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Urteil

7 S 145/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2015:0821.7S145.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Mit der Klage im bei der Kammer in der Berufungsinstanz anhängigen Hauptsacheverfahren, Az. 7 S 92/12, hat die Klägerin gegenüber den Beklagten die Zahlung von Kosten für eine im Auftrag des N2 durchgeführte Bestattung geltend gemacht. Die Beklagten sind Geschwister des N2 sowie des Verstorbenen. 3 Mit Urteil vom 22.06.2012, Az. 26 C 545/11, hat das Amtsgericht Wesel die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer im damaligen Verfahren eingelegten Berufung. 4 Mit Beschluss vom 04.01.2013 wies die Kammer in der damaligen Besetzung Vizepräsidentin des Landgerichts G, Richter am Landgericht E I und Richterin am Landgericht M darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (Bl. 146 ff. BA.). Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.01.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2013, bei Gericht eingegangen am 20.01.2013 (Bl. 156 ff. BA) lehnte die Klägerin die am Hinweisbeschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, der Beschluss sei angesichts der dort mitgeteilten Rechtsauffassungen als offensichtlich willkürlich anzusehen. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 20.02.2013 (Bl. 179 ff. BA) durch die geschäftsplanmäßigen Vertreter der abgelehnten Richter als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.03.2013 zugestellt. 5 Mit vom 06.03.2013 datierenden Beschluss (Bl. 193 ff. BA) wies die Kammer in der Besetzung des Hinweisbeschlusses vom 04.01.2013 die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 04.01.2013 zurück. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.03.2013 zugestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 17.03.2013 legte die Klägerin gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 20.02.2013 „sofortige Beschwerde“ ein und berief sich auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Bl. 207 BA). Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 lehnte die Klägerin die am Zurückweisungsbeschluss vom 06.03.2013 beteiligten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie beanstandete insoweit unter anderem, dass die vorgenannten Richterinnen und Richter wegen des fehlenden Abschlusses des vorherigen Ablehnungsverfahrens als Richter ausgeschlossen gewesen seien. 7 Mit Schriftsatz vom 13.04.2013 erhob die Klägerin gegen den Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.03.2013 Verfassungsbeschwerde, diese wurde aufgrund Beschlusses vom 15.10.2014 vom Bundesverfassungsgericht letztlich nicht angenommen. 8 Unter dem 28.05.2013 (Bl. 289 ff. BA) wiesen die Vertreter der geschäftsplanmäßigen Kammermitglieder die als Gehörsrüge ausgelegte “sofortige Beschwerde“ der Klägerin vom 17.03.2013 zurück. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.06.2013 zugestellt. 9 Mit Beschluss vom 19.08.2014 erklärte die Kammer - nach mehreren Wechseln in der Kammerbesetzung - unter Beteiligung des Vizepräsidenten des Landgerichts N, der Richterin am Landgericht E T und der Richterin am Amtsgericht N3 das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 22.03.2013 gegen die Richterin am Landgericht M für begründet, da durch den Erlass des Beschlusses am 06.03.2013 ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO vorliege. Das Ablehnungsgesuch gegen die damalige Vizepräsidentin des Landgerichts G und den Richter am Landgericht E I verwarf die Kammer wegen deren zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Kammer als unzulässig. 10 Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 erhob die Klägerin Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 11 Die Klägerin macht geltend, 12 der Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.03.2013 sei gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für nichtig zu erklären, da die Richterin am Landgericht M - wie im Beschluss der Kammer vom 19.08.2014 festgestellt - befangen gewesen sei, aber gleichwohl an der Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO mitgewirkt habe. In der Sache seien die Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 14 1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 06.03.2013, Az. 7 S 92/12, nichtig ist; 15 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.069,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2011 zu zahlen. 16 Die Beklagten beantragen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagten sind der Ansicht, 19 die Nichtigkeitsklage sei im Hinblick auf § 579 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Klägerin keine Rechtsbeschwerde eingelegt habe. Darüber hinaus sei der Rechtsstreit in der Sache zutreffend entschieden. 20 Entscheidungsgründe: 21 I. 22 Die Nichtigkeitsklage der Klägerin ist statthaft. Zwar greift die Klägerin mit ihrer Klage einen ihre Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO an, der kein Endurteil i.S.d. § 578 Abs. 1 ZPO darstellt. Nach h.M sind jedoch Wiederaufnahmeklagen gem. § 578 Abs. 1 ZPO analog auch gegen die abschließenden Entscheidungen, die einem Endurteil gleichstehen, wie insbesondere den Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; BGH NJW 1983, 883; Braun in MünchKomm, ZPO, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 578, Rn. 22; Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 12. Aufl. 2015, § 578, Rn. 13 - sämtlich zitiert nach Beck-online). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, um die Wertungswidersprüche zu vermeiden, die sich daraus ergäben, wenn verfahrensbeendende Beschlüsse trotz schwerer Verfahrensfehler der Anfechtung nach §§ 578 ff. ZPO nicht unterlägen und somit rechtskräftig blieben. 23 Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage steht § 579 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Zwar ist gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 Abs. 3 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet. Diese ist jedoch an die gleichen Voraussetzungen gebunden, die bei einem Urteil vorliegen müssten. Da im vorliegenden Fall die Beschwer von 20.000,00 Euro gem. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wurde, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gewesen. 24 II. 25 Die Nichtigkeitsklage ist indes in der Sache nicht begründet, weil die tatsächlichen Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrunds gem. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen. 26 § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bildet nur die Mitwirkung eines zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mit Erfolg abgelehnten Richters einen Nichtigkeitsgrund (BGH NJW 1981, 1273). Insbesondere reicht es für die Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Ablehnungsgesuch erst nach Erlass der abschließenden Entscheidung gestellt und beschieden wurde. 27 Dieses Ergebnis wird auch durch eine Betrachtung der Funktion der Befangenheitsvorschriften gestützt. Das Institut der Richterablehnung dient dem Ziel, die Richterbank freizuhalten von Richtern, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten und deshalb am Ausgang des Verfahrens uninteressierten „Dritten” gegenüberstehen (BGH NJW 2001, 1502, 1503). Im Falle der Befangenheit ist – anders als im Fall des Ausschlusses eines Richters (§ 41 ZPO) - die Entscheidung des Gerichts konstitutiv; erst die dem Befangenheitsgesuch stattgebende Entscheidung führt zum Ausschluss des Richters von der Mitwirkung bei einer anstehenden Entscheidung. Ob eine Besorgnis der Befangenheit zu bejahen ist, hängt von vielfältigen Wertungen und damit von subjektiven Elementen ab (BGH a.a.O.). Die Entscheidung über die Befangenheit eines Richters bedarf der Geltendmachung durch diejenigen, die sich durch die eine Besorgnis begründenden Vorgänge unmittelbar betroffen fühlen (BVerfGE 46, 35, 37). Dementsprechend trifft den abgelehnten Richter erst mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags die Amtspflicht, nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten, d.h. Amtshandlungen, die nicht unaufschiebbar sind, zu unterlassen (BGH NJW 2001, a.a.O. m.w.N.). Vor Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommene Amtshandlungen des später mit Erfolg abgelehnten Richters bleiben wirksam (BGH a.a.O.). Ein Ablehnungsgrund kann zu einem Ausscheiden des abgelehnten Richters mithin frühestens dann führen, wenn die Parteien deswegen eine Besorgnis der Befangenheit geltend machen (BGH NJW-RR 2007, 775). Hingegen werden die bisherigen richterlichen Handlungen nicht dadurch rückwirkend unwirksam oder anfechtbar (BGH NJW-RR 2007, a.a.O., m.w.N.). 28 Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Beschluss vom 06.03.2013 nicht aufzuheben. Die Kammer hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.03.2013, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.03.2013 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 hat die Klägerin den hier maßgeblichen Befangenheitsantrag mit der Begründung gestellt, die mitwirkenden Richter hätten gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen. Zwar hat die Kammer dieses (zweite) Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19.08.2014 gegen die Richterin am Landgericht M für begründet erklärt. Im vorliegenden Fall war der Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.03.2013 zu diesem Zeitpunkt bereits durch Zustellung wirksam geworden. Der nachträgliche Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Richterin am Landgericht M führt jedoch nach den oben dargestellten Überlegungen nicht zur Unwirksamkeit der Amtshandlungen, die sie vor Anbringung des zweiten - begründeten - Ablehnungsgesuchs vorgenommen hat. 29 Diesem Ergebnis steht letztlich auch nicht die Überlegung entgegen, dass die Klägerin erst nach Erlass des ihre Berufung zurückweisenden Beschlusses vom Befangenheitsgrund Kenntnis erlangen konnte, weil die letztlich erfolgreich abgelehnte Richterin erst mit Beschlussfassung gegen ihre Wartepflicht verstoßen und somit den Befangenheitsgrund gesetzt hat. Denn der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung gem. § 578 ZPO ausweislich des Wortlauts des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewusst auf die Fälle beschränkt, in denen die Verfahrensfehlerhaftigkeit der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidung von Anfang an offensichtlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein dem Befangenheitsgesuch stattgebender Beschluss im Zeitpunkt der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidung vorlag. Gerade wegen der vielfältigen in die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch einfließenden Wertungen liegt nur in diesen Fällen ein so gravierender Verfahrensverstoß vor, der eine Rechtskraftdurchbrechung rechtfertigt und dem von § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfassten Fall der Mitwirkung des kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters gleichgelagert ist. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Partei, die den erkennenden Richter letztlich erfolgreich wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht ablehnt, nur noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde eröffnet ist. Angesichts des Wortlauts des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und seiner Beschränkung auf Fälle schwerer Rechtsverletzungen sieht sie sich gleichwohl an einer entsprechenden Anwendung der Norm gehindert. Soweit die Kammer im vorangegangenen Befangenheitsverfahren die Zulässigkeit des Befangenheitsgesuchs auch nach Abschluss des Verfahrens durch den die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO bejaht hat, hat sie sich an einer abschließenden Entscheidung der Frage des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrunds im Verfahren über das Befangenheitsgesuch gehindert gesehen. 30 Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2015 gab zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 156 ZPO keinen Anlass. 31 III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. 33 Die Zulassung der Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten, da die Frage, ob eine erweiternde Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf die Fälle der erfolgreichen Ablehnung wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht angezeigt ist, grundsätzliche Bedeutung hat. 34 Der Streitwert wird auf 4.069,39 EUR festgesetzt. 35