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Beschluss

51 KLs 5/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2020:0814.51KLS5.20.00
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Tenor

Der Haftbeschwerde des Angeschuldigten vom 11. August 2020 gegen den Haftbefehl der Kammer vom 9. Juni 2020 wird nicht abgeholfen.

Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Der Haftbeschwerde des Angeschuldigten vom 11. August 2020 gegen den Haftbefehl der Kammer vom 9. Juni 2020 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Ausfertigung 51 KLs-145 Js 151/13-5/20 Landgericht E Beschluss In der Strafsache gegen J L,geboren am 05. April 1970 in T,serbischer Staatsangehöriger, verheiratetzuletzt wohnhaft B-Weg 15, 65439 G,zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in derJustizvollzugsanstalt E-Hamborn,Verteidiger: Rechtsanwalt G1 H, N-Str. 44, 45136 F Rechtsanwalt B1 Q, C Straße 66, 46284 E hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts - Wirtschaftsstrafkammer - E durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. O, den Richter am Landgericht Dr. A und die Richterin am Landgericht H1 am 14.08.2020 beschlossen: Der Haftbeschwerde des Angeschuldigten vom 11. August 2020 gegen den Haftbefehl der Kammer vom 9. Juni 2020 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Der Haftbeschwerde des Angeschuldigten L (im Folgenden: Beschwerdeführer) war nicht abzuhelfen. Die Aufhebung des Haftbefehls oder dF Außervollzugsetzung kommen nicht in Betracht. I. Die Kammer legt das Schreiben des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 11. August 2020 gemäß § 300 StPO i. V. m. §§ 133, 157, 242 BGB (analog) als Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO aus. Es heißt dort wörtlich, in der Strafsache gegen L werde gegen den Haftbefehl vom 9. Juni 2020 „Beschwerde“ eingelegt. Soweit dies u. a. mit dem Antrag verbunden worden ist „gegebenenfalls“ eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, versteht die Kammer dies als bloße Anregung, nach § 118 Abs. 2 StPO zu verfahren und im Haftbeschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Begehrens als Beschwerde gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich eine (mündliche) Haftprüfung gemäß § 118 StPO beantragt werden sollte. Für die Ansicht der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am Ende des Schreibens um „kurzfristige Entscheidung“ und nicht etwa um eine zeitnahe Terminabsprache bittet. II. Der Beschwerdeführer ist der Taten, die ihm die Staatsanwaltschaft E vom 6. April 2020, 145 Js 151/13 (Bl. 1899 d. A.), zur Last legt, nach dem derzeitigen Sachstand dringend verdächtig. Ihm wird vorgeworfen, sich im Zeitraum von März 2011 bis Februar 2016 sich als Geschäftsführer zweier im Baugewerbe tätiger GmbHs des Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie der Hinterziehung von Lohn- und Einkommenssteuern strafbar gemacht zu haben (§ 370 AO), indem er die tatsächlichen Löhne seiner Arbeitnehmer gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern gar nicht oder zu gering erklärte und falsche Angaben zu seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer machte. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingangs genannte Anklageschrift Bezug genommen. Derzeit wird dem Beschwerdeführer ein Gesamtschaden von rund 4,75 Millionen Euro vorgeworfen, wobei der größte Anteil von rund 3,65 Millionen Euro auf die Taten nach § 266a StGB entfällt. Der Beschwerdeführer, der sich bislang nicht zur Sache eingelassen hat, ist der ihm zur Last gelegten Taten nach dem derzeitigen Sachstand dringend verdächtig aufgrund der in der Anklageschrift vom 6. April 2020 genannten Beweismittel. Die Beweislage stellt sich derzeit wie folgt dar: Der Beschwerdeführer war ausweislich der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister (Sonderband 2, Band 1, Bl. 7 ff. und 40 ff.) eingetragener Geschäftsführer der hier in Rede stehenden Gesellschaften L GmbH und L1 GmbH, mit denen er hauptsächlich lohnintensive Leistungen im Baugewerbe erbrachte. Dass er deren Geschäfte auch tatsächlich führte, folgt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen aus den Aussagen der Zeugen O1 M (Bürokraft bei der L1 GmbH, Sonderband 9, Bl. 120), X M1 (Bauleiter bei der L1au GmbH, Sonderband 9, Bl. 138), U M3 (Bauleiter bei der L GmbH, Sonderband 9, Bl. 128) und I C1 (Kalkulator bei der L GmbH, Sonderband 9 Bl. 18). In seiner Funktion als Geschäftsführer kam er seinen gesetzlichen Erklärungspflichten im Hinblick auf die Steuer und auf die Sozialabgaben nach dem derzeitigen Sachstand nicht oder nicht richtig nach. Vielmehr ließ er einen nicht unerheblichen Teil der über seine Gesellschaften angebotenen Dienstleistungen „schwarz“ erbringen. Obwohl es sich bei dem Geschäftsfeld des Beschwerdeführers um ein lohnintensives Gewerbe handelte, betrugen die Lohnquoten – ohne Berücksichtigung der mutmaßlichen Schwarzlohnzahlungen – in der L GmbH zwischen 2011 und 2016 lediglich zwischen 16,5 % und 28,2 % (vgl. Bl. 1841 d. A.). In der L1 GmbH lagen sie sogar nur zwischen 5,1 % und 13,5 % (Bl. 1855 d. A.) Für eine derartig geringe Lohnquote in einem derart lohnintensiven Gewerbe gibt es bislang – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – keine tragfähige Erklärung. Bereits im Jahr 2013 fielen bei Baustellenkontrollen mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung von Arbeitnehmern der L GmbH zur Sozialversicherung auf. So wurden diverse Arbeitnehmer erst angemeldet, nachdem diese durch Zollbeamte kontrolliert worden waren (vgl. Bl. 1806 ff. d. A.). Die Zeugin O1 M (Bürokraft bei der L GmbH, Sonderband 9, Bl. 120) hat zudem bekundet, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer verschiedenen Arbeitern auf Baustellen Bargeldbeträge übergeben habe. Er habe 500-Euro-Scheine im Geldbeutel gehabt. Dabei handelt es sich um ein weiteres Indiz für Schwarzarbeit, das durch das Ergebnis der Kontenauswertung der beiden Gesellschaften des Beschwerdeführers erhärtet wird. Von dem maßgeblichen Firmenkonto der L GmbH hob der Beschwerdeführer zwischen 2011 und 2016 in 159 Fällen Bargeld in einer Größenordnung zwischen 10.000 Euro bis 150.000 Euro ab. Ähnliche Barabhebungen in einer Größenordnung von 10.000 Euro bis zu 70.000 Euro lassen sich auch auf dem Firmenkonto der L1 GmbH feststellen. Das folgt nach dem derzeitigen Sachstand aus den von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Auszahlungsbelegen (Sonderband zum Schlussbericht Band 1 Bl. 118 ff., 256 ff.). In der Buchführung der Gesellschaften wurden diese Bargeldabflüsse als Zahlungen an vermeintliche Subunternehmer dargestellt, die darüber hinaus auch per Überweisung erfolgten und die nach dem derzeitigen Sachstand abzüglich einer Provision unmittelbar in bar an den Beschwerdeführer zurückflossen. Dazu nutzte der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand Scheinrechnungen der H2 GmbH, der B GmbH, der B1au GmbH, der T GmbH und der G2 GmbH. Dabei handelt es sich um eine Vorgehensweise, die in Schwarzarbeitsfällen typisch ist. Bei sämtlichen der vorgenannten Kapitalgesellschaften handelte es sich nach dem derzeitigen Sachstand um sogenannte Servicefirmen, die ihren Kunden systematisch Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Kapitalflüssen zur Verfügung stellten. Die Ermittlungen zu diesen Gesellschaften haben ergeben, dass die Rechnungen, die diese an die Gesellschaften des Beschwerdeführers stellten, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht leistungshinterlegt waren. Bei der H3 GmbH (Bl. 1764 ff. d. A., Sonderband V, Band 5) war im in Rede stehenden Zeitraum lediglich ein einzelner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume im Frühjahr 2013 wurde kein eingerichteter Gewerbebetrieb gefunden. StattdF wurden Notizen zu Provisionsabrechnungen mit der L GmbH entdeckt (vgl. Sonderband V, Band 5, Bl. 127). Bei der Durchsuchung der Büroräume der L1 GmbH fanden sich im Jahr 2016 allerdings gestempelte Blankoquittungen der H3 GmbH, was äußerst verdächtig ist. Der eingetragene Geschäftsführer der H3 GmbH, E2 (vgl. Sonderband V, Band 5, Bl. 59), hat bestätigt, hohe Bargeldabhebungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft durchgeführt und dieses Bargeld an seinen Onkel weitergegeben zu haben, der die Geschäfte der H3 GmbH tatsächlich bestimmt habe. Es habe keinen Fuhrpark, keine Maschinen oder Baumaterialien im Gesellschaftseigentum gegeben. Die Ansprechpartner der Subunternehmer, die angeblich für die H3 GmbH tätig gewesen seien, habe er – E2– nicht gekannt. Er habe lediglich deren Rechnungen gesehen, von denen er nicht gewusst habe, wie diese zu der H3 GmbH gelangt seien. Zu der B2 GmbH existieren zwei rechtskräftige Urteile aus den Jahren 2015 und 2018, in denen die dortigen Angeklagten eingeräumt haben, sich von dieser Gesellschaft Scheinrechnungen besorgt zu haben (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 507 ff. und 531 ff.). Für deren Tätigkeit als Servicefirma spricht, dass den Geldeingängen auf dem Geschäftskonto regelmäßig hohe Bargeldabhebungen folgten (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 474 ff.). Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 2011/2012 konnte kein Verantwortlicher der B2 GmbH ermittelt werden (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 492 ff.). Anlässlich von Ermittlungen des Hauptzollamts C1 zeigte sich im Sommer 2012, dass sich unter der Firmenanschrift der B2 GmbH in einem Gewerbepark lediglich ein leeres Büro befand (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 501 ff.). Anlässlich der Durchsuchung der Büroräume der L1 GmbH im Jahr 2016 fanden sich Blankoquittungen, auf denen sich der Firmenstempel der B2 aufgebracht worden war (vgl. Bl. 1770 d. A.). Bei der B3 GmbH, der T2 GmbH und der G2 GmbH handelt es sich um Gesellschaften, für die der gesondert Verfolgte N2 E4 tatsächlich verantwortlich war (vgl. SB 9, Bl. 32 ff.). Er hat eingeräumt, dass es sich bei diesen Gesellschaften in erster Linie um Servicefirmen gehandelt habe, mit denen er dem hiesigen Beschwerdeführer gegen eine Provision von 5 % der Rechnungssumme Scheinrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der gesondert Verfolgte N2 E4 sich mit dieser Aussage Vorteile in seinem eigenen Strafverfahren erarbeiten wollte. Es gibt aber diverse weitere Indizien, die seine Angaben stützen. Die B2 GmbH war zwischen 2010 und 2015 an sechs verschiedenen GeschäftsadrF ansässig. Die Geschäftsführer wurden häufig ausgewechselt. Ausgaben für Baufahrzeuge, Material- oder Maschineneinsatz, Werkzeuge oder Ähnliches gab es bei der B2 GmbH nicht (vgl. Bl. 1771 ff. d. A., Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 567 ff.). Die Geschäftsräume der T2 GmbH lagen im September 2013 in einer Wohnung, in der bei Durchsuchungsmaßnahmen lediglich ein Ordner mit Ausgangsrechnungen vorgefunden wurde. Es ist darum kaum erklärbar, warum auf ihrem Firmenkonto im Zeitraum von Juli bis September 2013 Gutschriften von rund 2,7 Millionen Euro erfolgten, die kurz nach ihrem Eingang zu mehr als 98 % in bar abgehoben wurden (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 590 ff.). Anlässlich der Ermittlungen des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Berlin im Juni 2015 konnte ein laufender Geschäftsbetrieb der G3 GmbH nicht festgestellt werden (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 605). Bei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume im Oktober 2015 konnten lediglich einzelne Ausgangsrechnungen aufgefunden werden (vgl. Sonderband zum Schlussbericht, Band 2, Bl. 607). Zudem hat der gesondert Verfolgte N2 E4 bekundet, der eingetragene Geschäftsführer der G2 GmbH, S N4, habe die infolge der erstellten Abdeckrechnungen überwiesenen Geldbeträge mehrfach in bar – abzüglich der vereinbarten Provision – an den Beschwerdeführer zurückgegeben. Die durch die Ermittlungsbehörden vorgenommene Schadensberechnung ist – entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschwerdeführers – nach dem derzeitigen Sachstand im Grundsatz nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1847 ff. d. A. sowie auf Sonderband 4, Band 2, Bezug genommen. Abdeckrechnungen stellen grundsätzlich eine belastbare Erkenntnisquelle für die Höhe der geleisteten Schwarzlohnzahlungen dar, weil sie der buchhalterischen Verschleierung der Bargeldentnahmen dienen, die erforderlich sind, um die Schwarzlöhne auszuzahlen (BGH, Beschl. v. 10. November 2009, 1 StR 283/09, Rdn. 30). Die Ermittlungsbehörden haben die an die H2 GmbH, die B2 GmbH, die B3 GmbH, die T2 GmbH und die G3 GmbH geleisteten Zahlungen – auch bezogen auf die jeweiligen Beitragsmonate – ausgewertet und von diesem Rechnungsvolumen insgesamt 20 % in Abzug gebracht. Damit sollten Provisionszahlungen und sonstige Ausgaben des Beschwerdeführers erfasst werden. Das ist – vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung bewegen sich die Provisionshöhen für das Ausstellen von Abdeckrechnungen bei etwa 10 % des Rechnungsvolumens. Selbst wenn der Zeuge N2 E4 seinen Provisionsanteil zu niedrig angegeben hätte, was durchaus möglich erscheint, haben die Ermittlungsbehörden diesem Umstand im Rahmen ihres pauschalen Abzugs ausreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat bislang auch keine Umstände vorgetragen, die den Ausgangspunkt der Schadensberechnung in Zweifel ziehen würden. Soweit der Verteidiger den Berechnungsmodus des Beitragsschadens der Sozialversicherung beanstandet, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Wie sich aus Sonderband 4, Band 2, ergibt, wurde der Beitragsschaden nach den üblichen Grundsätzen berechnet. Soweit der Verteidiger geltend macht, die zugrunde gelegte Zahl des Schwarzlohnes habe für September 2011 einen nicht nachvollziehbaren Aufschlag erhalten, folgt dies aus der nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV vorzunehmenden Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts auf das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das die Grundlage der Bestimmung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Soweit der Verteidiger beanstandet, dass nicht nachvollziehbar sei, wie auf Seite 9 der Anklageschrift die nicht angegebenen Arbeitsentgelte zur Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung berechnet worden seien, wird auf die grundsätzlich zutreffenden Berechnungsgrundlagen auf Seite 6 und Seite 48 ff. des Sonderbandes 4, Band 2, Bezug genommen. Selbst wenn sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Taten nach § 266a StGB infolge des Vorlagebeschlusses des ersten Senates vom 13. November 2019, 1 StR 58/19 ändern sollte, würde dies die Höhe des Gesamtschadens nicht maßgeblich beeinflussen. Es wären voraussichtlich lediglich die Taten 49 bis 54 der Anklageschrift hiervon betroffen, auf die ein Gesamtschaden von rund 126.000 Euro entfällt, weil lediglich im Hinblick auf diese Taten keine rechtzeitigen verjährungshemmenden Maßnahmen ersichtlich sind. Die Durchsuchungsbeschlüsse und der ursprüngliche Haftbefehl datieren auf den 11. Oktober 2016 (Bl. 500 ff. d. A.). III. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Ausführungen in dem Haftbefehl vom 9. Juni 2020 Bezug, die aufgrund der Erkenntnisse im Rahmen des Termins zur Haftbefehlsverkündung am 3. Juli 2020 und dem Schreiben des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 11. August 2020 – aufgrund des derzeitigen Sachstandes – wie folgt zu konkretisieren sind: Der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer ist weiterhin dringend verdächtig, über mehrere Jahre hinweg durch eine Vielzahl von Straftaten gemäß § 266a StGB und § 370 AO einen hohen Gesamtschaden von deutlich mehr als vier Millionen Euro angerichtet zu haben. Infolgedessen hat er derzeit prognostisch eine äußerst empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten, die deutlich über fünf Jahren liegen dürfte. Die Kammer berücksichtigt dabei einzelfallbezogen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Steuerschäden in Millionenhöhe (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2012, 1 StR 525/11). Der Beschwerdeführer macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Infolgedessen kommt ihm die maßgeblich strafmildernde Wirkung eines Geständnisses nicht zu Gute. Erst recht liegen die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 46b StGB mangels entsprechender Einlassung nicht vor. Eine Strafrahmenverschiebung – die seine Straferwartung ebenfalls merklich senken würde – kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Schadenswiedergutmachung hat er nicht geleistet. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Strafaussetzung zum 2/3-Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB) und der Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibt ein ganz erheblicher Fluchtanreiz, der von der noch zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe ausgeht. Dieser Fluchtanreiz wird durch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend kompensiert. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls (§ 116 StPO) kommt nicht in Betracht, weil es keine weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Deswegen ist eine Aufhebung des Haftbefehls – insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – nicht veranlasst. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer über soziale Bindungen in Deutschland verfügt, weil seine Ehefrau und Kinder, Geschwister nebst Familie und sein Vater im Inland in der Nähe seiner Wohnanschrift leben. Diese sozialen Bindungen sind – wie die Kammer im Haftbefehl bereits ausgeführt hat – aber nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr hinreichend zu reduzieren. Daran hat sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch aufgrund der weiteren Erkenntnisse nichts geändert. Der Beschwerdeführer lebt aufgrund finanzieller Probleme in der Vergangenheit lediglich zur Miete und verfügt nicht über Grundeigentum, das nach allgemeiner Lebenserfahrung die Erwartung einer stärker ausgeprägten Sesshaftigkeit begründen würde. Er ist nicht die einzige Bezugs- oder Betreuungsperson seines 86-jährigen Vaters und seines schwerkranken Bruders. Im Falle einer Verurteilung wird seine wirtschaftliche Existenz ganz erheblich gefährdet sein. Er hat die Inanspruchnahme durch die Steuer- und Sozialbehörden mit Forderungen in Millionenhöhe ernsthaft zu befürchten. Er wird nicht mehr in der Lage sein, als Geschäftsführer tätig zu werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG). Deswegen ist seine derzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der L4 GmbH in S4 nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. Es ist äußerst wahrscheinlich, dass er die Geschäfte dieser – ebenfalls im Baugewerbe tätigen – Gesellschaft nicht mehr wird führen können. Der Ort seiner Tätigkeit im Baugewerbe ist im Übrigen verhältnismäßig einfach zu verändern. Eine derartige – lohnintensive – Tätigkeit erfordert nicht die zeit- und kostenintensive Einrichtung von Produktionsstätten, Ausstellungsflächen oder sonstiger Infrastruktur. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 11. August 2020 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bereits über Geschäftskontakte ins ehemalige K verfügt, die ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse erleichtert werden. Er vertreibt dort in der Corona-Krise Desinfektionsmittel. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht nach Abwägung aller Umstände nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. Sie wird auch nicht durch das fortgeschrittene Alter oder die schwere Erkrankung eines der Brüder des Beschwerdeführers unverhältnismäßig. Soweit er Familienangehörige nicht unterstützen oder persönlich treffen kann, handelt es sich um eine Härte, die allgemein mit jeder Freiheitsentziehung verbunden ist. E, 14.08.2020Landgericht, 10. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - Dr. OVorsitzender Richter am Landgericht Dr. ARichter am Landgericht H1Richterin am Landgericht