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Urteil

3 O 194/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2016:0411.3O194.14.00
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Tenor

1)      Die Klage wird abgewiesen.

2)      Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention                         trägt die Klägerin.

3)      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%              des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 15.03.2014 befuhr die Klägerin zwischen 01.30 Uhr und 02.15 Uhr mit Ihrem PKW des Typs N (amtliches Kennzeichen ######, Fahrgestellnummer: #######) die E-Straße in südlicher Richtung auf dem linken Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1) befuhr die gleiche Straße mit einem LKW der Marke N (amtliches Kennzeichen: #######) seines Arbeitgebers, deren Halter die Beklagte zu 2) ist auf dem rechten Fahrstreifen. Ebenfalls in südlicher Richtung. Am 01.04.2014 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2), hier die Beklagte zu 3) mit anwaltlichem Schreiben zur Regulierung eines Schadens sowie zur Freistellung von Gutachterkosten die in Folge eines Verkehrsunfalls entstanden seien unter Fristsetzung bis zum 14.04.2014 auf. Die Klägerin behauptet, dass es bei einem Spurwechsel des Beklagten zu 1) gegen 02.00 Uhr zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Dabei sei das KFZ der Klägerin auf der rechten Fahrzeugseite beschädigt worden. Sie legt dazu ein Sachverständigengutachten vom 24.03.2014 vor, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 9 ff. der Akte Bezug genommen wird. Die Klägerin behauptet der Verkehrsunfall sei allein auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten zu 1) im Rahmen des Fahrspurwechsels zurückzuführen. Sie beantragt daher, 1) die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 15.998,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen. 2) die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.375,69 € freizustellen. 3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, 1) die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) treten dem Rechtsstreit des Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention bei und beantragen in dieser Eigenschaft ebenfalls 1) die Klage abzuweisen. Sie behaupten zunächst, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des KFZ und damit nicht aktivlegitimiert. Der Kaufvertrag, welcher durch eine Dritte, unbekannte Person mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben worden sei, sowie die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Unfall unter der auf dem Unfallbericht angegebenen Telefonnummer und der dort genannten Adresse nicht erreichbar gewesen sei stütze diese Behauptung. Es wird weiter behauptet, dass die Person welche den Kaufvertrag mit „i.A.“ unterzeichnet habe vollmachtlos gehandelt habe und die Klägerin somit nicht wirksam beim Abschluss des Kaufvertrags vertreten konnte. Letztendlich fehle es zudem an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zu den Umständen des Erwerbs des KFZ. Sie behaupten weiterhin, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall nicht stattgefunden habe. Und falls doch, es sich um ein sogenanntes „manipuliertes Schadensereignis“ handle, bei dem die Klägerin den Unfall entweder kollusiv mit dem Beklagten zu 1) herbeigeführt oder aber dessen Fahrspurwechsel bewusst ausgenutzt habe. Dafür spräche, dass bereits der Unfallhergang ungewöhnlich erscheine. Auch die Beteiligung eines sehr hochwertigen KFZ, wie das klägerische, auf der einen Seite und eine Schadlosigkeit auf Seiten des Beklagten zu 1) sei typisch für solche Ereignisse. Die Beklagten behaupten, dass das klägerische KFZ überdeckende Vorschäden aufwies, die nicht fachgerecht repariert worden seien. Sie sind dazu der Auffassung, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für eine solche fachgerechte Instandsetzung tragen müsse. Zudem stütze auch die Tatsache des nicht fachgerecht reparierten Vorschadens die gemeinschaftliche These der Beklagten zu 2) und 3), dass es sich um einen manipulierten Unfall handle. Eine gleichartige Indiz Wirkung ginge von dem Umstand aus, dass die Klägerin eine Abrechnung auf rein fiktiver Basis begehrt um die Reparatur möglichst gewinnbringend durchführen lassen zu können. Dies umso mehr, als dass es sich um einen besonders lukrativen Seitenschaden handle. Zudem sprächen die beinahe identische Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt und das Fehlen einer Abwehrreaktion auf Seiten der Klägerin für ein manipuliertes Unfallereignis. Abschließend behaupten die Beklagten zu 2) und 3), die Klägerin würde Schäden abrechnen, die nicht auf die behauptete Kollision zurückzuführen seien. Sie führt insofern ein Gutachten des Vorunfalls in den Prozess ein, für dessen Inhalt auf Blatt 59 ff. der Akte verwiesen wird. Die Klage ist seit dem 20. Juni 2014 rückwirkend mit Zustellung an die Beklagten beim Landgericht Duisburg rechtshängig geworden. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen Herr Y und Frau Q am 23.02.2015 sowie durch ein Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 Beweis erhoben. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) sind persönlich gehört worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das Landgericht Duisburg ist sachlich gemäß § 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO iVm. § 20 StVG zuständig. Dies folgt aus der Höhe des Streitwerts und daraus, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Bezirk des Landgerichts Duisburg ereignet hat. Der Klägerin steht unter keinem Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Als Anspruchsgrundlage kommt gegen den Beklagten zu 1) § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagten zu 2) § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3) § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Betracht. 1) Die Klägerin war Eigentümerin des KFZ und damit aktivlegitimiert. Die Argumente, welche die Beklagten zu 2) und 3) gegen die Eigentümerstellung der Klägerin vortragen verfangen im Ergebnis nicht. Der für Ihre Eigentümerstellung grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl. Bassenge in Palandt, § 932, Rn. 15.) ist der Nachweis ihrer Eigentümerstellung zur vollen Überzeugung des Gerichts gelungen. Die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich, wie auch schriftsätzlich und im Rahmen der Parteianhörung am 23.02.2015 vor dem erkennenden Gericht detailliert dargelegt, wie sich der Erwerb des KFZ zugetragen hat. Insbesondere schilderte die Klägerin nachvollziehbar, wie sie das Auto bei einer Automobilbörse im Internet gefunden hat und welche Umstände letztendlich zum endgültigen Kaufpreis und zum Erwerb durch Ihren Lebensgefährten als Boten geführt haben. Die Aussage der Klägerin hinsichtlich der Tatsachen und Umstände des Erwerbs ist ergiebig und auch glaubhaft. Insbesondere gesteht die Klägerin an einigen Stellen Erinnerungslücken ein und vermag auch darzulegen, warum sie gerade das nun verunfallte KFZ erwerben wollte. Die Tatsache, dass die Klägerin keine nähere Kenntnis über technische Details des KFZ hat ist nicht geeignet die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich ihrer Eigentümerstellung zu erschüttern. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin für diese Details nicht interessiert, da es ihr nach ihrer Aussage vornehmlich um das Äußere des KFZ ging. Die Tatsache, dass die Klägerin den bereits außergerichtlich vorgelegten Kaufvertrag am 22.02.2014 nicht selbst unterzeichnet hat, sondern den Kaufvertrag durch Ihren Lebensgefährten durch den Zusatz „i.A.“ unterzeichnen ließ, reicht allein nicht aus um die Überzeugung des Gerichts von der Eigentümerstellung der Klägerin zu erschüttern. Nichts anderes gilt für die Tatsache, dass der Lebensgefährte als Dritte Person den Beklagten zu 2) und 3) zunächst unbekannt war, denn spätestens durch den Vortrag der Klägerin, dass es sich um Ihren Lebensgefährten gehandelt habe war den Beklagten der Sachverhalt umfassend bekannt. Sofern die Beklagten zu 2) und 3) weiter vortragen, der Lebensgefährte der Klägerin habe ohne wirksame Vollmacht gehandelt ist dies unbeachtlich. Das der Lebensgefährte sich des Zusatzes „i.A.“ bedient macht nach ständiger Rechtsprechung bereits deutlich, dass es sich eben nicht um eine Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 ff. BGB handelt. Vielmehr handelt der Lebensgefährte der Klägerin durch Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ als Erklärungsbote, der insofern keine eigene Willenserklärung abgibt, sondern lediglich die Willenserklärung der Klägerin übermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Die Tatsache, dass die Klägerin für die Beklagten zunächst unter der angegebenen Telefonnummer nicht zu erreichen war ist nicht geeignet Zweifel an ihrer Eigentümerstellung hervorzurufen. Nur weil eine Person ihre Telefonnummer bewusst oder unbewusst falsch angibt lässt dies keinen Rückschluss auf eine Eigentümerstellung zu. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Anschrift der Klägerin. Selbst wenn man annimmt, dass der Lebensgefährte der Klägerin bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags als Stellvertreter gehandelt hat, hat die Klägerin das Eigentum an dem KFZ spätestens mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief geworden) am 26.02.2014 erworben. Die Eintragung im Fahrzeugbrief stellt insoweit ein gewichtiges Indiz für die Eigentümerstellung der Klägerin dar (vgl. Bassenge in Palandt, § 932, Rn. 13.), welche die Beklagten nicht zu erschüttern vermögen. 2) Ob die Kollision sich tatsächlich an der von der Klägerin behaupteten Stelle ereignet hat kann dahin stehen. Es liegt zumindest kein anspruchsbegründendes Schadensereignis vor. Hinsichtlich des angeblichen Verkehrsunfalls haben sich im Laufe des Rechtsstreits so viele Ungereimtheiten ergeben, dass nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser Unfall sich tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ereignet hat. Die Klägerin hat somit in die Beschädigung ihres KFZ durch den Beklagten zu 1) eingewilligt. Davon ist das Gericht nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände überzeugt. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es genügt vielmehr die Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss eines kollusiven Zusammenwirkens zulassen (OLG Köln, Urteil v. 12.04.2013, 19 U 96/12; OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.10.2005 – 12 U 1114/04 m.w.N.; LG Krefeld, Urteil v. 25.09.2008, 3 O 101/08). Bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, kann ein Anscheinsbeweis für einen sog. „gestellten Verkehrsunfall“ vorliegen (OLG Köln a.a.O., m.w.N.). Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller unstreitigen und bewiesenen Tatsachen, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.10.2005 – 12 U 1114/04 m.w.N.). Liegt eine solche Indizienkette vor, so kommt es zu einer Beweislastumkehr, in deren Rahmen grundsätzlich der Anspruchssteller das tatsächliche Vorliegen eines Verkehrsunfalls beweisen muss (exemplarisch LG F, Urteil v. 16.12.2010 - 3 O 190/10). Solche, eine Indizienkette bildenden und zu einer Beweislastumkehr führenden Umstände liegen hier vor. Regelmäßiges Indiz für ein manipuliertes, beziehungsweise absichtlich herbeigeführtes Unfallereignis ist, dass das klägerische Fahrzeug ein besonders hochwertiges KFZ, meist aus der sog. Luxusklasse ist, bei dem die fachgerechte Reparatur des entstandenen Karrosserieschadens typischerweise hohe Kosten verursacht (vgl. OLG München, Urteil v. 03.10.1989 – 5 U 1689/89; OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.11.2009 – 4 U 244/09; KG Berlin, Beschluss v. 09.03.2011 – 22 U 10/11). Gleichzeitig kann ein solcher Schaden aber mit vergleichsweise geringeren Mitteln optisch behoben werden, so dass sich die Abrechnung auf Gutachtenbasis für den vermeintlich Geschädigten „rechnet“ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.10.2012 – 4 U 259/11). Dies gilt insbesondere bei Seitenschäden. Diese sind besonders lukrativ, da grundsätzlich die teuren Neuteile abgerechnet werden können, während eine Instandsetzung günstig in Eigenregie stattfinden kann (LG Essen, Urteil v. 16.01.2009, 3 O 190/10). So auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt. Bei dem beschädigten KFZ der Klägerin handelt es sich um einen N des Typs D, mithin eines der teuersten Fahrzeuge eines deutschen Luxusautomobilherstellers. Der Schaden ereignete sich auf der Beifahrerseite und erstreckt sich dort beinahe über die gesamte Länge des Fahrzeugs. Nach Aussage des Lebensgefährten der Klägerin, der Karosseriebaumeister ist und der nach ordnungsgemäßem Beweisantritt als Zeuge gehört worden ist, erfolgte die Reparatur in Eigenregie durch Ausbeulen der Tür und Einbau eines neuen Kotflügels, mithin weder in einer Fachwerkstatt noch fachgerecht und somit zu deutlich niedrigeren Kosten. Auch sind der Unfallort, sowie der Unfallzeitpunkt typisch für manipulierte, beziehungsweise in Absprache herbeigeführte Schadensereignisse. In der Regel wählen die Beteiligten für ihr kollusives Zusammenwirken grundsätzlich einen Zeitpunkt und einen Ort, an dem keine Zeugen zu erwarten sind. Durch die Nachtzeit soll zudem sichergestellt werden, dass selbst ein zufällig anwesender Dritter aufgrund der herrschenden Dunkelheit keine genauen Angaben zum Hergang machen kann. Auch diesen Umständen kommt eine Indizwirkung zu (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 25.04.1995 – 27 U 13/95; OLG Celle, Urteil v. 25.10.2001 – 14 U 73/01; OLG Frankfurt, Urteil v. 18.02.2004 – 7 U 87/03; LG Wuppertal, Urteil v. 28.2.2011- 2 O 160/09; LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2001 – 2 O 85/00). Nach den Aussagen der Unfallbeteiligten, der gehörten Zeugin Frau Q und nach dem gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten steht fest, dass sich der Vorfall gegen 02.00 Uhr nachts in einem Gewerbegebiet ereignet hat. Es handelt sich mithin um eine Örtlichkeit an der zur fraglichen Zeit praktisch nicht mit einem unbeteiligten Beobachter gerechnet werden muss. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist die Tatsache, dass der angebliche Unfallverursacher, selbst schadlos bleibt. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn das KFZ des Unfallverursachers nicht in dessen Eigentum steht und der angebliche Verursacher darüber hinaus keinerlei Regressansprüche zu befürchten hat (OLG Celle, Urteil v. 13.09.2001 – 14 U 264/00, OLG Hamm, VersR 2001, 1127). Vorliegend hat der Beklagte zu 1) den Unfall mit einem LKW seiner Arbeitgeberin, der Beklagten zu 2) verursacht. Da der LKW bei der Beklagten zu 3) vollkaskoversichert ist, ist der Unfallverursacher selbst schadlos. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Vorhandensein von nicht ordnungsgemäß reparierten Vorschäden an der durch den Unfall beschädigten Stelle ein Indiz für ein manipuliertes Unfallereignis dar (OLG Köln, Beschluss v. 02.11.2009 – 9 U 109/09; LG Essen, Urteil v. 30.12.2011 – 8 O 70/11). Das von den Beklagten zu 2) und zu 3) eingebrachte Gutachten des Vorunfalls lässt deutlich erkennen, dass im Wesentlichen die gleichen Teile des klägerischen KFZ beschädigt waren. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur gelingt der Klägerin hingegen nicht. Das von ihr in den Prozess eingebrachte Lichtbild (Anlage B 4) ist insoweit nicht geeignet eine fachgerechte Reparatur zu belegen. Entsprechende Reparaturrechnungen, die sich die Klägerin vom Vorbesitzer hätte beschaffen können und die grundsätzlich geeignet gewesen wären eine fachgerechte Instandsetzung nachzuweisen werden nicht vorgelegt. Auch weist bereits das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten darauf hin, dass das Fahrzeug einen Vorschaden am rechten Kotflügel aufweist. Da das Gutachten nach Angaben des dort tätigen Sachverständigen S „ohne Zerlegung“ des KFZ erstellt wurde ergibt sich bereits daraus, dass die Reparatur nicht fachgerecht gewesen sein kann, da die Vorschäden ansonsten nicht ohne weiteres hätten bemerkt werden können. Auch das durch das Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigen Gutachten vom 30.11.2015 belegt dies. Einerseits sind an dem klägerischen KFZ deutlich rote Farbabschürfungen zu erkennen, die insoweit nicht von dem LKW der Beklagten zu 2) stammen können. Darüber hinaus wies das klägerische KFZ eine Beschädigung des rechten Querträgers aus dem Vorunfall auf. Alle diese Schäden hätten bei vorhergehender ordnungsgemäßer Reparatur nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus gilt als Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen, wenn die Anspruchssteller Schäden abrechnen, die eindeutig nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sein können (OLG Köln, Urteil v. 03.02.2010 – 9 U 122/09; LG Wuppertal, Urteil v. 28.02.2011 – 2 O 160/09). Die Klägerin begehrt unter anderem Ersatz einer Chromzierleiste, einer rechten, hinteren Seitenscheibe und der rechten Alufelgen. Ausweislich des Sachverständigen Gutachtens vom 30.11.2015 sind diese Schäden jedoch nicht oder nicht vollumfänglich auf eine Kollision mit dem LKW der Beklagten zu 2) zurückzuführen, sondern stammen ebenfalls aus einem Vorunfall. Mögen die aufgeführten Punkte für sich betrachtet nicht ausreichen, um von einer manipulierten beziehungsweise absichtlich herbeigeführten Kollision auszugehen, so stellen sie sich in der Gesamtschau insofern als beachtlich heraus, als das beinahe die gesamten Umstände des Ereignisses gegen einen zufälligen, tatsächlichen Verkehrsunfall spricht. Der danach erforderliche überzeugende Nachweis, dass die Schadensersatzforderung auf einem wirklichen Unfallgeschehen beruht, ist der Klägerin nicht gelungen. Weder die Aussagen der Klägerin selbst, noch die Aussagen der von ihr benannten Zeugen vermögen an dieser Überzeugung etwas zu ändern. Die Klägerin und die Zeugen schilderten im Rahmen der Parteianhörung einerseits die Umstände des Erwerbs des KFZ und andererseits die Ereignisse, die dem angeblichen Unfall am Abend des 15.03.2014 vorangegangen sein sollen. Die Schilderungen der Klägerin und der Zeugen waren ergiebig, sind jedoch insgesamt unglaubwürdig. Mag der Vortrag der Klägerin wie oben dargelegt noch ausreichen um Ihr Eigentum an dem in Rede stehenden KFZ zum Zeitpunkt des Unfalls zu beweisen, so sprechen ihre Schilderungen dagegen, dass sie das KFZ tatsächlich zur dauerhaften Verwendung für sich angeschafft hat. Vielmehr lassen die Ausführungen der Klägerin und des Zeugen Y, des Lebensgefährten der Klägerin, den Schluss zu, dass sie das KFZ lediglich für diesen im Rahmen seiner damaligen gewerblichen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler erworben hat. Zunächst erklärt die Klägerin, dass es sich bei dem KFZ um ihr Traumauto handle, auf das sie bereits seit über 10 Jahren gespart habe. Das Geld habe sie von ihrem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.500€ zurückgelegt und zuhause aufbewahrt. Bereits diese Aussage ist widersprüchlich. Das streitgegenständliche Modell wurde zum Zeitpunkt des Erwerbs gerade einmal knapp 8 Jahre produziert, so dass die Klägerin unmöglich „über 10 Jahre“ auf dieses Fahrzeug hätte sparen können. Auch scheint es zumindest ungewöhnlich, dass eine im Einzelhandel beschäftigte Person immerhin knapp 30.000 € Euro in bar anspart und ungesichert in ihrer Wohnung verwahrt. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin insoweit Glauben schenken möchte, als das sie diese Summe tatsächlich zu Hause angespart hatte und dass die Spardauer von „über 10 Jahren“ lediglich eine grobe Schätzung war, die auch nicht mit der Markteinführung des konkreten Modells zusammenhängt, bleibt die Klägerin weitere Details, die ihren Vortrag mit Leben füllen könnten schuldig. Insbesondere ist sie nicht in der Lage dazu gewesen zu erläutern, warum es sich um Ihr Traumauto handle. Auch hinsichtlich der Versicherungshistorie des KFZ wirkt die Klägerin derart unsicher, wie man es von einer Eigentümerin eines Fahrzeugs, die halbjährlich die nicht unerhebliche Versicherungssumme von knapp 1.000 € aufwendet nicht erwarten würde. So war der Klägerin lediglich bekannt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bei der B Versicherung vollkaskoversichert gewesen sei. Danach habe es einen Versicherungswechsel gegeben, zu welcher Versicherungsgesellschaft wisse die Klägerin jedoch nicht. Auch dieses „Nichtwissen“ stützt die Überzeugung, dass das KFZ nicht zum dauerhaften Gebrauch von der Klägerin angeschafft wurde. Keinen anderen Schluss lässt die Aussage des Zeugen Y. Dieser führt lediglich mehrfach aus, dass es sich um das Traumauto seiner Lebensgefährtin gehandelt habe. Details bleibt er jedoch ebenfalls schuldig. Er merkt im Zusammenhang der Umstände des Eigentumserwerbs jedoch an, dass die Klägerin eigentlich nicht in der Lage sei längere Autobahnstrecken zurückzulegen. Dazu erklärt er, dass 100 km oder eine Stunde Fahrt das Maximum seien, da der Klägerin ansonsten schlecht werde. Diese Aussage ist ebenfalls nicht geeignet nachvollziehbar zu erklären, warum die Klägerin sich ausgerechnet ein KFZ anschaffen wollte, dass für Langstrecken geradezu prädestiniert ist, während im Stadtverkehr sowohl die Größe als auch der Benzinverbrauch hinderlich sind. Der Zeuge Y macht dann jedoch detaillierte Angaben zu der Versicherungshistorie des KFZ. Entgegen der Klägerin weiß der Zeuge, dass das Fahrzeug dauerhaft bei der B Versicherung versichert gewesen sei. Man habe im Laufe der Zeit lediglich von einer Teilkasko- auf eine Haftpflichtversicherung umgestellt. Dieses Wissen habe der Zeuge angeblich, weil er der Versicherungsnehmer des KFZ sei, da er eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse besitze als die Klägerin. Diesen Aussagen ist gemein, dass sie darauf hindeuten, dass das KFZ tatsächlich von dem Zeugen Y angeschafft wurde, die Klägerin mithin lediglich „pro forma“ Eigentümerin des KFZ geworden ist. Auch die Erzählungen der Klägerin den Unfallhergang betreffend sind insgesamt nicht glaubhaft und erwecken den Eindruck, dass die Klägerin beim Unfallgeschehen möglicherweise nicht zugegen war. Die Klägerin führt aus, sie habe mit der Zeugin Q zusammen, welche auf dem Beifahrersitz gesessen habe, Verwandte in E besucht. Auf dem Heimweg nach F sei es dann zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr in E2 zu dem behaupteten Unfall gekommen. Bereits die pauschale Angabe des Unfallzeitpunkts durch die Klägerin ist nicht glaubwürdig. Selbst wenn man zu Grunde legt, dass sich Menschen bei der Angabe von Zeiträumen häufig verschätzen, so erscheint die Nennung eines insgesamt 1-stündigen Zeitraums in dem sich der Unfall ereignet haben könnte unglaubwürdig. Auch die Umstände, welche die Klägerin, die eigentlich von E nach F wollte letztendlich nach E2 geführt haben sind nicht glaubhaft. Nach eigener Aussage hat die Klägerin das Navigationssystem ihres KFZ verwendet. Dieses habe sie über den L-Straße und die C-Straße letztendlich nach E2 geführt, da sie aufgrund einer Unterhaltung mit Ihrer Beifahrerin die richtige Autobahnauffahrt verpasst habe. Es ist jedoch so, dass die C-Straße kurz vor E2 automatisch in die Autobahn A ## überleitet, welche dann durch E2 hindurch letztendlich zur Autobahn A ## führt, welche wiederrum direkt in F mündet. Selbst wenn man der Aussage insoweit Glauben schenken mag, dass das Navigationssystem tatsächlich eine derart abwegige Routenführung vorschlägt, so erklärt dies nicht, warum die Klägerin die E-Straße auf der sich der Unfall ereignet hat in südlicher Richtung befuhr. Sofern sie nach F hätte fahren wollen wäre eine Befahrung der E-Straße lediglich in nördliche Richtung zu erklären. Der lapidare Verweis auf eine Baustelle, bzw. mehrere ist nicht ausreichend um die Fahrtroute der Klägerin in nördlicher Richtung zu erklären. Allen modernen Navigationssystemen ist gemein, dass sie Baustellen, die zu Routenänderungen führen mittels der sog. TMC Funktion erfassen. Warum das Navigationssystem dann ausgerechnet eine Strecke vorschlagen soll, die quasi 180 Grad entgegengesetzt von dem Ziel der Klägerin liegt ist nicht nachvollziehbar. Auch erscheint es unglaubwürdig, dass eine Person, der bei längeren Autofahrten schlecht wird, gewillt ist bei Dunkelheit eine Strecke von knapp 60km und einer Stunde Fahrt (von E zum Wohnsitz der Klägerin) auf sich zu nehmen. Zudem vermag die Klägerin den Hergang des Unfalls nicht glaubwürdig zu beschreiben. Sie behauptet dazu, dass der LKW sie auf der rechten Seite überholt habe, bevor es zu einer Kollision gekommen sei. Diese Darstellung der Klägerin ist nach den Ausführungen des informatorisch gehörten Beklagten zu 1) und den Erkenntnissen des gerichtlich angeordneten Sachverständigen Gutachtens falsch. Es war vielmehr so, dass das klägerische Fahrzeug den von dem Beklagten zu 1) gefahrenen LKW verkehrsgerecht links überholt hat. Dabei war die Überschussgeschwindigkeit des klägerischen KFZ laut Sachverständigengutachten mit 10 km/h zwar relativ gering doch letztendlich ausreichend für einen Überholvorgang. Darüber hinaus gibt die Klägerin mehrfach an sich nicht genau erinnern zu können ob und wann sie den LKW wahrgenommen hat. Dies erscheint in Anbetracht der zu dieser Uhrzeit leeren Straße und der Größe eines mit Beleuchtung fahrenden LKW unglaubwürdig. Auch hinsichtlich der Position des klägerischen Fahrzeugs und der Position des LKW nach dem Unfall steht die Schilderung der Klägerin, die Fahrzeuge seien ineinander verkeilt gewesen im Widerspruch zu den Äußerungen des Beklagten zu 1), der aussagt, dass die Fahrzeuge nach dem Unfall und der darauffolgenden Bremsung keinen Kontakt zueinander gehabt hätten. Die Aussagen der Zeugin Q sind ebenfalls unglaubwürdig. Nach eigener Schilderung will die Zeugin von der gesamten Fahrt nach E2 eigentlich nichts mitbekommen haben. Sie kann weder sagen zu welcher Uhrzeit sich der Unfall ereignet hat, noch wie es dazu gekommen ist. Auch vermag sie nicht darzulegen welche Fahrfehler, bzw. welche verpassten Abzweigungen letztendlich dazu geführt haben, dass die Klägerin in E2 in südlicher Richtung unterwegs war. Umso erstaunlicher ist, dass die Zeugin jedoch genau zu wissen vorgibt, dass sich die Klägerin an die Ansagen des Navigationssystems gehalten hat. Dieses nicht zu erwartende Detailwissen lässt die Aussage konstruiert wirken. Abschließend ist auch das vom Gericht in Auftrag gegebene verkehrsanalystische Gutachten nicht dazu geeignet den Unfallhergang, wie von der Klägerin geschildert, zu belegen. Das Gutachten widerspricht der Aussage der Klägerin in dem Punkt, wie genau sich der Unfall ereignet hat, indem es eindeutig das KFZ der Klägerin als „links den LKW überholend“ identifiziert. Zudem stellt der Sachverständige fest, dass sich ein provoziertes Unfallgeschehen durchaus abbilden lässt. Wenn dies bereits für ein provoziertes Geschehen gilt, dann erst Recht für einen kollusiv herbeigeführten Unfall.