Urteil
2 O 461/10
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2011:0815.2O461.10.00
5mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2011 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 861,60 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2011 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 861,60 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen, die bei der Anbindung von zwei Windkraftanlagen der Klägerin an das Netz der Beklagten entstanden sind. Die Klägerin betreibt seit Ende 2007 in der Nähe von zwei Windenergieanlagen, die Strom in das Netz der Beklagten einspeisen sollten. Auf Anfrage der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch als GbR auftrat, bot die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2007 den Anschluss der beiden geplanten Windenergieanlagen im Bereich der Umspannanlage an. Zur Anbindung der Anlagen sollte die Klägerin eine Übergabestation errichten; diese sollte an das Mittelspannungsnetz der Beklagten angeschlossen werden. Als Eigentumsgrenze waren die Endverschlüsse des in der Übergabestation der Beklagten ankommenden Mittelspannungskabels definiert. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem 02.08.2007 an. Unter dem 07.03.2007 unterbreitete die Konzernschwester der Beklagten, die , der Klägerin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage in der Umspannanlage zu einem Preis von 10.200,- EUR netto. Als die Errichtung der Windenergieanlagen weitgehend vorangeschritten war, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie einen Anschluss der Windenergieanlagen an ihr Netz nur dann zulassen werde, wenn die Klägerin die Durchführung der Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen nachweise. Die Erdschluss-Kompensation dient der Verhinderung von zerstörenden kapazitiven Stromkomponenten im Netz eines Netzbetreibers. Sie wird durch die Errichtung sog. Petersen-Spulen sichergestellt. Da die Klägerin der Auffassung war, dass die Beklagte diese Maßnahme durchführen müsse, forderte sie sie unter Fristsetzung zum 16.11.2007 erfolglos auf, die bereits im Umspannwerk vorhandene Erdschluss-Kompensationsanlage kostenlos zur Verfügung zu stellen und ggf. auszubauen, so dass die Klägerin ihre Windenergieanlagen ans Netz bringen könne. Wegen der Details wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 30 ff. d. A., Bezug genommen. Nachdem die Beklagte weiterhin einen Nachweis über die Durchführung der Maßnahme von der Klägerin verlangte und diese als Bedingung für ihren Anschluss an das Netz stellte, beauftragte die Klägerin die gemäß dem o. g. Angebot, die Erdschluss-Kompensationsanlage bereitzustellen. Nach Durchführung der Arbeiten wurden die Windenergieanlagen an das Stromnetz der Beklagten angeschlossen. Die Klägerin zahlte vereinbarungsgemäß 10.200,- EUR an die . Mit Schreiben vom 15.04.2008 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zum 06.05.2011 zur Erstattung dieses Betrages auf. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 10.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 861,60 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.200,- EUR aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 4, 13 EEG 2004. Nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist Schadensersatz statt der Leistung zu gewähren, wenn der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt und die geschuldete Leistung nicht erbringt, obwohl der Gläubiger ihm zuvor eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Die Voraussetzungen dieser Normen sind erfüllt. Mit der Verweigerung der Zurverfügungstellung der Erdschluss-Kompensationsanlage hat die Beklagte ihre der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt. Das zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Schuldverhältnis folgt aus § 4 Abs. 2 EEG 2004 i. V. m. § 13 EEG 2004. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EEG 2004 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Gemäß § 4 Abs. 2 EEG 2004 trifft die Verpflichtung nach Abs. 1. S. 1. i. d. R. den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zu Standort der Anlage besteht. Nach Abs. 2 S. 1 gilt ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Abs. 1 S. 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Demnach war die Beklagte als Netzbetreiberin der Klägerin als Einspeisewilliger gegenüber verpflichtet, den Ausbau unverzüglich vorzunehmen. Nach § 13 Abs. 2 EEG 2004 Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird, die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 EEG 2004 zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien. Der Ausbau hatte nach dieser Vorschrift für die Klägerin kostenlos stattzufinden. Die Beklagte kann gegen ihre sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nicht mit Erfolg einwenden, es habe sich bei den entstandenen Kosten nicht um Netzausbaukosten, sondern um Netzanschlusskosten gehandelt. Bei den Kosten, die - wie vorliegend - durch die Erdschlusskompensation entstehen, handelt es sich um Netzausbaukosten (vgl. LG Mainz, Urteil vom 13.11.2006, Az. 4 O 286/05; Reshöft, Schäfermeier, EEG, 3. A., § 9, Rn. 43). Dies folgt daraus, dass die Erdschlusskompensation eine Maßnahme der Kapazitätserweiterung darstellt (Reshöft, a. a. O.). Dies korrespondiert auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Ausbau immer dann vorliegt, wenn eine qualitative Verbesserung (Verstärkung) des Netzes erfolgen soll, um dieses aufnahmefähig zu machen (BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az. VIII ZR 225/05). Ebendiesem Zweck, also der verbesserten Aufnahme des Stroms in das Netz unter Vermeidung von zerstörenden kapazitiven Stromkomponenten im Netz, diente die Herstellung der Erdschlusskompensation. Die Beklagte hat mit ihrer Weigerung ihre Pflicht zur kostenlosen Vornahme der Erdschlusskompensation verletzt. Die Klägerin hat der Beklagten des Weiteren erfolglos eine Frist gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB zur Vornahme der geschuldeten Leistung gesetzt. Nach Ablauf der Frist ist die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe von 10.200,- EUR entstanden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, Zinsen können allerdings erst ab dem 07.05.2008 verlangt werden, da die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 06.05.2008 gesetzt hat. Soweit darüber hinaus Zinsen verlangt werden, ist die Klage unbegründet. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus Verzug, § 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 10.200,- EUR