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Urteil

10 O 362/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:1118.10O362.20.00
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Tenor
  • 1.

Der Beklagten zu 1) wird verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren ,,Erblasserin" benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 25.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin,

(1) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin, namentlich der folgenden Konten:

  • 1.

    a) Konten bei der X. G., BLZ: N01:

Konto-Nr. N02;

Konto-Nr. N03;

Konto-Nr. N04;

Konto-Nr. N05;

Konto-Nr. N06;

  • 1.

    b) Konto bei der Z.;

(2) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten;

(3) über die Verwaltung und Weiter- / Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen

  • 1.

    a) Grundbuch G01,

  • 2.

    b) Grundbuch G02,

  • 3.

    c) Grundbuch G03,

  • 4.

    d) Grundbuch G04,

  • 5.

    e) Grundbuch G05;

(4) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage

  • 1.

    a) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind;

  • 2.

    b) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich, wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie G04;

  • 3.

    c) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien stehen, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist.

  • 2.

Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagten zu 1) wird verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren ,,Erblasserin" benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 25.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin, (1) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin, namentlich der folgenden Konten: 1. a) Konten bei der X. G., BLZ: N01: Konto-Nr. N02; Konto-Nr. N03; Konto-Nr. N04; Konto-Nr. N05; Konto-Nr. N06; 1. b) Konto bei der Z.; (2) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten; (3) über die Verwaltung und Weiter- / Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen 1. a) Grundbuch G01, 2. b) Grundbuch G02, 3. c) Grundbuch G03, 4. d) Grundbuch G04, 5. e) Grundbuch G05; (4) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage 1. a) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind; 2. b) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich, wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie G04; 3. c) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien stehen, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist. 2. Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage für die ungeteilte Erbengemeinschaft mit ihren Geschwistern zunächst Rechnungslegung über den Bestand des Nachlasses ihrer im März 2013 verstorbenen Mutter H. D. von den Beklagten. H. D. war verheiratet mit M. I. D., verstorben am 13.12.1991. Aus der Ehe sind hervorgegangen die Klägerin U. D., geb. am 31.01.1962, die Streitverkündete, C. D.-J., geb. am 23.06.1959, und der Beklagte zu 1.) W. D., geb. am 25.06.1965. Die Erblasserin übertrug dem Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 27.12.1999, Notar N.. V. (UR-Nr- N07) die Immobilie R.-straße in G.. In dem Vertrag hieß es: „Die heutige Übertragung ist ausgleichspflichtig und auf die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers am künftigen Nachlaß des Übergebers anzurechnen. Die Anrechnung hat mit dem heutigen Verkehrswert zu erfolgen. Die Anrechnungspflicht entfällt. wenn das Vertragsobjekt zurückgegeben wird.“ Der Verkehrswert wurde mit 140.000 DM angegeben. Die Erblasserin übertrug der Klägerin mit Vertrag vom 27.12.1999, Notar B. (UR-Nr- N08) lastenfrei die Immobilie S.-straße in A.. Die Erblasserin gewährte dem Beklagten zu 1) am 25.05.2001 ein Darlehen über 270.000,00 DM zu einem Zinssatz von 2,874 % p.a. (Anlage K 31). Rückzahlungen erfolgten trotz mehrfacher Anmahnungen durch die Erblasserin gegenüber dem Beklagten zu 1.) nicht. Mit Schreiben vom 09.11.2005 verlangte die Erblasserin Rückzahlung des Darlehens (Anlage K 34). Mit Schreiben vom 02.07.2002 wies die Erblasserin den Beklagten zu 1) auf einen von diesem am 09.04.1993 unterzeichneten Schuldschein über 30.000.00 DM hin und forderte die Rückzahlung nebst Zinsen; insgesamt seien 319.314.00 DM sofort zur Rückzahlung fällig. Die Erblasserin hat am 23.04.2004 ein handschriftliches Testament (Anlage K 1) errichtet mit folgendem Inhalt: Testament mein letzter Wille In vollem Besitz meiner geistigen Kräfte verfüge ich im Falle meines Todes mein Nachlaß an meine 3 Kinder C., U., W., wie folgt zu verteilen: C. D. -J. geb. 23.6.1959 Das Anwesen Q.-straße in L. Grundstück mit darauf stehendem Einfamilienhaus u. Garage sowie Inventar. Mein Baugrundstück 600 qm in E. P.-straße, ebenfalls an C.. U. D. geb. 31.1.1962. Mein Ackergrundstück 13 morgen in L.-O.-straße, JJ.-Teppich aus der Erbschaft NH. geht an U.. Ebenso die kl. Brach-Liegenschaften AF. Vor- und Über TQ. fallen U. zu, sollte sie ohne eigenen Erben bleiben, wäre es mein Wunsch, letzteres an meine Enkelkinder zu vererben. W. D. geb. 25.6.1965 Vermache ich mein gegebenes Darlehen samt Zinsen, da dieses als anzurechnendes Erbe das Erbe von C. und U. übersteigt, geht das Baugrundstück 1370 qm in L. Q-straße.-QO.-straße zu gleichen Teilen an C. und U.. C. und U. sollen für unsere Grabstelle sorgen und ab und zu eine „heilige Messe" für uns lesen lassen. Mein Bargeld, das nach meiner stillen Bestattung übrig ist, soll in drei Teile geteilt übergeben werden von Tochter U. D. an die drei Geschwister. Mit Ausführung meiner testamentarischen Anordnung sind meine 3 Kinder aufgrund früher erhaltenen Vorempfänge gleichgestellt, so daß weitere Ausgleichszahlungen nicht verlangt werden können. L., den 23.4.2004 H. D., geb. F. Am 18.06.2009 diagnostizierte N.. LX.. CK. für die Krankenkasse GB. eine vaskuläre Demenz bei der Erblasserin (Anlage K 8, Anlagenband zur Klage). Die Erblasserin befand sich im Juni 2009 im Krankenhaus in CD. und anschließend ab dem 26.06.2009 für 28 Tage zur Kurzzeitpflege im Altersheim in L.. Seit dem 26.06.2009 bis zum 05.10.2009 kümmerte sich die Klägerin um ihre Mutter. Nach einem Tag im Krankenhaus in LN. befand sich die Erblasserin auf Betreiben des Beklagten zu 1) seit dem 06.10.2009 in dem Pflegeheim YV. in FE.. Die Erblasserin erteilte dem Beklagten zu 1.) am 23.10.2009 eine umfassende Konto- / Depotvollmacht für ihre Konten und Depots bei der X. G. (Anlage K 30, Anlagenband zur Klage). Die Vollmacht sollte für alle bestehenden und künftigen Konten und Depots bei der X. G. gelten. Ausweislich Nr. 2 der vorbezeichneten Vollmacht war der Beklagte zu 1.) nicht berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Eine Befreiung von § 181 BGB ist in der Vollmacht nicht enthalten. In der Bankvollmacht ist darauf hingewiesen, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen darf und sich nach gesonderten Vereinbarungen zwischen Kontoinhaber und dem Bevollmächtigten richtet. Am 04.05.2010 veranlasste der Beklagte zu 1.) von dem Konto der Erblasserin eine Überweisung iHv. 20.477,00 Euro, mit der er die Dachsanierung an dem von der Erblasserin übertragenen Haus in G. bezahlte. Mit weiteren Überweisungen vom 24.10.2010 überwies sich der Beklagte zu 1) vom Konto der Erblasserin weitere 20.000,00 und 15.000,00 Euro. Die Erblasserin errichtete am 14.01.2011, vor der Notarin ON., FE., UR-Nr. N09, eine notarielle Generalvollmacht (Anlage K 7, Anlagenband zur Klage), in der sie den Beklagten zu 1.) als Bevollmächtigten ernannte. Die Vorsorgevollmacht wurde im Pflegeheim YV. von der Notarin beurkundet, ohne dass seitens der Notarin Bedenken an der Geschäftsfähigkeit bestanden. Am 25.02.2011 gründete der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2), deren alleiniger Gesellschafter er ist. Am 08.06.2011 tätigte der Beklagte zu 1) zwei Überweisungen i.H.v. jeweils 5.000,00 Euro von dem Konto der Erblasserin an seine Kinder. Am 30.10.2011 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall. Am gleichen Tag überwies sich der Beklagte zu 1) 80.000,00 Euro von dem Konto der Erblasserin. Am 16.03.2012 stellte der GG. in einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter „2.2. Fremdbefunde“ eine Demenz vom „Misch-Typ, mittelschwere Depression mit intermittierender Nahrungsverweigerung ..." fest. Weiterhin wird unter 3.1 festgestellt, dass „die verbale Kommunikation mit der Versicherten zu einfachen Sachen möglich" sei. Zudem sei das Kurzzeitgedächtnis lückenhaft und die Kommunikation auf einfache Sachverhalte beschränkt. Das Reden falle ihr schwer. Das Kritik- und Urteilsvermögen war eingeschränkt". Unter 3.3. wird „pflegebegründende Diagnose: Demenz“ aufgeführt (Anlage K 9, Bl. 24 ff. d. A. Anlagen Klage). Am 10.04.2012 überwies der Beklagte zu 1) 53.000,00 Euro von dem Konto der Erblasserin an die Beklagte zu 2). Mit Kaufverträgen vom 21.05.2012 verkaufte der Beklagte zu 1) aufgrund der Generalvollmacht und jeweils mit notariellem Kaufvertrag der Notarin ON. verschiedene Grundstücke der Erblasserin an die Beklagte zu 2):  G02, zu einem Preis von 31.573,00 Euro (UR-Nr. N10). Dies entspricht einem Kaufpreis von 1,00 Euro / m².  G04, zu einem Preis von 60.000,00 Euro (UR-Nr. N11). Dies entspricht einem Kaufpreis von 100,00 Euro / m². Das Grundstück wurde für mindestens 120.000,00 Euro von der Beklagten zu 2) an einen Dritten weiterveräußert.  G06, zu einem Preis von 8.457,00 Euro (UR-Nr. N12) . Dies entspricht einem Kaufpreis von 0,71 Euro / m². Nachdem die Gemeinde bei dem Verkauf des Grundstücks in G03 (vormals G06), ihr Vorkaufsrecht ausüben wollte, wurde der Kaufvertrag mit Aufhebungsvereinbarung, UR-Nr. N13, vom 13.07.2012 rückabgewickelt. Daraufhin erfolgte mit notarieller Urkunde die Schenkung des gleichen Grundstück an den Beklagten zu 1.), der am 20.07.2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Am 02.03.2013 verstarb die Erblasserin. Die Klägerin verklagte am 06.06.2014 den hiesigen Beklagten zu 1) vor dem Landgericht Duisburg (Az. 8 O 158/14) und folgende Anträge an: „1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Geschäfte, die er aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht vom 14.01.2011 (UR.-Nr.: N09 der Notarin ON., FE.) von der am 02.03.2013 Verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, vorgenommen hat, zu erteilen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die ihn von seiner Mutter zu deren Lebzeiten erteilten unentgeltlichen Zuwendungen, deren Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB in Betracht kommt. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Bestand des Nachlasses der am 02.03.2013 Verstorbenen Frau H. D., b) über den Verbleib der Nachlassgegenstände. 4. Für den Fall, dass die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden sollten, wird der Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so richtig und vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist.“ (Bl. 2 f, Anlagenband zur Replik) Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich der Parteien vom 16.10.2014 unter anderem folgenden Inhalts: „1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin Auskunft über alle Konten, Sparbücher und Depots der Erblasserin P. P., geb. F., ab dem 01.01.2011 zu erteilen. 2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt. […]“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 und 01.03.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Notarin ON. den Widerruf sämtlicher Vollmachten, die die Erblasserin auf den Beklagten zu 1) ausgestellt hat. In dem Erbscheinverfahren vor dem AG FE. (Az.: 4 VI 158/17) schlossen die Kinder der Erblasserin zwei Teilvergleiche am 05.09.2017. In dem ersten Teilvergleich ist geregelt: „1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie zu gleichen Teilen, d. h. zu je 1/3 Erben nach Frau H. D., geb. am 24.08.1920, zuletzt wohnhaft in FE., gestorben am 02.03.2013, geworden sind. 2. Es besteht weiterhin dahingehend Einigkeit, dass keiner der Erben einer Beschränkung unterliegt. […]“ In dem zweiten Teilvergleich ist geregelt: „1. Der Erbe W. D. verpflichtet sich, die am 14.01.2011 vor der Notarin ON. mit Amtssitz in FE., UR-Nr. N09, erteilte Ausfertigung der Vollmacht bis zum 20.09.2017 an die Notarin zurückzugeben und diese vorab nicht mehr zu verwenden. 2. Der Erbe W. D. verpflichtet sich des Weiteren, bis zum 30.06.2018 die Grundstücke G05, G01, G02 und G03 weder zu belasten noch sonst darüber zu verfügen. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf Verfügungen des Erben W. D. im eigenen Namen als auch auf solche im Namen der Y. GmbH und im sonstigen fremden Namen seitens Herr W. D.. 3. Der Erbe W. D. verpflichtet sich, das Konto bei der X. G. mit der Kontonummer N02 und das Konto bei der Z. aufzulösen und ein bei der SB. einzurichtendes Erbengemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (und-Konto) und auch Online-Verfügungsbefugnis zu errichten und das Guthaben aus den beiden vorhergehenden Konten auf dieses Erbengemeinschaftskonto bei der SB. zu überweisen. Zur Errichtung des Kontos bei der SB. erteilen Frau C. J. und Frau U. D. die dementsprechende Vollmacht Herrn W. D. gegenüber und verpflichten sich zudem, bei der weiteren Errichtung des Erbengemeinschaftskontos mitzuwirken.“ Mit Schreiben vom 25.09.2017 bestätigte die Notarin ON., dass der Beklagte zu 1) die erste Ausfertigung der Generalvollmacht und das Original der Patientenverfügung zurückgereicht habe. Das AG FE. stellte am 26.09.2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, der alle drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ausweist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2018 (Anlage K 4, Anlagenband zur Klage) übersandte der Beklagten zu 1.), eine Aufstellung über den Nachlass, Grundbuchauszüge, Kontoauszüge über einem Konto der X. G. und Belege über Nachlassverbindlichkeiten. Er erklärte, dass das Barvermögen der Erblasserin weitgehend angelegt sei. Es ergebe sich im Ergebnis ein auseinanderzusetzender Nachlass in Höhe von 262.799,02 Euro und ihm stehe unter Einbeziehung von Grabpflegekosten im Ergebnis ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin über 98.243,69 Euro zu. Mit Schreiben vom 09.07.2018 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) zu einer genauen Aufschlüsselung und entsprechenden Informationen zu dem transferierten Geld der Erblasserin auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die dem Beklagten zu 1) erteilte Generalvollmacht sei aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit der Erblasserin von Anfang an unwirksam gewesen. Sie behauptet, die Erblasserin habe bereits länger unter Demenz gelitten und sei bereits seit 2009, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht am 14.02.2011 nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie habe im Sommer 2009 feststellen müssen, dass die Erblasserin häufig sehr verwirrt gewesen sei und auf Fragen und Sachverhalte nicht adäquat geantwortet bzw. reagiert hätte. Auch habe die Erblasserin früher bestehende Hemmungen verloren. Sie habe mit der Erblasserin zweifach – am 29.08.2009 und 01.09.2009 – einen sogenannten „Demenz-Test“ durchgeführt, bei dem die Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Uhrzeiten aufzuzeichnen, obwohl an der Wand eine für sie sichtbare Uhr hing. Daher sei die Erblasserin bereits im Sommer 2009 nicht mehr zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Seit der Unterbringung in dem Pflegeheim sei die Erblasserin sehr verwirrt gewesen, habe immens schnell körperlich abgebaut und intensive Hilfe und Pflege benötigt. Die Klägerin behauptet, dem Beklagten zu 1) sei das bereits im Jahre 2004 errichtete handschriftliche Testament bereits vor Erteilung der Vollmachten bekannt gewesen. Der Beklagte zu 1) sei im Zeitraum von Oktober 2009 bis Ende Oktober 2011, mit der Erblasserin in ihr Wohnhaus nach L. gefahren, um dort Unterlagen aus dem Safe zu holen. Zu den Unterlagen habe auch die Kopie des vorbezeichneten handschriftlichen Testamentes sowie die gesamten Unterlagen über die Immobilien, etc. gehört. Dementsprechend habe er spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Testament erhalten. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der Immobilien, die jeweiligen Verkaufspreise hätten nicht dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke entsprochen:  Grundbesitzung von G02: Der tatsächliche Wert zu diesem Zeitpunkt wäre wenigstens anzusetzen gewesen mit 8 € bis 10 €/qm.  Grundbesitzung von G04: Der tatsächliche Kaufpreis habe in dieser Gegend wenigstens 240 €/qm betragen. Sie ist der Ansicht, es habe sich bei den Verkäufen um verdeckte Schenkungen bzw. einen gemischten Vertrag mit zumindest auch unentgeltlichen Teilen gehandelt, die der Beklagte zu 1) nach der Generalvollmacht nicht hätte vornehmen dürfen. Auch Grundbesitzverfügungen seien nicht von der Generalvollmacht gedeckt gewesen. Diese sei nicht ausreichend, weil sie allein das Verhältnis des Beklagten zu 1) zu Dritten und die Möglichkeit, die Erblasserin nach außen wirksam zu vertreten, beträfen. Es liege also ein Vollmachtsmissbrauch vor, der sich auch daran zeige, dass die Verfügungen des Beklagten zu 1) dem testamentarisch festgehaltenen Willen der Erblasserin widersprächen. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, sie könne ihre Anträge zu I. und II. im Wege der Stufenklage verbinden, da noch nicht abschließend geklärt sei, wann von wem welche Verfügungen und in welchem Umfang abschließend vorgenommen wurden. Ursprünglich stellte die Klägerin in der ersten mündlichen Verhandlung vom 12.11.2021, die Anträge aus der als Stufenklage bezeichneten Klageschrift vom 17.12.2020 wie folgt. I. 1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren „Erblasserin" benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 25.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin zu erteilen, a) insbesondere über die der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin, namentlich insbesondere der folgenden Konten: aa) Konten bei der X. G., BLZ: N01: Konto-Nr. N02, Konto-Nr. N03, Konto-Nr. N04, Konto-Nr. N05, Konto-Nr. N06, bb) Konto bei der Z.; b) sowie über die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten; c) über die Verwaltung und Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen aa) G01, bb)G02, cc) G03, dd) G04, ee) G05; d) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse zu erteilen, und zwar insbesondere durch Vorlage aa) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind; bb) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich – wie vorbezeichnet – im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere betreffend die Immobilie G04; cc) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien erfolgten, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist. 2. für den Fall, dass insbesondere nach erteilter Rechnungslegung Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben (unter Vorlage auch entsprechender Belege) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Einnahmen (und Ausgaben) so vollständig angegeben haben, als sie dazu imstande seien. II. den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen H. D. 1. das Immobilienvermögen bestehend aus a) G02, b) G03 c) G04 aufzulassen und die Eintragungen in den Grundbüchern zu bewilligen. sowie dazu hilfsweise 2. die für die übertragenen Grundbesitzungen erhaltenen Surrogate sowie auch Gewinne und Erträge in Form von Geldzahlungen, die nach Auskunft noch zu beziffern sind, an die Erbengemeinschaft herauszugeben; 3. die nach Auskunft noch zu beziffernden Pflichtteils-, Pflichtteilsrest- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an die Klägerin zu zahlen; 4. Ausgleichs-und/oder Schadensersatz an die Klägerin, hilfsweise an die Erbengemeinschaft, zu zahlen in Höhe eines nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu ermittelnden Betrages. 5. einen nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag an die Klägerin (hilfsweise auf ein noch zu errichtendes Konto der Erbengemeinschaft) zu zahlen. Auf den Hinweisbeschluss vom 24.01.2022 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.03.2022 die Anträge geändert und angekündigt: l. 1. (erste Stufe) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren ,,Erblasserin" benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 23.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin, a) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin, namentlich insbesondere der folgenden Konten: aa) Konten bei der X. G., BLZ: N01: Konto-Nr. N02; Konto-Nr. N03; Konto-Nr. N04; Konto-Nr. N05; Konto-Nr. N06; bb) Konto bei der Z.; b) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten; c) über die Verwaltung und Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen aa) G01, bb) G02, cc) G03 dd) G04, ee) G05; d) und über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage aa) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind; bb) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Ubertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich - wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie G04; cc) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien erfolgten, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist. 2. für den Fall, dass insbesondere nach erteilter Rechnungslegung Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben (unter Vorlage auch entsprechender Belege) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Einnahmen (und Ausgaben) so vollständig angegeben haben, als sie dazu imstande seien. II. den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) nach erteilter Auskunfts- und Rechnungslegung zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen H. D. 1. das Immobilienvermögen bestehend aus a) G02, b) G03 c) G04 herauszugeben, aufzulassen und die Eintragungen in den Grundbüchern zu bewilligen, hilfsweise einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen. 2. hilfsweise, für den Fall, dass eine Übertragung bzw. Grundbuchberichtigung des vorgenannten Immobiliarvermögens nicht möglich ist, die für die übertragenen Grundbesitzungen erhaltenen Surrogate sowie auch Gewinne und Erträge in Form von Geldzahlungen, die nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffern sind, an die Erbengemeinschaft herauszugeben; 3. hilfsweise Ausgleich – mit Werterlös – und/oder Schadensersatz an die Klägerin, hilfsweise an die Erbengemeinschaft, zu zahlen in Höhe eines nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu ermittelnden Betrages. 4. hilfsweise einen nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag an die Klägerin (hilfsweise auf ein noch zu errichtendes Konto der Erbengemeinschaft) zu zahlen. 5. die nach Auskunft und Rechnungslegung, noch zu beziffernden Pflichtteils-, Pflichtteilsrest- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an die Klägerin zu zahlen; Zuletzt beantragt sie, A. l. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren ,,Erblasserin" benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 25.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin, 1) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin, namentlich insbesondere der folgenden Konten: a) Konten bei der X. G., BLZ: N01: Konto-Nr. N02; Konto-Nr. N03; Konto-Nr. N04; Konto-Nr. N05; Konto-Nr. N06; b) Konto bei der Z.; 2) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten; 3) über die Verwaltung und Weiter- / Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen a) G01, b) G02, c) G03, d) G04, e) G05; 4) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage aa) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind; bb) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Ubertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich - wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie G04; cc) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien erfolgten, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist. II. die Beklagte zu 2.) zu veruteilen, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren „Erblasserin“ benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 25.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für die Zeit ab dem 21.05.2012, hilfsweise ab dem 01.01.2019, sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über 1) die Verwaltung und Weiter-/Veräußerung des ursprünglichen Grundbesitzes der Erblasserin betreffend a) G02, b) G03, c) G04; 2) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage a) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind; b) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich – wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien. c) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien erfolgten, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist. B. für den Fall, dass insbesondere nach erteilter Rechnungslegung Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben (unter Vorlage auch entsprechender Belege) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer), zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Einnahmen (und Ausgaben) so vollständig angegeben haben, als sie dazu imstande seien. C. I. den Beklagten zu 1.) auf der dritten Stufe zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen H. D. 1. das Immobilienvermögen bestehend aus a) G02, b) G03 c) G04 herauszugeben, aufzulassen und die Eintragungen in den Grundbüchern zu bewilligen, hilfsweise einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen; 2. hilfsweise, für den Fall, dass eine Übertragung bzw. Grundbuchberichtigung des vorgenannten Immobiliarvermögens nicht möglich ist, Wertersatz, Werterlös und / oder Schadenersatz an die Klägerin, hilfsweise an die Erbengemeinschaft auf ein noch zu errichtendes Konto der Erbengemeinschaft, zu zahlen in Höhe eines nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu ermittelnden Betrages [zu leisten]; 3. hilfsweise Ausgleich – mit Werterlös – und/oder Schadensersatz an die Klägerin, hilfsweise an die Erbengemeinschaft, zu zahlen in Höhe eines nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu ermittelnden Betrages; 4. die nach Auskunft und Rechnungslegung, noch zu beziffernden Pflichtteils-, Pflichtteilsrest- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an die Klägerin zu zahlen; II. die Beklagten zu 2.) auf der dritten Stufe zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen H. D. 1. das Immobilienvermögen bestehend aus a) G02, b) G03 c) G04 herauszugeben, aufzulassen und die Eintragungen in den Grundbüchern zu bewilligen, hilfsweise einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen und 2. hilfsweise, für den Fall, dass eine Übertragung bzw. Grundbuchberichtigung des vorgenannten Immobiliarvermögens nicht möglich ist, Wertersatz, Werterlös und/oder Schadensersatz an die Erbengemeinschaft, hilfsweise an die Klägerin, auf ein noch zu errichtendes Konto der Erbengemeinschaft, zu zahlen in Höhe eines nach Auskunft und Rechnungslegung noch zu ermittelnden Betrages. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, zwischen dem Beklagten zu 1) und der Erblasserin habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden und den Vollmachten habe ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde gelegen. Daher habe die Erblasserin nicht von einem Rechtsbindungswillen ausgehen können. Die Beklagten behaupten, die Kaufpreise der Immobilien seien stets zuvor mit der Erblasserin besprochen worden und hätten ihrem Willen entsprochen. Sie sei auch im Jahr 2012 noch geschäftsfähig gewesen. Der Kaufpreis der Immobilie G02 sei nicht ungewöhnlich niedrig gewesen. Der marktübliche Preis für Ackerland bei G. in FB. habe bei 1,00 Euro / m² gelegen und dies sei vergleichbar. Auch der Kaufpreis von 0,71 Euro / m² für die Immobilie G03, sei marktüblich gewesen. Gleiches gelte für die Immobilie G04. Weiterhin behaupten die Beklagten, es sei von dem Beklagten zu 1) mit der Erblasserin eine Beteiligung an den Nebenkosten des Hauses vereinbart worden, in dem die Erblasserin bis 2005 wohnte. Diese habe die Erblasserin nie gezahlt. Der Beklagte zu 1) und die Erblasserin seien sich deshalb im Jahr 2010 darüber einig gewesen, dass der Beklagte zu 1) die Dachsanierung vom Konto der Erblasserin hätte bezahlen dürfen, um deren geschuldete Nebenkosten abzugelten. Die Erblasserin habe der Klägerin neben der Immobilie S.-straße in A. 500.000,00 DM geschenkt. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe keine Vermögensverwaltung für die Erblasserin ausgeführt. Mit dem Vergleich vom 16.10.2014 sei auch der Rechnungslegungsanspruch abgegolten. Denn die Parteien des damaligen Rechtsstreits hätten nicht zwischen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unterschieden. Der Beklagte zu 1) habe jedenfalls mit Schreiben vom 08.06.2018 (anlage K 4, Anlagenband zur Klage) eine etwaig geschuldete Rechnungslegung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfüllt. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Anträge zu 1.) und 2.) folge dies daraus, dass die Klägerin die den Veräußerungen zugrundeliegenden Verträge bereits im Jahre 2014 mit der damaligen Klageerwiderung, zur Kenntnis übersandt bekommen habe. Die Verjährung der Ansprüche auf Rückübertragung an die Erbengemeinschaft, Grundbuchberichtigung oder Herausgabe von Surrogaten sei damit Ende 2017 bereits eingetreten. Ab Kenntnis der Verträge hätte die Klägerin die diesbezüglichen Ansprüche geltend machen können. Hinsichtlich des Antrags zu 3.) folge die Verjährung aus dem Umstand, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen der Klägerin seit ihrer Kenntnis vom Tod bzw. von der Verfügung der Erblasserin von Todes wegen bekannt gewesen seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom und vom verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist auf der ersten Stufe zulässig und im Umfang des Tenors begründet. I. Die Klage ist auf der ersten Stufe zulässig. 1. Die Änderungen und Klarstellungen der umfangreichen Anträge der Klägerin nach Beginn der mündlichen Verhandlung und Hinweisen des Gerichts sind zulässig. Gem. § 264 Nr. 2 ZPO steht es der Klägerin frei, den Klageantrag in der Hauptsache zu erweitern oder zu beschränken. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2021 einen Hinweis auf Unklarheiten der Anträge angekündigt, mit Beschuss vom 24.01.2022 erlassen und mit Verfügung vom 24.08.2022 nochmals konkretisiert. Hintergrund war insbesondere die anfänglich unbedingte Formulierung des ursprünglichen Klageantrags zu II. 1. Der Klägervertreter stellte nach mehrmaligen Änderungen zuletzt klar, dass die Anträge unter Ziffer II. der Klageschrift so zu verstehen gewesen seien, dass diese erst in der nächsten Stufe angebracht werden sollten. Auch wenn er dies zwischenzeitlich als „hilfsweise“ bezeichnet habe, sollte zunächst über die Auskunft- und Rechenschaftsforderungen der Anträge zu A. I. entschieden werden. Dass schon in der Klageschrift von einem Stufenverhältnis der Anträge zu II. im Verhältnis der Anträge zu I. auszugehen war, zeigt jedenfalls neben der Überschrift „Stufenklage“ auch die Begründung der Replik („… im Wege der Stufenklage geltend gemachten [Her-] Ausgabe- bzw. Zahlungsansprüche “, „ Die im Wege der Stufe geltend gemachten folgenden Ansprüche “ Bl. 445 GA). Das zunächst anderweitige Verständnis des Gerichts, geäußert mit Hinweis vom 24.01.2022, berichtigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.03.2022 und stellte klar, eine Stufenklage erhoben zu haben und zunächst allein Auskunft und Rechnungslegung zu begehren. Dementsprechend stellte sie die Klageanträge auch um und formulierte zuletzt, dass die Anträge zu (nunmehr) C. I. und C. II. „auf der dritten Stufe“ gestellt werden. Letztlich bestünde auch bei der Verbindung selbstständiger Leistungsanträge eine Widerspruchsgefahr in Bezug auf ein dann zu erlassendes Teilurteil (OLG Brandenburg, NJOZ 2015, 490, beck-online). Den Antrag zu A.I. bzw. II. hat die Klägerin insoweit präzisiert, als sie nunmehr auf die Rechnungslegung abstellt, welche bereits sinngemäß in der Formulierung „geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin“ enthalten war. 2. Die Klägerin hat die Klage erweitert, als sie zuletzt nicht nur eine Rechnungslegung von dem Beklagten zu 1) sondern mit Antrag A. II auch von der Beklagten zu 2) begehrt. Die Klageerweiterung ist jedenfalls gem. § 263 Alt. 2 ZPO sachdienlich, da das bisherige Prozessergebnis verwertbar ist und durch die geänderte Klage ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird. Im Übrigen hat sich die Beklagte zu 2) auf diese Erweiterung in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen, § 267 ZPO. 3. Die Stufenklage gem. § 254 ZPO ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagenhäufung, der eine Verknüpfung von Auskunftsanspruch und unbestimmtem Leistungsanspruch ermöglicht, wenn dem Kläger die bestimmte Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade aus der Umständen nicht möglich ist, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 6). Das Auskunfts- und Leistungsbegehren muss sich gegen denselben Beklagten richten, was bereits aus § 254 ZPO folgt. Es ist unzulässig, die Bezifferung des Zahlungsanspruchs gegen einen Beklagten von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern ein anderer Beklagter erteilen soll, auch wenn die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, NJW 1994, 3102, 3103). Die Anträge zu A. auf Rechnungslegung, zu B. auf eidesstattliche Versicherung und die unbstimmten Leistungsanträge zu C. I. 2. bis 4. gegen den Beklagten zu 1) sowie C. II. 2. gegen die Beklagte zu 2), erfüllen die Voraussetzungen des § 254 ZPO, da ihre genaue Ausgestaltung und Bezifferung von der Rechnungslegung des Beklagten auf der ersten Stufe abhängt. Ob die Anträge der dritten Stufe im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend klar und bestimmt sind, muss und kann im Rahmen der Entscheidung über die Rechnungslegung auf der ersten Stufe nicht entschieden werden. Die Klage auf der ersten Stufe dient gerade der Stellung bestimmter Leistungsanträge auf der dritten Stufe. Bezüglich der Leistungsanträge zu C. I. 1 und C. II. 1 ist allerdings festzuhalten, dass die Anträge auf Herausgabe der Immobilien als bestimmter Leistungsanspruch ausgestaltet sind. Zu deren Durchsetzung erscheinen Angaben der Beklagten aus der ersten Stufe nicht erforderlich, da die wesentlichen Informationen dem Grundbuch zu entnehmen sein dürften. Da jedoch über Inhalt und Umstände der Grundstücksgeschäfte und -verwaltung Unklarheit besteht und durch die Rückabwicklung der Immobiliengeschäfte gerade in Bezug auf Dritte auch Nachteile entstehen könnten, gesteht das Gericht der Klägerin insoweit zu, diese Anträge auf der dritten Stufe des § 254 ZPO zu stellen. Im Übrigen könnte, selbst wenn die Voraussetzungen von § 254 ZPO nicht vorlägen, über das Auskunftsbegehren der ersten Stufe durch Teilurteil entschieden werden. Dies ist der Fall, wenn der Auskunftsanspruch den Zweck hat, dem Kläger die Prüfung zu ermöglichen, ob ihm überhaupt ein Herausgabe- oder Zahlungsanspruch zusteht. Die Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen steht einem Teilurteil insoweit nicht entgegen (BGH NJW 2011, 1815 Rn. 18; BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 254 Rn. 6). Soweit es zulässig ist, wenn der Kläger den Leistungsanspruch schon bei Klageerhebung vorläufig beziffert und daneben einen Auskunftsanspruch geltend macht, um sein Leistungsbegehren fundierter begründen zu können, oder der Kläger einen Mindestbetrags angeben kann (BGH NJW-RR 1996, 833, 834; BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 254 Rn. 4.3), ist es auch zulässig über den Herausgabeantrag trotz der Kenntnis des Inhalts des Grundbuchs erst nach vollständiger Auskunft über die zugrundeliegenden Verträge und Verwaltungsmaßnahmen zu entscheiden. Nach der Klageerweiterung mit Antrag A. II. wird auch Rechnungslegung von der Beklagten zu 2) begehrt, so dass die Klägerin gegen sie im Wege der Stufenklage vorgehen kann. II. Die Klage ist auf der ersten Stufe teilweise begründet. 1. Der ungeteilten Erbengemeinschaft steht ein Rechenschaftslegungsanspruch aus §§ 666 Var. 3, 259 iVm. 1922, 2039 BGB bezüglich des Klageantrages zu A. zu – jedoch nur gegen den Beklagten zu 1). 1.1 Der Anspruch aus § 666 BGB besteht unabhängig davon, ob ein wirksames Auftragsverhältnis vorlag. Zwischen dem Beklagten zu 1) und der Erblasserin lag in Form der Generalvollmacht vom 14.01.2011 formell ein Auftragsverhältnis iSd. § 662 BGB vor. Der Generalvollmacht vom 14.01.2011 lag kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen der Parteien zugrunde, sondern ein Auftrag i.S.d. § 662 BGB, da die Erblasserin mit Rechtsbindungswillen handelte. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Die Feststellung eines Rechtsbindungswillens erfolgt anhand objektiver Gesichtspunkte und verlangt die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls danach, wie sie sich dem objektiven Beobachter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Handeln des Leistenden darstellen (BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 Rz. 8 bei juris). Ein Wille zur vertraglichen Bindung ist folglich insbesondere dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (BGH a.a.O.). Bei einer unentgeltlichen Generalvollmacht ist in der Regel ein Rechtsbindungswillen des Vollmachtgebers anzunehmen, da die weitreichende Befugnis zur Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Interessen beinhaltet und auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 19.03.2013 – 3 U 1/12, BeckRS 2013, 6305). Die für die Annahme einer Gefälligkeit sprechende Vertrauens- und Nähebeziehung zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten ist kein Argument, auf welches die Verneinung des Rechtsbindungswillens gestützt werden kann. Diese ist ohnehin bei der überwiegenden Zahl der Vorsorge- bzw. Generalvollmachten vorzufinden. Das Fehlen eines Rechtsbindungswillens seitens des Vollmachtgebers muss insoweit im besonderen Maße zum Ausdruck kommen. damit ein Auftragsverhältnis verneint werden könnte (vgl. Horn, ZEV 2016, 373 m.w.N.). Das Gericht geht auch mangels anderweitiger, tragfähiger Indizien von einem Rechtsbindungswillen aus, da einerseits schon vor Vollmachtserteilung unstreitig Streitigkeiten zwischen Erblasserin und Beklagtem zu 1) hinsichtlich gewährter Darlehen bestanden und andererseits das zu verwaltende Vermögen der Erblasserin groß war und noch zwei andere potentielle Erben betraf. Ob das Auftragsverhältnis angesichts einer möglichen Demenzerkrankung und Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB wirksam zustande gekommen ist, kann letztlich dahinstehen. Soweit nämlich in diesem Fall kein wirksamer Auftrag erteilt wäre, ergäbe sich der Rechnungslegungsanspruch über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff., 681 S. 2 BGB, welcher für die Pflicht des Geschäftsführers zur Rechenschaftslegung ebenfalls auf § 666 BGB verweist. 1.2 Die Rechenschaftspflicht nach § 666 Var. 3 BGB greift ein, da der Beklagte auf Basis der umfassenden Vollmachten für die Erblasserin u.a. Vermögensverwaltung betrieben hat, indem er Gelder einzog und Grundstücke (unter anderem an sich selbst) verkaufte. Er hat somit Geschäfte ausgeführt. 1.3 Infolge der Universalsukzession gem. § 1922 BGB sind die Rechenschaftspflichten des Bevollmächtigten gegenüber der Vollmachtgeberin nach § 666 Var. 3 BGB nach dem Tod der bevollmächtigenden Erblasserin auf die Erbengemeinschaft übergegangen und können auch gegen einen Miterben geltend gemacht werden. Nach § 2039 S. 1 BGB ist grundsätzlich jeder Miterbe einzeln berechtigt, Leistung an die Erbengemeinschaft zu verlangen. 1.4 Der Beklagte zu 1) als Beauftragter muss zur Rechenschaftslegung eine geordnete Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen, die er getätigt hat, und diese Punkte erläutern. Er hat dazu eine geordnete, systematische Aufstellung vorzulegen, die aus sich heraus verständlich ist. Bei der Rechnungslegung müssen Belege beigefügt werden. Die Rechnungslegung über die in den Ziffern A.I. aufgeführten Konten, Verwaltungsmaßnahmen und Veräußerungen der Immobilien ist von dem Beklagten zu 1) geschuldet. 1.5 Der Rechenschaftsanspruch gem. §§ 666 Var. 3 iVm. 1922, 2039 BGB kann auch noch geltend gemacht werden, da er nicht von der Erlasswirkung des Prozessvergleichs vom 16.10.2014 erfasst ist. Der Vergleich betraf entgegen des ursprünglichen Verständnisses des Gerichts und der Beklagten ausdrücklich nur den Auskunftsanspruch aus § 666 Var. 2 BGB - der Rechenschaftsanspruch war in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht streitgegenständlich. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts, die Parteien des damaligen Rechtsstreits hätten subjektiv niemals zwischen Auskunfts-, Rechenschafts- und Rechnungslegungsanspruch unterschieden. Was die Parteien eventuell über den Streitgegenstand dachten, ist nicht Streitgegenstand geworden und nimmt nicht an der abschließenden Wirkung des Vergleichs teil. Soweit die Beklagten behaupten wollen, zwischen den damaligen Parteien sei stillschweigend übereinstimmend auch der insoweit nicht erwähnte Rechenschaftsanspruch verglichen worden, so ist der Vortrag unsubstantiiert. 1.6 Der Anspruch aus §§ 666 Var. 3 iVm. 1922, 2039 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Informationsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch aus § 666 Var. 3 BGB als sog. „verhaltener Anspruch“ entsteht für die Frage der Verjährung aber erst, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Anspruches verlangt (Grüneberg/Ellenberger, § 199 BGB Rn. 4, 8). Die Verjährung beginnt in der Regel erst mit der Geltendmachung (BGH, Urt. v. 01.12.2011, 111 ZR- 71/11). Im Übrigen ist schon nach dem Wortlaut des § 666 Var. 3 BGB erst „nach Ausführung des Auftrags" Rechenschaft abzulegen. Die notarielle Vollmacht vom 14.01.2011 der Notarin ON. (URNr. N09), auf die sich der Beklagte beruft, wurde erst mit Schreiben vom 02.02.2017 durch die Klägerin widerrufen, so dass die geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche nicht vor dem 01.01.2021 verjähren konnten. Die Ende des Jahres 2020 erhobene Klage wirkte demnach verjährungshemmend. 1.7 Hinsichtlich der Klageanträge unter Ziff. A. II. gegen die Beklagte zu 2) fehlt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage für eine Rechenschaftslegung. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Erblasserin bestand unstreitig kein Auftragsverhältnis. Zu Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Beklagte zu 2) hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; es bleibt schon unklar welche fremden Geschäften der Erblasserin die Beklagte zu 2) überhaupt geführt haben soll. Ebensowenig ersichtlich ist ein Anspruch aus Treu und Glauben. 2. Sämtliche weiteren Klageanträge unter lit B. und C. sind im Wege der Stufenklage gestellt, so dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht darüber zu entscheiden ist. 3. Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem voraussichtlichen Aufwand der Auskunftserteilung. Dem Gericht erscheint in Anbetracht der umfangreichen Vermögensverwaltungstätigkeiten ein Betrag von 5.000,00 Euro als angemessen. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus dem Interesse der Klägerin an der Auskunft, welches bei 10 % der begehrten Vermögenswerte angesetzt wird. Der nach dem Klagevorbringen anzusetzende Wert für diese Grundstücke liegt bei insgesamt 406.584,00 Euro (252.584,00 Euro für das Grundstück „G02“; geschätzt mind. 10.000,00 Euro für das Grundstück „G03“ und 144.000,00 Euro für das Grundstück „G04“). Das Bank- und Barvermögen der Erblasserin wird mit 100.000,00 Euro bewertet. Angesichts ihrer Miterbenstellung und der zunächst allein begehrten Auskunft, war der Streitwert auf dieser Stufe entsprechend zurückhaltend zu bewerten. T.