Urteil
9 U 84/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0927.9U84.10.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24.02.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Die Kläger begehren auf der Grundlage von §§ 1004, 906 BGB die Vornahme bzw. Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen für ihr Hausgrundstück, weil der Zugverkehr auf der nahegelegenen Bahnlinie der Beklagten infolge der Erneuerung und Verlängerung der jetzt die Landesstraße L 639 überquerenden Eisenbahnbrücke unzulässig und unzumutbar laut geworden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass der Sachverständige C. bei seiner Berechnung des früheren Lärmniveaus außer Acht gelassen habe, dass jetzt viel längere und schneller fahrende Züge eingesetzt werden könnten und zudem den Zügen früher nie ein rotes Haltesignal gegeben worden sei, was jetzt täglich passiere; bei richtiger Berechnung ergebe sich eine Erhöhung des Schallpegels um mehr als 3 dBA. Darüber hinaus rügen sie, dass das Landgericht die von ihnen benannten Zeugen zu dem behaupteten zusätzlichen Lärm durch Anhalten und Wiederanfahren von Zügen hätte vernehmen und anschließend eine erneute sachverständige Bestimmung des heutigen Lärmpegels hätte vornehmen müssen; das Landgericht habe nicht aus eigener Prognose unterstellen dürfen, dass die Beklagte ihren Lokführern vor dem Ortstermin des Sachverständigen keine lärmreduzierenden Anweisungen gab. Die Kläger beantragen, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an der rückwärtigen Grenze des Hausgrundstücks A.-Straße sowie den links und rechts davon gelegenen Nachbargrundstücken in B.-Stadt Schallschutzmaßnahmen durchzuführen gegen die Emissionen der dortigen Eisenbahnstrecke „Gelsenkirchen-Schalke/Wanne-Eickel Hbf“ durch Errichtung einer Lärmschutzwand hinter dem Grundstück der Kläger sowie hinter den Nachbargrundstücken rechts und links davon auf einer Länge von je 200 m sowie 5.682,96 € Nebenforderung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 37.072 € Entschädigung sowie vorstehende Nebenforderung zu zahlen, jeweils nebst Zinsen, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zusätzlichen weiteren Kosten von Lärmschutzmaßnahmen am Haus/Grundstück der Kläger als Entschädigung zu begleichen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, ihre Züge im Bereich hinter dem Grundstück A.-Straße in B.-Stadt bis zum Stillstand anzuhalten, sowie die Nebenforderung des Hauptantrages zu zahlen, weiter hilfsweise Zurückverweisung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem meint sie, dass zivilrechtliche Ansprüche der Kläger schon wegen des Planfeststellungsbeschlusses des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 30.11.1998 (Bl. 64 - 93 GA) ausgeschlossen seien und dass auch die auf dem Flurstück 628 der Kläger eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit einem Klageerfolg entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 10 OH 44/07 des Landgerichts Duisburg verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können von der Beklagten weder die Vornahme aktiver Schallschutzmaßnahmen (Hauptantrag und zweiter Hilfsantrag) noch die Vergütung passiver Schallschutzmaßnahmen (erster Hilfsantrag) verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben sind, bereits wegen des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.11.1998. Ebenso wie (hier nicht streitgegenständliche) öffentlich-rechtliche Abwehr- und Entschädigungsansprüche sind auch zivilrechtliche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Ausgleichsansprüche ausgeschlossen, wenn die störende Unternehmung auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht, der grundsätzlich Vorsorge gegen die geklagten Immissionen hätte treffen können (vgl. BGHZ 161, 323, 329 ff.; NJW 2010, 1141 f.). Unter diesen Umständen ist der Betroffene darauf verwiesen, seine Rechte im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen bzw., bei nicht voraussehbaren Auswirkungen, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 - 4 VwVfG vorzugehen (vgl. NJW 2010, 1141, 1142). So liegt es hier. Die Erneuerung und Verlängerung der streitgegenständlichen Eisenbahnbrücke beruht auf dem Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.1998 (s. Präambel, Seite 1 des Beschlusses: „Änderungsmaßnahmen … an Eisenbahnen“, Bl. 64 GA; Ziff. 4.5 des Erläuterungsberichts vom 13.10.1995: „Abbruch und die Erneuerung von zwei Eisenbahnbrückenbauwerken“, Bl. 84 GA; vgl. auch Ziff. 7.1 Abs. 2 des Erläuterungsberichts vom 13.10.1995, Bl. 89 GA). In dem zu diesem Planfeststellungsbeschluss hinführenden Planfeststellungsverfahren war die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - zu beachten. Sie wurde auch tatsächlich angewendet (Ziff. 3 des Planfeststellungsbeschlusses, Bl. 66 - 67 R GA) mit dem Ergebnis, dass zum Teil (aktive) Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben wurden, an anderen Stellen dagegen trotz Vorliegens der Voraussetzungen bewusst darauf verzichtet wurde, weil die Kosten entsprechender Maßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden (Ziff. 4.1.4 und 4.2.1). Ob das inhaltlich zu überzeugen vermag, ist hier nicht zu erörtern. Entscheidend für den vorliegenden Zivilrechtsstreit ist allein, dass der rechtskräftige Planfeststellungsbeschluss auf dasselbe Schutzziel gerichtete bürgerlich-rechtliche Ansprüche ausschließt. Speziell die erneuerte und vergrößerte Eisenbahnbrücke wurde in dem Planfeststellungsverfahren ausdrücklich diskutiert. Ausweislich Ziff. 11 des Planfeststellungsbeschlusses (Bl. 78 GA) wurde auf Anregung eines Herrn D. überprüft, ob das Widerlager der Brücke Lärmreflektionen hervorruft, mit dem Ergebnis, dass sämtliche Brückenbauwerke (und ihre Reflektionswirkung) in der festgestellten lärmtechnischen Untersuchung berücksichtigt worden waren. Letztlich kommt es hierauf aber nicht einmal an. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde zusätzliche Lärmauswirkungen der erneuerten Eisenbahnbrücke übersehen oder unrichtigerweise für zulässig gehalten haben sollte, würde das nichts an der Ausschlusswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ändern. Vielmehr hätten die Kläger ihre anderweitige Auffassung in das Planfeststellungsverfahren einführen müssen bzw. sind auf den Weg nach § 75 Abs. 2 Satz 2 - 4 VwVfG verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird, zugleich in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 12.03.2010, auf 67.072 € festgesetzt, nämlich 25.000 € für den Hauptantrag gemäß der Bezifferung ihres Interesses durch die Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2008 in dem selbstständigen Beweisverfahren (10 OH 44/07 LG Duisburg, Bl. 106) und 42.072 € für den ersten Hilfsantrag (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), davon 5.000 € für das Feststellungsbegehren. Der zweite Hilfsantrag bleibt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Betracht. Die Kosten einer Errichtung von Lärmschutzwänden sind dagegen nicht maßgeblich; sie können allenfalls das Interesse der Beklagten widerspiegeln, während es für den Streitwert auf das Interesse der Kläger und Berufungskläger ankommt.