OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

3 O 191/22

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:0826.3O191.22.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäume im 1. Obergeschoss rechts des Ärztehauses unter der postalischen Anschrift U.-Strasse 000, T. bestehend aus 115 m² Praxisräume und einem Kellerabteil zum 30.09.2022 zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € freizustellen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäume im 1. Obergeschoss rechts des Ärztehauses unter der postalischen Anschrift U.-Strasse 000, T. bestehend aus 115 m² Praxisräume und einem Kellerabteil zum 30.09.2022 zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. 2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € freizustellen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3 O 191/22 Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESAnerkenntnisurteil In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgim schriftlichen Vorverfahren am 26.08.2022durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht E., den Richter am Landgericht Z. Q. und die Richterin S. für Recht erkannt: 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäume im 1. Obergeschoss rechts des Ärztehauses unter der postalischen Anschrift U.-Strasse 000, T. bestehend aus 115 m² Praxisräume und einem Kellerabteil zum 30.09.2022 zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. 2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € freizustellen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO.Die günstige Kostenfolge des § 93 ZPO kommt den Beklagten nicht zugute. Denn die Beklagten haben sehr wohl Anlass zur Klageerhebung gegeben. Unstreitig haben die Kläger mit Schreiben vom 16.03.2022 das Mietverhältnis form- und fristgerecht zum 30.09.2022 gekündigt und einer Verlängerung des Mietverhältnisses vorsorglich widersprochen. Unstreitig haben die Beklagten weder auf dieses Kündigungsschreiben noch auf das anwaltliche Schreiben vom 28.04.2022 geantwortet, mit dem sie aufgefordert worden sind, bis zum 12.05.2022 die Räumung zum 30.09.2022 der vermieten Gewerberäume zu bestätigen. Nach ihrer eigenen Darstellung haben die Beklagten sich erst Anfang August 2022 mit der Nachmieterin in Verbindung gesetzt und den Kläger P. hierüber überhaupt erst am 11.08.2022 informiert, also fast 3 Monate nach der im Schreiben vom 28.04.2022 gesetzten Frist zur Stellungnahme. Die Kammer teilt nicht die Rechtsansicht des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Anerkenntnisurteil vom 1.2.2010 – 12 O 509/09, BeckRS 2010, 6788, beck-online), sondern die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 7. 5. 1999 - 5 W 16/99, NZM 2000, 95, beck-online), das im genannten Beschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: »1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mieter nach Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 242 BGB verpflichtet ist, sich auf eine Anfrage des Vermieters über seine Räumungsabsichten zu erklären (…). Unterlässt er jedoch eine solche Erklärung, kann für den Vermieter Veranlassung zur Erhebung einer Räumungsklage bestehen; in diesem Fall muss der Mieter auch bei einem sofortigen Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen. a) Der Vermieter hat ein erhebliches und offensichtliches Interesse, von dem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geräumt wird. Hat der Vermieter bereits einen Vertrag mit einem Mietinteressenten abgeschlossen, ist er ohne rechtzeitige Räumung nicht in der Lage, diesen zu erfüllen. Legt der Vermieter, um eine solche Gefahr zu vermeiden, gegenüber dem Mietinteressenten offen, dass die fristgerechte Räumung des Mietobjekts nicht als gesichert anzusehen ist, kann der Abschluss eines neuen Mietvertrags erheblich erschwert werden. Will der Vermieter vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen durchführen, drohen bei einem verzögerten Auszug finanzielle Nachteile (…). Der Mieter eines gewerblichen Mietobjekts hat dagegen - jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen - kein hinreichendes Interesse, den Vermieter über seine Absichten bezüglich der Räumung im Unklaren zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung außer Streit steht. Ein Widerspruch gem. § 556a BGB, der zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses führen kann, kommt bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht in Betracht. Die Pflicht zur fristgerechten Räumung ist nicht davon abhängig, dass rechtzeitig Ersatzräume gefunden werden. Dem Mieter kann unter diesen Umständen ohne weiteres zugemutet werden, seine Räumungsabsichten frühzeitig offen zu legen. Tut er dies nicht, obwohl er vom Vermieter um eine entsprechende Auskunft gebeten und auf die Möglichkeit einer Räumungsklage hingewiesen wurde, kann der Vermieter stets damit rechnen, dass das Mietobjekt nicht rechtzeitig geräumt wird. b) Die bei einem Mietverhältnis bestehenden Besonderheiten rechtfertigen deshalb eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Schuldner vor Fälligkeit seine Leistungsbereitschaft auch bei einer entsprechenden Anfrage des Gläubigers nicht bekunden muss, um bei einem sofortigen Anerkenntnis der Kostenfolge des § 91 ZPO zu entgehen (…).« Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Streitwert wird auf 12.144,00 EUR festgesetzt. E. Z. Q. S.