Beschluss
10 U 223/18
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0130.10U223.18.00
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Leitsätze
1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.(Rn.43)
2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldnerinnenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.(Rn.44)
3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.(Rn.52)
4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.(Rn.53)
5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.(Rn.57)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.08.2018, Az. 3 O 98/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.02.2019.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.(Rn.43) 2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldnerinnenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.(Rn.44) 3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.(Rn.52) 4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.(Rn.53) 5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.(Rn.57) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.08.2018, Az. 3 O 98/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.02.2019. I. Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht Ausgleichsansprüche von bauaufsichtsführenden Architekten gegen ein bauausführendes Unternehmen geltend. Die Klägerin geht aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht von Architekten (i.F. auch: Versicherungsnehmer) vor, die bei ihr eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatten. Die Versicherungsnehmer waren mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6 - 9 gem. § 15 HOAI a.F.) der Ausführung des Neubaus der Firmenzentrale der Bauherrin E. GmbH in O. beauftragt. Die Planung für den Neubau, die nicht von den Versicherungsnehmern, sondern einem anderen Architekturbüro stammte, sah in allen Stockwerken umlaufende Fensterbänder in einer Metall-Glaskonstruktion vor, die einem definierten Raster folgten. Davon waren Folgearbeiten abhängig, darunter Fassadenarbeiten, mit deren Ausführung die Bauherrin die Beklagte beauftragte. Nachdem die Beklagte mit ihren Leistungen begonnen hatte, stellte die Bauherrin im November 2007 fest, dass beim Baufortschritt vom Raster abgewichen worden war. Sie verlangte die Entfernung der planwidrigen Gebäudeteile und deren plankonforme Neuerrichtung. Auch bereits montierte Fassadenteile der Beklagten mussten entfernt werden. Die Versicherungsnehmer erstellten im Dezember 2007 eine Tischvorlage „Vorgehensweise der Mängelbeseitigung“ für eine Baubesprechung am 11. Dezember 2007. Da die Beklagte nicht bereit war, den Neuaufbau unentgeltlich zu erbringen, vereinbarte die Bauherrin, die an einem raschen Baufortschritt interessiert war, mit der Beklagten eine Vergütung für die Nacharbeiten. Auf Grundlage dieser Vereinbarung rechnete die Beklagte im Mai 2008 mit der Bauherrin 220.333,41 € ab. Die Bauherrin nahm die Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 286/11; Az. d. Berufungsverfahrens vor dem Senat: 10 U 132/13) wegen fehlerhafter Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmer wurden mit Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 245.941,01 € nebst Zinsen verurteilt. Darin enthalten waren Rechnungen der Beklagten über 156.487,99 € und 63.845,42 €, zusammen also 220.333,41 € (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 10 U 132/13, juris Rn. 88). Die gegen das Berufungsurteil von den Versicherungsnehmern eingelegte Revision (Az. des BGH: VII ZR 300/15) wurde zurückgenommen. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 220.333,41 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die behaupteten Ansprüche der Versicherungsnehmer, die auf die Klägerin hätten übergehen können, nicht bestünden. Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB wäre verjährt. Der Ausgleichsanspruch wäre spätestens am 11. Dezember 2007 entstanden, als die Versicherungsnehmer die Vorgehensweise für die Beseitigung der Mängel erstellt hätten. Die Versicherungsnehmer als damalige Gläubiger des möglichen Anspruchs hätten hiervon Kenntnis im Sinne von § 199 BGB gehabt. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs habe deshalb am 31. Dezember 2007 begonnen und sei am 31. Dezember 2010 abgelaufen. Die Streitverkündung habe nicht zu einer Hemmung geführt, da sie erst erfolgt sei, als bereits Verjährung eingetreten sei. Es sei auch kein Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Versicherungsnehmer übergegangen. Zwar hätte die Bauherrin nach dem Vortrag der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachbesserung gemäß § 635 BGB gehabt. Ein Forderungsübergang sei aber nur möglich, wenn eine Forderung im Zeitpunkt des Übergangs, hier also zum Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an die Bauherrin am 28. November 2016, bestanden habe. Der Anspruch gemäß § 635 BGB habe jedoch im Jahr 2015 nicht mehr auf die Versicherungsnehmer übergehen können, da er zu diesem Zeitpunkt durch Erfüllung oder Annahme an Erfüllungs statt erloschen gewesen sei. Die Beklagte habe die mangelhaften Fassadenteile entfernt und durch plankonforme Fassadenteile ersetzt. Damit sei die Forderung der Bauherrin durch Erfüllung erloschen. Dies sei geschehen, bevor die Klägerin an die Bauherrin geleistet habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB scheide ebenfalls aus. Zwar begründe die Gesamtschuld ein gesetzliches Schuldverhältnis. Eine Pflichtverletzung liege nach dem Vortrag der Klägerin darin, dass sie ihrer Pflicht zur unentgeltlichen Nacherfüllung nicht nachgekommen sei, sondern eine Vergütung verlangt habe. Diese Pflichtverletzung wäre auch kausal für den bei den Versicherungsnehmern eingetretenen Vermögensschaden. Allerdings habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Sie habe sich entlastet, wie aufgrund der Beweisaufnahme feststehe. Die Beklagte habe ihre Leistungen auf Grundlage der Architektenpläne zu erbringen gehabt. Die Feinabstimmung auf der Baustelle habe mit den Versicherungsnehmern erfolgen sollen. Die Beklagte habe die Weisungen der Versicherungsnehmer umgesetzt, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H. ergebe. Die Beklagte habe zunächst Detailpläne entwickelt. Diese seien von den Versicherungsnehmern für gut befunden worden. Die Beklagte habe die Unterkonstruktion erbracht, in welche der Fensterbauer die Fenster eingesetzt habe. Da diese nicht zur Unterkonstruktion gepasst hätten, habe der Zeuge H. die Versicherungsnehmer darauf aufmerksam gemacht. Diese hätten geantwortet, dass die Beklagte anhand des Fenstermaßes weiterbauen solle. Der Zeuge habe erneut Aufmaß genommen und die Detailpläne abgeändert. Diese hätten die Versicherungsnehmer erhalten; auch der bauplanende Architekt habe übers Internet darauf zugreifen können. Am 11. Dezember 2007 hätten die Versicherungsnehmer einen Plan für die Vorgehensweise vorgelegt. Die Bauherrin habe eine Mithaftung der ausführenden Unternehmer erwogen, hierzu aber keine Möglichkeit gesehen, weil diese sich an die Vorgaben der Versicherungsnehmer gehalten hätten. Es möge eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin vorliegen, weil sie dieser die Problematik nicht angezeigt habe. Ein Verschulden der Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern sei darin aber nicht zu erkennen. Die Beklagte habe sich im Gegenteil an deren Anweisungen gehalten und auf deren Geheiß sogar überobligatorisch gehandelt. Die Versicherungsnehmer seien mit der Überwachung des planerisch konkret festgelegten Rastermaßes beauftragt gewesen. Wenn sie die Beklagte anwiesen, das Raster an die Fenster anzupassen, führe dies dazu, dass im Innenverhältnis kein Verschulden der Beklagten vorliege. Die bauüberwachenden Architekten müssten auch dafür sorgen, dass die Bauunternehmer ihren Nachbesserungspflichten nachkommen. Die Versicherungsnehmer hätten daher darauf hinwirken müssen, dass die Beklagte kostenlos nachbessert. Ganz offensichtlich hätten sie darauf aber zu keiner Zeit gedrungen. Darin liege ein weiteres Versäumnis der Versicherungsnehmer. Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe mehrere schadenskausale Haftungsbeiträge geleistet. Sie habe die Verpflichtung, die Fassade gemäß der Werkplanung des planenden Architekten herzustellen, nicht erfüllt. Die Ausführung sei daher mangelhaft und die Beklagte verpflichtet, kostenlos nachzuerfüllen. Die Versicherungsnehmer der Klägerin seien als bauleitende Architekten nicht bevollmächtigt gewesen, vertragliche Abänderungen des geschuldeten Leistungsprogramms zu vereinbaren und/oder anzuordnen. Die Beklagte habe den Haftungsbefreiungstatbestand der §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 3 (ersichtlich gemeint: 13 Abs. 3) VOB/B nicht genutzt und sich wegen unterlassener Bedenkenhinweismitteilung gegenüber der Bauherrin gewährleistungspflichtig gemacht. Die Beklagte hätte die Fassade nicht abweichend von ihren vertraglichen Verpflichtungen ausführen und nicht auf das fehlerhafte Fensterraster des Fensterbauers aufbauen dürfen. Die Versicherungsnehmer hätten nach den Feststellungen des OLG ihre Objektüberwachungspflichten verletzt und damit ebenfalls einen Haftungsbeitrag geleistet. Beide Parteien seien daher Gesamtschuldner. Besonderheit des vorliegenden Falls sei, dass die Beklagte eine Doppelzahlung für ein und dieselbe geschuldete Leistung von der Bauherrin erhalten habe. Die eigenen Pflichtverletzungen der Beklagte hätten wirtschaftlich betrachtet eine Mehrvergütung in Höhe von mindestens der Klageforderung in ihre Kasse „gespült“. Hätte die Beklagte nacherfüllt, hätte das OLG die Versicherungsnehmer nicht mehr zu Schadensersatz verurteilen dürfen, weil die Bauherrin dann befriedigt wäre. Die bestehende Gesamtschuld begründe ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die dadurch begründete Mitwirkungspflicht habe die Beklagte verletzt, da sie nicht unentgeltlich nacherfüllt, sondern eine Vergütung verlangt habe. Diese Pflichtverletzung sei kausal für den bei den Versicherungsnehmern eingetretenen Vermögensschaden. Der Schaden sei erst durch die nach Schlussrechnungsstellung der Beklagten vom 9. Juli 2008 erfolgte Zahlung eingetreten. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie sich nicht entlastet. Es komme ausschließlich darauf an, ob die Beklagte als Gesamtschuldnerin habe erkennen können, dass sie mit ihrer Forderung nach Vergütung ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers verletzt. Eine solche Mitwirkungsverletzung sei evident. Es liege ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten vor, eine „ganz brutale“ Rücksichtnahmepflichtverletzung. Die vertragliche Verpflichtung zur Umsetzung der konkreten Planungsvorgaben der planenden Architekten sei für die Beklagte verbindlich gewesen. Unzutreffend sei, dass Änderungen an diesen Vorgaben ohne Einverständnis der Bauherrin möglich oder zulässig gewesen seien. Nicht zutreffend sei auch, wenn der Eindruck vermittelt werde, als habe sich die Beklagte an sog. Feinabstimmungen mit den Versicherungsnehmern gehalten und deren Weisungen umgesetzt. Dies wäre auch rechtlich nicht möglich gewesen. Soweit sich das Landgericht auf die Aussage des Zeugen H. berufe, übergehe es wesentliche Gesichtspunkte. Der Zeuge habe eingeräumt, dass er sich nach dem Einbau der Fenster nicht mehr auf das Maß des planenden Architekten habe verlassen können. Der Zeuge H. habe mehrere, für die Beklagte nachteilige Fehler gemacht. Anfang Dezember 2007 habe definitiv festgestanden, dass die Bauherrin trotz der ausgeführten Abweichungen des Fensterbauers und der Beklagten von den Planvorgaben definitiv das vertragsgemäße Raster wünschte und damit einen Rückbau nebst Wiedererrichtung. Die Versicherungsnehmer hätten daher die weitere Vorgehensweise bauablauftechnisch planen müssen. Das Landgericht räume eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Bauherrin ein. In Wirklichkeit handele es sich um mehrere Pflichtverletzungen. Die Versicherungsnehmer seien damals davon ausgegangen, dass sich die Abweichungen innerhalb der zulässigen Maßtoleranzen bewegten. Sie hätten die Beklagte zu keiner Zeit angewiesen, die Fassade in Abweichung von der Planung des planenden Architekten zu errichten. Es sei zwar richtig, dass die Versicherungsnehmer gegenüber der Bauherrin darum gekämpft hätten, es bei dem ausgeführten Fenster- und Fassadenraster zu belassen. Dies könne man aber nicht gleichsetzen mit der „Würdigung“ des Vorgangs bei Beginn der Arbeiten des Fensterbauers und der Beklagten, denn damals sei den Versicherungsnehmern das Maß der Planabweichung nicht bekannt gewesen. Gerade weil die Versicherungsnehmer ganz selbstverständlich davon ausgegangen seien, dass die Werkstatt- und Montagepläne vom planenden Architekten geprüft und freigegeben worden seien und dass die gesetzten Maßpunkte beachtet würden, seien sie nicht davon ausgegangen, dass Fensterbauer und Beklagte ihre Werkleistungen außerhalb der zulässigen Maßtoleranzen erbrächten. Das Landgericht könne nicht ernstlich behaupten, dass die Beklagte kostenlos nacherfülle, wenn der Wunsch der Beklagten nach einer entgeltlichen Beauftragung durch die Bauherren bereitwillig erfüllt werde. Die grob pflichtwidrige und schuldhafte Handlungsweise der Beklagten sei innerhalb eines Schuldverhältnisses inakzeptabel und berechtige die Klägerin, von der Beklagten die Herausgabe der Doppelzahlung für die Fassadenarbeiten zu verlangen. Im Rechtsverhältnis der Bauherren zur Beklagten bestehe kein Bereicherungsanspruch. Im Gesamtschuldverhältnis der Parteien sei die Beklagte jedoch von Forderungen der Bauherrin in Höhe der Klageforderung befreit worden, weil die Bauherrin mit der Beklagten einen entgeltlichen Werkvertrag über Nacherfüllungsleistungen geschlossen habe in Höhe der Klageforderung. Dieser Betrag habe wirtschaftlich durch die Versicherungsnehmer der Klägerin geleistet werden müssen. Damit sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Sie habe den aus dem Vermögen der Versicherungsnehmer stammenden Vermögensvorteil zu erstatten, der darin bestehe, dass die Beklagte nicht an der Befriedigung der Bauherrin habe mitwirken müssen und stattdessen eine Doppelzahlung erhalten habe. Das Landgericht habe jedes Gefühl für Recht und Gerechtigkeit vermissen lassen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 2018 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Klägerin weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Klägerin günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). 1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, den Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB als verjährt angesehen und die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 426 Abs. 2 BGB verneint, da zum Zeitpunkt des infolge der Befriedigung der Bauherrin als Gläubigerin durch Zahlung der Klägerin Ende November 2016 erfolgten Übergangs eines möglichen Anspruchs der Bauherrin gegen die Beklagte auf die Versicherungsnehmer kein derartiger Anspruch der Bauherrin gegen die Beklagte mehr bestand. Einwendungen hiergegen werden mit der Berufung nicht erhoben. 2. Der Klägerin steht aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht auch kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. a) Die Beklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht bereit, den infolge der Rasterverschiebung erforderlichen Neuaufbau der Metallfassade unentgeltlich zu erbringen. Die Bauherrin, die an einem raschen Baufortschritt interessiert war, vereinbarte deshalb mit der Beklagten eine Vergütung für diese Arbeiten. Im Mai 2008 (sowie in den Monaten danach) rechnete die Beklagte entsprechend dieser Vereinbarung insgesamt 220.333,41 € ab. Zugunsten der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte als ausführende Bauunternehmerin der Bauherrin für die Rasterabweichungen bei der Fassadenerrichtung gemäß § 13 VOB/B haftete und daher zur Mangelbeseitigung verpflichtet war. Die Mangelbeseitigung hat für den Bauherrn grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B, § 635 Abs. 2 BGB). Dieser Verpflichtung zur unentgeltlichen Nacherfüllung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Versicherungsnehmer der Klägerin hafteten der Beklagten ebenfalls wegen mangelhafter Bauüberwachung. Es bestand somit ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den bauüberwachenden Architekten und der Beklagten. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können (vgl. nur Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 426 Rn. 1). Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass eine Verletzung der im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehenden Pflichten Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Die Beklagte war danach auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmern verpflichtet, die im Außenverhältnis der Gesamtschuldner zur Bauherrin bestehende Verbindlichkeit zu beseitigen. Sie war als Auftragnehmerin zumindest verpflichtet, den Schaden bei allen Gesamtschuldnern gering zu halten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 10 U 132/13, juris Rn. 74; Kniffka BauR 2005, 274, 281). Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der Betrag von 220.333,41 € von der Bauherrin nur deshalb gezahlt worden, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nachgekommen ist. Das Verhalten der Beklagten stellt sich daher auch im Gesamtschuldnerinnenverhältnis gegenüber den Versicherungsnehmern als Pflichtverletzung dar, die ursächlich für einen Schaden in entsprechender Höhe war: Wenn die Beklagte gegenüber der Bauherrin nicht 220.333,41 € abgerechnet hätte, hätte die Bauherrin diesen Betrag nicht als Teilschaden von den Versicherungsnehmern verlangt. b) Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §280 Abs. 1 BGB vorliegen und ob sich die Beklagte von der Verschuldensvermutung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet hat, wie das Landgericht als Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 280 Abs.1 BGB vorlagen, wäre dieser Anspruch nicht durchsetzbar, da er verjährt ist. aa) Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach ausdrücklich auch in Bezug auf einen möglichen Anspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB, den das Landgericht in der Hinweisverfügung vom 30. November 2017 aufgeworfen hatte, erklärt, dass ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt sei, so in den Schriftsätzen vom 22. Dezember 2017, vom 25. Juni 2018 und vom 10. August 2018. bb) Die Verjährungseinrede ist begründet. (1) Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). (2) Der hier zugunsten der Klägerin unterstellte Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist bereits im Jahr 2007 entstanden. (a) Mit dem Abstellen auf die Entstehung des Anspruchs knüpft die gesetzliche Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB an die bis zur Schuldrechtsmodernisierung geltende Regelung in § 198 S. 1 BGB a.F. an. Danach begann die Verjährung „mit der Entstehung des Anspruchs“. Im Sinne dieser Vorschrift „entstanden“ war ein Anspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt wurde in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie in der Literatur mit der Fälligkeit des Anspruches gleichgesetzt (vgl. nur BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, juris Rn. 10 m.w.N.). Im Regierungsentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung war in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E zwar von der Fälligkeit des Anspruchs als objektiver Voraussetzung für den Verjährungsbeginn die Rede. Damit war aber insoweit keine sachliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 108). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren empfahl daher der Rechtsausschuss, zum Begriff der Entstehung des Anspruchs zurückzukehren, um „das mit dem Entwurf Gewollte zielsicherer“ zu erreichen und um den im Deliktsrecht angewandten Grundsatz der Schadenseinheit nicht in Frage zu stellen (BT-Drs. 14/7052 S. 180). Für das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umfassend neu geregelte Verjährungsrecht gilt daher ebenso wie für das alte Verjährungsrecht, dass ein Anspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, sobald der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (st. Rspr., vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310, juris Rn. 19; Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09 Rn. 22; Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 Rn. 21; Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 Rn. 13). Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits - teilweise - beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 Rn. 21; Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16 Rn. 17 m.w.N.). (b) Die - hier zugunsten der Klägerin zu unterstellende - Pflichtverletzung der Beklagten im (Gesamtschuld-)Verhältnis zu den Versicherungsnehmern der Klägerin liegt darin, dass sie den Mangel ihres Werks nicht unentgeltlich beseitigt, sondern die Nacherfüllung nur gegen Vergütung ausgeführt hat. Von einer kostenpflichtigen Ausführung der Arbeiten gingen im Dezember 2007 nicht nur die Beklagte, sondern auch die Versicherungsnehmer der Klägerin aus. Dies ergibt sich aus der von der Versicherungsnehmerin stammenden „Tischvorlage für die Baubesprechung am 11.12.2007“ sowie dem Schreiben des Bevollmächtigten der Bauherrin vom 17. Dezember 2007. In der Tischvorlage ist lediglich davon die Rede, dass „Mängel durch Firma […] beseitigt werden“ müssen und dass es hierzu erforderlich ist, Arbeiten an anderen Gewerken, unter anderem bei den Fassadenarbeiten der Beklagten, vorzunehmen. Von Mängeln am Werk der Beklagten, die von dieser (unentgeltlich) zu beseitigen sind, ist nicht die Rede. Vielmehr legten die Architekten auf der dritten Seite ihrer Tischvorlage eine „Kostenschätzung für beteiligte Gewerke“ vor. Danach wurden die Kosten von sieben betroffenen Gewerken auf 399.000,00 € (ohne Baunebenkosten und ohne Umsatzsteuer) veranschlagt. Auf die Fassadenarbeiten, also das Gewerk der Beklagten, entfiel davon ein Betrag in Höhe von 235.000,00 €. Bereits in der Überschrift der Kostenschätzung heißt es in einem Klammerzusatz: „Arbeiten auf Nachweis“. Dies bestätigt, dass die Architekten bei Aufstellung der Kostenschätzung nicht von einer unentgeltlichen, im Rahmen einer Mangelbeseitigung auszuführenden Leistung der beteiligten Gewerke ausgingen, sondern davon, dass die Beklagte (sowie weitere Handwerker) eine zusätzlich zu vergütende Leistung erbringen werden. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand also fest, dass die Beklagte die an ihrem Gewerk zur Beseitigung der Rasterverschiebung erforderlichen Arbeiten nicht unentgeltlich erbringen wird. Der Anspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung des zeitgleich mit Entstehung der Gesamtschuld entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses war also spätestens am 11. Dezember 2007 entstanden. (c) Unerheblich für die Entstehung des Anspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist, dass die Beklagte ihre von „November 2007 bis Mai 2008“ erbrachten Arbeiten der Bauherrin erst im Mai 2008 (bzw. Juli 2008) in Rechnung stellte, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ergibt. Wie bereits ausgeführt, lag die Pflichtverletzung bereits in der Verletzung des Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs der anderen Gesamtschuldner mit dem Verlangen der Beklagten im Jahr 2007, einen neuen vergütungspflichtigen Werkvertrag über die Mängelbeseitigungsarbeiten abzuschließen. Der Anspruch der anderen Gesamtschuldner, hier also der Versicherungsnehmer der Klägerin, war zunächst darauf gerichtet, dass die Beklagte der Verpflichtung zur kostenlosen Mangelbeseitigung nachkommt. Dieser Leistungsanspruch hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, nachdem die Beklagte die Nachbesserungsleistungen der Bauherrin in Rechnung gestellt hatte und von dieser Zahlungen geleistet worden waren. Ähnlich wie der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310, juris Rn. 13) unterliegt der Anspruch eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner gemäß § 280 Abs.1 BGB unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Bereits im Jahr 2007 wäre es möglich gewesen, den Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte im Wege der (Feststellungs-)Klage geltend zu machen. (3) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners lagen ebenfalls im Jahr 2007 vor. Die Klägerin, auf die ein möglicher Anspruch der Versicherungsnehmer gemäß § 86 VVG mit der Regulierung der Ansprüche der Bauherrin, die sich aus dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 ergaben, übergegangen ist, muss sich die Kenntnis ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen. Aus den Ausführungen unter (2) ergibt sich, dass den Versicherungsnehmern der Klägerin bereits im Jahr 2007 bekannt war, dass die Beklagte die Demontage- und Neuaufbauarbeiten nicht unentgeltlich erbringt. Die Versicherungsnehmer veranschlagten bereits im Dezember 2007 in der Tischvorlage für die Baubesprechung am 11. Dezember 2007 die Kosten für die erforderlichen Fassadenarbeiten mit 235.000,00 € (ohne Baunebenkosten und Umsatzsteuer). Zugleich wussten die Versicherungsnehmer, dass die Beklagte verpflichtet war, ihre Leistungen entsprechend den Plänen des planenden Architekten zu erstellen, weshalb eine davon abweichende Ausführung eine mangelhafte Werkleistung darstellte, so dass die Beklagte zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung verpflichtet war. Falls den Versicherungsnehmern dies entgangen sein sollte, läge ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis vor. Es gehört zu den wesentlichen Grundleistungen des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu überprüfen, ob die Ausführung des Objekts in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen erfolgt. Es ist daher als besonders grobes Versäumnis anzusehen, wenn den Versicherungsnehmern entgangen sein sollte, dass die Ausführung der Fassade, die für das optische Erscheinungsbild des Bauvorhabens und dessen Funktionalität von wesentlicher Bedeutung war, nicht mit der Ausführungsplanung übereinstimmte. Die Klägerin betont im vorliegenden Rechtsstreit, dass die Beklagte nicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Fassade habe abweichen dürfen, egal ob und wie sich die Bauleitung erklärt haben sollte (vgl. z.B. Schriftsatz vom 28. März 2018, Seite 4). Es bestand daher keine Veranlassung für ihre Versicherungsnehmer, darauf zu vertrauen, eine von den ihnen vorliegenden Ausführungsplänen abweichende Ausführung durch die ausführenden Unternehmen sei mit dem Planer und/oder der Bauherrin abgesprochen. Zugleich ergibt sich daraus, dass die Versicherungsnehmer auch Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Umständen hatten, aus denen sich ihre eigene Haftung ergab. Sie hatten daher bereits im Jahr 2007 die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Spätestens bei der Baubesprechung am 11. Dezember 2007 war für alle Beteiligten, also auch für die Versicherungsnehmer, klar, dass die Bauherrin die Rasterabweichung weder angeordnet noch hingenommen hatte. Daraus ergab sich zugleich die Mangelhaftigkeit nicht nur der Leistung des Fensterbauers, sondern auch der auf dessen Leistung aufbauenden Folgehandwerker, zu denen die Beklagte als Fassadenbauer gehörte. Ferner stand damit fest, dass die Versicherungsnehmer ihre Bauüberwachungspflichten schuldhaft verletzt hatten, weil ihnen die planwidrige Rasterabweichung nicht aufgefallen war und sie diese mangelhafte Bauausführung nicht unterbunden haben. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass die Versicherungsnehmer den Vorgang bereits damals rechtlich zutreffend beurteilt haben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 Rn. 26; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/96 Rn. 27; Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 Rn. 15; Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 Rn. 34; Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 Rn. 27; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zwar bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage ausnahmsweise erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zu deren Klärung ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 Rn. 15; Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 Rn. 35; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 Rn. 35). Eine solche Konstellation war vorliegend indes nicht gegeben. (4) Die dreijährige Verjährungsfrist hat daher mit dem Schluss des Jahres 2007 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des Jahres 2010, also vor der Streitverkündung der Versicherungsnehmer an die hiesige Beklagte („Firma F. GmbH und Fa. F. GmbH & Co.“) mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 im Rechtsstreit der Bauherrin gegen die Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 286/11). 3. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe des eingeklagten Betrags besteht nicht. Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB) kommt nicht in Betracht, weil es an einer Leistung an die Beklagte fehlt. Die Klägerin hat zwar aufgrund ihres Versicherungsvertragsverhältnisses für die Versicherungsnehmer eine Zahlung an die Bauherrin geleistet, nachdem die Versicherungsnehmer mit Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 zur Zahlung von Schadensersatz an die Bauherrin verurteilt worden waren. Die Zahlung stellte nicht zugleich eine Leistung der Versicherungsnehmer an die Beklagte dar, da die Zahlung im Verhältnis zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten keine schuldbefreiende Wirkung besaß. Entweder waren die Versicherungsnehmer im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin (ganz oder teilweise) zu tilgen. Dann stand ihnen kein Ausgleichsanspruch zu, weil insoweit wegen des Befreiungsanspruchs der Beklagten ein Rechtsgrund gegeben war. Oder die Beklagte war (ganz oder teilweise) im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern zur Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin verpflichtet. Dann kam der Zahlung der Versicherungsnehmer bzw. der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten aber wegen des Ausgleichsanspruchs keine schuldbefreiende Wirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 Rn. 20 f.). Einen Bereicherungsanspruch (Leistungskondiktion) aus abgetretenem Recht der Bauherrin (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 10 U 132/13, juris Rn. 56 - 58) macht die Klägerin nicht geltend. Sie kann daher mit ihrem Argument, sie sei berechtigt, die „Herausgabe der Doppelzahlung“ für die Fassadenarbeiten von der Beklagten zu verlangen, nicht gehört werden. Ein Bereicherungsanspruch in Form der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB) besteht ebenfalls nicht. III. Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird deren Rücknahme angeregt.