Urteil
I-3 U 46/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0911.I3U46.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.07.2012 – 1 O 105/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. S. von dem beklagten Land Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 145.170,98 € als ungerechtfertigte Bereicherung. 4 Der Schuldner betrieb als Apotheker einen defizitären Großhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. 5 Über das Vermögen des Schuldners wurde am 01.07.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor war am 07.04.2008 auf Grund eines am selben Tag gestellten Insolvenzantrages das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. 6 Mit Wertstellung zum 04.07.2008 wurden von dem sogenannten „Gehaltskonto“ der Ehefrau des Schuldners bei der Volksbank Rhein-Ruhr e.G. Konto-Nr. …, 145.170,98 € an das Finanzamt Mülheim zur Tilgung von rückständigen Steuerschulden auf Grund einer Nacherklärung von bis dahin steuerlich nicht erklärten Umsätzen des Schuldners im Zeitraum 1997 – 2007 in Höhe von insgesamt 895.671,22 € überwiesen. 7 Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, das Geld sei wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen. Hierzu hatte er in erster Instanz behauptet, der Schuldner habe aus den – nacherklärten – Umsätzen „Scheckzahlungen seiner Kunden auf einem Konto außerhalb der Buchhaltung seines Apothekerbetriebes ‚geparkt’ und daher nicht steuerlich deklariert“. Der Schuldner habe einen die Klagesumme übersteigenden Teilbetrag aus den Scheckeinzahlungen zunächst auf einem Termingeldkonto seiner Ehefrau bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG, Konto-Nr. … angelegt, für das er eine Vollmacht hatte. 8 Unstreitig wurde am 04.07.2008 von diesem Konto ein Betrag von 145.000 € auf das „Gehaltskonto“ der Ehefrau – Konto-Nr. … – gebucht und am selben Tag von diesem Konto der Betrag in Höhe von 145.170,98 € an das Finanzamt Mülheim überwiesen. Der Kläger hat weiter behauptet, auch die 170,98 € stammten aus Umsätzen des Schuldners. 9 Das beklagte Land hat bestritten, dass es sich bei den Einzahlungen auf dem Konto der Ehefrau um Scheckzahlungen der Kunden gehandelt habe, die außerhalb der Buchhaltung des Apothekerbetriebs geparkt worden seien. Es hat behauptet, die streitige Zahlung an das Finanzamt sei aus dem Eigenvermögen der Ehefrau des Schuldners erfolgt. Hierzu hat es sich auf das Schreiben des damals für den Schuldner im Insolvenzverfahren tätigen Rechtsanwalts vom 30.09.2008 an das Insolvenzgericht bezogen. In diesem Schriftsatz hatte der Rechtsanwalt bezugnehmend auf den Beschluss des Insolvenzgerichts Duisburg vom 05.09.2008 – 60 In 55/08 - und die dort unter 12) b) gestellte Frage, aus welchen Mitteln die Zahlung vom 04.07.2008 über 145.170,98 € erfolgt sei, ausgeführt: „Die Zahlung erfolgte aus Mitteln der Ehefrau (des Schuldners).“ 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zu. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB scheitere bereits daran, dass dem beklagten Land unstreitig ein Anspruch in der streitgegenständlichen Höhe zugestanden habe. Der Schuldner habe nicht über einen ihm zustehenden Anspruch gegen die Bank aus dem Kontoverhältnis bzgl. des „Gehaltskontos“ Nr. … auf Auszahlung des Saldos verfügt. Zum einen sei Vertragspartner in Bezug auf dieses Konto seine Ehefrau gewesen, so dass dieser Anspruch ihr zugestanden habe. Zum anderen habe nicht er, sondern seine Ehefrau hierüber verfügt, wenn auch vertreten durch ihn. Soweit es sich bei dem Konto um ein treuhänderisch für den Schuldner gehaltenes Konto gehandelt haben sollte, falle die Verfügung hierüber nicht unter § 81 InsO, weil nicht der Schuldner Verfügender gewesen sei, sondern seine Ehefrau. 11 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. 12 Er macht nach wie vor geltend, die Zahlung sei aus Mitteln erfolgt, die wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen seien, und hat hierzu zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. 13 Im Berufungsrechtszug hat er zu den Zahlungsvorgängen wie folgt vorgetragen und dazu Ablichtungen von Kontoauszügen vorgelegt: 14 Der Schuldner habe bei der Volksbank Rhein-Ruhr e.G. insgesamt über folgende vier Konten verfügt: 15 - Kontokorrentkonto Nr. … „Geschäftskonto“ 16 - Kontokorrentkonto Nr. … 17 - Kontokorrentkonto Nr…. „Kreditkartenkonto“ 18 - Geschäftsguthabenkonto Nr. …. 19 Seine Ehefrau habe insgesamt fünf Konten gehabt: 20 - Kontokorrentkonto: Nr. … „Schwarzgeldkonto“ 21 - Kontokorrentkonto: Nr. … „Gehaltskonto“ 22 - Kontokorrentkonto: Nr. … „Zwischenkonto“ 23 - Kontokorrentkonto: Nr. … „Termingeld“ 24 - Wertpapierdepot: Nr. … 25 Auf dem „Geschäftskonto“ des Schuldners seien im Juli 2007 drei Beträge über insgesamt 368.180,80 € gutgeschrieben worden: 26 am 03.07.2007 aus der Lebensversicherung Nr. … 162.772,97 € am 05.07.2007 Gutschrift der Pharmahändlerin A. GmbH 53.114,38 € am 31.07.2007 aus der Lebensversicherung Nr. … 152.293.45 € 27 Der zuerst genannte Betrag sei anschließend am 04.07.2007 zunächst auf das „Gehaltskonto“ der Ehefrau des Schuldners und dann auf deren „Zwischenkonto“ überwiesen worden. Die beiden anderen Beträge seien unmittelbar von dem „Geschäftskonto“ auf das „Zwischenkonto“ umgebucht worden und zwar am 06.07. und 31.07.2007. 28 Nach Auflösung des „Zwischenkontos“ am 27.09.2007 mit einem Saldo von 370.122,01 € sei ein Teilbetrag in Höhe von 101.000 € für ein Wertpapiergeschäft verwendet worden und der Restbetrag von 269.122,01 € auf das „Schwarzgeldkonto“ der Ehefrau überwiesen worden. Noch am selben Tag sei dieser Betrag dann auf das „Termingeldkonto“ umgebucht worden. Andere Zahlungseingänge außer Zinsgutschriften seien in dieser Zeit nicht erfolgt. Am 04.07.2008 sei sodann ein Betrag in Höhe von 145.000 € vom „Termingeldkonto“ auf das „Gehaltskonto“ der Ehefrau und von dort seien dann 145.170,98 € an das Finanzamt überwiesen worden. 29 Soweit der damalige Rechtsanwalt des Schuldners im Insolvenzverfahren erklärt habe, die Zahlung sei aus Mitteln der Ehefrau erfolgt, sei dies vor dem Hintergrund dieser Zahlungsvorgänge unzutreffend. 30 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.07.2013 macht der Kläger geltend, der vorstehende Vortrag sei nicht neu. Er habe vielmehr von Anfang an geltend gemacht, die Zahlung an das Finanzamt sei aus dem Vermögen des Schuldners erfolgt. 31 Der Kläger beantragt, 32 das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 27.07.2012, Az.: 1 O 105/12, zu verurteilen, an ihn 145.170,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 33 Das beklagte Land beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Es verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung und bestreitet den Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug mit Nichtwissen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 37 II. 38 Die formell unbedenkliche Berufung ist unbegründet. 39 1. 40 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 41 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Auskehrung des zur Tilgung der Steuerschuld bezüglich der nacherklärten Umsätze erhaltenen Betrages. Er hat die Voraussetzungen für einen – allein in Betracht kommenden – Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht dargetan. 42 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2012, 1129) kommt bei wirksamer Verfügung eines Treuhänders nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters in Betracht. Wenn der Schuldner nach Insolvenzeröffnung einen Treuhänder angewiesen hat, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten vorzunehmen, kann der Insolvenzverwalter von diesem – nach Genehmigung der Zahlung – die Erstattung des überwiesen Betrages als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, § 816 Abs. 2 BGB. 43 In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Dritter als Treuhänder für den Schuldner als Treugeber auf dessen Weisung von einem Konto, über das der Schuldner keine Verfügungsmacht hatte, Geld an den dortigen Beklagten zur Tilgung einer Honorarforderung überwiesen. 44 Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe nach Insolvenzeröffnung einen Anspruch auf Auskehr des gesamten auf dem Treuhandkonto befindlichen Treugutes zur Masse, da der Treuhandvertrag durch die Insolvenz des Treugebers erloschen sei, §§ 115, 116 InsO. Die Überweisung durch den Treuhänder sei zwar nicht nach § 81 InsO unwirksam, auch wenn das Treugut wirtschaftlich zur Insolvenzmasse gehöre, weil der Treuhänder im eigenen Namen handele. Der Treuhänder könne aber durch die Überweisung den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskehr des Treugutes nicht zum Erlöschen bringen. Der Dritte sei trotz der Weisung des Schuldners nicht berechtigt, die Zahlung anstelle des Insolvenzverwalters entgegenzunehmen, da der Schuldner nach Insolvenzeröffnung wegen § 81 InsO keine Empfangsermächtigung mehr erteilen könne. Da der Insolvenzverwalter die unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen vom Schuldner Ermächtigten durch Klageerhebung genehmigt habe, könne er von ihm nach § 816 Abs. 2 BGB die Auskehr der erhaltenen Zahlung verlangen (kritisch Ganter in MüKo § 47 InsO, Rdnr. 371, der meint, der schuldrechtliche Anspruch alleine könne die Massezugehörigkeit des Treuguts nicht begründen, es müsse eine dingliche Komponente hinzukommen). 45 Der Kläger hat indes nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB vorliegen. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bestehen einer Vollrechtstreuhand, bei der der Treugeber keine Zugriffsmöglichkeit auf das Treugut hat, voraussetzt. 46 Denn es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag zu einer Treuhandabrede zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau. Allein der Umstand, dass der Schuldner eine Kontovollmacht für die Konten seiner Ehefrau hat, reicht für die Annahme eines Treuhandvertrages des Inhalts, dass die Ehefrau die auf den Konten befindlichen Gelder als Treuhänderin für den Ehemann hält, nicht aus. Weiter wäre für ein Treuhandverhältnis eine (dinglich–sachenrechtliche) Sonderung des Treuguts (Vermögenstrennung und Bestimmtheit; vgl. Ganter in MüKo, § 47 InsO, Rdnr. 358 und 358 a und BGH, NJW 2003, 3414) erforderlich, insbesondere wenn Konten zur Verwahrung von Treugeldern aber auch als Eigenkonten genutzt werden. Im vorliegenden Fall wurde das Gehaltskonto der Ehefrau, von dem die 145.170,98 € an das Finanzamt überwiesen wurden, unstreitig auch als Eigenkonto genutzt. 47 Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichender Darlegung, dass der überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist. 48 Hatte der Kläger in erster Instanz noch vorgetragen, dass der Schuldner Scheckzahlungen von Kunden aus nicht deklarierten Umsätzen auf dem Termingeldkonto seiner Ehefrau geparkt habe, so hat er dieses – im Einzelnen ohnehin nicht belegte – Vorbringen in der Berufung offenbar fallengelassen. Denn er beruft sich nun darauf, dass im Juli 2007 Zahlungen aus zwei Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 315.066,42 € und eine Gutschrift von einer Pharmahändlerin in Höhe von 53.11,38 € zunächst auf dem Gehaltskonto des Schuldners eingegangen und sodann auf das Zwischenkonto der Ehefrau – teils über deren Gehaltskonto - weitergeleitet worden seien. Es kann dahinstehen, ob dieser neue Vortrag nach § 530 ZPO noch zu berücksichtigen ist. Denn dieses Vorbringen reicht angesichts der sich aus den Akten ergebenden Angaben des Schuldners anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter vom 10.09.2008 – 502000-063905-08/0 PP Essen - und im Insolvenzverfahren – 60 IN 55/0 AG Duisburg - nicht aus, um vom Fortbestand der Massezugehörigkeit auszugehen. Der Schuldner hatte anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, er habe seiner Ehefrau „aus drei Lebensversicherungen rund 518.000 € geschenkt“. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2008 an das Insolvenzgericht hat der Schuldner auf die Frage nach Schenkungen vortragen lassen, er habe seiner Ehefrau insgesamt drei Lebensversicherungen übertragen und hierzu auf ein Schreiben der K. GmbH vom 05.06.2008 verwiesen. Darin werden drei Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 518.306,52 € angegeben, von denen eine auf das Gehaltskonto der Ehefrau (203.242,19 €) und die beiden weiteren auf das Geschäftskonto des Schuldners (162.772,97 € und 152.203,45 €) ausgezahlt worden seien. Diesen Vortrag zugrundegelegt, sind die daraus resultierenden Beträge gerade nicht auf dem Konto der Ehefrau geparkt und von dieser „quasi“ treuhänderisch gehalten, sondern ihr schenkweise überlassen worden und damit aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Dies fügt sich auch mit dem weiteren Vortag des Schuldners im vorgenannten Schriftsatz, wonach die Zahlungen an das Finanzamt aus Mitteln der Ehefrau bestritten wurden. Ob und inwieweit die Schenkungen an die Ehefrau anfechtbar waren, ist für den vorliegenden Fall unerheblich. 49 Auf all dies ist der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Sein Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.07.2013 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. 50 Insbesondere wurde in erster Instanz das Bestehen eines Trauhandverhältnisses zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht tatbestandlich als unstreitig festgestellt. Soweit es in der vom Kläger zitierten Stelle aus den Entscheidungsgründen heißt. „Freilich liegt es nach dem Vorbringen des Klägers so, daß es sich bei den Ansprüchen der Ehefrau des Gemeinschuldners um Treugut handelte, ...“, wird durch die Formulierung „Nach dem Vorbringen des Klägers“ hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um bestrittene Behauptungen handelt und die diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts nur vorsorglich erfolgen. 51 Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend ergebe, ob und wann der Schuldner die Beträge aus den Lebensversicherungen seiner Frau übertragen habe. In dem bereits zitierten Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.09.2008 wird unter Ziffer 2) ausdrücklich nach unentgeltlichen Leistungen und Schenkungen des Schuldners innerhalb der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung gefragt. Hierauf antwortete der Rechtsanwalt des Schuldners mit Schriftsatz vom 30.09.2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben der K. GmbH vom 05.06.2008, dass die dort genannten Lebensversicherungen an die Ehefrau übertragen worden waren. 52 2. 53 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 ZPO. 54 Streitwert für das Berufungsverfahren: 145.170,98 €