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Beschluss

1 Ws 126/09

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1124.1WS126.09.0A
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26.10.2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Dillenburg vom 15.09.2009 - Az.: 3 Gs – 4 Js 12487/09 - in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 20.10.2009 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26.10.2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Dillenburg vom 15.09.2009 - Az.: 3 Gs – 4 Js 12487/09 - in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 20.10.2009 werden aufgehoben. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Dillenburg vom 15.09.2009 zur Last gelegten Straftaten des gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht auf, wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17.11.2009 aufgeführt, der Einlassung des Beschuldigten vom 16.09.2009, den Bekundungen der jeweiligen Geschädigten, den Angaben der Zeugen Z1, Z2 und Z3, den vorliegenden Nachweisen zu den durch die Geschädigten getätigten Überweisungen und Geldtransfers an den Beschuldigten, den Ausdrucken der im Internet eingestellten Warenangebote, den Ausdrucken des E-Mail-Verkehrs zwischen den Geschädigten und dem Beschuldigten im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses und dessen Abwicklung sowie den Feststellungen zu den genutzten Rufnummern. Der Haftbefehl war dennoch aufzuheben, da kein Haftgrund besteht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziffer 2 StPO liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat im Falle einer Verurteilung bei Berücksichtigung der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Betrugstaten und des Umstandes, dass er mit Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 13.11.2008 - Az.: 3 Ls 4 Js 11028/08 - wegen gewerbsmäßigen Betruges in 31 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr mit Bewährung verurteilt wurde, welches unter Umständen einzubeziehen ist, mit einer zu verbüßenden empfindlichen – in dem angefochtenen Beschluss prognostiziert mit zwei bis drei Jahren -, jedoch angesichts des eher geringeren Gewichts der Einzeltaten und seines Teilgeständnisses nicht mit einer längeren Jugendstrafe zu rechnen. Dem danach zwar nicht unerheblichen, jedoch nicht sonderlich gravierenden Fluchtanreiz stehen genügend fluchthemmende soziale Bindungen gegenüber. Zwar verfügt der Beschuldigte über keine berufliche Anbindung. Er hat eine Schule für Lernhilfe nach der 9. Klasse mit dem Abgangszeugnis verlassen, keine Ausbildung absolviert und war im Zeitpunkt seiner Festnahme arbeitslos und lebte von öffentlichen Leistungen. Andererseits ist der Beschuldigte in der Region fest verwurzelt. Er ist in O1 geboren, hat dort die Schule besucht und lebte wechselweise bei seiner Mutter in O1 und bei seiner Großmutter inO2. Im Zeitpunkt seiner Festnahme war er unter der Anschrift seiner Mutter … in O1 gemeldet und wohnhaft. Nach seiner Haftentlassung kann er in den mütterlichen Haushalt zurückkehren und auch seine Großmutter ist bereit, ihn wieder in ihrem Haushalt aufzunehmen. Wenn auch das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Mutter und seiner Großmutter nicht ganz konfliktfrei ist, kann diesem nicht die Bindungswirkung abgesprochen werden. Denn der erst 20jährige Beschuldigte, dem ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts Dillenburg vom 13.11.2008 eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt wurde und der zudem unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, hat sich von diesen familiären Bindungen bisher nicht gelöst. Er kehrte immer wieder wechselweise in den Haushalt seiner Mutter oder seiner Großmutter zurück und war über diese erreichbar. Vor allem aber sein bisheriges Verhalten sowohl in dem anhängigen Bewährungsverfahren als auch in dem laufenden Ermittlungsverfahren spricht dagegen, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Auch wenn der bisherige Bewährungsverlauf nicht ohne Beanstandungen war, hielt der Beschuldigte Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, erschien er zu einem gerichtlichen Anhörungstermin am 20.04.2009 und trat er den gegen ihn angeordneten dreiwöchigen Dauerarrest in der JVA O3 am 08.06.2009 freiwillig an. Ausweislich des Berichtes des Bewährungshelfers vom 25.08.2009 wohnte er zwar vorübergehend bei einem Freund in O4, ohne seine Anschrift mitzuteilen, doch hielt er auch in dieser Zeit Kontakt zu seiner Mutter und meldete sich auf Bitte des Bewährungshelfers vom 17.08.2009 bereits am nächsten Tag telefonisch bei ihm. Am 28.08.2009 war er bereits in den Haushalt seiner Mutter zurückgekehrt. In dem laufenden Ermittlungsverfahren nahm er einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung am 28.05.2009 in Begleitung seines Betreuers wahr. Zu einem weiteren Termin am 14.07.2009 erschien er nicht, doch sagte er diesen zuvor telefonisch ab. Trotz seiner Kenntnis von dem neuen Ermittlungsverfahren hat er sich diesem nicht entzogen und hat auch sein unregelmäßiger Cannabiskonsum bislang nicht zu einem Abgleiten in das Drogenmilieu geführt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren zur Verfügung hält. Die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Ziffer 2 StPO liegen nicht vor. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 263 StGB begangen zu haben. Dabei muss jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen (vgl. Karlsruher-Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 112 a Rz. 10; Senatsbeschlüsse vom 14.08.2000 – 1 Ws 94/00; 12.01.2000 – 1 Ws 161 und 162/99; 31.07.1997 – 1 Ws 106/97; 07.04.1997 – 1 HEs 56/97). Da die Katalogtaten des § 112 a Abs. 1 Ziffer 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. z.B. BVerfGE 35, 185, 191 ; Senatsbeschlüsse vom 14.08.2000 – 1 Ws 94/00; 12.01.2000 – 1 Ws 161 und 162/99; 31.07.1997 – 1 Ws 106/97). Es können daher nur Anlasstaten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 a Rz. 9) bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen als Anlasstaten in Betracht kommen. Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des konkreten Erscheinungsbildes der Tat sind insbesondere Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens. Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bemessen ist dabei unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2000 – 1 Ws 161 und 162/99). Unter Beachtung dieser Kriterien können die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nach § 263 StGB ungeachtet der gewerbsmäßigen Begehung mit Schadenshöhen nur zwischen 100,-- € und 330,-- € nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.08.2000 – 1 Ws 94/99; 12.01.2000 – 1 Ws 161 und 162/99; 07.04.1997 – 1 HEs 56/97).