Urteil
32 KLs 29/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2017:0220.32KLS29.14.00
17Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
Verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. – §§ 25 Abs. 2, 26, 46 b Abs. 1 und 2 (a. F.), 49 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB; §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 (a. F.) BtMG; §§ 1, 22 a Abs. 1 Ziffer 4 KrWaffKontrG, Teil B V. lit. b. der Anlage zu § 1 KrWaffKontrG – G r ü n d e: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Der 47-jährige verheiratete Angeklagte wurde in E1 geboren und ging dort zur Grund- und Hauptschule. Er hat eine Schwester. Seine Eltern trennten sich, als er zwölf Jahre alt war. Er wuchs beim Vater auf, die Mutter verließ die Familie. Sein Vater war überwiegend auf Montage beschäftigt und seine Schwester zog früh aus dem väterlichen Haushalt aus, so dass er als Jugendlicher viel allein war. In dieser Zeit hielt er sich oft bei einem Nachbarn, einem ehemaligen Fremdenlegionär, auf. Im Alter von siebzehn Jahren flüchtete er das erste Mal zur Fremdenlegion, wurde aber nach drei Wochen wieder nach Hause geschickt. Er absolvierte eine Ausbildung zum Schmelzschweißer. Mit achtzehn oder neunzehn Jahren ging er erneut in die Fremdenlegion und kehrte mit dreiundzwanzig Jahren zurück. Nach seinem Aufenthalt in der Fremdenlegion kam der Angeklagte in seinem Leben zunächst nicht mehr zu Recht. So beging er bewaffnete Raubüberfälle auf Banken. Deswegen wurde er im Jahr 1995 durch das Landgericht Duisburg unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Das Landgericht Duisburg verhängte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. Der Angeklagte wurde nach sechs Jahren im Jahr 2000 aus der Haft entlassen. Nach der Entlassung lernte er seine Ehefrau kennen mit der er weiterhin zusammen ist und die er im Jahr 2010 heiratete. Er arbeitete nach seiner Haftentlassung als Trockenbauer bei seinem Schwiegervater, wurde aber nach einiger Zeit aufgrund der schlechten Auftragslage entlassen. In den Jahren 2002 bis 2003 war er als Wirtschafter im „Rotlicht“ beschäftigt. Erste Kontakte zu dem Motorradclub „MC Bandidos“ hatte er in den Jahren 2001 oder 2002, dort war er für einige Monate „Prospect“. Da er sich im Rahmen eines Motorradkaufs von Mitgliedern des „MC Bandidos“ betrogen fühlte, verließ er den „MC Bandidos“. Er bekam aufgrund dessen ein sogenanntes „Bad Standing“ und sollte eine Strafe von 9.000 Euro zahlen. Er zahlte jedoch nicht, was letztendlich von den „Bandidos“ akzeptiert wurde. Von 2005 bis 2009 betrieb er ein Marketing- und Inkassogeschäft, das er 2009 aufgrund einer Gesetzesänderung einstellte. Dabei handelte es sich zum Einen um ein Callcenter, das Telefonwerbung zum Gegenstand hatte und zum Anderen um eine Inkassotätigkeit, bei der Schuldner persönlich aufgesucht wurden, um sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zu bringen. Danach lebte der Angeklagte von Erspartem und dem Einkommen seiner Ehefrau. Der Angeklagte probierte bei einem Aufenthalt in der Fremdenlegion in Südamerika mit neunzehn Jahren erstmals Kokain. Damals konsumierte er jedoch nicht regelmäßig. Nach seiner Rückkehr in Deutschland fing der Angeklagte an, öfter Kokain zu konsumieren. Unter der Wirkung von Kokain fühlte sich der Angeklagte wach, agil und aufmerksamer. Immer wieder gab es auch Phasen, in denen er auf den Konsum von Kokain ganz verzichtete, gesund lebte und viel Sport trieb. Wenn er Kokain konsumierte, erfolgte das meist unkontrolliert. Seit seinem Aufenthalt in der Psychiatrie im Jahr 2013, der am Ende eines solchen unkontrollierten Kokainkonsums stand, konsumiert der Angeklagte kein Kokain mehr. Marihuana hat er nie konsumiert. Alkohol trinkt er gelegentlich in gesellschaftsüblichen Mengen. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit Kopfverletzung, erlitt er nicht. Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 18.05.1994, rechtskräftig seit dem 10.06.1994, verurteilte ihn das Amtsgericht Wesel (72 Js 432/94) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Am 18.07.1995, rechtskräftig seit dem 14.03.1996, verurteilte ihn das Landgericht Duisburg (11 Js 427/94) wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und unerlaubtem Erwerb von Munition und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Soweit die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde diese am 17.01.2005 erlassen. Am 24.05.2011, rechtskräftig seit dem 01.06.2011, verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop (17 Js 32/11 27 Ds 103/11) wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde dem Angeklagten am 11.03.2015 erlassen. II. 1. Ende 2010 oder Anfang 2011 beam der Angeklagte Besuch von dem gesondert verurteilten L, dem O und anderen Mitgliedern, eines damals noch unter dem Namen „MC Brotherhood“ bestehenden Motorradclubs. Den O, genannt C, kannte der Angeklagte über einen Kampfsportkollegen. Sie erklärten ihm, jemanden zu suchen, der Drogen im großen Stil transportieren könne und bei ihrem Motorradclub mitmachen wolle. Der Angeklagte hörte sich ihren Vorschlag an und besuchte sie in ihrem Vereinsheim in E2, das mit dem Schriftzug „Clowntown“ versehen war. Nach mehreren Monaten entschloss sich der Angeklagte dem Motorradclub „MC Brotherhood“ beizutreten. Der Club bestand anfänglich nur aus sechs bis acht Mitgliedern. Der gesondert verfolgte L war Präsident des Motorradclubs „MC Brotherhood“. Nachdem sich der Angeklagte im Frühjahr 2012 entschlossen hatte, dem „MC Brotherhood“ beizutreten, wurde er sofort als „Vollmember“ aufgenommen und hatte ab dann die Position des „Sergeant at Arms“ inne. Zu seinen Aufgaben zählte die Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit des „MC Brotherhood“. Die gesondert verfolgten U und V waren zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Mitglieder des „MC Brotherhood“. Zu diesem Zeitpunkt entschieden sich die Mitglieder des Motorradclubs dazu, sich einem niederländischen Motorradclub – „Satudarah Maluku MC“ – anzuschließen, dabei erhofften sie sich zum Einen bessere Kontakte für ihre Drogengeschäfte und zum Anderen Unterstützung in einem aufkommenden „Rockerstreit“ mit den Mitgliedern des „MC Hells Angels Duisburg“. Ein Zusammenschluss mit dem damals in Duisburg auch angesiedelten „MC Bandidos Duisburg“ kam nicht in Betracht, da sie dort nur als „Prospects“ und nicht als „Vollmember“ aufgenommen worden wären. Am 02.06.2012 kam es zum sogenannten „Patch-Over“ und die Mitglieder des „MC Brotherhood“ traten „offiziell“ dem „Satudarah MC Duisburg“ bei. Der gesondert verfolgte L blieb nach dem „Patch-over“ „Präsident“ des neu gegründeten „Chapters“ in Duisburg, der Angeklagte blieb „Sergeant at Arms“. Der gesondert verfolgte U wurde im weiteren Verlauf Vizepräsident des neu gegründeten „Chapters“. 2. a. ( Fallakte 7) Am 12./13.05.2012 beschlossen der Angeklagte und die gesondert verfolgten L und U, bei dem gesondert verfolgten E den Entschluss hervorzurufen, in die Niederlande einzureisen und von dort 800 Gramm Kokain und 10 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, um dieses sodann gemeinsam zumindest überwiegend gewinnbringend zu veräußern. Der gesondert verfolgte U kannte den gesondert verfolgten E bereits als zuverlässigen Drogenkurier. Der Angeklagte und die gesondert verfolgten L und U kamen deshalb überein, dass der gesondert verfolgte U den gesondert verfolgten E zur Durchführung der in Aussicht genommenen Einfuhrfahrt überreden sollte. In Ausführung dieses gemeinsamen Vorhabens rief der gesondert verfolgte U, entsprechend der mit dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L getroffenen Absprache, bei dem gesondert verfolgten E den Entschluss hervor, am 15.05.2012 in die Niederlande einzureisen und von dort 800 Gramm Kokain und 10 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Wie von Anfang an geplant fuhren am 15.05.2012 gegen 02.00 Uhr die anderweitig verfolgten E und B mit dem PKW Mercedes des E und der Angeklagte mit den gesondert verfolgten L und U in dem PKW Audi A 5 des U nach Rotterdam, wo sie an der Anschrift Cor Kieboomplein 302 von dem gesondert verfolgten B1, der damals Mitglied des niederländischen „Satudarah MC“ war, 800 Gramm Kokain und 10 Kilogramm Marihuana entgegennahmen und es in den Kofferraum des PKW Mercedes des gesondert verfolgten E einluden. Die gesondert verfolgten E und B führten sodann entsprechend des gemeinsamen Vorhabens des Angeklagten und der gesondert verfolgten L und U die Betäubungsmittel schließlich mit dem von dem gesondert verfolgten E geführten PKW Mercedes in die Bundesrepublik Deutschland ein, während der Angeklagte und die gesondert verfolgten L und U mit dem Fahrzeug des U vorausfuhren und die Fahrt sicherten. Dem Angeklagten war bewusst, dass sowohl er und die gesondert verfolgten L und U als auch die gesondert verfolgten E und B weder eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Die zwischen den Tatbeteiligten geführten Telefongespräche wurden teilweise seitens der Polizei akustisch überwacht. Das Marihuana wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt von mindestens 14 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 1.400 g entspricht. Das Kokain wies einen Kokainhydrochloridgehalt von mindestens 80 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 640 g entspricht. Wie von Anfang an geplant wurde das eingeführte Kokain zu gleichen Teilen zwischen dem Angeklagten und den gesondert verfolgten L und U aufgeteilt, nachdem der Angeklagte und der gesondert verfolgte L dieses gestreckt hatten, um es sodann gewinnbringend zu veräußern. Das Marihuana teilten sich hingegen die gesondert verfolgten L und U allein untereinander auf. Zu einem Verkauf des Anteils des Kokains des Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht, da dieser das Kokain – abweichend von seiner ursprünglichen Vorstellung – ausschließlich selbst konsumierte. Aufgrund des Eigenkonsums und der damit verbundenen Folgen zog sich der Angeklagte aus den Clubangelegenheiten zurück. Er verpasste aufgrund ständigen Kokainkonsums die am 02.06.2012 stattgefundene Eröffnungsfeier nach dem sogenannten „Patch-Over“, an dem er zuvor noch in den Niederlanden teilgenommen hatte, und war für niemanden mehr aus dem Motorradclub erreichbar. Deshalb trennte sich der Club zunächst von ihm, um ihn nach circa drei Monaten, wiederum als „Sergeant at Arms“ erneut in den Club aufzunehmen. b. (Fallakte 43) Der Angeklagte fuhr Anfang Februar 2013 in seiner Funktion als „Sergeant at Arms“ des „Satudarah MC Duisburg“ in die Niederlande, dabei ging es um die Ausstattung des „Satudarah MC Duisburg“ mit schweren Waffen. Der gesondert verfolgte L begehrte die Ausstattung des „Satudarah MC“ mit Maschinenpistolen. Es wurde davon ausgegangen, dass unmittelbar eine Auseinandersetzung mit dem Motorradclub „MC Hells Angels Duisburg“ bevorstünde. Der gesondert verfolgte L als Präsident des „Satudarah MC Duisburg“ und der Präsident des „MC Hells Angels Duisburg“ beschimpften und beleidigten sich zu diesem Zeitpunkt im Internet auf das Äußerste. Der gesondert verfolgte L führte Gespräche mit Mitgliedern des „Satudarah MC Niederlande“, um das Duisburger „Chapter“ mit schweren Waffen auszustatten. Die Mitglieder des „Satudarah MC Niederlande“ sagten entsprechende Waffenübergaben zu. Nachdem der gesondert verfolgte L entsprechende Gespräche mit den Niederländern geführt hatte, setzte er den Angeklagten hierüber in Kenntnis. Der Angeklagte wusste, dass es um eine Lieferung von Maschinenpistolen durch die Niederländer ging, er wusste jedoch nicht, welche konkret und wie viel Munition zudem geliefert werden sollte. Am 03.02.2013 fuhren sodann der Angeklagte und der gesondert verfolgte L mit dem BMW X 5 des L sowie die gesondert verfolgten V und H mit dem Porsche Cayenne des gesondert verfolgten G in die Niederlande nach Tilburg, um – wie dem Angeklagten bewusst war – die bestellten Maschinenpistolen abzuholen. Dort wurden dem Angeklagten und den gesondert verfolgten L, V und H zwischen 15.13 Uhr und 17.55 Uhr im dort befindlichen Clubhaus des niederländischen „Satudarah MC“ auf der Havendijk 36 in Tilburg zwei Maschinenpistolen der Marke Scorpion, vier gefüllte Magazine und ein Schalldämpfer übergeben. In seiner Eigenschaft als „Sergeant at Arms“ prüfte der Angeklagte die Waffen und die Munition vor Ort und befand sowohl die Waffen als auch die Munition für echt. Die Maschinenpistolen waren – wie dem Angeklagten bewusst war – auch funktionsfähig. Die funktionsfähigen Maschinenpistolen, die gefüllten Magazine sowie der Schalldämpfer wurden schließlich – wie geplant – in dem mit den gesondert verfolgten V und H besetzten Porsche Cayenne in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und nach Duisburg verbracht. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte L fuhren mit dem BMW X 5 voraus und sicherten den Transportweg ab. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Beförderung der Waffen nicht genehmigt war. Den Verbleib der Waffen sowie der Munition organisierte sodann der Angeklagte bei ihrer Rückkehr in Duisburg und gab sie in die Obhut des gesondert verfolgten V. Eine der eingeführten Maschinenpistolen der Marke Ceska, Modell Skorpion 61, Kaliber 7,65mm Browning, konnte am 15.03.2013 in der Wohnung des gesondert verfolgten V sichergestellt werden. Eine andere tauchte auf einem Kinderspielplatz in Düsseldorf-Wersten wieder auf. c. (Fallakte 52) Etwa im Juni 2013 sprach der gesondert verfolgte D den Angeklagten an und fragte danach, ob er – der Angeklagte – drei Kilogramm Marihuana in Deutschland verteilen könne. Daraufhin sprach der Angeklagte den gesondert verfolgten V an, der ebenfalls Mitglied des „Satudarah MC Duisburg“ war und seinerzeit unter dem Rang des Angeklagten stand. Er fragte den gesondert verfolgten V, ob dieser an einer Lieferung von drei Kilogramm Marihuana interessiert sei, wobei der gesondert verfolgte V ein Kilogramm des Marihuanas selbst verkaufen und jeweils ein Kilogramm an die gesondert verfolgten K vom „Chapter“ Mönchengladbach und B1 vom „Chapter“ Recklinghausen zum Verkauf weitergeben sollte. Nachdem der gesondert verfolgte V eine Probe des Marihuanas aus den Niederlanden erhalten und die Qualität für gut befunden hatte, erklärte er sich bereit, das Marihuana abzunehmen. Etwa zwei bis drei Wochen später lieferten sodann die gesondert verfolgten D (genannt „F") und T, die ebenfalls höherrangige Mitglieder des Clubs in den Niederlanden waren, drei Kilogramm Marihuana nach Bottrop zu dem Angeklagten nach Hause, der es dort in seiner Garage ein paar Tage aufbewahrte, bis es anschließend von dem gesondert verfolgten V abgeholt wurde, der absprachegemäß jeweils ein Kilogramm an die gesondert verfolgten K und B1 übergab und ein Kilogramm zum Weiterverkauf für sich behielt. Da es ihm jedoch trotz Verkaufsbemühungen nicht gelang, sein Kilogramm gewinnbringend weiterzuverkaufen, was auch daran lag, dass das Marihuana nicht dieselbe gute Qualität wie die Probe aufwies, gab er sein Kilogramm an den B1 nach Recklinghausen weiter. Die gesondert verfolgten K und B1 konnten das ihnen weitergegebene Marihuana erfolgreich verkaufen. Nach erfolgtem Verkauf des Marihuanas sollten die gesondert V, K und B1 für ihr auf Kommission erhaltenes Kilogramm jeweils ca. 4.500,00 bis 5.000,00 Euro an den niederländischen Lieferanten zahlen. Der Angeklagte sollte für die Vermittlung des Geschäfts 500,00 Euro erhalten. Zu einer Zahlung der Vermittlungsprämie kam es aber im weiteren Verlauf nicht mehr. Dem Angeklagten war bewusst, dass sowohl er und die gesondert verfolgten D, T, V, K und B1 weder eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Das Marihuana wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt von mindestens 5 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 150 Gramm entspricht. d. (Fallakte 53) Wenige Wochen später sprach den Angeklagten der gesondert verfolgten D erneut an und fragte ihn, ob er ihm auch bei der Verteilung von 800 Gramm Kokain auf Kommission behilflich sein könne. Der Angeklagte sollte wiederum vermittelnd tätig werden und sicherstellen, dass das Kokain in Deutschland verkauft werden würde. Der Angeklagte war hiermit einverstanden. Die gesondert verfolgten D und T belieferten den Angeklagten an einem Samstag in seinem Haus in Bottrop. Der Angeklagte nahm das Kokain entgegen, testete es und lagerte es in seinem Haus. Das Kokain wies einen Kokainhydrochloridgehalt von mindestens 50 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 400 Gramm entspricht. Dem Angeklagten war bewusst, dass weder er noch die gesondert verfolgten D und T eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Zu einer Verteilung an potentielle Verkäufer kam es hingegen nicht mehr, denn der Angeklagte begann, das Kokain selbst zu konsumieren. Der Angeklagte wurde wenige Tage später am 23.07.2013 verwirrt im Hünxer Wald aufgegriffen. Er stand unter erheblichen Einfluss von Kokain und wurde in die Psychiatrie verbracht. An die Zeit nach der Anlieferung des Kokains durch die gesondert verfolgten D und T bis zu seinem Aufgegriffenwerden im Wald kann sich der Angeklagte nicht mehr erinnern. Reste des Kokains konnten in seinem Haus nicht aufgefunden werden, über den Verbleib hat der Angeklagte keine Kenntnis. 3. Der Angeklagte war zu den jeweiligen Tatzeiten uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch im Sinne des § 20 StGB. 4. Der Angeklagte offenbarte im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und insbesondere in der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 15.01.2014 gegenüber den Ermittlungsbehörden weitere (geplante) Straftaten, die den Ermittlungsbehörden in diesem Zeitpunkt (teilweise) unbekannt waren. Hierzu im Einzelnen: Das Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des „MC Brotherhood“ (im späteren Verlauf „Satudarah MC Duisburg“) wurde aufgrund eines Hinweises des Angeklagten an die Ermittlungsbehörden eingeleitet. Der Angeklagte meldete sich am 23.12.2012 ein weiteres Mal telefonisch bei der Polizei Duisburg und gab an, dass ein Angriff auf ein Bordell in der Vulkanstraße 17-19 in Duisburg durch die Mitglieder des „Satudarah MC Duisburg“ geplant sei und diese durch niederländische Mitglieder der Satudarah unterstützt werden sollten. Dieses Bordell war dem „MC Hells Angels Duisburg“ zuzuordnen. Circa 60 Personen sollten das Bordell „überrollen“ und weitere Personen sollten den Präsidenten des „MC Hells Angels Duisburg“ an seiner Wohnanschrift überfallen. Daraufhin gab es ein großes Aufgebot der Polizei, indem landesweit Kräfte nach Duisburg zusammengezogen wurden, was dazu führte, dass die bereits begonnene Aktion von den Satudarah abgebrochen wurde. Vor Ort waren allerdings bereits sechs Personen als Vorauskommando der Satudarah aus den Niederlanden, zu Straftaten kam es aufgrund des Einschreitens der Polizei nicht. Im Rahmen der vom 15.08.2013 bis zum 15.01.2014 geführten Vernehmungen machte der Angeklagte zu verschiedensten Straftaten Angaben, die sowohl dazu führten, dass die Täter dieser Straftaten überführt werden konnten als auch dazu, dass weitere Straftaten verhindert werden konnten. Der Angeklagte gab preis, wo er Sprengstoff vergraben hatte, der im „Kampf“ gegen den „MC Hells Angels Duisburg“ eingesetzt werden sollte. Dabei handelte es sich um Sprengstoff in Form von jeweils 500 Gramm PDTN und TNT mit einem Fernzünder. In der Gesamtheit war das Material geeignet, eine hochexplosive Autobombe zu bilden. Anhaltspunkte für ein solches Vorhaben des „Satudarah MC Duisburg“ ergaben sich zwar aus der Telefonüberwachung, hätten aber aufgrund der verklausulierten Gespräche nicht zu einem Auffinden des Sprengsatzes oder zu einer Verhinderung der Benutzung geführt. Auch im Übrigen führten die Angaben des Angeklagten dazu, dass weitere Straftaten aufgeklärt werden konnten, die sich zwar teilweise aus der Telefonüberwachung ergaben, aber deren Inhalt nicht zu einer Überführung der Täter gereicht hätten. Ohne die Angaben des Angeklagten hätten weder er selbst in Bezug auf die in diesem Verfahren angeklagten Taten noch die mit ihm handelnden Mittäter verurteilt werden können. Auch konnten durch seine Angaben weitere Mitglieder des „Satudarah MC Duisburg“ als auch ein ranghohes Mitglied eines niederländischen „Chapters“ überführt werden, die erhebliche Straftaten begangen hatten, an denen der Angeklagte selbst nicht beteiligt gewesen ist. Die Mitglieder L und U wurden aufgrund seiner Angaben vom Landgericht Duisburg (36 KLs 1/13) zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (L) und zu sechs Jahren und drei Monaten (U) verurteilt. Die weiteren Mitglieder F und U wurden von dem Landgericht Duisburg (36 KLs 30/14) zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (F) und zu zwei Jahren (U) verurteilt. Weiter verurteilte das Landgericht Duisburg (36 KLs 32/14 und 36 KLs 38/14) die weiteren Mitglieder V, E3, E4, G, H und T1 zu Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht Duisburg verurteilte die Mitglieder V, N, U1, L1 L in mehreren Verfahren (93 Ls 48/13, 93 Ls 9/15 und 92 Ls 8/16) zu Freiheitsstrafen. Das Landgericht Mönchengladbach (21 KLs 57/13) verurteilte die Mitglieder E5 und T 4 zu Freiheitsstrafen unter anderem wegen schweren Raubes. Das Amtsgericht Bottrop (28 Ls 44/14) verurteilte das Mitglied des „Chapter“ Gelsenkirchen B1 zu einer Freiheitsstrafe. Das Landgericht Essen (28 KLs 71 9/15 und 51 KLs 44/15) verurteilte die Mitglieder C1 und D zu Freiheitsstrafen. Darüber hinaus erfolgte in den Niederlanden die Verurteilung des niederländischen Führungsmitgliedes und „L2“ N2 zu einer Freiheitsstrafe. Hier war der Angeklagte im Wege der Rechtshilfe vernommen worden. In all diesen Verfahren ist der Angeklagte entweder als Zeuge gehört worden und die Verurteilungen beruhten auf seinen Angaben oder die dortigen Beschuldigten haben aufgrund seiner Angaben im Ermittlungsverfahren – insbesondere der gesondert verfolgte L – ihrerseits Geständnisse abgelegt. Insgesamt konnten aufgrund der Angaben des Angeklagten mehr als 75 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Darüber hinaus konnte auch aufgrund seiner Angaben ein Verbot der Satudarah für ganz Deutschland ausgesprochen werden, das durch das Bundesverwaltungsgericht (1 A 5/15 und 1 A 6 /15) geprüft und bestätigt worden ist und die Tätigkeit der Satudarah in der Bundesrepublik Deutschland beendet werden. Aufgrund der umfassenden Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren war und ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, der durch sein Verhalten den Satudarah schweren Schaden zugefügt hat, von diesen ernsthaft verfolgt wird und Racheaktionen bis hin zu tödlichen Anschlägen zu befürchten sind. Der Angeklagte befindet sich deswegen im Zeugenschutzprogramm, musste gemeinsam mit seiner Ehefrau eine neue Identität annehmen und seinen bisherigen Wohnsitz aufgeben. Er ist gezwungen, seine Existenz und die Existenz seiner Familie neu aufzubauen, wobei er sich bemüht, Gedanken an die fortbestehende Bedrohungslage zu verdrängen. Seitdem der Angeklagte im Zeugenschutzprogramm ist, hat er keine weiteren Straftaten mehr begangen. III. Die obigen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und auf den Aussagen der Zeugen N2 und K, des verlesenen und von dem Angeklagten als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszugs vom 07.02.2017 sowie des hierzu auszugsweise verlesenen Urteils des Amtsgerichts Bottrop vom 24.05.2011. IV. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Einfuhr von Kriegswaffen in die Bundesrepublik Deutschland und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr.4 BtMG; § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKontrG; 26, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der Betäubungsmitteltaten ist der Grenzwert der nicht geringen Menge in allen Fällen überschritten. Bei den eingeführten Maschinenpistolen „Scorpion“ und der entsprechenden Munition einschließlich des Schalldämpfers handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B V. lit. b. der Anlage zu § 1 KrWaffKontrG. V. 1. (Fallakte 7) – Einfuhr von Kokain und Marihuana am 12./13.05.2012 Hierbei geht es um die Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Strafrahmen folgt aus § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, da dieser im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 1 S. 1 StGB). Demnach war von einem Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren bis fünfzehn Jahren auszugehen. a. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG war nicht anzunehmen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Eine solche Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle lag hier nicht vor. Bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand. Das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt, ist bei der Strafzumessung in die Abwägung einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, dass er bei den Straftatbeständen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu einem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig macht. Umso mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll. Eine Gesamtabwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ergab hier, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG trotz der geständigen Einlassung und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der ganz erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorlag, denn die nicht erhebliche Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist hier um ein vielfaches überschritten worden. Die hier eingeführten Wirkstoffmengen haben die Grenzen der nicht geringen Mengen hinsichtlich des Cannabis um das fast 187-fache und hinsichtlich des Kokains um das 128-fache überschritten. Für den Angeklagten sprachen sein Geständnis, dass er sich selbst der Polizei stellte, seine Taten ehrlich bereute, durch das Leben im Zeugenschutzprogramm spürbaren Einschränkungen unterliegt und aufgrund seiner Aufklärungshilfe durch die Satudarah als „vogelfrei“ erklärt worden ist und Angriffe auf sein Leben zu fürchten hat. Darüber hinaus ist positiv zu berücksichtigen, dass das Kokain nicht in den Verkehr geraten ist, da er es entgegen seines eigenen Planes nicht verkauft, sondern nur selbst konsumiert hat. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er unkontrolliert konsumierte und er für mehrere Wochen nicht mehr handlungsfähig gewesen ist. Darüber hinaus hat er umfangreiche Angaben in dem Verbotsverfahren gegen die Satudarah vor den Verwaltungsgerichten gemacht und selbst durch seinen (anonymen) Hinweis das Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des „MC Brotherhood“, später „Satudarah MC Duisburg“ überhaupt in Gang gebracht. Zudem hat er einem ihm in seiner Funktion als „Sergeant at Arms“ übergegebenen Sprengsatz unter seine Kontrolle gebracht und an einer nur ihm bekannten Stelle vergraben, um einen tatsächlichen Einsatz gegen Mitglieder der „MC Hells Angels Duisburg“ zu verhindern und, nachdem er sich der Polizei gestellt hatte, dieser gegenüber den Vergrabungsort und den angedachten Verwendungszweck mitgeteilt. Gegen ihn sprechen die, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen. Ferner wirkt sich zu seinen Lasten seine hohe kriminelle Energie, insbesondere die sorgfältige Planung aus. Darüber hinaus, wie bereits ausgeführt, die hohen Wirkstoffmengen. Neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten waren hier noch die vertypten Strafmilderungsgründe gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG a. F.; § 46 Abs. 1 StGB a. F.; § 49 StGB zu berücksichtigen, denn der Angeklagte hat im großen Umfang Aufklärungshilfe geleistet, gleich wohl führten auch die hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe nicht zu der Annahme eines minder schweren Falls. Angesichts der jeweils deutlichen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge ließ sich nicht feststellen, dass die schuldmindernden Faktoren, die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände derart überwiegen, dass diese Tat nach ihrem Gesamtbild wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann. b. Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten von den fakultativen Milderungsmöglichkeiten nach §§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG a. F.; § 46 Abs. 1 StGB a. F.; § 49 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren auf einen solchen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten verschoben hat. § 46 b StGB ist hier neben § 31 BtMG anwendbar, denn der Täter hat Aufklärungshilfe auch hinsichtlich solcher Taten geleistet, die in keinem Zusammenhang mit seiner eigenen Betäubungsmitteltat stehen. aa. Nach § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG a. F. kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirklicht hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, aufgedeckt werden konnte. Erst durch seine Angaben im Rahmen seiner Vernehmungen konnten seine Beteiligung und die Beteiligung der gesondert verfolgten L, U, E und B festgestellt und verfolgt werden. Bis zum Zeitpunkt seiner Vernehmung hätten die sich aus der Telefonüberwachung ergebenen und sonstigen Ermittlungsergebnisse nicht ausgereicht, um den weiteren Beteiligten diese Straftat nachzuweisen, denn bis zu seiner Aussage war nicht bekannt, um welche Betäubungsmittel es sich handelte und wo und von wem in den Niederlanden diese eingekauft worden waren. Aufgrund der verklausulierten Sprache der überwachten Gespräche war für die Ermittlungsbehörden nur der Verdacht gegeben, dass es um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ging, jedoch fehlten die für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts erforderlichen konkreten Tatsachen. bb. Nach § 46b StGB a. F. kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, das eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnten, oder er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. Der Angeklagte hat wesentlich dazu beigetragen, dass Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt und verfolgt werden konnte. Von seiner Aufklärungshilfe waren überwiegend Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BtMG erfasst, er leistete aber auch Aufklärungshilfe bei der Aufdeckung und Überführung der Beteiligung der gesondert verfolgten E5 und T 4 an einem schweren Raub zum Nachteil des I und des H. Darüber hinaus hat der Angeklagte Präventionshilfe geleistet, indem er die Polizei am 23.12.2012 über einen geplanten Überfall von Mitgliedern verschiedener „Chapter“ aus Duisburg und den Niederlanden auf ein Bordell in der Vulkanstraße in Duisburg und auf den „Präsidenten“ des „MC Hells Angels Duisburg“ in Kenntnis setzte und so ermöglichte, diesen durch ein großes Polizeiaufgebot von vornherein zu verhindern. c. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne, bei der ein Strafrahmen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten zur Verfügung stand, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die oben bereits dargestellten Aspekte berücksichtigt. Die Umstände, die den vertypten Strafmilderungsgründen nach §§ 46 b StGB a.F.; 49 StGB und §§ 31 BtMG a. F.; 49 StGB zu Grunde liegen, hat die Kammer zwar ebenfalls noch einmal zu seinen Gunsten berücksichtigt, allerdings diesen nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zukommen lassen, weil sie bereits für jeweils eine Strafrahmenverschiebung herangezogen worden waren. Die Kammer hat unter Beachtung der oben aufgeführten für den Angeklagten sprechenden Umstände sowie aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. 2. (Fallakte 43) – Einfuhr der Maschinenpistolen Der Strafrahmen folgt aus § 22a KrWaffKontrG, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren vorsieht. a. Die Kammer hat jedoch einen minder schweren Fall gemäß § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG angenommen mit der Folge, dass hier von einem Strafrahmen auszugehen war, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dabei hat die Kammer zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. Der Angeklagte war geständig. Nur aufgrund seiner Angaben konnte ihm die Tat nachgewiesen werden. Er stellte sich selbst der Polizei, bereute seine Taten ehrlich und unterliegt durch das Leben im Zeugenschutzprogramm spürbaren Einschränkungen. Darüber hinaus lebt er unter der andauernden Gefahr von Satudarah Anhängern entdeckt und getötet zu werden. Bei den Maschinenpistolen mit Schalldämpfer und der Munition handelt es sich im Vergleich zu den übrigen, im Anhang zu § 1 des KrWaffKontrG aufgezählten Kriegswaffen, um vergleichsweise einfache Kriegswaffen. Er selbst hat diese nicht benutzt. Er hat auch nicht selbst die Initiative übernommen, diese Waffen aus den Niederlanden zu besorgen, sondern hat sich hierzu durch den gesondert verfolgten L drängen lassen. Darüber hinaus hat er umfangreiche Angaben in dem Verbotsverfahren gegen die Satudarah vor den Verwaltungsgerichten gemacht und durch seinen (anonymen) Hinweis das Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des „MC Brotherhood“, später „Satudarah MC Duisburg“ überhaupt in Gang gebracht. Zudem hat er einem ihm in seiner Funktion als „Sergeant at Arms“ übergegebenen Sprengsatz unter seine Kontrolle gebracht und an einer nur ihm bekannten Stelle vergraben, um einen tatsächlichen Einsatz gegen Mitglieder der „MC Hells Angels Duisburg“ zu verhindern und, nachdem er sich der Polizei gestellt hatte, dieser gegenüber den Vergrabungsort und den angedachten Verwendungszweck mitgeteilt. Gegen ihn sprechen die, teilweise einschlägigen, Vorstrafen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 46b StGB a. F.; 49 StGB, insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt IV. 1. b. bb. verwiesen, konnte unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von einem minder schweren Fall ausgegangen werden. b. Da die Kammer den vertypten Milderungsgrund gemäß §§ 46b StGB a. F.; 49 StGB bereits für Annahme eines minder schweren Falls verbraucht hat, kam eine weitere Milderung des Strafrahmens nicht mehr in Betracht, denn ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falls begründet und zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, darf nur einmal berücksichtigt werden (§ 50 StGB). Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Annahme eines minder schweren Falls, der nur unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe in Betracht kam, die für den Angeklagten günstigste Alternative dargestellt hat, denn ohne die Annahme eines minder schweren Falls wäre es durch die Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zu einer Strafrahmenverschiebung gekommen, die einen gemilderten Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten zur Folge gehabt hätte, der über demjenigen des Strafrahmens eines minder schweren Falls liegt. c. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne, bei der ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Verfügung stand, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die oben bereits dargestellten Aspekte berücksichtigt. Die Umstände, die dem vertypten Strafmilderungsgründen nach §§ 46 b StGB a.F.; 49 StGB zu Grunde lagen, hat die Kammer zwar ebenfalls noch einmal zu seinen Gunsten berücksichtigt, allerdings diesem nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zukommen lassen, weil er bereits für die Begründung des minder schweren Falls herangezogen worden ist. Die Kammer hat unter Beachtung der oben aufgeführten für den Angeklagten sprechenden Umstände sowie aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. 3. (Fallakten 52 und 53) – Handeltreiben mit Marihuana und Kokain Der Strafrahmen ergibt sich für beide Taten aus § 29a Nr. 2 BtMG. Demnach war von einem Grundstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren auszugehen. Die Kammer hat für diese Taten jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen mit der Folge, dass sich ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren eröffnete. Eine Gesamtabwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ergab hier, dass jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG aufgrund der geständigen Einlassung und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe und unter Berücksichtigung von zwei vertypten Milderungsgründen gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG a. F.; § 46 Abs. 1 StGB a. F.; § 49 StGB vorgelegen hat. Da die Kammer den vertypten Milderungsgrund gemäß §§ 46b StGB a. F.; 49 StGB bereits für Annahme eines minder schweren Falls verbraucht hat, kam eine weitere Milderung des Strafrahmens nicht mehr in Betracht, da ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falls begründet und zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, nur einmal berücksichtigt werden darf (§ 50 StGB). Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Annahme eines minder schweren Falls, der nur unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe in Betracht kam, die für den Angeklagten günstigste Alternative dargestellt hat, denn ohne die Annahme eines minder schweren Falls wäre es durch die Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe zu zwei Strafrahmenverschiebungen gekommen, die einen gemilderten Strafrahmen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten zur Folge gehabt hätten, der zwar im Mindestmaß unter demjenigen des minder schweren Falls liegt (drei Monate), jedoch das Höchstmaß des minder schweren Falls deutlich übersteigt (fünf Jahre). a. (Fallakte 52) – Handeltreiben mit Marihuana aa. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten und unter Einbeziehung der hier vorliegenden zwei vertypten Milderungsgründe war von einem minder schweren Fall auszugehen. Für den Angeklagten sprach sein Geständnis, dass er sich selbst der Polizei stellte, seine Taten ehrlich bereute, durch das Leben im Zeugenschutzprogramm spürbaren Einschränkungen unterliegt und sich der ständigen Gefahr entdeckt und durch Satudarah Anhänger getötet zu werden, gegenüber sieht. Darüber hinaus hat er umfangreiche Angaben in dem Verbotsverfahren gegen die Satudarah vor den Verwaltungsgerichten gemacht und durch seinen (anonymen) Hinweis das Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des „MC Brotherhood“, später „Satudarah MC Duisburg“ in Gang gebracht. Ferner hat er einem ihm in seiner Funktion als „Sergeant at Arms“ übergegebenen Sprengsatz unter seine Kontrolle gebracht und an einer nur ihm bekannten Stelle vergraben, um einen tatsächlichen Einsatz gegen Mitglieder der „MC Hells Angels Duisburg“ zu verhindern und, nachdem er sich der Polizei gestellt hatte, dieser gegenüber den Vergrabungsort und den angedachten Verwendungszweck mitgeteilt. Zudem ist positiv zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Weitergabe des Marihuanas (Fallakte 52) nicht aus eigenem Antrieb handelte und nur eine geringe Vermittlungsgebühr von 500,00 Euro erhalten sollte, die er jedoch nie erhielt. Vor diesem Hintergrund bestand nur ein geringes eigenes Interesse an der Tat. Gegen ihn sprechen die, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen. Darüber hinaus die hohe Wirkstoffmenge. Hier ist die Wirkstoffmenge um das 20-fache überschritten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafmilderungsgründe gemäß §§ 31 BtMG a. F.; 46b StGB a. F.; 49 StGB, insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt IV. 1. b. aa. und bb. verwiesen, konnte unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von einem minder schweren Fall ausgegangen werden. bb. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne, bei der ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stand, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die oben bereits dargestellten Aspekte berücksichtigt. Die Umstände, die den vertypten Strafmilderungsgründen nach §§ 31 BtMG a. F.; 46 b StGB a.F.; 49 StGB zu Grunde lagen, hat die Kammer zwar ebenfalls noch einmal zu seinen Gunsten berücksichtigt, allerdings diesen nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zukommen lassen, weil sie bereits für die Begründung des minder schweren Falls herangezogen worden sind. Die Kammer hat unter Beachtung der oben aufgeführten für den Angeklagten sprechenden Umstände sowie aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. b. (Fallakte 53) – Handeltreiben mit Kokain aa. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Einbeziehung der hier vorliegenden zwei vertypten Milderungsgründe war von einem minder schweren Fall auszugehen. Für den Angeklagten sprachen sein Geständnis, dass er sich selbst der Polizei stellte, seine Taten ehrlich bereute, durch das Leben im Zeugenschutzprogramm spürbaren Einschränkungen unterliegt und sich der ständigen Gefahr entdeckt, und durch Satudarah Anhänger getötet zu werden, gegenüber sieht. Ferner hat er umfangreiche Angaben in dem Verbotsverfahren gegen die Satudarah vor den Verwaltungsgerichten gemacht und durch seinen (anonymen) Hinweis das Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des „MC Brotherhood“, später „Satudarah MC Duisburg“ in Gang gebracht. Zudem hat er einem ihm in seiner Funktion als „Sergeant at Arms“ übergegebenen Sprengsatz unter seine Kontrolle gebracht und an einer nur ihm bekannten Stelle vergraben, um einen tatsächlichen Einsatz gegen Mitglieder der „MC Hells Angels Duisburg“ zu verhindern und, nachdem er sich der Polizei gestellt hatte, dieser gegenüber den Vergrabungsort und den angedachten Verwendungszweck mitgeteilt. Darüber hinaus positiv zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Weitergabe des Kokains nicht aus eigenem Antrieb handelte, das Kokain nicht durch seine Mithilfe in den Verkehr geraten ist und er sich durch den eigenen Konsum selbst erheblich geschädigt hat, so dass ein Aufenthalt in der Psychiatrie notwendig wurde. Gegen ihn sprechen die, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen. Darüber hinaus die hohen Wirkstoffmenge. Hier ist die Wirkstoffmenge um das 80-fache überschritten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafmilderungsgründe gemäß §§ 31 BtMG a. F.; 46b StGB a. F.; 49 StGB, insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt IV. 1. b. aa. und bb. verwiesen, konnte unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von einem minder schweren Fall ausgegangen werden. bb. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne, bei der ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stand, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die oben bereits dargestellten Aspekte berücksichtigt. Die Umstände, die den vertypten Strafmilderungsgründen nach §§ 31 BtMG a. F.; 46 b StGB a.F.; 49 StGB zu Grunde lagen, hat die Kammer zwar ebenfalls noch einmal zu seinen Gunsten berücksichtigt, allerdings diesen nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zukommen lassen, weil er bereits für die Begründung des minder schweren Falls herangezogen worden ist. Die Kammer hat unter Beachtung der oben aufgeführten für den Angeklagten sprechenden Umstände sowie aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. 4. Die Taten hinsichtlich der Fallakte 7 stehen in Tateinheit zueinander, § 52 StGB. Darüber hinaus stehen die Taten der Fallakten 7, 43, 52 und 53 in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. Die Kammer hat daher unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Straftaten gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis Berücksichtigung sowie, dass sich die Taten der Fallakten 7, 52 und 53 sich gegen dasselbe Rechtsgut richteten und die letztgenannten zwei Taten in ähnlicher Weise begangen wurden. Ferner, dass sich die Tat der Fallakte 43 aus der von dem Angeklagten inne gehabten Position als „Sergeant at Arms“ des „Satudarah MC Duisburg“ ihm „aufdrängte“, also von ihm erwartet wurde und sich der Angeklagte im Rahmen der Strukturen der Satudarah an den Straftaten der Fallakten 52 und 53 beteiligte, ohne dass hierzu von ihm die Initiative ausging oder es einer größeren eigenen Bereicherung gedient hätte. Insgesamt ist von einem engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang der Taten auszugehen. 5. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte gefährdet ist, sich im Zeugenschutzprogramm befindet und diesen Schutz im Falle weiterer Straftaten riskieren würde. Nach den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte einen Arbeitsplatz hat und seinen Lebensunterhalt dadurch finanziert. Eine – eventuell früher bestehende – Kokainabhängigkeit ist nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Zeugen überwunden, so dass auch insoweit kein Anreiz zur Begehung von weiteren Straftaten besteht. Besondere Umstände, die die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen, liegen darin, dass der Angeklagte in einem sehr hohen Maße Aufklärungshilfe geleistet und sich damit selbst gefährdet hat. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.