Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Skoda Yeti 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer TMBLD75L9D6057698 an den Kläger 25.030,86 € zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 19/20 und dem Kläger zu 1/20 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger kaufte am 21.12.2012 von der Beklagten, die Kraftfahrzeuge verschiedener Marken vertreibt, einen neuen Skoda Yeti 2,0 TDI 4x4 zum Preis von 27.900 €. Nach der Typenzulassung erfüllt das Fahrzeug die Anforderungen der EU5-Norm. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug von der Herstellerin serienmäßig mit einer Software ausgerüstet worden war, die erkennt, wenn es auf dem Prüfstand betrieben wird, und dann die Rückführung von Abgasen in den Motor veranlasst. Das führt zur Reduzierung der Stickoxide in den ausgestoßenen Abgasen im Vergleich zum Betrieb ohne Abgasrückführung, wodurch die Grenzwerte der EU5-Norm eingehalten werden, was ohne Abgasrückführung nicht der Fall ist. Die Herstellerin entwickelte ein Software Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt im Juni 2016 freigegeben wurde. Diese neue Software hat unter anderem zur Folge, dass es nur noch einen Betriebsmodus gibt, in welchem die Abgase zu einem geringeren Anteil als im ursprünglichen Prüfstandmodus in den Motor zurückgeführt werden. Am 06.12.2016 ließ der Kläger das Update aufspielen. Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2017 ließ er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes von ihm gezogener Nutzungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 30.11.2017 auffordern. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger mit dem Fahrzeug 30.851 km zurückgelegt. Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil die durch die Software vorgegaukelten Stickoxidwerte im normalen Betrieb nicht erreicht werden. Er behauptet, er habe sich für dieses Fahrzeug entschieden, weil es ihm darauf angekommen sei, ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug zu erhalten. Ihm drohe ein Widerruf der Betriebszulassung, weil die auf Grundlage der manipulierten Stickoxidwerte erteilte Typenzulassung unwirksam sei. Bei der von der Herstellerin installierten Software handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Emissionskontrolle umgangen werde. Der Kläger vertritt die Auffassung, sein Rücktritt vom Kaufvertrag sei wirksam, auch wenn er der Beklagten zuvor keine Frist zur Nacherfüllung setzte und auch wenn das von der Herstellerin angebotene Software Update zu dieser Zeit bei seinem Fahrzeug schon installiert war. Er behauptet, das Update führe nicht zum vertragsgemäßen Zustand, sondern zu einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, verminderter Leistung und einer Reduzierung der Haltbarkeitsdauer des Rußpartikelfilters. Hierdurch und durch einen auch nach der Nachrüstung verbleibenden Verdacht verborgener Mängel habe das Fahrzeug einen erheblichen merkantilen Minderwert. Den Wert seiner Nutzung berechnet der Kläger unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km, die bei einem solchen Fahrzeug mindestens zu erwarten sei. Der Kläger hat zunächst unter anderem eine Hauptforderung von 27.900 € geltend gemacht. Er hat die Klage im Termin mit Blick auf die Laufleistung des Fahrzeugs um 2.844,03 € zurückgenommen und beantragt nun, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.055,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Yeti 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer TMBLD75L9D6057698 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 01.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. benannten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezweifelt, dass es dem Kläger auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs angekommen sein soll, zumal der gewählte allradgetriebene Fahrzeugtyp hierzu nicht passe. Sie hält den verkauften Skoda Yeti nicht für mangelhaft, weil er technisch sicher ist und uneingeschränkt gebrauchstauglich sei sowie nach wie vor über eine wirksame EU-Typengenehmigung verfüge. Die von der Herstellerin installierte Software, von der die Beklagte im Jahre 2012 keine Kennntis gehabt habe und für die sie deshalb nicht einstehen müsse, sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Abgase in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen, weshalb es sich nicht um Emissionen handele. Für den Stickoxidausstoß im normalen Straßenbetrieb gebe es keine gesetzliche Vorgabe; die für die Erlangung der Typengenehmigung maßgeblichen Emissionsgrenzwerte seien unter Laborbedingungen einzuhalten. Weder die ursprünglich aufgespielte Software noch das von der Herstellerin zur Verfügung gestellte Update führten zu einer Beeinträchtigung des Wiederverkaufswertes; soweit die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge sich rückläufig entwickelt haben sollten, sei dies auf andere Umstände zurückzuführen. Selbst wenn man einen Mangel annähme, hätte ihr zunächst Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden müssen. Die angebliche Pflichtverletzung sei so unerheblich, dass ein Rücktritt ausgeschlossen wäre. Die von der Herstellerin angebotene technische Maßnahme koste in der Entwicklung auf das einzelne Fahrzeug umgerechnet höchstens 7 €, in der Um-setzung 27 € je Fahrzeug, damit weniger als 0,36 % des Kaufpreises. Für den Fall, dass der Rücktritt gleichwohl als begründet angesehen werde, seien ihr die Nutzungen herauszugeben, deren Wert die Beklagte auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km berechnet, die zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für den im Dezember 2012 von der Beklagten gekauften Skoda Yeti abzüglich des Werts der vom Kläger gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs – wobei die Herausgabe des Eigentums durch Übereignung zu vollziehen ist. a) Der Klägerin trat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2017 an die Beklagte nach §§ 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 440 Satz 1, 3. Fall, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3. Fall, Satz 3 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurück. aa) Der Skoda Yeti, den der Kläger von der Beklagten kaufte, wies von Anfang an einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3. Fall, Satz 3 BGB auf. Der Sachmangel bestand darin, dass aufgrund der von der Herstellerin installierten Software der Antrieb des Fahrzeugs nicht in der Weise funktioniert, wie das vom Käufer eines solchen Fahrzeugs mit Erstzulassung zum damaligen Zeitpunkt erwartet werden durfte. Das stellt zwar keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Parteien trafen keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, wie der Antrieb des Fahrzeugs in welcher Betriebssituation genau funktionieren sollte. Aus dem Vorbringen des Klägers ergit sich nicht, auf welche Weise ein bestimmter Stickoxidausstoß Inhalt des Kaufvertrages geworden sein soll. Diesbezügliche Äußerungen der Beklagten – oder auch der Herstellerin – über Emissionswerte hat er nicht geschildert. Und selbst wenn der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages in für das Vertragsverhältnis der Parteien relevanter Weise auf die Bedeutung der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs für seine Kaufentscheidung hingewiesen hätte, was er schon nicht dargelegt hat, ergäbe sich daraus doch keine Abrede über die Einhaltung bestimmter Emissionswerte. Eine solche folgt auch nicht aus der Klassifizierung des Fahrzeugs mit der Abgasnorm EU5, die schon deshalb auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Rahmen der Vertragsverhandlungen Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit war, weil das Fahrzeug mit der entsprechenden Prüfplakette ausgestattet sein musste. Denn der Erteilung der Prüfplakette liegt der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand zu Grunde, auf dem die vorgegebenen Grenzwerte, wenn auch nur unter Einsatz der manipulierenden Software, eingehalten werden. Dass dies im Straßenbetrieb nicht der Fall ist, begründet aber einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3. Fall, Satz 3 BGB. Wer im Jahre 2012 ein Dieselfahrzeug kaufte, musste nicht damit rechnen, dass die Emissionswerte – seien sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich angesprochen, seien sie in Publikationen der Herstellerin oder des Verkäufers mitgeteilt oder seien sie gänzlich ohne Erwähnung geblieben – im Straßenbetrieb von denen auf dem Prüfstand dergestalt abweichen würden, wie das hier der Fall ist. Man mag als Käufer eines Kraftfahrzeugs noch auf den Gedanken kommen, dass in Werbematerial angegebene Verbrauchswerte unter möglichst günstigen Bedingungen gemessen werden. Ähnliches mag auch für Emissionswerte noch in Betracht zu ziehen sein. Dass aber ein Fahrzeug mit einer Vorrichtung ausgestattet wird, die Werte suggeriert, die im Normalbetrieb überhaupt nicht erreicht werden können, war jedenfalls vor Bekanntwerden der Vorgänge um die hier zum Einsatz gekommene Software, die die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf reduziert, eine derart abwegige Vorstellung, dass kein Käufer mit so etwas rechnen musste. Für jeden insoweit nicht Eingeweihten, zu denen der Kläger augenscheinlich nicht zählte, musste sich aufdrängen, dass Messungen auf dem Prüfstand nur den Zweck haben können, den Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb abzubilden, sei es auch durch günstige Prüfbedingungen optimiert. Dieser Zweck kann freilich nicht erreicht werden, wenn auf dem Prüfstand ein Emissionswert losgelöst vom Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb generiert wird. Dass die Emissionswerte auf dem Prüfstand im Straßenbetrieb auch unter optimalen Bedingungen niemals erreicht werden können, sondern zwangsläufig überschritten werden, stellt eine dem Käufer ungünstige Abweichung der tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften von seinen berechtigten diesbezüglichen Erwartungen dar. Dies begründet einen Mangel unabhängig davon, ob der Kläger aus Gründen des Umweltschutzes an niedrigen Emissionswerten interessiert war, Kenntnis von den Voraussetzungen für die Klassifizierung des Fahrzeugs mit der Abgasnorm EU5 oder überhaupt von dieser Einstufung hatte. Diese Umstände sind erst unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit des Mangels heranzuziehen, spielen aber für die Frage, ob überhaupt ein Mangel nach § 433 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3. Fall BGB vorliegt, keine Rolle. Die durch die Software in außerordentlicher Weise – und nicht nur durch gewöhnliche Optimierung der Testbedingungen – hervorgerufene Abweichung der Emissionswerte im Straßenbetrieb von denen auf dem Prüfstand ist auch im Verhältnis des klagenden Käufers zur beklagten Verkäuferin ein Sachmangel. Gegenstand des Kaufvertrages ist zwar ein Skoda Yeti 2,0 TDI 4x4. Einen solchen erhielt der Kläger von der Beklagten auch. Irgendwelche ihm ungünstigen Abweichungen der Eigenschaften des ihm von der Beklagten verschaffen Fahrzeugs zu anderen Fahrzeugen des Modells Skoda Yeti 2,0 TDI 4x4 hat der Kläger nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich der von ihm gerügte Mangel aus Eigenschaften des Modells, die nicht dem entsprechen, was ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt nicht aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 26.06.2003, Aktenzeichen 5 U 62/03, wonach konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines bestimmten Fahrzeugtyps keine Mängel sind, solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist. Die Entscheidung befasst sich mit § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Fall BGB – fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung – und § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Fall BGB – Abweichen von der üblichen Beschaffenheit – , nicht mit dem hier einschlägigen § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3. Fall BGB – Beschaffenheit der Kaufsache, die der Käufer nicht zu erwarten hat. Ein Mangel liegt allerdings schon vor, wenn nur eine der in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Das ergibt sich aus der Formulierung der Vorschrift, die die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Sache frei von Sachmängeln ist, aufzählt. Dass das Fahrzeug technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich ist, worauf die Beklagte abstellt, steht der Mangelhaftigkeit demnach nicht entgegen. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht dahin zu verstehen, dass die Kaufsache mangelfrei ist, wenn eine der Tatbestandsvarianten erfüllt ist. Vielmehr besteht schon dann ein Sachmangel, wenn das hinsichtlich einer Tatbestandsvariante nicht der Fall ist. Von daher kann auch dahinstehen, ob die Typengenehmigung wirksam ist oder nicht. bb) Aufgrund dieses Mangels war der Kläger im November 2017 nach §§ 437 Nr. 2, 440 Satz 1, 3. Fall, 323 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. (1) Der Mangel war zur Zeit des Rücktritts noch vorhanden. Er wurde durch das Aufspielen des Software Updates im Dezember 2016 nicht beseitigt. Nach der von den Beklagten dargelegten Wirkungsweise des Software Updates steht fest, dass dieses den durch die Software, mit welcher das Fahrzeug ursprünglich ausgestattet war, begründeten Mangel nur teilweise beheben konnte. Die neue Software sorgt danach für eine stets gleichbleibende Steuerung von Motorfunktion und Abgasbehandlung; eine Unterscheidung zwischen Straßenbetrieb und Prüfstandmodus gibt es nicht mehr. Um im Straßenbetrieb einen im Vergleich zum Auslieferungszustand geringeren Stickoxidausstoß zu bewirken, werden die Abgase zu einem geringeren Anteil in den Motor zurückgeführt als im bisherigen Prüfstandmodus. Es kann offen bleiben, ob dadurch stets, also nunmehr auch im Straßenbetrieb, die Emissionswerte erreicht werden, die die Abgasnorm EU5 voraussetzt. Jedenfalls liegt auf der Hand, dass bei nur teilweiser Abgasrückführung nicht die Werte erreicht werden, die zuvor im Prüfstandmodus bei weitergehender Abgasrückführung erreicht worden waren; das behauptet die Beklagte auch nicht. Damit ist nicht dargetan, dass durch Installation der neuen Software ceteris paribus der Zustand erreicht würde, der bestünde, wenn die im bisherigen Prüfstandmodus erzielten Stickoxidemissionswerte nun auch im Straßenbetrieb nicht überschritten würden. Das allein ist aber der geschuldete Zustand. Es ist nicht ersichtlich, wie es möglich sein sollte, diesen mittels des Software Updates, auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das Update bewirkten Optimierungen, zu erreichen – erst recht ohne andere Parameter zu verändern, die allerdings wiederum die Eigenschaften des Kaufobjektes mit bestimmen. Der Zustand, der durch das Update erreicht wird, weicht zwangsläufig vom ursprünglichen Prüfstandmodus, der als Sollzustand suggeriert wurde, ab. Deshalb ergibt sich auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Bindungswirkung der Freigabe des Software Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine andere Entscheidung, weshalb dahin stehen kann, ob eine solche Bindungswirkung besteht und ob sie sich auf die Feststellungen zu den technischen Auswirkungen des Updates erstreckt. Denn selbst wenn feststünde, dass das Software Update die vom Kläger behaupteten nachteiligen Folgen für Kraftstoffverbrauch, Motorleistung und Haltbarkeitsdauer des Rußpartikelfilters nicht mit sich brächte, führte es doch nicht den vertraglich geschuldeten Zustand herbei, so dass es zur Mangelbeseitigung nicht geeignet war. Die dergestalt nur teilweise Behebung des Mangels ist zur Nacherfüllung nicht geeignet. § 439 Abs. 1 BGB definiert zwei Arten der Nacherfüllung: die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die lediglich teilweise Annäherung des Istzustands an den vertraglichen Sollzustand ist begrifflich keine Beseitigung eines Mangels, weil dieser, wenn auch modifiziert, bestehen bleibt. Das gilt unabhängig davon, wie geringfügig die Abweichung des durch die Maßnahme erreichten Zustands von der Sollbeschaffenheit ist. Ferner ist dem Käufer die nur teilweise Mangelbehebung auch nicht zuzumuten. Er hat ein Kaufobjekt mit bestimmten Eigenschaften gekauft und kann nicht darauf verwiesen werden, statt dessen einen Gegenstand mit abweichenden Eigenschaften als Erfüllung zu akzeptieren. (2) Der sofortige Rücktritt war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger statt der von der Beklagten nicht zu bewirkenden Nachbesserung Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hätte verlangen können. Ein solches Fahrzeug gab und gibt es nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Fahrzeug hätte gestaltet sein und wo es hätte herkommen sollen. (3) Der Rücktritt war auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der ursprüngliche Mangel, auf den die Vorschrift abstellt, stellt keine unerhebliche Pflichtverletzung dar. Vielmehr blieb die Beschaffenheit des vom Kläger gekauften Fahrzeugs schon deshalb erheblich hinter der Beschaffenheit zurück, die der Käufer eines solchen Fahrzeugs erwarten durfte, weil weder die angebotene Nachbesserung zur vollständigen Beseitigung des Mangels führen kann noch sonst eine Maßnahme ersichtlich ist, durch die sich der geschuldete Zustand erreichen ließe. Sähe man einen solchen nicht vollständig behebbaren Mangel als unerheblich an, würde dem Käufer zugemutet, einen Kaufgegenstand behalten zu müssen, den er mit dieser Beschaffenheit nicht kaufen wollte. Als nicht unerheblich ist der Mangel auch deshalb zu bewerten, weil ernstlich zu befürchten ist, dass er den Wert des kaufgegenständlichen Fahrzeugs beeinträchtigt. Zwar steht nicht fest, dass der Mangel nachteilige Auswirkungen auf den Fahrzeugwert zur Zeit des Rücktritts hatte, gegenwärtig hat oder künftig haben wird. Für die Bewertung eines Mangels als erheblich reicht allerdings schon aus, dass sich aus konkreten Umständen die Gefahr – und nicht nur die theoretische Möglichkeit – ergibt, dass er den Wert der Kaufsache beeinträchtigt. Der Käufer muss dann nicht abwarten, ob sich dieses Risiko realisiert. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Mangel den Wert des Skoda Yeti, den der Kläger kaufte, beeinträchtigt. Erstens ist das – aus Sicht des Käufers eines solchen Fahrzeugs im Jahre 2012 überraschend – durch Manipulation motorinterner Vorgänge bewirkte Abweichen der Stickoxidemissionen im Straßenbetrieb von denen auf dem Prüfstand geeignet, die Wertschätzung der Marke massiv zu beeinträchtigen, ohne dass dies auch beim Kläger der Fall sein müsste. Beim Fahrzeugkauf kommt dem Markenimage wie auch anderen emotional determinierten Faktoren große Bedeutung zu. Dieser Zusammenhang ist Herstellern und Händlern sowie allgemein bekannt und wird für die Werbung genutzt. Nicht ohne Grund geben die Hersteller von Personenkraftwagen hohe Summen für Pflege und Verbesserung ihres Markenimages aus. Zweitens ergibt sich schon bei einfacher marktwirtschaftlicher Betrachtung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine solche Wertbeeinträchtigung, wenn diese auch nicht quantitativ beschrieben werden kann. Der Mangel veranlasst jedenfalls einige Käufer betroffener Fahrzeuge dazu, ihr Fahrzeug nicht behalten zu wollen. Zahlreiche auf Rückabwicklung von Kaufverträgen gerichtete Klagen belegen das. Damit steigt das Angebot an solchen Fahrzeugen, also fällt, wenn nicht andere – insoweit freilich nicht zurechenbare – Umstände hinzutreten, der Preis. Die Nachfrage der Verkäufer der mangelbehafteten Fahrzeuge nach Ersatzfahrzeugen kann das Mehrangebot nicht kompensieren, weil sie sich auf mangelfreie Fahrzeuge richtet. Die mangelbehafteten Fahrzeuge finden nur einen Käufer, wenn ihr Preis hinter dem der mangelfreien Fahrzeuge zurückbleibt; es gibt keinen Grund, ein mangelbehaftetes Fahrzeug zu kaufen, wenn man für denselben Preis ein mangelfreies bekommen kann. Dass sich diese Marktmechanismen qualitativ auswirken, steht außer Frage; der Kläger muss das Ausmaß der Wirkung nicht abwarten. Er muss auch nicht darlegen, dass die Wertbeeinträchtigung ein bestimmtes, als erheblich zu wertendes Ausmaß erreichen kann; vielmehr müsste die Beklagte beweisen, dass diese Gefahr nicht besteht. Dieser Beweis kann aufgrund der vorstehend erläuterten Zusammenhänge logisch zwingend nicht geführt werden. Es lässt sich nicht, schon gar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststellen, dass vom Einsatz der manipulierenden Software keine als erheblich einzustufende Wertbeeinträchtigung ausgehen kann. Feststellbar sind allenfalls die bisherigen Auswirkungen auf die Wertentwicklung, die aber keinen Aufschluss über die künftige Entwicklung geben können. Selbst wenn man – entgegen der Formulierung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, die auf die Pflichtverletzung Bezug nimmt, und abweichend vom Begriff der Mangelbeseitigung in § 439 Abs. 1 BGB – für die Beurteilung der Erheblichkeit auf den nach Nachbesserung verbleibenden Mangel abstellte, ergäbe sich aus denselben Gründen nicht, dass dieser unerheblich wäre. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Wert des Skoda Yeti nach Installation des Software Updates gegenüber dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug hätte, wenn bei im Übrigen gleichen Eigenschaften die Stickoxidemissionen stets den im Prüfstandmodus erzielten entsprächen. Dahinstehen kann auch, in welchem Umfang sich beim Einsatz der neuen Software Schäden an Bauteilen des Fahrzeugs ergeben. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, welche Kosten mit der Durchführung der Maßnahme verbunden sind. (4) Der Kläger musste der Beklagten ferner nicht zunächst nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Mangel auf irgendeine Weise vollständig hätte abgestellt werden können. Durch welche Maßnahme das hätte bewirkt werden können, legt auch die Beklagte nicht dar; das Software Update war zu diesem Zweck jedenfalls nicht ausreichend. b) Aufgrund des Rücktritts hat die Beklagte dem Kläger den von ihm gezahlten Kaufpreis in Höhe von 27.900 € nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Die Beklagte hat Anspruch auf Herausgabe des Wertes der vom Kläger gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs nach § 346 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Den Wert dieser Nutzungen schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 2.869,14 €. Der Schätzung liegt eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km zu Grunde, die für ein Dieselfahrzeug aus dem Jahr 2012 realistisch erscheint. Die von der Beklagten angesetzten 200.000 € entsprechen nicht einmal der Erwartung an ein Fahrzeug mit Benzinmotor. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der Skoda Yeti eine Laufleistung von 30.851 km. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der ihr im Anwaltsschreiben vom 16.11.2017 auf den 30.11.2017 gesetzten Zahlungsfrist kam die Beklagte in Verzug. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 BGB. Einziger vom Kläger vorgetragener Vorgang, der einen Verzug der Beklagten zur Folge haben konnte, war die Fristsetzung im Anwaltsschreiben vom 16.11.2017. Die diesbezügliche Tätigkeit der Anwälte löste deren Vergütungsanspruch aber bereits aus, so dass dieser nicht in Folge des Verzuges der Beklagten entstanden sein kann. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zum Ersatz der Aufwendungen für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung verpflichtet. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um einen dem Kläger mittelbar aufgrund seiner Entscheidung, sich anwaltlich vertreten zu lassen, in Folge des Mangels der Kaufsache entstandenen Schaden. Ein solcher Schaden ist nur ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe adäquate Reaktion auf die mangelhafte Leistung des Schuldners ist, etwa weil der Gläubiger seine Ansprüche selbst nicht überblicken kann. So verhält es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht. Die tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit, die sich aus der Komplexität der technischen Fragen ergibt, vermag die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu begründen. Rechtliche Schwierigkeiten hatte der Kläger nicht zu bewältigen. Er hätte seinen Wunsch, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, ohne weiteres selbst an die Beklagte herantragen können. Möglicherweise hätte er, zumal dann nicht zugleich eine Rechtsanwaltsvergütung mit eingefordert worden wäre, damit auch Erfolg gehabt. Selbst wenn man aber die Rechtsanwaltskosten als adäquaten Mangelfolgeschaden ansähe, hätte der Kläger deren Anfall selbst zu vertreten, so dass ein Ersatzanspruch nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Tat er doch das nicht, was sich jedem, der eine an ihn erbrachte Leistung für mangelhaft hält, aufdrängen muss, nämlich zunächst einmal das Gespräch mit dem Vertragspartner zu suchen. Aus denselben Gründen ergibt sich schließlich der Anspruch auch nicht aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 3, 282 BGB. Zudem verletzte die Beklagte, indem sie den Kläger nicht über die im Fahrzeug installierte Software in Kenntnis setzte, keine Pflicht. Dass bei der Beklagten diese Software oder ihre Wirkung zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 2012 bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Wissen der Herstellerin kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. 4. Das Festellungsbegehren ist zulässig und begründet. Indem die Beklagte dem Kläger die von ihm geforderte Zahlung nicht anboten, kam sie nach § 298 BGB mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Es bedurfte deshalb weder eines tatsäch-lichen noch eines wörtlichen Angebots seitens des Klägers. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der Kostenverteilung ist berücksichtigt, dass, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, keine Sachentscheidung zu treffen war. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für dne Kläger nach § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO, für die Beklagte nach § 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. S t r e i t w e r t : bis zur Teilklagerücknahme am 13.03.2018 27.900 € (§ 43 Abs. 1 GKG), für das weitere Verfahren 25.055,97 €.