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Beschluss

7 S 59/13

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2013:0729.7S59.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. 1 G r ü n d e: 2 Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 3 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 4 Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch – bis auf den im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Betrag – nicht zusteht. Der Kläger war vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten unter mehreren Möglichkeiten der Restitution seines unfallbedingten Schadens diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. BGH NJW 2009, 3713; BGH NJW 2009, 3022; BGH NJW 2005, 1108). Insoweit sind vorliegend der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.200,00 € bzw. der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.600,00 € im Zuge der Abrechnung auf (wirtschaftlicher) Totalschadenbasis und – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – die geschätzten Brutto reparaturkosten zu vergleichen (BGH, Urteil v. 03.03.2009, Az. VI ZR 100/08, zitiert nach juris, Rn. 11 f., Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 249 Rn. 23). Hierbei ist jedoch – entgegen der Berufung – nicht auf die durch den Kläger vorgetragenen Reparaturkosten von 2.561,44 € (brutto) abzustellen, sondern auf die durch die Beklagten vorgebrachten 2.182,66 € (brutto) Reparaturkosten für eine Reparatur in einer „freien Werkstatt“. Denn der Kläger hat sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine – unstreitig – gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt und unter Abzug von Vorhaltungs- sowie Verbringungskosten verweisen zu lassen (vgl. BGH, Urteil v. 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, zitiert nach juris). Der Kläger hat weder erst- noch zweitinstanzlich Umstände vorgetragen, die ihm eine Reparatur seines mehr als 10 Jahre alten Fahrzeuges in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. 5 Im Ergebnis war der Kläger daher – wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen – darauf zu verwiesen, seinen Schaden im Wege der Reparatur beseitigen zu lassen. Da der Kläger vorliegend jedoch auf der Grundlage fiktiver Kosten abrechnet und er seinen tatsächlichen Aufwand zur Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe er dafür möglicherweise Mehrwertsteuer gezahlt hat, nicht beziffert hat, kann der Kläger lediglich die bereits vorgerichtlich gezahlten 1.834,17 € geltend machen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Zahlung der Bruttoreparaturkosten, scheidet aus (vgl. BGH NJW 2009, 3713; BGH NJW 2005, 1110). 6 Soweit das Amtsgericht dem Kläger lediglich eine Nutzungsentschädigung für 3 anstatt der begehrten 10 Tage auf der Grundlage seines eigenen Gutachtens zugesprochen hat sowie die begehrten An- und Abmeldekosten in Höhe von 60,00 € unter Verweis auf die fiktive Abrechnung abgewiesen hat, greift der Kläger diese Feststellungen mit seiner Berufung nicht an. Er begehrt zwar insoweit auch mit der Berufung eine entsprechende Verurteilung der Beklagten, Umstände, die das erstinstanzliche Urteil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen insoweit als unzutreffend erscheinen ließen, trägt er indes nicht vor. Solche sind überdies auch nicht ersichtlich. 7 Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einem zurückweisenden Beschluss kostenrechtlich privilegiert ist.