Urteil
3 O 330/17
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2019:0617.3O330.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach einem Widerruf gemäß § 355 BGB. Mit Vertragsformular der Beklagten vom 20.03.2012 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 380.000,-- € zu einem Sollzinssatz in Höhe von 4,391 % und eine Zinsbindung zum 28.02.2022. Hinsichtlich der Widerrufsinformation wird auf den entsprechenden Vertrag verwiesen. Mit Schreiben vom 28.04.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten: „Sie widerrufen ihre auf den Abschluss des Darlehnsvertrags gerichteten Erklärung“. Die Kläger sind der Auffassung, ihr Widerruf sei wirksam erklärt worden. Es komme primär darauf an, ob die Widerrufsbelehrung korrekt sei. Vielmehr sei entscheidend, ob alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. enthalten seien. So fehlten die Pflichtangaben gemäß Artikel 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wie auch solche gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Die Kläger beantragen, 1. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 20.03.2012 über 380.000-- € durch den Widerruf vom 28.4.2016 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaigen Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums zum 31.12.2016 bisher Stand 31.2.2016 vorbehaltlich den auf diesem Tag auf dem Darlehnskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 282.377,53 € schulden, b) hilfsweise hinsichtlich des Eintrages zu 1) a) eine für den Fall von dessen Unzulässigkeit festzustellen, dass die primären Leistungsverpflichtungen der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 20.03.2012 über 380.000,-- €, (Konto ##########) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.04.2016 erloschen sind, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hilfsweise 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang ab dem Darlehenskonto zurück zu gewähren, die zwischen dem 1.1.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils hilfsweise zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils und dem unter 1) genannten Darlehenskonto geflossen sind. Ferner wird ausgeführt, dass der unter 1) a) angekündigte Antrag auch so verstanden werden soll, dass ebenfalls ein – möglicherweise aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des Richter gegebenenfalls – höherer Betrag festgestellt worden soll. Hilfsanträge im 1 Cent-Abstand werden für unzumutbar gehalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten halten die Widerrufsbelehrung für wirksam und nicht fehlerhaft, so dass der Widerruf unerheblich sei, da er verfristet ist. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin steht entgegen, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehnsvertrages vom 20.03.2012 mit der Konto-Nr. ########## gerichteten Willenserklärung der Kläger nicht fristgerecht erfolgt ist. Der entsprechende Darlehensvertrag ist am 2003.2012 geschlossen worden, weshalb nach Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verfassung anzuwenden ist, d. h.: - 355 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 (nachfolgend 355 a. F.), § 492 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis zum 12.06.20ß12 (nachfolgend 492 a. F.), § 495 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis zum 12.6.2014 (nachfolgend § 495 a. F.). Zwar haben die Kläger einen Widerruf erklärt und ihnen standen auch als Darlehnsnehmer grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. zu, denn es handelt sich wohl hier um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Nichts anderes ist aus den entsprechenden Verträgen zu erkennen. Allerdings ist die Widerrufserklärung verfristet, weil die Widerrufsfrist aufgrund der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wurde. Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB a. F. ist der Widerruf innerhalb von 15 Tagen zu erklären. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte den Kläger über das zuständige Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert. Die Kammer kann keinen Verstoß gegen die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erkennen. Dieser Artikel verlangt die Angaben aller „sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder Verwendung eines Zahlunsautentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgang als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingung, unter denen die Kosten angepasst werden können“. Koten die im Rahmen der Abziehung des Pfandobjekts fallen, stellen keine Kosten im Sinne von Artikel 247 § 3 Abs. 1, Nr. 10 EGBGB dar. Denn hierbei handelt es sich nicht um Kosten des Darlehns, sondern sie beruhen auf einem gesonderten Vertrag zwischen Darlehensnehmer und einem Dritten. Ein solcher Versicherungsvertrag kann dabei auch schon lange Zeit vor Abschluss des Darlehensvertrages zu Stande gekommen sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegebenenfalls auch die Kosten im Darlehensvertrag gar nicht möglich sind zu benennen, da hier die Höhe der Kosten sind bekannt ist. Denn letztlich stand es den Klägern frei, den jeweiligen Versicherer und auch den Tarif auszuwählen. Vor diesem Hintergrund heißt es auch in Ziffer 2.4. des Darlehensvertrages „Kosten der Gebäudeversicherung gemäß Tarif der Versicherungsgesellschaft“. Dieser Hinweis ist ausreichend und stellt keine Verletzung der Pflichtangaben dar. Denn wie bereits ausgeführt sind die Kosten, die im Rahmen der Abziehung des Pfandobjekts anfallen, keine Kosten im Sinne von Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Es geht auch insoweit nicht um die Kosten des Darlehens. Es folgt auch nichts anderes aus dem Umstand, dass nach Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages die Kläger verpflichtet waren, das Gebäude „zum gleichen Neuwert gegen vorher – Leitungswasser und Sturmschäden“ auf ihre Kosten zu versichern, während nach der Zweckerklärung sich die Versicherung auf die Risiken „Sturm/Hagel“ bezog. Denn die Formulierung in der Zweckerklärung belegt lediglich, dass in der Versicherung gegen Sturmschäden auch das Risiko von Hagelschäden abgesichert ist. Dementsprechend handelt es sich nach den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung um eine einheitliche Versicherung. Der Umstand, dass in der Zweckerklärung der Hagel zusammen mit dem Risiko Sturm erwähnt ist, kommt keine besondere Bedeutung zu und kann kein Widerrufsrecht auslösen. Die Widerrufsinformation als Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unpassend und unmissverständlich. Soweit die Kläger meinen, die Widerrufsinformation belehre unrichtig über den Fristbeginn, da der Darlehensnehmer beispielsweise nicht nachträglich lediglich in Textform über den effektiven Jahreszins hätte informiert werden können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Satz der Widerrufsinformation den die Kläger auf Seite 10 unten, 11 oben der Klageschrift durch Fettdruck hervorgerufen haben, entspricht ungefähr der Regelung in § 492 Abs. 6, As. 1 BGB. Die Übernahme dieser gesetzlichen Regelung ist nach Auffassung der Kammer nicht fehlerhaft. Darüber hinaus ist auch zu berichtigen, dass dieser Satz in der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247, § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. enthalten war. Insofern haben sich die Beklagten auch zu Recht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Soweit die Kläger meinen, dies stünde der Beklagten nicht zu, da sie Abweichungen an dem Muster vorgenommen hat, sind diese Abweichungen derart unbedeutend, dass der Beklagten die Berufung auf die Schutzwirkung des Mustern nicht verwehrt ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 140.000,-- € festgesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung wird berücksichtigt die Summe der Gutschriften auf den Darlehensvertrag bis zum 31.12.2016. E P