Leitsatz
VI ZR 100/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 100/08 Verkündet am: 3. März 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Gb) Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Scha- densersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparatur- kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Brut- toreparaturkosten abzustellen. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - LG Fulda AG Fulda - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte- rin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge- richts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. 1 Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Re- paraturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaf- fungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Be- klagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage ver- 2 - 3 - langt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöh- te Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Re- paraturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs lie- gen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungs- aufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder her- zustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wie- derbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstrei- tig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge über- 4 - 4 - wiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Be- trag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen da- her unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttorepara- turkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wie- derbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparatur- kosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Re- paraturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Auf- wand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Auf- wand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer ge- höre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Brutto- basis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaft- lichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaß- nahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.5 1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahr- zeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungs- aufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie 6 - 5 - ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Ge- schädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wie- derbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Er- satzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsur- teile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaf- fungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage. 7 2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbe- schaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge 8 - 6 - nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigie- ren sei. Dem kann nicht gefolgt werden.9 a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, wer- den die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaf- fungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinte- resse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtli- cher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165). 10 Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschä- digte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmä- ßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tat- sächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaf- fungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro- zess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließ- lich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Repara- tur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in 11 - 7 - einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, er- gibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fik- tiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Über- kompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoscha- densbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirt- schaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist. 12 c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beach- ten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unter- stellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die 13 - 8 - Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurich- ten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Be- rechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revisi- on nicht. 14 - 9 - III. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. 15 Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 32 C 203/07 - LG Fulda, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 S 200/07 -