Beschluss
34 Qs-143 Js 193/10-58/11
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2011:1027.34QS143JS193.10.5.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschuldigten D. werden der Haftbefehl gegen sie des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 in der Fassung des Beschlusses vom Amtsgerichts Duisburg vom 01.09.2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.09.2011, jeweils Az. 11 Gs 2123/11, aufgehoben.
Die Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschuldigten D. werden der Haftbefehl gegen sie des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 in der Fassung des Beschlusses vom Amtsgerichts Duisburg vom 01.09.2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.09.2011, jeweils Az. 11 Gs 2123/11, aufgehoben. Die Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. Grün­de Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt gegen die Beschuldigte D. und die Beschuldigten F. und H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges in zahlreichen Fällen. Sie werden u.a. verdächtigt, gemeinschaftlich handelnd Kunden eines von ihnen betriebenen Unternehmens zur Zahlung des Kaufpreises für Elektroartikel und andere Waren veranlasst zu haben, ohne dabei tatsächlich bereit zur Lieferung der Waren gewesen zu sein. Es sollen in einer Vielzahl von Fällen Kunden nach ihren Bestellungen trotz erfolgter Zahlungen nicht beliefert worden sein. Ganz überwiegend sei diesen Kunden der gezahlte Kaufpreis nicht zurückerstattet worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Duisburg am 25.08.2011 Untersuchungshaftbefehle gegen die Beschuldigte D. wegen Wiederholungsgefahr und gegen den Beschuldigten F. wegen Fluchtgefahr. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom 25.08.2011 Bezug genommen. Der Haftbefehl wurde der am 30.08.2011 festgenommenen Beschuldigten D. am 31.08.2011 und 01.09.2011 verkündet und durch Beschluss vom 01.09.2011 aufrecht erhalten. Auf den Haftprüfungsantrag der Beschuldigten D. wurde der Haftbefehl gegen sie durch Beschluss vom 28.09.2011 aufrechterhalten. II. Die Beschwerde der Beschuldigten D. gegen den Haftbefehl ist begründet. 1. Die Beschuldigte D. ist der ihr im Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 in der Fassung der Beschlüsse vom 01.09.2011 und 28.09.2011 zur Last gelegten Tatvorwürfe insbesondere aufgrund der Aussagen der bislang im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen und der bei Durchsuchungen von Firmen- und Geschäftsräumen aufgefundenen Beweismittel dringend verdächtig, wobei es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keiner Entscheidung bedurfte, ob die Tathandlungen der Beschuldigten als faktische (Mit-)Geschäftsführerin der Fa. Te. nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen als eine Straftat des gewerbsmäßigen Betruges im Sinne von §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2, 52 StGB oder als 1.252 Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 1. Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB zu qualifizieren sind. 2. Es besteht jedoch derzeit kein Haftgrund. a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziffer 2 StPO liegt derzeit nicht vor. Die Beschuldigte hat zwar im Falle ihrer Verurteilung im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Vielzahl der Geschädigten und des Gesamtschadens von mindestens 200.000,- EUR im Zusammenhang mit der Fa. Te. mit einer zu verbüßenden empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Jedoch stehen dem danach zwar nicht unerheblichen, jedoch nicht sonderlich gravierenden Fluchtanreiz ausreichende fluchthemmende soziale Bindungen gegenüber. Die Beschuldigte unterhält eine eigene Wohnung und wird nach ihrer bislang unwiderlegten Einlassung von ihrer Familie, zu der sie Kontakt hat, finanziell unterstützt. Die Beschuldigte hat zwar nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen keine feste Arbeitsstelle, verfügt jedoch über berufliche Erfahrungen im Gastronomiegewerbe. Überdies hat sie sich auch bisher dem Ermittlungsverfahren gestellt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände spricht derzeit noch eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Beschuldigte auch dem weiteren Verfahren nicht durch Flucht entziehen wird. b) Die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen nicht vor. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass die Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 263 StGB begangen zu haben. Dabei muss jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen (vgl. Karlsruher-Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 112 a Rz. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.09.2009, 1 Ws 126/09 m.w.N.). Da die Katalogtaten des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. z.B. BVerfGE 35, 185, 191; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 a Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, m.w.N.) bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen (OLG Hamm, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des konkreten Erscheinungsbildes der Tat sind insbesondere Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens. Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bemessen, ist dabei unzulässig (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Unter Zugrundelegung der voranstehenden Ausführungen ist in dem vorliegenden Verfahren der erforderliche Schweregrad noch nicht erreicht. Durch die einzelnen Bestellvorgänge, für die die Beschuldigte D. als faktische (Mit-)Geschäftsführerin nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis täterschaftlich mitverantwortlich ist, ist den geschädigten Kunden in lediglich zwei Einzelfällen ein Schaden von über 2.000,- EUR, nämlich im Fall 620 von 2.480,90 EUR und im Fall 2307 in Höhe von 2.063,32 EUR entstanden. Bei Schäden in der vorgenannten Größenordnung kann noch nicht von einem überdurchschnittlichen Schaden ausgegangen werden. Die Kammer hat bei dieser Bewertung im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10) vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust "großen Ausmaßes" i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 EUR erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169). Angesichts dessen können Schadenshöhen von unter 5 % dieses Betrages noch nicht als überdurchschnittliche Vermögensschäden eingestuft werden. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Beschuldigten bei einer Bewertung ihres konkreten Tatbeitrags als faktische (Mit-)Geschäftsführerin als eine Tat i.S.v. § 52 StGB ein deutlich höherer Gesamtschaden in Höhe von mindestens 200.000,- EUR zuzurechnen wäre. Allerdings führt auch dies noch nicht zu einer Bewertung der Tat als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, da die Taten nicht nur im Unrechtsgehalt und Schweregrad überdurchschnittlich sein müssen, sondern auch geeignet, „in weiten Kreisen das Gefühl der Geborgenheit im Recht zu beeinträchtigen“ (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112a Rn. 9 a.E.). Dies gebietet es im vorliegenden Fall, selbst bei Annahme einer Tat i.S.v. § 52 StGB, durch die eine Vielzahl von einzelnen Kunden geschädigt worden ist, auf den jeweils verursachten Einzelschaden abzustellen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Vorliegen eines Betrugsschadens hinaus, der jeder der in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Katalogtat des § 263 StGB immanent ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung vorliegen muss, d.h. es ist eine normativ-wertende, abstrakte Betrachtung vorzunehmen. Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass zwar durch die Vielzahl der geschädigten Kunden ein größerer Kreis der Bevölkerung betroffen war. Allerdings war die Schädigung der einzelnen Kunden jeweils nicht so erheblich, dass hierdurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne einer empfindlichen Störung des allgemeinen Rechtsfriedens (vgl. Thüring. OLG, Beschluss vom 23.01.2008, 1 Ws 29/08) eingetreten ist. Dies gilt auch für die Art der Tatausführung. Zwar sind durch den Betrieb der Fa. Te. zahlreiche Kunden (nachdem bisherigen Stand der Ermittlungen mindestens 1.252 Kunden in einem Zeitraum von etwa 12 Monaten) geschädigt worden. Allerdings hat nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen auch eine Vielzahl von Kunden entweder die bestellte Ware erhalten oder zumindest den im Voraus geleisteten Kaufpreis erstattet bekommen, worin sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen unterscheidet, bei denen ein Online-Shop in der ausschließlichen Absicht eingerichtet wird, um in kurzer Zeit möglichst viele Kaufpreis-Vorauszahlungen zu erlangen und diese als Gewinn zu vereinnahmen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist im vorliegenden Fall auch nicht feststellbar, dass sich die Beschuldigte D. in so hohem Umfang persönlich bereichert hat, dass dies in der Gesamtschau mit allen anderen Umständen des Einzelfalls einen überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt der Tatvorwürfe gegen sie begründen würde. Auch der lange Tatzeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2010 vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen, da 1.252 geschädigte Kunden, d.h. durchschnittlich etwa 100 pro Monat, für einen weltweit erreichbaren Online-Shop jedenfalls keinen überdurchschnittlichen Schweregrad der Tathandlungen im Zusammenhang mit der Eröffnung und dem Betrieb dieses Shops begründen. Schließlich sind die der Beschuldigten zur Last gelegten Betrugsstraftaten, die Gegenstand des Haftbefehls sind, in der Gesamtschau auch nicht deshalb in ihrem Schweregrad als überdurchschnittlich schwerwiegend einzustufen, weil der Beschuldigten gewerbsmäßige Betrugstaten gem. § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB zur Last gelegt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwar der (einfache) Betrug gem. § 263 StGB, eine Diebstahlstat aber erst ab dem besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) Katalogtaten gem. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellen. Angesichts dessen sind Betrugsstraftaten erst dann als Anlasstaten anzusehen, wenn sie in ihrem Schweregrad etwa dem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 7; OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.) Die der Beschuldigten vorgeworfene gewerbsmäßige Begehungsweise der Betrugsstraftaten hat daher hier zur Folge, dass diese Taten einer Straftat gem. § 243 StGB gleichzustellen sind und (erst) deshalb als Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO anzusehen sind und dass die gewerbsmäßige Begehungsweise nicht zusätzlich noch eine überdurchschnittliche Schwere der Tat begründet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die als Anlasstaten in Betracht kommenden Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte D. im Zusammenhang mit den Firmen Ae. GmbH i.G. und T. GmbH. Zwar kommt in der der Beschuldigten zur Last gelegten Fortsetzung von Betrugstaten unter den vorgenannten Firmen eine erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck. Allerdings überschreiten weder die jeweiligen Einzelschäden noch die Art der Tatausführung – auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Tathandlungen im Zusammenhang mit der Fa. Te. - aus den oben dargelegten Gründen einen überdurchschnittlichen Schweregrad der Taten. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls die geschäftlichen Aktivitäten der von der Beschuldigten gegründeten Fa. Ae. GmbH i.G. zwischenzeitlich eingestellt worden sind. Hinzu kommt, dass der Mitbeschuldigte F., auf den die Internet-Domains angemeldet waren und der nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis für die technische Umsetzung der Online-Shops verantwortlich war, sich aufgrund einer schweren Erkrankung einer stationären Behandlung von unbestimmter Dauer unterziehen musste. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte D. über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt, um ohne die Hilfe des Beschuldigten F. einen Online-Shop zu errichten oder einen bestehenden Online-Shop zu pflegen, liegen nicht vor, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr ebenfalls entgegensteht (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2001, 2 Ws 219/01, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, wenn die Geschäftsräume des Beschuldigten geschlossen sind und zur Fortsetzung der Betrugsstraftaten erhebliche sachliche und personelle Mittel erforderlich sind, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen). III. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sieht sich die Kammer veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit weiteren (künftigen) geschäftlichen Aktivitäten der Beschuldigten D. im Bereich des Internethandels ein dringender Tatverdacht wegen weiterer Betrugstaten ergeben sollte, kann die hiermit verbundene hohe Straferwartung einen so erheblichen Fluchtanreiz begründen, dass dann der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sein kann. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 S. 1 StPO analog.