Urteil
6 O 307/19
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:1010.6O307.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 6 O 307/19 Verkündet am 10.10.2022 , Justizhauptsekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2022durch die Richterin I. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Zwischen Frau D. B., welche im März 2018 verstarb, und der Beklagten bestand ein Wohngebäudeversicherungsvertrag über das Wohngebäude im P.-Straße in L. zur Versicherungsscheinnummer V01, der unter anderem Versicherungsschutz für die Gefahren von Feuer gewährleistet. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008) zugrunde. Nach ihrem Tod wurde Frau D. B. von den Klägern gemeinschaftlich beerbt. Die Klägerin zu 2) bewohnte bis zum streitgegenständlichen Ereignis das Erdgeschoss des versicherten Gebäudes. Am 0 kam es zu einem Brand in der Wohnung der Klägerin zu 2), der sich auf das gesamte Gebäude ausbreitete, welches sodann vollständig niederbrannte. Im polizeilichen Brandbericht vom 0 vermerkte der Polizeibeamte S., die Klägerin zu 2) habe ihm gegenüber angegeben, sie habe die Küche verlassen, um im Wohnzimmer fernzusehen, bis sich das Öl erhitzte. Die Beklagte gab bei der W. GmbH ein Privatgutachten in Auftrag und schaltete ihren Regulierungsbeauftragen, den Zeugen Y., ein, welcher am 20.11.2018 einen Orts- und Besprechungstermin unter anderem mit der Klägerin zu 2) durchführte. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 23.11.2018 vermerkte der Polizeibeamte C., die Klägerin zu 2) habe erklärt, sie habe die Küche verlassen, um die Toilette für eine „normale Sitzung“ aufzusuchen. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 26.11.2018 gab die Klägerin zu 2) an, sie habe die Küche verlassen, um „Pipi zu machen“. Die Beklagte erkannte ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach an und legte den Schaden auf Grundlage des Privatgutachtens zur Schadensfeststellung wie folgt dar: Brutto-Sachschaden (Zeitwert) : 316.259,09 € Abbruchkosten: 24.450,00 € Mehrkosten behördliche Vorgabe: 24.450,00 € Mietausfallschaden: 24.600,00 € Gesamt: 389.759,09 € Sie regulierte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 195.000,00 € an die Kläger mit der Begründung, dass eine Kürzung in Höhe von 50 % aufgrund einer grob fahrlässigen Brandverursachung der Klägerin zu 2) vorzunehmen sei. Zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten ist Folgendes unstreitig: Die Klägerin zu 2) nutzte am Abend des 0 Öl vom Vortag, mit welchem sie Reibekuchen in einer Pfanne frittiert hatte, um Fischstäbchen anzubraten bzw. zu frittieren. Sie erwärmte das Öl, indem sie den Schalter auf die höchste Stufe stellte. Die Füllmenge dieses Öls betrug 3 – 4 cm in der Höhe. Sie verließ die Küche, wobei die Dauer und die genauen Umstände der Abwesenheit zwischen den Parteien streitig sind. Brandursächlich war das Fett auf dem nicht abgestellten Herd. Der Kläger zu 1) bestreitet, dass die Klägerin zu 2) Öl vom Vortrag auf höchster Stufe erhitzt und die Küche verlassen habe und den Brandschaden verursacht habe, mit Nichtwissen. Zudem bestreitet er mit Nichtwissen, welche Angaben die Streitverkündete zum angeblichen Hergang und zur Brandursache gemacht habe. Er ist der Ansicht, er habe für das Verhalten der Klägerin zu 2) nicht einzustehen. Die Klägerin zu 2) behauptet, sie habe das Abendessen zubereitet, um später – nach dem Essen – noch fernzusehen, habe aber nicht während der Essenszubereitung ferngesehen. Sie habe die Küche verlassen, um die Toilette aufzusuchen. Sie ist der Ansicht, dass das Verlassen der Küche als Augenblicksversagen zu werten sei, welches für sie folgenlos bliebe. Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 hat der Kläger zu 1) gegenüber der Klägerin zu 2) den Streit erklärt und sie dazu aufgefordert, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 ist die Klägerin zu 2) dem Rechtsstreit als Klägerin beigetreten. Ursprünglich hat der Kläger zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97.379,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 sowie 2.348,94 € zu zahlen. Hilfsweise hat der Kläger zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn und die damalige Streitverkündete als Gesamtgläubiger 97.379,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 zu zahlen und an ihn und die damalige Streitverkündete als Gesamtgläubiger 2.348,94 € zu zahlen. Ursprünglich hat die Klägerin zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 97.379,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 zu zahlen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 194.759,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin zu 2) habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb eine Leistungskürzung erforderlich sei. Das Bestreiten des Klägers zu 1) mit Nichtwissen scheide aus, zum einen wegen seiner Mitversicherungsnehmereigenschaft, zum anderen, da ein pauschales Bestreiten angesichts des qualifizierten Vorbringens nicht statthaft sei und keine Rückfrage/Rücksprache erfolgt sei. Hilfsweise erklärt die Beklagte in Höhe der Zuvielzahlung im Hinblick auf die vorgerichtliche Auszahlung die Aufrechnung. Sie meint, die Auskehr der Umsatzsteuer sei falsch, da diese voraussetze, dass sie tatsächlich angefallen war. Des Weiteren seien die Abbruchkosten, Mehrkosten aufgrund behördlicher Vorgaben und ein Mietausfallschaden mangels der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig. Die Kläger sind der Ansicht, die Aufrechnung sei unwirksam. Mit der Zahlung habe die Beklagte den Anspruch in der entsprechenden Höhe anerkannt. Zudem sei die Aufrechnungserklärung unspezifisch, da kein konkreter Anspruch benannt werde, mit welchem aufgerechnet werden solle. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.08.2021 und vom 05.09.2022 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Q. V. vom 31.07.2022 Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Az. 133 Js 222/18 war Gegenstand der mündlichen Verhandlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Parteierweiterung im Hinblick auf die Klägerin zu 2) gemäß §§ 263, 59 ff. ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, da es sich bei den Klägern um Mitversicherungsnehmer und Miterben der Erbengemeinschaft handelt, in deren Miteigentum das versicherte Gebäude steht. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß des Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 194.759,09 €. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass Brandschäden von dem zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsschutz umfasst sind und der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorprozessual dargelegten Schäden teilweise überhöht und deshalb nicht ersatzfähig waren. Denn selbst unter Zugrundelegung des von den Klägern vorgetragenen Schadens in Höhe von 389.759,09 € steht diesen ein weiterer Anspruch nicht zu. aa) Der Anspruch ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, da die Klägerin zu 2) den Brand grob fahrlässig verursacht hat. i) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1953 – IV ZR 170/52 = NJW 1953, 1139; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2011 – I-20 U 41/11, juris Rn. 30). Für die Anwendung von § 81 VVG setzt grobe Fahrlässigkeit ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1979 – IV ZR 91/78, juris Rn. 15; OLG München, Urt. v. 03.02.1970 – 13 U 783/69 = VersR 1970, 828). Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – und zwar gerade die des eingetretenen Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1992 – IV ZR 42/91, juris Rn. 18; OLG Köln, Urt. v. 12.10.2010 – I-9 U 84/10, juris Rn. 34) – offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes als das tatsächlich geübte Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2006 – 25 U 2432/04, juris Rn. 18, OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2005 – 20 U 117/05, juris Rn. 12; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 08.06.2001 – U 8/00 BSch, juris Rn. 47; OLG Hamm, Urt. v. 2.11.1999 – 20 W 17/99, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.05.1994 – 5 U 1053/93-70 = VersR 1996, 580; OLG München, Urt. v. 24.11.1993 – 30 U 458/93 = VersR 1994, 1060). Ob das Bestreiten des Klägers zu 1) im Hinblick auf die Umstände der Brandentstehung mit Nichtwissen zulässig war, kann dahingestellt bleiben, da für das Gericht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Brand dadurch verursacht wurde, dass die Klägerin zu 2) eine Pfanne mit Öl auf den auf höchster Stufe aufgedrehten Herd stellte und die Küche für mehrere Minuten verließ. Die Klägerin zu 2) hat dies im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst erklärt. Ihr Vortrag ist mit den Feststellungen im Privatgutachten der W. GmbH (vgl. Anlage BLD 4) und im Gutachten des Sachverständigen Q. V. plausibel. Die Klägerin zu 2) handelte objektiv grob fahrlässig. Das Erhitzen von Fett in einem Topf bzw. einer Pfanne auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2009 – 10 U 88/09, juris Rn. 8). Aufgrund der besonderen Entzündlichkeit muss erhitztes Fett – insbesondere im Falle eines voll aufgedrehten Herdes – ständig beobachtet werden. Die Klägerin zu 2) hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung erklärt, sie habe die Küche verlassen, um „Pipi zu machen“. Sie habe erst nach Zubereitung des Gerichts fernsehen wollen. Der Zeuge S. hat demgegenüber bekundet, die Klägerin zu 2) habe ihm gegenüber erklärt, sie habe sich nach dem Verlassen der Küche ins Wohnzimmer begeben, um dort fernzusehen. Der Zeuge Y. hat ausgesagt, sie habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass sie die Küche verlassen habe, um für eine „lange Sitzung“ zur Toilette zu gehen. Ob die Klägerin zu 2) die Küche verlassen hat, um fernzusehen, oder um die Toilette aufzusuchen, kann im Rahmen der objektiven Fahrlässigkeit dahingestellt bleiben. Indem die Klägerin zu 2) die Küche verlassen hat, sei es, um fernzusehen, oder die Toilette aufzusuchen, ohne den Herd abzustellen, hat sie einen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht und hierdurch den objektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt. In beiden Fällen handelt es sich nicht um Vorgänge, die innerhalb von wenigen Sekunden abgeschlossen werden. Die Klägerin zu 2) handelte auch subjektiv grob fahrlässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden, sofern nicht weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 – IV ZR 223/91, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2009, a. a. O., Rn. 10). Vorliegend lagen keine in der Person der Klägerin zu 2) liegenden besonderen Umstände vor, die ein momentanes Versagen in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es ist allgemein bekannt, dass das unkontrollierte Erhitzen von Fett auf einer voll aufgedrehten Herdplatte aufgrund der leichten Entzündlichkeit gefährlich ist. Entgegen des Einwands der Klägerin zu 2) steht der Bejahung der groben Fahrlässigkeit auch kein Augenblicksversagen entgegen. Der Ausdruck „Augenblicksversagen" beschreibt den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 – IV ZR 223/91, juris Rn. 13). Die Bejahung eines Augenblicksversagens für sich allein reicht nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Es müssen weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2011 – VI ZR 196/10, juris Rn. 13; Urt. v. 08.07.1992, a. a. O., Rn. 13). Vorliegend hat die Klägerin zu 2) sich bewusst dazu entschieden, das erhitzte Bratfett auf dem vollaufgedrehten Herd unbeaufsichtigt zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin zu 2) – auch im Falle eines plötzlich eintretenden Harndrangs nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Herd auszuschalten (vgl. auch LG Göttingen, Urt. v. 17.09.2015 – 8 O 170/14, juris Rn. 20). Die von der Klägerin zu 2) im Schriftsatz vom 13.08.2021 zitierten Entscheidungen vermögen keine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen. Dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.12.2009 (Az.: 10 U 88/09) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Klägerin darauf geachtet hatte, dass eine Pfanne und ein Topf nicht mehr unter Strom standen und dementsprechend auskühlen konnten. Sie hatte jedoch einen weiteren Topf auf der Kochstelle in dem Glauben stehen lassen, sie habe auch diese Kochplatte ausgeschaltet. Das Gericht lehnte eine grobe Fahrlässigkeit nach Vornahme einer Gesamtwürdigung ab. Vorliegend verließ die Klägerin zu 2) die Küche in dem vollen Bewusstsein, dass sich erhitztes Bratfett auf dem auf höchster Stufe aufgedrehten Herd befand. Sie hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung erklärt, sie habe den Herd eingeschaltet, geguckt, „das werde lange dauern, bis es anfängt, heiß zu werden“ und den Entschluss gefasst, die Küche zu verlassen. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2011 (Az.: VI ZR 196/10) lehnte das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Unerfahrenheit des Beklagten infolge des späten Beginns seiner eigenen Haushaltsführung ab. Vorliegend hat die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie koche öfters. Auch im Rahmen der subjektiven groben Fahrlässigkeit kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 2) die Küche verlassen hat, um fernzusehen, oder um die Toilette aufzusuchen. In jedem Falle wäre zu erwarten und für sie ein Leichtes gewesen, dass sie den Herd ausschaltet. Der Umstand, dass sie im Nachhinein versuchte, den Brand zu löschen, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie die Küche verlassen und das Bratfett in vollem Bewusstsein darüber unbeaufsichtigt gelassen hat. Die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zu 2) muss sich der Kläger zu 1) als Mitversicherungsnehmer und Teil der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zurechnen lassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.01.1987 – 20 U 238/86 = VersR 1988, 508; Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 81 Rn. 7, § 28 Rn. 87; BGH, Urt. v. 16.11.2005 – IV ZR 37/04, juris Rn. 20 zu Obliegenheitsverletzungen). ii) Der Anspruch der Kläger ist in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin zu 2) entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Für das Maß des Verschuldens sind alle Umstände relevant, welche die objektive Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Eintritts des Versicherungsfalles sowie die subjektive Vorwerfbarkeit beeinflussen (vgl. Looschelders/MüKo, VVG, 3. Aufl. 2022, § 81 Rn. 136). Danach erscheint vorliegend eine Kürzung in Höhe von 50 % angemessen, wenn man die Behauptung der Klägerin zu 2) zugrunde legt, sie habe die Küche für einen Toilettengang verlassen. Die Klägerin zu 2) hat nicht lediglich vergessen, den Herd vor dem Verlassen der Küche auszudrehen, sondern sich bewusst dazu entschieden, das erhitzte Bratfett auf dem auf höchster Stufe aufgedrehten Herd unbeaufsichtigt zu lassen, obwohl ihr als im Umgang mit Bratfett erfahrene Person die Brandgefahr hätte einleuchten müssen. Das Risiko war für die Klägerin zu 2) auch leicht vermeidbar, da sie den Herd vor dem Verlassen der Küche hätte einfach ausschalten können. Wie viel Zeit nach dem Aufdrehen des Herdes vergangen war, bevor die Klägerin zu 2) die Küche verließ, kann dahingestellt bleiben. Nach der Überzeugung des Gerichts lag die Entzündungsdauer zwischen 8 Minuten 39 Sekunden und 20 Minuten. Dabei stützt sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Q. V.. Er hat die Entzündungsdauer auf Grundlage von Berechnungen und Recherchen ermittelt. Hierbei hat er unter anderem die unterschiedlichen Zündtemperaturen diverser Öle, die Wärmeleitfähigkeit der Pfanne und die Pfannenmaterialien bzw. deren Wärmekapazitäten berücksichtigt. Nach seinen überzeugenden Feststellungen habe die Mindestentzündungsdauer 8 Minuten und 39 Sekunden betragen und er halte eine wesentlich höhere tatsächliche Entzündungsdauer für wahrscheinlich. Es sei zu vermuten, dass die tatsächliche Entzündungsdauer im vorliegenden Fall über 20 Minuten betragen habe. An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige verfügt über die erforderliche Sachkunde. Er hat seiner Begutachtung die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt, indem er die qualitativ hochwertigen Lichtbilder in der Gerichtsakte ausgewertet hat. Der Sachverständige hat die Entzündungsdauer in nachvollziehbarer Art und Weise anhand der Ablichtungen von den Schadensspuren sowie der Schilderung der Klägerin zu 2) hergeleitet. Die Feststellungen des Sachverständigen Q. V. sind plausibel mit den Aussagen der Zeugen S. und Y.. Der Zeuge S. hat bekundet, die Klägerin zu 2) habe ihm gegenüber erklärt, sie habe nach dem Verlassen der Küche in einem anderen Raum ferngesehen. Der Zeuge Y. hat ausgesagt, die Klägerin zu 2) habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass sie sich für eine „lange Sitzung“ zur Toilette begeben habe. Die Klägerin zu 2) konnte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung nicht sagen, wie lange es dauerte, bis sie die Küche verließ und wie lange sie wegblieb. Sie habe die Küche nicht sofort nach dem Aufdrehen des Herdes verlassen, unheimlich lange gestanden habe sie auch nicht. Sie habe die Pfanne hingestellt, den Herd eingeschaltet, geguckt, das werde lange dauern, bis es anfängt, heiß zu werden und habe dann die Küche verlassen, um „Pipi zu machen“.Der Klägerin zu 2) wäre entweder vorzuwerfen, dass sie das Bratfett über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen hat und/oder sich von der Küche entfernt hat, nachdem sich das Bratfett schon eine gewisse Zeit erhitzt hatte. Ob die Klägerin zu 2) die Küche verließ, um fernzusehen und damit eine höhere Leistungskürzung gerechtfertigt wäre, kann dahinstehen, da bereits unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Klägerin zu 2) die Küche für einen Toilettengang verlassen habe, die Klage abzuweisen ist. Unter Zugrundelegung des von den Klägern angesetzten Gesamtschadens in Höhe 389.759,09 € ergibt sich nach Abzug von 50 % ein Anspruch in Höhe von 194.879,55 €. bb) Der Anspruch ist jedoch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte an die Kläger einen Betrag in Höhe von 195.000,00 € ausgezahlt hat. cc) Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten war demnach nicht mehr zu entscheiden. b) Mangels Hauptanspruch steht den Klägern auch kein Zinsanspruch zu. 3. Das Verfahren war nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, weil die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 nach der Stellung der Anträge das Vorbringen der Klägerin zu 2) dahingehend, dass sie im Kinderzimmer fernsehen wollte, bestritten hat. Auf diesen Vortrag kam es für die Entscheidung nicht an. Auch war dem Antrag des Klägers zu 1) vom 22.09.2022 auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht nachzugehen, da kein Wiedereröffnungsgrund vorlag. Die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ist unzulässig. Sachanträge müssen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 07.11.2017 – XI ZR 529/17). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 194.759,20 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . I.