Beschluss
7 T 74/13
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nach dem 01.01.2013 eingegangenen Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs.1 ZPO anzuwenden.
• Die frühere eidesstattliche Versicherung fällt gemäß §39 Nr.4 EGZPO unter den Begriff der Vermögensauskunft i.S.d. §802d Abs.1 ZPO.
• Eine Verkürzung der Sperrfrist von drei auf zwei Jahre für bereits abgegebene eidesstattliche Versicherungen verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz, weil die unechte Rückwirkung verhältnismäßig ist und dem Ziel dient, die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern.
Entscheidungsgründe
Anwendung der zweijährigen Sperrfrist des §802d Abs.1 ZPO auf frühere eidesstattliche Versicherungen • Bei nach dem 01.01.2013 eingegangenen Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs.1 ZPO anzuwenden. • Die frühere eidesstattliche Versicherung fällt gemäß §39 Nr.4 EGZPO unter den Begriff der Vermögensauskunft i.S.d. §802d Abs.1 ZPO. • Eine Verkürzung der Sperrfrist von drei auf zwei Jahre für bereits abgegebene eidesstattliche Versicherungen verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz, weil die unechte Rückwirkung verhältnismäßig ist und dem Ziel dient, die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern. Gläubiger beantragt beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner wegen Nichtabgabe einer Vermögensauskunft. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, der Schuldner habe bereits am 06.01.2011 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, sodass die längere dreijährige Sperrfrist des alten §903 ZPO anzuwenden sei. Der Gläubiger legt sofortige Beschwerde beim Landgericht ein. Streitgegenstand ist, welche Sperrfrist für Anträge ab 01.01.2013 gilt und ob frühere eidesstattliche Versicherungen der neuen Regelung gleichzustellen sind. Die Kammer prüft die Übergangsregelung des §39 Nr.4 EGZPO und die Verfassungsmäßigkeit einer Rückwirkung der verkürzten Frist. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet; die Zurückweisung des Antrags durch das Amtsgericht kann nicht bestehen bleiben. • Nach §39 Nr.4 EGZPO ist die eidesstattliche Versicherung der früheren Rechtslage der Vermögensauskunft gleichgestellt, sodass §802d Abs.1 ZPO mit der dortigen zweijährigen Sperrfrist einschlägig ist. • Die Übergangsregelung ist eindeutig; es liegt kein gesetzgeberisches Versehen vor, sodass kein Zurückgreifen auf die dreijährige Sperrfrist des §903 ZPO a.F. geboten ist. • Eine mögliche unechte Rückwirkung der verkürzten Frist verletzt nicht den Vertrauensschutz: Die Rückwirkung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich, die Interessenabwägung führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Schuldners, da dieser auch nach altem Recht wiederholt mit der Abgabe rechnen musste. • Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung des Haftbefehlsantrags allein mit Verweis auf die dreijährige Sperrfrist nicht gerechtfertigt; das Amtsgericht ist anzuweisen, den Antrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden. • Ob die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls vorliegen, hat das Amtsgericht nachzuholen; die Kammer trifft hierzu keine Entscheidung. Die Beschwerde des Gläubigers hat Erfolg; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls unter Anwendung der zweijährigen Sperrfrist des §802d Abs.1 ZPO und unter Berücksichtigung, dass frühere eidesstattliche Versicherungen gemäß §39 Nr.4 EGZPO als Vermögensauskunft gelten, neu zu entscheiden. Eine Verfassungsrüge hinsichtlich Vertrauensschutz greift nicht durch; die Verkürzung der Sperrfrist ist verhältnismäßig und dient dem Ziel, Informationsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern. Die Kammer lässt offen, ob sonstige Voraussetzungen des Haftbefehls vorliegen; diese Prüfung obliegt dem Amtsgericht.