OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 S 92/12

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2014:0819.7S92.12.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.03.2013 gegen die Vizepräsidentin des Landgerichts Z und den Richter am Landgericht I wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.03.2013 gegen die Richterin am Landgericht N wird für begründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.03.2013 gegen die Vizepräsidentin des Landgerichts Z und den Richter am Landgericht I wird als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.03.2013 gegen die Richterin am Landgericht N wird für begründet erklärt. G R Ü N D E I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren, in welchem die Klägerin den Anspruch weiterverfolgt, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.01.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2013 lehnte die Klägerin die bisher mit der Berufung befassten Richterinnen und Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Klägerin beanstandet, der Beschluss vom 04.01.2013 disqualifiziere sich in den dort mitgeteilten Rechtsauffassungen als offensichtlich willkürlich nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts. Er lasse eine unsachliche Einstellung gegenüber der Klägerin erkennen. Das Ablehnungsgesuch vom 19.01.2013 wurde mit Beschluss vom 20.02.2013 durch die Mitglieder der Vertreterkammer zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 07.03.2013 zugestellt. Mit Beschluss vom 06.03.2013 wies die Kammer unter Beteiligung der Vizepräsidentin des Landgerichts Z, der Richterin am Landgericht N und dem Richter am Landgericht I die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 20.03.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.03.2013 legte die Klägerin „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 20.02.2013 ein. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 lehnte die Klägerin die vorgenannten Richterinnen und Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Klägerin beanstandet insoweit unter anderem, dass die vorgenannten Richterinnen und Richter wegen des fehlenden Abschlusses des vorherigen Ablehnungsverfahrens als Richter ausgeschlossen waren. Mit Schriftsatz vom 13.04.2013 erhob die Klägerin gegen den Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.03.2013 Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 28.05.2013 wies die Kammer unter Beteiligung der Mitglieder der Vertreterkammer die als Gehörsrüge ausgelegte „sofortige Beschwerde“ der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17.03.2013 zurück. Aufgrund des Weggangs nach Beförderung schied Vizepräsidentin des Landgerichts Z im Mai 2013 und Richter am Landgericht I aufgrund Abordnung im September 2013 aus der Kammer aus. Die Klägerin begründete mit Schriftsätzen vom 27.09.2013 und 19.11.2013 ihren Befangenheitsantrag weiter. Die Klägerin nahm weiterhin mit Schriftsatz vom 30.01.2014 zu der dienstlichen Stellungnahme von Richterin am Landgericht N Stellung. Die Klägerin vertiefte ihr Vorbringen insoweit und vertritt die Auffassung, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag sei im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde auszusetzten. II. Das Befangenheitsgesuch ist teilweise unzulässig und im Übrigen begründet. 1. Eine Aussetzung der Entscheidung über den Befangenheitsantrag war nicht veranlasst. Ein Aussetzungsgrund der §§ 148 ff. ZPO liegt nicht vor. Insbesondere scheidet der – einzig überhaupt in Betracht kommende – Aussetzungsgrund wegen Vorgreiflichkeit des § 148 ZPO aus. Denn die Entscheidung über den Befangenheitsantrag hängt weder zum Teil noch vollständig davon ab, dass das Bundesverfassungsgericht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht (vgl. zu dieser Voraussetzung bei der Vorgreiflichkeit von Verfassungsbeschwerden: OLG Saarbrücken NJW 2013, 1013). 2. Das Ablehnungsgesuch ist nur teilweise zulässig. a) Soweit die Klägerin Vizepräsidentin am Landgericht Z und Richter am Landgericht I abgelehnt hat, fehlt dem Ablehnungsgesuch bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn durch deren Austritt aus der Kammer und den Eintritt neuer Richterinnen und Richter in die Kammer sind diese dauerhaft von der Mitwirkung an einer Sachentscheidung ausgeschlossen. b) Das Ablehnungsgesuch ist im Hinblick auf Richterin am Landgericht N jedoch zulässig. Insoweit ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin trotz der bereits erlassenen, unanfechtbaren und die Instanz abschließenden Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund einer möglichen Mitwirkung der weiterhin in der Kammer tätigen Richterin an einer möglichen Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 3771, 3773). 3. Das zulässige Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Landgericht N ist begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies beurteilt sich danach, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehen kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; entscheidend ist allein, dass durch sein Verhalten bei der ablehnenden Partei begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit auftreten können (BGH NJW 2004, 164). Gemessen an diesen Voraussetzungen begründet der Erlass des Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 06.03.2013 die Besorgnis der Befangenheit. Denn durch den Erlass des Beschlusses am 06.03.2013 liegt ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO vor. Das Ablehnungsverfahren war formal zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen, weil der Beschluss über die Zurückweisung des (ersten) Ablehnungsgesuches dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin erst am 07.03.2013 zugestellt wurde. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses vom 07.03.2013, gegen den gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 567 ZPO ein Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 46 Rn. 14), nicht auf dessen Zustellung an, jedoch bedarf es für die Wirksamkeit gemäß § 329 Abs. 2 ZPO zumindest der formlosen Mitteilung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.02.2003, Az.: 15 U 138/02, zitiert nach juris, Rn. 13; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 329 Rn. 8; für Aussetzungsbeschlüsse: BGH NJW-RR 1995, 641; BGH NJW 1987, 2379). Eine formlose Mitteilung des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses vom 20.02.2013 zeitlich vor Erlass des Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 06.03.2013 lässt sich jedoch nicht feststellen. Zwar kann nicht jeder einmalige Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO für sich genommen den Vorwurf der Befangenheit begründen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 42 Rn. 24; zum Ausreichen des einmaligen Verstoßes OLG Köln NJW-RR 2000, 591). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall eines Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - unter Verstoß gegen die Wartepflicht der Rechtsstreit abschließend beendet wird. Der Klägerin verblieb als Möglichkeit gegen die Zurückweisung der Berufung nur noch der - umstrittene - Weg über die entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder – möglicherweise subsidiär – die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. In einem solchen Fall ist der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO so gravierend, dass er die Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt der Klägerin aus objektiver Sicht begründen kann (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 21.10.1991, Az.: 3 W 62/91, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 1 W 5/11, zitiert nach juris, Rn. 50 f.; zur Bedeutung der Mitwirkung eines abgelehnten Richters: KG Berlin, Beschluss vom 05.11.2004, Az.: 15 W 105/04, zitiert nach juris, Rn. 7).