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Urteil

8 S 210/02 LG Münster, 16 C 250/01 AG Ahaus

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2002:0829.8S210.02LG.MÜNSTE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts B ab- geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit dem 16. Oktober 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen 80 % dem Kläger, 20 % dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 Die Berufung des Klägers hatte nur in geringem Umfange Erfolg und ist überwiegend unbegründet. 3 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,-- EUR zu, denn der Beklagte hat dadurch, dass er dem Kläger in das Gesicht gespuckt hat, eine Körperverletzung begangen. Wenn berücksichtigt wird, dass es sich lediglich um einen Vorfall gehandelt hat, über dessen Ausmaß nichts Näheres vorgetragen worden ist, erachtet die Kammer dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Schmerzensgeldbetrag für angemessen und ausreichend. Wenn es sich auch nicht um eine Bagatelle gehandelt hat, so war die Beeinträchtigung, die von dem angetrunkenen Beklagten ausgegangen ist, nicht schwerwiegend. 4 Für die beleidigenden Äußerungen steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu. § 847 BGB gewährt Schmerzensgeld bei derartigen Beeinträchtigungen nicht und es ist gefestigte Rechtssprechung, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 BGB ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte angetrunken war und sich die Beschimpfungen im wesentlichen nicht gegen den Kläger als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet haben. 5 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 ff BGB, 91 ff, 708 ff, 543 ZPO.