Entscheidung
5 StR 555/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 555/13 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 3. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Gegen ihn wird ein Ju- gendarrest von vier Wochen verhängt, der aufgrund rechts- staatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Staatskasse hat ein Drittel seiner im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen „überlanger Ver- fahrensdauer“ hat es festgestellt, dass drei Monate der Jugendstrafe als voll- streckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz- te Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Während der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken begeg- net, hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte Ende Ju- ni 2006 von der damals 21-jährigen Geschädigten, die unter einem Vorwand in eine ihr fremde Wohnung gelockt worden war, die Ausübung des Oralverkehrs an ihm oder einem seiner Bekannten, sonst werde sie nicht aus der Wohnung gelassen. Um die Wohnung verlassen zu können, führte die Geschädigte den Oralverkehr gegen ihren Willen an dem Angeklagten aus. b) Die Jugendkammer hat bei dem zur Tatzeit 18 Jahre und 11 Monate alten Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und gegen ihn eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) verhängt, „die trotz des zeitlichen Abstands zur Tat erzieherisch noch erforder- lich sei“. Schädliche Neigungen, „die aus erzieherischen Gründen zum gegen- wärtigen Zeitpunkt noch die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ma- chen würden“, hätten jedoch mit Blick darauf, dass die Tat bei „dem – nicht ein- schlägig – vorbestraften Angeklagten bereits fünf Jahre zurückliegt“, nicht vor- gelegen. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verhängung einer Ju- gendstrafe wegen Schwere der Schuld als erzieherisch erforderlich angesehen hat, trägt nicht. a) Die Jugendkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass bei der Be- urteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG allein dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern in erster Linie auf die innere Tatseite des Täters abzustellen ist; maßgeblich ist, 2 3 4 5 6 - 4 - inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tat- motivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. b) Das Landgericht sieht jedoch die die Tat kennzeichnenden Persön- lichkeitsdefizite des Angeklagten darin, dass seine innere Haltung und Motiva- tionslage von einer „tief Frauen verachtenden Einstellung“ zeugten. Er habe die Geschädigte als „ein der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse … dienen- des Objekt behandelt“. Zudem zeige seine Beteiligung bei einer etwa ein Jahr später erfolgten Sexualhandlung zum Nachteil eines anderen Tatopfers, dass der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt (Anfang Juli 2007) noch ein ähnliches Frauenbild hatte. Es sei „nicht erkennbar, dass der Angeklagte inzwischen ein anderes Frauenbild gewonnen“ habe. c) Mit dieser Begründung hat die Jugendkammer bei dem zum Aburtei- lungszeitpunkt 24 Jahre alten Angeklagten nicht hinreichend belegt, dass aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe noch erforderlich ist. Die Tat ist trotz des erhöhten Strafrahmens nach dem äußeren Unrechts- gehalt als Vergehen nicht mit gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die persönliche Freiheit gerichteten Verbrechen auf einer Stufe. Bedenken be- gegnet auch die Bewertung, dass seit der Tatbegehung eine Änderung der in- neren Einstellung des Angeklagten im Umgang mit Frauen nicht erkennbar sei. Dies belegende Verhaltensmuster hat das Landgericht nicht festgestellt. Hin- sichtlich des etwa ein Jahr nach der Tat stattgefundenen Vorfalls zum Nachteil einer anderen Geschädigten hat das Landgericht den Angeklagten und andere Tatbeteiligte – nach Verfahrensabtrennung vom hiesigen Verfahren – freige- sprochen, „weil nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit be- züglich jedes Angeklagten festgestellt werden konnte, dass ihm bei den Tat- 7 8 - 5 - handlungen bewusst war, dass die Geschädigte mit dem – tatsächlich aufge- zwungenen – Sexualverkehr nicht einverstanden war“ (UA S. 12). Inwieweit sich der Angeklagte, der „später hinzu kam und mitwirkte“, an dem Geschehen beteiligt hat, wird nicht näher dargelegt, so dass zu seiner beschriebenen inne- ren Haltung nichts Ausreichendes gefolgert werden kann. Des Weiteren besorgt der Senat, dass die Jugendkammer die tilgungsreifen und daher unverwertba- ren Eintragungen des Angeklagten im Erziehungsregister (§ 63 Abs. 1, Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG) auch bei der Bewertung der Schuldschwere in ihre Überle- gungen eingestellt hat. 3. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf. Er entscheidet ange- sichts des beträchtlichen zeitlichen Abstandes zur Tat und der eingetretenen massiven Verfahrensverzögerungen, die nunmehr allein schon der Verhängung einer Jugendstrafe entgegenstehen würden, zur unbedingten Herbeiführung eines Verfahrensabschlusses in der Sache selbst. Wegen des Gewichts der Straftat ist die Verhängung eines Jugendarrestes von vier Wochen Dauer (§ 16 Abs. 1, Abs. 4 JGG) angemessen, der jedoch mit Blick auf die bereits vom Landgericht festgestellte „überlange Verfahrensdauer“ und zudem wegen einer weiteren mehr als eineinvierteljährigen – von der Revision ausdrücklich bean- standeten – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Generalbundesanwalt als vollstreckt gilt. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 9