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Urteil

2 O 259/11

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermieter, der einen Stellplatz an den Mieter vermietet, begründet eine besondere Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich. • Bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen müssen Gebäudeeigentümer geeignete Sicherungsmaßnahmen oder zumindest Warnhinweise/Absperrungen gegen Dachlawinen treffen. • Schadensersatz nach §§ 823 Abs.1, 249 BGB umfasst erforderliche Reparaturkosten, notwendige Sachverständigenkosten, angemessene Mietwagenkosten und eine pauschale Verwaltungskostenvergütung. • Eigenschuld des Geschädigten wird bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Witterungslage nach § 254 Abs.1 BGB anteilig berücksichtigt; hier Kürzung um ein Drittel. • Vorprozessuale anwaltliche Geschäftsgebühren sind im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzen, nach dem festgestellten Streitwert zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Vermieters für Dachlawine bei unterlassener Absperrung oder Warnung • Vermieter, der einen Stellplatz an den Mieter vermietet, begründet eine besondere Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich. • Bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen müssen Gebäudeeigentümer geeignete Sicherungsmaßnahmen oder zumindest Warnhinweise/Absperrungen gegen Dachlawinen treffen. • Schadensersatz nach §§ 823 Abs.1, 249 BGB umfasst erforderliche Reparaturkosten, notwendige Sachverständigenkosten, angemessene Mietwagenkosten und eine pauschale Verwaltungskostenvergütung. • Eigenschuld des Geschädigten wird bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Witterungslage nach § 254 Abs.1 BGB anteilig berücksichtigt; hier Kürzung um ein Drittel. • Vorprozessuale anwaltliche Geschäftsgebühren sind im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzen, nach dem festgestellten Streitwert zu berechnen. Der Kläger ist Mieter von Wohnung und einem Stellplatz; die Beklagte Vermieterin. Am 01.01.2011 wurde das auf dem gemieteten Stellplatz abgestellte Fahrzeug des Klägers durch eine vom Dach gerutschte Schneelawine beschädigt. Der Kläger machte Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Gutachterkosten, eine Pauschale und vorgerichtliche Anwaltsgebühren geltend. Die Beklagte hielt eine Haftung für ausgeschlossen oder jedenfalls für gemindert wegen Mitverschuldens des Klägers und bestritt Umfang einiger Kostenpositionen. Das Gericht ließ Zeugen und ein Sachverständigengutachten hören und stellte fest, dass besondere Wetterverhältnisse vorlagen und die Beklagte keine Sperrung oder Warnhinweise angebracht hatte. Reparaturkosten und weitere Kostenpositionen wurden geprüft; der Wiederbeschaffungswert ergab keinen wirtschaftlichen Totalschaden. • Anspruchsgrundlage sind §§ 823 Abs.1, 249 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Vermieterin. • Durch die Vermietung des Stellplatzes hat die Beklagte eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen; diese erforderte bei außergewöhnlicher Schneelage Informations- und Schutzmaßnahmen gegenüber abgestellten Fahrzeugen. • Beweisaufnahme (Zeugen- und Sachverständigenaussagen) ergab, dass das Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt wurde und die Witterungsbedingungen außergewöhnlich waren. • Da die Beklagte keine Parkplatssperrung oder Warnhinweise anbrachte, hat sie die gebotenen Sicherungsmaßnahmen schuldhaft unterlassen und haftet dem Grunde nach für den Schaden. • Die Reparaturkosten in Höhe von 5.656,91 Euro sind erforderlich und erstattungsfähig, ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nicht vor (Wiederbeschaffungswert 5.700,00 Euro). • Sachverständigenkosten (437,31 Euro) und eine Verwaltungs- bzw. Unkostenpauschale (25,00 Euro) sind als notwendig und erstattungsfähig anzusehen. • Mietwagenkosten von 637,98 Euro sind erstattungsfähig; Abrechnung eines niedrigeren Typs rechtfertigt keinen Abzug wegen ersparter Aufwendungen. • Wegen des Mitverschuldens des Klägers (Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Witterung) ist der Ersatzanspruch nach § 254 Abs.1 BGB um ein Drittel zu kürzen. • Vorprozessuale Geschäftsgebühr ist ersatzfähig; sie ist nach dem festgestellten verminderten Streitwert zu berechnen, ergab 489,45 Euro. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 286, 288 Abs.1 BGB; Kosten- und Vollstreckungsregelungen nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von 4.504,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 verurteilt sowie zur Zahlung von 489,45 Euro vorgerichtlicher Geschäftsgebühr. Die Haftung beruht auf einer schuldhaften Verletzung der besonderen Verkehrssicherungspflicht als Vermieterin, weil bei der außergewöhnlichen Schneelage keine Sperrung oder Warnhinweise für die vermieteten Stellplätze erfolgten. Ersatzfähig sind die nachgewiesenen Reparatur-, Gutachter-, Mietwagenkosten und eine Verwaltungspauschale; der Gesamtanspruch wurde wegen Mitverschuldens des Klägers um ein Drittel gekürzt. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften.