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Urteil

33 KLs 11/15

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2016:0322.33KLS11.15.00
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Tenor

Die Angeklagten D1, B1 und B2 sind des Totschlags schuldig.

Der Angeklagte B3 ist der Anstiftung zum Totschlag schuldig.

Der Angeklagte D1 wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Die Angeklagten B1 und B2 werden jeweils zu Jugendstrafen von acht Jahren verurteilt.

Der Angeklagte B3 wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten B1 und B2 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ihre notwendigen Auslagen tragen sie selbst.

Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden den Angeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten D1, B1 und B2 sind des Totschlags schuldig. Der Angeklagte B3 ist der Anstiftung zum Totschlag schuldig. Der Angeklagte D1 wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Angeklagten B1 und B2 werden jeweils zu Jugendstrafen von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte B3 wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten B1 und B2 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ihre notwendigen Auslagen tragen sie selbst. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden den Angeklagten auferlegt. G r ü n d e : A. Mit Anklageschrift vom xx.xx.xxxx hat die Staatsanwaltschaft E1 dem zur Tatzeit noch jugendlichen B1 und seinem heranwachsenden Bruder B2 den heimtückischen Mord von Frau D2, begangen am xx.xx.xxxx in der Wohnung der Getöteten in E2, zur Last gelegt. Zum Mord soll sie der ebenfalls aus B4 stammende Bruder B3 angestiftet haben, der sich nicht am Tatort befunden hatte. Der Sohn der Getöteten, der Angeklagte D1, wurde des Totschlags durch Unterlassen angeklagt, da er den Mord der Mutter trotz seiner Anwesenheit bei der Tötung nicht verhinderte. Hintergrund der Tat war laut Anklage das finanzielle Interesse des Anstifters, ein Darlehen in Höhe von ursprünglich 6.000 €, das ihm die Getötete im Mai 2014 gewährt hatte, nicht zurückzuzahlen. Die Kammer hat nach Hinweis gemäß § 265 StPO den ausführlich bestreitenden Angeklagten B1 und den schweigenden Angeklagten B2 zu hohen Jugendstrafen wegen Totschlags verurteilt. Die näheren Umstände des Totschlags, der sich im Zimmer des D1 ereignete, konnten teilweise aufgeklärt werden. Gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan töteten die Angeklagten D1, B1 und B2 Frau D2 am Abend des xx.xx.xxxx im Zimmer des Angeklagten D1 auf der T1-Straße 13 in E2, wobei Frau D2 die Atemwege zugehalten, sie von einer zweiten Person festgehalten und sie stranguliert wurde. Zu dritt brachten die Genannten die in Plastiktüten verpackte Leiche zu einem Waldstück und trugen sie zu einem bereits vorher von ihnen ausgesuchten Ort in diesen Wald, wo die Leiche vergraben wurde. Der Angeklagte B3 hatte seine Brüder zu dieser Tat angestiftet. Nach der Tat wurde dieser von den drei Tatausführenden aufgesucht. Ob die Tötung durch die drei Anwesenden heimtückisch erfolgte, war nicht feststellbar. Der Angeklagte D1 wurde abweichend von der Anklageschrift nicht wegen des Unterlassens in Garantenstellung, sondern wegen aktiver Mittäterschaft wegen Totschlags verurteilt, wobei ein Habgiermotiv bei ihm nicht festgestellt werden konnte, gleiches gilt für B1 und B2. Der mit Habgiermotiv anstiftende B3 hatte sich deswegen aus rechtlichen Gründen „nur“ wegen Anstiftung seiner Brüder zum Totschlag zu verantworten. Die vier Angeklagten unterhielten in den Monaten vor der Tat ein sehr enges, als brüderlich zu bezeichnendes Verhältnis. Der Angeklagte D1 verstand sich sehr gut insbesondere mit B3, hatte selbst aber keinen bestimmenden Einfluss auf dessen Brüder, die von B3 zum Totschlag angestiftet wurden. Der Angeklagte D1 sah sich vor der Tat zunehmend von seiner Mutter unter Druck gesetzt und versuchte mit deren Beseitigung ein neues Leben in brüderlicher Verbundenheit mit den drei anderen Angeklagten leben zu können. Nach der Tat und einer Vermisstenanzeige des D1 täuschten die vier Angeklagten den Ermittlungsbehörden in Zeugenvernehmungen einen abgesprochenen, unzutreffenden Geschehensablauf des Abends des xx.xx.xxxx vor, auch täuschten sie das persönliche Umfeld der Getöteten. Nach der Tat intensivierten die Angeklagten ihre persönlichen Beziehungen, insbesondere was B3 und D1 angeht, die mehrere (nicht angeklagte) Drogenbeschaffungsfahrten betreffend Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in die O1 durchführten. D1 zog direkt nach der Tat zu den Brüdern B1, B2 und B3 und wohnte dort bis zu seiner Festnahme. Umfangreiche Ermittlungen, insbesondere eine Auswertung von Mobiltelefondaten und Erkenntnisse aus einer akustischen Überwachung von Gesprächen der Angeklagten, ergaben schwerwiegende Hinweise auf die Angeklagten als Täter. Nach der Festnahme der Angeklagten räumten die Angeklagten D1 und B1 im Lauf des weiteren Verfahrens ein, zusammen mit dem Angeklagten B2 an der Beseitigung der Leiche beteiligt gewesen zu sein. D1 wollte anfänglich im Ermittlungsverfahren seine „Brüder“ schützen, belastete diese demgegenüber jedoch später. Die Kammer hat sich durch zwei Sachverständige psychiatrisch / psychologisch und durch einen Rechtsmediziner beraten lassen. Der Angeklagte D1, bei dem ein komplexes Persönlichkeitsbild festzustellen ist, war in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt; insbesondere litt er nicht an einem früher von niedergelassenen Ärzten diagnostizierten Asperger Syndrom. Einschränkungen der Schuldfähigkeit bei den anderen Beteiligten waren nicht vorhanden. B. I. 1. Der heute 25 Jahre alte Angeklagte D1 ist der Sohn der durch die Tat getöteten Frau D2 und des im April 2006 nach längerer Erkrankung verstorbenen D3. Der Angeklagte D1 hat einen acht Jahre älteren Halbbruder aus einer früheren Ehe seines Vaters. Zu diesem hat er keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte D1 wurde in S1 geboren und wuchs zunächst dort auf. Als er drei Jahre alt war zog er mit seinen Eltern nach C1 in C2, wo er bis zu seinem 10. Geburtstag lebte. Danach zog die Familie in ein Dorf in der Nähe. In C1 besuchte der Angeklagte D1 die Grundschule und wechselte nach der 4. Klasse auf eine Hauptschule. Nach der 5. Klasse wechselte er auf eine andere Schule, in der körperbehinderte und nicht behinderte Schüler gemeinsam unterrichtet wurden. Nach der 9. Klasse erwarb er den Hauptschulabschluss als Fachoberschulreife mit Qualifikation. Der Vater des Angeklagten D1 erkrankte etwa im Jahr 2003 an ALS und verstarb im Jahr 2006. Nach dessen Tod und Abschluss der Schule zog die Mutter des Angeklagten D1 mit ihm nach E2. Dort besuchte der Angeklagte D1 das Berufskolleg und erwarb dort zunächst den Abschluss nach 10 B (Fachoberschulreife mit Qualifikation) und zwei Jahre später das Fachabitur, in der er mittlere Leistungen erzielte. Nach dem Berufskolleg absolvierte der Angeklagte eine berufsvorbereitende Maßnahme bei der S2. Dort machte er für die Dauer eines halben Jahres ein Praktikum bei einer Event-Agentur. Etwa im Alter von 20 oder 21 Jahren studierte er ein Semester lang Medieninformatik an der Hochschule H1, einer Fachhochschule. Er konnte die Anforderungen im Bereich Mathematik nicht erfüllen und brach das Studium zu Beginn des zweiten Semesters ab. Danach verbrachte er etwa ein Jahr ohne Ausbildungsbemühungen und ging dabei weitgehend unstrukturiert Freizeitbeschäftigungen nach. Auf die Initiative seiner Mutter hin begann der Angeklagte D1 im Oktober 2012 eine Ausbildung zum Mediengestalter Digital und Print an der privaten Mediadesign Hochschule in E3. Die Ausbildung kostete ca. 450 € pro Monat, die seine Mutter bezahlte. Die Ausbildung war auf drei Jahre angelegt und mit Praktika verbunden. Der Angeklagte D1 studierte zwei Semester lang und absolvierte in dieser Zeit zwei Praktika, zuletzt in einer Druckerei. Nach der Tötung seiner Mutter, die Gegenstand des Verfahrens ist, brach der Angeklagte D1 die Ausbildung ab. Der Angeklagte D1 lebte bis zu seiner Festnahme in einer Eigentumswohnung auf der T1-Straße in E2, die seine Mutter etwa im Jahr 2008 zum Preis von etwa 200.000 € erworben und teilweise durch ein Darlehen finanziert hatte. Seine Mutter finanzierte neben seiner Ausbildung auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt und seinen PKW. Sie zahlte ihm ein monatliches Taschengeld in Höhe von ca. 150 €. Bis zu seiner Festnahme lebte der Angeklagte D1 von staatlichen Leistungen und Zuwendungen seiner Großmutter mütterlicherseits. Der Angeklagte D1 lernte den Angeklagten B3 etwa im Jahr 2009 auf der Berufsschule in E2 kennen. Es entwickelte sich eine zunehmend enger werdende Freundschaft. Im Jahr 2013 kam es zu einem heftigen Streit zwischen beiden, der zur Folge hatte, dass der Kontakt für einige Monate abbrach. Später versöhnten sie sich jedoch wieder. Im Februar 2014 lernte der Angeklagte D1 die Angeklagten B2 und B1 kennen, die Brüder des Angeklagten B3, die Ende 2013 nach E4 gekommen waren. Er freundete sich mit ihnen an und verbrachte sehr viel Zeit mit ihnen. Der Angeklagte D1 leidet nicht an schweren körperlichen Krankheiten und hat keine Kopfverletzungen erlitten. Bereits vor seiner Einschulung wurde der Angeklagte D1 von einem Kinder- und Jugendpsychiater in mehreren Terminen untersucht. Dieser diagnostizierte einen Asperger-Autismus. Im Alter von etwa 17 Jahren suchte der Angeklagte D1 auf Betreiben seiner Mutter etwa drei Mal einen Psychiater in E2 auf. Im Jahr 2010 erstellte dieser die Diagnose Anpassungsstörungen bei Asperger-Autismus (mit motorischen Entwicklungsstörungen). Der Angeklagte D1 hielt diese Diagnose stets für unzutreffend. Tatsächlich leidet der Angeklagte D1 nicht an einer psychischen Erkrankung. Insbesondere ist bei ihm kein Fall von Asperger-Autismus gegeben. Vielmehr weist er bei einer sehr hohen Intelligenz eine sehr vielseitige Persönlichkeitsstruktur auf, die sich in einem auffälligen Verhaltensmuster auswirkt. Es liegt bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von narzisstischen, schizoiden, passiv-aggressiven, zwanghaften und histrionischen Persönlichkeitsanteilen vor. Diese führt nicht dazu, dass er beeinträchtigt ist in seiner Fähigkeit, strafbares Verhalten zu erkennen. Auch ist er nicht erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, sein eigenes Verhalten zu steuern. Der Angeklagte D1 konsumiert Alkohol nur sehr selten und dann in geringen Mengen. Etwa im Jahr 2012 begann der Angeklagte D1 mit dem Konsum von Marihuana. Zunächst rauchte er nur alle drei oder vier Wochen einen Joint, im Laufe der Zeit steigerte sich sein Konsum, den er meist mit anderen zusammen betrieb. Nach der Tötung seiner Mutter steigerte sich sein Konsum auf zwei bis drei Joints pro Woche gemeinsam mit weiteren Personen. Eine Abhängigkeit bestand und besteht nicht. Der Angeklagte D1 ist nicht vorbestraft. 2. Der im Jahr 1996 in B5 in B4 geborene Angeklagte B1 ist der Bruder des Angeklagten B3 und der Halbbruder des Angeklagten B2. Sie haben einen gemeinsamen Vater, den Zeugen B6. Der Angeklagte B1 hat ferner zwei ältere Schwestern. Der Zeuge B6 begab sich im Jahr 1996 nach E4, wo er einen Asylantrag wegen politischer Verfolgung stellte. Er lebt seitdem in E4 und erhielt im Jahr 2008 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau des Zeugen B6 blieb mit den vier ehelichen Kindern in B4 zurück. Der Zeuge B6 arbeitete in E4 zunächst als Maschinenhelfer und betrieb später einen Kiosk. Der Angeklagte B1 wuchs bei seiner Mutter in B5 auf. Dort besuchte er für etwa zehn Jahre eine Schule, bis er sich im Alter von 14 oder 15 Jahren dazu entschied, den Schulbesuch zu beenden, da diese seiner Meinung nach seine Interessen nicht bediente. In der Folgezeit wurde er privat unterrichtet. Einen Schulabschluss erwarb er nicht. Im Alter von 14 Jahren kam der Angeklagte B1 in Kontakt zum Skateboarden, das er bis zu seiner Festnahme intensiv betrieb. Darüber hinaus gründete er mit Freunden bereits im Alter von 15 Jahren die Vereinigung „B4 Skate“, die benachteiligten Kindern in B4 das Skateboardfahren ermöglichte. Für diese Organisation engagierte sich der Angeklagte B1 bis zu seiner Festnahme. U. A. sammelte er über eine Crowdfounding-Plattform Geld für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit seiner Organisation. Im Jahr 2012 wurde für den Angeklagten B1 auf Betreiben seines Vaters ein Antrag auf Einreise nach E4 im Rahmen einer Familienzusammenführung gestellt. Die Einreise erfolgte am 14.12.2013 gemeinsam mit seinem Halbbruder B2. Der Mutter des Angeklagten B1 wurde die Einreise verweigert, da sie die entsprechenden deutschen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnte. Der Angeklagte B1 erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Aufenthaltsgesetz als Kind seines in E4 lebenden Vaters. Diese Aufenthaltserlaubnis hatte bis Februar 2016 Bestand. Seit seiner Einreise nach E4 lebte der Angeklagte B1 zusammen mit seinem älteren Bruder, dem Mitangeklagten B3, und seinem Halbbruder B2 im Haushalt seines Vaters. Er besuchte in E4 die Sprachschule und kümmerte sich weiter um sein Skateboardprojekt in B4. Er knüpfte in E4 Kontakte. In diesem Zusammenhang begab er sich im Frühjahr 2015 für etwa sechs Wochen nach B4. Der Angeklagte B1 lernte über seinen Bruder B3 den Angeklagten D1 kennen und freundete sich mit ihm an. Sie verbrachten bis zur Festnahme der Angeklagten sehr viel Zeit miteinander. Der Angeklagte D1 unterstützte seine Tätigkeit für „B4 Skate“ durch den Entwurf von Logos, T-Shirts und die Herstellung von Kontakten. Der Angeklagte B1 beherrscht neben seiner Muttersprache B4 die englische Sprache und in Grundzügen die deutsche Sprache. Er litt nicht an schweren Krankheiten und zog sich keine Kopfverletzungen zu. Der Angeklagte B1 konsumierte gelegentlich Marihuana. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Der nun 21 Jahre alte Angeklagte B2 ist der nichteheliche Sohn des Zeugen B6 und der Frau B7. Er wuchs im Haushalt seiner Mutter, die gemeinsam mit ihren Eltern und einem Bruder in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, auf. Seine Familie und er selbst sind sehr religiös ausgerichtet. Sie sind Mitglieder einer freien evangelischen Kirche. Der Angeklagte B2 besuchte einen Kindergarten und anschließend eine private Schule bis zur 12. Klasse, die er mit gutem Ergebnis abschloss. Anschließend begann er ein Studium der Architektur. Im Jahr 2012 wurde für den Angeklagten B2 auf Betreiben seines Vaters ein Antrag auf Einreise nach E4 gestellt. Dieser wurde zunächst abgelehnt, später jedoch positiv beschieden. Da der Angeklagte B2 bei seiner Einreise bereits volljährig war, erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 36 AufenthG. Die Einreise erfolgte am xx.xx.xxxx gemeinsam mit seinem Halbbruder B1. Die Aufenthaltsgenehmigung lief am xx.xx.xxxx ab. Seit seiner Einreise nach E4 lebte der Angeklagte B2 zusammen mit seinem älteren Halbbruder, dem Mitangeklagten B3, und seinem Halbbruder B1 im Haushalt seines Vaters. Er besuchte in E4 an fünf Tagen der Woche die Sprachschule. Er beabsichtigte, in E4 sein Studium der Architektur fortzusetzen. Der Angeklagte B2 lernte über seinen Halbbruder B3 den Angeklagten D1 kennen und freundete sich mit ihm etwas an. Der Angeklagte B2 beherrscht neben seiner Muttersprache B4 in Grundzügen die deutsche Sprache. Er litt nicht an schweren Krankheiten und zog sich keine Kopfverletzungen zu. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 4. Der nun 26 Jahre alte Angeklagte B3 wurde in B5 in B4 geboren, wo er auch aufwuchs. Er ist der Bruder des Angeklagten B1 und der Halbbruder des Angeklagten B2. Sie haben einen gemeinsamen Vater, den Zeugen B6. Der Angeklagte B3 hat ferner zwei ältere Schwestern. Der Angeklagte B3 besuchte einen Kindergarten und anschließend im Alter von sechs bis zehn Jahren eine Grundschule. Danach wechselte er auf eine Privatschule. Nach der 9. Klasse brach er den Schulbesuch ab und begab sich zu seinem Vater nach E4. Dieser lebte seit 1996 in E4. Der Angeklagte B3 wollte sich in E4 einer Operation am Auge unterziehen. Zu dieser kam es jedoch aufgrund von Maßnahmen der Ausländerbehörde letztlich nicht. Später erhielt der Angeklagte B3 jedoch einen Aufenthaltstitel im Wege der Familienzusammenführung. Bis zum Jahr 2006 besuchte der Angeklagte B3 einen Sprachkurs in einer Förderklasse einer Hauptschule. Ab dem Jahr 2007 besuchte er für die Dauer eines Jahres ein Internat, bei dem es sich um eine Gesamtschule handelte, dann wechselte er im Jahr 2008 auf eine Berufsschule, wo er seinen Hauptschulabschluss absolvierte. Von 2009 bis 2010 nahm der Angeklagte B3 an einer Bildungsmaßnahme der ARGE im Bereich Garten- und Landschaftsbau teil. Danach absolvierte der Angeklagte B3 von 2011 bis 2014 erfolgreich eine Ausbildung zum Koch im Casino in E1. Ferner eröffnete der Angeklagte B3 im Jahr 2012 zusammen mit seinem Vater einen Kiosk in Wesel und betätigt sich in diesem zeitweise als Verkäufer. Die Einkünfte genügten jedoch zur Finanzierung des Lebensbedarfs der Familie. Am 24.03.2015 begann der Angeklagte B3 eine Arbeit als Koch im Casino in E1, die er bis zu seiner Festnahme einen Monat später ausübte. Der Angeklagte B3 lebte bis zu seiner Festnahme zusammen mit seinem Bruder und Halbbruder in der väterlichen Wohnung. Der Angeklagte B3 lernte den Angeklagten D1 etwa im Jahr 2009 kennen. Es entwickelte sich eine zunehmend enger werdende Freundschaft. Über den Angeklagten D1 kam der Angeklagte B3 auch in Kontakt zu Frau D2. Im Frühjahr 2014 begann diese eine sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten B3. Diese zog sich etwa bis Mai 2014 hin. Der Angeklagte B3 hat Schulden in Höhe von ca. 2.000 € bis 3.000 € aus Mobiltelefonverträgen und in Höhe von über 5.000 € aus dem Darlehensvertrag mit Frau D2. Im Alter von zwei Jahren wurde der Angeklagte B3 von dem Schuss einer Maschinenpistole am rechten Arm verletzt. Auch heute noch leidet der Angeklagte B3 an erheblichen Bewegungseinschränkungen an drei Fingern seiner rechten Hand. Darüber hinaus sind am Arm eine große Narbe und Sensibilitätsstörungen zurückgeblieben. Im Alter von 13 Jahren erlitt der Angeklagte B3 beim Fußballspielen eine schwere Verletzung am rechten Auge. Trotz Behandlung ist er auf diesem Auge erblindet. Das Auge weist zudem eine deutlich sichtbare Fehlstellung auf. Er hat keine Kopfverletzungen mit bleibenden Schäden erlitten. Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte B3 in E4 mit dem zunächst gelegentlichen Konsum von Marihuana. Ab dem Jahr 2014 konsumierte der Angeklagte B3 nahezu täglich Marihuana. Spätestens ab Herbst 2014 handelte der Angeklagte B3 mit Marihuana. Alkohol konsumiert er nur in geringem Maße. Der Angeklagte B3 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vorgeschichte a) Persönliche Beziehungen Die Mutter des Angeklagten D1, geboren im Jahr 1955, verdiente ihr Geld als selbständige Kosmetikerin und bezog darüber hinaus eine Betriebsrente für ihren im Jahr 2006 verstorbenen Ehemann. Sie war Eigentümerin einer Eigentumswohnung auf der T1-Straße 13 in E2, die sie etwa im Jahr 2008 zum Preis von etwa 200.000 € erworben und teilweise durch ein Darlehen finanziert hatte. Das Darlehen valutierte im Jahr 2014 noch mit ca. 60.000 €. Sie unterhielt für ihre Person und zusätzlich für ihren Sohn jeweils ein Auto. Ihre Einkommensverhältnisse waren gesichert. Frau D2, die zu Lebzeiten ihres Ehemannes in deutlich besseren wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, wünschte sich jedoch ein luxuriöseres Leben und lebte regelmäßig am Rande ihrer finanziellen Möglichkeiten. Sie träumte davon, nach Abschluss ihres Erwerbslebens in G1 leben zu können. Nach dem Tod ihres Ehemannes führte Frau D2 etwa ab dem Jahr 2008 für die Dauer von ungefähr sechs Jahren eine partnerschaftliche Beziehung zu dem etwa 35 Jahre jüngeren Zeugen S3. In den folgenden Jahren bis zu ihrem Tod war sie sehr aktiv in verschiedenen Partnerschaftsbörsen im Internet. Sie war auf der Suche nach einem neuen Partner und hatte dabei auch bis zuletzt sexuelle Kontakte zu verschiedenen Männern, die sie zu Hause mehrfach aufsuchten, was dem Angeklagten D1 nicht verborgen blieb. Er fühlte sich dadurch verunsichert und genervt. Die Beziehung von Frau D2 zu ihrem Sohn, dem Angeklagten D1, war bereits seit seiner Kindheit problematisch. Der Angeklagte D1 erhielt von seinen Eltern und später von seiner Mutter zwar erhebliche materielle Zuwendungen, die emotionale Beziehung zu Vater und Mutter war jedoch gestört. Der Angeklagte D1 verfolgte nicht zielstrebig ein konkretes realistisches berufliches Ziel und lebte in hohem Maße unselbständig. Seine Mutter bemühte sich, ihm zu einem erfolgreichen beruflichen Abschluss zu verhelfen. Sie suchte für ihn eine Ausbildung als Mediengestalter aus und finanzierte diese mit etwa 450 € im Monat. Sie erwartete von ihm entsprechende Anstrengungen im Rahmen der Ausbildung. Er empfand dies zunehmend als Bevormundung, er hatte die unrealistische Vorstellung, Regisseur werden zu können. Seine Ausbildung setzte er im Jahre 2014 nur unter dem Druck der Mutter fort. Der Angeklagte D1 war finanziell von seiner Mutter abhängig. Neben seiner Ausbildung finanzierte sie ihm einen Kleinwagen, unterhielt diesen für ihn und zahlte ihm ein monatliches Taschengeld in Höhe von 150 €. Seit Jahren kam es in der Beziehung zwischen Frau D2 und ihrem Sohn immer wieder zu sehr heftigen Streitigkeiten und am Ende nahezu täglich zu Auseinandersetzungen über seine Verpflichtungen, was Beruf, Körperpflege und sein Verhalten anging. Im Gegensatz zum Angeklagten D1 war Frau D2 eine gepflegte Erscheinung. Der Angeklagte D1 reagierte wiederholt verbal sehr aggressiv, wenn seine Mutter etwas vom ihm verlangte, das er nicht wollte. Es gab es lautstarke Konflikte wegen der Männerbekanntschaften der Mutter, auch hielt der Angeklagte D1 seiner Mutter vor, dass sie zu viel Geld ausgebe. In der länger zurückliegenden Vergangenheit war es bei zwei Gelegenheiten auch zu Ohrfeigen des Sohnes gegenüber der Mutter vor anderen Personen gekommen. Emotional fühlte sich der Angeklagte D1 von seiner Mutter nicht angenommen, er entwickelte zunehmend eine starke Abneigung gegen sie. Auch Frau D2 fand keinen emotionalen Zugang zu ihrem Sohn, der auch im persönlichen Umfeld als sonderbar und verschroben galt. Sie machte es sich zur Gewohnheit, regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol zu trinken, was jedoch keine Auswirkungen auf ihre beruflichen Tätigkeiten hatte. Der Angeklagte D1 zog sich zurück und verbrachte viel Zeit im Internet. Der Angeklagte D1 freundete sich in dieser Situation mit den Brüdern B1, B2 und B3 an, zunächst insbesondere mit dem Angeklagten B3. Nach der Einreise von B1 und B2 entwickelte er auch ein intensives Verhältnis zu B1. Im Jahre 2014 verbrachten die Brüder B1, B2 und B3 sehr viel Zeit mit D1. Sie profitierten in vielerlei Hinsicht von der Freundschaft. Der Angeklagte D1 suchte intensiv ihre Anerkennung, leistete ihnen viele Gefälligkeiten, insbesondere sehr häufige Fahrdienste, und machte ihnen aus seinen begrenzten Mitteln häufig Geld- und Sachgeschenke. Ferner überließ der Angeklagte D1 dem Angeklagten B3 wiederholt seinen PKW und auch den PKW der Mutter. Auch half er der Familie B1, B2, B3 bei der sprachlichen Verständigung mit Behörden. Zumindest die Angeklagten B3 und B1 nutzten das Verhältnis zu dem Angeklagten D1 aus und nahmen diese Zuwendungen gerne in Anspruch und forderten sie häufig auch ein. Für D1 war diese Freundschaft zu den drei Brüdern jedoch ein völlig neuer Zustand. Er hatte erstmals Anschluss an Freunde gefunden und bei ihnen die Rolle eines sonderbaren Außenseiters verlassen, er fühlte sich von ihnen aufgenommen und verstanden und bezeichnete sie als seine Brüder. Dies ging mit einer weiteren Entfremdung seiner Mutter gegenüber einher. Über ihren Sohn lernte Frau D2 auch die Brüder B1, B2 und B3 kennen. Diese waren häufiger in ihrem Haus zu Besuch. Im März 2014 begann Frau D2 mit dem Angeklagten B3 eine intime sexuelle Beziehung, die nur wenige Wochen andauerte. b) Darlehnsgewährung an B3 Der Angeklagte B3 hatte im April 2014 akuten Geldbedarf. Dieser hatte seinen Grund zumindest teilweise darin, dass bei Einbrüchen in dem Kiosk des Vaters Waren entwendet worden waren. Der Kiosk des Vaters stellte eine wesentliche finanzielle Einnahmequelle dar; alle aus der Familie halfen dort mit. Am 22.04.2014 fragte er Frau D2 über einen WhatsApp-Chat, ob sie ihm 1.000 € leihen könnte, am folgenden Tag fragte er sie nach 6.000 €. Im Laufe der nächsten Tage erklärte sich Frau D2 dazu bereit, bei der Bank für sich ein Darlehen in dieser Höhe aufzunehmen und anschließend dem Angeklagten B3 das Geld unter Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen ihnen zur Verfügung zu stellen. Die beiden einigten sich, dass der Angeklagte B3 den Geldbetrag in monatlichen Raten an sie zurückzahlen sollte. Sie schlossen einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, von dem beide ein Exemplar erhielten und fuhren gemeinsam zu einer Bank, wo Frau D2 einen Kreditvertrag abschloss. Am xx.xx.xxxx erhielt Frau D2 den Darlehensbetrag auf ihr Konto ausgezahlt. Sie überwies am folgenden Tag 6.000 € auf das Konto des Angeklagten B3, dem es am folgenden Tag gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte B3 zahlte in der Folgezeit eine erste Rate, stellte dann jedoch die Zahlungen ein. Wenige Tage nach Erhalt des Geldes beendete der Angeklagte B3 auch das intime Verhältnis zu Frau D2 und brach den Kontakt zu ihr für längere Zeit weitgehend ab. Er verhielt sich ausweichend ihr gegenüber und vermied eine Kontaktaufnahme. c) Weitergehende Entwicklung Anfang August 2014 brachte der Angeklagte D1 heimlich den Schlüssel für ein Schließfach seiner Mutter bei der Sparkasse E2 an sich. Am xx.xx.xxxx begab er sich zusammen mit dem Angeklagten B1 zur Sparkasse und öffnete das Schließfach. Er und B1 wollten überprüfen, ob und in welchem Umfang sich Wertsachen und/oder Geld in dem Schließfach befanden. Sie fanden dort lediglich einige teure Uhren sowie Echtheitszertifikate für Schmuck vor. Da Frau D2 ihren Darlehensvertrag bedienen und darüber hinaus verschiedene Rechnungen bezahlen musste, etwa für die Reparatur ihres eigenen Autos und auch des Autos des Angeklagten D1, verlangte sie spätestens ab dem xx.xx.xxxx nachdrücklicher von ihm die Zahlung weiterer Raten und erneut am xx.xx.xxxx. Der Angeklagte B3 hielt sie in der Folgezeit wiederholt hin und verwies auf angebliche Probleme mit dem Arbeitsamt, die einer Zahlung entgegenstünden. Am xx.xx. und xx.xx.xxxx fragte Frau D2 deswegen nach, am xx.xx.xxxx teilte der Angeklagte B3 ihr mit, das Arbeitsamt habe Geld an ihn überwiesen, danach meldete er sich gar nicht mehr. Am xx.xx.xxxx drängte Frau D2 erneut auf Zahlung und bat am xx.xx.xxxx um einen Anruf durch den Angeklagten B3. Frau D2 musste sich zudem vermehrt um die berufliche Ausbildung ihres Sohnes kümmern. Da der Angeklagte D1 mehrfach an seiner Praktikumsstelle gefehlt hatte, gab es dort Schwierigkeiten. Frau D2 sah den Praktikumsplatz und die gesamte Ausbildung ihres Sohnes als gefährdet an und traf sich am xx.xx.xxxx mit dem Inhaber der Druckerei zu einem Gespräch, in dem sie die Probleme für ihren Sohn regelte. Um verschiedene offene Rechnungen bezahlen zu können, kündigte Frau D2 im September 2014 als Bevollmächtigte einen auf den Namen des Angeklagten D1 laufenden Bausparvertrag, worüber sie den Angeklagten D1 informierte. Sie teilte ihm mit, dass er ihr das Geld nach Eingang auf sein Konto zur Verfügung stellen sollte. Vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx verbrachte Frau D2 einen Urlaub bei einer Freundin, der Zeugin I1, auf Mallorca. Im Urlaub selbst gab Frau D2 viel Geld für Konsumartikel aus und verengte dadurch ihre finanziellen Möglichkeiten zusätzlich. Der Geldbetrag aus dem gekündigten Bausparvertrag in Höhe von 1.004,76 € wurde am 25.09.2014 dem Konto des Angeklagten D1 gutgeschrieben. Der Angeklagte D1 hob das Geld kurz danach ab, verwendete einen Teil davon für sich, einen großen Teil gab er an einen oder mehrere der angeklagten Brüder B1, B2 und B3 weiter. Dies war nicht mit der Mutter abgesprochen. Auf die wiederholten Nachfragen seiner Mutter, ob das Geld schon auf seinem Konto eingegangen sei, verneinte er dies bewusst wahrheitswidrig. Dabei wusste er, dass er diese Lüge seiner Mutter gegenüber auf Dauer nicht werde aufrechterhalten können. 2. Das Tatgeschehen im Einzelnen a) Anstiftung zur Tat und Planung B3 fasste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zusammenhang mit den Anfragen von Frau D2 den Entschluss, sich den Rückzahlungsforderungen von D1 dadurch zu entziehen, dass er sie töten ließ. Er wollte sie jedoch nicht selbst töten, da ihm bewusst war, dass die Überweisung des Geldbetrags von 6.000 € von D2 an ihn als Darlehen durch ihre Kontounterlagen bekannt werden würde und er als Darlehensschuldner schnell als Tatverdächtiger in Betracht gezogen werden konnte. Daher bestimmte er seinen Bruder B1 und seinen Halbbruder B2, D1 ohne seine eigene Anwesenheit zu töten. Seinen Brüdern und D1 vertraute er zu diesem Zeitpunkt. Seine Brüder erklärten sich einverstanden, Frau D2 zu töten. Ohne die Initiative des älteren Bruders hätten beide Angeklagte die Tat nicht begangen. Die Angeklagten B1 und B2 stimmten dem Plan aus Solidarität und familiärer Verbundenheit zu ihrem älteren Bruder, der für sie sozialisationsbedingt eine Respektsperson darstellte, zu. Außerdem hatten beide aufgrund der Erzählungen des D1 über seine Mutter, die beide selber kannten, ein negatives Bild von ihr. Sie wussten, dass D1 sich von seiner Mutter gegängelt und eingeschränkt fühlte. Ihnen war auch bewusst, dass der ältere Bruder unter erheblichen finanziellen Problemen litt und dass Frau D2 erheblichen Druck wegen der Rückzahlung ausübte. D1 hatte hingegen nicht die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Brüder B1 und B2 zu nehmen, die sich in viel stärkerem Umfang ihrem leiblichen Bruder verpflichtet sahen. Nicht feststellbar ist, ob sie sich einen eigenen finanziellen Profit von der Tat versprachen. Gleichfalls ist unklar geblieben, ob die vier Angeklagten mit Blick auf ein zu erwartendes Erbe des D1 die Tat planten und umsetzten. Der Angeklagte D1 war mit der Idee, die Mutter zu töten, einverstanden, weil er selbst in zunehmendem Maße über mehrere Monate hinweg in einer konfliktbeladenen Atmosphäre mit ihr lebte und er sich zunehmend von ihr entfremdet hatte; zuletzt hatte er Hassgefühle gegen sie entwickelt und er wünschte, sich aller Probleme durch ein Verschwinden der Mutter entledigen zu können, um ein neues Leben in brüderlicher Gemeinschaft mit den drei anderen Angeklagten zu beginnen. Unklar blieb, ob die Idee, die Mutter zu töten, erstmals vom Angeklagten D1 entwickelt wurde, oder ob sie sich in der Gemengelage von persönlichen Verflechtungen und finanziellen Verstrickungen zwischen B3 und ihm oder alleine durch B3 entwickelt hatte. Unklar blieb ebenfalls, ob B3 befürchtete, von D2 wegen Drogen angeschwärzt zu werden. Am Abend des xx.xx.xxxx, ab etwa 21 Uhr oder 21:30 Uhr, führte Frau D2 mit ihrer engen Freundin, der Zeugin G3, ein langes Telefonat. Sie erzählte ihr, dass sie wegen des Geldbedarfs einen Bausparvertrag ihres Sohnes gekündigt habe und dringend auf die Überweisung des sich daraus ergebenden Geldbedarfs von 1.000 € auf das Konto ihres Sohnes warte. D2 erzählte, sie habe ihren Sohn bereits mehrfach gefragt, ob das Geld schon eingegangen sei, er habe dies stets verneint. Ferner sprach sie mit der Zeugin G3 darüber, dass sie B3 6.000 € geliehen, er aber nur eine Rate zurückgezahlt habe. Sie benötige dringend Geld, um die Reparaturen an ihrem Auto und dem ihres Sohnes sowie eine Stromrechnung zu bezahlen. Die Zeugin G3 sagte ihr, das Geld aus dem Bausparvertrag müsste längst auf dem Konto sein. Sie schlug vor, dass sie B3 zu sich bestellen und sich von D1 zeigen lassen solle, wo das Geld sei. Frau D2 erklärte, das machen zu wollen. Wenn B3 nicht zahlen sollte, werde sie zur Polizei gehen. Frau D2 kündigte an, gleich nach dem Telefonat dort anzurufen und B3 und ihren Sohn am kommenden Tag zur Rede zu stellen und am nächsten Abend wieder die Zeugin G3 anzurufen und zu erzählen, wie es gelaufen sei. Nach diesem Telefonat teilte Frau D2 ihrem Sohn telefonisch mit, dass er dem Angeklagten B3 ausrichten solle, dass er am folgenden Tag am Abend zu ihr kommen solle, da sie mit ihm über die Rückzahlung des Darlehens sprechen wolle. Wenn er es nicht zurückzahle, werde sie einen Anwalt einschalten und eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Der Angeklagte D1 gab diese Informationen an den Angeklagten B3 weiter. Aufgrund dieser Entwicklung entschieden sich alle Angeklagten noch an diesem Tag, die Tötung von Frau D2 am folgenden Tag durchzuführen. Spätestens am xx.xx.xxxx, wahrscheinlich in wesentlichen Teilen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, planten alle Angeklagten nunmehr gemeinsam im Detail, wie sie Tat begehen sollten. Letztlich fassten sie gemeinsam den Entschluss, dass Frau D2 in ihrer Wohnung auf der T1-Straße 13 in E2 unter Mitwirkung der Angeklagten D1, B1 und B2 getötet werden sollte. Diese sollten sich am Abend in die Wohnung begeben und auf die Rückkehr von Frau D2 von ihrer Arbeitsstelle warten, die sie gegen 19:00 Uhr erwarteten. Anschließend wollten sie sie töten. Danach sollten alle Spuren, die auf die Tat und eine Beteiligung der Angeklagten hinweisen könnten, beseitigt werden. Im Schutze der Dunkelheit wollten die Angeklagten D1, B1 und B2 die Leiche im Auto des Angeklagten D1 zu einem etwa 10 km entfernten Waldstück fahren, in dem die Leie vergraben werden sollte. Das Fahrzeug sollte dabei der Angeklagte D1 führen, da die Angeklagten B1 und B2 weder über eine Fahrerlaubnis verfügten, noch mehr als höchstens ganz geringfügige Erfahrungen mit dem Führen von Kraftfahrzeugen hatten. Spätestens am Nachmittag des xx.xx.xxxx suchten die Angeklagten eine geeignete Stelle zum Vergraben der Leiche in der weiteren Umgebung, der dabei anwesende Angeklagte D1 wählte schließlich den späteren Ablageort aus. Nicht sicher ist, ob die Angeklagten B1 und D1 am Nachmittag des xx.xx.xxxx an der Stelle bereits ein noch relativ kleines und flaches Loch im Erdboden ausgehoben hatten. Der Angeklagte D1, der sich bewusst war, dass die von ihm und den Angeklagten B1 und B2 mitgeführten Mobiltelefone bei der Fahrt zum Waldstück zur Beseitigung der Leiche Verbindungen mit Mobilfunkzellen aufnehmen würden, die bei von ihm erwarteten polizeilichen Ermittlungen Hinweise auf diese verdächtige nächtliche Fahrt liefern könnten, schlug den übrigen Angeklagten vor, dass sie nach der Tötung seiner Mutter zunächst zur Wohnung auf der T2-Straße 79 fahren sollten und die eingeschalteten Mobiltelefone dort in den Briefkasten der Wohnung werfen sollten. Dies sollte bei einer späteren Auswertung der Mobilfunkdaten durch die Polizei den Eindruck erwecken, dass die Benutzer dieser Mobiltelefone sich in der Wohnung aufhielten, während sie tatsächlich mit der Leiche zum Waldstück fuhren. Die anderen Angeklagten befanden diesen Vorschlag als gut und entschlossen sich, diesem zu folgen. Nach dem Vergraben der Leiche wollten die Angeklagten D1, B1 und B2 gemeinsam zur Wohnung der Familie B1, B2 und B3 fahren und dort übernachten. Darüber hinaus fassten sie den Plan, dass der Angeklagte D1 am Tag nach der Beseitigung der Leiche eine Vermisstenanzeige aufgeben sollte. Die Angeklagten einigten sich darauf, dass er Angeklagte D1 und gegebenenfalls später die Brüder B1, B2 und B3 bei etwaigen Vernehmungen durch die Polizei oder Fragen anderer Personen übereinstimmend angeben sollten, Frau D2 sei gegen 19:00 Uhr nach Hause gekommen, habe die Angeklagten D1 sowie B2 und B1 begrüßt und sei später ins Bett gegangen. Die Angeklagten D1 sowie B2 und B1 hätten noch gemeinsam einen Film gesehen und seien dann zusammen zur Wohnung der Familie B1, B2 und B3 gefahren, um ein wenig den 18. Geburtstag von B1 am folgenden Tag zu feiern. Sie seien dort vor 24:00 Uhr angekommen. b) Tatgeschehen am xx.xx.xxxx Am xx.xx.xxxx besuchte Frau D2 morgens ein Fitnessstudio und begab sich zu ihrer Arbeitsstelle, wo sie um 12:00 Uhr ihre erste Kundin für eine kosmetische Behandlung erwartete. Gegen 18:30 Uhr verließ sie den Salon und fuhr nach Hause, zu ihrer Wohnung auf der T1-Straße 13 in E2. Dort traf sie gegen 19:00 Uhr ein. Es konnte nicht im Einzelnen festgestellt werden, wie die Angeklagten den xx.xx.xxxx bis zum Abend verbrachten. Spätestens ab einem Zeitpunkt von einigen Minuten vor 19:00 Uhr hielten sich die Angeklagten D1 sowie B2 und B1 zusammen in der Wohnung von Frau D2 auf der T1-Straße 13 auf. Sie wollten an diesem Tag die Planung umsetzen und Frau D2 gemeinsam töten und die Leiche verschwinden lassen, dies mit Wissen ihres Bruders B3, der über das, was geschehen sollte, im Bilde war und in dessen Interesse die Tötung geschehen sollte. Sie begaben sich gemeinsam in das Zimmer des Angeklagten D1. Absprachegemäß verblieb der Angeklagte B3 in der Wohnung auf der T2-Straße. Um 19:00 Uhr wählte der Angeklagte B3 mit seinem Mobiltelefon die Nummer des Mobiltelefons des Angeklagten B2 an und telefonierte mit diesem oder dem Angeklagten B1 für eine Dauer von 48 Sekunden. B2 oder B1 teilte dem Angeklagten B3 mit, dass sie in der Wohnung T1-Straße seien und nun auch Frau D2 eingetroffen sei und jetzt die Planung in die Tat umgesetzt werde. Damit war B3 einverstanden. Frau D2 kam in das Zimmer ihres Sohnes und begrüßte diesen sowie die Angeklagten B1 und B2. Ferner fragte sie nach dem Angeklagten B3 und erhielt die Antwort, dieser sei nicht mitgekommen. Außerdem erkundigte sie sich bei ihrem Sohn danach, ob das Geld aus dem Bausparvertrag auf dem Konto eingetroffen sei. Beide verblieben so, dass sie das später am Abend klären wollten. Anschließend verließ Frau D2 das Zimmer und startete die Waschmaschine. Sie begab sich in das Wohnzimmer, trank etwas Wein und benutzte das dort befindliche Notebook. Um 19:15 Uhr hatte D2 über WhatsApp einen kurzen Chat-Kontakt mit dem unter dem Namen D4 auftretenden Zeugen I2, den sie auf der Dating-Plattform friendscout24 kennengelernt hatte. Zwischen 19:26 Uhr und 19:30 Uhr rief Frau D2 die Seiten friendscout24.de, gmx.net und facebook.com auf und schaute nach etwaigen eingegangenen Nachrichten. Kurz darauf begab sich Frau D2 erneut in das Zimmer ihres Sohnes. Dort wurde sie unter nicht im Detail aufgeklärten Umständen von zumindest zwei der sich dort nach wie vor aufhaltenden Angeklagten D1, B1 und B2 angegriffen und überwältigt. Ihr wurden mit der Hand eines Täters Mund und Nase zugehalten. Obwohl sich Frau D2 nach Kräften wehrte, wurde sie gewaltsam zu Boden gebracht und dort auf dem Rücken liegend so festgehalten, dass sie sich nicht erfolgreich zur Wehr setzen konnte. Mindestens zwei der anwesenden Angeklagten übten während des Todeskampfes von Frau D2 in erheblichem Maße Kraft auf ihren Oberkörper aus, insbesondere rechts auf den Brustkorb, während ihr weiterhin die Atemwege verschlossen wurden. Frau D2 erlitt durch die stumpfe Gewalteinwirkung der Täter Einblutungen insbesondere im Bereich der rechten Brust und im Bereich des linken hinteren Brustkorbs sowie im Bereich des rechten Unterarms. Außerdem legte ihr einer der drei anwesenden Angeklagten im Rahmen der Auseinandersetzung einen schmalen Gegenstand wie etwa ein Band oder Draht um den Hals und zog diesen zu. Durch das Verschließen der Atemwege und/oder die Drosselung kam es zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn von Frau D2. Sie verlor das Bewusstsein und starb schließlich. Diese Tötungshandlungen waren vom Willen und Wollen aller drei im Raum anwesenden Angeklagten umfasst. Sie alle waren unmittelbar am Angriff beteiligt oder hielten sich jeweils bereit, bei Bedarf nach Kräften mitzuwirken. Um 19:44 Uhr rief der Angeklagte D1 auf seinem PC, der sich in seinem Zimmer befand, über Google die Seite Youtube auf und startete über diese gezielt das Lied „Return to me“ von Dean Martin. Dieses spielte er laut über die Lautsprecher seines Computers ab. Das Abspielen des Lieds begann kurz vor dem Angriff auf Frau D2 oder kurz nach Beginn des Angriffs. Damit sollten Kampfgeräusche und etwaige Hilfeschreie von Frau D2 während ihres Todeskampfes übertönt werden. Nachdem Frau D2 tot war, holte der Angeklagte D1 aus der Garage große Plastiktüten für Gartenabfälle und Klebeband. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan zogen die Angeklagten D1 sowie B2 und B1 Frau D2 die Oberbekleidung aus, da sie davon ausgingen, dass diese aufgrund des Kampfes Spuren von ihnen aufwiesen. Sie zogen ihr eine Plastiktüte über die Beine und eine über den Kopf und wickelten eine dritte um ihren Rumpf. Um die Plastiktüten wickelten sie Klebeband. Da die drei an der Tatausführung beteiligten Angeklagten die Lage sondieren wollten, entschlossen sie sich, zunächst ohne die Leiche gemeinsam mit dem Auto bis zum Waldstück und anschließend zurück zu fahren Diese verließen die Wohnung und fuhren gemeinsam mit dem Angeklagten D1 als Fahrer mit dessen PKW gegen 20:48 Uhr von der Wohnung T1-Straße 13 nach Nordosten in Richtung des späteren Ablageortes der Leiche. Sie fuhren auf der Straße „I3-Weg“ in I4 bis zu der Stelle am Waldrand, an der sie später am Tag die Leiche in den Wald bringen wollten. Anschließend fuhren sie sofort zum Haus T1-Straße 13 zurück, wo sie gegen 21:16 Uhr wieder eintrafen. Sie verließen das Auto und begaben sich zurück in die Wohnung. Sie entschlossen sich zu warten, bis es dunkler war und die Straßen leerer. Um die Wartezeit zu überbrücken startete der Angeklagte D1 im Wohnzimmer der Wohnung auf dem Notebook über die Streaming-Plattform Sockshare gegen 21:42 Uhr den Film „The Purge Anarchy“. Um 22:59 Uhr wählte der Angeklagte B3 mit seinem Mobiltelefon erneut das Mobiltelefon des Angeklagten B2 an und telefonierte 33 Sekunden lang mit dem Angeklagten B1. Dieser teilte ihm kurz mit, dass sie Frau D2 plangemäß getötet hatten. Gegen Mitternacht wickelten die Angeklagten D1 sowie B1 und B2 die Leiche von Frau D2 in eine orangefarbene Decke und trugen sie in das vor dem Haus stehende Auto, nachdem sie sich vergewissert hatten, das vor dem Haus niemand war. Sie verstauten die Leiche halb im Kofferraum und halb auf dem Rücksitz, was wegen der bereits eingesetzten Leichenstarre einige Schwierigkeiten bereitete. Die Angeklagten D1, B1 und B2 entschlossen sich nun, abweichend vom ursprünglichen Tatplan, ihre Mobiltelefone nicht erst zur Wohnung auf der T2-Straße 79 zu bringen, weil sie davon ausgingen, dass dies zu viel Zeit kosten würde. Da D1 jedoch Spuren im Mobilfunknetz vermeiden wollte, sagte er B1 und B2, dass diese ihre Mobiltelefone auf der Fahrt ausschalten und am besten die Akkus herausnehmen sollten. B1 konnte den Akku aus seinem iPhone allerdings bauartbedingt nicht entfernen und schaltete sein Mobiltelefon kurz nach 23:59:52 Uhr ab, als er sich noch in der Wohnung auf der T1-Straße befand. Das Mobiltelefon von B2 blieb entgegen der getroffenen Absprache noch eingeschaltet und tauschte regelmäßig Daten mit Mobilfunkmasten aus. Gegen 0:25 Uhr fuhren die Angeklagten D1 sowie B1 und B2 gemeinsam in dem von D1 geführten Auto los in Richtung des zum Vergraben der Leiche bestimmten Waldstücks in I4. Neben der Leiche nahmen sie einen Spaten und zwei kleine Handschaufeln mit. Sie fuhren eine Strecke von etwa 10 km, für die sie ungefähr 15 Minuten benötigten. Sie parkten das Fahrzeug auf der Straße I3-Weg in I4 neben einem links von der Straße gelegenen Waldstück. Sie trugen die Leiche etwa 80 bis 100 m weit in das Waldstück hinein zu dem bereits zuvor ausgesuchten Ablageort. Zumindest einer der drei Angeklagten verwendete dabei sein Mobiltelefon zum Leuchten. Am Ablageort angekommen gruben sie mit dem Spaten und den beiden Handschaufeln ein Loch oder erweiterten das möglicherweise bereits vorgegrabene Loch. Sie lösten die Plastiktüten von der Leiche und legten diese in das Loch. Anschließend bedeckten sie sie mit der ausgehobenen Erde. Bei diesen Arbeiten verloren sie eine der Handschaufeln. Die Plastiktüten, den Spaten und die andere Handschaufel nahmen sie mit zurück zum Auto. Sie stiegen ein und fuhren zur Wohnung der Familie B1, B2 und B3 auf der T2-Straße 79, wo sie gegen 01:22 Uhr völlig verdreckt und erschöpft eintrafen. Dort wurden sie von dem Angeklagten B3 erwartet, der von den Umständen der Tatausführung in Kenntnis gesetzt wurde. Alle vier Angeklagten übernachteten in angespannter emotionaler Verfassung in der Wohnung auf der T2-Straße. Der Vater hielt sich aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in der Wohnung - wie häufig - zum Übernachten im Kiosk auf. c) Tatnachgeschehen Am nächsten Morgen hielten sich die Angeklagten D1 und B1 etwa von 10:30 Uhr bis 12:19 Uhr in der Wohnung D1 auf der T1-Straße auf. Ebenfalls am Morgen des Tages wurde Frau D2 auf ihrer Arbeitsstelle vermisst. Eine dort tätige Mitarbeiterin informierte den früheren Lebensgefährten von Frau D2, den Zeugen S3, über ihr Fehlen. Dieser wiederum rief den Angeklagten D1 an und fragte ihn, ob etwas mit seiner Mutter nicht in Ordnung sei. Der Angeklagte D1 teilte ihm zunächst mit, er sei nicht zu Hause, er werde dort nachsehen. Später meldete sich der Angeklagte D1 bei dem Zeugen S3 und teilte ihm mit, seine Mutter sei nicht zu Hause, das Bett sei unberührt. Daraufhin schlug der Zeuge S3 vor, die Polizei zu informieren. Sie verständigten sich darauf, gemeinsam zur Polizei zu gehen. Gegen Mittag des xx.xx.xxxx begaben sich der Angeklagte D1 und der Zeuge S3 zur Polizei und meldeten Frau D2 als vermisst. Die Polizei teilte ihnen mit, sie könne noch nichts machen, sie sollten am nächsten Tag wiederkommen. Am Nachmittag desselben Tages begaben sich die Angeklagten D1 und B1 erneut zur Wohnung auf der T1-Straße und hielten sich dort etwa von 15:41 Uhr bis 17:29 Uhr auf. Ab 16:03 Uhr streamten sie über das in der Wohnung befindliche Notebook den Film „Flight“ und schauten den Film zumindest zum Teil. An diesem Tag entsorgten der Angeklagte D1 oder einer der anderen Angeklagten die Mülltüten, die sie um die Leiche gewickelt hatten, sowie die Oberbekleidung von Frau D2 in einem Müllcontainer in der Nähe der Sprachschule, die B2 und B1 in E1 aufsuchten. Die verwendete Decke entsorgten sie in einer anderen Mülltonne. Am darauffolgenden Tag, dem xx.xx.xxxx, gab der Angeklagte D1 gemäß dem gemeinsamen Tatplan mit Wissen und Wollen der anderen drei Angeklagten eine förmliche Vermisstenanzeige betreffend seine Mutter bei der Polizei auf. Er gab dabei u. a. an, er habe am xx.xx.xxxx gegen 0:15 Uhr die Wohnung seiner Mutter verlassen, da sei sie schon im Bett gewesen. Am nächsten Tag habe er sie nicht mehr angetroffen. Der Angeklagte B3 reinigte am xx. oder xx.xx.xxxx den beim Vergraben der Leiche benutzten Spaten im Badezimmer der Wohnung auf der T2-Straße, um Spuren seiner Brüder zu beseitigen. Der Spaten wurde schließlich zurück zur Wohnung auf der T1-Straße gebracht. In den folgenden Monaten bis zu seiner Festnahme hielt sich der Angeklagte D1 nur noch selten in der Wohnung auf der T1-Straße auf und lebte stattdessen bei der Familie B1, B2 und B3 in beengten räumlichen Verhältnissen. Die vier Angeklagten trafen Absprachen darüber, was sie bei zukünftigen polizeilichen Vernehmungen zur Vertuschung der eigentlichen Vorgänge sagen wollten. Insbesondere einigten sie sich darauf, was sie zum Ablauf des xx.xx.xxxx und des folgenden Tages sagen wollten. In den folgenden Monaten kam es zu zahlreichen Vernehmungen der Angeklagten als Zeugen und ab März 2015 als Beschuldigten. Im Wesentlichen – mit gewissen kleineren Abweichungen hinsichtlich der Uhrzeiten und weiteren Details - gaben die Angeklagten D1 sowie B1 und B2 an, sie seien gegen 18:00 Uhr in der Wohnung auf der T1-Straße eingetroffen, gegen 19:00 Uhr sei Frau D2 erschienen und hätte sie begrüßt. Später gegen 22:00 Uhr habe sie ihnen eine gute Nacht gewünscht. Sie, die drei Angeklagten, hätten im Wohnzimmer noch einen Film angesehen, nämlich „Flight“ und seien dann zur Wohnung der Familie B1, B2 und B3 gefahren, wo sie vor 01:00 Uhr eingetroffen seien. Dort habe der Angeklagte B3 seinem Bruder B2 zum Geburtstag gratuliert und ihm zwei Paar Schuhe geschenkt. Danach seien sie schlafen gegangen. Am nächsten Morgen habe der Angeklagte D1 erfahren, dass seine Mutter nicht auf der Arbeit erschienen sei. Er habe dann zu Hause nachgesehen und seine Mutter nicht vorgefunden. Der Angeklagte B3 bestätigte diese Geschichte ab dem Eintreffen der anderen Angeklagten in der Wohnung auf der T2-Straße. In der Zeit ab der Tötung von Frau D2 benutzte der Angeklagte B3 regelmäßig den von ihr geleasten VW Golf, bis dieser im April 2015 wegen der ausstehenden Leasingraten stillgelegt wurde. Der Angeklagte D1 veräußerte den in der Wohnung befindlichen Schmuck seiner Mutter sowie andere Wertsachen und gab den Erlös zumindest im Wesentlichen den Brüdern B1, B2 und B3. Gegenüber seiner Großmutter, der Zeugin L1, behauptete der Angeklagte D1, er habe den Schmuck seiner Mutter sicher im Keller versteckt. Eine Münzsammlung hatte der Angeklagte D1 aus der Wohnung der Mutter entfernt und diese zu der Familie B1, B2 und B3 mitgenommen, wo sie der Vater an sich nahm. Der Angeklagte D1 veräußerte einen Kosmetikstuhl seiner Mutter, der sich in den von ihr früher beruflich genutzten Räumlichkeiten befand, und ließ den Kaufpreis in Höhe von ca. 1.000 € auf ein Konto des Angeklagten B3 überweisen. Der Angeklagte D1 wurde nach dem vermeintlichen Verschwinden seiner Mutter finanziell in erheblichem Umfang von der Zeugin L1 unterstützt, seiner Großmutter mütterlicherseits, die sich sehr große Sorgen auch um ihren Enkel machte. Diese wusch für einen längeren Zeitraum die Wäsche des Angeklagten D1 und unterstützte ihn mit 200 € pro Monat sowie weiteren finanziellen Zuwendungen. Auch lud sie den Angeklagten D1 und die Brüder wiederholt ein. Die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte D1, spielten ihr vor, den Grund für das „Verschwinden“ von Frau D2 nicht zu kennen. Die vier Angeklagten gaukelten der Nebenklägerin Frau L1 eine mitfühlende Bestürzung über das Verschwinden der Tochter vor und äußerten die Hoffnung, dass diese doch wieder auftauchen werde. Die Angeklagten B1, B2 und B3 schenkten ihr unter der Fassade wohlmeinenden Mitfühlens eine afrikanische Holzstatue, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zurückgab. Im März 2015 reiste der Angeklagte B1 nach B4, wo er sich u. a. mit seiner Skateboardorganisation beschäftigte. Er blieb dort etwa sechs Wochen lang und kehrte am xx.xx.xxxx nach E4 zurück. Der Angeklagte D1 brachte ihn zum Flughafen nach Frankfurt und holte ihn bei der Rückkehr von dort ab. In den Monaten zwischen der Tat und der Festnahme der Angeklagten im April 2015 begab sich der Angeklagte B3 mit dem Angeklagten D1 als Fahrer mehrfach in die O1. Dort erwarb der Angeklagte B3 jeweils mehrere hundert Gramm Marihuana. Einen Teil davon konsumierten die Angeklagten später selbst, einen anderen Teil verkaufte der Angeklagte B3. Bei der Festnahme der Angeklagten wurden in der Wohnung auf der T2-Straße über 300 g Marihuana, zahlreiche Mini-Grip-Tüten und eine Feinwaage sichergestellt. Bei keinem der Angeklagten war die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben. Auch war bei den Angeklagten die Fähigkeit, ihr Verhalten nach dieser Einsicht auszurichten, weder aufgehoben noch eingeschränkt. III. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln. 1. Die Angeklagten D1, B1 und B3 haben glaubhafte Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten B2 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen I5, der als Vertreter der Jugendgerichtshilfe ein Gespräch mit dem Angeklagten B2 in der Justizvollzugsanstalt sowie mit dessen Vater, dem Zeugen B6 geführt hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte D1 nicht psychisch krank ist, beruht auf den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. DR. T3 und Dr. DR. N1. Die Feststellungen, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind, beruhen auf der Verlesung der Auszüge aus dem Bundeszentralregister. 2. Der Angeklagte B2 hat sich nicht zur Person und Sache eingelassen. Die Angeklagten D1 und B1 haben eingeräumt, zusammen mit dem Angeklagten B2 an der Beseitigung der Leiche von Frau D2 beteiligt gewesen zu sein, haben aber jeweils bestritten, etwas mit ihrer Tötung zu tun gehabt zu haben. Der Angeklagte D1 hat die Angeklagten B1 und B2 für den Tod seiner Mutter verantwortlich gemacht, der Angeklagte B1 hat dagegen angegeben, der Angeklagte D1 habe seine Mutter getötet. Der Angeklagte B3 hat sich dahingehend eingelassen, nicht an der Tötung von Frau D2 in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, er habe erst nachträglich von der Tat und der Beseitigung der Leiche erfahren. a) Der Angeklagte D1 hat sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: Er habe zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt auf Verlangen des Angeklagten B1 heimlich den Schließfachschlüssel seiner Mutter an sich genommen und den Inhalt des Schließfachs seiner Mutter zusammen mit dem Angeklagten B1 in Augenschein genommen. Dieser habe sehen wollen, wie viel Geld dort sei. Tatsächlich hätten sich in dem Schließfach jedoch lediglich Uhren und Echtheitszertifikate befunden. Der Angeklagte B1 habe in der Vergangenheit häufiger seine – D1s – Loyalität zu ihm getestet, indem er ihn gefragt habe, ob er verschiedene Dinge für ihn tun würde. Drei Wochen vor dem xx.xx.xxxx habe B1 ihn gefragt, ob er, D1, jemanden für ihn, B1, umbringen würde. Darauf habe er zunächst nicht geantwortet, dann habe B1 ihn gefragt, ob er B3 oder dessen Vater für B1 umbringen würde. Das habe er, D1, verneint. Daraufhin habe B1 ihm vorgehalten, er, D1, habe doch gesagt, er würde alles für ihn tun. Weiter habe B1 ihn gefragt, was er, D1, tun würde, wenn er, B1, seine Mutter, Frau D2, töten würde. Er, D1, habe geantwortet, er würde nichts machen und nicht zur Polizei gehen. Er, D1, habe diese Frage jedoch nicht ernst genommen, sondern lediglich für einen Test gehalten. Später, bei einer Zugfahrt nach E2, habe B1 im Beisein von B2 erneut von diesem Thema gesprochen. In einem ruhigen Moment habe B2 ihm, D1, gesagt, B1 würde nicht wirklich Frau D2 umbringen. B1 habe gesagt, wenn er Frau D2 umbrächte, dann könne man zum Ausgleich auch seinen Vater umbringen. Im Laufe der nächsten drei Wochen habe B1 mehrfach erneut davon gesprochen. Er habe auch gesagt, er werde ihn, D1, umbringen, wenn er zur Polizei gehe oder jemandem etwas davon erzähle. Er, D1, habe zunächst etwas Zweifel bekommen, ob es sich tatsächlich nur um einen grotesken Scherz oder Test handele, B2 habe ihm aber versichert, dass B1 Frau D2 nicht töten werde. Er, D1, habe ihm dies geglaubt. Er, der Angeklagte D1, habe das Geld aus dem gekündigten Bausparvertrag abgehoben und an sich genommen. Dies habe er seiner Mutter nicht gesagt, sondern auf ihre Nachfrage behauptet, das Geld noch nicht erhalten zu haben. Am xx.xx.xxxx habe seine Mutter ihm gesagt, er, D1, solle B3 ausrichten, dass dieser am folgenden Tag zu ihr kommen solle, da sie mit ihm über seine Schulden in Höhe von 6.000 € reden wolle. Wenn er nicht komme, werde sie zur Polizei und zu einem Rechtsanwalt gehen. Er, D1, habe B3 ausgerichtet, dass seine Mutter mit ihm darüber reden wolle und er daher am nächsten Tag zu ihr kommen solle. Am Nachmittag des xx.xx.xxxx habe B1 zu ihm, D1, gesagt, heute sei es soweit, heute brächten sie seine, D1s, Mutter um. Er, D1, habe B1 gefragt, was sie dann machten. B1 habe geantwortet, sie führen in den Wald und würden ein Grab ausheben. Er, D1, habe das für einen Scherz gehalten und einfach gesagt, alles klar. Er habe sich entschieden mitzuspielen. Sie hätten dann aus der Wohnung auf der T1-Straße eine Schaufel geholt und seien dann in seinem PKW Richtung Nordosten gefahren. Auf der Straße „I3-Weg“ in I4 habe auf der linken Seite ein Waldstück gelegen. Er habe angehalten und sie seien etwa 20 bis 30 m in den Wald hineingelaufen. Sie hätten dann unter Verwendung der Schaufel ein längliches Loch ausgehoben, das sei etwa 20 cm tief und zu kurz für einen Menschen gewesen. Das habe etwa 30 bis 40 Minuten gedauert. Danach seien sie mit dem Spaten im Kofferraum zur T2-Straße gefahren und hätten B2 abgeholt. B3 habe nicht mitkommen und mit seiner, D1s, Mutter über seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag sprechen wollen. Irgendwann zwischen 18 Uhr und 18:30 Uhr seien sie an der Wohnung auf der T1-Straße angekommen. Er, D1, habe sich zusammen mit B2 und B1 in sein Zimmer begeben und am PC Videos geguckt. Gegen 19 Uhr sei seine Mutter von der Arbeit nach Hause gekommen und habe sie begrüßt. Sie habe nach B3 gefragt und erfahren, dass er nicht mitgekommen sei. Dann habe sie ihn, D1, gefragt, ob das Geld vom Bausparvertrag eingetroffen sei, sie seien dann so verblieben, dass das später geklärt werden sollte. Anschließend habe seine Mutter Wäsche gewaschen und wohl Wein getrunken. Kurz vor 20 Uhr sei sie erneut in sein Zimmer gekommen. Sie habe ihn aufgefordert, am Computer die Seite der Sparkasse aufzurufen und den Kontostand zu zeigen. Er, D1, habe die Seite aufgerufen und seine Zugangsdaten eingegeben. Seine Mutter sei dabei hinter ihn an den PC getreten. Plötzlich sei B1 schnell hinter seine Mutter getreten und habe ihr von hinten mit der Hand Mund und Nase zugedrückt und sie zur Seite gedrückt. Er, D1, sei völlig überrascht und schockiert gewesen und habe nicht klar denken können. Er habe Todesangst gehabt. B1 habe seine Mutter zu Boden gebracht. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Seine Mutter habe mit den Beinen gestrampelt und dabei eine Klappe seines Computers abgetreten. B1 habe B2 zu Hilfe gerufen, der sich dann auf die Beine seiner Mutter gesetzt habe. B2 habe auch die Arme seiner Mutter festgehalten. Dann habe B1 ihn, D1, mehrfach aufgefordert, er solle Musik anmachen. Er habe erst auf die mehrfache Aufforderung irgendein Lied über Youtube aufgerufen und abgespielt. Es habe sich um das Lied „Return to me“ von Dean Martin gehandelt. Er habe dieses Lied ausgewählt, weil es ihm irgendwie in den Sinn gekommen sei, er habe mal mit zehn oder elf Jahren gerne Musik aus den 50ern gehört. Er habe nicht eingreifen und seiner Mutter helfen können, da er vor Angst wie gelähmt gewesen sei. Nach einiger Zeit sei seine Mutter tot gewesen und B1 habe ihn, D1, aufgefordert, Sachen zu holen, um sie einzupacken. Dann habe er, D1, wieder halbwegs normal denken können. Er habe sich erst einen Eistee geholt und getrunken. Dann habe er Abfalltüten für Grünzeug und Klebeband geholt und B1 gegeben. Dieser habe seine Mutter bis auf die Unterwäsche ausgezogen. Sie hätten auch die Unterwäsche ausziehen wollen, er, D1, habe aber gesagt, das reiche, etwas Würde müsse sein. Danach hätten B1 und B2 ihr eine der Plastiktüten über die Beine gezogen und eine über den Kopf. Um den Rumpf hätten sie ihr eine dritte Tüte gewickelt. Die Tüten seien noch mit Klebeband fixiert worden. Bald danach habe B2 den Wunsch geäußert, die Stelle zu sehen, wo sie die Leiche vergraben wollten. Daher seien sie im Zeitraum um 21 Uhr zu dritt zu dem Waldstück gefahren, in dem er, D1, mit B1 am Nachmittag das Loch ausgehoben habe. Er, D1, habe das Fahrzeug geführt. Sie seien nicht ausgestiegen, sondern nur vorbeigefahren und kurz danach wieder in der T1-Straße eingetroffen. Insgesamt seien sie ca. 20 bis 25 Minuten unterwegs gewesen. Die Leiche hätten sie noch nicht mitgenommen, da noch zu viele Leute unterwegs gewesen seien und es noch nicht ganz dunkel gewesen sei. Kurz nach der Rückkehr habe B1 gesagt, sie wollten einen Film sehen. Sie hätten dann im Wohnzimmer mit dem am Fernseher angeschlossenen Notebook im Internet nach Filmen gesucht und B1 habe sich für den Film „The Purge – Anarchy“ entschieden. Sie hätten den Film dann gestartet. Er, D1, sei wie von Sinnen gewesen und habe den Film kaum begriffen. B1 habe ganz normal gewirkt. Während des Films habe B1 mit dem Mobiltelefon von B2 mit B3 telefoniert. Er, D1, habe das auf B8 geführte Gespräch nicht verstanden. . Zwischen 00:00 Uhr und 00:30 Uhr hätten sie die Leiche seiner Mutter in eine orangefarbene Decke gewickelt. Er, D1, habe auf B1s Anweisung hin draußen nachgesehen, ob jemand anwesend war. Anschließend hätten B1 und B2 die in die Decke gewickelte Leiche zu dem vor dem Haus stehenden Auto getragen und bei teilweise umgelegter Rückbank halb in den Kofferraum und halb auf den Rücksitz gelegt. Die Leichenstarre habe schon eingesetzt. Man habe noch zwei Handschaufeln und den Spaten in den Kofferraum gelegt und dann seien sie zu dritt zum geplanten Ablageort im Waldstück gefahren. Er, D1, habe das Auto gefahren. B1 habe gesagt, sie sollten die Handys ausmachen. Er, D1, habe den beiden anderen gesagt, sie sollten die Akkus aus ihren Mobiltelefonen nehmen, um nicht geortet werden zu können, aber diese hätten nicht auf ihn gehört. Er selbst habe seinen Akku herausgenommen. Sie hätten dort die Leiche aus der Decke befreit und durch das Waldstück zu dem vorgegrabenen Loch getragen. Mit den Mobiltelefonen hätten sie geleuchtet. Er, D1, habe ein wenig weitergegraben, sei aber ganz durch den Wind gewesen. Das Loch sei in der Länge und Tiefe erweitert worden. Das habe schätzungsweise mindestens eine Stunde gedauert. B1 und B2 hätten die Plastiktüten von der Leiche gelöst. Dann hätten sie die Leiche in das Grab gelegt und mit Erde bedeckt. Anschließend seien sie zurück zum Auto gegangen und gemeinsam zur Wohnung der Familie B1, B2 und B3 auf der T2-Straße gefahren. Dort habe B3 sie erwartet. Dieser habe B1 als Geburtstagsgeschenk zwei Paar Schuhe übergeben. Er habe sich mit B1 oder B2 auf B8 wohl über das Geschehen unterhalten und nicht überrascht gewirkt. B3 habe ihn, D1, gefragt, ob Frau D2 wirklich umgebracht worden sei, was er, D1, bejaht habe. Dann hätten sie gemeinsam einen Joint geraucht. Anschließend hätten sie gemeinsam in der Wohnung auf der T2-Straße übernachtet. Am nächsten Tag seien sie kurz in der Wohnung auf der T1-Straße gewesen. B1 habe ihm, D1, gesagt, er solle zur Polizei gehen und seine Mutter als vermisst melden. Am xx.xx.xxxx sei er dann zusammen mit dem Zeugen S3, dem früheren Lebensgefährten seiner Mutter, bei der Polizei gewesen. Dort sei ihnen aber mitgeteilt worden, man könne noch nichts machen, sie sollten am nächsten Tag wiederkommen, um eine Vermisstenanzeige aufzugeben. An diesem Tag hätten er und die anderen Angeklagten die Mülltüten, die sie um die Leiche gewickelt hätten, sowie die Oberbekleidung seiner Mutter in einem Müllcontainer in der Nähe der Sprachschule entsorgt. Die verwendete Decke sei mit dem Müll in ihrer Straße entsorgt worden. Im gegenseitigen Einvernehmen habe B3 ein oder zwei Tage nach der Tat den beim Vergraben der Leiche benutzten Spaten gereinigt. Ferner habe dieser die Papiere des von seiner Mutter benutzten VW Golf im Badezimmer verbrannt. Es sei nicht zutreffend, dass er – wie der Angeklagte B1 behaupte – am Tag nach der Tat die im Wald verlorene Handschaufel gesucht habe. Am xx.xx.xxxx habe er, der Angeklagte D1, dann bei der Polizei eine Vermisstenanzeige betreffend seine Mutter aufgegeben. Er habe dabei u. a. angegeben, er habe am xx.xx.xxxx gegen 0:15 Uhr die Wohnung seiner Mutter verlassen, da sei sie schon im Bett gewesen. Am nächsten Tag habe er sie nicht mehr angetroffen. Der Angeklagte D1 hat sich ferner dahingehend eingelassen, er und die anderen Angeklagten hätten gemeinsam abgesprochen, bei zukünftigen Vernehmungen durch die Polizei anzugeben, dass sie, D1, B1 und B2, zusammen am Abend in der T1-Straße den Film „Flight“ gesehen hätten. Den hätten sie in Wirklichkeit am nächsten Tag angesehen, wobei zumindest er, D1, und B1 dabei gewesen seien. Der Angeklagte B3 habe nicht noch am xx.xx.xxxx 360 € als Rate auf das durch seine, D1s, Mutter gegebene Darlehen über ihn, D1, zurückgezahlt. Dies sei eine Lüge. B3 habe von ihm, D1, verlangt, dass er dies nach der Tat gegenüber der Polizei aussagen sollte, um den Verdacht zu zerstreuen, dass B3 Frau D2 wegen der Darlehensforderung umgebracht habe. Er, D1, habe dann bei der Polizei entsprechende Angaben gemacht. In der Folgezeit habe er, D1, zusammen mit den Brüdern B1, B2 und B3 in deren Wohnung gewohnt und sei nur noch selten in der Wohnung auf der T1-Straße gewesen. Während der ganzen Zeit sei er von B1 körperlich und psychisch misshandelt worden. Dieser habe ihm, D1, gedroht, wenn er zur Polizei gehe, dann bringe er ihn um. B1 habe ihm schmerzhaft die Hand zusammengedrückt, ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm Backpfeifen gegeben. Auch habe er ihn im 10-Minutentakt beleidigt. Er habe immer alles machen müssen, was B1 gesagt habe. Es sei die Hölle gewesen. Er, D1, habe mehrfach versucht, sich umzubringen. Der Angeklagte B3 habe in den Monaten nach der Tat den VW Golf seiner Mutter benutzt. Den Schmuck seiner Mutter habe er auf Anweisung von B1 verkauft. Später habe B1 verlangt, dass er, D1, die Wohnung seiner Mutter verkaufe. B1 habe ihm, D1, nicht glauben wollen, dass er dies nicht könne, da seine Mutter offiziell nicht verstorben sei. Alle Wertsachen seien verkauft worden und er, D1, habe Sozialhilfe beantragt. Seine Großmutter habe ihn nach dem vermeintlichen Verschwinden seiner Mutter bis zur Festnahme finanziell unterstützt. B1 habe mehrfach von ihm Geld verlangt und erhalten, etwa Geld, das er von seiner Großmutter zum Lebensunterhalt erhalten habe. Das Geld für den Verkauf der Kosmetikeinrichtung seiner Mutter in Höhe von 1.000 € habe er B3 gegeben. Dieser habe das Geld wohl für den Kauf von Drogen in O1 ausgegeben. B3 habe ihn, D1, aufgefordert, mit ihm als Fahrer seines Renault Clio in die O1 zu fahren, wo B3 habe Drogen kaufen wollen. Er, D1, habe sich aufgrund von B1s Drohungen damit einverstanden erklärt und sei mit dem Angeklagten B3 in den Monaten nach dem Tod seiner Mutter vier bis fünf Mal in die O1 gefahren. Dort habe B3 von seinem eigenen Geld jeweils 600 g bis 800 g Marihuana erworben, das sie dann im PKW zurück nach E2 transportiert hätten. B3 habe die Drogen dann jeweils in E2 verkauft. Die 6.000 €, die B3 von seiner, D1s, Mutter erhalten habe, habe dieser komplett für den Erwerb von Marihuana ausgegeben. Das hätten ihm B1 und B3 bestätigt. B3 habe die ganze Zeit in E2 Marihuana und Haschisch verkauft und verkaufen lassen. Bei den Autofahrten am xx.xx.xxxx, die von der Polizei überwacht worden seien, hätten sich auf der Fahrt zur Polizei im Auto er, D1, sowie der Angeklagte B3 befunden. Auf der Rückfahrt seien zunächst ebenfalls sie beide im Fahrzeug gewesen, später sei der Angeklagte B2 zugestiegen. B1 sei nicht im Fahrzeug gewesen. Bei den beiden Personen, die sich im Auto auf B8 unterhalten hätten, habe es sich um B3 und B2 gehandelt. Bei den überwachten Autofahrten habe er, D1, B3 zwar gesagt, er habe vorgeschlagen, die Mobiltelefone vor dem Vergraben der Leiche in den Briefkasten der Wohnung auf der T2-Straße zu werfen, diesen Vorschlag hätte er aber am Tag der Tat tatsächlich gar nicht gemacht. Vielmehr habe er das erst nach der polizeilichen Vernehmung vom xx.xx.xxxx gegenüber B3 behauptet, damit dieser zufrieden gewesen sei. Er, D1, habe nicht als der Schuldige dafür erscheinen wollen, dass sie geortet worden seien. Er könne sich nicht erklären, warum eine entsprechende Äußerung von ihm nicht aufgezeichnet worden sei. Möglicherweise habe er das irgendwann vor Beginn der Gesprächsaufzeichnung gesagt. Der Zeuge L2, ein Nachbar seiner Eltern, habe ihm gegenüber ein Interesse am Kauf der Wohnung seiner Mutter geäußert, falls diese nicht wiederkommen sollte. Auch nachdem sie alle verhaftet worden seien, habe er, D1 noch Todesangst vor B1 gehabt und daher gegenüber der Polizei zunächst wahrheitswidrig alle Schuld auf sich genommen. Es sei ferner zutreffend, dass er, D1, in der JVA gegenüber einer Mitarbeiterin des psychologischen Dienstes geäußert habe, es habe einen Streit mit seiner Mutter gegeben und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Seine Mutter sei an den Folgen verstorben. Es sei darum gegangen, dass sich einer seiner Brüder bei ihr Geld geliehen habe und ihn hätte anzeigen wollen. Seine Mutter habe begonnen, ihn, D1, zu beleidigen. Er, D1, habe die Mutter getötet, habe es aber nicht mit Absicht getan, sondern im Affekt gehandelt. Durch seine Dummheit habe er das Leben seiner Brüder zerstört. Diese Angaben, mit denen er die Schuld auf sich genommen habe, seien aber nicht zutreffend gewesen. Nachdem er, D1, erfahren habe, dass B3 ihn massiv falsch belastet habe, habe er seine eigenen Angaben korrigiert. Tatsächlich hätten die Angeklagten B1 und B2 seine Mutter getötet. b) Der Angeklagte B1 hat sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: Nachdem er nach E4 gekommen sei, habe er über seinen Bruder B3 D1 kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Dieser habe ihn bei seiner Arbeit für die Skateboard-Organisation in B4 unterstützt. Er habe Designs entworfen und ihm in E4 Kontakte vermittelt. Er, B1, habe D1 dazu angehalten, sich äußerlich zu verändern, sich die Zähne zu putzen und die Fingernägel zu schneiden. Dieser habe seine Anregungen teilweise umgesetzt. Zusammen hätten sie Entwürfe für T-Shirts gemacht. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte D1 sich stets sehr intensiv bemüht, ihm, B1, alles recht zu machen, um ihm zu gefallen. Das habe ihn, B1, befremdet. D1 habe ihm auch häufig Geld gegeben oder Sachen gekauft, z. B. Schuhe oder ein Skateboard. Das Geld habe er gerne angenommen. Sie beide hätten wiederholt zusammen Marihuana konsumiert. Im August 2014 habe D1 ihn, B1, zum Bankschließfach von Frau D2 geführt und ihm den Inhalt, Uhren und Unterlagen, gezeigt. Den Grund dafür wisse er, B1, nicht. Den Schlüssel für das Fach habe D1 zuvor seiner Mutter heimlich entwendet. Am xx.xx.xxxx sei der Angeklagte D1 morgens zur Wohnung auf der T2-Straße gekommen. Er, B1, sei dann mit ihm zusammen losgezogen, um Gras einzukaufen. Sie hätten jemanden getroffen und nach Gras gefragt. Dieser habe gesagt, sie sollten in 20 Minuten wiederkommen. Daraufhin seien er, B1, und D1 zu einem Waldstück in der Nähe gefahren, hätten dort gewartet und seien dann zurückgefahren. Dann hätten sie bei dem Typen 2 g Marihuana gekauft. Anschließend hätten sie B2 von der Sprachschule abgeholt und seien zur Wohnung von Frau D2 auf der T1-Straße gefahren. Dort hätten sie zu dritt gekifft, Musikvideos geschaut und Computerspiele gespielt. Irgendwann sei Frau D2 ins Zimmer gekommen und habe sie begrüßt. Sie hätten zurück gegrüßt. Frau D2 und ihr Sohn hätten sich unterhalten und seien gemeinsam in die Küche gegangen. Er, B1, und B2, seien im Zimmer geblieben. Nach einiger Zeit hätten sie gehört, wie sich D1 und seine Mutter gestritten hätten. Dann sei der Angeklagte D1 zurück ins Zimmer gekommen und habe die Tür geschlossen. Er, B1, habe ihn, D1, gefragt, ob alles in Ordnung sei, dieser habe nicht darüber sprechen wollen. D1 habe dann laute Musik am Computer abgespielt. Dann sei seine Mutter ins Zimmer gekommen und äußerte, die Musik sei zu laut und solle leiser gestellt werden. D1 habe das gemacht. Dann habe sie ihm gesagt, er solle zu ihr kommen. D1 habe daraufhin den Raum verlassen. Er, B1, habe sich wieder an den Computer gesetzt und wohl ein Spiel gespielt. Nach einiger Zeit sei er wiedergekommen und habe sich neben ihn, B1, gesetzt. Nach einer gewissen Zeit habe die Katze der Familie D1 an der Tür gekratzt. D1 sei aufgestanden und habe die Katze weggebracht. Dann sei er für längere Zeit, vielleicht 40 bis 60 Minuten, nicht wiedergekommen. Er, B1, habe mit B2 Computerspiele gespielt. Später habe er sich über die Abwesenheit von D1 gewundert und habe ihn suchen wollen. Nach dem Öffnen der Tür habe er D1 auf ihn zurennen sehen. D1 habe gesagt: „Was hast Du gesehen, was hast Du gesehen?“ Er, B1, habe ihm geantwortet, dass er nichts gesehen habe. D1 habe ihn erneut gefragt. D1 sei hin und her gerannt. Dann sagte er, er müsse ihm, B1, etwas erzählen. Sie seien zusammen in die Küche gegangen und D1 habe schließlich gesagt, dass seine Mutter tot sei. Er, B1, habe das zunächst nicht ernst genommen. D1 habe es aber erneut bestätigt. Daraufhin habe er, B1, Angst bekommen. D1 habe gesagt, er werde es ihm zeigen, und habe ihn ins Wohnzimmer geführt. Dort habe seine Mutter in ihrem Lieblingsstuhl gesessen. Ihre linke Hand habe nach unten gehangen. Er, B1, sei schockiert gewesen. Er habe D1 gefragt, was passiert sei, woraufhin dieser angefangen habe zu weinen. Dann habe er gesagt, er habe seiner Mutter eine Pille gegeben, damit sie schlafen können. Er, B1, habe dann Frau D2s Herzschlag und Atmung untersucht, aber beides nicht feststellen können. D1 habe sehr viel geweint, er, B1, habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er machen sollte. Er habe D1 gefragt, warum er das getan habe. Dieser habe wiederholt geantwortet, er habe nur gewollt, dass sie schlafe. D1 habe ihn angefleht, ihn nicht zu verraten. Er, B1, sei verwirrt gewesen. D1 habe gesagt, sie müssten seine Mutter beerdigen und er, B1, solle ihm dabei helfen. Aus Mitleid und Angst habe er, B1, zugestimmt. Dann habe D1 verlangt, dass er, B1, alles seinem Bruder B2 erzähle. Das habe er aber abgelehnt und darauf bestanden, dass D1 ihm, B1, und B2 es so erzählen solle, als erzähle er es zum ersten Mal. So sei es dann auch geschehen. B2 habe das Ganze zunächst für einen Scherz gehalten und gelacht, worüber sich D1 sehr aufgeregt habe. Dann habe er, B1, es seinem Bruder selbst erzählt. Daraufhin habe B2 gesagt, man müsse einen Notarzt rufen, und habe ebenfalls geprüft, ob Frau D2 noch lebte. B2 habe gefragt, ob wir die Polizei rufen sollten, aber D1 habe geweint und gesagt, wir seien doch Brüder und könnten so etwas nicht machen. Er, B1, habe dann zu B2 gesagt, dass D1 seine Mutter beerdigen wolle. B2 habe das abgelehnt und gesagt, jemand, der seine Mutter umbringe, könne auch uns umbringen. Er, B1, habe B2 gesagt, sie müssten D1 helfen, auch wenn das eine Straftat sei. Er habe Mitleid mit D1 gehabt. D1 habe dann gesagt, sie sollten seine Mutter in Plastiktüten einwickeln und habe dann aus der Garage Mülltüten, eine Schaufel und Gartenhandschuhe geholt und ins Wohnzimmer gebracht. Dann hätten sie Frau D2 auf den Boden gelegt. D1 habe dann gesagt, sie sollten seine Mutter ausziehen, um möglichst viele Beweise loszuwerden. D1 habe die ganze Zeit geweint und sie immer wieder gebeten, ihm zu helfen. Dann hätten D1 und er, B1, zusammen Frau D2 die Oberbekleidung ausgezogen. Verletzungen habe er an ihrem Körper nicht gesehen. D1 habe ihren Kopf mit Klebeband umwickelt, da er ihr nicht habe ins Gesicht sehen können. Er habe ihr eine Mülltüte um die Beine gewickelt, eine Mülltüte über den Kopf gezogen und eine dritte Mülltüte um ihren Körper gewickelt und mit Klebeband verklebt. Dann habe er sie in eine Decke gewickelt und sie hätten sie gemeinsam in Flur getragen. B2 habe sie beide währenddessen angeschrien. D1 habe gesagt, wenn wir erwischt werden sollten, dann werde er alle Schuld auf sich nehmen, wir müssten uns keine Sorgen machen. Anschließend hätten sie sich zu dritt in das Zimmer von D1 gesetzt und überlegt, was sie jetzt machen sollten. Sie hätten sich entschlossen zu warten, bis alle Leute schliefen, um nicht erwischt zu werden. Dann habe D1 im Wohnzimmer einen Film gestartet, um die Zeit totzukriegen. Sie hätten aber nicht richtig hingeschaut. Gegen 22:00 Uhr habe B3 wohl angerufen und gesagt, sie sollten nach Hause kommen. Er, B1, könne sich nicht genau erinnern. Dann hätten sie das Haus in Ordnung gebracht. D1 habe nachgesehen, ob draußen jemand sei. Danach hätten sie die eingewickelte Leiche zu dritt nach draußen zu D1s Auto getragen, wobei sich B2 zunächst geweigert habe. Sie seien eingestiegen, D1 habe noch eine Schaufel geholt. D1 habe ihnen gesagt, sie müssten ihre Handys ausschalten, um nicht von der Polizei erwischt zu werden. Das hätten sie dann auch getan. Dann sei D1 losgefahren. Schließlich seien sie zu einem Wald gekommen. D1 habe angehalten und sie seien ausgestiegen. Es sei dunkel gewesen. Er, B1, habe sein Handy auf Flugmodus geschaltet. D1 und er, B1, seien in den Wald gelaufen und hätten eine Stelle zum Vergraben der Leiche gesucht. Sie hätten mit ihren Mobiltelefonen geleuchtet. Sie hätten eine geeignete Stelle gefunden und seien zurück zum Auto gegangen. Mit Hilfe von B2 hätten sie die Leiche aus dem Auto geholt und zum Wald getragen. B2 habe dann aber losgelassen und sei zurück zum Auto gelaufen. Daraufhin hätten D1 und er, B1, die Leiche zu zweit zu der Stelle getragen und gezogen. Dann hätten sie den Spaten und eine kleine Schaufel geholt und zu zweit gegraben. Er, B1, habe die Gartenhandschuhe angezogen und die kleine Schaufel verwendet. Da sie dabei kein Licht gehabt hätten, hätten sie B2 geholt, um ihnen zu leuchten. Dieser habe ihnen aus Mitleid geholfen. D1 habe die Plastiktüten entfernt. Er habe gesagt, so werde der Körper schneller verwesen. Sie sollten alle Beweise so gut wie möglich vernichten. B2 habe D1 als verrückten Soziopathen bezeichnet. Beim Graben hätten sie eine der Handschaufeln verloren und trotz Suche nicht gefunden. Nach dem Vergraben seien sie zu Burger King gefahren, weil D1 das so gewollt habe, und hätten etwas gegessen. Anschließend seien sie zu zur Wohnung auf der T2-Straße gefahren. Dort hätten sie B3 getroffen. Sie hätten ihm alles erzählt, aber der habe es zunächst nicht geglaubt. Dann habe sich D1 lange mit B3 auf Deutsch unterhalten. Schließlich hätten sie sich alle in der Wohnung schlafen gelegt. Am nächsten Tag habe B3 sie immer wieder gefragt, was passiert sei. Er, B1, habe ihm u. a. erzählt, dass D1 seiner Mutter eine Schlaftablette gegeben habe, wie sie die tote Frau D2 gefunden hätten in dem Sessel und dass sie D1 bei der Beseitigung der Leiche geholfen hätten. Er, B1, habe seine Schuhe, die er am Vorabend getragen habe, weggeworfen, um keine Spuren zu hinterlassen. Am folgenden Tag hätten sie so getan, als suchten sie die vermeintlich verschwundene Frau D2. Zeitweise seien sie in der Wohnung auf der T1-Straße gewesen, aber nicht länger. D1 sei in den Wald gefahren, um die verlorene Schaufel zu finden, habe aber keinen Erfolg gehabt. Sie hätten an dem Tag die Plastiktüten, die Decke und die Oberbekleidung von Frau D2 im Müll entsorgt. D1 habe ihnen, den Brüdern B1, B2 und B3, gesagt, was sie bei den nach der Vermisstenanzeige anstehenden polizeilichen Vernehmungen sagen sollten. Sie hätten das alles zu viert besprochen. Frau D2 sei am Abend in das Zimmer gekommen, habe gegrüßt und schließlich sei schlafen gegangen. D1, B2 und er, B1, seien dann später direkt zu der Wohnung auf der T2-Straße gefahren. Sie hätten ferner auf D1s Vorschlag hin abgesprochen, bei der Polizei zu erzählen, dass sie den Film „Flight“ gesehen hätten, sie sich an den Inhalt aber nicht mehr genau erinnern könnten. Sie hätten nicht mehr genau gewusst, welchen Film sie tatsächlich gesehen hätten. Er, B1, sei sich nicht sicher, ob er „Flight“ überhaupt jemals gesehen habe. Auch die Geschichte, dass B3 B2 angerufen habe, um ihm zu sagen, sie sollten nach Hause kommen, er habe ein Geschenk für ihn, B1, und er, B1, habe das Telefonat mitgehört, sowie die Geschichte mit den Geburtstagsvorbereitungen und den angeblich von B3 geschenkten Schuhen hätten sie für die Vernehmungen miteinander abgesprochen. Sie seien falsch. In der Folgezeit habe sich D1 völlig normal verhalten. Er, D1, habe Gold seiner Mutter verkauft und ihm, B1, gegen seinen Willen das für den Verkauf erhaltene Geld in Höhe von 500 € aufgedrängt. Wegen der Tat habe sich sein, B1s, Verhältnis zu dem Angeklagten D1 erheblich verschlechtert. Er habe neu anfangen wollen und sei nach B4 geflogen, um eine Doku zu machen. Auch habe er in B4 Land für einen Skateboardpark zur Verfügung gestellt bekommen. Den Flug habe sein Bruder B3 mit Einnahmen aus dem Kiosk finanziert. Ferner habe ihm D1 fast sein gesamtes Geld vom Konto gegeben, einige hundert Euro. Er, B1, habe die Wahrheit erst so spät erzählt, weil er Angst vor dem Gefängnis gehabt habe. Es sei zutreffend, dass Frau D2 B3 6.000 € wegen der Einbrüche in den Kiosk als Darlehen gegeben habe, Einzelheiten wisse er nicht. B3 habe wohl irgendein intimes Verhältnis zu Frau D2 gehabt. Später sei B3 nicht mehr regelmäßig zur Wohnung in der T1-Straße gekommen. Er selbst, B1, habe ein gutes Verhältnis zu Frau D2 gehabt. Den Spaten habe B3 nie benutzt für Gartenarbeiten. B3 habe als einziger der Brüder einen Fahrerlaubnis besessen, habe sie aber später wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verloren. Er selbst, B1, sei zusammen mit D1 lediglich zwei oder drei Mal auf einem Parkplatz herumgefahren. Die in der Wohnung auf der T2-Straße sichergestellten Drogen gehörten B3. Bei den Personen, deren Gespräche in B8er Sprache im Auto am xx.xx.xxxx von der Polizei aufgezeichnet worden seien, handele es sich um B3 und B2. c) Der Angeklagte B2 hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. d) Der Angeklagte B3 hat sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: Er, B3, habe den Angeklagten D1 vor sechs Jahren auf der Berufsschule kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Seitdem seien sie – mit Ausnahme eines vorübergehenden Zerwürfnisses im Jahr 2013 – befreundet gewesen. Später habe sich D1 auch mit seinen Brüdern B1 und B2 angefreundet. Der Angeklagte D1 sei immer wieder ausgerastet und aggressiv geworden, wenn ihm etwas nicht gepasst habe. Daher habe er insbesondere sehr oft Streit mit seiner Mutter gehabt. Die beiden hätten sich häufig gestritten und beschimpft. Im Frühjahr 2014 habe Frau D2 ein intimes Verhältnis mit ihm, B3, begonnen. Sie seien aber aufgrund des großen Altersunterschiedes in der Öffentlichkeit nicht als Paar aufgetreten. Der Angeklagte D1 sei mit dieser Beziehung einverstanden gewesen. Etwa einen Monat nach Beginn dieser Beziehung sei es zu zwei Einbrüchen in dem Kiosk der Familie B1, B2 und B3 und dadurch zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden in Höhe von ca. 10.000 € gekommen. Dies habe er Frau D2 erzählt und diese habe aus Mitleid von sich aus angeboten, ihm durch ein Darlehen in Höhe von 10.000 € zu helfen. Er, B3, habe dann ein Darlehen von ihr in Höhe von 6.000 € in Anspruch genommen. Sie hätten einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen. Vereinbart worden sei eine Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 360 €. Frau D2 habe das Geld auf sein Konto überwiesen. Sie habe gesagt, es sei kein Problem, wenn er mal die eine oder andere Rate nicht zurückzahlen könne. Die erste Rate habe er dann pünktlich gezahlt, die folgende Rate habe er jedoch nicht zahlen können. Frau D2 habe ihm dann gesagt, dass er Hilfe beim Arbeitsamt bekommen könne. Sie hätten dann gemeinsam ein Formular ausgefüllt. Er, B3, habe es beim Arbeitsamt eingereicht. Einige Tage vor ihrem Tod habe er dann 360 € aus der Kasse des Kiosk genommen und D1 das Geld zur Weiterleitung an seine Mutter gegeben. Die Entnahme aus der Kasse sei auch entsprechend im Kassenbuch vermerkt worden. D1 habe ihm bestätigt, das Geld an seine Mutter weitergeleitet zu haben. Ihm, B3, sei nie bekannt gewesen, dass Frau D2 wegen seiner Zahlungsrückstände rechtliche Schritte gegen ihn habe einleiten wollen oder ihn gar habe bei der Polizei anzeigen wollen. Dies hätten weder sie noch der Angeklagte D1 jemals ihm gegenüber erwähnt. Er, B3, habe das Geld nicht für den Kauf von Drogen ausgegeben. Er habe vielmehr ca. 2.000 € für den Erwerb neuer Waren für den Kiosk verwendet, für 1.000 € habe er eine Videokamera gekauft und das restliche Geld habe er für den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Brüder verwendet. Nach dem Erhalt des Geldes habe die intime Beziehung zu Frau D2 noch einige Wochen weiterbestanden. Sein Interesse an ihr sei dann verflacht, da er eine gleichaltrige Frau aus München kennengelernt habe. Ferner habe dabei eine Rolle gespielt, dass er Ärger mit seinem Vater bekommen hätte, wenn dieser von seiner Beziehung zu der deutlich älteren Frau D2 erfahren hätte. Außerdem habe er Frau D2 auch nach der letzten persönlichen Begegnung noch häufiger über WhatsApp geschrieben. Sie habe sich kein einziges Mal bei ihm wegen der verspäteten Darlehensrückzahlung beschwert. In diesem Zeitraum habe sich D1 bei ihm, B3, regelmäßig über seine Mutter beschwert und aufgeregt. Insbesondere habe er sich darüber beklagt, dass sie ihn in zu der Ausbildung zum Mediengestalter zwingen würde, obwohl er an dieser keinerlei Interesse habe. Auch habe sie ihm, dem Angeklagten D1, die Chance genommen, seinen Traumberuf als Filmregisseur zu erlernen, da sie das ganze Geld seines verstorbenen Vaters für Alkohol und Männer verschwendet hätte. Bei einem Gespräch habe er sich sehr in seine Wut hineingesteigert und geäußert, er wünschte, dass seine Mutter tot wäre. Er könnte seine Mutter umbringen und dann ihr Vermögen, insbesondere die Eigentumswohnung, erben. Dann hätte er doch noch die Chance, eine Ausbildung zum Regisseur zu absolvieren. D1 habe auch Überlegungen geäußert, einen seiner, B3s, Brüder gegen eine Belohnung seine Mutter umbringen zu lassen. All dies habe er, B3, nicht ernst genommen, da D1 bekifft gewesen sei. Er sei aber etwas schockiert gewesen, da D1 seine Brüder ins Spiel gebracht habe, und habe gesagt, die würden so etwas niemals tun, D1 solle nicht so einen Blödsinn reden. D1 habe dann auch gesagt, das sei nicht ernst gemeint gewesen. Am xx.xx.xxxx sei er, B3, morgens zusammen mit seinen Brüdern zu Hause gewesen. Zwischen 15 und 16 Uhr seien sie abgehauen, ohne mit ihm den weiteren Tagesverlauf zu besprechen. Daher habe er, B3, etwas zwei bis drei Stunden später mit ihnen, wohl mit B2, telefoniert und gefragt, wo sie seien und was sie machten. B2 habe dann erzählt, sie seien bei Alex zu Hause und wollten sich einen Film anschauen. Dann hätten sie noch über den bevorstehenden Geburtstag von B1 gesprochen und er, B3, habe gesagt, sie sollten rechtzeitig nach Hause kommen, damit er seinem Bruder noch zum Geburtstag gratulieren könne. Anschließend habe er, B3, gekocht und gegessen. Zwischendurch habe er einen Joint geraucht und einen Film angesehen. Gegen 23 Uhr habe er, B3, erneut seinen Bruder angerufen und gefragt, wo er bliebe. Sein Bruder habe dann gesagt, dass sie gleich nach Hause kämen. Anschließend sei er, B3, vor dem Fernseher eingeschlafen. In der Nacht seien dann seine Brüder mit D1 nach Hause gekommen. Er, B3, sei aufgewacht. Sie seien sehr dreckig gewesen, ihre Gesichter hätten total zerstört ausgesehen. Er habe sie mehrfach gefragt, was los sei, und schließlich habe B2 gesagt, er solle D1 fragen, der habe Scheiße gebaut. Er, B3, habe dann D1 gefragt. Dieser habe ihn angeschrien und geschimpft, er habe erzählt, er hätte Streit mit seiner Mutter gehabt, diese habe ihn beleidigt und gesagt, sie wolle ihn enterben. Er habe Geld von einer Versicherung genommen. Schließlich habe er, D1, sie umgebracht. Er, B3, habe das zunächst nicht geglaubt, aber seine Brüder hätten es ihm bestätigt. Sie hätten ihm bei der Beseitigung der Leiche geholfen und hätten Angst, weil sie die Leiche angefasst hätten. D1 habe ihnen gesagt, ihre Spuren seien an der Leiche und die Polizei würde ihnen daher nicht glauben. Er, B3, sei daraufhin schockiert gewesen. Eigentlich habe er die Polizei informieren wollen, habe dann aber davon abgesehen, weil er Angst gehabt habe, seine Brüder könnten ins Gefängnis kommen oder abgeschoben werden. Daher habe er auch nicht seinen Vater informiert. Danach habe er Marihuana konsumiert, bis er weggetreten sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er D1 für einen Psychopathen gehalten. Im Verlauf des nächsten Tages hätten sich er, B3, seine Brüder und D1 zusammen darüber unterhalten, wie es weitergehen sollte. D1 habe gesagt, sie sollten niemandem etwas sagen, sonst würden sie alle in den Knast kommen. D1 habe vorgeschlagen, dass er eine Vermisstenanzeige aufgeben könne. Dies habe er dann auch getan. Später sei D1 zurückgekommen und habe gesagt, die Polizei werde kommen und sie befragen. Sie sollten sich etwas ausdenken. Sie hätten dann auf Vorschlag von D1 abgesprochen, dass sie bei der Polizei angeben sollten, D1, B2 und B1 seien um 0 Uhr bei ihm, B3, angekommen, er, B3, habe ein Geburtstagsgeschenk vorbereitet und sie hätten in einem Zimmer geschlafen. Auch die übrigen Angaben, die sie später bei der Polizei gemacht hätten, hätten sie abgesprochen. Tage oder Wochen später hätten sie alle die abgesprochenen Angaben bei der Polizei gemacht. D1 sei ihm, B3, dabei egal gewesen. Er habe aber seine Brüder schützen wollen. Einige Tage nach der Tat habe D1 einen Spaten und eine Handschaufel in die Wohnung gebracht. D1 habe ihn, B3, gebeten, die Werkzeuge zu reinigen, was er dann getan habe. Anschließend habe D1 die Werkzeuge wieder mitgenommen. Er, B3, wisse nicht, ob die Sachen bei der Beerdigung der Leiche verwendet worden seien. Die folgende Zeit sei die Hölle gewesen, B2 und B1 hätten nichts mehr mit D1 zu tun haben wollen. Er habe immer etwas zum Kiffen haben wollen und sei sonst ausgerastet. Er, B3, habe zunächst weder von seinen Brüdern, noch von D1 genau erfahren, was geschehen sei und wie Frau D2 getötet worden sei. Er habe auch nicht näher nachgefragt, da er total schockiert gewesen sei. Er habe lediglich erfahren, dass seine Brüder bei der Beseitigung der Leiche geholfen hätten. Erst vor der ersten Aussage bei der Polizei habe er, B3, sich mit seinen Brüdern über die Einzelheiten unterhalten. Sie hätten ihm erzählt, sie hätten an dem Abend zu zweit im Zimmer von D1 gesessen, dieser sei im Haus unterwegs gewesen. Dann sei er zurück ins Zimmer gekommen und sehr wütend gewesen. Anschließend hätten sie gemeinsam einen Joint geraucht. Dann habe D1 erneut das Zimmer verlassen, sei später zurückgekommen und habe gesagt, dass er seine Mutter umgebracht habe. Sie hätten das zunächst nicht geglaubt, er habe sie dann zu seiner Mutter geführt. Er, B3, wisse nicht, wo diese gewesen sei, er vermute im Schlafzimmer. Weiter hätten seine Brüder erzählt, B1 habe Frau D2 geschüttelt und gemerkt, dass sie tot gewesen sei. Dann habe D1 gesagt, sie müssten ihm helfen, die Leiche zu beseitigen, die Spuren von B1 seien nun an der Leiche. Dann hätten sie ihm geholfen, die Leiche ins Auto zu packen und seien in den Wald gefahren. Dort habe D1 alleine ein knietiefes Loch gegraben. In der Zeit zwischen der Tat und der Verhaftung sei er, B3, zusammen mit D1 zwei oder drei Mal nach O1 gefahren und habe dort mit ihm zusammen jeweils ca. 300 g Marihuana gekauft. Einen Teil hätten sie selbst und seine Brüder konsumiert. Jeweils ca. 200 g hätte er, B3, an Bekannte verkauft. Soweit er, B3, bei seiner polizeilichen Vernehmung am xx.xx.xxxx abweichende Angaben gemacht habe, habe das seinen Grund darin, dass sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt I6, ihn zu der Vernehmung bewegt habe mit dem Versprechen, er werde dann aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Rechtsanwalt I6 habe ihn nicht richtig auf die Vernehmung vorbereitet und ihm teilweise auch noch während der Vernehmung vorgegeben, was er sagen oder nicht sagen sollte. So habe er nicht sagen sollen, dass D1 mit ihm früher schon über die Tötung seiner Mutter gesprochen habe. Auch habe er nichts von der Schaufel und dem Spaten und deren Reinigung sagen sollen. 3. Soweit die Einlassungen der Angeklagten im Widerspruch stehen zu den Feststellungen der Kammer, werden sie widerlegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Kammer ist davon überzeugt, dass alle vier Angeklagten die Tat gemeinsam geplant haben und die Ausführung durch die Angeklagten D1, B1 und B2 erfolgt ist. Die Angeklagten werden durch zahlrD1e Indizien belastet. Ihre Einlassungen sind in vielerlei Hinsicht nicht plausibel und stehen insbesondere nicht im Einklang mit den Erkenntnissen aus der richterlich angeordneten Innenraumüberwachung des Fahrzeugs im April 2015. Die Einlassung des Angeklagten B1 wird insbesondere widerlegt durch die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchungen. a) Die Feststellungen zu dem problematischen Verhältnis zwischen dem Angeklagten D1 und seiner Mutter beruhen auf der Einlassung des B3, den Aussagen des Zeugen S3 und der Zeuginnen I1 und G3 sowie den Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T3 und der psychologischen Sachverständigen Dr. N1. Der Zeuge S3, der von 2008 bis zum Frühjahr 2014 der Partner von Frau D2 war, hat glaubhaft bekundet, dass es seit Jahren häufige und heftige Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten D1 und seiner Mutter gebe, teilweise selbst wegen Kleinigkeiten, und dass dieser Ende 2008/Anfang 2009 bei einem Urlaub im Speisesaal seine Mutter öffentlich geohrfeigt habe. Auch habe es kein enges emotionales Verhältnis zwischen den beiden gegeben, Frau D2 habe ihre Zuneigung durch Unterstützung ausgedrückt. Auch das Verhältnis des Angeklagten D1 zu seinem Vater sei früher gestört gewesen, er sei lediglich mit materieller Zuwendung überschüttet worden, habe aber nicht die gewünscht Akzeptanz erhalten. Auch die Zeugin I1, eine langjährige enge Freundin von Frau D2, hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte D1 habe seine Mutter im Alter von zehn oder elf Jahren in einem Restaurant geschlagen. Sie habe nie gesehen, dass er mal in den Arm genommen worden sei, er habe als Kind aber immer teures neues Spielzeug bekommen. Ferner hat die Zeugin G3, die seit ihrer Kindheit mit Frau D2 befreundet war, glaubhaft regelmäßige heftige Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten D1 und seiner Mutter bekundet. Frau D2 habe keinen richtigen Zugang zu ihrem menschlich schwierigen Sohn bekommen. Darüber hinaus hat der Angeklagte B3 glaubhaft geäußert, dass der Angeklagte D1 ihm gegenüber häufig über seine Mutter geklagt habe, dass er sich gegängelt und eingeschränkt fühlte, und auch von seinen Aggressionen ihr gegenüber erzählt habe. Die Sachverständigen Dr. T3, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, und Dr. N1, Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie, haben den Angeklagten D1 jeweils in mehreren Terminen ausgiebig exploriert und in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Gutachten auch die Angaben des Angeklagten D1 zu seiner sozialen und biografischen Anamnese wiedergegeben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. T3 hatte der Angeklagte D1 zumindest früher den Traum, Regisseur zu werden, da er sich aber nicht um eine Ausbildung gekümmert habe, habe seine Mutter die Ausbildungsstelle für ihn ausgesucht. Ferner habe der Angeklagte D1 angegeben, seine Mutter habe zu viel Geld ausgegeben, obwohl das Einkommen dies nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr erlaubt habe. Die Mutter von Herrn D1 habe zu viele Kontakte zu merkwürdigen Männern über Online-Börsen geknüpft. Die Beziehung der Mutter zu dem viel jüngeren Zeugen S3, der etwa genauso alt ist wie der Angeklagte D1, sei befremdlich und teilweise peinlich gewesen. Seine Mutter habe oft schlechte Stimmung gehabt und zu viel Wein getrunken. Gegenüber der Sachverständigen Dr. N1 hat der Angeklagte D1 unter anderem angegeben, seine Mutter habe ihn in der Kindheit häufig mit dem Kochlöffel geschlagen. Sie habe ihn noch als jungen Erwachsenen wie ein Kind behandelt und zu kontS4ren versucht. Sie habe nach dem Tod ihres Mannes zu viele Beziehungen zu verschiedenen merkwürdigen Männern gehabt, sie sei in vier Partnerschaftsbörsen gleichzeitig aktiv gewesen. Auch habe sie zu viel Geld ausgegeben. Je weniger Geld sie gehabt habe, desto mehr Stress habe sie empfunden und desto mehr Alkohol habe sie getrunken. Ihren Stress habe sie an dem Angeklagten D1 ausgelassen, sie habe immer geschrien und ihm vorgeworfen, er ruiniere ihr Leben. Sie habe ihm nie etwas geglaubt und sei gegen die Brüder B1, B2 und B3 gewesen. Sie habe ihm vorgeworfen, B3 nutze ihn aus. b) Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen von Frau D2 beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen I1, G3 sowie den vorgenannten Angaben der Sachverständigen und Zeugen Dr. T3 und Dr. N1 zu den Äußerungen des Angeklagten D1 im Rahmen der Begutachtung. Der Zeuge EKHK X1 hat glaubhafte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht, die Feststellungen zur Finanzierung der Wohnung beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugen A1, einer Mitarbeiterin der Volksbank. Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin G3 ergibt sich, dass Frau D2 ein Leben führen wollte, dass zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht passte. Die Zeuginnen I1 und G3 haben auch den Alkoholkonsum von Frau D2 bestätigt, die Zeugin G3 den häufigen sexuellen Kontakt von Frau D2 mit verschiedenen Männern über diverse Internetportale. c) Die Feststellungen zu der Freundschaft zwischen den Angeklagten beruhen auf den insofern im Einklang miteinander stehenden Einlassungen der Angeklagten D1, B1 und B3 sowie den Angaben der Sachverständigen und Zeugen DR. T3 und DR. N1 zu den Äußerungen des Angeklagten D1 im Rahmen der Begutachtung. Gegenüber den Sachverständigen hatte der Angeklagte D1 angegeben, den Brüdern B1, B2 und B3, insbesondere B3 und B1 zahlreiche Gefälligkeiten erwiesen und ihnen auch häufig Geld abgegeben zu haben. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte D1 gegenüber den Sachverständigen emotional überschwänglich darüber geäußert, wie großartig und bedeutsam die Freundschaft zunächst zu B3 und dann zu dessen Brüdern für ihn gewesen sei, er habe die drei als seine Brüder betrachtet. Insbesondere zu dem Angeklagten B3 habe er eine sehr intensive brüderliche Zuneigung empfunden. Der Angeklagte B1 hat die Zuwendungen und Gefälligkeiten bestätigt und geäußert, diese gerne in Anspruch genommen zu haben. d) Die Feststellungen zu der Beziehung zwischen Frau D2 und dem Angeklagten B3 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten B3 sowie den Angaben der Sachverständigen und Zeugen Dr. T3 und Dr. N1, die glaubhaft bekundet haben, dass der Angeklagte D1 ihnen gegenüber dieses Verhältnis in gleicher Weise geschildert hat. Er habe geäußert, dass ihm diese Beziehung lieber gewesen sei als die anderen Männerbekanntschaften seiner Mutter. e) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Frau D2 mit dem Angeklagten B3 gemäß den Feststellungen der Kammer einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 6.000 € geschlossen und diesen Geldbetrag im Mai 2014 auf ein Konto des Angeklagten B3 überwiesen hat. Dies ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten B3, D1 und B1 sowie den Aussagen der Zeuginnen I1, G3 und A1. Der Angeklagte B3 hat dabei auch eingeräumt, dass sich ein erhöhter Geldbedarf aus den Einbrüchen in den Kiosk der Familie ergeben habe. Bei den Zeuginnen I1 und G3 handelt es sich um langjährige enge Freundinnen von Frau D2, die beide glaubhaft bekundet haben, sich mit Frau D2 über das Darlehen und die ausstehenden Ratenzahlungen unterhalten zu haben. Die Zeugin A1 ist eine Mitarbeiterin der Volksbank. Sie hat glaubhaft bekundet, den Darlehensvertrag zwischen Frau D2 und der Volksbank über den Betrag in Höhe von 6.000 € bearbeitet und mit Frau D2 über diesen und den Verwendungszweck gesprochen zu haben, auch darüber, dass Frau D2 das Geld dem Angeklagten B3 habe zur Verfügung stellen wollen. Dieser sei bei dem Beratungstermin in der Bank anwesend gewesen. f) Darüber hinaus steht fest, dass der Angeklagte B3 zwar die erste Rate an Frau D2 gezahlt, dann jedoch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet hat. Der Angeklagte B3 hat selbst eingeräumt, zunächst nur die erste Rate gezahlt zu haben und dann bis kurz vor ihrem Tod keine weitere Zahlung mehr geleistet zu haben. Dies haben auch die Zeuginnen I1 und G3 glaubhaft bestätigt. g) Ferner ist die Kammer überzeugt davon, dass Frau D2 entgegen der Einlassung des Angeklagten B3 diesen nach Ausbleiben seiner Zahlungen wiederholt und zunehmend nachdrücklicher dazu aufgefordert hat, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chat-Protokoll über die Gespräche zwischen Frau D2 und dem Angeklagten B3 im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx. Daraus geht hervor, dass der Angeklagte B3 den zunächst intensiven Kontakt zu Frau D2 schnell weitgehend abgebrochen hat, nachdem er von ihr die Zahlung in Höhe von 6.000 € erhalten hat, und dass Frau D2 jedenfalls ab dem xx.xx.xxxx zunehmend nachdrücklicher von ihm weitere Zahlungen verlangt und er sie insofern in der Folgezeit bewusst hingehalten hat. Im Einzelnen ergibt sich aus dem Chatprotokoll, dass zunächst ein intensiver wechselseitiger Kontakt bestand. Am xx.xx.xxxx teilte Frau D2 dem Angeklagten B3 mit, dass sie das Geld aus dem Darlehen erhalten habe, am xx.xx.xxxx informierte sie ihn, dass sie das Geld an ihn überwiesen habe. Am xx.xx.xxxx teilte B3 mit, das Geld erhalten zu haben. Am xx.xx.xxxx meldete sich der Angeklagte B3 noch, am xx.xx.xxxx teilte Frau D2 mit, sie wolle gerne mit ihm reden, worauf er nicht antwortet. Erst am xx.xx.xxxx meldet er sich erneut. Danach fand für einige Zeit wieder ein intensiverer Kontakt per Chat statt, gemeinsame Treffen wurden jedoch mehrfach von dem Angeklagten B3 abgesagt. Am xx.xx.xxxx bat Frau D2 den Angeklagten B3 um Zahlung, ebenso am xx.xx.xxxx. Der Angeklagte B3 hielt sie hin und verwies auf Probleme mit dem Arbeitsamt. Danach könne er zahlen. Am xx.xx. und xx.xx.xxxx fragte Frau D2 deswegen bei dem Angeklagten B3 nach, am xx.xx.xxxx teilte dieser ihr mit, das Arbeitsamt habe Geld an ihn überwiesen, danach meldete er sich gar nicht mehr. Am xx.xx.xxxx drängte Frau D2 auf Zahlung und bat am xx.xx.xxxx um einen Anruf durch den Angeklagten B3. Ferner hat die Zeugin G3 glaubhaft bekundet, von Frau D2 erfahren zu haben, dass der Angeklagte B3 nach Erhalt des Geldes wochenlang für Frau D2 nicht mehr erreichbar gewesen sei. h) Soweit der Angeklagte B3 sich dahingehend eingelassen hat, er habe einige Tage vor dem Tod von Frau D2 360 € aus der Kasse des Kiosk genommen und dem Angeklagten D1 das Geld zur Weiterleitung an seine Mutter gegeben, dieser habe ihm die Weiterleitung auch bestätigt, die Entnahme aus der Kasse werde darüber hinaus durch seinen entsprechenden Eintrag in das Kassenbuch des Kiosk belegt, ist er durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass Frau D2 wegen der bis zuletzt ausbleibenden Zahlungen dem Angeklagten B3 über ihren Sohn, den Angeklagten D1, am xx.xx.xxxx hat mitteilen lassen, er solle am nächsten Tag zu ihr kommen, da sie mit ihm über seine Schulden aus dem Darlehensvertrag reden wolle. Wenn er das Geld nicht zurückzahle, werde sie sich an die Polizei und einen Rechtsanwalt wenden. Die entsprechende Eintragung ins Kassenbuch besitzt dabei nur einen sehr geringen Beweiswert, da diese durch den Angeklagten B3 selbst vorgenommen worden ist und nicht belegt, dass tatsächlich Geld entnommen worden ist. Darüber hinaus beweist die Eintragung nicht, dass Geld an den Angeklagten D1 weitergeleitet worden ist. Gegen diese späte Zahlung spricht, dass der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen hat, dieses Geld nie vom Angeklagten B3 erhalten zu haben. Er habe dies zwar gegenüber der Polizei bei Vernehmungen angegeben, dies sei jedoch nur deswegen erfolgt, weil der Angeklagte B3 dies von ihm verlangt habe, um den Verdacht zu zerstreuen, dass B3 Frau D2 wegen der Darlehensforderung umgebracht habe. Darüber hinaus hat der Angeklagte D1 bestätigt, dass Frau D2 ihm, D1, am xx.xx.xxxx mitgeteilt habe, er solle dem Angeklagten B3 ausrichten, dass dieser am nächsten Tag zu ihr kommen solle, um über seine Schulde zu reden. Wenn er nicht zahle, werde sie sich an die Polizei und einen Rechtsanwalt wenden. Dies habe er auch an B3 weitergegeben. Sicher widerlegt wird die Einlassung des Angeklagten B3 durch die Aussage der Zeugin G3 über ein Telefonat, dass sie am Abend des xx.xx.xxxx mit ihrer Freundin Frau D2 geführt hat. Die Zeugin G3 hat glaubhaft bekundet, sie habe sehr häufig mit Frau D2 telefoniert und sie hätten sich dabei regelmäßig auch über deren Probleme unterhalten. Am Abend des xx.xx.xxxx hätten sie lange miteinander telefoniert. Frau D2 sei sehr deprimiert gewesen. Sie habe erzählt, sie warte darauf, dass die 1.000 € aus dem von ihr gekündigten Bausparvertrag ihres Sohnes auf dem Konto von D1 eingingen. Sie brauche das Geld dringend. Er habe den Erhalt des Geldes bestritten. Dann habe sie über das Darlehen über 6.000 € an B3 gesprochen. Frau D2 habe gesagt, Frau G3 habe Recht gehabt, dass sie ihm das Geld nicht hätte leihen sollen, er habe nur eine Rate gezahlt. Sie brauche das Geld. Sie, Frau G3, habe gesagt, das Geld aus dem Bausparvertrag müsse längst auf dem Konto sein. Sie habe vorgeschlagen, dass Frau D2 die ganze Bande zu sich bestellen und von D1 zeigen lassen solle, wo das Geld sei. Frau D2 habe gesagt, das sei eine gute Idee, das wolle sie machen. Wenn B3 nicht zahlte, würde sie zur Polizei gehen. Möglicherweise habe sie zusätzlich davon gesprochen, einen Anwalt kontaktieren zu wollen. Frau D2 habe ferner geäußert, es könne nichts passieren, da er einen Vertrag unterzeichnet habe. Sie werde gleich dort anrufen und B3 und ihren Sohn am kommenden Tag zur Rede stellen und am Abend wieder anrufen und erzählen, wie es gelaufen sei. i) Die Feststellungen der Kammer zu dem Aufsuchen des Schließfachs von Frau D2 unter heimlicher Verwendung des Schlüssels im August 2014 beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D1 und B1. Die beiden Angeklagten widersprechen sich nur dahingehend, auf wessen Initiative dies geschehen ist. Beide Einlassungen erscheinen insofern nicht glaubhaft. Es überzeugt nicht, dass der Angeklagte B1 geäußert hat, gar nicht zu wissen, warum ihm D1 den Inhalt des Schließfaches gezeigt habe. Es überzeugt gleichfalls nicht, dass der Angeklagte D1 angegeben hat, der Angeklagte B1 habe es von ihm verlangt. Es liegt äußerst nahe, dass der Angeklagte B1 die Information über das Vorhandensein des Schließfachs von dem Angeklagten D1 und nicht von Frau D2 erhalten hat, so dass es bereits unter diesem Gesichtspunkt wahrscheinlich ist, dass die Initiative vom Angeklagten D1 ausging. Die Kammer geht aufgrund der noch folgenden Feststellungen zur gemeinsamen Planung und Durchführung der Tat davon aus, dass beide Angeklagten ein Interesse daran hatten, sich über den Inhalt des Schließfachs zu informieren. j) Die Feststellungen zu den Problemen beim Praktikum des Angeklagten D1 aufgrund von Fehlzeiten und zu dem klärenden Gespräch seiner Mutter mit dem Inhaber der Druckerei beruhen auf der Einlassung des Angeklagten D1, der dies im Wesentlichen eingeräumt hat, und den glaubhaften Aussagen der Zeugin L1 und der Zeugin I1, die bekundet haben, von Frau D2 darüber informiert worden zu sein. k) Die Feststellungen zu der Kündigung des Bausparvertrags, dem Eingang des Geldes auf dem Konto des Angeklagten D1, den Nachfragen seiner Mutter und seinem Bestreiten, das Geld schon erhalten zu haben sowie der anderweitigen Verwendung des Geldes beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten D1. Sie wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin I1, die bekundet hat, bei ihrem Urlaub mit Frau D2 auf Mallorca habe Frau D2 davon erzählt, auf das Geld aus dem Bausparvertrag zu warten, weil sie es für eine Reparatur benötige. Frau D2 habe ihren Sohn sogar deswegen von Mallorca aus angerufen. Auch die Zeugin L1 hat glaubhaft bekundet, ihre Tochter habe ihr von dem gekündigten Bausparvertrag erzählt und die Vermutung geäußert, ihr Sohn habe das Geld schon erhalten und für sich behalten. Auf der glaubhaften Aussage der Zeugin I1 beruhen auch die übrigen Feststellungen zu dem Urlaub von Frau D2 auf Mallorca. l) Die Kammer ist überzeugt davon, dass Frau D2 durch zumindest zwei Personen körperlich angegriffen, zu Boden gebracht und dort gewaltsam niedergedrückt wurde. Ferner steht fest, dass sie stranguliert wurde und dass ihr Mund und Nase zugehalten wurden sowie dass ihr Tod durch das Verschließen der Atemwege und/oder die Strangulation herbeigeführt wurde. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B9, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in E1 in Verbindung mit der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Obduktion, die der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens erläutert hat. Der sehr erfahrene Sachverständige hat die Leiche von Frau D2 obduziert. Er hat dabei trotz der inzwischen eingetretenen starken Fäulnisveränderungen strangfurchenverdächtige Veränderungen an der Halsvorderseite sowie an der linken und rechten Halsseite und darunter Einblutungen in das untere Fettgewebe am Hals festgestellt. Diesen Befund hat er weitergehend histologisch untersuchen lassen mit dem Ergebnis, dass es in diesem Bereich am Hals kurz vor dem Tod von Frau D2 zu intensiven Einblutungen an den Halsweichteilen gekommen ist. Daraus hat der Sachverständige den Schluss gezogen, dass eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals von Frau D2 durch einen sehr schmalen Gegenstand wie ein Band oder ein Draht erfolgt ist. Ein Würgen sei dagegen unwahrscheinlich, da das Kehlkopfskelett und das Zungenbein unversehrt seien. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei der Obduktion Einblutungen am Kinn, eine deutliche Einblutung im Bereich der rechten Brust und fast der gesamten rechten Brustvorderseite und Brustseite, eine große Einblutungszone im Bereich des linken hinteren Brustkorbs sowie Einblutungen im Bereich der Schulterblattgräte festgestellt. Diese sei durch breitflächige stumpfe Gewalteinwirkung zu erklären, insbesondere durch ein Knien auf der Körpervorderseite einer liegenden Person, durch das es zu zusätzlichen Verletzungen im Rückenbereich komme. Ferner seien an der rechten Rumpfvorderseite viele Einblutungen im Bereich der Schulter zu finden gewesen sowie eine große Einblutung am rechten Unterarm. Alle diese Einblutungen seien durch die histologischen Untersuchungen als frische Verletzungen bestätigt worden. Ferner hätten die histologischen Untersuchungen ergeben, dass Frau D2 zu Lebzeiten geringe Mengen Blut eingeatmet habe. Es habe Blutungen im Mund- und Rachenbereich gegeben. An den Beinen hätten sich keine Einblutungen gefunden. Die Todesursache sei nicht eindeutig, aber zusammenfassend komme als Todesursache am ehesten die komprimierende Einwirkung auf den Hals und/oder ein Ersticken in Betracht. Diese Einwirkungen könnten jeweils alleine oder im Zusammenwirken mit der anderen zum Tod geführt haben. Ein Zuhalten von Mund und Nase sei mit den Befunden sehr gut zu vereinbaren. Dadurch erhöhe sich der Druck im Kopf und es komme aufgrund der Empfindlichkeit der Nasenschleimhäute leicht zu einer Blutung. Dies sei eine geeignete Erklärung für die vorgefundene Blutaspiration. Die vorgefundenen Verletzungen im Bereich von Brust und Schultern sprächen nicht für ein hektisches Kampfgeschehen, sondern dafür, dass Frau D2 auf dem Boden lag und jemand auf ihr gekniet habe. Die Verletzung am rechten Unterarm könne durch ein kräftiges Festhalten des Armes oder einen Schlag des Opfers gegen einen festen Gegenstand stammen. Die Gesamtheit der Verletzungen lasse den Schluss zu, dass sehr wahrscheinlich zwei Personen zusammen auf Frau D2 eingewirkt hätten. Lediglich eine sehr große und kräftige Person hätte die Spuren in dieser Form alleine herbeiführen können. Die vorgefundenen Verletzungen stünden im Einklang mit der Tatschilderung des Angeklagten D1. Die Kammer schließt sich dem Ergebnis des Gutachtens nach eigener kritischer Würdigung an. Darüber hinaus ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B9 sowie des im Selbstleseverfahren eingeführten forensisch-toxikologischen Gutachtens des Sachverständigen Universitätsprofessor Dr. med. C3 vom Universitätsklinikum F1 sicher auszuschließen, dass Frau D2 am xx.xx.xxxx unter dem Einfluss von Schlaf- oder Schmerzmitteln stand und dass Medikamente oder Betäubungsmittel ihren Tod herbeigeführt haben. Aus den Gutachten ergibt sich, dass die Leiche auf Arzneimittel und Drogen einschließlich sämtlicher Stoffe, die den Tod von Frau D2 hätten herbeiführen können, hin untersucht worden ist, solche jedoch nicht gefunden worden sind. Derartige Stoffe hätten laut der Ausführung des Sachverständigen Dr. B9 nach der gegebenen Liegezeit der Leiche jedoch mit Sicherheit nachgewiesen werden können, wenn sie in relevanter, d. h. tödlicher oder stark wirksamer Dosierung Frau D2 am xx.xx.xxxx verabreicht worden wären. Die festgestellten geringen Spuren von Amphetamin bei Frau D2 seien darüber hinaus nicht aussagekräftig, da diese ihre Ursache in Fäulnisveränderungen haben könnten. Die Kammer schließt sich dem Ergebnis der Gutachten nach eigener kritischer Würdigung an. Aufgrund dieser Feststellungen zur Todesursache ist auszuschließen, dass Frau D2 durch die Verabreichung eines Medikaments oder Ähnlichem zu Tode gekommen ist, wie es der Angeklagte D1 nach der Einlassung des Angeklagten B1 diesem erzählt haben soll. m) Es ist unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B9 und den Einlassungen der Angeklagten auszuschließen, dass Frau D2 ohne Beteiligung und Wissen der Angeklagten B1 und B2 gewaltsam überwältigt und erstickt und/oder erdrosselt worden ist. Hiergegen spricht bereits in erheblichem Maße die vom Angeklagten B1 in seiner Einlassung geschilderte angebliche Situation, in der er Frau D2 tot aufgefunden haben will, nämlich in einem Sessel im Wohnzimmer sitzend. In der Einlassung des Angeklagten B1 fehlen sämtliche Spuren einer gewaltsamen Überwältigung, auch will er selbst nach dem weitgehenden Entkleiden der Leiche keine Verletzungen an ihr wahrgenommen haben. Auch naheliegende Geräusche einer gewaltsamen Überwältigung hat er nach seiner Einlassung nicht wahrgenommen. Darüber hinaus ist auszuschließen, dass der Angeklagte D1 seine Mutter in der festgestellten Weise alleine überwältigt und getötet hat. Der Angeklagte D1 verfügt hierfür nicht ansatzweise über die körperliche Verfassung. Er ist von normaler Größe und sehr leichtem Körperbau. Er ist zudem nach seiner eigenen Einlassung und der der Angeklagten B1 und B3 äußerst unsportlich. So kann er beispielsweise nicht fahrradfahren und kaum schwimmen. Er war seiner nach den vom Sachverständigen Dr. B9 wiedergegebenen Ergebnissen der Obduktion etwa 160 cm großen und ca. 52 kg schweren Mutter nicht in dem erforderlichen Maße körperlich überlegen. Ferner spricht alles dagegen, dass der Angeklagte D1 bei der erfolgten Überwältigung seiner Mutter von einer bislang völlig unbekannten Person unterstützt worden ist. Für die Anwesenheit einer solchen weiteren tatbeteiligten Person am Abend des xx.xx.xxxx spricht nichts. Auch nach der Einlassung von B1 haben sich die Angeklagten D1, B1 und B2 zusammen in die Wohnung auf der T1-Straße begeben, dort die meiste Zeit gemeinsam im Zimmer aufgehalten und die Wohnung später zu dritt und mit der Leiche verlassen. Vielmehr stehen die Feststellungen zu den Verletzungen von Frau D2 und der Todesursache im Einklang mit einer Tatbeteiligung der Angeklagten B1 und/oder B2, zumal der Angeklagte B1 D1 zum Zeitpunkt nach seiner Einlassung ca. 80 kg wog, von athletischen Körperbau ist und als geübter Skateboarder körperlich trainiert war. n) Die Feststellungen der Kammer zum Entkleiden und anschließenden Verpacken der Leiche von Frau D2, dem Einladen in das Fahrzeug, der Fahrt zum Waldstück, dem Verbringen der Leiche in das Waldstück, dem Vergraben der Leiche und der späteren Beseitigung der Plastiktüten, Decke und Kleidung beruhen auf den insofern im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D1 und B1. Aufgrund der insofern abweichenden Einlassungen der Angeklagten D1 und B1 und des Mangels an objektiven Beweismitteln bleibt jedoch ungeklärt, in welchem Umfang sich die einzelnen Angeklagten persönlich an diesen Handlungen beteiligt haben. Die Einlassungen der Angeklagten D1 und B1 stehen hinsichtlich des Ablageorts der Leiche im Einklang mit den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, die zeigen, wie der Angeklagte D1 Ermittlungsbeamte zum Ablageort führt, sowie der dies ergänzenden glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK X1, der anwesend war, als der Angeklagte D1, den Ablageort der Leiche gezeigt hat. Die Entkleidung der Leiche wird darüber hinaus bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen Dr. B9 zum Zustand der Leiche. Ferner werden die Einlassungen der Angeklagten D1 und B1 zu der Fahrt zum Waldstück mit der Leiche und der anschließenden Fahrt zur Wohnung auf der T2-Straße bestätigt und zeitlich präzisiert durch die Auswertung der Mobiltelefondaten in Gestalt der jeweils im Selbstleserfahren eingeführten Urkunde „Funkzellenauswertung -Alibi-“ des Zeugen KHK N2 vom xx.xx.xxxx und des Berichts über die Zellvermessung im Raum E2 vom xx.xx.xxxx sowie den verlesenen Bericht des Zeugen S4 vom xx.xx.xxxx. Diese Berichte sind bestätigt und weitergehend erläutert worden durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK N2 und S4 vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen. Aus dem Bericht über die Funkzellenauswertung und der glaubhaften Aussage des Zeugen N2 geht hervor, dass die Polizei den Mobiltelefondatenverkehr der Funkzellen, die die Wohnungen T1-Straße 13 und T2-Straße 79 abdecken, für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx ab 18:00 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 18:00 Uhr ermittelt und ausgewertet hat. Aus den Daten der beiden Funkzellen geht hervor, wann die Mobiltelefone der Angeklagten B2 und B1 Daten- und Telefonverbindungen zu diesen hergestellt haben. Der Zeuge S4 hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass die Polizei die Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten B2 mit der Mobiltelefonnummer xxxxxxxxxxx u. a. für diesen Zeitraum sowie die Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten B1 mit der Telefonnummer xxxxxxxxxx u. a. für diesen Zeitraum ermittelt hat. Die Daten zu dem Mobiltelefon des Angeklagten D1 für diesen Zeitraum waren zum Zeitpunkt der polizeilichen Anfrage beim Telekommunikationsanbieter bereits gelöscht, wie der Zeuge N2 glaubhaft bekundet hat. Die vom Telekommunikationsanbieter zur Verfügung gestellten vollständigen Verkehrsdaten für das Mobiltelefon des Angeklagten B2 beinhalten neben den zeitlichen Informationen über Daten- und Telefonverbindungen die Informationen, mit welcher Funkzelle und welchem Sektor der jeweiligen Funkzelle das Telefon zu einem bestimmten Zeitpunkt verbunden war. Der Aufenthaltsort des Mobiltelefons lässt sich so mit einer gewissen Genauigkeit lokalisieren. Hinsichtlich des Mobiltelefons des Angeklagten B1 umfassen die vom Telekommunikationsanbieter zur Verfügung gestellten Verkehrsdaten lediglich die Zeitpunkte der Datenverbindungen zu irgendwelchen Funkzellen, jedoch nicht die Standortdaten. Aus dem Bericht über die Funkzellenvermessung und der glaubhaften Aussage des Zeugen S4 geht hervor, dass der Zeuge S4 die räumlichen Bereiche der verschiedenen Funkzellen, in denen das Mobiltelefon des Angeklagten B2 erfasst worden ist, vermessen hat. Ferner ist anhand der Verkehrsdaten des Mobiltelefons ausgewertet worden, zu welchen Zeiten es mit welchen Funkzellen Verbindung hatte. Daraus ergibt sich, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten B2 am xx.xx.xxxx von 21:14:31 Uhr bis 00:25:15 Uhr in einer Funkzelle befand, die die T1-Straße 13 abdeckte, von 00:25:14 Uhr bis 00:27:35 Uhr in einer östlich gelegenen Funkzelle und sich von 00:27:36 Uhr bis 01:17:37 Uhr in einer großen, nordöstliche gelegenen Funkzelle befand, die zumindest an den späteren Leichenfundort heranrD1te, dann in eine hierzu südwestliche gelegene Funkzelle wechselte, in der es sich im Zeitraum von 01:18:27 Uhr bis 01:22:51 Uhr befand und zuletzt ab 01:22:52 Uhr in die Funkzelle kam, die die T2-Straße 79 abdeckt. Die Grafiken des Berichts, die die räumlichen Bereich der einzelnen Funkzellen sowie den Wechsel der Funkzellen auf entsprechenden Kartenausschnitten darstellen, sind in Augenschein genommen worden. Mit diesen Daten korrespondieren die für das Mobiltelefon des Angeklagten B1 vorliegenden Daten, die sich aus dem verlesenen Bericht des Zeugen S4 vom xx.xx.xxxx ergeben. Am xx.xx.xxxx hatte dieses Mobiltelefon von 21:16:29 Uhr bis 23:59:52 Uhr durchgehend eine Verbindung zu der Funkzelle, die die T1-Straße 13 abdeckte, anschließend gab es keinerlei Verbindungen mehr, bis am xx.xx.xxxx ab 02:17:08 Uhr für mehrere Stunden eine durchgehende Verbindung zur Funkzelle, die die T2-Straße 79 abdeckte, bestand. Diese Daten stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten. Aus den Daten in Verbindung mit den Einlassungen zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte B1 sein Mobiltelefon im Bereich der T1-Straße 13 kurz nach 23:59:52 Uhr abschaltete. Der Angeklagte B2 schaltete sein Mobiltelefon aus unbekannten Gründen entgegen der Absprache der Angeklagten nicht aus. Die Angeklagten D1, B1 und B2 verblieben zunächst noch in der Wohnung und brachen gegen 00:25:15 Uhr mit dem Auto auf, um die Leiche in das Waldstück zu bringen. Dabei fuhren sie in östliche Richtung, anschließend in Richtung Nordosten, vergruben die Leiche, fuhren in Richtung Südwesten und kamen gegen 01:22:52 Uhr im Bereich der T2-Straße 79 an. Gegen 02:17:08 Uhr schaltete dort der Angeklagte B1 sein Mobiltelefon wieder ein. Aus diesen Mobiltelefondaten und den in Augenschein genommenen Karten auf den Grafiken mit den Funkzellen ergibt sich ferner, dass die Angeklagten bei dieser Fahrt insgesamt etwa 21 km über innerstädtische Straßen und Landstraßen zurücklegten, was bei einem Zeitraum von insgesamt 57 Minuten nur wenig Zeit ließ für den Transport der Leiche in das Waldstück, das Lösen der Plastiktüten und das Vergraben der Leiche. Dies legt es sehr nahe, dass – wie vom Angeklagten D1 geäußert – das Loch bereits zuvor teilweise ausgehoben wurde. Aus diesen Mobiltelefondaten ergibt sich darüber hinaus, dass sich die Mobiltelefone der Angeklagten B1 und B2 spätestens ab einige Minuten vor 19:00 Uhr im Bereich der T1-Straße 13 aufhielten, woraus die Kammer in Verbindung mit den damit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D1 und B1 den Schluss zieht, dass sich die Angeklagten D1, B1 und B2 spätestens ab diesem Zeitpunkt zusammen in der Wohnung von Frau D2 aufhielten. o) Die Feststellung der Kammer, dass Frau D2 im Zimmer ihres Sohnes, des Angeklagten D1, etwa gegen 19:45 Uhr überwältigt und getötet worden ist, ergibt sich aus der durch weitere objektive Fakten gestützten Einlassung des Angeklagten D1. Hierfür spricht zunächst die Einlassung des Angeklagten D1, der dies so bestätigt hat. Er hat als Einziger der Angeklagten bekundet, die Tötung seiner Mutter wahrgenommen zu haben. Seine Einlassung zum Ablauf des Angriffs und der Tötung seiner Mutter ist sehr detailliert und plausibel, abgesehen von seiner angeblich fehlenden eigenen Beteiligung an der Tat. Sie steht darüber hinaus im Gegensatz zur Einlassung des Angeklagten B1 im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten. Die Einlassung des Angeklagten D1 wird hinsichtlich des Zeitpunktes gestützt durch die Erkenntnisse aus der Auswertung seines Computers, der sich in seinem Zimmer befand. Der hierzu vom Zeugen KOK T4 erstellte Vermerk ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden, der Zeuge KOK T4 hat seine Erkenntnisse hierzu als Zeuge glaubhaft bestätigt. Danach erfolgte am xx.xx.xxxx über den Internetexplorer ab 19:11 Uhr der Zugriff auf das Internet. Um 19:44:25 Uhr wurde auf die Seite youtube.com zugegriffen, um 19:44:52 Uhr wurde auf dieser Seite das Lied „Return to me“ von Dean Martin aufgerufen und abgespielt. Es ist sehr naheliegend, wovon die Kammer auch ausgeht, dass – wie vom Angeklagten D1 geäußert – das Lied während des Angriffs auf seine Mutter abgespielt wurde, um etwaige Hilferufe und Kampfgeräusche zu übertönen. Für diese Uhrzeit als ungefähren Zeitpunkt der Tat spricht auch der im Selbstleseverfahren eingeführte Bericht des KHK L3 über die Auswertung des Mobiltelefons von Frau D2, ihrer Internetaktivitäten, ihre E-Mailaccounts und den Internetverlauf, der sich aus dem Notebook im Wohnzimmer der Wohnung für den 30.09.20014 bis zum xx.xx.xxxx ergibt. Daraus geht hervor, dass am Abend des xx.xx.xxxx von 19:26 – 19:27 Uhr auf die Seite friendscout24.de, von 19:28 – 19:29 Uhr auf die Seite gmx.net und von 19:29 – 19:30 Uhr auf die Seite facebook.com zugegriffen wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge I2 glaubhaft bekundet hat, Frau D2 über die Seite friendscout24.de kennengelernt und mit ihr am xx.xx.xxxx um 18:35 Uhr über ihre Mobiltelefonnummer telefoniert zu haben, als sie noch nicht zu Hause gewesen sei gewesen sei, und mit ihr um 19:15 Uhr kurz über WhatsApp gechattet zu haben. Aus diesen Indizien zieht die Kammer den Schluss, dass Frau D2 gegen 19:00 Uhr nach Hause gekommen ist, kurz am Notebook mit dem Zeugen I2 gechattet und anschließend E-Mails, Nachrichten etc. bei friendscout24, gmx und facebook abgerufen und bald darauf das Zimmer ihres Sohnes betreten hat, wo es zur Tat gekommen ist. Ein weiteres, weniger gewichtiges Indiz für die Begehung der Tat im Zimmer des Angeklagten D1 ist darin zu sehen, dass eine am xx.xx.xxxx innerhalb der Wohnung eingesetzte Leichenspürhündin ein Anzeigeverhalten im Zimmer des Angeklagten D1 ca. 30 cm vor dem auf dem Boden abgestellten PC zeigte. Im Übrigen zeigten diese Leichenspürhündin sowie der im Außenbereich eingesetzte Leichenspürhund lediglich ein Anzeigeverhalten im inneren bzw. äußeren Bereich der Tür zwischen Essecke und Terrasse. Diese Feststellung beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht über den Einsatz von Leichenspürhunden am xx.xx.xxxx sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK T4, der dies ebenfalls bekundet hat. p) Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Tötung von Frau D2 von allen vier Angeklagten gemeinsam geplant wurde und an der Tat alle vier Angeklagten mitgewirkt haben, wobei an der Tötungshandlung selbst nur die Angeklagten D1, B1 und B2 beteiligt waren. Dafür sprechen zahlreiche Indizien. Für eine unmittelbare Mitwirkung an der Tötung von Frau D2 spricht hinsichtlich der Angeklagten D1, B1 und B2, dass sie – und sonst niemand außer Frau D2 - zum Zeitpunkt ihres Todes am Abend des xx.xx.xxxx nach den Einlassungen von D1 und B1 in der Wohnung auf der T1-Straße anwesend waren, ihr nach ihrem Tod die Oberbekleidung ausgezogen, sie in Plastiktüten verpackt, im Auto zu einem Waldstück gebracht und dort vergraben haben. Hinzu kommt, dass sie im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B3 später ihren Tod und die Beteiligung an der Beseitigung der Leiche verheimlicht und gegenüber der Polizei und anderen Personen falsche Angaben hierzu gemacht haben. Außerdem sprechen – wie dargelegt – die rechtsmedizinischen Erkenntnisse für eine Mitwirkung von mindestens zwei der drei in der Wohnung anwesenden Angeklagten. Gegen die Einlassung der Angeklagten B1 und B3, sie und auch B2 seien von der Tat des Angeklagten D1 völlig überrascht worden, spricht in ganz erheblichem Maße, dass es nach ihren Einlassungen im Zeitraum zwischen der Tötung von Frau D2 und der Rückkehr in die Wohnung auf der T2-Straße keine Kontaktaufnahme zwischen den Angeklagten B1 und B2 einerseits und dem Angeklagten B3 andererseits gegeben haben soll, in der über die angeblich überraschende und schockierende Tat des Angeklagten D1 gesprochen wurde. Objektiv lässt sich lediglich das 33 Sekunden dauernde Telefonat zwischen B3 und B1 oder B2 um 22:59 Uhr feststellen, das sich aus der im Selbstleserfahren eingeführten Urkunde „Funkzellenauswertung -Alibi-“ des Zeugen KHK N2 vom xx.xx.xxxx und der glaubhaften Aussagen dieses Zeugen dazu ergibt. Die Polizei hatte den Mobiltelefondatenverkehr der Funkzellen, die die Wohnungen T1-Straße 13 und T2-Straße 79 abdecken, für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx ab 18:00 Uhr bis zum xx.xx.xxxx, 18:00 Uhr ermittelt. Dieses Telefonat wäre für die Erörterung eines solchen Geschehens viel zu kurz gewesen, wenn es sich überraschend ereignet hätte. Wären B1 und B2 tatsächlich von der Tat des Angeklagten D1 überrascht und schockiert gewesen und wären von D1 zur Hilfe bei der Beseitigung der Leiche gedrängt worden, hätten sich aber eigentlich gar nicht beteiligen wollen, so hätte es sich aus ihrer Sicht äußerst nahe gelegen, deswegen mit ihrem älteren und lange in E4 lebenden Bruder B3 Kontakt aufzunehmen und ihn um Rat zu fragen. Stattdessen sollen ca. fünf Stunden vergangen sein bis zum Abtransport der Leiche, ohne dass dies geschehen sei. Auch als der Angeklagte B3 dann gegen 22:59 Uhr selbst angerufen habe, sei dies nicht angesprochen worden. Dies ist sehr fernliegend. Für eine gemeinsame Planung und Durchführung der Tat unter Beteiligung der Angeklagten D1, B1 und B2 spricht die sehr planvolle Vorgehensweise und zugleich Schnelligkeit bei der Beseitigung der Leiche. Es wurde daran gedacht, die Oberbekleidung zu entfernen, um eigene Spuren an dieser zu beseitigen, die Leiche in Plastiktüten zu hüllen, um möglichst wenig Spuren beim Transport der Leiche in der Wohnung und im Auto zu hinterlassen, die Mobiltelefone sollten zunächst in den Briefkasten der Wohnung T2-Straße geworfen, später ausgeschaltet werden, um keine verräterischen Spuren im Mobilfunknetz zu hinterlassen, der Ort zum Vergraben der Leiche wurde vorher ausgewählt und die Leiche nach dem Aufbruch in der Nacht sehr zügig vergraben. Die Feststellung, dass der Ort zum Vergraben der Leiche vorher ausgewählt worden sein muss, beruht auf dem dargestellten sehr kurzen Zeitbedarf für den Abtransport und das Vergraben der Leiche. Es ist ausgeschlossen, dass die Angeklagten in diesem Zeitraum in der Nacht zufällig diesen Ort gefunden und ausgewählt haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte D1 die genaue Stelle im Wald selbst ausgesucht hat, beruht auf seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. T3 zum Tathergang im Rahmen der Exploration, die der Sachverständige und Zeuge Dr. T3 glaubhaft bekundet hat. Der Angeklagte D1 hat selbst eingeräumt, dass der Vorschlag, die Akkus aus den Mobiltelefonen zu nehmen, von ihm gekommen sei. Es liegt sehr fern und die Kammer schließt es aus, dass er spontan auf diese Idee gekommen wäre und den Vorschlag gemacht hätte, wenn tatsächlich die Angeklagten B1 und B2 für ihn überraschend seine Mutter getötet hätten. Ebenso schließt die Kammer aus, dass das Entkleiden und Verpacken der Leiche mit Plastiktüten einer spontanen Idee entsprungen ist. Für eine gemeinsame Planung und Durchführung der Tat unter Beteiligung der Angeklagten D1, B1 und B2 spricht, dass man für die Durchführung der vorgenannten Planung den Angeklagten D1 sowie mindestens eine weitere Person benötigte. Nur der Angeklagte D1 war dazu in der Lage, einen PKW mit der Leiche zu dem etwa 10 km entfernten Waldstück zu fahren. Für das Tragen der Leiche zum Auto und in das Waldstück brauchte man mindestens zwei Personen, es drängte sich ferner auf, dass eine Überwältigung von Frau D2 mit zumindest zwei möglichst kräftigen Personen sehr viel sicherer wäre als mit nur einer Person. Für die Beteiligung des Angeklagten D1 an der Planung und Durchführung der Tat spricht, dass es sehr fern liegt, dass die Brüder B1, B2 und B3 die Tat ohne Absprache mit dem Angeklagten D1 planten und offen vor ihm durchführten, obwohl sie zum einen damit hätten rechnen müssen, dass er seiner Mutter hilft oder Hilfe holt, und zum anderen zwingend auf ihn als Fahrer beim Transport der Leiche zum vorbestimmten Ablageort angewiesen war. Wenn er geflohen wäre oder das Fahren verweigert hätte, wäre die geplante Verwischung der Tatspuren völlig gescheitert. Dieses sehr hohe Risiko wäre für die angeklagten Brüder B1, B2 und B3 offensichtlich gewesen. Ein weiteres Indiz für die gemeinsame Tatbeteiligung der Angeklagten D1, B2 und B1 ergibt sich aus dem Umstand, dass sie gemeinsam mit dem Auto gegen 20:48 Uhr von der Wohnung T1-Straße 13 in die Nähe des späteren Ablageortes der Leiche fuhren und gegen 21:16 Uhr wieder am Haus T1-Straße 13 ankamen. Diese Fahrt steht fest aufgrund der Daten der Mobiltelefone der Angeklagten B1 und B2 sowie der diese Daten bestätigenden Einlassung des Angeklagten D1. Dieser hatte sich zunächst auch auf Nachfrage stets dahingehend eingelassen, sie seien bis zur nächtlichen Fahrt mit der Leiche stets zusammen im Haus gewesen, hat seine Einlassung aber nach der ausführlichen Erörterung der Mobiltelefondaten für diesen Zeitraum des xx.xx.xxxx in der Hauptverhandlung geändert. Die Daten zu dem Mobiltelefon des Angeklagten B2, die sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht über die Zellvermessung vom xx.xx.xxxx ergeben, belegen, dass das Mobiltelefon des Angeklagten B2 sich am xx.xx.xxxx von 18:59:42 Uhr bis 20:49:45 Uhr in einer Funkzelle befand, die die T1-Straße 13 abdeckte, von 20:49:48 Uhr bis 21:06:01 Uhr in einer östlich und nordöstlich gelegenen sehr großen Funkzelle befand, die zumindest an den späteren Leichenfundort heranreichte, von 21:06:02 bis 21:10:52 Uhr in einer dazu südwestlich gelegenen Funkzelle befand, wieder deutlich näher an der Anschrift T1-Straße 13 und von 21:11:04 Uhr bis 21:14:27 Uhr in einer Funkzelle in unmittelbarer Nähe der T1-Straße 13 befand und anschließend wieder ab 21:14:31 Uhr in die Funkzelle zurückkehrte, die die T1-Straße 13 abdeckte, wo es bis 00:25:15 Uhr verblieb. Die Grafiken des Berichts, die die räumlichen Bereich der einzelnen Funkzellen sowie den Wechsel der Funkzellen auf entsprechenden Kartenausschnitten darstellen, sind in Augenschein genommen worden. Mit diesen Daten korrespondieren die für das Mobiltelefon des Angeklagten B1 vorliegenden Daten, die sich aus dem verlesenen Bericht des Zeugen S4 vom xx.xx.xxxx ergeben. Am xx.xx.xxxx hatte es von 18:16 Uhr bis 18:49 Uhr eine Verbindung zu einer Funkzelle im Bereich der T2-Straße. Um 18:51 Uhr befand sich das Mobiltelefon im Versorgungsbereich zweier Funkzellen, die auch die T1-Straße erreichen. Bis 20:46 Uhr blieb das Mobiltelefon in einer Funkzelle, die die T1-Straße abdeckt. Um 20:48 Uhr wurde eine andere Funkzelle benutzt, welche zwar an der T1-Straße 13 messbar ist, dort aber nicht zu den beiden stärksten Funkzellen gehört. Dies ließe sich nach dem Bericht des Zeugen S4 mit einer Bewegung nach Osten erklären. Zwischen 20:49 Uhr und 21:10 Uhr hatte das Mobiltelefon ausweislich der rückwirkenden Verkehrsdaten zwar Verbindung zu – unbekannten – Funkzellen, nicht aber zu solchen im Bereich der T1-Straße 13 oder T2-Straße 79. Gegen 21:11 Uhr wurde wieder eine Funkzelle benutzt, die auch die T1-Straße 13 versorgt, ab 21:16 Uhr bis 23:59 Uhr wird eine andere Funkzelle benutzt, die ebenfalls die T1-Straße 13 versorgt. Auch die Zeitdauer von etwa 25 Minuten für die Hin- und Rückfahrt längeren Aufenthalt am Waldstück passen zu der sich aus den in Augenschein genommenen Karten auf den Grafiken ergebenden Entfernung von etwa 10 km zwischen der T1-Straße und dem Ablageort. Die Daten der beiden Mobiltelefone stehen im Einklang mit der späten Einlassung des Angeklagten D1 über eine gemeinsame Fahrt von der T1-Straße zum Waldstück und zurück in diesem Zeitraum. Diese Erkundungsfahrt zum späteren Ablageort der Leiche spricht gegen die Einlassungen der beiden Angeklagten D1 und B1, jeweils von der Tötung von Frau D2 überrascht worden zu sein und jeweils nur äußerst widerwillig bei der Beseitigung der Leiche geholfen zu haben. Vielmehr spricht sich eine solche zusätzliche Fahrt für ein gemeinsames Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen, sorgfältig gefassten Tatplans. Hierfür spricht auch, dass sich die Angeklagten B1 und D1 zwar wechselseitig der Tat bezichtigen und jeweils einen deutlich abweichenden Tathergang schildern, jedoch zunächst beide übereinstimmend diese Fahrt verschwiegen haben. Die sehr naheliegende Erklärung hierfür ist, dass beide davon ausgingen, das Einräumen dieser Fahrt und des Grundes für diese Fahrt würde sie jeweils selbst belasten. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass diese Fahrt den Hintergrund hatte, kurz die Verhältnisse vor Ort zu überprüfen, ob besondere Risiken für den Leichentransport und das Vergraben bestanden. Im Übrigen spricht für eine Beteiligung des Angeklagten D1 an der Planung und Durchführung der Tat eine Äußerung, die er im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Dr. T3 gemacht hat. Der psychiatrische Sachverständige Dr. T3 hat als Sachverständiger und Zeuge glaubhaft bekundet, der Angeklagte D1 habe im Rahmen der Exploration Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht, die im Wesentlichen seinen Angaben in der Hauptverhandlung entsprächen und dabei u. a. geäußert, er, D1, habe B2 und B1 gesagt, dass die Akkus raus müssten, aber sie hätten es trotzdem nicht gemacht. Sie hätten Anfängerfehler gemacht. Diese Äußerung lässt – auch unter Berücksichtigung der übrigen Einlassung des Angeklagten D1 zur Tat - deutlich erkennen, dass er den Angeklagten B1 und B2 ihren für die Ermittlungen wesentlichen Fehler bei der Verwendung der Mobiltelefone zum Vorwurf macht, obwohl es auf der Basis seiner Einlassung nahe gelegen hätte, dass er damit zufrieden wäre, dass die Personen, die gegen seinen Willen seine Mutter getötet haben, entdeckt und gefasst worden sind. Auch im Übrigen vermittelte der Angeklagte D1 in der Hauptverhandlung trotz seiner Äußerung, er empfinde die Tat und den Tod seiner Mutter als sehr schrecklich, nicht den Eindruck, diesen ehrlich zu bedauern. Eine tatsächliche emotionale Betroffenheit ließ er nicht erkennen. Ein sehr schwer wiegendes Indiz dafür, dass alle vier Angeklagten die Tötung von Frau D2 bereits vor dem Abend des xx.xx.xxxx geplant haben, ergibt sich aus den Gesprächsaufzeichnungen vom xx.xx.xxxx. Wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK X1, der die Mordkommission geleitet hat, ergibt, hatte die Polizei die von den Angeklagten benutzten Fahrzeuge im März/April 2015 mit Abhörvorrichtungen versehen. Unmittelbar vor und nach einer Vernehmung des Angeklagten D1 am xx.xx.xxxx als Beschuldigter, in der dieser detailliert mit belastenden Indizien aus den Mobiltelefondaten konfrontiert wurde, wurden Gespräche im Auto zwischen dem Angeklagten D1 und dem Angeklagten B3 auf Deutsch, zwischen dem Angeklagten B3 und B2 auf B8 sowie zwischen den Angeklagten D1 und B2 auf Englisch aufgezeichnet, die sich auf die Tat und das Ermittlungsverfahren bezogen. Die Gesprächsaufzeichnungen, die zuvor vom LKA technisch aufbereitet worden sind, um die Verständlichkeit zu erhöhen, sind in der Hauptverhandlung vorgespielt worden, wobei schwieriger zu verstehende Stellen mehrfach wiederholt worden sind. Soweit Gespräche in B8er Sprache aufgenommen worden sind, sind diese von dem Sprachsachverständigen Z1 vorbereitend schriftlich und erneut in der Hauptverhandlung nach Vorspielen der Aufzeichnungen in die deutsche Sprache übersetzt und sachverständig erläutert worden. Der Sachverständige Z1 hat in seinem Gutachten erklärt, er habe sich in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die Sprachaufzeichnungen mindestens zehn Mal genau angehört und dann die Übersetzung erstellt. Seine Übersetzung halte sich ganz nah an dem Gesprochenen. Einwände gegen die Übersetzungen des Sprachsachverständigen haben die Angeklagten B1, B2 und B3, die alle die B8e Sprache beherrschen und in der Hauptverhandlung über Dolmetscher verfügten, und ihre Verteidigern nicht erhoben. In der Aufzeichnung für den Zeitraum von etwa 09:34 Uhr bis 10:04 Uhr unterhalten sich B2 und B3 auf B8 u. a. darüber, dass sie vernommen werden sollen, ferner unterhalten sich die Angeklagten D1 und B3 auf Deutsch darüber, wie man sich in der Vernehmung verhalten soll. Diese Aufzeichnung erfolgte vor der Vernehmung des Angeklagten D1. Die Gesprächsaufzeichnungen setzen sich nach der Vernehmung um 13:15 Uhr fort. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten D1 an diesem Tag beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK X1, der den Angeklagten D1 an diesem Tag vernommen und ferner glaubhaft bekundet hat, D1 in dieser Vernehmung gezielt mit den konkreten Ermittlungserkenntnissen, insbesondere hinsichtlich der belastenden Mobiltelefondaten, konfrontiert zu haben. Nach der Vernehmung seien die Angeklagten D1 und B3 ins Auto gestiegen und weggefahren. Er, der Zeuge X1, habe dann die Gespräche im Auto mitgehört. Aus der Inaugenscheinnahme der Sprachaufzeichnungen ergibt sich, dass der Angeklagte D1 dem Angeklagten B3 zunächst auf Deutsch detailliert berichtet, was Gegenstand der Vernehmung gewesen sei und wie er sich in der Vernehmung geäußert und verhalten habe. Dabei teilt der Angeklagte D1 auch mit, dass die Daten eines Mobiltelefons geortet worden seien in einem Bereich außerhalb der Funkzellen, die die Wohnungen auf der T1-Straße und der T2-Straße abdecken. Der Angeklagte D1 äußert, er könne gegenüber der Polizei sagen, er sei es gewesen und des sei ein Unfall gewesen und B1 und B2 hätten ihm gesagt, er solle zur Polizei gehen, er, D1, habe aber darauf bestanden sie einzubuddeln, weil er Angst gehabt habe. Der Angeklagte B3 kommentiert dies mit „völlig Schwachsinn“. Anschließend ist auf der Sprachaufzeichnung zu hören, wie mindestens eine Person ins Auto zusteigt. Nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D1 und B1 handelt es sich dabei um den Angeklagten B2, wofür auch spricht, dass diese Person sich im Auto primär mit B3 auf B8 unterhält und lediglich in geringem Maße mit dem Angeklagten D1 auf Englisch. Ferner wird in den Gesprächen auf B8 mehrfach über „B10“ geredet, der offenbar nicht anwesend ist. Damit kann nur der Angeklagte B1 gemeint sein. Der Angeklagte B3 teilt B2 mit, wie die Vernehmung des Angeklagten D1 gelaufen ist. Anschließend fragt B3 B2, wessen Telefon an dem Tag noch eingeschaltet gewesen sei. B2 äußert, seines sei ausgeschaltet gewesen und das von „B10“ auch. Der Angeklagte B3 teilt B2 mit, es habe in der Gegend ein Signal eines der Mobiltelefone gegeben zu einer Zeit, zu der sie nach ihren Angaben zu Hause gewesen seien. Anschließend unterhalten sich die Angeklagten B3 und B2 darüber, ob ausgeschaltete Mobiltelefone geortet werden könnten, B2 äußert, das Mobiltelefon von B10 sei nicht ausgeschaltet, sondern im Flugmodus gewesen. Der Angeklagte B3 äußert, dann könne es gesehen worden sein. Dann schaltet sich der Angeklagte D1 in das Gespräch ein und äußert auf Englisch, man solle den Akku herausnehmen oder das Mobiltelefon irgendwo liegenlassen. Er fragt einen der Anwesenden, ob er sich erinnere, dass er, D1, vorgeschlagen habe, die Akkus herauszunehmen, Flugmodus funktioniere nicht. Es schließt sich der folgende Dialog zwischen den Angeklagten B3 und B2 an: B3: „Wäre toll gewesen, wenn ihr gemacht hättet, wie er es am Anfang gesagt hat.“ B2: „Was?“ B3: „Ihr habt gesagt, dass ihr nach Hause kommen und es in den Briefkasten einschmeißen werdet, oder?“ B2: „Wir hatten doch keine Zeit gehabt.“ B3: „Es wäre toll gewesen, wenn ihr das so gemacht hättet.“ Danach wiederholt der Angeklagte B3 noch mehrfach, wie toll dies gewesen wäre und dass man nun ein Problem habe. Die Richtigkeit dieser Übersetzung hat die Kammer mit dem Sachverständigen aufgrund der Bedeutung dieser Passage eingehend erörtert. Dann unterhalten sich die Angeklagten B3 und B2 darüber, ob „sie“ in der Gegend der Ortung des Mobiltelefons etwas finden werden, dass die Gegend groß sei und es nur mit Hunden zu finden sei. Auch unterhalten sie sich über noch zu erwartende Vernehmungen und die von der Polizei erwähnten Unstimmigkeiten zwischen den Angaben der Angeklagten zum Zeitpunkt der Fahrt von der T1-Straße zur T2-Straße und den Mobiltelefondaten. Darüber spricht der Angeklagte B3 dann auch auf Deutsch mit dem Angeklagten D1. Aus diesen Gesprächen geht zunächst hervor, wie intensiv sich die Angeklagten D1 sowie B2 und B3 B1 gemeinsam mit dem Verlauf der Ermittlungen und der ihnen bekannten Beweislage auseinandergesetzt haben. Ferner bestätigen sie die Einlassungen der Angeklagten D1 und B1, dass diese beiden zusammen mit dem Angeklagten B2 die Leiche von Frau D2 in den Wald gebracht haben. Aus dem im Wortlaut der Übersetzung wiedergegebenen Dialog zwischen den Angeklagten B3 und B2 folgt darüber hinaus, dass zwischen dem Angeklagten B3 und den übrigen Angeklagten bereits vor der Tat abgesprochen worden war, die Mobiltelefone in den Briefkasten der Wohnung auf der T2-Straße zu werfen und dass dieser Vorschlag durch den Angeklagten D1 gemacht worden war. Dies ist unter Würdigung der gesamten Beweislage ohne jeden ernsthaften Zweifel so zu verstehen, dass alle Angeklagten auf Vorschlag des Angeklagten D1 vor der Tat abgesprochen hatten, nach der Tötung von Frau D2 und vor der Beseitigung ihrer Leiche die Mobiltelefone in den Briefkasten zu werfen, um eine falsche Spur für die zu erwartenden Ermittlungen der Polizei zu legen. Auf ausdrücklichen Vorhalt dieser sehr naheliegenden Deutung hat der Angeklagte B3 keine Erklärung abgegeben, der Angeklagte B1 hat lediglich erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, dass über ein solches Vorgehen gesprochen worden sei. Der Angeklagte D1 hat sich dahingehend eingelassen, er habe diesen Vorschlag nie gemacht, sondern lediglich erstmals am xx.xx.xxxx wahrheitswidrig gegenüber dem Angeklagten B3 geäußert, er hätte diesen Vorschlag gemacht, um bei diesem den Eindruck zu erwecken, alles getan zu haben, damit die Mobiltelefone nicht geortet werden würden bei der Beseitigung der Leiche. Diese Einlassung wird durch die Sprachaufzeichnung nicht gestützt, die eine solche Äußerung des Angeklagten D1 gegenüber dem Angeklagten B3 nicht enthält. Sie wird durch die Sprachaufzeichnung vielmehr zweifelsfrei widerlegt, da der Angeklagte B2 auf den Vorhalt von B3, warum man nicht dem Vorschlag D1s gefolgt sei und die Mobiltelefone in den Briefkasten geworfen habe, antwortet, man habe dies nicht getan, weil man keine Zeit gehabt habe. Dies zeigt, dass der Angeklagte B2 zum Zeitpunkt der Tötung von Frau D2 diesen ursprünglichen Plan durchaus kannte, man ihn aber aus Zeitmangel nicht befolgt hat. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte B3 erst im Zeitraum zwischen der Tat und der Beseitigung der Leiche von den anderen Angeklagten darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, sie wollten die Mobiltelefone in den Briefkasten der Wohnung werfen. Dies haben die Angeklagten bereits nicht geäußert. Darüber hinaus hat in diesem Zeitraum lediglich ein Kontakt zwischen dem Angeklagten B3 und den anderen Angeklagten stattgefunden. Der Angeklagte B3 hat um 22:59 Uhr mit seinem Mobiltelefon das Mobiltelefon des Angeklagten B2 angewählt und lediglich 33 Sekunden lang telefoniert, wie sich aus der im Selbstleserfahren eingeführten Urkunde „Funkzellenauswertung -Alibi-“ des Zeugen KHK N2 vom 10.11.2014 und der glaubhaften Aussagen dieses Zeugen, der dies bestätigt hat, ergibt. Die Kammer schließt jedoch aus, dass dabei erstmals darüber gesprochen worden ist, dass die Mobiltelefone in den Briefkasten geworfen werden sollen. Zwar kann – und dies entspricht auch den noch zu erörternden Feststellungen der Kammer hierzu – bei diesem Telefonat über die Tat gesprochen worden sein. Es läge dann insbesondere die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte B3 bei dem Telefonat erkundigt hat, ob Frau D2 getötet worden sei und ihm dies bestätigt worden ist. Möglicherweise ist auch kurz angesprochen worden, dass nun planmäßig die Leiche vergraben werden würde. Die Kammer schließt aber angesichts der extremen Kürze des Telefonats aus, dass für den Angeklagten B3 in dem Moment wenig relevante Details zu dem Umgang mit den Mobiltelefonen vermittelt worden sind. Das planmäßige Vorgehen bei der Beseitigung der Leiche und dem Ausschalten der Mobiltelefone zeigt – wie dargelegt – vielmehr, dass die Tat grundsätzlich detailliert im Voraus geplant war. Für eine gemeinsame Tatplanung und Durchführung aller vier Angeklagten spricht außerdem, dass sie ab der Tat bis zu ihrer Festnahme ständig in der Wohnung auf der T2-Straße zusammenlebten und einen sehr engen Kontakt pflegten. Wäre der Angeklagte D1 tatsächlich von der Tat durch die Angeklagten B2 und B1 überrascht gewesen, hätte es äußerst nahe gelegen, dass er ihnen gegenüber starke Abneigung empfunden und sie bei der Polizei angezeigt hätte. Es überzeugt nicht, dass er dies – wie er sich einlässt – aus großer Angst vor B1 unterlassen hat. Für den sehr intelligenten Angeklagten D1 wäre es offensichtlich gewesen, dass zumindest die Angeklagten B1 und B2 nach einer entsprechenden konkreten Belastung durch ihn bei der Polizei inhaftiert worden wären und er sich dann nicht in Gefahr befunden hätte. Spätestens nach der Verhaftung aller Angeklagter bestand für den Angeklagten D1 ersichtlich keine Gefahr durch den Angeklagten B1, der Angeklagte D1 hat aber trotzdem für geraume Zeit zunächst weiter alle Schuld auf sich genommen. Er hat darüber hinaus selbst eingeräumt, später nicht deshalb die anderen Angeklagten belastet zu haben, weil er keine Angst mehr vor ihnen gehabt habe, sondern weil er erfahren habe, dass der Angeklagte B3 ihn falsch belaste. Auch hinsichtlich der Brüder B1, B2 und B3 wäre es sehr fernliegend gewesen, weiter eine enge Beziehung zum Angeklagten D1 zu pflegen, obwohl dieser die Angeklagten B1 und B2 angeblich gegen ihren Willen zur Beseitigung der Leiche veranlasst haben soll. Es hätte aus ihrer Sicht nahe gelegen, den Angeklagten D1 für einen gestörten und gefährlichen Menschen zu halten, der sie unnötig der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt hat, und ihn nach Möglichkeit zu meiden. Dies wäre für sie auch leicht möglich gewesen, sie hätten ihn nicht in ihrer Wohnung wohnen lassen müssen. Stattdessen hat der Angeklagte B3 nach der Tat sogar zusammen mit dem Angeklagten D1 mehrere Fahrten zur Beschaffung von größeren Mengen Betäubungsmitteln in die O1 unternommen, wie diese beiden Angeklagten insofern übereinstimmend glaubhaft eingeräumt haben. Dies zeigt, dass der Angeklagte B3 den Angeklagten D1 auch nach der Tat als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig einstufte. Bei Aufdeckung dieser Betäubungsmitteltaten drohte dem Angeklagten B3 für ihn ersichtlich eine empfindliche Strafe. Darüber hinaus wird aus den in der Hauptverhandlung vorgespielten Gesprächsaufzeichnungen vom xx.xx.xxxx deutlich, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten D1 und den übrigen Angeklagten entgegen den Einlassungen der Angeklagten D1, B1 und B3 gar nicht gestört war. In den Gesprächen erscheinen die daran teilnehmenden Angeklagten D1, B3 und B2 als gleichrangige Partner, die gemeinsam überlegen, welche Gefahr ihnen durch die Ermittlungen der Polizei droht und wie sie sich gegenüber der Polizei weiter verhalten wollen. Es gibt keinerlei Anzeichen für Animositäten zwischen den Angeklagten oder ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Dieses gute Verhältnis zwischen ihnen erörtern die Angeklagten B3 und D1 sogar. So äußert der Angeklagte D1: „Soll ich dir mal sagen, was geil ist, Bruder? Wenn die uns abhören könnten, das machen die nicht. Wenn die uns abhören würden, müssten wir im Grunde jetzt die ganze Zeit streiten und sagen, ich hasse dich so sehr. Bla, bla, bla. Wie kannst du nur … Das wollen die. Das können die vergessen. Natürlich sind wir Freunde.“ Darauf antwortet B3: „Natürlich sind wir richtige Freunde.“ Ferner hat auch der Zeuge EKHK X1, der die Angeklagten im Laufe des Ermittlungsverfahrens sehr häufig und lange vernommen hat, nach seiner glaubhaften Bekundung nie den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte D1 Angst vor dem Angeklagten B1 hatte. Vielmehr habe der Angeklagte D1 lange Zeit überzeugend zum Ausdruck gebracht, sich den anderen Angeklagten brüderlich verbunden zu fühlen. Erst später nach der Festnahme, als der Angeklagte D1 die anderen Angeklagten belastet habe, sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Der Zeuge KHK H2 hat glaubhaft bekundet, bei seiner Festnahme habe sich der Angeklagte D1 sofort sehr um seine „Brüder“ gesorgt und geäußert, man solle sie in Ruhe lassen und ihnen nichts tun.“ Auch dies verdeutlicht, dass der Angeklagte D1 zu diesem Zeitpunkt den anderen Angeklagten positiv verbunden war. Dagegen begründet die Aussage des Zeugen B11 keine Zweifel der Kammer an der Beteiligung des Angeklagten D1 an der Tat. Der Zeuge B11 hat ausgesagt, er habe während der noch andauernden Verbüßung seiner Strafhaft in der JVA E1 den Angeklagten B3 kennengelernt und zu ihm einen freundschaftlichen Kontakt aufgebaut. Dieser habe ihm zunächst erzählt, die Mutter sei von ihrem Sohn getötet worden, nach einiger Zeit habe er gesagt, es sei tatsächlich so gewesen, dass sie von den Brüdern des Angeklagten B3 getötet worden sei. Der jüngere Bruder habe die Frau festgehalten, der ältere habe ihr Mund und Nase zugehalten. Es sei um das Erbe der Frau gegangen. Später habe er, der Zeuge B11, nach der Verlegung in die JVA E3 den Angeklagten D1 kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, er habe seine Mutter nicht getötet, er habe große Angst. Er, der Zeuge B11, habe sich sehr viel später mit diesen Informationen an die Ermittlungsbehörden gewandt. Es ist der Aussage bereits nicht klar zu entnehmen, ob der Angeklagte B3 dem Zeugen B11 gesagt haben soll, dass der Angeklagte D1 nichts mit dem Tod seiner Mutter zu tun habe, oder nur, dass die unmittelbare Tötungshandlungen durch die Brüder des Angeklagten B3 und nicht durch den Angeklagten D1 erfolgt seien. Darüber hinaus ist der Zeuge B11 nicht glaubwürdig, seine Aussage nicht glaubhaft. Der Zeuge B11 hat bei seiner Informationsweitergabe an die Ermittlungsbehörden das Ziel verfolgt, seine Chancen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft zu verbessern und hatte damit ein Interesse daran, den Ermittlungsbehörden neue Erkenntnisse zu dem Strafverfahren zu vermitteln, was es aus seiner Sicht zielführend erscheinen ließ, neue „Erkenntnisse“ gegebenenfalls zu erfinden. Er hat ferner auf Vorhalt eingeräumt, in verschiedenen Vernehmungen zu unterschiedlichen Verfahren sich widersprechende Angaben gemacht zu haben und hat diese Widersprüche nur zum Teil erklären können. Dies lässt erkennen, dass der Zeuge B11 wiederholt bewusst falsche Angaben gemacht hat. Darüber hinaus ließ sich die Aussage des Zeugen B11 in diesem Verfahren nicht hinreichend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen, da er sich auf Vorhalt der erwähnten Widersprüche auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief und weitere kritische Fragen, die erforderlich gewesen wären, nicht mehr zuließ. Auch aus früheren Vermittlungen von Informationen an die Polizei durch den Zeugen B11 ergibt sich nicht, dass er zuverlässig war. Der Zeuge KHK N2 hat glaubhaft bekundet, der Zeuge B11 habe den Ermittlungsbehörden in der Vergangenheit wiederholt Informationen über verschiedene Strafverfahren angeboten und hierzu ausgesagt, seine Angaben seien jedoch nie verifizierbar gewesen. Dagegen begründet die Aussage des Zeugen B11 keine Zweifel der Kammer an der Beteiligung des Angeklagten D1 an der Tat. Der Umstand, dass der Angeklagte D1 nach seiner Verhaftung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Konsiliarpsychiaterin I7 in der JVA zunächst die Schuld pauschal auf sich genommen hat, begründet keine Zweifel der Kammer an der Beteiligung der Angeklagten B1, B2 und B3 an der Tat. Der Angeklagte D1 hat selbst eingeräumt, gegenüber Frau I7 geäußert zu haben, es habe einen Streit mit seiner Mutter gegeben und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Seine Mutter sei an den Folgen verstorben. Es sei darum gegangen, dass sich einer seiner B4en Brüder bei ihr Geld geliehen habe und sie ihn hätte anzeigen wollen. Seine Mutter habe begonnen, ihn, D1, zu beleidigen. Er, D1, habe die Mutter getötet, habe es aber nicht mit Absicht getan, sondern im Affekt gehandelt. Er könne sich nicht genau erinnern, was er getan habe. Durch seine Dummheit habe er das Leben seiner Brüder zerstört. Seine damalige Äußerung sei jedoch nicht wahrheitsgemäß gewesen. Nach Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte D1 früher in dieser Weise geäußert, da er sich zu diesem Zeitpunkt den anderen Angeklagten sehr eng verbunden fühlte und ihnen daher helfen wollte. Seine damalige sehr pauschale Äußerung, die keinerlei Details zum Tathergang enthält, vermag die zahlreichen belastenden Indizien jedoch nicht in Frage zu stellen oder gar zu entkräften. Eine Alleintäterschaft des Angeklagten D1 lässt sich bereits nicht mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B9 in Einklang bringen. q) Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Tötung von Frau D2 auf die Initiative des Angeklagten B3 zurückgeht, da dieser sich so einer Inanspruchnahme wegen seiner Darlehensschulden entziehen wollte, und dass der Angeklagte B3 aus dieser Motivlage heraus seine beiden Brüder zu der Tat angestiftet hat. Aufgrund der bereits erörterten Umstände (Aufzeichnung der Gespräche im Auto über den Umgang mit den Mobiltelefone und dem Verhältnis zueinander, das gemeinsamen engen Zusammenleben mit dem Angeklagten D1 nach der Tat) steht fest, dass der Angeklagte B3 von der geplanten Tat zumindest wusste. Ferner steht fest, dies hat der Angeklagte B3 auch selbst glaubhaft eingeräumt, dass er sich nach der Tat intensiv daran beteiligt hat, die Aufdeckung der Tat zu verhindern. So hat er den übrigen Angeklagten bei den Vernehmungen durch die Polizei ein Alibi für die Zeit der Beseitigung der Leiche verschafft und den Spaten gereinigt. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte B3 seine Brüder zur Tötung von Frau D2 angestiftet hat, beruht auf den nachfolgend genannten Indizien, insbesondere auf den Feststellungen zur Motivlage und den Erkenntnissen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten zueinander. Es ist auszuschließen, dass die Angeklagten B1 und B2 den Tatentschluss selbst gefasst haben. Sie hatten kein ersichtliches Motiv für die Tat. Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagten B1 und B2 sich von dem Angeklagten D1 zu der Tat hätten überreden lassen, selbst wenn – was offen ist – der Angeklagte D1 möglicherweise als erster davon gesprochen haben sollte, seine Mutter töten zu wollen, wie sich der Angeklagte B3 eingelassen hat. Ferner schließt die Kammer ebenso aus, dass der Angeklagte D1 den Angeklagten B3 hätte dazu veranlassen können, ihm bei der Verschleierung der Tat zu helfen. Die Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Angeklagte D1 einen dominierenden Einfluss auf die Angeklagten B2, B1 und B3 hatte. Vielmehr ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten D1 und B1, dass der Angeklagte D1 bemüht war, den Angeklagten B1 zu gefallen und sich nach dessen Wünschen richtete. Auch die Zeugin L1, die vor und nach der Tat mehrfach die Angeklagten D1, B3 und B1 zusammen erlebt hat, hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte D1 sich zunächst immer nach den Wünschen des Angeklagten B3 gerichtet habe und sich später zunehmend B1 zugewandt habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass Ihr Enkelsohn D1 von den Brüdern ausgenutzt werde. Ferner hat der Zeuge S3, der von 2008 bis zum Frühjahr 2014 der Partner von Frau D2 war, glaubhaft bekundet, dass sich der Angeklagte D1 immer nach den Wünschen der Brüder B1, B2 und B3 gerichtet habe und das Verhältnis zu ihnen immer über das zu seiner Mutter gestellt habe. Auch der Eindruck der Kammer von den Angeklagten D1 und B1 in der Hauptverhandlung spricht deutlich gegen die Möglichkeit, dass D1 einen bestimmenden Einfluss auf den sehr selbstsicher und von sich überzeugt auftretenden Angeklagten B1 hätte haben können. Der psychiatrische Sachverständige Dr. T3 hat darüber hinaus als Sachverständiger und Zeuge glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte D1 zunächst in der Exploration die Brüder B1, B2 und B3 und insbesondere den Angeklagten B3 in hohem Maße idealisiert habe. Für den Angeklagten B3 als Anstifter der Tat spricht, dass der Tod von Frau D2 für den Angeklagten B3 vorteilhaft war, da er so nicht mehr damit rechnen musste, dass gegen ihn Ansprüche aus dem Darlehensvertrag geltend gemacht werden würden. Er hatte ein deutliches wirtschaftliches Interesse am Tod von Frau D2. Er hatte darüber hinaus auch einen maßgeblichen Einfluss auf seine fünf bzw. sieben Jahre jüngeren Brüder. Er hat in der Hauptverhandlung selbst angegeben, sich als älterer Bruder für die jüngeren verantwortlich zu fühlen. Auch lebte er anders als seine Brüder bereits seit vielen Jahren in E4 und beherrschte die deutsche Sprache und trug zum Familieneinkommen bei. Für eine Anstiftung durch den Angeklagten B3 aufgrund der geschilderten Motivlage spricht zudem der Zeitpunkt der Tat. Frau D2 wurde getötet, nachdem sie am Vortag dem Angeklagten B3 erstmals gedroht hatte, wenn er nicht komme, um über seine Schulden zu reden und diese auch bezahle, dann werde sie einen Anwalt und die Polizei einschalten. Zuvor hatte sie ihn zwar mehrfach wegen der Schulden kontaktiert, ihm aber noch nicht mit negativen Sanktionen gedroht. Ein weiteres Indiz für eine Anstiftung durch den Angeklagten B3 ist darin zu sehen, dass er sich besonders bemüht hat, diesen angesichts des nicht zu verbergenden Darlehens für die Ermittlungsbehörden naheliegenden Verdacht durch falsche Angaben zu zerstreuen, nämlich durch das Bestreiten von nachdrücklichen Zahlungsaufforderungen durch Frau D2 und die Behauptung, er habe noch kurz vor ihrem Tod eine weitere Rate bezahlt. Hinzu kommt, dass die beiden Exemplare des Darlehensvertrag, die auch nach der Einlassung des Angeklagten B3 existierten, von der Polizei bei der Durchsuchung der beiden Wohnungen nicht gefunden werden konnten. Auch der Angeklagte B3 konnte nicht sagen, wo sein Exemplar zu finden sei. Auf seine Angaben in der Hauptverhandlung, wo sein Exemplar möglicherweise liegen könne, hat die Polizei erneut die Wohnung durchsucht, hatte jedoch keinen Erfolg, wie der Zeuge KOK T4 glaubhaft bekundet hat. Es kommt insofern in Betracht, dass der Angeklagte B3 die Vertragsexemplare nachträglich beseitigt hat. Für eine Initiierung der Tat durch den Angeklagten B3 aus einem wirtschaftlichen Motiv heraus spricht außerdem, dass er sich nach dem Tod von Frau D2 in besonderem Maße an ihrem früheren Vermögen Bereichert hat. So hat er bis zur Stilllegung des Fahrzeugs ihren geleasten VW Golf gefahren, wie der Angeklagte D1 und der Zeuge B6, der Vater des Angeklagten B3, übereinstimmend glaubhaft bekundet haben. Der Angeklagte B3 ist dem nicht entgegengetreten. Darüber hinaus hat der Angeklagte B3 sich das Geld für den Verkauf des Kosmetikstuhls in Höhe von 1.000 € auf sein Konto überweisen lassen. Dies hat der Angeklagte D1 glaubhaft bestätigt. Die Zeugin L1 hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, von einer Mitarbeiterin der Firma Pieper, wo Frau D2 gearbeitet habe, bei der Beerdigung erfahren zu haben, dass das Geld für den Stuhl an B3 überwiesen worden sei. Diese Bereicherung des Angeklagten B3 legt nahe, dass er auch vor ihrem Tod daran interessiert war, einen persönlichen Vorteil aus ihrem Tod zu ziehen. Dagegen konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B3 auch den Angeklagten D1 zu der Tat angestiftet hat, auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Zeitpunkt der Tatdurchführung durch den Angeklagten B3 bestimmt worden ist. Es kommt ernsthaft in Betracht, dass der Entschluss, seine Mutter zu töten, bei dem Angeklagten D1 bereits vorhanden war, als er von dem Tatplan des Angeklagten B3 erfuhr. Der Angeklagte D1 hatte – wie dargelegt - ein sehr belastetes Verhältnis zu seiner Mutter, ihre Beziehung war konfliktreich, wie sich unter anderem aus seiner Einlassung und der des Angeklagten B3 ergibt. Außerdem drohte zum Zeitpunkt der Tat jederzeit, dass seine Mutter herausfand, dass er das Geld aus dem Bausparvertrag entgegen der Absprache mit seiner Mutter bereits abgehoben, teils verwendet und teils weitergegeben hatte, was voraussichtlich einen schweren Streit mit seiner Mutter zur Folge gehabt hätte. Dies könnte bei dem Angeklagten D1 unabhängig von dem Tatinteresse des Angeklagten B3 zur Entstehung eines Tatentschlusses geführt haben. Jedenfalls ist die Kammer aus den genannten Gründen überzeugt davon, dass der Angeklagte D1, mit der Tötung seiner Mutter einverstanden war, um sich aller Probleme durch ein Verschwinden der Mutter entledigen zu können und ein neues Leben in brüderlicher Gemeinschaft mit den drei anderen Angeklagten zu beginnen, auch wenn der Angeklagte D1 von seiner Mutter finanziell völlig abhängig war. r) Es steht – wie dargelegt – fest, dass mindestens zwei der Angeklagten D1, B1 und B2 Frau D2 persönlich körperlich angegriffen und getötet haben. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht klären können, welcher dieser Angeklagten Hand an Frau D2 gelegt hat und ob der Angriff tatsächlich von hinten erfolgt ist. Zwar hat der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen, die Angeklagten B1 und B2 hätten seine Mutter überraschend von hinten angegriffen, auch ist seine Einlassung hinsichtlich der Beschreibung des Angriffs schlüssig und es liegt nicht fern, dass er tatsächlich – zumindest zunächst – seine Mutter abgelenkt hat, indem er ihr den Kontostand auf dem Bildschirm präsentiert hat, diese Einlassung wird jedoch nicht durch objektive Beweismittel gestützt. Diese Angaben des Angeklagten D1 sind nicht glaubhaft. Er hat in seiner Einlassung seine eigene Tatbeteiligung bestritten und hat ein starkes Interesse daran, jeden Tatbeitrag den anderen Angeklagten zuzuschreiben. Ferner weist seine detaillierte Schilderung des Angriffs eine wesentliche Lücke auf, da er die zweifelsfrei festgestellte Strangulation seiner Mutter nicht erwähnt. Es liegt sehr fern, dass er diese nicht wahrgenommen hat, selbst wenn er möglicherweise den Ablauf nicht durchgehend beobachtet haben sollte. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Tötungshandlungen vom Willen und Wollen aller drei im Raum anwesenden Angeklagten umfasst waren und dass alle unmittelbar am Angriff beteiligt waren oder sich jeweils bereit hielten, bei Bedarf nach Kräften mitzuwirken. Diese Feststellung beruht darauf, dass – wie dargelegt – alle Angeklagten die Tat gemeinsam sehr sorgfältig geplant und vorbereitet hatten. Die Angeklagten mussten sicher gehen, dass Frau D2 nach Beginn des Angriffs nicht fliehen oder in dem bewohnten Mehrfamilienhaus um Hilfe schreien konnte. Dafür war es erforderlich, sie sehr schnell und sicher zu überwältigen und ihr durchgehend den Mund zuzuhalten. Hierfür waren offensichtlich mindestens zwei Personen erforderlich, eine dritte Person war für alle Fälle hilfreich. Es liegt fern, dass einer der drei anwesenden Angeklagten nur mitgekommen ist, um bei der Beseitigung der Leiche zu helfen. Für die Leichenbeseitigung wäre eine dritte Person weniger wichtig gewesen als für die Tötung von Frau D2. s) Die Feststellungen der Kammer zu den beiden Telefonaten zwischen dem Angeklagten B3 und dem Mobiltelefon des Angeklagten B2 am Abend des xx.xx.xxxx beruhen hinsichtlich der Zeitpunkte und der Dauer auf der im Selbstleserfahren eingeführten Urkunde „Funkzellenauswertung -Alibi-“ des Zeugen KHK N2 vom xx.xx.xxxx und der glaubhaften Aussagen dieses Zeugen, der dies bestätigt hat. Die Kammer ist aufgrund der Zeitpunkte, der kurzen Dauer der Telefonate und der oben dargestellten Feststellungen zu der jeweiligen Tatbeteiligung der Angeklagten davon überzeugt, dass sich der Angeklagte B3 um 19:00 Uhr informierte, ob die Angeklagten D1, B1 und B2 inzwischen in der Wohnung auf der T1-Straße 13 eingetroffen waren und ob auch Frau D2 angekommen sei. Dies ist ihm bestätigt worden. Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass der Angeklagte B3 bei seinem Anruf um 22:59 Uhr nachfragte, ob Frau D2 getötet worden sei, und dass ihm dies bestätigt worden ist. t) Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass ein weiteres Motiv der Angeklagten oder einiger der Angeklagten darin bestand, dass sie hofften, durch die Tötung von Frau D2 Zugriff auf ihr gesamtes Vermögen, insbesondere die relativ wertvolle Eigentumswohnung zu erlangen. Dafür spricht zwar, dass der Angeklagte D1 sich dahingehend eingelassen hat, B1 habe von ihm, D1, verlangt, dass er die Wohnung verkaufe, und dass die Zeugin A1, die Mitarbeiterin der Volksbank, glaubhaft bekundet habe, der Angeklagte D1 sei am 20.02.2015 zusammen mit seiner Großmutter, der Zeugin L1, bei ihr gewesen und habe sich u. a. danach erkundigt, ob die Wohnung verkauft werden könne. Er sei überrascht gewesen, als sie ihn darüber informiert habe, dass dies nicht gehe, da seine Mutter nur vermisst werde und niemand eine Vollmacht besitze. Andererseits kann die Zeugin A1 sich hinsichtlich der Reaktion des Angeklagten D1 geirrt haben. Außerdem kommt in Betracht, dass erst nach dem Tod von Frau D2 die Idee aufgekommen ist, die Wohnung zu veräußern. Es erscheint ferner durchaus nicht fernliegend, dass die Angeklagten als juristische Laien grundsätzlich davon ausgingen, dass der Angeklagte D1 nur erben kann, wenn seine Mutter nachweislich tot wäre. Es steht ferner nicht fest, ob der Angeklagte B3 befürchtete, dass ihn Frau D2 bei der Polizei wegen seiner Drogengeschäfte anzeigen würde, wenn er das Geld nicht zurückzahlte. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte B3 Frau D2 etwas von seinen Drogengeschäften erzählt hat. Wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin G3 ergibt, hat Frau D2 ihrer Freundin erzählt, B3 habe ihr gesagt, er habe mit dem größten Teil der 6.000 € Drogen gekauft, das Geld sei weg. Frau D2 habe aber nicht darüber gesprochen, ihn deswegen anzeigen zu wollen. Es bleibt ungewiss, ob diese Möglichkeit den Angeklagten B3 zusätzlich zu der Tat motiviert hat. u) Die Feststellung, dass die Angeklagten D1, B1 und B2 am Abend des xx.xx.xxxx den Film „The Purge“ im Wohnzimmer über das Notebook abgespielt haben, beruht auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten D1 und dem damit übereinstimmenden im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht des KHK L3, der u. a. die Auswertung des Internetverlaufs, der sich aus dem Notebook im Wohnzimmer der Wohnung für den xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx ergibt, zum Gegenstand hat. Daraus geht hervor, dass am Abend des xx.xx.xxxx um 21:42:15 Uhr die Webseite zum Streamen des Films „The Purge – Anarchy“ aufgerufen wurde. Ferner fanden sich auf dem Notebook Dateifragmente des Films, so dass nach dem überzeugenden Bericht der Schluss zu ziehen ist, dass der Film um diese Uhrzeit gestreamt worden ist. v) Die Feststellung, dass die Angeklagten D1 und B1 am Morgen des xx.xx.xxxx von etwa 10:30 Uhr bis 12:19 Uhr zusammen in der Wohnung auf der T1-Straße 13 waren, beruhen auf den entsprechenden knappen Einlassungen dieser Angeklagten und dem verlesenen Bericht des Zeugen S4 vom xx.xx.xxxx, aus dem hervorgeht, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten B1 am xx.xx.xxxx von 10:32:18 Uhr bis 12:19:56 Uhr in der Funkzelle befand, die die T1-Straße 13 abdeckt. Die Feststellung, dass die Angeklagten D1 und B1 sich am Nachmittag des xx.xx.xxxx längere Zeit in der Wohnung auf der T1-Straße 13 aufgehalten haben und dabei den Film „Flight“ über das Notebook abgespielt haben, beruht auf den Mobiltelefondaten des Angeklagten B1 für diesen Zeitraum und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht des KHK L3, der u. a. die Auswertung des Internetverlaufs, der sich aus dem Notebook im Wohnzimmer der Wohnung für den xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx ergibt, zum Gegenstand hat. Daraus geht hervor, dass am xx.xx.xxxx um 16:03 der Film „Flight“ abgespielt wurde, also der Film, von dem die Angeklagten D1, B1 und B2 später bei polizeilichen Vernehmungen behaupteten, ihn am Abend des xx.xx.xxxx gesehen zu haben. Im Internetverlauf des Notebooks fand sich die Datei mit der Startsequenz des Films, ferner gab es mehrere Einträge in Systemdateien. Aus dem verlesenen Bericht des Zeugen S4 vom xx.xx.xxxx ergibt sich, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten B1 am xx.xx.xxxx von 15:41:40 Uhr bis 17:29:39 Uhr in der Funkzelle befand, die die T1-Straße 13 abdeckt. Darüber hinaus hat der Angeklagte D1 auf Vorhalt der Daten eingeräumt, zusammen mit dem Angeklagten D1 an diesem Tag den Film gesehen zu haben. w) Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat, insbesondere der Beseitigung der Spuren und der Aufgabe der Vermisstenanzeige beruhen auf den insoweit weitgehend übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D1 und B1 und hinsichtlich der Vermisstenanzeige auch auf der Aussage des Zeugen S3, der glaubhaft bekundet hat, von einer Kollegin von Frau D2 über ihr Fehlen informiert worden zu sein, Kontakt mit dem Angeklagten D1 aufgenommen zu haben und mit diesem zur Polizei gegangen zu sein. Die Reinigung des zum Vergraben der Leiche verwendeten Spatens durch den Angeklagten B3 ist von diesem und dem Angeklagten D1 glaubhaft bestätigt worden. x) Die Feststellung, dass der Angeklagte D1 nach der Tat bei den Angeklagten B1, B2 und B3 lebte, beruht auf der insofern glaubhaften Einlassung des Angeklagten D1, die bestätigt wird durch die Situation der gemeinsamen Festnahme. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht des Zeugen KHK H2 zur T2-Straße 79 vom xx.xx.xxxx ergibt sich, dass bei der Festnahme der Angeklagten der Angeklagte D1 auf der Schlafcouch im selben Zimmer wie die Angeklagten B1 und B2 schlief. Dies hat der Zeuge KHK H2 bestätigt. Im Übrigen sind die Angeklagten B1 und B3 dieser Einlassung des Angeklagten D1 nicht entgegengetreten, sondern haben vielmehr ihrerseits geäußert, welche Probleme es nach der Tat im Umgang mit dem Angeklagten D1 gegeben habe. y) Die Feststellungen zu dem Verhalten der Angeklagten gegenüber der Zeugin L1 und ihren Leistungen zur Unterstützung des Angeklagten D1 beruhen auf deren glaubhafter Aussage. Sie hat hierzu detaillierte Angaben gemacht. Darüber hinaus hat der Angeklagte D1 bestätigt, von ihr nach der Tat regelmäßig Geld zum Unterhalt erhalten zu haben. z) Die Feststellungen zum Auffinden der Betäubungsmitteln in der Wohnung auf der T2-Straße am xx.xx.xxxx beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK H2 und dem jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht vom xx.xx.xxxx und BTM-Vermerk vom xx.xx.xxxx, die beide vom Zeugen KHK H2 stammen. Die Feststellungen zu dem Gang des Ermittlungsverfahrens, den durchgeführten Vernehmungen und dem Aussageverhalten der Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK X1, der hierzu umfangreiche Angaben gemacht hat. Diese stehen hinsichtlich des Aussageverhaltens im Einklang mit den hierzu abgegebenen Einlassungen der Angeklagten. 4. a) Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte D1 bei der Tat in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht zumindest erheblich beeinträchtigt war. Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich insbesondere nicht aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen psychischen Erkrankung des Angeklagten D1. Eine solche besteht nicht. Insbesondere leidet der Angeklagte nicht an dem Asperger-Syndrom. Diese Feststellung beruht auf dem überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. T3, eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, und hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten D1 auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N1, einer Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie. Die psychologische Sachverständige ist auf der Basis der durchgeführten Exploration sowie der Durchführung von Testverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte D1 eine sehr hohe Intelligenz aufweist, insbesondere im sprachlich-begrifflichen Bereich, weniger ausgeprägt im anschaulich-praktischen Bereich. Er verfügt über eine sehr gute Allgemeinbildung, zeigt aber einen Mangel an Ausdauer und Durchhaltevermögen und intrinsischer Motivation, dauerhaft Einsatz für einen Erfolg zu zeigen. Die Sachverständige hat ausgeführt, affektiv wirke Herr D1 deutlich vermindert schwingungsfähig, wenig affizierbar, bisweilen seltsam indifferent und emotional unbeteiligt. Stärkere affektive Auslenkungen hätten sich im eigentlichen Sinne nur in Bezug auf seine Person gezeigt. Bei den psychologischen Tests habe er eine hohe Belastbarkeit, Ausdauerfähigkeit und Flexibilität im Verhalten gezeigt. Er weise ein mangelndes Interesse an den meisten sozialen und moralischen Verhaltensregeln auf. Der Angeklagte D1 verfüge insbesondere über narzisstische und histrionische Persönlichkeitsanteile, aber auch passiv-aggressive, schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsanteile. Die narzisstischen Persönlichkeitsanteile äußerten sich in einem Wunsch nach Kontrolle, Macht und Dominanz, einer hohen Selbstbezogenheit, mangelnder Empathiefähigkeit, emotionaler Unreife und einer Tendenz zur Selbstüberschätzung. Die histrionische Persönlichkeitsanteile seien gekennzeichnet dadurch, dass er labil und empfindlich sei und über eine mangelnde Empathiefähigkeit verfüge. Er zeige affektives Mitschwingen nur im Hinblick auf seine eigene Person und beiläufig bezogen auf den Angeklagten B3. In den Beschreibungen der Persönlichkeitsanteile zeige sich die Komplexität der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten D1. Es bestehe der Wunsch nach Nähe und auch nach Distanz zu anderen Menschen, das Bedürfnis eine verlässliche Beziehung zu haben und die Sorge, wieder enttäuscht zu werden. Minderwertigkeitsgefühle wechselten sich mit Selbstüberschätzung ab, sozialen Defiziten stünden Ressourcen gegenüber, dem Wunsch nach Vermeidung von Kontakten stehe der Wunsch nach Manipulation anderer gegenüber. Diese Gegenpole manifestieren sich in dem ambivalenten Verhalten des Angeklagten D1 und ließen sein Gegenüber mitunter irritiert zurück. Gleichwohl sei die Komplexität einer Persönlichkeitsstruktur nicht unbedingt mit forensisch relevanter Pathologie gleichzusetzen, insbesondere, wenn der Facettenreichtum der Persönlichkeit auf Facettenreichtum auf kognitiv-intellektueller Ebene treffe und somit flexibel einsetzbar bleibe. Seine Ressourcen überwögen seine Defizite. Der psychiatrische Sachverständige Dr. T3 hat den Angeklagten D1 in drei Terminen exploriert und untersucht. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, es fänden sich bei dem Angeklagten D1 keine konkreten Anhaltspunkte für paranoide bzw. psychotische Denkinhalte oder Störungen des Realitätsbezugs, Ich-Erlebnisstörungen und Sinnestäuschungen. Es gebe kognitiv-intellektuell aus psychiatrischer Sicht keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anhaltspunkte für klinisch relevante Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Ausdauer- oder Gedächtnisdefizite. Ferner gebe es keine Einschränkungen der Kritik- und Urteilsfähigkeit. Die Stimmungslage sei nicht zum depressiven Pol hin verschoben und meist indifferent. Herr D1 sei zwar affektiv resonanzfähig, es dominiere aber eine starr-indifferente affektive Grundhaltung mit ausgeprägtem Mangel an Empathie. Der psychomotorische Antrieb sei während der Untersuchungen unauffällig gewesen. Hinweise auf Ängste oder Zwänge hätten sich nicht gezeigt. Im Rahmen seiner Beurteilung hat der Sachverständige Dr. T3 aus psychiatrischer Sicht die psychologische Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur und der intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten D1 bestätigt. Der Angeklagte D1 leide nicht an Asperger-Autismus. Dabei handele es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch qualitative Defizite der gegenseitigen sozialen Interaktion sowie durch begrenzte, wiederholte und stereotype Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten charakterisiert sei. Dabei fehle es an einer klinisch eindeutigen schwerwiegenden Verzögerung der gesprochenen oder rezeptiven Sprache und der kognitiven Entwicklung. Beim Asperger-Syndrom seien die Betroffenen in ihrer sozialen Interaktionsmöglichkeit deutlich eingeschränkt, da sie über eine verminderte Fähigkeit verfügen, nonverbale Signale bei anderen Personen intuitiv zu erkennen. Das Interesse an Mitmenschen sei häufig begrenzt, demgegenüber bestünden "Spezialinteressen", die inhaltlich oder hinsichtlich ihrer Intensität ungewöhnlich erschienen. Die Betroffenen seien außerdem oft darauf fixiert, ihre äußere Umgebung und Tagesabläufe möglichst gleichbleibend zu gestalten, plötzliche Veränderungen könnten sie überfordern. Je nach Ausprägung der Symptomatik könnten Asperger-Patienten lediglich auffällig im Sozialkontakt wirken oder unter weitreichenden Einschränkungen in sozialen und beruflichen Lebensbereichen leiden. Dies sei bei dem Angeklagten D1 nicht der Fall. Zwar könne die Kombination der sehr unterschiedlichen Persönlichkeitszüge des Angeklagten D1 den Eindruck vermitteln, dass er auf der Ebene der basalen sozialen Interaktion gravierende Defizite aufweise und soziale Situationen, Regeln und Zusammenhänge nicht ausreichend intuitiv einschätzen könne und Schwierigkeiten habe, angemessen sozial zu interagieren. Die durchgeführte psychiatrische und psychologische Untersuchung hätten jedoch eindeutig ergeben, dass er über diese Fähigkeiten sehr wohl verfüge. Seine hohe verbale Intelligenz ermögliche es ihm, trotz der mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten einhergehenden Defizite sozial flexibel zu agieren. Er habe soziale Kommunikationsmuster und -regeln verinnerlicht und könne auch intuitiv darauf zugreifen. Anders sei sein Interesse für das Drehen von Filmen, das Entwickeln von Computerspielen und das Schreiben von Geschichten nicht zu erklären. Der Angeklagte D1 könne Kommunikationsmittel wie Ironie, Fantasiefähigkeit und Metaphern aktiv und passiv nutzen. Der Angeklagte D1 könne durchaus die emotionale Perspektive anderer übernehmen, wolle dies jedoch oft nicht. Er gebe sich häufig keine Mühe, soziale Regeln und Anforderungen zu befolgen, könne diese aber prinzipiell befolgen und kenne auch intuitiv ihre Beschaffenheiten und Gesetzmäßigkeiten. Wenn er etwas erreichen und zu bestimmten Personen Kontakt aufrecht erhalten wolle, könne er auf andere Menschen zugehen, aktiv Kontakt herstellen und sich auch anderen Lebensstilen und –auffassungen anpassen oder zumindest anderen vermitteln, dass es so sei. Im Übrigen fehlten bei dem Angeklagten D1 auch typische Rituale und Spezialinteressen, wie sie bei Menschen mit dem Asperger-Syndrom aufträten. Die früheren Diagnosen des Asperger-Autismus seien unzutreffend. Sie beruhten in erheblichem Maße auf fehleranfälligen Angaben der Mutter in Fragebögen. Im Übrigen ergäben sich aus der vorliegenden Akte und den Beschreibungen des Angeklagten D1 im Gesamtüberblick viele Hinweise darauf, dass die Beziehung zur Mutter konfliktgeladen gewesen sei und es auch häufiger zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen sein dürfte, in denen es um Anerkennung Wertschätzung, Wunsch nach Nähe, zugleich aber auch um Autonomie und Dominanz gegangen sein dürfte. Bei Herrn D1 kollidiere der Wunsch nach Nähe mit dem Wunsch nach Autonomie, Kontrolle und Dominanz, was nicht nur in Bezug auf die Beziehung zur Mutter gelte. Bei dem Angeklagten D1 liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von narzisstischen, schizoiden, passiv-aggressiven, zwanghaften und histrionischen Persönlichkeitsanteilen vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine seelische Störung im Sinne einer psychotischen Störung oder einer organischen seelischen Störung. Es habe kein wahnhaftes Erleben und keine gravierende affektive Störung im Sinne einer affektiven Psychose festgestellt werden können. Daneben sei zumindest phasenweise von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis auszugehen, es gebe keine Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom. Insgesamt ergäbe sich daraus keine schweren klinischen Einschränkungen der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abhängigkeit“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Trotz aller auffälligen Verhaltensmuster im interaktionellen Kontakt sei der Angeklagte D1 bei der Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit bzw. seiner Ressourcen und Defizite dazu in der Lage, flexibel mit verschiedenen Verhaltens- und Kommunikationsmustern umzugehen und diese auch für seine eigenen Interessen und Zielvorstellungen zu nutzen. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine vorübergehende, kurzfristig bestehende seelische Störung mit fassbaren psychopathologischen Auffälligkeiten im Tatzeitraum ergeben. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. b) Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte B3 bei der Tat in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht zumindest erheblich beeinträchtigt war. Diese Feststellung der Kammer beruht auf den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen verschiedener Zeugen und den überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. T3, eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, und der Sachverständigen Dr. N1, einer Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie. Aus den Einlassungen des Angeklagten B3, der Angeklagten D1 und B1, der Aussage des Zeugen B6, also des Vaters des Angeklagten B3, sowie weiterer Zeugen, die in der Vergangenheit den Angeklagten B3 erlebt haben, ergeben sich keinerlei Hinweise auf psychische Erkrankungen. Die psychologische Sachverständige ist auf der Basis der durchgeführten Explorationen einschließlich der Durchführung von Testverfahren sowie dem Inhalt der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte B3 keine gravierenden Defizite im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit, Ausdauer oder Merkfähigkeit aufweise. Seine kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten lägen im Bereich des unteren Durchschnitts. Seine Persönlichkeitsstruktur weise keine klinisch relevanten Auffälligkeiten auf. Der psychiatrische Sachverständige ist auf der Basis der durchgeführten Explorationen sowie dem Inhalt der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich psychopathologisch keine konkreten Auffälligkeiten von klinischer Relevanz feststellen ließen. Hinweise auf eine Störung des Realitätsbezuges, auf eine affektive Erkrankung oder eine organische seelische Störung hätten sich nicht ergeben. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Suchtmitteln. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. IV. Der von Rechtsanwältin Dr. T5 am xx.xx.xxxx gestellte Hilfsbeweisantrag, Frau I7, Konsiliarpsychiaterin der JVA E3, als Zeugin zu vernehmen, wird abgelehnt. Rechtsanwältin Dr. T5 hat beantragt, die Zeugin zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte D1 Frau I7 am xx.xx.xxxx Folgendes gesagt habe: „Auf die Frage, ob er sich möglicherweise einbildet, die Mutter getötet zu haben, hat er angegeben, dass diese auf gar keinen Fall so war. Er habe die Mutter getötet. Er wolle sich auch nicht rausreden aus seiner Schuld. Er habe es aber nicht mit Absicht getan, er sei kein Mörder. Er habe im Affekt gehandelt. Erinnern, was er genau getan habe, das könne er weiterhin nicht. Durch seine Dummheit habe er das Leben seiner Brüder zerstört.“. Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abgelehnt, da die unter Beweis gestellte Tatsache bereits bewiesen ist. Der Angeklagte D1 hat in der Hauptverhandlung vom xx.xx.xxxx auf Vorhalt glaubhaft eingeräumt, genau diese Äußerungen gegenüber Frau I7 getätigt zu haben, seine Angaben damals hätten aber nicht der Wahrheit entsprochen. V. 1. Die Angeklagten D1, B1 und B2 sind jeweils schuldig des gemeinschaftlich begangenen Totschlags gemäß § 212, 25 Abs. 2 StGB. a) Zwar konnte nicht aufgeklärt werden, wer von den Angeklagten D1, B1 und B2 sich unmittelbar an dem körperlichen Angriff auf Frau D2 im Zimmer des Angeklagten D1 beteiligt und ihren Tod durch Ersticken und/oder Erdrosseln herbeigeführt hat, die entsprechenden Tathandlungen sind jedoch allen drei in dem Zimmer anwesenden Angeklagten zuzurechnen im Wege der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Die Verteilung der Tatbeiträge ist ohne Bedeutung, wenn die Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Willens und mit gemeinsamer Tatherrschaft handeln (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 25 Rdn. 41). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angriff und die anschließende Tötung von Frau D2 waren vom gemeinsamen Tatplan aller Angeklagten umfasst. Die Angeklagten D1, B1 und B2 haben vor Ort bei der Tötung von D2 zusammengewirkt. Sie alle hatten Tatherrschaft, sie hatten die Möglichkeit, an der Tötung unmittelbar mitzuwirken oder die Tat zu verhindern. Es handelt sich um drei unterschiedliche, eigenständige Persönlichkeiten, die über Handlungsalternativen verfügten. Auch wenn einer der drei Angeklagten nicht unmittelbar durch eine körperliche Attacke an dem Angriff mitgewirkt haben sollte, so stand er doch in der zur Tötung geschaffenen konkreten Situation im engen Zimmer bereit, bei Bedarf einzugreifen. Darüber hinaus sollten sich nach dem Tatplan diese drei Angeklagten gemeinsam die Leiche beseitigen und später bei Vernehmungen durch entsprechend abgestimmte Aussagen den Verdacht von den vier Angeklagten lenken. Ein fehlender körperlicher Beitrag ist vor diesem komplexen Hintergrund nicht geeignet, der Tat das Gepräge der mittäterschaftlichen Begehung zu nehmen. b) Aufgrund der nicht vollständig aufgeklärten Tatausgangssituation kann das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB nicht festgestellt werden. Im Fall der Heimtücke muss der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzen. Das setzt voraus, dass sich der Täter zum Tatzeitpunkt bewusst ist, einen ahnungslosen und deshalb schutzlosen Menschen zu überraschen und dass er sich die Bedeutung der Lage des Opfers vergegenwärtigt. Nicht feststellbar war allerdings, ob Frau D2 vor dem unmittelbaren Anklang der Tötung arg- und wehrlos gewesen ist. Arglos ist derjenige, der sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Es kommt grundsätzlich auf die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an. Allerdings wird eine Ausnahme vom Erfordernis der Arglosigkeit bei Beginn der Tötungshandlung in den Fällen gemacht, in denen das Tatopfer zunächst gezielt in eine seiner Arg- und Wehrlosigkeit begründende Falle gelockt wird und der hierdurch bewirkte Entzug von Verteidigungsmöglichkeiten noch im Zeitpunkt des auf Tötung gerichteten Angriffs fortwirkt (vgl. Fischer § 211 StGB, 63 der Auflage Rn. 34 ff). Hier ist festzuhalten, dass Frau D2 zunächst arg- und wehrlos war, als sie von der Arbeit nach Hause kam und dort die drei Tatausführenden antraf. Da sie sich in ihre gewohnten Räumlichkeiten begab, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie gezielt in eine Falle gelockt worden ist, um sie wehrlos zu machen. Auch kann das Merkmal der Habgier bei den drei tatausführenden Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Habgier ist nach ständiger Rechtsprechung ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis, wobei es auf die Größe des Vermögensvorteils grundsätzlich nicht ankommt. Das Gewinnstreben braucht dabei nicht das einzige Motiv zu sein, es muss aber tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein (vgl. Fischer, 63. Aufl. § 211 StGB Rdnr. 10 ff.). Bei dem Angeklagten D1 klingt als Mordmotiv durchaus eine mögliche Erbschaft an; allerdings steht dieser Annahme entgegen, dass aufgrund des Vermisstenstatus ein zeitnahes Erbe für den Angeklagten nicht realistisch zu erzielen war. Soweit die Angeklagten B2 und B1 betroffen sind, liegt ein finanzieller Profit im Zuge der Tatausführung zwar nahe, ist aber nicht feststellbar. Eine Zurechnung des bei dem Angeklagten B3 vorliegenden Merkmals der Habgier an die drei Täter kann nicht erfolgen, da die Akzessorietät dieses täterbezogenen Merkmals limitiert und nicht gelockert ist (Fischer, 63. Aufl, § 211 StGB Rdnr. 94 f.). 2. Der Angeklagte B3 ist schuldig der Anstiftung zum Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 26 StGB. Der Angeklagte B3 hat in seiner Person das Mordmerkmal der Habgier zwar verwirklicht, jedoch ist er aus Rechtsgründen “nur“ der Anstiftung zum Totschlag schuldig, was in der Systematik der limitierten Akzessorietät der Teilnahme begründet ist (siehe oben). Jeder Täter wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft, § 29 StGB. Sein Verhalten Frau D2 gegenüber ist von einem klar tatbeherrschenden finanziellen Motiv geprägt. Die Absicht, sich von Zahlungsverpflichtungen zu befreien, die sich angesichts seiner damaligen Lebenssituation als erheblich darstellten, reicht aus. Frau D2 war ihm nicht nur als Gläubigerin lästig, sondern er wollte durch die Tat finanzielle Verpflichtungen beseitigen. VI. 1. D1 Die Kammer ist hinsichtlich des Angeklagten D1 gemäß § 212 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren ausgegangen. Mit Blick auf die nachstehend aufgeführten günstigen und belastenden Strafzumessungsgründe ist die Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens zu bemessen, Weder liegt ein besonders schwerer Fall des Totschlages im Sinne des §§ 212 Abs. 2 StGB vor, noch ist ein minder schwerer Fall des Totschlages gemäß § 213 StGB (sonstiger minder schwerer Fall) anzunehmen. Dies ergibt sich aus der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der Tat, sei es, dass sie der Tat vorangehen, sie prägen, begleiten oder ihr nachfolgen; auch im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit des Angeklagten D1 ist die Abweichung vom Regelstrafrahmen nicht geboten, gleiches gilt für den strafmildernden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten D1, der jedoch nicht so stark wirkt, dass ein vertypter Strafmilderungsgrund anzunehmen wäre. a) Der Strafrahmen ist nicht zu mildern nach §§ 20, 21, 49 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte D1 war nicht zumindest erheblich beeinträchtigt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Aus der kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten D1 ergeben sich keine schweren klinischen Einschränkungen der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abhängigkeit“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB. b) Der Strafrahmen ist nicht gemäß §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Zwar hat der Angeklagte D1 vor Eröffnung des Hauptverfahrens für die Aufklärung der Tat wesentliche Angaben zu der Tatbeteiligung der übrigen Angeklagten bei der Tötung seiner Mutter gemacht, insbesondere betreffend die Angeklagten B1 und B2. Ferner hat er die Ermittlungsbehörden zum Fundort der Leiche geführt. Nach Abwägung der relevanten Umstände gemäß § 46b Abs. 2 StGB ist eine Milderung jedoch nicht angemessen. Die Kammer hat bei dieser Entscheidung insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Angeklagten D1, die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, und das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und der Schuld des Angeklagten D1 berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten D1 spricht insbesondere, dass er kurz nach seiner Festnahme die Ermittlungsbehörden zu der Leiche seiner Mutter geführt und Angaben zur Beseitigung der Leiche gemacht hat. Dadurch hat er die für die Ermittlungen wichtige Untersuchung der Leiche ermöglicht. Diese Untersuchung hat die Feststellung ermöglicht, dass Frau D2 durch die körperliche Einwirkung von zumindest zwei Personen umgebracht worden ist. Der Angeklagte D1 hat erstmals nach über einem Monat ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme wesentliche Beiträge zur Tataufklärung geleistet, nämlich in seiner Vernehmung vom xx.xx.xxxx. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein dringender Tatverdacht hinsichtlich aller Angeklagten. Ferner gab es bereits eine aussagekräftige sachverständige Untersuchung zur Todesursache. Die Angaben des Angeklagten D1 zum genauen Tatablauf und der Beteiligung der Angeklagten B1 und B2 waren für die Tataufklärung insbesondere insofern bedeutsam, als sich die Überzeugung der Kammer davon, dass die Tat zu dem vom Angeklagten D1 angegebenen Zeitpunkt in seinem Zimmer unter (unklarer) Beteiligung von B1 und B2 ereignet hat, auch auf diese Angaben stützt. Hinsichtlich des genauen Tatablaufs und der genauen Tatbeiträge der im Zimmer Anwesenden folgt die Kammer jedoch nicht den Angaben des Angeklagten D1, was diesen Angaben ein deutlich geringeres, den Aufklärungsbeitrag minderndes Gewicht zukommen lässt. Zu seinen Gunsten ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D1 zur Aufklärung von erheblichen Betäubungsmittelgeschäften des B3 beigetragen hat, die von B3 im Kern eingeräumt worden sind. Gegen eine Strafmilderung nach § 46b StGB sprechen gemäß Abs. 2 Nr. 2 StGB die ganz erhebliche Schwere der Tat und die hohe Schuld des Angeklagten D1. Dieser war Mittäter der Tat, er hat in ganz erheblichem Maße an der Verdeckung der Tat mitgewirkt durch seine Planung bei der Beseitigung der Leiche, die falschen Angaben gegenüber der Polizei, seiner Großmutter und anderen Personen und die Aufrechterhaltung der falschen Geschichte des spurlosen Verschwindens der Mutter über Monate. Seine Schuld wiegt darüber hinaus besonders schwer, da er der Sohn der Getöteten war und ihr auch gesetzlich zum Beistand gemäß § 1618a BGB verpflichtet war. c) Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die oben zu § 46b StGB erörterten für und gegen den Angeklagten D1 sprechenden Umstände erneut gewürdigt. Für den Angeklagten D1 spricht, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd wirken sich insbesondere die Aufklärungsbeiträge des Angeklagten D1 vor und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens aus. Er hat sich in der Hauptverhandlung umfassend eingelassen und zahlreiche Umstände des Tatgeschehens glaubhaft bestätigt und dadurch das Verfahren deutlich gefördert. Insbesondere hat er weitgehend glaubhafte Angaben zu der Beseitigung der Leiche und den beiden Fahrten zum späteren Ablageort der Leiche gemacht. Zu Gunsten des Angeklagten D1 wirkt sich außerdem aus, dass er erstmals Haft verbüßt, er durch die schon lange andauernde Untersuchungshaft beeindruckt worden ist und er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur besonders haftempfindlich ist. Die Schwere der Schuld des Angeklagten wird dadurch verringert, dass er bei seiner Entscheidung zur Tatbegehung durch die anderen Tatbeteiligten - in ein gegenseitiges Wechselspiel der Beeinflussung eingebettet - beeinflusst worden ist und ihm die Anerkennung der Mitangeklagten insbesondere aufgrund seiner gestörten Persönlichkeit besonders wichtig war. Der Angeklagte D1 befand sich damals in einem verhängnisvollen persönlichen Annäherungsprozess zu den Angeklagten, mit dem eine weitere emotionale Entfernung der ungeliebten, verhassten Mutter, einherging, die er als kontrollierend und störend für seinen weiteren Lebensweg empfand. Der Angeklagte befand sich damals auf dem Irrweg zu glauben, dass er mit den Brüdern B1, B2 und B3 eine emotional dauerhaft befriedigende Familienstruktur gefunden habe und er seine persönlichen Schwierigkeiten durch den Totschlag seiner Mutter würde lösen können. Hier ist auch strafmildernd zu gewichten, dass er selbst im Zimmer bei der Tötung nicht mit eigenen Händen stranguliert oder festgehalten hat, was zu seinen Gunsten im Zweifel zu unterstellen ist. Seine Einlassung hat zudem nicht zuletzt bewirkt, dass die unter dem Verlust der einzigen Tochter stark leitende Nebenklägerin, die über 80 Jahre alte Großmutter des Angeklagten D1, Gewissheit über das Geschehen erhalten hat, bei der es sich überdies entschuldigt hat. Zu seinen Gunsten ist außerdem sein Aufklärungsbeitrag zu den erheblichen Betäubungsmittelgeschäften des B3 zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten D1 spricht, dass er an der Tötung seiner eigenen Mutter mitgewirkt hat, obwohl sich diese um ihn gekümmert und seinen Lebensunterhalt finanziert hat. Ferner ist erschwerend die hohe kriminelle Energie zu werten, die sich in der Begehung der Tat gezeigt hat; die Kammer stellt dabei klar, dass der Umstand der Tatbegehung selbst gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist und nicht straferschwerend gewichtet wird. Die Tat war zudem besprochen und geplant. Es erfolgte ferner eine komplexe Planung hinsichtlich der Beseitigung der Leiche und der Verschleierung der Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden und sonstigen Personen, insbesondere nahen Vertrauenspersonen. Diese Planung wurde anschließend mit erheblichem Einsatz umgesetzt. Der Angeklagte D1 war an der Planung und der Verschleierung der Tat maßgeblich beteiligt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten D1 sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat eine tat- und schuldangemessene Strafe von elf Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. 2. B1 a)Der Angeklagte B1 hat die Tat wenige Stunden vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begangen und war zum Tatzeitpunkt noch Jugendlicher. An seiner gemäß § 3 JGG erforderlichen Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte wirkt und ist deutlich reifer, als es sein Lebensalter vermuten lässt, was die Staatsanwaltschaft veranlasst hatte, ein Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Angeklagten einzuholen, um zu klären, ob der Angeklagte - wie tatsächlich - wirklich so jung ist wie auf den Ausweisdokumenten vermerkt. Den Eindruck fortgeschrittener Reife hat der extrovertierte, im Englischen sehr wortgewandte und ohne Scheu auftretende Angeklagte in der Hauptverhandlung klar vermittelt. B1 ist in klaren Wertvorstellungen seiner Familie in B4, einer freien evangelischen Kirche, verwurzelt und er hat ein ausgeprägtes Empfinden über Ungerechtigkeit. b) Die Kammer hat gegen ihn gemäß §§ 2, 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt, weil die Schwere der Schuld dies gebietet. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner Tat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, bleibt nicht unberücksichtigt. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist allerdings nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist die innere Tatseite, nämlich der Umstand, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. zuletzt BGH 5 StR 555/13, 2 StR 503/14, 4 StR 457/14). Die geplante vorsätzliche Tötung eines Menschen ist eine der schwerwiegendsten Taten, die die Rechtsordnung kennt. Der Täter einer solchen Tat überschreitet zudem eine erhebliche natürliche Hemmschwelle. Diese allgemein formulierten Umstände gelten auch mit Blick auf die Persönlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte B1 hat sich - wenn auch angestiftet und in familiärer bzw. freundschaftliche Strukturen eingebettet - frei verantwortlich für eine Tat entschieden, die für einen Erwachsenen gemäß §§ 212 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedroht ist. Zwar wurde der Angeklagte B1 bei seiner Entscheidung zur Tatbegehung durch die anderen Tatbeteiligten beeinflusst, bei denen es sich teilweise um seine Brüder handelte. Die Tat erfolgte jedoch nach Durchführung einer gemeinsamen gründlichen Planung. Der Angeklagte B1 hatte im Planungsstadium Gelegenheit, den Tatentschluss zu überdenken. Er hatte vermeidende Handlungsalternativen im Vorfeld der Tat und auch in der Tatsituation selbst, die er nicht genutzt hat. Jugendstrafe ist auch zur Sühne der Tat und des bei der Tat verwirklichten Unrechts erforderlich. c) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG stand ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Nach §§ 2, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Erziehungswirksamkeit ist das zentral vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs - deutlich nachrangig - zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten B1 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten ist außerdem zu unterstellen, dass er die verstorbene Frau D2 nicht mit eigenen Händen stranguliert oder festgehalten hat, sondern dass dies durch die zwei anderen Mittäter eigenhändig geschehen ist, auch wenn er als Mittäter aktiv mit Wissen und Wollen an der Tatausführung beteiligt gewesen ist. Strafmildernd wirkt sich aus, dass sich der Angeklagte außerdem zu zahlreichen Umständen des Geschehens vor und nach der Tat - insbesondere was vertuschende Verhaltensweisen bei der Polizei angeht - geständig geäußert hat, auch wenn er einer Planung und die Ausführung der Tat bestritten hat. Strafmildernd wirkt sich ferner aus, dass der Angeklagte B1 erstmals Freiheitsentzug erleidet, er durch die lange andauernde Untersuchungshaft erheblich beeindruckt worden ist und er aufgrund seiner Herkunft aus B4, seiner mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache und der Trennung der für ihn besonders wichtigen Familie besonders haftempfindlich ist. Der Angeklagte war erst relativ kurze Zeit in E4 und war einem elementaren Wechsel seiner Lebensverhältnisse ausgesetzt, als er als Jugendlicher nach E4 gekommen ist. Nunmehr erlebt er im Zuge der Haft einen zweiten elementaren Wechsel, der ihn schwer belastet. Der noch junge Angeklagte steht vor einer ungewissen Zukunft, auch was seinen Verbleib in E4 und eine Ausweisung und Abschiebung angeht. Insofern wird auch zu seinen Gunsten gewichtet, dass der Angeklagte möglicherweise nicht mehr in E4 wird bleiben können und in der Konsequenz von seinem in E4 lebenden Vater dauerhaft getrennt sein wird, nachdem er erst Monate vor der Tat im Wege der Familienzusammenführung nach E4 kommen konnte. Zu seinen Gunsten ist außerdem erwähnenswert, dass er in seinem ausgeprägten Autonomiestreben und Freiheitsdrang deutlich eingeschränkt ist; seine Leidenschaft, Skateboard zu fahren und sich in diesem Bereich gesellschaftlich zu etablieren und zu vernetzen, kann er geraume Zeit nicht ausüben. Ferner gewichtet die Kammer zu seinen Gunsten, dass er aufgrund seiner tradierten familiären Vorstellungen dem Einfluss seines älteren Bruders B3 unterlag. Auch ist zu seinen Gunsten die schon in der Untersuchungshaft festzustellende positive Entwicklung festzustellen, wie sie im Führungsbericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt I8 niedergelegt ist; so fügt sich der Angeklagte gut in die Strukturen ein und er versucht im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeiten, seine Aktivitäten fortzusetzen. Auch hat er schon Anschluss an eine handwerkliche Förderung gefunden. Strafschärfend wirkt sich die hohe kriminelle Energie aus, wie sie sich in der in der Begehung der Tat niedergeschlagen hat. Die Tat war geplant. Es erfolgte ferner eine komplexe Planung hinsichtlich der Beseitigung der Leiche und der Verschleierung der Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden und Personen des Lebenskreises der Getöteten. Diese Planung wurde anschließend mit erheblichem Einsatz umgesetzt. Der Angeklagte B1 war nicht nur an der Planung und Durchführung, sondern auch an der Verschleierung der Tat beteiligt. Auch profitierte er nach dem Tatgeschehen finanziell von den Zuwendungen des Angeklagten D1. Auch ist augenfällig, dass die Nebenklägerin, die weit über 80 Jahre alte Großmutter des Angeklagten D1, in ganz erheblichem Umfang unter dem Verlust ihrer einzigen Tochter leidet, nachdem auch der Angeklagte B1 ihr gegenüber die Fassade wohlmeinender Zuwendung nach dem Verschwinden der getöteten Tochter zu verantworten hat. Mit Blick auf die nur mittelbar bedeutsamen Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts wären nach dem zuvor Gesagten weder ein minder schwerer Fall des Totschlages nach § 213 StGB noch ein besonders schwerer Fall im Sinne des §§ 212 Abs. 2 StGB anzunehmen, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung sämtlicher günstigen und belastenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat eine tat- und schuldangemessene Strafe von acht Jahren Jugendstrafe festgesetzt, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erzieherisch erforderlich ist. Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich um eine hohe Jugendstrafe handelt, die auf eine lange, erzieherisch auszugestaltende Haftzeit im Jugendstrafvollzug ausgelegt ist. Der Angeklagte hat nach wie vor keinen reflektierten Zugang zu seinem eigenen Tatbeitrag entwickelt; dies kann erst im Rahmen einer mehrjährigen Vollzugsstrafe erfolgen, in der der Angeklagte aufgrund einer schulischen und beruflichen Ausbildung einen zeitlichen Abstand zur Tat herstellt, der erwarten lässt, dass reflektierende Prozesse einsetzen. Die Jugendstrafe ist auch verhältnismäßig. 3. B2 Der Angeklagte B2 war zum Tatzeitpunkt etwa 19 Jahre und einen Monat alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a) Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, weil die Gesamtwürdigung der introvertierten Persönlichkeit des Angeklagten B2 bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er lebte nicht in einem eigenen Haushalt, sondern zusammen mit seinen Halbbrüdern und stand dabei noch unter dem starken Einfluss seines leiblichen Vaters. In B4 hatte er noch im Haushalt der leiblichen Mutter gewohnt und war dort ebenfalls nicht verselbstständigt. Bei seiner Ankunft in E4 hat er den Wechsel in einen neuen Kulturkreis deutlich gespürt; dieser wurde durch den gleichzeitigen Wechsel in den Haushalt seines leiblichen Vaters - also den Weggang aus seiner mütterlichen Herkunftsfamilie – verstärkt. Auf diesen Wechsel hat er mit einem Rückzug in den engen Familienkreis reagiert. Ferner muss gesehen werden, dass der Angeklagte in E4 wieder zur Schule gehen musste, obwohl in B4 seine schulische Ausbildung schon abgeschlossen war und er ein Studium aufgenommen hatte, das er hier nicht zeitnah fortsetzen konnte. Seine Beziehung zu seinen nahen Familienmitgliedern war eng. Er zeigte noch keine Verselbständigungstendenzen, sondern besuchte eine Sprachschule, um die deutsche Sprache zu erlernen als Grundlage für eine spätere Ausbildung oder ein Studium. Er hatte in E4 weder die Kompetenzen noch die finanziellen Möglichkeiten, auf eigenen Beinen zu stehen. b) Die Kammer hat gegen ihn gemäß §§ 2, 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt, weil die Schwere der Schuld dies gebietet. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner Tat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, bleibt nicht unberücksichtigt. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist allerdings nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist die innere Tatseite, nämlich der Umstand, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. zuletzt BGH 5 StR 555/13, 2 StR 503/14, 4 StR 457/14). Die geplante vorsätzliche Tötung eines Menschen ist eine der schwerwiegendsten Taten, die die Rechtsordnung kennt. Der Täter einer solchen Tat überschreitet zudem eine erhebliche natürliche Hemmschwelle Diese allgemeinen Formulierungen treffen auch auf den Angeklagten B2 zu, der in familiären Verhältnissen aufgewachsen ist, in dem ihm grundlegende Werte des menschlichen Zusammenlebens vermittelt worden sind. Der Angeklagte B2 hat sich frei verantwortlich für eine Tat entschieden, die für einen Erwachsenen gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 5-15 Jahren bedroht ist. Zwar wurde der Angeklagte B2 bei seiner Entscheidung zur Tatbegehung durch die anderen Tatbeteiligten beeinflusst, bei denen es sich teilweise um seine Brüder handelte. Die Tat erfolgte jedoch nach Durchführung einer gemeinsamen gründlichen Planung. Der Angeklagte B2 hatte im Vorfeld der geplanten Tat Gelegenheit, den Tatentschluss zu überdenken. Jugendstrafe ist auch zur Sühne der Tat und des bei der Tat verwirklichten Unrechts erforderlich. Auch er hatte einfache Handlungsalternativen zur Hand, etwa das schlichte Verweigern von vorbereitenden, ausführenden und nachfolgenden Handlungen, ohne dass er befürchten musste, von seinen Brüdern oder D1 Repressalien oder Ausgrenzungen erleben zu müssen. Die Abhängigkeit von seinen Brüdern war nicht so stark ausgeprägt, dass sie ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ernsthaft beschränkt hätte. c) Gemäß §§ 105 Abs. 1, 3, 18 Abs. 1 Satz 1 JGG stand ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Nach §§ 2, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Erziehungswirksamkeit ist das zentral vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs - deutlich nachrangig - zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechtes gelten nicht. Dass der Gesetzgeber im Erwachsenenstrafrecht den Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren bedroht, ist allerdings als gesetzgeberische Entscheidung mittelbar für die Strafzumessung auch im Jugendstrafrecht von Bedeutung. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten B2 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd wirkt sich ferner aus, dass der Angeklagte B2 erstmals Freiheitsentzug erleidet, durch die schon längere Zeit andauernde Untersuchungshaft deutlich beeindruckt worden ist, und er aufgrund seiner Herkunft aus B4, seinen mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache und der Trennung der für ihn besonders wichtigen Familie besonders haftempfindlich ist. Insofern wird auf die strafmildernden Gesichtspunkte, wie sie oben mit Blick auf die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG genannt sind, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Angeklagte erlebt erneut in der Haft einen existenziellen Wechsel seiner Lebensverhältnisse, wobei er den früheren Wechsel aus B4 nach E4 noch nicht verkraftet hatte. Ferner wirkt sich strafmildernd aus, dass zu Gunsten des Angeklagten B2 zu unterstellen ist, dass er die verstorbene Frau D2 nicht mit eigenen Händen stranguliert oder festgehalten hat, sondern dass dies durch die zwei anderen Mittäter eigenhändig geschehen ist, auch wenn er als Mittäter aktiv mit Wissen und Wollen an der Tatausführung beteiligt gewesen ist. Zu seinen Gunsten sind außerdem die ungewissen Folgen der Straftat zu berücksichtigen, auch was seinen Verbleib in E4 und die Frage einer Ausweisung und Abschiebung angeht. Außerdem wird es für den Angeklagten schwierig werden, an seinen Studienwunsch im Rahmen der Haft wieder anzuknüpfen. Strafschärfend wirkt sich die hohe kriminelle Energie aus, die sich in der in der Begehung der Tat gezeigt hat. Die Tat war geplant. Es erfolgte ferner eine komplexe Planung hinsichtlich der Beseitigung der Leiche und der Verschleierung der Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden und sonstigen Personen. Diese Planung wurde anschließend mit erheblichem Einsatz umgesetzt. Der Angeklagte B2 war an der Planung und der Verschleierung der Tat beteiligt. Auch ist augenfällig, dass die Nebenklägerin, die weit über 80 Jahre alte Großmutter des Angeklagten D1, in ganz erheblichem Umfang unter dem Verlust ihrer einzigen Tochter leidet, nachdem auch der Angeklagte B2 ihr gegenüber die Fassade wohlmeinender Zuwendung nach dem Verschwinden der getöteten Tochter zu verantworten hat. Mit Blick auf die nur mittelbar bedeutsamen Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts wären nach dem zuvor Gesagten weder ein minder schwerer Fall des Totschlages nach § 213 StGB noch ein besonders schwerer Fall im Sinne des §§ 212 Abs. 2 StGB anzunehmen, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung sämtlicher günstigen und belastenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B2 sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat eine tat- und schuldangemessene Strafe von acht Jahren Jugendstrafe festgesetzt, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erzieherisch und zur Sühne des Tatunrechts noch erforderlich war. Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich um eine hohe Jugendstrafe handelt, die auf eine lange, erzieherisch auszugestaltende Haftzeit im Jugendstrafvollzug ausgelegt ist. Der Angeklagte lässt keinen Zugang in seine innere Gedankenwelt zu. Dabei stellt die Kammer klar, dass das Schweigen des Angeklagten in keiner Weise strafschärfende Berücksichtigung findet. Mangels eines erkennbar reflektierten Zugangs zu seinem eigenen Tatbeitrag kann erst im Rahmen einer mehrjährigen Vollzugsstrafe, in der der Angeklagte aufgrund einer schulischen und beruflichen Ausbildung einen zeitlichen Abstand zur Tat herstellt, erwartet werden, dass reflektierende Prozesse einsetzen, die erzieherisch dauerhaft genutzt werden können. Die Jugendstrafe ist auch verhältnismäßig. 4. B3 Die Kammer ist hinsichtlich des Angeklagten B3 gemäß §§ 212 Abs. 1, 26 StGB von einem Strafrahmen von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren ausgegangen. a) Der Strafrahmen ist nicht zu mildern nach §§ 20, 21, 49 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte B3 war nicht zumindest erheblich beeinträchtigt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. b) Bei der Strafzumessung hat die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten B3 gewürdigt, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner wirkt sich strafmildernd aus, dass die Untersuchungshaft lange gedauert hat und er erstmals Haft verbüßt. Er ist darüber hinaus haftempfindlicher als andere, schon länger in E4 lebende Angeklagte, da er ursprünglich nicht aus E4 stammt und von seiner Familie, die für ihn von besonderer Bedeutung ist, getrennt ist. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur seinen mühsam erworbenen Arbeitsplatz als Koch verloren, sondern er hat die seit seiner Einreise erworbenen schulischen und beruflichen Fertigkeiten auf absehbare Zeit so durch seine Tat beeinträchtigt, dass ein Fußfassen in beruflicher Hinsicht auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Strafschärfend wirkt sich die hohe kriminelle Energie aus, die sich in der Begehung der Tat gezeigt und zu der der Angeklagte mit Wissen und Wollen angestiftet hat. Die Tat war mit ihm besprochen und geplant. Es erfolgte ferner eine komplexe Planung hinsichtlich der Beseitigung der Leiche und eine sorgfältige Verschleierung der Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden und sonstigen Personen. Diese Planung wurde anschließend mit erheblichem Einsatz umgesetzt. Der Angeklagte B3 war an der Planung und der Verschleierung der Tat maßgeblich beteiligt. Zu seinen Lasten wirkt sich ferner aus, dass er gemäß dem Tatplan am meisten von der Tat finanziell profitiert hat; sein eigenes Motiv für die Anstiftung seiner Brüder war finanzieller Ursache. Er versprach sich von der Tat den Wegfall der Rückzahlung des Darlehens. Nach dem zuvor Gesagten ist weder ein minder schwerer Fall des Totschlages nach § 213 StGB noch ein besonders schwerer Fall im Sinne des §§ 212 Abs. 2 StGB anzunehmen, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung sämtlicher günstigen und belastenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt. Dies gilt auch mit Blick auf das deutlich vorhandene Habgiermotiv des Angeklagten. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B3 sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat eine tat- und schuldangemessene Strafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten D1 und B3 auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO und hinsichtlich des Angeklagten B1 auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO und § 74 JGG sowie hinsichtlich des Angeklagten B2 auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO und §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.