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Urteil

1 O 105/12

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2012:0727.1O105.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber dem verklagten Land als Insolvenzverwalter des Herrn T (im folgenden als Gemeinschuldner bezeichnet) angebliche Ansprüche insbesondere nach § 816 Abs. 2 BGB geltend. Der Gemeinschuldner stellte am 7. April 2008 bei dem Amtsgericht Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Juli 2008 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Gemeinschuldner zahlte auf ein Termingeldkonto bei der W mit der Nr. #####/####, für das er Kontovollmacht hatte, auf den Namen seiner Frau 145.000,- € ein, die sodann auf das Konto Nr. #####/#### bei der W, ein Gehaltsskonto seiner Ehefrau, überwiesen wurden. Am 4. Juli 2008 überwies der Gemeinschuldner von diesem letzteren Konto seiner Ehefrau, für das er ebenfalls Vollmacht hatte, 145.170,98 € auf Umsatzsteuerschulden seiner Person für die Jahre 1997 bis 2007 an das Finanzamt Mülheim an der Ruhr. Diese Steuerschulden hatte er im Rahmen einer Selbstanzeige zuvor angegeben. Der Kläger trägt vor: Der Gemeinschuldner habe sich seinerzeit als Apotheker, wobei er auch als Großhändler für Medikamente tätig gewesen sei, betätigt. In diesem Zusammenhang habe er Medikamente bestellt, die er jedoch später nicht zu dem aufgewendeten Einkaufspreis habe absetzen können. Um die Finanzierungslücke zu schließen, habe er weitere Medikamente bestellt, wobei er den Abnehmern eine recht kurze Zahlungsfrist gesetzt habe, während er selbst bei seinen Lieferanten eine deutlich längere Zahlungsfrist ausgehandelt habe. Auf diese Weise habe er mit der während der Zeit zwischen den jeweiligen Fristabläufen vorhandenen Liquidität die aus dem / den jeweils vorangegangenen Geschäft(en) klaffende Finanzierungslücke stopfen wollen. Auch die Medikamente aus der neuen Bestellung habe er dann jedoch wieder nicht einmal zum Einkaufspreis absetzen können. Die daraus resultierende Finanzierungslücke habe er dann in entsprechender Weise erneut zu stopfen versucht. Es habe sich ein Defizitspirale entwickelt, wobei der Gemeinschuldner immer größere Mengen an Medikamenten habe bestellen müssen, um die immer größer werdenden Finanzierungslücken zu stopfen. Schließlich sei der Gemeinschuldner nicht mehr weitergekommen und spätestens seit dem 2. März 2008 durchgängig zahlungsunfähig gewesen. Die Überweisung von 145.170,98 € sei aus im Betrieb des Gemeinschuldners eingenommenen Geldern bestritten worden. Die Mittel auf ihrem Gehaltskonto mit der Nr. #####/#### habe die Ehefrau des Gemeinschuldners nur für diesen verwahrt, wobei der Gemeinschuldner jederzeit unbeschränkten Zugriff auf das Konto gehabt habe, so daß das Konto ihm und der Insolvenzmasse zuzurechnen gewesen sei (Seiten 8 f. der Anspruchsbegründung, Bl. 32 f. d.A.). Es habe sich um Vermögen des Gemeinschuldners gehandelt. Der Gemeinschuldner habe nämlich auf dem Konto seiner Ehefrau Zahlungseingänge für die von ihm betriebene Apotheke „geparkt“ gehabt, um sie insbesondere nicht steuerlich deklarieren zu müssen. Die auf das Konto mit der Nr. #####/#### eingezahlten 145.000,- € hätten ebenso wie die restlichen 170,98 € aus Umsätzen des Gemeinschuldners im Rahmen seines Apothekenbetriebs gestammt. Da das verklagte Land lediglich Insolvenzgläubiger sei, habe es gemäß § 816 Abs. 2 BGB den überwiesenen Betrag an den Kläger auszukehren. Der Gemeinschuldner habe bei seiner Überweisung ohne Verfügungsbefugnis im Sinne des § 81 InsO gehandelt. Der Kläger beantragt, das verklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 145.170,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das verklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das verklagte Land, dem durch das zunächst angerufene Landgericht Köln eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von 2 Wochen und eine Klageerwiderungsfrist von weiteren 2 Wochen gesetzt und dem die Klage am 22. Februar 2012 zugestellt worden ist, trägt mit dem am 12. Juli bei 2012 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 12. Juli 2012 (Bl. 181 ff. = 185 ff. d.A.) vor: Basis für die Klage sei die Behauptung des Klägers, die unstreitig vom Konto seiner Ehefrau geleistete Zahlung sei eine Zahlung aus Mitteln, welche der Insolvenzmasse zuzuordnen gewesen seien, die Zahlung sei durch den nicht mehr verfügungsberechtigten Gemeinschuldner veranlaßt worden. Dies sehe es – das verklagte Land – ganz anders. Es handele sich gar nicht um eine Leistung aus einem Vermögen, welches der Insolvenzmasse zuzuordnen gewesen sei, sondern um eine Zahlung aus dem Vermögen der Ehefrau des Gemeinschuldners. Zu dem Hintergrund der Entwicklung könne sie nichts vortragen und bestreite daher mit Nichtwissen, daß ein defizitärer Großhandel mit Medikamenten Hintergrund der Insolvenz des Gemeinschuldners sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2012, Bl. 186 d.A.). Es werde bestritten, daß die Überweisung von 145.170,98 € aus Geldern bestritten worden seien, welche im Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners eingenommen worden seien und die durch Scheckzahlungen seiner Kunden auf das Konto seiner Ehefrau gelangt und dort insbesondere zur Vermeidung einer steuerlichen Deklarierung „geparkt“ worden seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2012, Bl. 186 d.A.). Es möge zwar sein, daß der Gemeinschuldnervollmacht für das Konto gehabt habe. Daß er aber, falls der Klagevortrag überhaupt so verstanden werden solle, die alleinige Verfügungsmöglichkeit über das Konto gehabt habe, werde bestritten. Üblich sei in solchen Fällen einer Vollmachtserteilung, daß der Kontoinhaber selbstverständlich auch selbst Verfügungen treffen dürfe, und zwar unabhängig davon, ob er hiervon Gebrauch mache oder nicht. Es habe sich bei dem fraglichen Konto nicht um ein dem Gemeinschuldner zuzuordnendes unter einem falschen Namen geführtes Konto gehandelt, was banktechnisch auch gar nicht möglich sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2012, Bl. 187 d.A.). Die Auffassung, daß es sich bei den überwiesenen Geldern nicht um Vermögen des Gemeinschuldners gehandelt habe, entspreche auch der Interessenlage, wenn man den Klagevortrag zu der Motivation des Gemeinschuldners nachvollziehe. Dieser habe nach dem Klagevorbringen durch die Einzahlungen auf das Konto seiner Ehefrau gerade erreichen wollen, daß die Werte auf diesem Konto nicht sein Vermögen seien, sondern Vermögen eines Dritten, nämlich seiner Ehefrau. Der Wille und das tatsächliche Handeln der Eheleute sei dahin gegangen, daß die sich auf dem Konto der Ehefrau befindenden Gelder im Vermögen der Ehefrau befänden, nicht im Vermögen des Gemeinschuldners (Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2012, Bl. 187 d.A.). Schließlich habe der Gemeinschuldner auf die Frage 12 des Gerichts mit Schreiben seines Rechtsanwalts und Steuerberaters E G aus Mülheim an der Ruhr von 30. September 2008 auch ausdrücklich erklärt, die Zahlung der 145.170,98 € sei aus Mitteln seiner Ehefrau erfolgt (Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 12. Juli 2012, Bl. 187 f. d.A.). Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. 1. Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 816 Abs. 2 BGB gewährt dem Kläger den geltendgemachten Erstattungsanspruch nicht. Das verklagte Land ist nicht Nichtberechtigter des § 816 Abs. 2 BGB gewesen. Nichtberechtigter ist der Empfänger dann, wenn er im Zeitpunkt der Leistung weder Anspruchsinhaber noch zur Entgegennahme der Leistung befugt war (Palandt-Sprau,69. Auflage 2010, § 816 BGB, Anm. 4), Rn. 17). So lag es hier nicht. Vielmehr stand dem verklagten Land unstreitig die geleistete Zahlung zu. Denn der Gemeinschuldner hatte in Höhe des überwiesenen Betrages beim verklagten Land Steuerschulden. Daß in der Tat das verklagte Land nur Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO war, ändert an seiner Berechtigung im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB entsprechend dem Vorstehenden nichts. Denn das verklagte Land war materiellrechtlich ohne weiteres Anspruchsinhaber der infragestehenden Steuerforderungen. Lediglich die Vollstreckbarkeit dieser Steuerforderungen war durch das laufende Insolvenzverfahren eingeschränkt. Sedes materiae für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund von Zahlungen, welche unter Mißachtung der aus dem Insolvenzrecht folgenden Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auf die Insolvenzmasse dahin, daß sie wegen ihrer Forderungen nur in Höhe der Insolvenzquote und auch nur im Zuge des Insolvenzverfahrens auf die Insolvenzmasse zugreifen können, sind § 81 InsO in Verbindung mit den Vorschriften über die Folgen der Unwirksamkeit einer Verfügung und das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO), ergänzt um § 91 InsO, nicht § 816 Abs.2 BGB. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Gemeinschuldner über einen zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch gegenüber der W verfügt hätte und deshalb das verklagte Land erstattungspflichtig wäre. Es ist nicht so, daß der Anspruch aus dem Konto Nr. #####/#### gegenüber der W dem Gemeinschuldner zustand und der Gemeinschuldner über diesen verfügt hätte. Unstreitig stand das Konto, von welchem die Überweisung erfolgte, der Ehefrau des Gemeinschuldners zu, was erstens bedeutet, daß die aus der Kontoverbindung folgenden Ansprüche gegenüber der Bank seiner Ehefrau und nicht ihm zustanden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2006, 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878) und zweitens weiter bedeutet, daß nicht er, sondern seine Ehefrau, vertreten durch ihn, mit der Überweisung über diese Ansprüche verfügt hat (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2006, 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878). Freilich liegt es nach dem Vorbringen des Klägers so, daß es sich bei den Ansprüchen der Ehefrau des Gemeinschuldners um Treugut handelte, welches diese in uneigennütziger Treuhand für ihn innehielt und welches daher der Insolvenzmasse zuzuordnen war (vgl. Uhlenbruck, 13. Auflage 2010, § 35 InsO, Rn. 32 und 28 f., OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2006, 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878). Die Verfügung über dieses Vermögen durch die Ehefrau des Klägers als Treuhänder fällt jedoch nicht unter § 81 InsO, weil sie keine Verfügung des Gemeinschuldners darstellt (vgl. Uhlenbruck,13. Auflage 2010, § 81 InsO, Rn. 6, OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2006, 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878). Auch ein unwirksamer Erwerb des Landes nach § 91 InsO kommt nicht in Betracht. Denn bei der Banküberweisung wird nicht etwa ein Anspruch des Kontoinhabers gegen die sein Konto führende Bank auf einen anderen übertragen, sondern dieser Anspruch wird durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht, und auftragsgemäß begründet letztlich das Bankinstitut, bei welchem der Überweisungsempfänger sein Konto führt, einen neuen Anspruch zugunsten des Überweisungsempfängers. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem verklagten Land nach welcher Anspruchsgrundlage auch immer kann letztlich auch nicht unter Berücksichtigung der §§ 115 bis 117 InsO mit der Begründung angenommen werden, das hierin Rede stehende Treuhandverhältnis und die Vollmachten seien erloschen. Den genannten Vorschriften nach erlöschen zwar Geschäftsbesorgungsverhältnisse, insbesondere auch Treuhandverhältnisse, sowie Vollmachten (vgl. Uhlenbruck, 13. Auflage 2010, § 35 InsO, Rn. 32, OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2006, 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Vollmachten jedoch nur insoweit, als sie durch den Gemeinschuldner erteilt worden sind, § 117 Abs. 1 BGB. Die Vollmacht, aufgrund deren letztlich der Gemeinschuldner im Namen seiner Frau die hier streitige Überweisung veranlaßt hat, ist jedoch nicht von ihm, sondern von seiner Frau an ihn erteilt worden. Auf die Frage, ob § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verfügung eines Nichtberechtigten einen Anspruch gegenüber dem verklagten Land begründen könnte oder ob es sich bei der Zahlung auf eine Steuerforderung um eine nicht unentgeltliche Verfügung handelt, und die weitere Frage, welche Folgen sich aus einer wegen Verstoßes gegen die Verfügungsbeschränkung aus § 81 InsO unwirksamen Verfügung über zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ergeben, kommt es deshalb nicht an. 3. Freilich stand dem Gemeinschuldner nach dem Klagevorbringen gegenüber seiner Ehefrau ein jederzeit fälliger Anspruch auf Auskehr der auf ihrem Konto „geparkten“ Mittel zu (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Mai 2006, 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878). Der Gemeinschuldner hat jedoch mit der Überweisung vom Konto seiner Ehefrau nicht über diesen Anspruch verfügt. Vielmehr hat – vertreten durch ihn – seine Frau an ihn eine Leistung an Erfüllungs Statt erbracht, indem sie vertreten durch den Gemeinschuldner anstatt der Auskehr der auf ihrem Konto angeblich geparkten Mittel an den Gemeinschuldner diese zugunsten des Gemeinschuldners, der dadurch von einer Steuerverbindlichkeit befreit wurde, dem verklagten Land zugewandt hat. Soweit diese Verfügung seitens der Ehefrau des Gemeinschuldners gemäß §§ 80 Abs. 1, 82 Satz 1 InsO nicht wirksam gewesen ist, ist die Ehefrau des Klägers ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Gemeinschuldner, zu erfüllen zu Händen des Klägers, nicht frei geworden. Hierdurch wird aber kein Anspruch gegenüber dem verklagten Land begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO. Da die Beschwer des Klägers mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht. Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.