Urteil
2 O 116/12
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:0919.2O116.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 4 Tatbestand 5 Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres Ehemannes, des am 21.03.2011 verstorbenen Heinrich M, vom Beklagten – als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Sohnes Felix M – die Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung einer Milchquote im Rahmen des Insolvenzverfahrens. 6 Die Klägerin und ihr Ehemann waren Eigentümer von Grundstücken, auf denen der xxxx in Kleve betrieben wurde. Nachdem der Ehemann der Klägerin den Hof nicht mehr selbst bewirtschaften wollte, wurde dieser zunächst an den Sohn, Johannes M, verpachtet. Nach dessen Freitod verpachtete der Ehemann der Klägerin den Hof an den Insolvenzschuldner. 7 Die Klägerin, deren Ehemann und der Insolvenzschuldner schlossen unter dem 29.06.2001 vor dem Notar Dr. L einen notariellen Vertrag (Ur-Nr. #####/####), in dem die Klägerin und deren Ehemann dem Insolvenzschuldner ihren Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge übertrugen. Zugleich vereinbarten sie, dass die Klägerin und deren Ehemann unter anderem im Falle der Insolvenz des Insolvenzschuldners ein Rücktrittsrecht zustehen sollte. Von diesem Rücktrittsrecht machten die Klägerin und deren Ehemann unter dem 31.07.2007 Gebrauch. Es wurde ein Entwurf eines Rückübertragungsvertrages aufgesetzt, der – da der Ehemann der Klägerin zwischenzeitlich unter Betreuung stand – dem Vormundschaftsgericht vorgelegt und von dort hätte genehmigt werden müssen; die Genehmigung wurde nicht erteilt. Der Ehemann der Klägerin verstarb zwischenzeitlich. 8 Der Beklagte hat im Verfahren 2 O 259/11 Landgericht Kleve den dort geltend gemachten Rückübertragungsanspruch anerkannt. Der Grundbesitz wurde (ohne die Milchquote) auf die Klägerin übertragen. 9 Der Beklagte hat die Milchquote im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Herbst 2007 versteigert und hierdurch einen Erlös von 95.795 Euro erzielt. Eine Forderungsanmeldung der Klägerin bzw. des Ehemannes der Klägerin bezüglich der Milchquote oder des Erlöses ist auch in der Folgezeit, nachdem die Klägerin von der Verwertung der Milchquote durch den Insolvenzverwalter erfahren hatte, nicht erfolgt. 10 Die Klägerin trägt vor: 11 Ursprünglich sei ihr Ehemann Eigentümer der Milchquote gewesen. Diese habe er bei der Verpachtung des Hofes an den Johannes M nicht auf diesen übertragen. Vielmehr habe sie nur durch den Pächter genutzt werden dürfen. Hieran habe sich auch durch die Verpachtung an den Insolvenzschuldner nach dem Tod des Johannes M nichts geändert. Auch durch die Übertragung des Hofes und des Grundbesitzes durch notariellen Vertrag vom 29.06.2001 sei der Insolvenzschuldner nicht Eigentümer der Milchquote geworden. 12 Zunächst hatte die Klägerin diesbezüglich vorgetragen: 13 Die Milchquote sei mit dem Hofübertragungsvertrag auf den Insolvenzschuldner übertragen worden, da die Milchquote seinerzeit zum Hof gehörte und bis zum Übertragungsvertrag im Eigentum der Eheleute M senior gestanden habe. Der Insolvenzschuldner sei nach der Übertragung des Hofes als Inhaber der Milchquote mit einem unbefristeten Nutzungsrecht geführt worden. Die Landwirtschaftskammer sei insoweit davon ausgegangen, dass mit dem Übertragungsvertrag auch die Milchquote dauerhaft auf den Insolvenzschuldner übertragen worden sei. Der Pachtvertrag sei durch Kollision aufgehoben worden, nachdem der Insolvenzschuldner gleichzeitig Pächter und Eigentümer der verpachteten Grundstücke geworden sei. 14 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klage sei gegen den Beklagten persönlich gerichtet und finde ihre Anspruchsgrundlage in § 823 BGB. Der Beklagte habe seine Pflichten nach §§ 60, 61 InsO verletzt, so dass er auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Veräußerungserlöses hafte. Denn der Insolvenzverwalter habe sich die Milchquote „unter den Nagel gerissen“ und verkauft. Die Milchquote sei aufgrund des Todes ihres Ehemannes in ihr alleiniges Eigentum gefallen, sei nicht Gegenstand der Insolvenzmasse gewesen und habe daher nicht verwertet werden dürfen. Durch die Veräußerung habe der Insolvenzverwalter widerrechtlich in ihr Eigentum eingegriffen und hafte daher persönlich nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Höhe des Veräußerungserlöses. 15 Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um ein aussonderungsfähiges Recht gehandelt habe. 16 Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil sie erst durch die Zuleitung des Insolvenzberichts vom 09.02.2009 im Dezember 2009 davon erfahren habe, dass der Beklagte die Milchquote veräußert habe. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, an 95.795,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung und trägt vor: 22 Die Milchquote habe zur Insolvenzmasse gehört. B der Klägerin hätten daher nach § 87 InsO verfolgt werden müssen, seien aber – unstreitig – nicht zur Tabelle angemeldet worden. 23 Die Milchquote habe auch nicht dem Ehemann der Klägerin und/oder dieser zugestanden. Vielmehr ergebe sich aus der Bestätigung der Landwirtschaftskammer, dass dieses Recht zur Ablieferung von Milch vom Bruder des Insolvenzschuldners, Johannes M, auf den Insolvenzschuldner übertragen worden sei. Daher sei dieses Recht nicht Gegenstand des Rückgewährschuldverhältnisses des Insolvenzschuldners mit der Klägerin und deren Ehemann gewesen. Zudem sei Inhaber der Referenzmenge stets derjenige, dem sie nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland zustehe. Dies sei zum Zeitpunkt der Insolvenz der Insolvenzschuldner gewesen. 24 Schließlich sei der Anspruch auf verjährt, weil die Klägerin schon mit Schreiben vom 31.07.2007 den Rücktritt erklärt und in der Folgezeit keine B wegen der Milchquote geltend gemacht habe. 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist nicht begründet. I. 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter in Höhe des Verwertungserlöses, weil dieser die Milchquote verwertet hat. 29 Ein Anspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter besteht schon deshalb nicht, weil der Insolvenzverwalter die Rechte des Insolvenzschuldners wahrnimmt. Rechte der Gläubiger, die sich gegen den Insolvenzschuldner richten, sind gegen den Insolvenzverwalter zu richten. B, die sich gegen die Masse richten, sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Nur wenn der Insolvenzverwalter der Anmeldung widerspricht, sind Verfahren auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gegen den Insolvenzverwalter denkbar. Der Beklagte als Insolvenzverwalter hat die Milchquote verwertet und den Erlös zur Masse gezogen. B auf Auskehrung dieses Betrages hat die Klägerin gegenüber der Masse nicht geltend gemacht. Denn sie hat unstreitig keine Forderung angemeldet. II. 30 Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch gegen den Beklagten persönlich. 31 Die Klägerin kann schon deshalb gegen den Beklagten persönlich keine B geltend machen, weil sie ihn nicht persönlich in Anspruch nimmt. Vielmehr hat sie ihn – durch den Zusatz „als Insolvenzverwalter“ – ausschließlich als Vertreter des Insolvenzschuldners in Anspruch genommen. 32 Ein Anspruch unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter ist aber auch nicht dargetan, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin einen solchen geltend machen kann und ob dieser verjährt wäre. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 60 InsO, nach der der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz haftet, nicht dargetan. 33 Hierzu kann unterstellt werden, dass der Ehemann der Klägerin Inhaber der Rechte an der Milchquote gewesen ist, die allerdings zur Nutzung unbefristet an den Insolvenzschuldner überlassen war. Denn in diesem Fall war für den Beklagten jedenfalls nicht erkennbar, dass an diesem Recht ein Dritter B geltend machen könnte. Auch die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie den Beklagten vor der Verwertung des Rechts durch Versteigerung darauf hingewiesen habe, dass dieses Recht nicht dem Insolvenzschuldner zustehe. Soweit dieser aufgrund des vorangegangenen Pachtvertrages und stillschweigend mit Abschluss des Kaufvertrages berechtigt war, die Milchquote unbefristet zu nutzen, wäre auch der Insolvenzschuldner allenfalls – wenn man die Rechtsinhaberschaft des Ehemannes der Klägerin bejahen wollte – zur Rückübertragung des Rechts verpflichtet gewesen. Auch bei der Beendigung des Pachtverhältnisses wäre es nicht ohne Zutun des Insolvenzschuldners kraft Gesetzes zu einem unmittelbaren Übergang des Rechts auf den Ehemann der Klägerin gekommen (vgl. BGH Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 25.11.2011, AZ. LwZR 6/11, Rdn. 12, zitiert nach Juris). 34 Die Klägerin und ihr Ehemann haben insoweit im Schreiben vom 31.07.2007 zwar angekündigt, den notariellen Vertrag vom 29.06.2001 rückabwickeln zu wollen. Da in diesem Schreiben und auch im notariellen Vertrag eine Übertragung der Milchquote nicht erwähnt war, konnte der Beklagte nicht erkennen, dass die Rückübertragung dieses Rechts gefordert wurde und gefordert werden konnte. Da zudem der Insolvenzschuldner schon vor dem notariellen Vertrag Inhaber des Nutzungsrechts an der Milchquote gewesen war, musste sich für den Beklagten auch nicht aufdrängen, dass dieses Recht der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zustehen könnte. 35 Es kann daher angesichts dieser Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter schuldhaft, also in Kenntnis der Rechte des Ehemannes der Klägerin die Versteigerung der Milchquote betrieben hat. Zudem musste diese Milchquote, nachdem sie nicht mehr genutzt werden konnte, umgehend verwertet werden, damit sich nicht die Gefahr des Drittelabzugs zugunsten der staatlichen Reserve verwirklicht. 36 Aus diesem Grunde war der Insolvenzverwalter in der Lage und befugt, das Recht zu verwerten. Sollte die Klägerin bzw. ihr Ehemann Rechte an diesem Recht geltend machen können, wären diese im Insolvenzverfahren anzumelden. Dies hat die Klägerin aber unstreitig nicht getan. 37 Entsprechendes gilt auch für den Anspruch, den die Klägerin gegen den Beklagten persönlich aus § 823 BGB herleiten will. III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 39 Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 40 Streitwert: 95.795,00 Euro