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Urteil

3 O 265/12

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch aus § 18 StVG bzw. § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG scheitert, wenn der Geschädigte nicht substantiiert darlegt und beweist, dass streitige Schäden nicht auf vorangegangene Vorschäden zurückgehen. • Ein vom Geschädigten eingeholtes Gutachten ist unbrauchbar, wenn er dem Sachverständigen gegenüber bekannte Vorschäden oder den Kilometerstand falsch angibt. • Fotografien mit einer Zeitung als Datumsbeleg und pauschale Behauptungen zu Reparaturen ersetzen keinen ordnungsgemäßen Reparaturnachweis; ohne solchen ist der Anspruch abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz für überlagerte Unfallsschäden bei fehlendem Reparaturnachweis • Ein Schadensersatzanspruch aus § 18 StVG bzw. § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG scheitert, wenn der Geschädigte nicht substantiiert darlegt und beweist, dass streitige Schäden nicht auf vorangegangene Vorschäden zurückgehen. • Ein vom Geschädigten eingeholtes Gutachten ist unbrauchbar, wenn er dem Sachverständigen gegenüber bekannte Vorschäden oder den Kilometerstand falsch angibt. • Fotografien mit einer Zeitung als Datumsbeleg und pauschale Behauptungen zu Reparaturen ersetzen keinen ordnungsgemäßen Reparaturnachweis; ohne solchen ist der Anspruch abzuweisen. Streitparteien sind der Kläger als behauptlicher Halter/Eigentümer eines PKW und die Beklagten; Beklagter zu 2) fuhr das angeblich unfallverursachende Fahrzeug, Beklagte zu 3) ist dessen Haftpflichtversicherung. Der Kläger verlangt fiktive Reparaturkosten, Gutachter- und Anwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2012. Das Fahrzeug wies zuvor mehrere Unfälle auf (2009–2011) mit teils überlappenden Schäden an der linken Fahrzeugseite. Der Kläger legte ein Gutachten vor, gab dort aber falsche Angaben zu Vorschäden und Kilometerstand; er verkaufte das Fahrzeug später. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, vermutet Manipulation und rügt fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Das Gericht hat den Kläger und Zeugen vernommen und Beweis erhoben. • Anspruchsgrundlage und Aktivlegitimation: Anspruch aus § 18 StVG bzw. subsidiär aus § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG wurde geprüft; Zweifel an der Eigentümerschaft des Klägers bestehen, müssen aber nicht entschieden werden, da die Klage unbegründet ist. • Beweislast für Vorschäden: Der Geschädigte muss den Zustand vor dem Unfall und die ordnungsgemäße Reparatur vorhandener Vorschäden substantiiert darlegen; bei unsubstantiiertem Vortrag ist der Anspruch abzuweisen. • Überlagerung von Schäden: Vorliegende Gutachten aus früheren Unfällen zeigen Überschneidungen mit den geltend gemachten Schäden, insbesondere an der linken Fahrzeugseite, sodass plausible Abgrenzung der neu entstandenen Schäden erforderlich ist. • Unbrauchbarkeit des vorgelegten Gutachtens: Das vom Kläger eingeholte Gutachten enthält die Angabe ‚keine reparierten Vorschäden lt. Fzg.-Halter‘; diese falsche Angabe macht das Gutachten unbrauchbar und entzieht dem Kläger den Nachweis. • Versagen des Reparaturnachweises: Vorgelegte Fotos mit Zeitungsbelegen sind ungeeignet, fachgerechte Reparaturen nachzuweisen; spätere pauschale Angaben zu einem Reparateur bleiben unsubstantiiert und rechtfertigen keine ergänzende Beweisaufnahme. • Konsequenz für Kostenerstattungsansprüche: Da der materielle Hauptanspruch scheitert, sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig; die Erstattung von Sachverständigenkosten entfällt, weil das Gutachten wegen falscher Angaben nicht verwertbar ist. • Prozessuale Folgen: Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden auf das behauptete Unfallereignis vom 07.05.2012 zurückgehen, da vorhandene Vorschäden nicht hinreichend substantiiert als ordnungsgemäß repariert nachgewiesen wurden. Das vorgelegte Gutachten ist unbrauchbar, weil der Kläger dem Sachverständigen gegenüber bekannte Vorschäden und den Kilometerstand falsch angegeben hat; dadurch entfällt auch der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Mangels Erfolg des Hauptanspruchs sind zudem die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Nebenintervention, trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.