Urteil
7 S 48/21
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:0225.7S48.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 07.04.2021, Az. 8 C 191/20, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 07.04.2021, Az. 8 C 191/20, abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines vermeintlich als Darlehen ausgezahlten Betrages in Höhe von 2.434,80 € in Anspruch. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau führten bei der bei der Xbank ein gemeinsames Konto. Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 26.03.2019 einen Betrag in Höhe von 3.490,00 €. Diese Überweisung erfolgte aufgrund eines vermeintlichen mit dem Beklagten unter dem 19.03.2019 geschlossenen Kreditvertrages (Anlage K1, Bl. 11 ff. EA). Tatsächlich war der Beklagte an diesem Vertragsschluss nicht beteiligt. Zu dem Vertragsschluss kam es aufgrund einer Täuschung der damaligen Ehefrau des Beklagten, die unter dessen Namen tätig geworden ist. Die Kreditvertragsunterlagen wurden im Wege des Postident-Videoverfahrens an den Beklagten übersandt. Daraufhin erhielt die Klägerin die Antragsunterlagen nebst Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises des Beklagten, der Bankkarte und von Kontoauszügen. Bei dem durchgeführten Video-Identverfahren trat der Stiefvater der Ehefrau des Beklagten unter Vorlage des Personalausweises des Beklagten auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Video-Identifizierung mitsamt der dabei angefertigten Lichtbilder (Anlage K9, Bl. 86 ff. EA) Bezug genommen. Die Unterschrift des Kreditnehmers auf dem Kreditvertrag wurde von der damaligen Ehefrau des Beklagten gefälscht. Im weiteren Verlauf erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehensvertrages. Nach der Kündigungserklärung erfolgten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 €. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.434,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen und zudem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Er hat die Ansicht vertreten, ein solcher Anspruch bestehe im Hinblick auf eine seitens der Klägerin im Rahmen des Postident-Videoverfahrens nachlässig durchgeführte Identitätsprüfung. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.434,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu, der nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 311, 241, 280 BGB bestehe nicht. Der Klägerin sei eine Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen, da unstreitig bei dem Indentifizierungsverfahren der Personalausweis im Original verwendet worden sei und jedenfalls deutliche Ähnlichkeiten des seinerzeit handelnden Stiefvaters der seinerzeitigen Ehefrau des Beklagten und dem auf dem Personalausweis befindlichen Lichtbilds bestünden. Etwaige Abweichungen ließen sich mit dem Alter des Ausweises erklären. Sonstige Anhaltspunkte für eine Pflichtwidrigkeit im Rahmen des Identifizierungsgesprächs seien nicht ersichtlich. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, dass – soweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe – diesem jedenfalls ein Schadensersatzanspruch entgegenstehe. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des vermeintlich als Darlehen auf das Konto des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau überwiesenen Betrages. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Da der Beklagte seine Berufung nicht auf die Ablehnung der Aufrechnungsforderung beschränkt hat, steht auch diese Frage zur Überprüfung durch die Kammer (vgl. BGH NJR-RR 2001, 1572). Eine ausdrückliche Beschränkung der Berufung hat der Beklagte nicht erklärt. Durch die in der Berufung gewählte Formulierung, wonach dem Beklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zustehe, „soweit man einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht“, und die Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen (in dem der Beklagte sich auf Entreicherung berufen und damit auch das Bestehen des Anspruchs in Frage gestellt hat) hat der Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass er auch die Berechtigung des zuerkannten Anspruchs zur Überprüfung stellt. Ob die Anspruchsvoraussetzungen von § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB erfüllt sind, kann letztlich dahinstehen, da ein daraus etwa resultierender Anspruch jedenfalls nach § 241a Abs. 1, 2 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift sind gesetzliche Ansprüche, auch solche aus § 812 BGB, ausgeschlossen (Finkenauer in MünchKomm-BGB, 8. Aufl., Rn. 27 ff., Fritzsche in BeckOGK-BGB, Stand 01.08.2021, Rn. 76 ff., Grüneberg in Palandt-BGB, 79. Aufl., § 241a, Rn. 7), wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine Leistung erbringt, die dieser nicht bestellt hat. Unbestellt ist eine Leistung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht (Grüneberg a.a.O., Rn. 4). Das ist vorliegend gegeben, da der Beklagte die Klägerin unstreitig nicht um ein Darlehen bzw. um die Auszahlung des Geldes auf das mit seiner seinerzeitigen Ehefrau gemeinsam geführte Konto gebeten hat. Ein Ausschluss gesetzlicher Ansprüche tritt nach § 241a Abs. 2 BGB nur dann nicht ein, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Hieran fehlt es vorliegend. Die Leistung war bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin für den Beklagten bestimmt. Sie mag zwar in der irrigen Annahme einer Bestellung erbracht worden sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beklagte dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht er, sondern seine damalige Ehefrau sich bis zur Trennung um die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos gekümmert hat (vgl. Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.06.2020, Anlage K6, Bl. 18 GA). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Beklagte eine entsprechende Kenntnis nicht hatte. Für die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis iSv § 241a BGB kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf die Person des Empfängers an. Dies ist der Verbraucher, an den die unbestellte Ware geliefert oder an den die nicht bestellte sonstige Leistung erbracht wird. Das Wissen bzw. fahrlässige Nicht-Wissen von Angehörigen (oder anderen Personen) ist dem Empfänger im Regelfall nicht zuzurechnen, sofern sich dafür nicht ausnahmsweise eine rechtliche Grundlage finden lässt (Fritzsche a.a.O., § 241a Rn. 123). Vorliegend kommt allenfalls eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht. Nach § 166 Abs. 1 BGB muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift des § 166 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat die Rechtsprechung hergeleitet, dass sich – unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH NJW 2014, 1294 Rn. 11, beck-online). Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 241a BGB entsprechend anwendbar ist, kommt eine Wissenszurechnung nach dieser Vorschrift vorliegend nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Ehefrau des Beklagten hat die Kenntnis, dass dem Beklagten Geld überwiesen worden ist, welches er nicht angefordert hat, nicht im Rahmen des ihr übertragenen Regelungsbereich „finanzielle Angelegenheiten“ bzw. „Verwaltung des gemeinsamen Kontos“ erlangt. Vielmehr beruhte ihre Kenntnis auf ihren Täuschungen im Zusammenhang mit dem vermeintlich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Beklagten sprechen, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin trotz des Hinweises der Kammer in der terminsladenden Verfügung vom 05.11.2021 (Bl. 184 GA) nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und im Hinblick auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28.06.2007 (BeckRS 2007, 15201) auch auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.