Urteil
4 O 71/23
LG Flensburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2023:1228.4O71.23.00
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Leitsätze
1. Erwirbt ein Unternehmen einen Gebrauchtwagen samt Gebrauchtwagengarantie von einem Kfz-Händler und versichert dieser Händler sein Risiko aus der Gebrauchtwagengarantie über einen Gruppenversicherungsvertrag bei einem Versicherer, kann das Unternehmen, auch wenn ihm nach der Gebrauchtwagengarantie das Recht zusteht, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen gegen den Versicherer geltend zu machen, nicht unter Berufung auf § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG (analog) Klage bei dem an seinem Unternehmenssitz ansässigen Gericht erheben.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.30)
2. Das Unternehmen kann in diesen Fällen auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG (analog) Klage bei dem am Sitz des Kfz-Händlers ansässigen Gericht erheben.(Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erwirbt ein Unternehmen einen Gebrauchtwagen samt Gebrauchtwagengarantie von einem Kfz-Händler und versichert dieser Händler sein Risiko aus der Gebrauchtwagengarantie über einen Gruppenversicherungsvertrag bei einem Versicherer, kann das Unternehmen, auch wenn ihm nach der Gebrauchtwagengarantie das Recht zusteht, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen gegen den Versicherer geltend zu machen, nicht unter Berufung auf § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG (analog) Klage bei dem an seinem Unternehmenssitz ansässigen Gericht erheben.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.30) 2. Das Unternehmen kann in diesen Fällen auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG (analog) Klage bei dem am Sitz des Kfz-Händlers ansässigen Gericht erheben.(Rn.40) (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg für die Entscheidung über die Klageanträge (hierzu 1.). Auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten vom 26.04.2023 und einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 06.07.2023 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.2023 daraufhin zwar die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Lübeck beantragt, welches für die Entscheidung jedoch ebenfalls unzuständig ist (hierzu 2.). Auf den Verweisungsantrag zum Landgericht Lübeck konnte der Rechtsstreit auch nicht an das nach §§ 12, 17 ZPO zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen werden (hierzu 3.). 1. Das Landgericht Flensburg ist örtlich nicht zuständig. a. Insbesondere greift hier nicht der Gerichtsstand aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Hiernach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In direkter Anwendung ergibt sich aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG jedenfalls bereits deshalb kein Gerichtsstand beim Landgericht Flensburg, weil der Sitz der Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrags, der „M-B AG“, in Stuttgart oder im Hinblick auf die „M-B AG, Niederlassung Lübeck“ in Lübeck und damit im Gerichtsbezirk der dortigen Landgerichte, jedenfalls aber nicht im Landgerichtsbezirk Flensburg liegt. Auch aus einer analogen Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG folgt hier indes kein örtlicher Gerichtsstand beim Landgericht Flensburg. Für Klagen aus einem Versicherungsvertrag, die nicht vom Versicherungsnehmer erhoben werden, ist zum einen in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wenn ja welche vom Versicherungsnehmer verschiedenen Dritten sich auf § 215 VVG berufen können. Des Weiteren wird - die Einbeziehung Dritter vorausgesetzt - unterschiedlich beurteilt, ob der Dritte die Klage dann am Sitz des Versicherungsnehmers oder an seinem eigenen Wohn- oder Geschäftssitz erheben kann (zum jeweiligen Meinungsbild statt vieler Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017, VVG § 215 Rn. 15 ff.). Nach diesen Maßstäben kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Klägerin als Dritte auf § 215 Abs. 1 S. 1 VVG analog berufen kann, da sie jedenfalls nicht an ihrem eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz Klage erheben könnte. Denn auch bei Einbeziehung Dritter in den Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist nach zutreffender, wohl überwiegender Auffassung für den Dritten ein Gerichtsstand allenfalls am Sitz des Versicherungsnehmers, nicht aber des Dritten selbst begründet (LG Cottbus BeckRS 2011, 27578; LG Limburg VersR 2012, 889 f.; LG Potsdam BeckRS 2017, 129701; LG Kleve r+s 2018, 684; Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017, VVG § 215 Rn. 16; Bruck/Möller/Brand § 215 Rn. 17; Bruck/Möller/Johannsen B § 21 AFB 2008/2010 Rn. 4; HK-VVG/Muschner § 215 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann/Wolf § 215 Rn. 6; FAKomm-VersR/Krahe § 215 Rn. 10; Looschelders, FS Fenyves, 2013, 633, 655; a.A. demgegenüber OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895 (für Verbraucher); LG Stuttgart NJW 2014, 213). Eine Analogie dergestalt, dass Dritte an ihrem eigenen Sitzgericht Klagen können, dürfte nicht zu begründen sein. Für das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke spricht zunächst der ausdrückliche Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG, der ausschließlich auf den „Versicherungsnehmer“ abstellt. Dem Gesetzgeber ist der Unterschied zwischen Versicherungsnehmern und Versicherten/Bezugsberechtigen/Dritten geläufig. Insbesondere im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut der besonderen Gerichtsstände für Versicherungssachen in Art. 11-14 EuGVVO (bzw. Art. 9-12 EuGVVO a.F.), die z.B. ausdrücklich Versicherungsnehmer und Versicherte nennen, kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diesen Unterschied bei § 215 VVG verkannt (zutreffend LG Kleve r+s 2018, 684). Da eine Zuständigkeit am Sitz des Klägers zudem eine Ausnahme vom zivilprozessualen Grundsatz „actor sequitur forum rei“ darstellt, muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, einen Klägergerichtsstand am Wohnsitz weiterer Beteiligter neben dem Versicherungsnehmer einzuführen (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017, VVG § 215 Rn. 16 mwN). Zudem leitet der Dritte seine Rechtsposition stets von der des Versicherungsnehmers ab, sodass es auch sachgerecht ist, dass er am Sitz des Versicherungsnehmers, aber nicht an seinem eigenen Sitz Klage erheben kann (LG Kleve r+s 2018, 684). Das ist im hiesigen Fall auch deshalb angemessen, weil durch § 215 Abs. 1 VVG der prozessuale Rechtsschutz des Verbrauchers gestärkt werden soll (Begr. RegE, BT-Dr 16/3945, S. 117; hierzu auch OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895). Allenfalls ließe es sich daher erwägen, Dritten einen Klägergerichtsstand an ihrem Wohnort zuzubilligen, wenn sie Verbraucher sind (so OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895). Hier ist die hiesige Klägerin im Zuge des zugrundeliegenden Gebrauchtwagenkaufs aber als Unternehmerin tätig geworden, da der Gebrauchtwagenkauf der gewerblichen Sphäre der Klägerin diente. Soweit die Klägerin zudem auf BGH, Urteil vom 08.11.2017, IV ZR 551/15, r+s 2018, 54, Rn. 13 verweist, folgt hieraus nicht anderes. Dort hat der BGH lediglich entschieden, dass eine juristische Person als Versicherungsnehmerin sich auf § 215 Abs. 1 S. 1 VVG berufen kann. Nicht Gegenstand der Entscheidung war, ob sich Dritte (gleich ob als natürliche oder juristische Person) auf § 215 Abs. 1 S. 1 VVG berufen können. Dementsprechend trifft der BGH auch keine Aussage dazu, ob Dritte an ihrem eigenen Wohnsitz oder nur am Wohnsitz des Versicherungsnehmers Klage erheben können. b. Es sind auch keine anderen örtlichen Gerichtsstände beim Landgericht Flensburg ersichtlich. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt nach §§ 12, 17 ZPO in Stuttgart. Selbiges gilt für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO. Denn die von der Klägerin mit dem Antrag zu 1) begehrte Geldleistung ist eine qualifizierte Schickschuld i.S.d. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB bei der der Erfüllungsort am Sitz der Beklagten als vermeintlicher Schuldnerin liegt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 - 32 SA 59/14; OLG Stuttgart Urt. v. 2.7.2019 – 6 U 312/18, BeckRS 2019, 13276; OLG Hamm Urt. v. 27.11.2019 – I-31 U 114/18, BeckRS 2019, 34977 Rn. 43). Nichts anders gilt für den Antrag zu 2), da die Klägerin insoweit die Feststellung einer künftig von der Beklagten zu erbringenden Geldleistung begehrt. c. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg infolge rügeloser Einlassung der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (Bl. 45 ff. d.A.) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hat und diese Rüge in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2023 wiederholt hat, § 39 ZPO. 2. Soweit die Klägerin unter Rückgriff auf § 215 Abs. 1 S. 1 VVG die Verweisung an das Landgericht Lübeck beantragt hat, so ist auch dieses nicht - insbesondere nicht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG - örtlich zuständig. Die Klägerin kann sich weder in direkter noch in analoger Anwendung auf einen Gerichtsstand am Sitz der „M-B AG, Niederlassung Lübeck“ als Versicherungsnehmerin in Lübeck gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG berufen, da sie nicht in den personellen Anwendungsbereich der Norm fällt. a. Eine direkte Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG scheitert daran, dass die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin ist (OLG Jena Urt. v. 30.10.2020 – 4 U 196/20, BeckRS 2020, 46198 Rn. 19; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 12. 12. 2016 – 1 O 185/16, r + s 2017, 670; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 11. 7. 2016 – 1 O 92/16, r + s 2016, 540; LG Aachen Beschl. v. 11.5.2015 – 9 O 464/14, BeckRS 2016, 13; LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888; Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 215 Rn. 3 f.; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 21; im Ergebnis auch Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215 Gerichtsstand Rn. 19; a.A. Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2017, VVG § 215 Rn. 24; BeckOK VVG/Staudinger/Ruks, 19. Ed. 1.5.2023, VVG § 215 Rn. 60; HK-VVG/Jens Muschner, 4. Aufl. 2020, VVG § 215 Rn. 12). Dies ist vielmehr die „M-B AG“, hier in Gestalt der Niederlassung in Lübeck. Sie hat deren Rechtsposition aus dem Gruppenversicherungsvertrag auch nicht im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Vertragsübernahme erworben. Erworben hat sie über § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ausschließlich die Befugnis, „alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen“ gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Ob diese Klausel eine Abtretungsvereinbarung, eine materielle Einziehungsermächtigung oder eine gewillkürte Prozessstandschaft darstellt, kann - wenngleich vieles für Letzteres spricht - letztlich dahinstehen. Denn weder auf Abtretungsempfänger noch auf Einziehungsberechtigte oder Prozessstandschafter ist § 215 Abs. 1 S. 1 VVG direkt anwendbar. Nur Versicherungsnehmer hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm vor Augen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 117; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 11. 7. 2016 – 1 O 92/16, r + s 2016, 540; LG Aachen Beschl. v. 11.5.2015 – 9 O 464/14, BeckRS 2016, 13; AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888). So nimmt der Gesetzgeber auch nur auf diese Bezug, wenn er formuliert: „Auf Grund dieser Unwägbarkeiten ist es vorzugswürdig und ausreichend, dem Versicherungsnehmer das Recht einzuräumen, die Klage gegen den Versicherer, den Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater an seinem Wohnsitz einzureichen. [...] Unabhängig davon sollte der Gerichtsstand des Wohnsitzes für Versicherungsnehmer aber über die Haustürgeschäfte hinaus und für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich gelten“. Der Gerichtsstand des § 215 rechtfertigt sich daher nicht mit einer von der Person des Gläubigers unabhängigen Beschaffenheit der Forderung, auf die sich auch ein neuer Gläubiger berufen kann bzw. die er sich entgegenhalten lassen muss, sondern gerade mit dem (höchstpersönlichen) Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchführung des Rechtsstreits an seinem eigenen jeweiligen Wohnort (LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 21). Mit einem Gläubigerwechsel verfällt dieses höchstpersönliche Interesse und damit der Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG jedoch (LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 21). b. Eine analoge Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG scheitert demgegenüber an der vergleichbaren Interessenlage der Abtretungsempfänger, Einziehungsberechtigten und Prozessstandschafter mit derjenigen von Versicherungsnehmern, da Erstere nicht gleichermaßen schutzwürdig sind (OLG Jena Urt. v. 30.10.2020 – 4 U 196/20, BeckRS 2020, 46198 Rn. 19; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 11. 7. 2016 – 1 O 92/16, r + s 2016, 540; LG Aachen Beschl. v. 11.5.2015 – 9 O 464/14, BeckRS 2016, 13; LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888). Denn § 215 Abs. 1 S. 1 VVG bezweckt gerade dem Versicherungsnehmer im Interesse des Verbraucherschutzes eine wohnortnahe Klagemöglichkeit zu eröffnen, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm ausschließlich diesen begünstigen wollte (s.o.). Diese prozessuale Besserstellung des Versicherungsnehmers rechtfertigt sich insbesondere aus der bestehenden, umfassenden Sonderverbindung des Versicherungsnehmers zu dem Versicherer (LG Aachen Beschl. v. 11.5.2015 – 9 O 464/14, BeckRS 2016, 13; LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 21; vgl. auch Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215 Gerichtsstand Rn. 19). Umgekehrt fehlt es hieran, wenn die Klagepartei nicht in diese Sonderverbindung eingetreten oder zumindest wie Bezugsberechtigte originärer Teil dieser Vereinbarung ist, sondern lediglich einzelne Rechte aus dieser Sonderverbindung erwirbt oder sogar - wie wohl auch hier - ihr nur die Geltendmachung einzelner Rechte überantwortet wird, ohne dass sie diese überhaupt erworben hat (LG Aachen Beschl. v. 11.5.2015 – 9 O 464/14, BeckRS 2016, 13; LG Itzehoe, Beschl. v. 23.12.2015 - 3 O 194/14, VersR 2016, 1395, 1396; AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 21; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215 Gerichtsstand Rn. 19). Hierfür spricht auch, dass - wie hier - das Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers und das Wohnsitzgericht des Abtretungsempfängers, Bezugsberechtigten oder des Prozessstandschafters nicht notwendigerweise örtlich zusammenfallen. Die Zuständigkeit eines für die Klägerin wohnortfremden Gerichts, nämlich des Landgerichts Lübeck, wirkt zufällig, zumal aufseiten der in Flensburg sitzenden Klägerin neben reinen Praktikabilitätserwägungen den Rechtsstreit in Schleswig-Holstein statt in Baden-Württemberg zu führen, auch kein berücksichtigenswertes Schutzinteresse ihrerseits erkennbar wäre (AG Kiel Beschl. v. 7.9.2010 – 108 C 320/10, BeckRS 2010, 21888). c. Schließlich kann sich die Klägerin auch weder als versicherte Person, noch als Bezugsberechtigte oder als Realgläubigerin auf § 215 Abs. 1 S. 1 VVG analog berufen. Teilweise wird - worauf auch die Klägerin zutreffend hinweist - die versicherte Person in den persönlichen Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG einbezogen (so etwa OLG Oldenburg NJW 2012, 2894, 2895 (indes nur für Verbraucher als versicherte Person); LG Stuttgart NJW-RR 2014, 213). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags zu den die hiesige Zuständigkeit vermeintlich begründenden Umständen nicht die versicherte Person ist. Versicherte Person ist diejenige, deren Interesse bzw. Risiko versichert wird (vgl. statt vieler Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 43 Rn. 3). Im Zuge der von der Klägerin vorgetragenen Garantieversicherung im Kfz-Handel wird jedoch kein Interesse der Kundin - hier der Klägerin -, sondern das eigene Risiko des Garantiegebers - hier der „M-B AG“ in Gestalt der Niederlassung in Lübeck - bezüglich einer Inanspruchnahme aus der Garantie versichert (Cannawurf in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. 2017, Abschnitt 6 Kfz-Garantieversicherung Rn. 4; vgl. auch Vogt in: Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 48. EL März 2022, Gebrauchtwagenkauf Rn. 45; Bruck/Möller/v. Rintelen §§ 142–149 VVG und Vor A § 1 AmoB 2011 Rn. 23). Daher ist die Rechtsposition der Klägerin entgegen ihrer Darlegungen auch nicht einer Versicherten gleichzustellen, weil gerade nicht ihr Risiko als Garantienehmerin, sondern das Risiko der Garantiegeberin versichert ist. Dem steht der Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.08.2023, dass die Versicherung in erster Linie dem Interesse der Klägerin an einem einsatzfähigen Fahrzeug entspräche, nicht entgegen. Dem Interesse der Klägerin an einem einsatzfähigen Fahrzeug dient nämlich auf erster Ebene die Vereinbarung der Gebrauchtwagengarantie mit der Gebrauchtwagenverkäuferin. Hingegen dient der Abschluss der Versicherung seitens der Verkäuferin mit der beklagten Versicherung auf zweiter Ebene - wie zuvor dargelegt - lediglich den Interessen der Gebrauchtwagenverkäuferin, weil diese sich bezüglich der Kosten der Inanspruchnahme aus der Garantie absichern will. Die Versicherung schließt die Gebrauchtwagenverkäuferin damit gerade im eigenen Interesse, nicht aber im Interesse der klagenden Gebrauchtwagenkäuferin. Soweit die Klägerin ebenfalls darauf verweist, dass auch Bezugsberechtigte in den Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG einbezogen seien, ist dies entgegen ihrer Darlegungen jedenfalls nicht anerkannt (so zwar OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2011, 8 AR 25/11, Beck RS 2012, 19662; LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 1600 f.; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 20; a.A. aber LG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2016, 16 O 53/16; LG Limburg, Beschluss vom 17. November, 4 O 280/11, juris Rn. 5, 7 LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. Oktober 2010, 5 O 406/10, juris Rn. 4 LG Bielefeld, Beschluss vom 7. Januar 2013, 18 O 160/12, juris Rn. 6; LG Potsdam BeckRS 2017, 129701). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da die Klägerin auch nicht Bezugsberechtigte ist, da sie nicht von der „M-BAG“ als Versicherungsnehmerin im Gruppenversicherungsvertrag als Bezugsberechtigte angegeben wurde. Vielmehr leitet die Klägerin ihre Rechtsposition ausdrücklich aus § 6 Nr. 3 des Garantievertrags zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin, nicht aber aus dem Versicherungsvertrag ab. Ihre Rechtsposition entspricht auch nicht der einer Realgläubigerin - der dritten Personengruppe, für die eine entsprechende Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG diskutiert wird. d. Andere Gerichtsstände beim Landgericht Lübeck sind nicht ersichtlich. 3. Da die Klägerin - auch auf einen gerichtlichen Hinweis hin - ausdrücklich nur die Verweisung an das ebenfalls unzuständige Landgericht Lübeck, nicht aber an das nach §§ 12, 17 ZPO zuständige Landgericht Stuttgart beantragt hat, konnte der Rechtsstreit auch nicht nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Landgericht Stuttgart verwiesen werden. Vielmehr war die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 281 ZPO Rn. 7; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 33; Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 281 Rn. 8; vgl. auch BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 281 Rn. 16.1). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrags von 4817,59 EUR aus einer bei der Beklagten versicherten Gebrauchtwagengarantie sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtliche weiteren Schäden der Klägerin zu ersetzen. Die Klägerin bestellte am 29.10.2020 bei der Niederlassung der M-B AG (ehemals D AG) in Lübeck (nachfolgend: Verkäuferin) ein Gebrauchtfahrzeug, M B V 116 CDI Kasten lang, Fzg.-Ident.Nr.: WDF44….. (Anlage K1). Die Verkäuferin und die Klägerin schlossen für das Fahrzeug die „M-B Junge Sterne Transporter Garantie“ mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Garantiebeginn war der 16.11.2020. Zwischen der M-B AG (ehemals D AG), der die Niederlassung Lübeck zugeordnet ist, und der Beklagten besteht ein Gruppenversicherungsvertrag, in dessen Rahmen die M-B AG (ehemals D AG) bei der Beklagten das ihr aus den Gebrauchtwagengarantien entstehende Risiko versichert. Die Garantie zwischen der Verkäuferin und der Klägerin ist auch laut § 1 Ziff. 1 der Garantiebedingungen durch die Beklagte versichert (Anlage K2). Die Klägerin ist gem. § 6 Abs. 3 der Garantiebedingungen berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhalt der Garantie ist die erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung eines § 2 Ziff. 1 der Garantievereinbarung aufgelisteten Bauteils, das während der Garantiezeit seine Funktionsfähigkeit verliert (§ 1 Ziff. 1 und 2). § 4 der Garantievereinbarung ist überschrieben mit „Voraussetzung für Garantieansprüche“ und führt in lit. a) aus, dass der Garantienehmer die an dem Kraftfahrzeug „vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen“ Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber bzw. in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt ausführen lassen muss. Weiter heißt es, dass eine Überschreitung von bis zu 5.000 km unschädlich ist und ein Verstoß gegen diese Vorschriften einem Garantieanspruch nur dann entgegensteht, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Nach dem Erwerb des Fahrzeugs legte die Klägerin mit dem gewerblich genutzten Fahrzeug regelmäßig 1.500 bis 2.000 km in der Woche zurück. Seit der Übernahme des Fahrzeugs waren zwei Inspektionen erforderlich, welche der Bordcomputer jeweils 2000 km vorher anzeigte. Die Inspektionen ließ die Klägerin am 08.11.2021 und 25.08.2022 vornehmen. Wegen der langen Wartezeiten bei den M-B-Werkstätten überschritt die Klägerin die vom Bordcomputer vorgegebenen Wartungsintervalle um 5.420 km (Inspektion am 08.11.2021) bzw. 12.471 km (Inspektion am 25.08.2022). Anfang November 2022 trat bei dem versicherten Fahrzeug in Tschechien ein Motorschaden auf. Das Fahrzeug wurde daraufhin abgeschleppt und in eine nahe gelegene M B Werkstatt gebracht. Die Reparaturkosten beliefen sich laut einem Kostenvoranschlag der M S. & W. Automobily s.r.o. vom 11.11.2022 (Anlage K3) auf insgesamt 10.816,06 EUR (253.419,34 CZK). Nach Anzeige des Schadens bei der Beklagten lehnte diese die Regulierung mit E-Mail vom 14.11.2022 ab. Sodann forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 17.11.2022 und vom 20.12.2022 nochmals zur Leistung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2022 ab. Die Klägerin löste daraufhin im Januar 2023 den Leasingvertrag bezüglich des Fahrzeuges auf und verkaufte es für (Anlage K4). Zur Ablösung des Leasingvertrags zahlte die Klägerin 9.500,94 EUR. Der Veräußerungserlös für das Fahrzeug belief sich auf 6500,00 EUR (Anlage K5). Parallel bestellte die Klägerin unter dem 04.01.2023 ein neues Fahrzeug (Anlage K6). Sodann mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Für die Miete des Ersatzfahrzeugs fielen 1.816,65 EUR netto an (Anlage K7). Die Klägerin meint, das Landgericht Flensburg sei nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG jedenfalls aber in analoger Anwendung der Vorschrift örtlich zuständig. In der Sache behauptet sie, das Ersatzfahrzeug habe sie angemietet, um Kundenaufträge auch bis zur Lieferung des bestellten Ersatzfahrzeugs wahrnehmen zu können. Letzteres sei bislang nicht geliefert worden. Weiter meint sie, ihr stehe ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, nachdem diese es schuldhaft versäumt habe, die Reparaturkosten zu begleichen. Auf die Überschreitung der Inspektionsintervalle komme es nicht an. Der Leistungsausschluss in § 4 der Garantiebedingungen sei unwirksam. Zudem gebe es keine vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Wartungsintervalle und außerdem sei die rechtzeitige Wartung stets nur an der Auslastung der M-B-Werkstätten gescheitert. Jedenfalls sei die Intervallüberschreitung für den Motorschaden nicht mitursächlich geworden. Schließlich habe sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei, da nicht absehbar sei, wie lange die Klägerin noch auf die Anmietung des Ersatzfahrzeugs angewiesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.817,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 273,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Ziffer 1. übersteigende Schäden zu ersetzen, insbesondere Mietwagenkosten, die aus der Nichterbringung der Versicherungsleistung aus der bei der Beklagten bestehenden Garantieversicherung für das Fahrzeug M B V 116 CDI Kasten lang, Fzg.-Ident.-Nr.: WDF44..... künftig entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg, da § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Garantievertrag weder direkt noch analog anwendbar sei. Zudem sei sie berechtigt gewesen, die Regulierung zu verweigern, nachdem die Klägerin gegen § 4a der Garantiebedingungen verstoßen und die Inspektionsintervalle überschritten habe. Inspektionsintervalle ergäben sich einerseits aus der Betriebsanleitung des Fahrzeugs und andererseits aus der Anzeige des Bordcomputers. Außerdem sei diese auch ersichtlich aus dem digitalen Servicebericht, den die Werkstatt dem Kunden nach jeder Inspektion übergebe. Mit Nichtwissen erklärt sich die Beklagte zu dem Umstand, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Inspektionstermine bei einer Vertragswerkstatt zu vereinbaren. Hierfür sowie für den Umstand, dass der Verstoß gegen die Wartungsvorgaben des Herstellers für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen ist, sei die Klägerin zudem darlegungs- und beweisbelastet. Schließlich sehe § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen vor, dass Garantieleistungen nur zu erbringen seien, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden sei. Mit Nichtwissen erklärt sich die Beklagte zudem dazu, dass die von der Klägerin vorgelegte Leasingabrechnung ordnungsgemäß und die bestmögliche Verwertung des Fahrzeugs erfolgt sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (Bl. 45 ff. d.A.) die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Mit Beschluss vom 06.07.2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sein dürfte und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt (Bl. 67 ff. d.A.). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.2023 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Lübeck beantragt (Bl. 75 d.A.). Mit Verfügung vom 27.07.2023 hat das Gericht die Klägerin daraufhin darauf aufmerksam gemacht, dass ausgehend vom Hinweisbeschluss vom 06.07.2023 auch das Landgericht Lübeck örtlich nicht zuständig sein dürfte (Bl. 79 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 hat die Klägerin daraufhin an ihrem Antrag und ihrer Rechtsauffassung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck festgehalten, weil sie einer versicherten Person gleichzustellen sei (Bl. 83 f. d.A.). In der Terminsverfügung vom 31.08.2023 (Bl. 85 ff. d.A.) hat das Gericht dann vorsorglich darauf hingewiesen, dass es den Vortrag der Klägerin dergestalt versteht, dass diese nur mit einer Verweisung an das Landgericht Lübeck einverstanden wäre und dass dies es dem Landgericht Flensburg nicht erlauben würde, den Rechtsstreit gleichwohl an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Klage dann gegebenenfalls durch Prozessurteil abgewiesen werden müsste. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2023 hat die Klägerin den Verweisungsantrag an das Landgericht Lübeck aufrechterhalten sowie die Anträge aus der Klageschrift vom 14.03.2023 (Bl. 1 ff. d.A.) gestellt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts die Abweisung der Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, beantragt (Bl. 112 d.A.). Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht sodann den Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, Schriftsatzfrist bis zum 18.12.2023 bestimmt und Verkündungstermin auf den 28.12.2023 anberaumt (Bl. 112 d.A.).