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Beschluss

4 Ws 159/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0909.4WS159.20.00
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Tenor

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl der 10. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 (51 KLs 5/20) wird aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 14. August 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl der 10. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 (51 KLs 5/20) wird aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 14. August 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Die Beschwerdebegründung vom 11. August 2020 gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen. Der Senat nimmt insoweit auf die eingehende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 14. August 2020 Bezug, die sich zutreffend und in nicht ergänzungsbedürftiger Weise mit den im Schriftsatz vom 11. August 2020 geltend gemachten Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt hat. Auch die weitere Beschwerdebegründung vom 7. September 2020 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar findet § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich entsprechende Anwendung, wenn der ursprünglich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl später aufgehoben worden ist. Denn auch bei der Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und dem gleichzeitigen Erlass einer neu zu vollziehenden Haftanordnung handelt es sich der Sache nach um den Widerruf einer Haftverschonung, welche nur unter den Voraussetzungen des§ 116 Abs. 4 zulässig ist. Der Erlass eines neuen Haftbefehls kommt dann in der Regel nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände im Vergleich zur Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Aufhebung/Außervollzugsetzung nicht verändert haben (vgl. MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl. 2014, StPO § 116 Rn. 51 m.w.Nachw.). Hier liegt allein aufgrund der erst mehr als 3 ½ Jahre nach Außervollzugsetzung des ursprünglichen Haftbefehls mit der Erhebung der Anklage abgeschlossenen Ermittlungen, der Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift und der bevorstehenden Eröffnung des Hauptverfahrens eine veränderte Situation vor. Der Haftbefehl vom 11. Oktober 2016, den das Amtsgericht Duisburg zusammen mit den Durchsuchungsanordnungen in den Wohn- und Geschäftsräumen des Angeschuldigten erlassen hat, konnte zunächst nicht vollzogen werden, weil sich der Angeschuldigte bis November 2016 im Ausland aufhielt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erschien der Angeschuldigte am 28. November 2016 zu einem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Duisburg, das den Haftbefehl entsprechend den zuvor zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelten Auflagen außer Vollzug setzte. Am 23. Oktober 2017 hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf. Zu diesem Zeitpunkt war ein Abschluss des sehr komplexen Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der Anklage bei weitem nicht absehbar, auch weil der Angeschuldigte nicht mit den Ermittlungsbehörden kooperierte, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch machte. Die Aufhebung des zunächst unter strengen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls war deshalb bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten. Die Ermittlungen wurden aufgrund der Abschlussberichte des Hauptzollamts Duisburg und der Steuerfahndung Wuppertal Mitte Januar 2020 abgeschlossen; die Staatsanwaltschaft hat zeitnah im April 2020 Anklage erhoben und den Erlass eines Haftbefehls wegen der gesteigerten Fluchtgefahr beantragt. Auf dieser Grundlage geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass angesichts der Konkretisierung und Erweiterung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift – auch aufgrund geständiger und gleichzeitig den Angeschuldigten massiv belastender Einlassungen anderweitig verfolgter Beschuldigter – eine andere Situation eingetreten ist, als sie bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorlag. Die Einschätzung, dass hierdurch die Fluchtgefahr in einer Weise erhöht worden sei, dass die dem Angeschuldigten ursprünglich nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen dieser nicht mehr hinreichend entgegenzuwirken vermögen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung des von der Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung hervorgehobenen Umstandes, dass dem Angeschuldigten im Fall einer – nun näher gerückten – Verurteilung jede (legale) wirtschaftliche Existenzgrundlage in Deutschland entzogen ist und er offenbar damit begonnen hat, sich bei einem kurz nach Zustellung der Anklageschrift angetretenen Aufenthalt in den Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien neue Erwerbsquellen zu eröffnen.