Urteil
6 O 393/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2013:1129.6O393.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 6 O 393/12 Verkündet am 29.11.2013 Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgaufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.09.2013durch die Richterin K. als Einzelrichterin für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsversicherung sowie einer Ratenschutz- Arbeitslosigkeitsversicherung auf Erbringung von Versicherungsleistungen und Schadensersatz in Anspruch. Im März 2009 schloss die Klägerin mit der X. AG einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw ab (Anlage K1, Bl. 5 ff. GA bzw. Anlage B2, Bl 57 ff. GA). Der Darlehensbetrag belief sich insgesamt auf EUR 10.014,30. Die monatliche Darlehensrate beläuft sich auf EUR 105,00. Gleichzeitig mit Abschluss des Darlehensvertrags schloss die Klägerin zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtungen aus der Darlehensverbindlichkeit für den Fall der „Arbeitsunfähigkeit“ und der „Arbeitslosigkeit“ (Bl. 12 GA) jeweils eine Ratenschutzversicherung ab, indem sie der zwischen der Beklagten und der X. AG bestehenden Gruppenversicherung beitrat. Danach ist die Beklagte Versicherer, die X. AG Versicherungsnehmerin und die Klägerin versicherte Person. Bei Vertragsschluss bekam die Klägerin u.a. zwei Produktinformationsblätter für Ratenschutzversicherung (Bl. 12 und 16 GA) ausgehändigt. Darin heißt es unter der fettgedruckten Überschrift „Leistungsausschlüsse“: „ Nicht alle denkbaren Risiken sind versicherbar. Vom Versicherungsschutz sind bei einzelnen Risiken z.B. ausgeschlossen: (…) -Arbeitsunfähigkeit infolge von Alkoholismus, einer Suchterkrankung oder einer psychischen Erkrankung (…) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe sind in den Versicherungsbedingungen (siehe jeweils „Ausschlüsse der Leistungspflicht“) geregelt .“ Die Klägerin bestätigte auf den Vertragsunterlagen (Anlage B2) mit ihrer Unterschrift, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu den Ratenschutzversicherungen erhalten zu haben. Nach § 7 e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist eine Leistungspflicht der Beklagten u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit „ durch Alkoholismus oder einer Suchterkrankung (Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) “ verursacht ist. Nach § 5 Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung liegt „Arbeitslosigkeit“ vor, wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung (sozialversicherungspflichtig) heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird, keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. In § 5 Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es u.a.: „ Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutz-Prozesses (…) sein .“ Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 02.03.2010. Seit diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Anstellung mehr. Mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2010 (Bl. 18 f. GA) teilte die Klägerin der X. AG unter Verweis auf eine Bestätigung der Z. vom 19.03.2010 (Bl. 17 GA) mit, dass sie seit dem 12.01.2010 arbeitsunfähig erkrankt sei. Unter dem 25.08.2011 zeigte die X. AG der Beklagten an, dass die Klägerin ihr am 17.08.2011 mitgeteilt habe, arbeitslos zu sein (Anlage B3). Die Beklagte forderte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 31.08.2011 (Anlage B4, Bl. 64 GA) auf, zur Überprüfung des Versicherungsfalls eine Kopie der Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers, eine Kopie des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit und eine Kopie der Kündigung der letzten Arbeitsstelle vorzulegen. Außerdem wies sie auf die Karenzzeit von zwei Monaten hin. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Am 07.09.2011 meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie nunmehr auch arbeitsunfähig sei (Anlage B5, Bl. 65 GA). Mit Schreiben vom 07.09.2011 (Anlage B6, Bl. 67 ff. GA) forderte die Beklagte hinsichtlich der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit weitere Informationen und Unterlagen an. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 03.11.2011, in dem sie um Rückerstattung eines an die Darlehensgeberin im Zuge der Pfändung vorausgezahlten Betrags von EUR 862,00 bat (Anlage B7, Bl. 76 GA). Sie legte einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 25.10.2011 (Anlage B8, Bl. 78 ff. GA) vor. Die weiteren angeforderten Unterlagen und Informationen erbrachte sie nicht. Die Beklagte machte die Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2011 (Anlage B9, Bl. 84 GA) darauf aufmerksam, dass sie die Schreiben unvollständig beantwortet habe und die angeforderten Unterlagen nicht vorliegen. Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2011 (Anlage B10, Bl. 85 ff. GA) meldete sich die Klägerin daraufhin und legte einen Zeitarbeitsvertrag vom 26.02.2008 (Anlage B11, Bl. 87 ff. GA) vor, wonach sie vom 03.03.2008 bis zum 02.03.2010 im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrags als kaufmännische Mitarbeiterin angestellt war. Mit Schreiben vom 25.11.2011 (Anlage B12, Bl. 89 f. GA) lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab, da ein befristeter Arbeitsvertrag, der auslaufe, keinen Versicherungsfall darstelle und im Übrigen die Arbeitslosigkeit verspätet gemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 26.09.2012 (Anlage B13, Bl. 91 GA) wurde der Beklagten von der X. AG erneut die Arbeitslosigkeit der Klägerin angezeigt. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2012 (Anlage B14, Bl. 92 f. GA) erneut Unterlagen und Informationen von der Klägerin an. Eine Antwort der Klägerin blieb aus. Die Klägerin bestreitet, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten zu haben (Bl. 97 f. GA). Sie behauptet, sie habe Mitte Januar 2010 einen Nervenzusammenbruch gehabt und sei seit dem 12.01.2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen (vgl. Bescheinigung der Z. vom 19.03.2010, Bl. 17 GA). Sie habe an Alkoholismus und Drogensucht gelitten. Daher habe sie sich im Jahr 2010 in stationärer Behandlung und im Nachgang in einer Langzeittherapie befunden. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis einschließlich 23.03.2011 angedauert. Die Klägerin meint, die Beklagte habe daher ab dem 25.02.2010 (Karenzzeit von 42 Tagen) die monatlichen Darlehensraten von EUR 105,00 übernehmen müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt, da sich die Beklagte die Kenntnis der X. AG zurechnen lassen müsse. Die Klägerin behauptet, sie sei seit dem 24.03.2011 arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Sie meint, es läge damit „Arbeitslosigkeit“ im Sinne der Bedingungen vor. Sie behauptet weiterhin, sie habe einen Betrag von EUR 860,00 aufbringen müssen, nachdem seitens des Leasinggebers das Fahrzeug zwischenzeitlich wegen von der Beklagten nicht gezahlten Raten sichergestellt worden sei und das Fahrzeug hätte ausgelöst werden müssen. Die weiteren Raten habe sie an die X. AG gezahlt. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 860,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Darlehensverbindlichkeit, F01 seit dem 25.02.2010 befreit ist. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten nach dem RVG in Höhe von EUR 229,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, welche gem. Urteil des BGH vom 07.03.07, Az.: VIII ZR 86/06 mit eingeklagt werden müssen, seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Klägerin seien die Versicherungsbedingungen (Anlage B1) bei Vertragsschluss übergeben worden, was diese ausdrücklich durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 06.07.2010 (Bl. 18 f. GA) habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Sie habe erstmals am 07.09.2011 erfahren, dass die Klägerin behaupte, arbeitsunfähig im Sinne der Bedingungen zu sein. Das Gericht hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2013 (Bl. 134 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) unzulässig. Soweit sich der Klageantrag zu 2) auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, ist die begehrte Feststellung wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Es besteht insoweit kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, bezüglich des zurückliegenden Zeitraums eine Leistungsklage auf Erstattung bereits gezahlter Darlehensraten bzw. auf Freistellung von den zurückliegenden Ratenzahlungsverpflichtungen zu erheben. Trotz des gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 2) weder im Termin noch innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist in einen Leistungsantrag umgestellt. Der Klageantrag zu 2) ist aber auch insoweit unzulässig, als er sich auf die Feststellung einer zukünftigen Leistungspflicht, d.h. auf einen Zeitraum nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (18.10.2013) bezieht. Die Voraussetzungen des § 258 ZPO liegen nicht vor, da das Entstehen der Verpflichtung nicht allein vom Zeitablauf (BGH, NJW 1986, 3142), sondern vom (Fort-)Bestand des bedingungsgemäßen Versicherungsfalles abhängig ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2008, Az. 7 U 28/08, Rn. 20; OLG Hamm, Urt. v. 05.09.2012, Az. I-20 U 80/12, Rn. 27 ff. und 30 ff. – zitiert nach Juris). In Bezug auf die Zukunft kann aber nicht beurteilt werden, ob ein Versicherungsanspruch wirklich entstehen wird und die Voraussetzungen vorliegen werden. Auch hierauf ist die Klägerin hingewiesen worden. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 3) ist die Klage zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Duisburg gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig, da die Klägerin Ansprüche aus Versicherungsverträgen geltend macht und sich ihr Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, da der Streitwert 5.000 € überseigt. II. Die Klageanträge zu 1) und zu 3) sind aber unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags von EUR 860,00 noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu. 1. Es besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen, da eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat zu Recht die Zahlung der Darlehensraten verweigert, da sie aufgrund der hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet war. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B1, im Folgenden: „ AVB “) sind in die Verträge wirksam einbezogen worden. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der Klägerin die AVB bei Vertragsschluss ausgehändigt worden sind. Zudem hat die Klägerin den Empfang der AVB in den Vertragsunterlagen ausdrücklich mit ihrer Unterschrift bestätigt. Während ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin bestätigt, dass die Empfangsbestätigung ihre Unterschrift trägt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Empfangsbestätigung gemäß § 309 Nr. 12b 2. HS BGB bestehen nicht, da diese gesondert unterschrieben ist und sich durch die Umgrenzung in Form eines Kastens auch deutlich vom Vertragstext abhebt. Angesichts dessen reicht das schriftsätzlich erfolgte einfache Bestreiten der Klägerin nicht aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin während ihrer persönlichen Anhörung im Termin selbst eingeräumt hat, die AVB wohl erhalten zu haben; sie gehe davon aus, dass sie diese zu dem Zeitpunkt nur nicht genau gelesen habe. Die Klägerin ist dem substantiierten Vorbringen der Beklagten damit nicht hinreichend entgegengetreten, sondern hat dieses vielmehr zugestanden. Die Übergabe der AVB ist damit als unstreitig zugrundezulegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der AVB nicht darzulegen vermocht. Insbesondere liegt auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags keine bedingungsgemäße „Arbeitslosigkeit“ vor. Der Arbeitsvertrag der Klägerin war unstreitig bis zum 02.03.2010 befristet (Anlage Bl. 87 f. GA). Er wurde nicht vorzeitig beendet, sondern ist mit Ablauf des Datum 02.03.2010 ausgelaufen. Anschließend war die Klägerin nach ihrem Vortrag bis zum 23.03.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben und ist seit dem 24.03.2011 arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet. Seit dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags hat die Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt. Derlei ist von den hier relevanten Vertragsbedingungen aber nicht erfasst. Gemäß § 5 Ziffer 1 AVB zur Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung setzt „Arbeitslosigkeit“ voraus, dass die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird, keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. Erforderlich ist gemäß § 5 Ziffer 2 AVB außerdem, dass der Beschäftigungsverlust Folge einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung ist. Weiterhin stellt § 5 Ziffer 2 a.E. AVB klar, dass Kündigungen, die die versicherte Person ausgesprochen hat und Kündigungen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder während der Wartezeit ausgesprochen sind, keinen Leistungsfall begründen. Dass der bloße Ablauf eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags hiervon nicht umfasst ist, erschließt sich dem unbefangenen Leser bereits allein aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung § 5 AVB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer/ Versicherter die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung (BGH, Urt. v. 18.12.1991, Az. IV ZR 204/90, VersR 1992, 349), aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH, Urt. v. 05.07.1989, Az. IVa ZR 24/89, VersR 1989, 908) verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers/ Versicherten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272). Dabei geht ein verständiger Versicherungsnehmer/ Versicherten zunächst einmal vom Wortlaut der fraglichen Klausel aus (BGH, Urt. v. 23.06.1993, Az. IV ZR 135/92). Dem Wortlaut der hier relevanten Klausel kann entnommen werden, dass Voraussetzung für den Versicherungsfall die Arbeitslosigkeit der versicherten Person aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers oder aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung ist. Dass der bloße Ablauf einer zeitlichen Befristung hiervon gerade nicht umfasst ist, ergibt sich spätestens im Wege des Umkehrschlusses allein auf Grund einer grammatikalischen Auslegung des zur Kenntnis genommenen Textes, ohne dass es insoweit spezieller Kenntnisse bedürfte. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Ratenschutz-Versicherung, wodurch ein unvorhersehbarer unverschuldeter Eintritt der Arbeitslosigkeit abgesichert werden soll. Die Bestimmung hält auch einer Inhaltskontrolle anhand der Vorschriften der §§ 307 ff. BGB stand. Das Gericht kann in der Beschränkung der hier in Rede stehenden Versicherung auf den Fall einer Arbeitslosigkeit auf Grund einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlichen Aufhebung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutz-Prozesses keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin erblicken. Wollte man den Fall des Ablaufes eines befristeten Arbeitsverhältnisses wegen einer vermeintlich unwirksamen Beschränkung als miterfasst ansehen, würde man den Eintritt des Versicherungsfalles im Ergebnis in das Belieben des Arbeitnehmers als der versicherten Person legen. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck eines Versicherungsverhältnisses als eines für beide Seiten gleichermaßen kalkulierbaren Risikos nicht vereinbar. Die Klägerin vermag eine Leistungspflicht der Beklagten auch nicht aus der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung herzuleiten. Die Klägerin behauptet, sie sei vom 12.01.2010 bis zum 23.03.2011 vorübergehend außerstande gewesen, ihre bisherige Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Sie beruft sich dabei auf ärztliche Atteste, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum an Alkohol- und Drogensucht litt und ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit darauf beruhte. Die Klägerin hat selbst in ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, dass sie aufgrund ihrer seinerzeitigen Alkohol- und Drogensucht arbeitsunfähig krankgeschrieben und in Therapie war. Bei Zugrundelegung dieses Vortrags der Klägerin ist die Eintrittspflicht der Beklagten jedoch gemäß § 7 e) AVB eindeutig ausgeschlossen. Danach leistet der Versicherer u.a. dann nicht, wenn der Versicherungsfall (hier: Arbeitsunfähigkeit) auf Alkoholismus oder einer Suchterkrankung (Drogen oder Medikamentenmissbrauch) beruht. Die Klausel ist wirksam und hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand. Sie weicht weder zum Nachteil des Versicherungsnehmers von dem gesetzlichen Leitbild des VVG ab, noch ist sie intransparent, überraschend oder unklar. Vielmehr ist die Klausel gut verständlich abgefasst und führt der Versicherten klar vor Augen, dass die Leistungspflicht der Beklagten dann ausgeschlossen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf Alkoholsucht oder Drogenmissbrauch zurückzuführen ist. Damit kann der Versicherte die Grundlagen für seine Entscheidung für oder gegen den Abschluss des Versicherungsvertrags und das Kreditgeschäft zutreffend abschätzen. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. 2. Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen in Form von Zinsen und außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 8.735,00 festgesetzt. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu 1): EUR 860,00 Antrag zu 2): EUR 7.875,00 Antrag zu 3): EUR 0,00 Die Festsetzung des Streitwerts für den Antrag zu 2) beruht auf § 9 ZPO. Danach wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Dies entspricht vorliegt einem Betrag von EUR 4.410,00 (= 12 Monate x EUR 105,00 x 3,5). Hinzuzurechnen sind die von März 2010 bis zur Klageeinreichung am 15.11.2012 fällig gewordenen Darlehensraten in Höhe von insgesamt EUR 3.465,00 (= 33 Monate x EUR 105,00) (vgl. dazu Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 9, Rn. 5). K. als Einzelrichterin