Beschluss
3 O 390/14
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch wegen einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung eines lediglich mittelbar Betroffenen ist regelmäßig unbegründet, wenn die psychischen Beschwerden nicht unmittelbar auf eine körperliche Verletzung durch das Ereignis zurückzuführen sind.
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
• Eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder einer persönlichen Garantenstellung denkbar; allgemeine Organpflichten genügen nicht für eine Eigenhaftung.
• Für Amtshaftungsansprüche gegen Beamte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist die Darlegung entfallenener anderweitiger Ersatzmöglichkeiten erforderlich; diese Darlegung trifft den Anspruchsteller.
Entscheidungsgründe
Keine PKH: fehlende Erfolgsaussichten bei mittelbarer Traumafolgeschädigung und fehlender Geschäftsführer‑Eigenhaftung • Ein Anspruch wegen einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung eines lediglich mittelbar Betroffenen ist regelmäßig unbegründet, wenn die psychischen Beschwerden nicht unmittelbar auf eine körperliche Verletzung durch das Ereignis zurückzuführen sind. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • Eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder einer persönlichen Garantenstellung denkbar; allgemeine Organpflichten genügen nicht für eine Eigenhaftung. • Für Amtshaftungsansprüche gegen Beamte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist die Darlegung entfallenener anderweitiger Ersatzmöglichkeiten erforderlich; diese Darlegung trifft den Anspruchsteller. Die Klägerin war zusammen mit ihrem Verlobten Besucher der Loveparade am 24.07.2010 in Duisburg und geriet in das dortige Gedränge; sie erlitt nach eigenen Angaben körperliche Verletzungen und langfristige psychische Beeinträchtigungen. Vorprozessual wurden von der Haftpflichtversicherung und sonstigen Stellen Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 € geleistet. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld von mindestens 50.000 €, materielle Schäden von 31.527,60 € sowie Feststellung weitergehender Ersatzansprüche und beantragt Prozesskostenhilfe. Die Beklagten bestreiten die behaupteten Schäden und verweisen auf bereits geleistete Zahlungen; die Veranstalterin (GmbH) und einzelne Verantwortliche bestreiten Pflichtverletzungen. Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gegen die Antragsgegner (GmbH, Geschäftsführer, Behörden/Beamte). • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten; deshalb ist PKH zu versagen. • Gegen die Antragsgegner zu 2. und 4. (Amtsträger) ist die Klage insbesondere mangels substantiierten Vortrags zur Unzumutbarkeit oder Erfolglosigkeit der vorrangigen Inanspruchnahme Dritter nicht erfolgversprechend; die Klägerin hat die erforderliche Darlegung, dass anderweitiger Ersatz nicht durchsetzbar ist, nicht geführt. • Gegen den Geschäftsführer (Antragsgegner zu 3.) ist eine Eigenhaftung aus vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen nicht substantiiert dargelegt; alleinige Organstellung begründet mangels besonderer persönlicher Garantenpflicht keine Haftung. • Gegen die Veranstalterin (Antragsgegnerin zu 1.) käme zwar grundsätzlich eine Haftung dem Grunde nach in Betracht (z.B. § 280, § 823 BGB, § 831, § 843 BGB), doch reichen die dargelegten Verletzungen und Beweismittel nicht aus, um Schmerzensgeld über die bereits erhaltenen 15.000 € hinaus zu rechtfertigen. • Die körperlichen Verletzungen der Klägerin sind nach vorgelegten Befunden eher kurzfristig behandelt worden; es fehlen glaubhafte und nachgewiesene dauerhafte Körperschäden, sodass ein hoher Schmerzensgeldanspruch nicht belegt ist. • Das Vorbringen zur behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung ist unzureichend substantiiert und nicht glaubhaft; zudem fehlt nach der gebotenen rechtlichen Wertung der erforderliche ursächliche und zurechenbare Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten der Antragsgegner und einer solchen psychischen Störung, da es sich im Wesentlichen um die psychische Verarbeitung des Katastrophenerlebens handelt, nicht um eine dem Schutzzweck der Verkehrssicherungspflichten zuzurechnende Schädigung. • Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist ebenfalls nicht hinreichend konkretisiert, sodass eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. • Da nur Teilansprüche überhaupt streitwerterheblich wären und die Erfolgsaussichten für eine Klage vor dem Landgericht nicht gegeben sind, ist Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet wäre. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kammer sieht keine hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage: Die behaupteten dauerhaften körperlichen Schäden sind nicht überzeugend belegt, die vorgetragenen psychischen Folgen sind nicht substantiiert und für eine ersatzfähige posttraumatische Belastungsstörung fehlt der erforderliche ursächliche Zurechnungszusammenhang zu den Pflichtverletzungen der Beklagten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist nicht dargelegt und Amtshaftungsansprüche gegen Beamte sind mangels Nachweises der Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes nicht erfolgversprechend. Insgesamt reichen die vorgelegten medizinischen Befunde, der glaubhafte Vortrag und die rechtliche Subsidiarität nicht aus, um die beantragte Prozesskostenhilfe und die geltend gemachten Ansprüche vor dem Landgericht zu rechtfertigen.