1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 22.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten die bezüglich der nur ca. 50 Grad öffnen baren Drehfenster an dem Bauvorhaben der Klägerin, T-Straße, ##### P anfallen, zu ersetzen haben. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalt E I, X-Straße, ##### P in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.4.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 O 98/17 Verkündet am 26. November 2018 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg durch den Richter am Landgericht E P als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 für R e c h t erkannt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 22.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten die bezüglich der nur ca. 50 Grad öffnen baren Drehfenster an dem Bauvorhaben der Klägerin, T-Straße, ##### P anfallen, zu ersetzen haben. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalt E I, X-Straße, ##### P in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.4.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Beklagte zu 1) hat an dem im Antrag zu 2) bezeichneten Neubauvorhaben der Klägerin die Fensterlieferung einschließlich Einbau durchgeführt. Der Kläger behauptet, die Fenster lassen sich nur zu ca. 50 Grad öffnen und dies stelle einen Mangel dar. Folglich wurde der Beklagte zu 1) mit Schreiben der Klägerin vom 6. Juli 2012 zur Behebung des Mangels aufgefordert. Mit Antragsschrift vom 31.07.2012 wurde ein selbständiges Beweisverfahren beantragt. Zu diesem selbstständigen Beweisverfahren wurde das folgende Gutachten des Sachverständigen X2 eingeholt. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung dass die Problematik an den Fenstern dadurch zu Stande gekommen sei, da das Aufkleben von Dichtigkeitsfolie vorne auf dem Fensterrahmen und das anschließende Verputzen den Öffnungswinkel entsprechend beeinträchtigen. Die Beklagte zu 2) die als Innenputzer auf die von der Beklagten zu 1) aufgebrachten Dichtigkeitsfolie aufgeputzt haben, ist mit Schriftsatz vom 10.12.2015 im Beweisverfahren der Streit verkündet worden. Darüber hinaus wurde auch dem Beklagten zu 3) als bauleitenden Architekten der Streit verkündet. Dessen Aufgabe sei es gewesen, auf die ordnungsgemäße Herstellung eines Gewerks hinzuwirken und die einzelnen Baustände entsprechend zu überprüfen. Weder die Beklagte zu 2) noch der Beklagte zu 3) sind dem selbständigen Beweisverfahren beigetreten. Die Klägerin legt dar, dass unter Berufung der Angaben des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren Beseitigungskosten in Höhe von 22.000,-- € erforderlich seien. Diese können sich jedoch auch noch steigern, wenn eine Komplettsanierung der Fenster erforderlich sei, was zu Mehrkosten in Höhe von 39.027,20 € netto führen könnte. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 22.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten, die bezüglich der nur 50 Grad öffnenden Drehfenster an dem Bauvorhaben der Klägerin T-Straße, ##### P anfallen zu ersetzen haben, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts E I, X-Straße, ##### P, in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus bestreiten sie das Vorliegen der Mängel bzw. die Verantwortlichkeit ihrer Person hierfür. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Anhörung des Sachverständigen. Darüber hinaus waren das selbständige Beweisverfahren des Amtsgerichts Oberhausen mit dem Aktenzeichen 37 H 41/12 beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen sämtliche Beklagten Schadensersatzansprüche zu. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass vorliegend ein Mangel an den Drehfenstern vorliegt. Zwar hat der Sachverständige X2 überzeugend ausgeführt, dass es keine entsprechenden DIN-Vorschriften gibt, die besagen, wie weit sich ein solches Fenster öffnen lässt. Allerdings führt der Sachverständige überzeugend aus, dass es anerkannt und Regel der Technik sei, dass ein Fenster sich zu mindestens 70 bis 80 Grad öffnen lasse. Das haben die vorliegend streitgegenständlichen Fenster nicht erfüllt, die sich ungefähr mit 50 Grad öffnen lassen. Vorliegend ist es so, dass der Flügel hier an der Wand anstößt, hinzu kommt, dass der Flügel im oberen Bereich entsprechend das Problem darstellt, so dass die Fenster nur wie gesagt zu 50 % geöffnet werden können. Dies führt zu Problemen beim Reinigen dieser Fenster, was die Kammer ohne weiteres nachvollziehen kann. Die Problematik bei den vorliegenden Fenstern ist, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, dadurch verursacht worden, dass Band entsprechend dort aufgelegt hat, wo es, damit es später nicht mehr sichtbar ist, verputzt werden muss, was dazu letztlich führte, dass der Winkel für die Fenster zu gering ausfiel. Bei diesem Band ist natürlich die Dichtfolie gemeint, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausführt. Für diesen Mangel haften sämtliche Beklagten. Die Beklagte zu 1) ist für den Einbau der Fenster verantwortlich gewesen und hat auch das Band entsprechend aufgeklebt. Unerheblich ist dabei, ob dies auf Weisung des Ehemanns der Klägerin erfolgt ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Fenster vorher sich in einem Winkel von 90 Grad öffnen ließen. Sowie diese Bänder aufgeklebt worden sind, hätten die Klägerin dies nicht durchführen können, weil offensichtlich war, dass nachträglich noch überputzt werden muss. Dies ist auch noch im Risikobereich der Beklagten zu 1) zu sehen. Sie hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass sich dann die Fenster nicht mehr wie gewünscht weiter öffnen lassen. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Den Beweis hierfür hat die Beklagte zu 1) nicht erbracht. Der Zeuge C konnte sich einen solchen Hinweis nicht eröffnen, zumal er wie er selbst darstellt, für ihn das völlig unproblematisch war. Der Zeuge I2 hat zwar zunächst auch bekundet - soweit ist er auch noch glaubhaft – dass man über die Problematik mit den 50 Grad breiten Fenstern nicht gesprochen habe. Nach Vorlage seines Gedächtnisprotokolls war er dann jedoch der Auffassung, dass darüber auch der Ehemann der Klägerin ausdrücklich aufgeklärt wurde. Die Kammer vermag diesem Zeugen nicht zu glauben. Vielmehr ist sie davon überzeugt, dass er eine bewusste Falschaussage gemacht hat. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Unter Berücksichtigung des weiteren Zeugen C erscheint die Aussage nicht ausreichend, um den Beweis dessen, dass der Ehemann der Klägerin aufgeklärt worden ist, als geführt anzusehen. Aber auch die Beklagte zu 2) haftet für den vorliegenden Mangel. Sie hat über die Folie geputzt. Dabei hätte ihr auffallen müssen, dass, wenn sie dies tätigt, die Fenster nicht weiter zu öffnen sind. Sie kann auch nicht damit gehört werden, dass möglicherweise noch keine Griffe vorhanden waren. Die Beklagte zu 2) als Verputzerin hätte erkennen können und müssen, dass möglicherweise da Probleme entstehen können und dies dann entweder überprüfen müssen oder sich die entsprechenden Griffe zum kurzfristigen Öffnen der Fenster zur Verfügung stellen lassen müssen. Die Haftung des Beklagten zu 3) ergibt sich aus dem Architektenvertrag. Gerade was den Einbau von Fenstern betrifft hat der Architekt besondere Fürsorge walten zu lassen und den Einbau zu kontrollieren. Daher hätte ihm rechtzeitig auffallen müssen, dass sich die betroffenen Fenster nicht vollständig öffnen lassen. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Durch das selbständige Beweisverfahren und der Streitverkündung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ist die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden. Die Unterbrechung der Verjährung ist auch dann anzunehmen, wenn der Streit weiteren gesamtschuldnerisch Haftenden verkündet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. E P