Beschluss
7 T 140/17
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2018:0223.7T140.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 11.09.2017, Az.: 16 M 3139/17, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 11.09.2017, Az.: 16 M 3139/17, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher am 17.05.2017, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Auftrag enthielt den Zusatz: "Sollte der Schuldner eine Ratenzahlung anbieten, bitten wir darum, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir ggfs. den Antrag zurücknehmen können." Der Obergerichtsvollzieher stellte dem Schuldner am 02.06.2017 eine Zahlungsaufforderung zu und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 21.06.2017. Zudem übersandte er ihm unter dem gleichen Datum ein weiteres Schreiben, in dem der Schuldner auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen wurde. Ausweislich des Gerichtsvollzieherprotokolls vom 21.06.2017 erschien der Schuldner nicht zum Termin. Unter dem 21.06.2017 erstellte der Gerichtsvollzieher seine Kostenrechnung, die unter anderem auch eine Einigungsgebühr gem. KV Nr. 208 in Höhe von 8,00 Euro sowie eine Auslagenpauschale gem. KV Nr. 716 in Höhe von 9,20 Euro enthielt. Wegen der Gebühr gem. KV Nr. 208 hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, der der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen hat. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer sodann am Erinnerungsverfahren beteiligt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme sowohl den Ansatz der Gebühr gem. KV Nr. 208 als auch eine anteilige Auslagenpauschale in Höhe von 1,40 Euro beanstandet und die Zulassung der Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.09.2017 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Versuch einer gütlichen Einigung seitens des Gerichtsvollziehers in dem separaten Schreiben vom 01.06.2017 zu sehen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, dass in dem an den Schuldner gerichteten Schreiben vom 01.06.2017 nicht der Versuch einer gütlichen Einigung gesehen werden könne, weil dieses Schreiben zusammen mit der Ladung versandt worden sei, so dass sowohl verfahrens- als auch kostenrechtlichen Folgen bereits eingetreten seien. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist unbegründet. Der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG i.H.v. 8,00 Euro nebst anteiliger Pauschale i.H.v. 1,40 € ist berechtigt. Die auf 8,00 Euro ermäßigte Gebühr entsteht gemäß § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache. Ein solcher hat vorliegend stattgefunden. Der Gerichtsvollzieher ist in jeder Lage des Verfahrens gehalten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 802b Abs. 1 ZPO). Wird eine Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beantragt, gilt daher der Auftrag zum Versuch einer gütlichen Einigung als erteilt. Dies gilt zumindest dann, wenn die gütliche Einigung nicht ausdrücklich vom Gläubiger ausgeschlossen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017- 10 W 372/17, BeckRS 2017, 117615). Ein solcher Ausschluss ergibt sich aus dem Auftragsschreiben der Gläubigerin vom 18.04.2017 nicht. Dort ist lediglich unter der Randziffer “E4 sonstige Weisungen“ vermerkt, dass die Gläubigerin darum bittet, Nachricht zu erhalten, soweit der Schuldner eine Ratenzahlung anbietet, um gegebenenfalls den Auftrag zurücknehmen zu können. Unter einem Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald also der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/ Zuhn DGVZ 2017, 29, 30). Dass der Schuldner hierzu zwingend aufgesucht werden muss, kann dem Gebührentatbestand nicht entnommen werden. Das Erfordernis einer von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deutlich abgrenzbaren Maßnahme, die mit einem zusätzlichen Aufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden ist, lässt sich diesem Gebührentatbestand ebenfalls nicht entnehmen. Begrifflich unterfällt auch der formelhafte Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 KV GvKostG und zwar auch dann, wenn der Einigungsversuch wie im vorliegenden Fall gleichzeitig in einem separaten Schreiben mit der Versendung des Ladungstermins zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt. Soweit der Bezirksrevisor in seiner Beschwerde der Auffassung ist, dass in dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 01.06.2017 kein Versuch der gütlichen Erledigung gesehen werden könne, weil der Gerichtsvollzieher dieses Schreiben gleichzeitig mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft übersendet habe und deshalb bereits verfahrens- und kostenrechtliche Folgen eingetreten seien, überzeugt diese Argumentation nicht. Auch wenn der Gerichtsvollzieher in einem separaten Schreiben zeitgleich mit der Ladung oder sogar im Rahmen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nur formelhaft zur Zahlung auffordert und die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne von § 802b ZPO anbietet, reicht dies für die Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG aus. Zwar ist in diesen Fällen der in den Gesetzesmotiven hervorgehobene Aufwand, der mit dem Einigungsversuch für den Gerichtsvollzieher verbunden und als Begründung für die Einführung der Einigungsgebühr aufgeführt ist, gegebenenfalls gering. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig ohnehin in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen wird. Zudem differenziert der fragliche Gebührentatbestand nicht danach, wie viele Einigungsversuche der Gerichtsvollzieher im Laufe des Verfahrens unternimmt, das heißt, wie hoch sein Aufwand tatsächlich ist. Die Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG fällt in jedem Falle nur einmal an. Daher erscheint eine generalisierende Betrachtung, bei der der Aufwand des Gerichtsvollziehers, der dem Schuldner eine gütliche Erledigung - in welcher Form, Individualität und Intensität auch immer - anträgt, pauschal abgegolten wird, insgesamt sachgerecht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 1278-1279). Auch das Argument, der Versuch einer gütlichen Erledigung entspräche nur dann dem Sinn und Zweck der Gesetzgebung, Justizressourcen zu schonen und weitere Vollstreckungsmaßnahmen mit höheren Kosten zu vermeiden, wenn der Versuch der gütlichen Einigung vor Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen wird, überzeugt schon im Hinblick darauf nicht, dass der Gesetzgeber in § 802b Abs. 1 ZPO geregelt hat, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner grundsätzlichen Vorrang eingeräumt hat und zwar unabhängig davon, ob sich durch die Einigung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens weitere Kosten sparen lassen oder diese bereits aufgrund der angeordneten Maßnahmen angefallen sind. Darüber hinaus stellen die Schonung von Justizressourcen und die Vermeidung höherer Kosten zwei verschiedene Zwecke dar. Während die Vermeidung höherer Kosten in erster Linie den Interessen des Schuldners und des Gläubigers dient, dient die Schonung von Justizressourcen vorrangig dem Interesse der Allgemeinheit. Diesem Interesse jedenfalls ist auch dann gedient, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung zu einem Zeitpunkt unternommen wird, zu dem die Gebühren bereits angefallen sind. Von daher gebietet auch der Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes keine einschränkende Auslegung des Begriffs des Einigungsversuchs. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG. N M E H