Urteil
8 O 361/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2015:0928.8O361.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte zu 1. veranstaltete am ########## auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in E die M, in deren Verlauf zahlreiche Menschen verletzt wurden und 21 Menschen starben. Die damaligen Geschehnisse sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, das in die mit der Klageschrift größtenteils wörtlich wiedergegebene Anklageerhebung gegen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und Bedienstete der T2 mündete (112 Js 23/11). 3 Der Kläger war am ########## als beamteter Hauptbrandmeister der T2 als Helfer S2 im Einsatzabschnitt 2 (#####), zuständig für den Eskalationsfall, eingesetzt. Sein Dienst begann am ########## um 8.00 Uhr auf der Feuerwache 1, Stabsraum #####, Dachgeschoss rechts. Nach 17.00 Uhr wurde der Kläger zur Lageerkundung an den Tunnel -Straße beordert und vom Fahrdienst an der -Straße abgesetzt. Von dort aus ging der Kläger zu Fuß in Richtung des Tunnels, als ihm zahlreiche Menschen entgegenkamen, die diesen Tunnel fluchtartig, hysterisch und in Panik verließen. Dem Kläger war ein weiteres Erkunden in Richtung des Tunnels und der später mit „Rampe“ bezeichneten Ortschaft nicht möglich. Er versuchte vergeblich, die Fernmeldebetriebsstelle telefonisch zu erreichen und zog sich dann aus der ihn umgebenden und bedrängenden Menschenmenge zum Fahrdienst in der in der Klageschrift auf S. 384 beschriebenen Weise zurück. Nach seiner Rückkehr zur Feuerwache erfuhr er in einem kurzen Lagebericht, dass zu diesem Zeitpunkt etwa zehn Tote sowie mehrere Verletzte zu beklagen seien. Danach wurde der Kläger vom Fahrdienst zur Erkundung von zusätzlichen Behandlungsplätzen zur Einsatzstelle gebracht, wo er von verletzten, verstörten und traumatisierten Menschen um Hilfe gebeten und bedrängt wurde. Telefonische Verbindungen zur Einsatzleitung kamen nur zufällig zustande. Nach seiner Rückkehr zur Feuerwache trug der Kläger dem Stab ##### die aktuelle Lage vor, bevor sein Dienst am ########## gegen 3.00 Uhr endete. 4 Mit Bescheid vom 12. April 2013 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 18. August 2015) erkannte der Oberbürgermeister der T2 gegenüber dem E2 „die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ der Ärztin E3 I auf der Rechnung der Q vom 24.01.2011 als Folge der Ereignisse vom ########## und somit als Dienstunfall“ des Klägers an. 5 Der Kläger behauptet im Wesentlichen – wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen zur jeweiligen Haftungsgrundlage in der Klageschrift, im Schriftsatz vom 2. März 2015 und im Schriftsatz vom 18. August 2015 Bezug genommen wird -, dass das Unglück durch schwerwiegende Pflichtverstöße der Beklagten zu 1. und 2. bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der Veranstaltung und auf grobe Pflichtverletzungen der Q2 im Rahmen der eigentlich gebotenen Gefahrenabwehr während der Veranstaltung verursacht worden sei. Infolge der Vorkommnisse während seines Dienstes am ########## sei er an einer posttraumatischen Belastungsstörung in dem in der Klageschrift auf den Seiten 385 und 386 und im Schriftsatz vom 18. August 2015 auf den Seiten 5 und 6 vertieft dargestellten Umfang erkrankt. Aufgrund dieser Belastungsstörung sei er nur noch in eingeschränktem Umfang zur Haushaltsführung imstande; die Belastungsstörung habe dazu geführt, dass er nur noch eingeschränkt dienstfähig gewesen und schließlich in den Vorruhestand versetzt worden sei. Folge der Belastungsstörung sei außerdem eine ausgeprägte Krebserkrankung des Klägers. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten zu 1. und 2. vertraglich sowie deliktisch und das M2 wegen Amtspflichtverletzungen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 EUR und zum Ersatz seines Haushaltsführungs- und Erwerbsschadens verpflichtet seien, der Beklagte zu 2. auch deshalb, weil er einen Schuldbeitritt erklärt habe (hierzu Klageschrift S. 352 f. und Schriftsatz vom 18. August 2015 S. 1ff). 7 . 8 Nachdem der Kläger seinen materiellen Schaden zunächst mit 15.470 EUR beziffert hatte, hat er seine Klage mit Schriftsatz vom 18. August 2015 erweitert. 9 Er beantragt jetzt, 10 11 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen, 12 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 39.144,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 13 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses am ########## im Rahmen der M entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat, 14 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.736,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich darauf, dass sich für den Kläger ein allgemeines Lebensrisiko und ein spezifisches Berufsrisiko verwirklicht habe, was eine Haftung der Beklagten ausschließe. 18 Die Beklagten zu 1. und 2. machen überdies -auch unter Bezugnahme auf den als Anlage E 2 zur Akte gereichten Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der T2 anlässlich der M am ########## - im Wesentlichen geltend, dass die von der Beklagten zu 1. vorgelegten Bauunterlagen vollständig gewesen seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; die Beklagte zu 1. habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung verletzt. 19 Das M2 behauptet im Wesentlichen, dass polizeiliche Handlungen oder Unterlassungen weder bei der Planung noch in der Vorgefährdungsphase oder während der Gefährdung ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden seien, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 17. März 2015 Bezug genommen wird. 20 Entscheidungsgründe 21 A. 22 Soweit der Kläger im Hinblick auf einen weiteren Haushaltsführungsschaden und seinen bisher entstandenen Erwerbsschaden die Beklagten nunmehr anstelle einer diesbezüglichen Feststellung ihrer Ersatzpflicht auf Zahlung in Anspruch nimmt, ist diese qualitative Änderung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. 23 B. 24 Die geänderte Klage ist insgesamt zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. besteht, weil der Kläger die Verletzung eines absoluten Rechtsguts geltend macht und auf Grundlage seines für die Zulässigkeit allein maßgeblichen Vortrags künftige Schadensfolgen zumindest möglich sind; im Hinblick auf immaterielle Zukunftsschäden genügt dabei die Möglichkeit, dass weitere, bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Schäden auftreten können, die dann nicht bereits von einem zuzuerkennenden Schmerzensgeld umfasst wären (BGH NJW-RR 1989, 1367; NJW 2001, 3414; NJW-RR 2007, 601). 25 C. 26 Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ersatzansprüche. 27 Die Beklagte zu 1. haftet nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der M, in dessen Schutzbereich der Kläger ggf. einbezogen wäre, oder gemäß § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 843 Abs. 1 BGB wegen einer die Gesundheit des Klägers schädigenden eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer solchen Verletzung durch einen Verrichtungsgehilfen. 28 Der Beklagte zu 2. haftet nicht nach den Grundsätzen über die Eigenhaftung des Geschäftsführers auf vorvertraglicher Grundlage, § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB; er haftet auch nicht deliktisch, etwa weil er selbst Verkehrssicherungspflichten verletzt, gegen Schutzgesetze verstoßen oder den Kläger gar sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hätte, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 826, § 843 Abs. 1 BGB. 29 Das M2 wiederum haftet nicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB wegen fahrlässig von Polizeibeamten verletzten Amtspflichten. 30 In Ermangelung der Schuld eines anderen Beklagten kann der Beklagte zu 2. schließlich auch keiner Schuld beigetreten sein. 31 I. 32 Dabei liegen (vor-) vertragliche Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. fern. Zwischen den Parteien besteht eindeutig keine (vor-) vertragliche Sonderbeziehung, innerhalb derer die Beklagten Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt haben könnten. Der Kläger ist auch nicht als Dritter in etwa bestehende Sonderbeziehungen zwischen den Beklagten und der T2 oder den Beklagten und Besuchern der M einzubeziehen. Er war weder Besucher der M, noch naher Angehöriger geschädigter Besucher, sondern im hoheitlichen Auftrag als Feuerwehrmann im Rahmen eines Rettungseinsatzes tätig. 33 II. 34 Eine deliktische Haftung der Beklagten scheidet ebenfalls aus. 35 Dabei muss nicht im Einzelnen dazu Stellung genommen werden, ob und ggf. welche tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen deliktischen Haftungsnormen durch seinen auch an den Hinweisen der Kammer zu messenden Vortrag hinreichend ausgefüllt worden sind. 36 Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagten überhaupt auf den Kläger bezogene Verkehrssicherungspflichten und/oder Amtspflichten im Zusammenhang mit Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der M verletzt haben. 37 Schließlich kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er – wie in der Klageschrift vorgetragen – aufgrund der in der Klageschrift auf den Seiten 383 ff geschilderten Vorkommnisse auf der M eine posttraumatische Belastungsstörung mit den vom Kläger behaupteten Folgen erlitt. 38 1. 39 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten scheidet jedenfalls deshalb aus, weil eine unterstellte Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Beklagten nicht zugerechnet werden könnte. 40 Jede Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei geht es vorliegend um die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers – hier: unterstelltes Fehlverhalten der Beklagten – und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung – hier: Gesundheitsschaden des Klägers in Gestalt der unterstellten Belastungsstörung – ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt hier. 41 a) 42 Wie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien ausgiebig erörtert, setzt dieser Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung ( Äquivalenz : Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose ( Adäquanz : Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit?- vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen. Danach ist ein - äquivalenter und adäquater - Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schadensersatzpflicht hängt dabei zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH aaO m.w.N.). 43 b) 44 Im Hinblick auf den geschützten Personenkreis gilt dabei im Grundsatz, dass nur „der andere“ (vgl. nur § 823 Abs. 1, 2, §§ 824, 825, 826, 827, 831 BGB) bzw. eine konkret benannte Person wie „der (von der Amtspflicht geschützte) Dritte“ (vgl. § 839 Abs. 1 BGB) Schadensersatz beanspruchen kann, also derjenige, dessen Rechtsgüter unmittelbar vom Schädiger schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden sind. Das geltende Recht sieht deshalb grundsätzlich keine Ersatzansprüche für lediglich mittelbar erlittene Gesundheitsschäden vor. Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764). 45 Mittelbar geschädigte Dritte können folgerichtig nur ausnahmsweise eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. Dies ist neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 844 Abs. 1, Abs. 2, § 845 BGB) aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung bei bestimmten Schockschäden der Fall, die wegen des Todes oder einer schweren Verletzung naher Angehöriger erlitten werden (hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Diederichsen NJW 2013, 641 (647 ff)). 46 c) 47 Vom Schutzzweck der Norm sind darüber hinaus solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2190 (2191 Tz. 10) m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird. 48 d) 49 Vom Schutzzweck der Norm sind schließlich nach den vorgenannten Grundsätzen auch solche Gefahren nicht erfasst, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert wird. Gerade für Rettungskräfte (Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Notärzte) gehört es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, etwa mit Explosionen, Großbränden, Naturkatastrophen und anderen schweren Unglücken, bei denen Menschen bereits zu Schaden gekommen oder gestorben sind (hierzu auch Luckey VersR 2011, 938 (941)). Können diese Rettungskräfte das Erlebte nicht (mehr) verarbeiten und erkranken psychisch, etwa an einer posttraumtischen Belastungsstörung, hat sich gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht. Diese Gefahr ist dann nicht demjenigen zuzurechnen, der den Einsatz überhaupt erst ausgelöst hat. 50 aa) 51 Rechtskräftig entschieden ist das zum einen im Fall eines Polizeibeamten, der einen schweren Unfall im Dienst aufnehmen musste, bei dem ein Geisterfahrer frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, bei dem dann beide Pkw aus- und alle Insassen verbrannten. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764) hat insoweit ausgeführt, dass die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom „nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug beruhen“, (sondern) auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen sind, die (…) dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen (…) verbrannten.“ Unter diesen Umständen könne ein solcher Gesundheitsschaden nicht zugerechnet werden. 52 Entgegen den Anmerkungen von Luckey (VersR 2011, 940 [941]) und Stöhr (NZV 2009, 161 [164]) ging es in diesem Fall nicht nur um den Polizeibeamten T, der außerhalb seines Dienstes dem Geisterfahrer ausweichen musste und dann Zeuge des Unfalls wurde, sondern gerade auch um Ansprüche des Polizeibeamten D, der zur Unfallaufnahme hinzukam, sich mithin im Dienst befand. 53 Hervorzuheben ist außerdem, dass in dieser Entscheidung der Bundesgerichtshof gerade zwischen zurechenbaren, erstattungsfähigen unmittelbaren Körperschäden (dort: ein erlittenes HWS-Syndrom des Polizeibeamten T) und den nicht zurechenbaren, nicht erstattungsfähigen mittelbaren Gesundheitsschäden (dort: Belastungsstörungen wegen der psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens durch die Polizeibeamen T und D) differenziert hat. 54 bb) 55 Mit der fehlenden Zurechenbarkeit von mittelbaren Gesundheitsschäden aufgrund eines Rettungseinsatzes hat sich zum anderen das Oberlandesgericht Celle befasst. Im dortigen Fall wurde ein Bundesgrenzschutzbeamte zu einem Unfalleinsatz gerufen, nachdem zwei Güterzüge kollidiert waren, was eine schwere Explosion eines mit giftigen Chemikalien beladenen Kesselwagens zur Folge hatte; der Beamte machte geltend, aufgrund dieses Einsatzes an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein (VersR 2006, 1376 mit Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 – VI ZR 108/05). In diesem Urteil heißt es auszugsweise: 56 „Der mittelbar Geschädigte hat in aller Regel keinen Schadensersatzanspruch. Er muss also seinen Schaden selbst tragen, weil andernfalls uferlose Ersatzansprüche bestünden. (…) Der Kläger musste sich darüber hinaus von Berufs wegen zu dem Unfall begeben, wo er aber lediglich – wie gesagt – Zeuge einer bereits geschehenen Rechtsgutsverletzung war. So weit reicht aber der Schutzzweck etwa verletzter Normen nicht. Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Berufsrisiko des Klägers zuzuordnen ist. Dafür muss gegebenenfalls sein Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen.“ 57 e) 58 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist danach festzustellen, dass sich der Kläger im Rahmen eines Rettungseinsatzes dienstlich zunächst zu einem Bereich begab, in dem ihm traumatisierte Menschen entgegenkamen und ihn bei ihrer Flucht bedrängten, so dass er seinen Einsatz abbrechen und zurückweichen musste; später wurde er dann zum Einsatzort zur Erkundung von zusätzlichen Behandlungsplätzen zur Einsatzstelle gebracht, wo er von verletzten, verstörten und traumatisierten Menschen um Hilfe gebeten und bedrängt wurde. Er macht dabei - wie die Beamten in den beiden vorgeschilderten Fällen – geltend, dass er in Folge der Erlebnisse eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. 59 Eine solche Belastungsstörung würde bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand der dargestellten Grundsätze nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Beklagten, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung beruhen, die dadurch entstanden wäre, dass der Kläger im Rahmen eines Rettungseinsatzes das von ihm beschriebenen Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies erfuhr, dass auf der M Menschen ums Leben gekommen waren. 60 Anders ausgedrückt bezweckten die von den Beklagten bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der M zu beachtenden Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten (u.a.) den Schutz der Besucher vor Körper- und Gesundheitsschäden, nicht aber den Schutz von Rettungskräften davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen eines Rettungseinsatzes psychisch nicht würden verarbeiten können. 61 Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein nur mittelbar Geschädigter Schadensersatz verlangen kann (oben a)) liegt eindeutig nicht vor: Es geht hier weder um den Wegfall gesetzlicher Unterhaltsansprüche bei Tod eines nahen Angehörigen (§ 844 Abs. 2 BGB), noch um den Ersatz entgangener Dienste eines hierzu gesetzlich verpflichteten Angehörigen (§ 845 BGB), noch um einen Schockschaden wegen einer schweren Verletzung naher Angehöriger. 62 Nach alledem fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Tun der Beklagten und der – unterstellten – Belastungsstörung des Klägers: Der Kläger ist weder durch etwa verletzte Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten geschützt, noch sollten solche Pflichten davor schützen, im Rahmen eines Rettungseinsatzes mittelbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken. 63 2. 64 Diesem Ergebnis stehen die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen der Landgerichte Münster (Urteil vom 29. August 2002, 8 S 210/02, NJW-RR 2002, 1677) und Aachen (Urteil vom 29. Juli 2015, 8 O 555/12) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 8. März 2010, 1 U 1137/06, VersR 2011, 938) und der Vergleich des Landgerichts Nürnberg-Fürth (9 O 9532/10) nicht entgegen. Die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte unterscheiden sich evident von dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, weil die Geschädigten in absolut geschützten Rechtsgütern jeweils unmittelbar – überdies im Rahmen von Vorsatztaten - vom Schädiger verletzt wurden: 65 a) 66 Im Fall des Landgerichts Münster wurde ein Polizist angespuckt, mithin Opfer einer unmittelbar gegen ihn gerichteten Straftat. 67 Gleiches gilt in den Fällen des Landgerichts Aachen, bei dem ein Justizvollzugsangestellter von Gefangenen während deren Flucht niedergeschlagen wurde, und des Oberlandesgerichts Koblenz, in dem ein Polizeibeamter nach den dortigen Feststellungen von den Schädigern strafbewehrt bedroht und genötigt wurde. 68 b) 69 Im Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth wiederum wurde ein Lokführer von einem Selbstmörder dazu genötigt, diesen zu überfahren, also als Mittel für dessen Selbsttötung missbraucht. Damit war der Lokführer gezwungenermaßen unmittelbar am Selbstmordgeschehen beteiligt. Diese Situation entspricht damit einem Geschehen, in dem der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines Unfallbeteiligten unmittelbar aufzwingt (vgl. etwa OLG Hamburg Urt. v. 28. 2. 2006 – 14 U 211/04 mit Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 – VI ZR 261/06; hierzu auch Stöhr NZV 2009, 161 [163 f.]), nicht aber dem hier in Rede stehenden Geschehen, bei dem der Kläger im Rahmen eines beruflichen Einsatzes ein bereits verwirklichtes Geschehen miterlebt und später nicht verarbeiten kann. 70 3. 71 Der Kläger kann schließlich keine für sich günstigere Rechtfolge daraus herleiten, dass einzelne Bundesländer im Dienst verletzten Beamten Schadensersatzansprüche gegenüber Schädigern abkaufen (Schriftsatz vom 18. August 2015 S. 13) oder dass im Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen gerade auch Regelungen für Gesundheitsstörungen geschaffen worden sind, die erst nach dem Ende der Dienstzeit erkannt werden, insbesondere also posttraumatische Belastungsstörungen. Beides betrifft das Verhältnis zwischen Dienstherrn und Dienstverpflichtetem, nicht aber die Frage, ob ein Dritter für Gesundheitsschäden aufkommen muss, die der Dienstverpflichtete im Dienst erleidet. 72 Die Schriftsätze des Klägers vom 4. September 2015 und der Beklagten zu 1. und 2. vom 21. September 2015 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 73 D. 74 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 Satz 1, 2 ZPO. 75 E. 76 Streitwert: 77 Bis zum 23. August 2015: 80.470 €; seitdem 126.644,10 EUR.