Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft N über nominal 40.000,00 €. Es wird festgestellt dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorbenannten, Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 53.194,16 € Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Der Kläger zeichnete am 10.04.2006 auf Vermittlung der beklagten Bank eine Beteiligung an einem Schiffsfonds der Beteiligungsgesellschaft N mit einer Einlage von 40.000,00 € zuzüglich 2.000,00 € Agio. Zuvor hatte der 82-jährige Kläger, ein pensionierter Rechtsanwalt und Notar auf dem Gebiet des Erb- und Gesellschaftsrechts, bereits diverse anderweitige Anlagegeschäfte über die Beklagte abgewickelt und verschiedene Aktienfonds, Rentenfonds, Immobilienfonds und Aktien erworben. Am 06.12.2004 und 17.01.2006 erstellte die Beklagte Risikoprofile nach den Angaben des Klägers. Die streitgegenständliche Zeichnung fand nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen N2 statt. Der Kläger behauptet, Anlass der Zeichnung sei die Einladung zu einem allgemeinen Beratungsgespräch gewesen, bei dem ihm verschiedene Anlagen vorgestellt worden seien. Auf die Frage nach seinen Anlagezielen habe er erklärt, dass er kein Risiko eingehen wolle, weil er sein Geld für die Altersvorsorge benötige: Sicherheit habe daher für ihn oberste Priorität. Der Zeuge N2 habe ihm daraufhin den Schiffsfonds als besonders sicher empfohlen. Wegen der Streuung der Investition auf 14 Schiffe sei dies faktisch risikolos. Dieser Empfehlung sei der Kläger gefolgt, wie auch in der Vergangenheit bei seinen anderen Wertpapiergeschäften. Er verfüge aus seiner anwaltlichen Tätigkeit über keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts. Tatsächlich sei jedoch der gezeichnete Schiffsfonds für einen auf Sicherheit bedachten Anleger grundsätzlich ungeeignet. Auch im Übrigen sei der Kläger über die Risiken und sonstigen Eigenschaften der Anlage falsch beraten worden. Der Zeuge habe ihm erklärt, er könne auch jederzeit vor Ende der Laufzeit aussteigen. Dabei sei er jedoch nicht informiert worden, dass nur ein sehr bedingt verfügbarer Markt für die Beteiligungen bestehe und bei einer vorzeitigen Veräußerung Verluste drohten. Ein Totalverlustrisiko sei nicht erwähnt worden. Auch über das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft mit der Folge der Rückzahlungspflicht von bereits erhaltenen Ausschüttungen gem. § 172 Abs. 4 HGB habe der Berater ihn nicht aufgeklärt, ebenso wenig wie über die Darlehensaufnahme der Fondsgesellschaft in der Währung YEN mit den daraus folgenden Kursrisiken. Ferner sei dem Kläger verschwiegen worden, dass die Charterraten für die Schiffe nicht fest ausgehandelt seien und wie auf dieser Basis der Verkehrswert der Schiffe ermittelt werde, sowie welche Auswirkungen die Auswahl kleinerer Containerschiffe auf die Rentabilität habe. Der Kläger ist der Ansicht, die 12-prozentige Vermittlungsgebühr, die die Beklagte von der Fondsgesellschaft erhält, sie eine verdeckte Rückvergütung, über die er hätte aufgeklärt werden müssen. All diese für notwendig erachteten Angaben seien dem Kläger nicht bei der Beratung mündlich mitgeteilt worden. Den Emissionsprospekt habe er erst bei der Zeichnung erhalten. Das Risikoprofil (AnlageB9) sei nicht dabei gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt sei ungeachtet dessen fehlerhaft, weil dort (insoweit unstreitig) als „weiche Kosten“ der Anlage ein Anteil von 8,04 % auf Seite 78 des Prospekts ausgewiesen werde. Dies sei insofern irreführend, als es sich hierbei (ebenfalls unstreitig) nicht um den prozentualen Anteil am Eigenkapital der Anleger, sondern an der Gesamtanlage handele. Bezogen auf das Eigenkapital beträgt die Kostenquote demgegenüber über 26 %. Weiterhin behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihre Vermittler angewiesen, vorrangig Fondsbeteiligungen zu verkaufen wegen der darauf entfallenden hohen Provisionen. Der Kläger begehrt deshalb Rückzahlung der Anlagesumme von 42.000,00 €, Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. Er ist der Ansicht, die bisher erhaltenen Ausschüttungen von 1.900,00 € seien hiervon nicht abzuziehen, da er wegen des Scheiterns der Fondssanierung mit einer Rückzahlung der Ausschüttungen von 4,41 % der Nominalbeteiligung rechnen müsse und ihm die Ausschüttungen daher nicht als endgültiger Vorteil verblieben. Weiterhin macht der Kläger 4 % Zinsen geltend. Er behauptet, ohne Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung hätte er eine andere, festverzinsliche Kapitalanlage abgeschlossen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.000,00 € zzgl. 4% Zinsen hieraus für den Zeitraum 10.04.2006 bis Rechtshängigkeit der Klage sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen 2. Die Verurteilung zu Ziffer I. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft N über nominal 40.000,00 € 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung (Antrag zu Ziffer II.) in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Kläger nicht beraten sondern sei nur vermittelnd tätig gewesen. Sie behauptet, die Angaben des Klägers in den vergangenen Risikoprofilen und sein bisheriges Anlageverhalten zeigten eine überwiegende Risikoneigung durch Erwerb von Anlagen der Risikoklassen 3 und 4 bei einem Investitionsvolumen von 394.383,64 €. Das letzte Anlageprofil vom 17.01.2006 habe mit der streitgegenständlichen Zeichnung nicht in Zusammenhang gestanden. Die nunmehrigen Behauptungen zum Wunsch nach sicherheitsorientierter Anlage bestreitet die Beklagte. Der Kläger sei auch nicht falsch informiert worden. Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, die Übergabe des Prospektes am Zeichnungstag sei rechtzeitig zum Zwecke der schriftlichen Aufklärung des Klägers erfolgt, zumal er dies in seiner Beitrittserklärung durch Unterschrift bestätigt habe. Außerdem habe der Kläger in der Vergangenheit die Informationsunterlagen nach der Beratung zunächst zum Studium mit nach Hause genommen und später einen neuen Termin vereinbart. Es sei nicht ersichtlich, dass dies in diesem Falle anders gewesen wäre. Ungeachtet dessen habe der Zeuge N2 dem Kläger gegenüber die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligungen mündlich erwähnt. Schriftlich ergebe sich dies aus den Erläuterungen über geschlossene Fonds (Anlage B8). Gleiches behauptet die Beklagte von der Aufklärung über das Totalverlustrisiko. Das Risiko der Rückforderung von Ausschüttungen gem. § 172 Abs. 4 HGB sei auf S. 3 des Risikoprofils erklärt. Informationen über die Darlehensaufnahme und sonstige Umstände im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft der Beteiligungsgesellschaft, wie u.a. die ausgehandelten Charterraten befänden sich in der Anlage B9. Aus welchem Grunde die Beklagte im Übrigen eine negative Entwicklung des Fonds hinsichtlich des Marktes der ausgewählten Schiffe hätte vorhersehen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vermittlungsgebühr stelle keine Rückvergütung dar. Außerdem sei der Kläger in der Beitrittserklärung schriftlich auf die Provisionen und den Bonus hingewiesen worden. Die Provision sei dem Kläger auch mündlich mitgeteilt worden, woraufhin er keine Nachfragen nach der Höhe gestellt habe. Insgesamt bestreitet die Beklagte die Kausalität der behaupteten unterbliebenen Informationen. Dem Kläger sei es allein auf die Erträge der Anlage angekommen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte habe spätestens mit Erhalt der Vertragsunterlagen grob fahrlässige Unkenntnis von dem von ihm bemängelten Aufklärungsfehlern erhalten. Die Beklagte hat Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die im Termin geäußerte Rechtsansicht des Gerichts beantragt. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. 1.) Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag. Die genauere Einordnung kann offen bleiben, da der Beklagten jedenfalls eine vorvertragliche Pflichtverletzung bezüglich der notwendigen Auskunftserteilung vor der Abschlussentscheidung des Klägers bezüglich des streitgegenständlichen Schiffsfonds zur Last zu legen ist. Auch den Anlagevermittler, der sich für den Anlageinteressenten nicht als neutraler Berater bei der Auswahl zwischen mehreren Investitionsmöglichkeiten darstellt, sondern ihm eine bestimmte Anlage anpreist, trifft die Verpflichtung, den Interessenten richtig und vollständig über die für seinen Entschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände zu informieren (BGH, Urteil vom 22.03. 1979 - VII ZR 259/77 = NJW 1979, 1449; BGH, Urteil vom 12.02. 2004 - III ZR 359/02 = NZM 2004, 272). Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers bedeutsamen Umständen gehört es, wenn in der Zeichnungssumme überdurchschnittliche Vertriebsprovisionen stecken. Der Verbraucher braucht nicht ohne weiteres mit (internen) Vertriebskosten zu rechnen, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen und sich in einer Größenordnung von 15 % und mehr bewegen.Er muss daher über einen "Abfluss" dieser Art jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell und ungefragt unterrichtet werden, unabhängig davon, ob diese Vertriebskosten als verdeckte Innenprovisionen anfallen oder in anderer Form (BGH, Urteil vom 12.02. 2004 - III ZR 359/02 = NZM 2004, 272). Dieser Schwellenwert von 15 % ist in Relation zum Eigenkapital der Anleger ohne Fremdmittel zu ermitteln (BGH, Urteil vom 03.03. 2011 - III ZR 170/10 = NJW-RR 2011, 913; OLG Schleswig, Beschluss v. 04.09.2013, 5 U 76/13). Vorliegend überstiegen die Vertriebskosten diesen Wert unstreitig deutlich und betrugen über 26 %. Hierüber ist der Kläger ebenfalls unstreitig nicht mündlich im Beratungsgespräch informiert worden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung konnte allenfalls in schriftlicher Form durch den überreichten Emissionsprospekt erfolgen. a) Dies erfordert jedoch zunächst, dass der Kläger Gelegenheit hatte, von dem Prospekt einschließlich der maßgeblichen Seiten 78 ff. Kenntnis zu nehmen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Unstreitig hat der Kläger den Prospekt erst am Tag der ersten Beratung und gleichzeitigen Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten. Sofern die Beklagte zuletzt darauf verwiesen hat, der Zeuge N2 habe ihr erklärt, bei früheren Geschäften habe der Kläger in der Vergangenheit die Informationsunterlagen nach der Beratung zunächst zur Durchsicht mit nach Hause genommen und später einen neuen Termin vereinbart, und es sei nicht ersichtlich, dass dies in diesem Falle anders gewesen wäre, liegt hierin kein davon abweichender Vortrag. Es handelt sich lediglich um von der Beklagten mitgeteilte Mutmaßungen des Zeugen N2, der sich an die konkrete Situation offenbar nicht mehr erinnern kann. Dementsprechend hat die Beklagte dies bewusst auch nur als Inhalt der Mitteilung des Zeugen ihr gegenüber mitgeteilt. Es obliegt indes nicht dem Gericht zu entscheiden, welche Rückschlüsse die Beklagte hieraus für ihren Vortrag ziehen will. Da die Beklagte von dem ursprünglich unstreitig gebliebenen Vortrag, der Prospekt sei am Tag des Beratungsgesprächs überreicht worden, nicht ausdrücklich abgerückt ist, betrachtet das Gericht dies weiterhin als unstreitig. Dass der Kläger während dieses Termins nicht den gesamten Prospekt durchgelesen haben wird, liegt auf der Hand. Seine vorgedruckte Erklärung in der Beitrittserklärung, er habe vor Zeichnung ausreichend Zeit gehabt, den Prospekt zu lesen, steht dem nicht entgegen. Zum einen beweist die Urkunde nur, dass der Kläger diese Erklärung abgegeben hat, nicht hingegen, dass sie wahr ist. Die Erklärung ist vorliegend auch kein Indiz dafür, dass ihr Inhalt der Wahrheit entsprach aufgrund des unstreitigen Umstandes, dass der Kläger die Unterlagen soeben erst erhalten hatte. Dass er zwischen Beratungsgespräch und Zeichnung in ein und demselben Termin Zeit für das Durcharbeiten des ganzen Prospektes gehabt haben sollte, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Dass der Kläger sich dem zum Trotz während des Gesprächstermins zum Studium des Prospekts zurückgezogen hätte, behauptet die Beklagte auch nicht ernstlich. Aufgrund der unstreitigen Umstände, dass der Kläger den Prospekt erst während des ersten Beratungsgesprächs erhielt, ist daher der Inhalt seiner schriftlichen Erklärung widerlegt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es reiche aus, dass der Kläger nach seinem Belieben den Termin hätte verschieben können oder sich die Zeit zum Durchlesen hätte nehmen können und damit die theoretische Möglichkeit von der Kenntnisnahme des Prospektinhalts bestand. Da die Beklagte dazu verpflichtet war, den Kläger ungefragt über die ungewöhnlich hohen Investitionskosten zu informieren, musste sie im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass er auch tatsächlich die schriftlich erteilten Informationen einsah. Nicht ausreichend ist jedenfalls das bloße Überreichen der schriftlichen Unterlagen in der Kenntnis, dass diese bis zur unmittelbar erfolgenden Zeichnung gerade nicht gelesen wurden. Der Berater darf insbesondere nicht unterstellen, der Kunde werde nach Informationen über die Höhe der Vertriebskosten von sich aus suchen, wenn sie ihn denn interessierten. Da der Kläger mit Kosten von über 15 % des Eigenkapitals nicht rechnen musste, war er auch nicht gehalten, nach diesbezüglichen Informationen im Prospekt seinerseits zu fahnden. b) Darüber hinaus war nach zunächst unstreitigem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass der Prospekt die notwendigen Angaben nicht enthält. aa) Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 26.04.2013 vorgetragen, im Prospekt seien die sogenannten weichen Kosten auf S. 78/79 des Prospekts mit 8,04 % beziffert, wobei sich diese Angabe auf die Gesamtinvestition, also das Kapital einschließlich Fremdkapital bezog. Bis zum (mehrmals verlegten) Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu diesem Schriftsatz nicht Stellung genommen und insbesondere den behaupteten Prospektinhalt weder bestritten noch vorgetragen, dass der Kläger durch andere Stellen des Prospekts in diesem Punkte ausreichend informiert worden sei. Vor diesem Hintergrund erging die Mitteilung in mündlicher Verhandlung, dass das Gericht von einer diesbezüglichen Fehlerhaftigkeit des Prospekts ausgehe. Erstmals daraufhin hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2013 sowie anschließend mit Schriftsatz vom 21.10.2013 behauptet, die notwendigen Informationen bezüglich des Kostenanteils am Eigenkapital fänden sich an anderer Stelle des Prospekts auf S. 83. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Gericht keine Veranlassung, den bis dahin von keiner Seite vorgelegten Prospekt darauf zu überprüfen, ob dieser den vom Kläger vorgetragenen Inhalt hatte. Nachdem die Beklagte den Prospekt auf gerichtliche Anforderung eingereicht hat, ließ sich zunächst bestätigen, dass der Kläger Inhalt und Bedeutung der auf Seite 78 des Prospekts dargestellten Kosten zutreffend wiedergegeben hat. Demgegenüber findet sich auf S. 83 des Prospekts die Angabe, dass die Vergütungen als fondsabhängige Kosten 26,26 % des Eigenkapitals betragen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist daher verspätet gem. § 296 ZPO erfolgt. bb) Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war unter keinem Gesichtspunkt geboten. Zunächst drohte keine Überraschungsentscheidung, da das Gericht in der mündlichen Verhandlung lediglich seine Rechtsauffassung kundgetan hat, was Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung ist. Diese Auffassung stimmte überein mit der schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt vorgebrachten Argumentation des Klägers. Die Beklagte hatte ausreichend Zeit, zu diesem Vorbringen Stellung zu beziehen, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Inbezugnahme einer anderweitigen Gerichtsentscheidung für die rechtliche Argumentation einer Stellungnahmefrist und weiteren tatsächlichen Vortrags durch die Beklagte bedürfte. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Itzehoe hatte der Kläger zudem bereits als Anlage K4 mit Schriftsatz vom 26.04.2013 vorgelegt. Ferner hat das Gericht durch Ladung des Zeugen N2 weder einen Beweisbeschluss erlassen (so die Behauptung der Beklagten) noch anderweitig eine Rechtsauffassung kundgetan, die es in der mündlichen Verhandlung überraschend geändert hätte. Die Ladung des Zeugen ist ohne Beweisbeschluss und ausdrücklich nur vorbereitend erfolgt. Hintergrund war unter anderem, dass erst mit der Ladung der Schriftsatz vom 26.04. der Beklagten übermittelt wurde, in der erstmals die Fehlerhaftigkeit des Prospekts vorgetragen war. Hätte die Beklagte dies (rechtzeitig) bestritten, wäre ggf. eine Beweisaufnahme notwendig geworden. Da dies zum Zeitpunkt der Terminierung somit noch offen war, wurden vorbereitend Maßnahmen für eine mögliche Beweisaufnahme getroffen. Inwiefern die Beklagte aus dem Umstand, dass der Prospekt bis zur mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien vorgelegt war und das Gericht seinen Erläuterungen dessen bis dahin unstreitigen Inhalt zugrunde gelegt hat, Schlüsse auf die fehlende Unvoreingenommenheit des Gerichts ziehen will, bleibt schleierhaft. Da ein Befangenheitsgesuch nicht ausdrücklich gestellt worden ist, betrachtet das Gericht diese Äußerung jedoch ohnehin als prozessual ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen hat das Gericht den Inhalt des nach mündlicher Verhandlung eingereichten Schriftsatzes der Beklagten vollumfänglich zur Kenntnis genommen, so dass schon aus diesem Grunde eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Aus den unter Punkt 1.) geschilderten Gründen hätte der hierin enthaltene Vortrag jedoch am Ergebnis der Entscheidung nichts geändert. 3.) Die Kausalität der unzureichenden Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers wird vermutet. Die Vermutung ist auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass der Kläger den Prospekt möglicherweise nicht auf entsprechende Informationen durchsuchte, wenn sie denn für seine Entscheidung maßgeblich gewesen wären. Wie bereits ausgeführt musste der Kläger mit Vertriebskosten von über 15 %, die sich negativ auf die Rentabilität des Investments auswirken, gerade nicht rechnen, so dass für ihn kein Anlass bestand, den Prospekt daraufhin zu kontrollieren. Aus demselben Grunde stellt vorliegend auch der Umstand, dass der Kläger von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kein aussagekräftiges Indiz zur Entkräftung der Kausalitätsvermutung dar. 4.) Der Schaden des Klägers besteht unabhängig von dem Erfolg oder Misserfolg des Schiffsfonds in dem Abschluss der theoretisch weniger rentablen Anlage an sich. a) Der Kläger kann daher wie beantragt grundsätzlich die Rückzahlung der Anlagesumme einschließlich Agio von 42.000,00 € verlangen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Beteiligung. b) Hiervon muss sich der Kläger die aus der Anlage erzielten Erlöse, nämlich Ausschüttungen in Höhe von 1.900,00 €, im Wege der Vorteilsanrechnung abziehen lassen. Der Vortrag des Klägers, diese Zahlungen verblieben ihm nicht dauerhaft, da die Gefahr bestünde, dass sie nach § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert würden, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines anrechnungsfähigen Vorteils auszuschließen. Zwar wäre dem Kläger Recht zu geben, dass eine Ausschüttung, die sich unmittelbar und mit einem bestimmten Maß an Gewissheit einer Rückforderung gegenübersieht, nicht als Vorteil zu bewerten ist, der dauerhaft im Vermögen des Klägers verbleibt. Dass dies vorliegend der Fall war, ist jedoch nicht dargelegt. Eine Rückforderung gem. § 172 Abs. 4 HGB setzt voraus, dass es unbefriedigte Gläubiger der Fondsgesellschaft gibt, die die Kommanditisten persönlich in Anspruch nehmen, und dass der Wert der Beteiligung des Klägers durch Verluste mindestens in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen unter den Nominalbetrag gesunken ist. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. Der Kläger hat lediglich auf eine gescheiterte Sanierung Bezug genommen. Dazu, wie es konkret um die finanzielle Lage der Gesellschaft und den Wert der Beteiligung des Klägers steht, hat er nichts vorgetragen. Gegen die nur theoretische Gefahr einer Rückforderung hätte sich der Kläger zudem durch Feststellung einer entsprechenden Freistellungspflicht der Beklagten absichern können. c) Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns in Form der erwarteten Zinsen von 4 % bei Abschluss einer anderweitigen Anlage. Nach neuester Rechtsprechung des BGH kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge i.S.v. § 252 S. 2 BGB zumindest mit 4 % verzinst worden wäre. Vielmehr kann die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang nur anhand von Tatsachenvortrag dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11 = BKR 2012, 291). Dem genügt der pauschale Vortrag des Klägers, er hätte in anderweitige festverzinsliche Wertpapiere investiert, nicht. Hierauf ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass er innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist weiteres vorgetragen hätte. Zu verzinsen ist der Anlagebetrag daher nur mit Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Klagezustellung. 5.) Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis oder Kennenmüssen des Klägers von dem jeweiligen Aufklärungsfehler. Die Beklagte, die sich auf Verjährung beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet für den Verjährungsbeginn und die hierfür maßgeblichen Umstände. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wann der Kläger von der fehlenden Aufklärung über die Höhe der Vertriebskosten Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ergibt sich keine grob fahrlässige Unkenntnis aus dem Umstand, dass der Kläger den Prospekt erhalten hatte und hierdurch oder gegebenenfalls durch andere Abrechnungsunterlagen hätte erkennen können, wie hoch die Vertriebskosten tatsächlich waren. Der Vorwurf einer diesbezüglich grob fahrlässigen Unkenntnis setzt voraus, dass es der Kläger wider jede Vernunft unterlassen hätte, sich dahingehende Kenntnisse zu verschaffen. Ein Anlass, hierauf besonderes Augenmerk zu richten, bestand jedoch mit den obigen Ausführungen nach der Beitrittserklärung noch weniger als zuvor. II. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Spätestens mit Erhebung der Klage, gerichtet auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Beteiligung hat der Kläger die Beklagte zur Rücknahme aufgefordert, so dass diese mit der Nichtannahme gem. §§ 293, 295 BGB in Verzug geriet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht die geltend gemachten Zinsen vor Rechtshängigkeit als streitwertrelevante Hauptforderung bewertet, die sich ausgerechnet auf 11.194,16 € beläuft.