Der Angeklagte V1 wird wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche sowie wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte V1 freigesprochen. Der Angeklagte V2 wird wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen sowie wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten V2 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Angeklagte Q1 wird wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Der Angeklagten Q1 wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 100 €, beginnend ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Der Angeklagte Q2 ist der Geldwäsche schuldig. Ihm wird aufgegeben, 100 Stunden Arbeitsleistung nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte B1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dem Angeklagten B1 wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 100 €, beginnend ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Die Einziehung eines Auszahlungsanspruches der Angeklagten Q1 gegen die E1 AG in Höhe von 3.280 € wird angeordnet. Die Einziehung eines Auszahlungsanspruches des Angeklagten Q2 gegen die T1 C1 in Höhe von 8.000 € wird angeordnet. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 11.395 € wird gegen die Angeklagten V1 und V2 als Gesamtschuldner angeordnet. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 11.980 € wird bei dem Angeklagten V1 angeordnet. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 62.000 € wird bei dem Angeklagten V2 angeordnet. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 1.000 € bei den Angeklagten V1 und Q2 als Gesamtschuldner wird angeordnet. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 1.720 € bei den Angeklagten V1 und Q1 als Gesamtschuldner wird angeordnet. Soweit der Angeklagte V1 freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten V1 entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Q2 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine insoweit entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten V1: § 259 Abs. 1 Var. 3, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 10 S. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 2, §§ 52, 53, §§ 73, 73c, 74 Abs. 2 StGB Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten V2: § 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 10 S. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 2, §§ 53, 64, 73, 73c StGB Angewandte Vorschriften bezüglich der Angeklagten Q1: § 261 Abs. 1 Nr. 4, §§ 73, 73c StGB Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten Q2: § 261 Abs. 1 Nr. 4, § 73c StGB; §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B1: § 263 Abs. 1, § 27 StGB. G r ü n d e: (bezüglich der Angeklagten V2, Q1, Q2 und B1 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten V1 Der Angeklagte V1 wuchs bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, die in den xxxxer oder xxxxer Jahren nach E1 gekommen waren. Die Eltern des Angeklagten V1 waren nach dessen Geburt beruflich zu stark beansprucht, um sich um dessen Erziehung zu kümmern. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, zu der er wenig Kontakt, aber ein gutes Verhältnis hat. Sein jüngerer Bruder ist der Mitangeklagte V2. Der Angeklagte V1 besuchte zunächst die Grundschule. Zu dieser Zeit betrieb sein Großvater in P1 einen großen Fleischereibetrieb. Diesen musste er im Jahre xxxx schließen, wodurch die Großeltern in eine schwierige finanzielle Lage gerieten und sich nicht mehr wie bisher um den Angeklagten V1 kümmerten. Hierdurch verschlechterten sich auch die schulischen Leistungen des Angeklagten V1, der inzwischen auf die Hauptschule gewechselt war und nunmehr immer höhere Fehlzeiten aufwies, bevor er die Hauptschule nach der siebten Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nahm der Angeklagte in der Folge nicht auf. Nach seiner letzten Haftentlassung im Dezember xxxx bezog der Angeklagte V1 erstmals Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Im Jahr xxxx erkrankte der Vater des Angeklagten V1 an Lungenkrebs. Da sich der der Angeklagte seit dem Jahr xxxx überwiegend in Haft befand, hatte der Angeklagte V1 bis zu dem Tod seines Vaters im Jahr xxxx nur unregelmäßig Kontakt zu diesem. Ein Jahr nach dem Tod seines Vaters verstarb auch der Großvater mütterlicherseits des Angeklagten. Der Angeklagte V1 geriet bereits in der Grundschulzeit häufig in körperliche Auseinandersetzungen. Physische Gewalt wurde für den Angeklagten, der wegen seines Übergewichtes von Mitschülern aufgezogen wurde, zu dem von ihm als normal angesehenen und bevorzugten Mittel der Konfliktlösung. Der Angeklagte V1 kam erstmals im Alter von 15 Jahren in Kontakt mit Drogen, zunächst mit Marihuana und Amphetamin. Das Rauchen von Marihuana diente dem Angeklagten zum „Runterkommen“; er fühlte sich hierdurch wohler und entspannter. Amphetamin sorgte bei dem Angeklagten zu einer Steigerung seines Selbstbewusstseins und seiner körperlichen Aktivität. In den folgenden Jahren steigerten sich – mit Ausnahme des Zeitraumes einer begonnenen aber abgebrochenen, im Jahre xxxx gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einer folgenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zum xx.xx.xxxx – Konsumumfang und -häufigkeit von Cannabis, während er ab einem Alter von 18 Jahren die Affinität zu Amphetamin immer mehr verlor und dieses fortan nur noch vereinzelt konsumierte. Ebenfalls im Alter von 15 Jahren nahm der Angeklagte erstmals, jedoch unregelmäßig und in eher geringen Mengen Alkohol zu sich. Unter anderem kombinierte er den Konsum von Alkohol und Amphetamin. Im Jahre xxxxx belief sich das Ausmaß des Cannabiskonsums des Angeklagten V1 auf täglich ein Gramm. Ebenso konsumierte der Angeklagte V1 im Jahr xxxx erstmals Kokain. Beeinflusst durch die Umstände, die der Tod des Vaters und später des Großvaters mit sich brachte, steigerte der Angeklagte V1 diesen Konsum schnell zur Regelmäßigkeit von einem Gramm Kokain pro Tag. Aufgrund der Vollstreckung von Strafhaft seit dem Jahr xxxx bis zum Ende des Jahres xxxx konnte der Angeklagte den Kokainkonsum zunächst nicht in diesem Umfang fortsetzen. Gleichwohl kannte er aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrungen in Strafhaft die Möglichkeiten, auch dort an Betäubungsmittel zu gelangen und diese zu konsumieren, von denen er auch – wenn auch nicht in dem Umfang wie vor der Inhaftierung – regelmäßig Gebrauch machte. Unmittelbar nach der letzten Haftentlassung am xx.xx.xxxx und bis zu seiner vorläufigen Festnahme in hiesiger Sache am xx.xx.xxxx fiel der Angeklagte zurück in einen regelmäßigen Kokainkonsum von jedenfalls einem Gramm täglich. Auch konsumierte er bis zu diesem Zeitraum weiterhin Cannabis in einem Umfang von jedenfalls einem Gramm pro Tag. Bei dem Angeklagten V1 liegt eine psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain vor (ICD-10: F12.2., F14.2.). Strafrechtlich ist er bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht P1 (Az.: 48 Ds – 204 Js 1162/02 – 931/02) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen verwarnt und er hatte Arbeitsleistungen zu erbringen. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. b)Am xx.xx.xxxx wurden gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht P1 (Az.: 48 Ds – 204 Js 1664/02 – 30/03) wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 48 Ds – 204 Js 1162/02 – 931/02) ein Freizeitarrest von einer Woche und die Erbringung von Arbeitsleistungen festgesetzt. Wegen Verstoßes gegen die festgesetzten Auflagen wurden gegen den Angeklagten in der Folge zwei Wochen und eine Woche Jugendarrest verhängt. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. c)Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit demselben Tage, verhängte das Amtsgericht P1 (Az.: 48 Ds – 204 Js 877/03 – 464/03 JUG) gegen den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Beförderungserschleichung und gemeinschaftlichen Diebstahls einen Jugendarrest von vier Wochen. d)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte V1 durch das Amtsgericht P1 (Az.: 47 Ls – 291 Js 179/04 – 80/04) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Beförderungserschleichung unter Einbeziehung der unter I. 1. c) genannten Entscheidung des Amtsgerichts P1 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. e)Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht P1 (Az.: 47 Ls – 291 Js 179/04 – 80/04) den Angeklagten unter Einbeziehung der unter I. 1. d)) genannten Entscheidung und zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen wegen Raubes, gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes, Diebstahls geringwertiger Sachen, Diebstahls und Beförderungserschleichung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. f)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht P1 (Az.: 47 Ls – 291 Js 891/04 – 20/05) unter Einbeziehung der unter I 1. d) und e) genannten Entscheidungen und zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Nach teilweiser Vollstreckung der Jugendstrafe wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts T2 vom xx.xx.xxxx (Az.: 271 VRJs 78/05) zur Bewährung ausgesetzt. g)Am xx.xx.xxxx stellte das Amtsgericht P1 (Az.: 47 Ls – 208 Js 191/07 – 135/07) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung nach einer Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. h)Mit Urteil des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 47 Ls – 208 Js 192/07 – 3/08) wurde der Angeklagte wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der unter I. 1. lit. d) bis f) genannten sowie zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. i)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte V1 durch das Amtsgericht P1 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der unter I. 1. lit. d) bis f) und h) genannten Entscheidungen und zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung war am xx.xx.xxxx erledigt. Die danach eingetretene Führungsaufsicht endete am xx.xx.xxxx. j)Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Angeklagte durch das Landgericht E2 (Az.: 32 KLs – 154 Js 616/11 – 25/11) wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ebenso wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem der Angeklagte aus der ersten hierfür vorgesehenen Therapieeinrichtung bereits nach einem Tag geflüchtet war und in der folgenden Therapieeinrichtung durch die Anstaltsleitung die Beendigung der Unterbringung empfohlen worden, ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht E2 aber zunächst zurückgewiesen worden war, erklärte das Landgericht C2 – Strafvollstreckungskammer – (Az.: 15 StVK 841/14) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten V1 verwarf das Oberlandesgericht I1 mit Beschluss vom xx.xx.xxxx (Az.: III-3 Ws 154/14) als unbegründet. In den Gründen des genannten Beschlusses heißt es auszugsweise wie folgt: „Nachdem er [der Verurteilte] sich (…) in „Organisationshaft“ befand, wurde er am xx.xx.xxxx zur Maßregelvollstreckung von der JVA E2 ins Landeskrankenhaus I2 Klinik I3 verlegt. Nur einen Tag nach seiner am xx.xx.xxxx erfolgten Verlegung in die Fachklinik E3 in I3 flüchtete er am xx.xx.xxxx aus dieser Einrichtung. Erst am xx.xx.xxxx konnte der Verurteilte in T3 festgenommen werden. Von dort wurde er nach einer kurzen Unterbringung in der Klinik T4 in X1 am xx.xx.xxxx wieder in die I2-Klinik I3 verlegt. Da eine erneute Verlegung in die Fachklinik E3 an der Ungeeignetheit des Verurteilten für ein offenes Therapiesetting scheiterte, verblieb er zunächst in der I2-Klinik, bis er am xx.xx.xxxx in das O1 E2 verlegt wurde. Nachdem seine Unterbringung zunächst durch Fortdauerbeschlüsse der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E2 vom xx.xx.xxxx , xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx bestätigt worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft E2 am xx.xx.xxxx , die Unterbringung für erledigt zu erklären, nachdem in einem Schreiben des O1 E2 vom xx.xx.xxxx die Beendigung der Maßregelunterbringung empfohlen worden war. (…) Dieser Antrag wurde (…) zurückgewiesen, da ein Behandlungserfolg nach Auffassung der Kammer (noch) nicht aussichtslos sei. Denn zu Gunsten des Verurteilten sei zu berücksichtigen, dass er seine Therapie nicht in einer geschützten Umgebung habe durchführen können. Insoweit sei zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er die von ihm konsumierten Drogen über einen Bezugspfleger erhalten habe. Um dem Verurteilten einen neuen Therapiestart zu ermöglichen, wurde er am xx.xx.xxxx in die M1-Maßregelvollzugsklinik verlegt. Bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx regte auch diese Einrichtung an, die Maßregelbehandlung zu beenden. Das Therapieziel könne bei dem Verurteilten nicht erreicht werden. Die weitere Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs sei aufgrund seiner ausgeprägten antisozialen Orientierung und seiner mangelnden Therapiemotivation aussichtslos. (…) Die sofortige Beschwerde ist (…) unbegründet. (…) Der Verurteilte hat durch sein Verhalten, das durchgehend von Regelverstößen bis hin zur Flucht und Drogenrückfällen geprägt war, während der mehr als zwei Jahre dauernden Therapie eindrucksvoll gezeigt, dass er nicht therapiefähig und – entgegen seinen eigenen Bekundungen – auch nicht therapiewillig ist. Schon seit Beginn der Therapie im Februar xxxx zeigte der Verurteilte ein zumindest ambivalentes Therapieverhalten. Bereits in der ersten Stellungnahme der Fachklinik E3 vom xx.xx.xxxx heißt es zum Behandlungsverlauf mit Bezug auf sein nach der Flucht ab Anfang Juni xxxx in der I2-Klinik gezeigtes Verhalten: „Zu Beginn des Aufenthalts nahm der Patient gegenüber Inhalten und Regeln der Therapie eine läppische Einstellung ein. Er zeigte ein auffällig regelabweichendes Verhalten. So wurde ein Mobiltelefon bei ihm gefunden, er hatte mehrmals Besuch auf seinem Zimmer, sprach wiederholt in einer Fremdsprache mit Mitpatienten und deckte Fluchtpläne eines Mitpatienten, der schließlich entwich. Schilderungen des Personals zufolge gelang dem Patienten die eigene Flucht nicht, weil er einen zu großen Körperumfang hatte, um durch eine Lücke zu passen. Ähnlich wie in unserer Einrichtung schloss er sich in der I2-Klinik wieder einem Kreis von problematischen Patienten an. (…) In persönlichen Kontakten mit uns (telefonisch und vor Ort) beschrieb Herr V1. durchgehend seine Absicht, sich auf eine Behandlung einzulassen, und arbeitete ein geläutertes Bild seiner selbst heraus. In seinen Schilderungen verwickelte er sich – je nach Gesprächslänge – zunehmend in Widersprüche. Am Ende[.] der Gespräche wurde jeweils deutlich, dass das zuvor positiv gezeichnete Bild keinen Bestand hatte. So berichtete der Patient z.B. anfangs darüber, dass schon über einen langen Zeitraum keine Regelverstöße mehr erfolgt seien, am Ende räumte er ein, dass er sich am gleichen Tag regelwidrig verhalten hatte. Darüber hinaus erfuhren wir von weiteren gravierenden Regelverstößen, über die der Patient trotz mehrfach eindringlicher Befragung nicht berichtet hatte (Besitz von € 200,- Bargeld, Besitz von mehreren Mobiltelefonen etc.). Insbesondere gegenüber jüngerem Personal verhielt er sich reaktant. Regelverstöße beschrieb er uns gegenüber überwiegend verharmlosend und nicht den Tatsachen entsprechend.“ Schließlich äußerten die Verantwortlichen der Fachklinik E3 bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Befürchtung, dass der Verurteilte Angaben über seinen Drogenkonsum und den Zusammenhang mit Straftaten nur gemacht habe, um einer Haftverbüßung zu entgehen bzw. die Haftzeit zu verkürzen. Eine konkrete Behandlungsprognose wurde – auch unter Hinweis auf die jeweils kurze Behandlungsdauer – weder durch die Verantwortlichen der Fachklinik E3 noch durch die Verantwortlichen des O1 E2 (Stellungnahme vom xx.xx.xxxx) gestellt. Obwohl in der anschließenden Stellungnahme des O1 E2 vom xx.xx.xxxx zunächst berichtet wurde, dass der Verurteilte hinter seiner vordergründig errichteten Fassade erhebliche kriminelle Energien einschließlich heimlichen Drogenkonsum verborgen habe und erneut die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, dass die vom Verurteilten gezeigte Bereitschaft „nur ein Täuschungsmanöver“ sei, „um den Knast zu vermeiden“, sahen die Verantwortlichen der Einrichtung seinerzeit – allerdings ohne überzeugende Begründung – zusammenfassend dennoch die Therapiebedürftigkeit und Entwicklungsmöglichkeiten und empfahlen die Fortsetzung der Therapie. Selbst nach fast einem Jahr Behandlung im O1 E2 war es den behandelnden Therapeuten aber offenbar nicht gelungen, hinter die Fassade des Verurteilten zu blicken und eine (echte) Therapiemotivation positiv festzustellen. So wurde unter dem xx.xx.xxxx u.a. berichtet, dass dominante Themen der Behandlung nach wie vor seine Zurückhaltung und Undurchsichtigkeit seien. Wörtlich heißt es über die seinerzeitige Therapiemotivation des Verurteilten, dass er „angepasst und therapiemotiviert wirkt .“ Aufgrund der noch nicht fortgeschrittenen Behandlung bzw. der seinerzeit stagnierenden Entwicklung sei eine Prognose zum voraussichtlichen Behandlungserfolg (immer) noch nicht möglich. Mit Stellungnahme vom xx.xx.xxxx regte das O1 E2 schließlich die Beendigung der Maßregel an, nachdem der Verurteilte im Anschluss an ein positives Drogenscreening eingeräumt hatte, durchgängig über mehrere Monate Subutex (Buprenorphin) konsumiert zu haben. Es wurde weiter berichtet, dass der Verurteilte von verschiedenen Mitpatienten als Beteiligter an einem Geschehen um das Einbringen und Verteilen von Drogen in die Maßregeleinrichtung benannt worden sei, worin auch ein Mitarbeiter des Therapiezentrums verwickelt sei. Aus ärztlicher und psychologischer Sicht sei kein Behandlungssetting vorstellbar, in dem es dem Verurteilten gelingen könnte, seine dissozialen Muster zu verändern und auf den Konsum von Drogen zu verzichten. Bereits die bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Stellungnahmen der verschiedenen Therapieeinrichtungen zeichnen ein Bild des Verurteilten, das nicht nur den Schluss darauf zulässt, dass der Zweck der Maßregel nicht (mehr) erreicht werden konnte, sondern darüber hinaus mindestens zweifelhaft erscheinen lässt, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg jemals gegeben war. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass zumindest die letzten Drogenrückfälle im Zusammenhang mit dem Verhalten seines Bezugspflegers gestanden haben könnten und dies zu Gunsten des Verurteilten unterstellt. Aber auch die Verantwortlichen der M1-Maßregelvollzugsklinik, in die der Verurteilte erst am xx.xx.xxxx verlegt worden war, attestierten dem Verurteilten bereits nach kurzer Zeit Therapieunfähigkeit. Nach Auffassung der Ärzte sei die weitere Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund der ausgeprägten antisozialen Orientierung sowie der mangelnden Therapiemotivation aussichtslos, ohne dass hier noch eine Änderung zu erzielen sei. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse, die mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt werden, und den übereinstimmenden Prognosen der behandelnden Therapeuten kann zusammengefasst festgestellt werden, dass nicht nur keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, sondern ein Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB aussichtslos erscheint. Nicht einmal mit der Beschwerdebegründung werden Anhaltspunkte vorgetragen, die dieser Einschätzung entgegenstehen. Da es dem Verurteilten im Verlaufe seiner etwa 2-jährigen Therapie in mehreren Therapieeinrichtungen nicht gelungen ist, auch nur ansatzweise Behandlungserfolge zu erzielen oder echte Therapiemotivation zu zeigen, sieht der Senat auch aufgrund der insoweit eindeutigen Stellungnahmen der behandelnden Therapeuten entgegen der Beschwerdebegründung keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten der Behandlung mittels eines (externen) Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. (…)“ Die durch das Landgericht E2 verhängte Haftstrafe hatte der Angeklagte sodann unter Anrechnung der zuvor erfolgten Zeit in den Entziehungsanstalten am xx.xx.xxxx vollständig verbüßt. Die zunächst bis zum xx.xx.xxxx gemäß § 68f StGB laufende Führungsaufsicht endete am xx.xx.xxxx . k)Am xx.xx.xxxx wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht S1 (Az.: 5 Cs - wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. l)Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht P1 (Az.: 21 Ds – 162 Js 721/17 – 17/18) den Angeklagten V1 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtsmissachtung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 €. Ebenso wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx angeordnet. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. m)Mit Urteil des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx , rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx (Az.: 47 Ls – 206 Js 66/18 – 77/17), wurde der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen Versuch handelte, sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am xx.xx.xxxx eingetretene Führungsaufsicht endet am xx.xx.xxxx . n)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte V1 durch das Amtsgericht H1 (Az.: 6 Cs – 106 Js 1078/19 – 139/20) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten V2 Der Angeklagte V2 wuchs im Gegensatz zum Angeklagten V1 zunächst zusammen mit seinem Zwillingsbruder bei seinen Eltern in einer Dreizimmerwohnung in P1 auf. Mit dem Zwillingsbruder teilte sich der Angeklagte V2 ein Zimmer; zum Mitangeklagten V1 hatte der Angeklagte nur unregelmäßigen Kontakt. Auch seinen Vater sah der Angeklagte V2 nur selten, da dieser häufig beruflich ortsabwesend war. Im Jahre xxxx erkrankte der Zwillingsbruder von V2 an einer Meningitis. Die Erkrankung des Zwillingsbruders beeinflusste bis zu dessen späterem Tod das tägliche Familienleben maßgeblich. Nach dem Kindergarten wechselte der Angeklagte V2 auf eine Schule für Lernbehinderte, auf der er die zweite Klasse wiederholte. Ein Grund für seine schlechten schulischen Leistungen in dieser Zeit war auch, dass Fehlverhalten in der Schule in der Regel ohne Konsequenzen in der elterlichen Erziehung blieb, da sich die Eltern des Angeklagten in erster Linie um dessen erkrankten Zwillingsbruder kümmerten. Dieser erlag im Jahre xxxx seiner Erkrankung, woraufhin die Familie – auch wegen der Lungenkrebserkrankung des Vaters, aufgrund derer der Familie weniger Einkommen zur Verfügung stand – eine kleinere Wohnung bezog. Der Tod seines Zwillingsbruders belastet den Angeklagten V2 bis zum heutigen Tag erheblich. Auf der Schule für Lernbehinderte erlangte der Angeklagte V2 nach der neunten Klasse einen Hauptschulabschluss. Da es trotz seines bereits zu diesem Zeitpunkt regelmäßig stattgehabten Betäubungsmittelkonsums und der schwierigen familiären Situation seinem Selbstverständnis entsprach, einem geregelten Tagesablauf, insbesondere einer Erwerbstätigkeit, nachzugehen, arbeitete er nach seinem Schulabschluss vorübergehend und ohne festes Anstellungsverhältnis auf einem Schlachthof in F1. Anschließend fand er für ein halbes Jahr über eine Leiharbeitsfirma eine Beschäftigung als Aushilfskraft bei der C3 AG in V3. Eine abgeschlossene Ausbildung hat der Angeklagte V2 nicht. Der Angeklagte V2 hat eine dreijährige Tochter, die bei der Kindesmutter lebt. Derzeit hat der Angeklagte weder zur Kindesmutter noch zu seiner Tochter Kontakt. Erstmals im Alter von 16 Jahren kam der Angeklagte V2 in der Schule in Kontakt mit Drogen, indem er dort mit Mitschülern Marihuana rauchte. Der Marihuanakonsum steigerte sich nach kurzer Zeit zu einem regelmäßigen Konsum von etwa einem Gramm pro Tag. Der Angeklagte V2 sieht darin ein Mittel, sich zu beruhigen oder empfundenen Alltagsstress zu abzumildern. Nach dem Tod seines Vaters kam der Angeklagte V2 erstmals in einem Alter von 18 Jahren mit Kokain in Kontakt. Dieses konsumierte er in den meisten Fällen zusammen mit dem Mitangeklagten V1. Kokain diente dem Angeklagten V2 zunächst als Antidepressivum gegen die psychischen Belastungen durch die vorherigen Todesfälle in der Familie. Regelmäßig trat allerdings nach dem Konsum ein „Rebound“-Effekt ein, wonach die zuvor unterdrückten Depressionen in voller Intensität ausbrachen. Im weiteren Zeitverlauf nahm der Kokainkonsum bei dem Angeklagten immer mehr die Funktion eines „Mutmachers“ ein. Da er in der Gelegenheit, (Vermögens-)Straftaten zu begehen, eine einfache Möglichkeit sah, an Geldmittel zu gelangen, konsumierte er Kokain insbesondere mit dem Ziel, die innere Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten zu senken. Bis zu einem Aufenthalt in Untersuchungshaft im Jahre xxxx belief sich der Kokainkonsum auf etwa fünf Gramm pro Woche. Danach gelang es dem Angeklagten V2, den Kokainkonsum vollständig einzustellen, bevor er etwa zum Jahreswechsel xxxx/xxxx den Konsum wieder in der Regelmäßigkeit und dem Umfang wie vor der Untersuchungshaft xxxx aufnahm. Bei dem Angeklagten liegt eine psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain vor (ICD-10 F 12.2; F14.2). Vor seiner Inhaftierung bemühte sich der Angeklagte V2, der erkannt hatte, dass bei ihm eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag, um die Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie. Für eine solche erhielt er zum xx.xx.xxxx in der T5 in S2 eine Zusage. Wegen der in diesem Verfahren seit dem xx.xx.xxxx verbüßten Untersuchungshaft trat der Angeklagte V2 konnte die Therapie jedoch nicht antreten. Strafrechtlich ist der Angeklagte V2 bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a)Am xx.xx.xxxx wurden gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht P1 (Az.: 47 Ls – 206 Js 222/16 – 57/16) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zwei Freizeitarreste festgesetzt. Ebenso hatte er Arbeitsleistungen zu erbringen. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. b)Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde gegen den Angeklagten V2 wegen Diebstahls (Az.: 59 Ds – 206 Js 23/17 – 111/17) ein Jugendarrest von einer Woche festgesetzt und dem Angeklagten eine Schadenswiedergutmachung aufgeben. Weil der Angeklagte gegen diese Auflage verstieß, setzte das Amtsgericht zwei Freizeitarreste gegen den Angeklagten fest. c)Mit Urteil des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx (Az.: 47 Ls – 206 Js 66/18 – 77/17) wurde der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen Versuch handelte sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ebenso wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx festgesetzt. d)Am xx.xx.xxxx wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht P1 (Az.: 21 Cs – 152 Js 318/21 – 176/21) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt. Der zugrundeliegende Strafbefehl ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. e)Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wurde gegen den Angeklagten V2 durch das Amtsgericht P1 (Az.: 26 Cs – 313 Js 971/22 – 191/22) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt. Ebenso verhängte das Amtsgericht eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx. f)Ebenfalls am xx.xx.xxxx setzte das Amtsgericht E4 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 € und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx fest (Az.: 144 Cs – 40 Js 5577/22 – 490/22). Der zugrundeliegende Strafbefehl ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. g)Mit Beschluss des Amtsgerichts E4 vom xx.xx.xxxx (Az.: 144 Cs – 40 Js 5577/22 – 490/22) wurde aus den Entscheidungen des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Cs – 313 Js 971/22 – 191/22) und des Amtsgerichts E4 vom selben Tage (Az.: 144 Cs – 40 Js 5577/22 – 490/22) nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 50 € gebildet und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx festgesetzt. Der Beschluss ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. 3. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Q1 Die Angeklagte Q1 wuchs mit zwei älteren Brüdern und einem jüngeren Halbbruder bei ihrer Mutter auf. Ihre Eltern hatten sich getrennt, als die Angeklagte Q1 zwei Jahre alt war. Die Angeklagte besuchte die Grundschule und anschließend die Hauptschule, die sie mit einem Abschluss nach der zehnten Klasse beendete. Nach ihrer Schullaufbahn nahm die Angeklagte Q1 eine Ausbildung als Malerin und Lackiererin auf, die sie erfolgreich abschloss. Ebenso schloss die Angeklagte Q1 eine Ausbildung zur Altenpflegerin ab, beendete aber wegen der Geburt ihres Sohnes eine dortige Weiterbildung. Die Angeklagte hat einen siebenjährigen Sohn, den sie allein aufzieht. Wegen der Erziehung ihres Sohnes geht die Angeklagte Q1 derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Bürgergeld. Von dem Kindesvater erhält sie Unterhaltszahlungen. Über das Vermögen der Angeklagten Q1 wurde vor kurzer Zeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Angeklagte Q1 konsumiert keinen Alkohol und keine Drogen. Strafrechtlich ist sie bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht W1 (Az.: 4 Cs – 310 Js 9265/21 – 61/22) – rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx – gegen die Angeklagte wegen Hausfriedensbruches eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. 4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Q2 Der Angeklagte Q2 wuchs zusammen mit einer älteren Halbschwester, seinen zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern in C1 auf. Im Jahre xxxx wurde er auf der Grundschule eingeschult. Als er in der dritten Klasse war, kam es zur Trennung seiner Eltern. Fortan lebte der Angeklagte Q2 mit seinen Geschwistern bei seinem Vater, zunächst in C1. Im Jahre xxxx zog der Vater mit den Kindern nach C4, wo der Angeklagte Q2 zunächst eine Realschule besuchte und später auf die Hauptschule wechselte. Dort erreichte er nach der zehnten Klasse im Jahre xxxx einen Hauptschulabschluss. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn zog der Angeklagte Q2 zu seiner Mutter nach C1. Einer Erwerbstätigkeit ging er zunächst nicht nach, sondern lebte ohne feste Struktur „in den Tag hinein“. Eine Ausbildung hat der Angeklagte bisher nicht abgeschlossen. Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Betreuungsweisung verhielt sich der Angeklagte Q2 in den Gesprächen u. a. über berufliche Perspektiven und Rauschmittelkonsum sehr zurückhaltend und oberflächlich. Erstmals Ende des Jahres xxxx arbeitete er aushilfsweise und kurzfristig als Lagerarbeiter in einem Corona-Testzentrum. Anschließend nahm er eine Tätigkeit in einem Callcenter auf, bei der er monatlich ca. 1.000 € netto verdiente. Der Angeklagte Q2 wohnt im Haushalt seiner Mutter, wo ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Er beabsichtigt, ab August xxxx zu Weiterbildungszwecken eine Abendschule zu besuchen. Der Angeklagte konsumiert in unregelmäßigen Abständen Marihuana. Das Ausmaß des Betäubungsmittelkonsums war jedoch zu keinem Zeitpunkt geeignet, bei dem Angeklagten eine Betäubungsmittelabhängigkeit hervorzurufen oder ihn in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen Alkohol konsumiert der Angeklagte Q2 lediglich gelegentlich und in geringen Mengen. Strafrechtlich ist der Angeklagte Q2 bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a)Am xx.xx.xxxx sah die Staatsanwaltschaft N1 (Az.: 290 Js 553/17) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes ab. b)Am xx.xx.xxxx sah die Staatsanwaltschaft C1 (Az.: 42 Js 1323/18) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ab. c)Am xx.xx.xxxx wurde dem Angeklagten Q2 durch das Amtsgericht C1 (Az.: 26 Ls – 320 Js 1001/21 – 333/21) wegen Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung eine richterliche Weisung erteilt. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. d)Am xx.xx.xxxx stellte Amtsgericht C1 (25a Ds – 633 Js 11/22 – 78/22) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Betruges nach einer Ermahnung und Zahlung einer Geldauflage gemäß § 47 JGG ein. 5. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B1 Der Angeklagte B1 wuchs bei seinem Vater und seiner Stiefmutter in der E5 auf. Er hat einen Zwillingsbruder, eine ältere Schwester und einen weiteren jüngeren Bruder. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, kam er zusammen mit seiner leiblichen Mutter und seinen Geschwistern nach E1. Dort besuchte er die Hauptschule und erlangte nach der neunten Klasse einen Hauptschulabschluss. Nach der Hauptschule absolvierte der Angeklagte B1 eine Ausbildung als Schweißer, die er erfolgreich abschloss und zunächst in diesem Bereich auch arbeitete. Derzeit geht der Angeklagte B1 einem Minijob als Maler nach. Der Vater des Angeklagten B1 verstarb vor drei Jahren, seine Mutter vor zwei Jahren. Der Angeklagte hat einen neunzehnjährigen Sohn. Weder zu ihm, noch zu der Kindesmutter, bei der sein Sohn lebt, hat der Angeklagte B1 Kontakt. Der Angeklagte B1 konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a)Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht S3 (Az.: 4 Cs – 804 Js 806/05 – 797/05) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. b)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte B1 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch das Amtsgericht N2 (Az.: 777 Ls – 702 Js 619/05 – 95/05) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. c)Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, setzte das Amtsgericht S3 (Az.: 4 Cs – 804 Js 18/06 – 79/06) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € fest. d)Am xx.xx.xxxx wurde durch das Amtsgericht S3 (Az.: 4 Cs – 804 Js 18/06 – 79/06) aus den Entscheidungen des Amtsgerichts S3 vom xx.xx.xxxx und des Amtsgerichts S3 vom xx.xx.xxxx nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10 € gebildet. Der Beschluss ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. e)Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte B1 durch das Amtsgericht E2 (Az.: 93 Ls – 153 Js 93/13 – 27/12) wegen „vorsätzlicher Beihilfe“ zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig, die Bewährungsstrafe wurde mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen. II. 1. Bandenabrede und -struktur unter Beteiligung der Angeklagten V1 und V2 sowie die den Bandentaten zu Grunde liegende Vorgehensweise Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem xx.xx.xxxx traten die Angeklagten V1 und V2 mit unbekannt gebliebenen Personen in Kontakt, die sich darauf spezialisiert hatten, Betrugstaten vornehmlich zu Lasten älterer Geschädigter zu begehen, indem diese angerufen wurden und die jeweiligen Anrufer sich als Polizeibeamte ausgaben. Den Angerufenen wurde hierbei vorgespielt, dass sich Einbrecher in der Nähe des Wohnortes des Angerufenen aufhielten und als Einbruchsziel das Haus des Angerufenen ausgewählt hätten. Daher sollte der jeweils Angerufene im Haus aufbewahrtes Bargeld und Wertgegenstände in der Nähe des Hauseinganges zur Abholung vermeintlich durch die Polizei deponieren und dabei ununterbrochen in Kontakt mit dem Anrufer bleiben. Die Abholung der Wertgegenstände wurde von sich in E1 aufhaltenden Kontaktpersonen der Anrufer organisiert, da die Anrufer selbst in der Regel aus dem Ausland agierten. Die Kontaktpersonen wiederum beauftragten andere Personen mit der Abholung der Gegenstände bei den jeweils Geschädigten. Zur Begehung derartiger Taten schlossen sich die Angeklagten V1 und V2 auf unbestimmte Dauer mit unbekannt gebliebenen Personen zusammen, indem sie sich gegenüber den in E1 wohnenden Kontaktpersonen bereit erklärten, in künftigen, noch unbestimmten Fällen als Abholer tätig zu sein. Hierbei sollten V1 und V2 – unabhängig vom Taterfolg und der Werthaltigkeit der erzielten Beute – gegen eine pauschale Entlohnung von 1.000 € pro Abholerfahrt und Erstattung der entstehenden Aufwendungen wie Fahrt- und Übernachtungskosten „auf Abruf“ zu einem kurz vorher mitgeteilten Wohnort des jeweils Angerufenen fahren, das Bargeld und die Wertsachen dort abholen und diese Beute im Anschluss an unbekannt gebliebene Kontaktpersonen übergeben. Neben ihrer Rolle als Abholer war Gegenstand der Abrede mit den unbekannt gebliebenen Beteiligten, dass die Angeklagten V1 und V2 nach Gelingen einer Tat ggf. mit Verwertungshandlungen bezogen auf die erlangten Gegenstände betraut wurden und auch hierfür – soweit sie nicht bereits als Abholer der Beute tätig gewesen waren – eine pauschale Entlohnung von 1.000 € erhalten sollten. Auch hinsichtlich des Umfanges und der Art der Verwertungshandlung (etwa dem Verkauf erlangter Gegenstände) sollten die Angeklagten V1 und V2 vollständig weisungsgebunden und ohne eigene Handlungsspielräume agieren. Mit dem durch die Angeklagten V1 und V2 zugesagten Tätigwerden waren nicht nur die in E1 ansässigen Kontaktpersonen, sondern auch die Anrufer einverstanden. Alle Rollen und Aufgaben der Beteiligten sowie die bestehende Hierarchie zwischen den Anrufern, deren Kontaktpersonen in E1 und den als Abholern tätigen Angeklagten V1 und V2 wurde zu keinem Zeitpunkt durch einen der Beteiligten in Frage gestellt. 2. Betrug zu Lasten von S4 am 16. November 2022 und anschließende Verwertungshandlungen Im Verlaufe des Tages des xx.xx.xxxx erhielten die Angeklagten V1 und V2 von unbekannt gebliebenen Kontaktpersonen telefonisch die Mitteilung, dass am Folgetag Telefonanrufe der unter II. 1. bezeichneten Art bei in und um B2 wohnhaften Personen getätigt würden und sich die Angeklagten daher nach B2 begeben sollten, um dort kurzfristig Tatbeute an Wohnorten von etwaigen Angerufenen abzuholen. Zu diesem Zwecke fuhren die Angeklagten nach B2, wobei der Angeklagte V1 das Fahrzeug steuerte, und übernachteten in einem Hotel. Am xx.xx.xxxx erhielt die in X3 im Landkreis B2 wohnende S4 gegen 16:30 Uhr auf ihrem Festnetztelefon einen Anruf von einer unbekannt gebliebenen männlichen Person, die sich als Polizeibeamter des Landkreises B2 ausgab und – unzutreffend – erklärte, dass in näherer Umgebung Einbrüche stattgefunden hätten und das Anwesen von S4 ebenfalls als Zielobjekt bei den vermeintlichen Einbrechern vermerkt sei. S4 wurde telefonisch aufgefordert, aus diesem Grunde ihre Wertsachen in einem Behältnis zu deponieren und vor ihrer Haustür abzustellen. Wie von dem Anrufer beabsichtigt, befolgte S4 in der fälschlichen Annahme, dass die Informationen über die vermeintlichen Einbrecher und die Auswahl ihres Wohnhauses als Einbruchsobjekt zuträfen und es sich bei dem Anrufer tatsächlich um einen Polizeibeamten handelte, die Anweisungen des Anrufers. Hierbei legte sie Schmuck im Gesamtwert von mindestens 5.000 €, darunter eine goldene Halskette, zwei Armbänder, ca. zehn – teilweise aus Weißgold gefertigte – Ringe, diese unter anderem besetzt mit einem blauen Saphir und Brillanten, ein Paar goldener Ohrringe, Bargeld von 2.000 € und die zu ihrem bei der W3 Bank B2 geführten Girokonto gehörende EC-Karte in eine Plastiktüte der Firma T6 und legte diese vor ihre Haustür. Dabei hielt der Anrufer S4 ununterbrochen am Telefon und erklärte ihr, sie dürfe weder aus dem Fenster sehen, noch andere Personen vom Geschehen informieren, da nur so die Ergreifung der vermeintlichen Einbrecher gelingen könne. Zu der in die Plastiktüte gelegten EC-Karte nannte S4 gegenüber dem Anrufer nach einer entsprechenden Aufforderung die zugehörige PIN, da die anrufende Person ihr erklärt hatte, die Mitteilung der PIN sei für die Sicherung des Buchgeldes auf dem Konto erforderlich. Wie von den unbekannt gebliebenen Tätern vorausgesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen, entstanden bei S4, nachdem diese die Tüte mit den Wertsachen zur Abholung durch vermeintliche Polizeibeamte bereitgelegt hatte, ohne entsprechende Aussicht auf Wiedererlangung ein Schaden in Höhe des Wertes des Bargeldes und des Schmuckes sowie eine schadensgleiche Vermögensgefährdung hinsichtlich ihres Kontoguthabens, auf das mit der EC-Karte samt mitgeteilter PIN zugegriffen werden konnte. Unmittelbar nachdem S4 die Tüte vor ihre Haustür gestellt hatte, übermittelten unbekannt gebliebene Personen die genaue Anschrift von S4 an die Angeklagten V1 und V2 und wiesen diese an, die vor der Tür deponierte Plastiktüte dort abzuholen. Ebenso teilten sie den Angeklagten V1 und V2 die zu der EC-Karte gehörige PIN mit und wiesen sie an, damit den maximal möglichen Geldbetrag abzuheben und anschließend die Tüte mit ihrem Inhalt sowie das abgehobene Bargeld an unbekannt gebliebene Personen herauszugeben. In der Absicht, den unbekannt gebliebenen Personen entsprechend ihrer zuvor vereinbarten Rolle als Abholer Hilfe zu leisten, fuhren die Angeklagten V1 und V2 zur Wohnanschrift von S4 und holten dort die Plastiktüte ab, wobei auch hier V1 den Pkw steuerte. Die Angeklagten V1 und V2 wussten, dass die dort wohnende Person zuvor durch unbekannt gebliebene Täter angerufen worden war und der Anrufer sich als Polizeibeamter ausgegeben hatte und dass sich in der Tüte Wertgegenstände der dort wohnenden Person befanden, die diese in der Absicht, diese vor vermeintlichen Einbrechern zu schützen, dort deponiert hatte. Ebenso wussten sie, dass es sich bei dem Abholen der Plastiktüte um einen Beitrag handelte, der die Begehung der Tat objektiv förderte. Schließlich handelten die Angeklagten V1 und V2 in der Absicht, sich durch die fortlaufende Hilfeleistung zu Betrugsstraftaten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen. Die unbekannt gebliebenen Anrufer telefonierten so lange mit S4, bis sich die Angeklagten V1 und V2 mit der Plastiktüte von dem Wohnhaus entfernt hatten. Anschließend fuhren die Angeklagten V1 und V2 zu einem Geldautomaten in dem nahe gelegenen Ort L1 und hoben – bis der Geldautomat die Erreichung des Tageslimits angezeigt hatte – Bargeld in Höhe von 1.845 € ab, das die Angeklagten V1 und V2 neben der EC-Karte und der Plastiktüte mit den Wertgegenständen an unbekannt gebliebene Personen weitergaben. Im Gegenzug wurde an die Angeklagten V1 und V2 durch die unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten die vereinbarte pauschale Entlohnung von 1.000 € gezahlt. Die vor dem Tatgeschehen vom xx.xx.xxxx stets aufgeschlossene S4 meidet seit dem Vorfall möglichst menschlichen Kontakt und ist insgesamt misstrauischer und ängstlicher geworden. Der Einsicht, dass sie eine derartige Täuschung nicht durchschaut hat, begegnet sie mit Verdrängungsstrategien, wodurch sie insgesamt Einbußen in der Lebensqualität spürt. 3. Betrug zu Lasten von M2 am xx.xx.xxxx und anschließende Verwertungshandlungen a) Am Vormittag des xx.xx.xxxx rief ein unbekannt gebliebener Täter auf dem Festnetzanschluss von M2 in E6 an. In der Absicht, die Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen zu erreichen, spiegelte der Anrufer M2 wahrheitswidrig vor, dass eine rumänische Einbrecherbande in der Nähe ihres Wohnortes unterwegs sei und ihr Wohnhaus ebenso ein Ziel der Bande sei. Aus diesem Grunde solle sie all ihre Wertgegenstände in ein Behältnis legen und dieses vor ihrer Haustür deponieren, damit die Wertgegenstände vor Einbrechern gesichert werden können. Da M2 – wie von dem Anrufer beabsichtigt – von der Richtigkeit der Informationen und der Authentizität des vermeintlichen Polizeibeamten ausging, legte sie Schmuck im Gesamtwert von 56.000 €, bestehend aus einer Südseeperlenkette im Wert von 10.000 €, einem Tennisarmband im Wert von 3.500 €, einem Collier aus Gelbgold im Wert von 8.000 €, einer Königskette aus Gelbgold im Wert von 4.500 €, einer Panzerkette im Wert von 1.000 €, zwölf Ringen aus 585er Gold im Gesamtwert von 16.000 € , sieben Ringen aus 750er Gold im Gesamtwert von 9.000 €, drei Paaren Ohrstecker aus 750er Gold im Gesamtwert von 2.500 € und zwei Paaren Ohrstecker aus 585er Gold im Gesamtwert von 1.500 € in einen offenen Kochtopf. Ebenso legte M2 eine EC-Karte zu ihrem Girokonto bei der W2 I5 in den Topf und teilte dem Anrufer auf dessen Aufforderung, die PIN werde zur Sicherung des sich auf dem Konto befindlichen Buchgeldes benötigt, die zugehörige PIN mit. Auch Bargeld in Höhe von 4.000 € legte sie in den Kochtopf, den sie sodann nach entsprechender Anweisung durch den Anrufer vor ihrer Haustür abstellte. Auch hierbei traten – wie von den unbekannt gebliebenen Täter vorhergesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen – bei M2, nachdem diese den Kochtopf mit den Wertsachen und der EC-Karte zur Abholung durch vermeintliche Polizeibeamte vor die Haustür gelegt hatte, ohne dass eine entsprechende Aussicht auf Wiedererlangung bestand, ein Schaden in Höhe des Wertes des Bargeldes und des Schmuckes sowie eine schadensgleiche Vermögensgefährdung hinsichtlich des Kontoguthabens ein, auf das mit der EC-Karte und der mitgeteilten PIN zugegriffen werden konnte. In der Zwischenzeit hatte ein unbekannt gebliebener Beteiligter den Angeklagten V2 kontaktiert, der sich zusammen mit dem Angeklagten B1 mit dem Pkw auf den Weg zu der Wohnanschrift von M2 begab, wobei der Angeklagte B1 das Fahrzeug fuhr und V2 auf dem Beifahrersitz saß. In der Absicht, entsprechend seiner Rolle als Abholer in der unter II. 1. geschilderten Bandenabrede Hilfe zu leisten, stieg der Angeklagte V2 aus, nahm den vor der Tür stehenden Kochtopf mit den Wertgegenständen an sich und stieg damit in das Auto. Auch insoweit wusste der Angeklagte V2, dass M2 durch einen unbekannt gebliebenen Täter angerufen worden war, der Anrufer sich fälschlich als Polizeibeamter ausgegeben hatte und dass die in dem Topf liegenden Wertgegenstände einer dort wohnenden Person gehörten, die diese in der Absicht, diese vor vermeintlichen Einbrechern zu schützen, dort deponiert hatte. Ebenso wusste er, dass er durch das Abholen des Kochtopfes die Begehung der Tat objektiv förderte. Schließlich handelte der Angeklagte V2 in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Hilfeleistung zur Begehung von Betrugsstraftaten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Spätestens als der Angeklagte V2 zurück in das Auto stieg, erkannte der Angeklagte B1, dass der Angeklagte V2 einen zuvor nicht mitgeführten Kochtopf an sich genommen hatte, der Bargeld und Schmuck enthielt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erkannte er die Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass das Bargeld und die Wertgegenstände gerade durch eine Straftat erlangt worden waren und dass er dadurch, dass er mit dem Angeklagten V2 und dem von ihm mitgeführten Bargeld und Schmuck davonfuhr, diese Tat unterstützen könnte, was er auch zumindest billigend in Kauf nahm. Bis zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Angeklagten V2 und B1 bereits vom Wohnort von M2 entfernt hatten, hielt der unbekannt gebliebene Anrufer M2 am Telefon. Die Angeklagten B1 und V2 fuhren sodann auf Anweisung eines anderen Tatbeteiligten zu einer W2-Filiale in H2. Dort hob der Angeklagte V2 mit der EC-Karte von M2 unter Verwendung der ihm in der Zwischenzeit durch einen unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten mitgeteilten PIN insgesamt 2.000 € Bargeld ab, das er in der Folge absprachegemäß an unbekannt gebliebene Personen weitergab. M2 fühlte sich nach Aufdeckung ihres Irrtums „völlig aufgelöst“. Ebenso verspürte sie aufgrund der durch sie empfundenen Leichtgläubigkeit eine erhebliche Scham, anderen Personen – einschließlich ihres Sohnes M3 – von der Tat zu berichten. b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte V1 – wie ihm mit der Anklage zur Last gelegt – ebenso zur Wohnanschrift von M2 gefahren und an der Abholung des Kochtopfes beteiligt war. Auch weitere, im Zusammenhang mit dieser Tat stehende Tatbeiträge des Angeklagten V1 ließen sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. 4. Betrug zu Lasten von C5 am xx.xx.xxxx und die Anschlusstaten der Angeklagten V1 und V2, Q1 und Q2 Unter Anwendung des bereits unter II. 2. und 3. geschilderten Vorgehens wurde auch die in L2 wohnhafte C5 am xx.xx.xxxx durch einen unbekannten Täter angerufen. Da auch C5 von der Authentizität des anrufenden „Polizeibeamten“ und von der Wahrhaftigkeit der Information über vermeintliche Einbrecherbanden in der Nähe ausging, deponierte sie – wie vom Anrufer aufgefordert und beabsichtigt – neben verschiedenen Schmuckstücken (einer Armbanduhr mit Brillanten, einer Goldkette, drei Ringen mit Perlen und Brillanten) im Gesamtwert von mindestens 1.400 €, zwei Krügerrandmünzen mit einem Sammlerwert von jeweils 1.700 € und die EC-Karte für ihr bei der T1 L2 geführtes Konto in einem Kochtopf. Die zur EC-Karte gehörige PIN teilte C5 nach entsprechender Aufforderung, diese sei zur Sicherung des auf dem Konto befindlichen Buchgeldes erforderlich, dem Anrufer mit. Dadurch, dass C5 den Kochtopf zwecks Abholung durch vermeintliche Polizeibeamte vor ihrer Haustür deponierte, ohne dass sie eine Aussicht auf Wiedererlangung der Gegenstände hatte, traten – wie von den unbekannt gebliebenen Tätern vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen – ein Schaden in Höhe des entwendeten Schmuckes und der Krügerrandmünzen sowie eine schadensgleiche Vermögengefährdung hinsichtlich des Kontoguthabens ein, auf das mit der EC-Karte und der mitgeteilten PIN zugegriffen werden konnte. Nachdem der Kochtopf durch unbekannt gebliebene Tatbeteiligte abgeholt worden war, wurde dieser samt Inhalt an einen unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten übergeben, der über den Messenger-Dienst U1 unter dem Nutzernamen „B3“ kommunizierte. Am xx.xx.xxxx trat „B3“ über U1 mit dem Angeklagten V1 in Kontakt und beauftragte diesen, die Krügerrandmünzen zu veräußern und mittels der EC-Karte von C5 Geld an den Angeklagten Q2 – der sich zuvor mit der Nutzung seines Kontos gegenüber „B3“ oder anderen unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten bereit erklärt hatte – zu überweisen, um sodann sowohl den Veräußerungserlös als auch das überwiesene – und in der Folge abgehobene – Geld an „B3“ herauszugeben. Ebenso sollte der Angeklagte V1 2.300 € des Erlöses aus der Veräußerung der Krügerrandmünzen an den in der U2 wohnenden Z1 per X2 transferieren. Nachdem sich der Angeklagte V1 bereit erklärt hatte, die geschilderten Verwertungshandlungen vorzunehmen, begab sich „B3“ vereinbarungsgemäß zu der Wohnanschrift des Angeklagten V1 und warf sowohl die Krügerrangmünzen als auch die EC-Karte von C5 in den von dem Angeklagten V1 genutzten Briefkasten. Anschließend teilte „B3“ dem Angeklagten V1 in dem U1-Chat die PIN für die EC-Karte und die Kontodaten des Angeklagten Q2 mit. Dem Angeklagten V1 war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Münzen und die EC-Karte durch eine Tat erlangt wurden, bei der unter der Vorspiegelung der Eigenschaft eines Polizeibeamten Personen telefonisch aufgefordert wurden, Bargeld und Wertgegenstände zu deren vermeintlichen Sicherung an der Haustür zu deponieren, damit diese abgeholt werden können. Auf Vorschlag des Angeklagten V1 erklärte sich „B3“ damit einverstanden, dass ein weiterer Betrag auf das Konto der Angeklagten Q1, deren Kontodaten der Angeklagte V1 kannte, überwiesen werden könnte. Die Angeklagte Q1 hatte sich mit der Nutzung ihres Kontos unmittelbar zuvor gegenüber dem Angeklagten V1 bereiterklärt. Nachdem der Angeklagte V1 die Krügerrandmünzen und die EC-Karte aus dem Briefkasten genommen hatte, begab er sich zunächst zu einer Goldankauffiliale in E2, wo er die Krügerrandmünzen gegen Barzahlung von 3.000 € veräußerte. Hierbei handelte er in der Absicht, sich aus der Wiederholung gleichgelagerter Hehlereitaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer zu beschaffen. Während und nach dem Verkauf der Krügerrandmünzen stand der Angeklagte V1 in regelmäßigem Chatkontakt mit „B3“. In diesem Zusammenhang wies „B3“ den Angeklagten V1 an, 9.000 € an den Angeklagten Q2 und 5.000 € an die Angeklagte Q1 zu überweisen. In Umsetzung dieser Anweisung suchte der Angeklagte V1 anschließend in P1 eine T1-Filiale auf und überwies weisungsgemäß um 14:50 Uhr 9.000 € auf das Konto des Angeklagten Q2 bei der T1 C1 und um 16:08 Uhr 5.000 € auf das Konto der Angeklagten Q1 bei der E1. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, als der zugrundeliegende Auszahlungsanspruch auf dem jeweiligen Konto der Angeklagten Q2 und Q1 verbucht war, erkannten sowohl der Angeklagte Q2 als auch die Angeklagte Q1 die Möglichkeit, dass das Geld, das auf ihr Konto überwiesen wurde, aus einer Straftat herrührte und nahmen dies billigend in Kauf. Ebenso erkannten sie die Möglichkeit und nahmen billigend in Kauf, dass durch die Verbuchung des Geldes auf ihrem Konto eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung des Buchgeldes herbeigeführt wird. In der Folge hoben der Angeklagte Q2 1.000 € und die Angeklagten Q1 1.720 € ab, wobei sie das Geld entweder ausgaben oder mit weiterem Bargeld ununterscheidbar vermengten. Anschließend traf sich der Angeklagte V1 mit dem Angeklagten V2 und übergab die aus der Veräußerung der Krügerrandmünzen stammenden 2.300 € an den Angeklagten V2. Dieser begab sich sodann zu einer X2 Annahmestelle in P1 und transferierte entsprechend den Vorgaben von „B3“, die ihm bekannt waren und die er umzusetzen beabsichtigte, den Betrag von 2.300 € an den sich in der U2 aufhaltenden Z1. Hierbei wusste der Angeklagte V2, dass der Betrag aus dem Verkauf der Krügerrandmünzen herrührte und dass diese durch eine Betrugsstraftat erlangt worden waren. Ebenso hielt es V2 zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass durch den Transfer mittels X2 eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung dieses Bargeldes begründet wird. Die übrigen 700 € aus der Veräußerung der Krügerrandmünzen gab der Angeklagte V1 weisungsgemäß an unbekannt gebliebene Personen weiter. Am späten Abend des xx.xx.xxxx holten die Angeklagten V1 und V2 den früheren Mitangeklagten D1 mit einem durch die Angeklagte Q1 am xx.xx.xxxx angemieteten Pkw P2 D2 ab, ohne, dass die Angeklagte Q1, die sich zu diesem Zeitpunkt zuhause aufhielt, hierbei sicher wusste, dass das Fahrzeug an diesem Abend zur Begehung einer Straftat genutzt würde und ohne dass sie bei Anmietung des Fahrzeugs am xx.xx.xxxx davon ausging, dass die Nutzung des Fahrzeugs durch die Angeklagten V1 und V2 ausschließlich dem Zweck diente, damit Straftaten zu begehen. Weil der Angeklagte V1 zuvor von „B3“ die Weisung erhalten hatte, mit der EC-Karte von C5 einen größtmöglichen Betrag Bargeld abzuheben, um es sodann an ihn oder unbekannt gebliebene Tatbeteiligte weiterzugeben, fassten die Angeklagten V1 und V2 und D1 den gemeinsamen Tatplan, dass D1, dem V1 und V2 zuvor die PIN für die EC-Karte mitgeteilt hatten, einen möglichst hohen Betrag an Bargeld am Automaten abholen sollte, während die Angeklagten V1 und V2 im Auto warten, das Bargeld in Empfang nehmen und sie sodann zu dritt die Örtlichkeit verlassen sollten. D1 wusste dabei, dass die EC-Karte aus einer zuvor durch andere Tatbeteiligte begangenen Betrugsstraftat herrührte und dass den Angeklagten V1 und V2 durch diese Personen die Weisung erteilt worden war, mittels der EC-Karte größtmögliche Bargeldbeträge abzuheben und diese sodann an die Auftraggeber weiterzuleiten. Dass D1 diese Umstände bekannt waren, wussten auch die Angeklagten V1 und V2. In der Folge begaben sich die Angeklagten V1 und V2 und D1 zunächst zu einer T1-Filiale am P1-er Hauptbahnhof. Dort hob D1 gegen 00:18 Uhr am xx.xx.xxxx dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend 1.000 € ab, wovon er 250 € für sich behielt. Die übrigen 750 € übergab D1 mit der falschen Behauptung, er habe nur diesen Betrag abheben können, an V1 und V2, die absprachegemäß auf einem Parkplatz in der Nähe auf D1 im Fahrzeug warteten. Hierbei wussten die Angeklagten V1 und V2, dass durch das Abheben des Geldes eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung begründet wird. Ein weiterer Abhebeversuch durch D1 in einer anderen P1er T1-Filiale scheiterte, nachdem er vor Abschluss des Abhebevorganges die Flucht vor Polizeibeamten antrat, die auf sein Vorgehen aufmerksam geworden waren. Das Bargeld in Höhe von 750 € wurde sichergestellt, wobei die Angeklagten V1 und V2 in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe dieses Bargeldes verzichtet haben. Ebenso wurden die von D1 einbehaltenen 250 € bei diesem aufgefunden und in der Folge sichergestellt. Bei dem Angeklagten Q2 wurde am xx.xx.xxxx durch das Amtsgericht E2 in das unbewegliche und bewegliche Vermögen ein Arrest in Höhe von 9.000 € und bei der Angeklagten Q1 in Höhe von 5.000 € angeordnet (Az.: 11 Gs 706/23). Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Konto des Angeklagten Q2 ein Betrag von 8.396,05 € und auf dem Konto der Angeklagten Q1 ein Betrag von 3.508,08 €. C5 war unmittelbar nach der Tat betroffen darüber, dass ihre Leichtgläubigkeit auf eine derartige Weise ausgenutzt worden war und macht sich Vorwürfe wegen der Herausgabe ihrer PIN. 5. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Angeklagten waren bei allen geschilderten Taten jeweils voll schuldfähig. Ihre jeweilige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. III. 1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten V1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten V1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, dem von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx und den Ausführungen des Oberlandesgerichts I1 in dem Beschluss vom xx.xx.xxxx (Az.: III-3 Ws 154/14). Die Feststellungen zum Substanzmittelkonsum des Angeklagten V1 beruhen ebenfalls auf seinen Angaben sowie ergänzend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3 und den Angaben des Zeugen D1. Der Sachverständige Dr. Q3 hat anhand des ihm zur Verfügung stehenden Inhaltes der Ermittlungsakte, insgesamt dreier psychiatrischer Untersuchungen und Explorationen des Angeklagten V1 in der Justizvollzugsanstalt E2 am xx., xx. und xx.xx.xxxx sowie seiner Eindrücke und den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Angeklagte V1 unter einer Substanzmittelabhängigkeit von Cannabis und Kokain leide. Dessen Angaben zu Art, Regelmäßigkeit und Umfang seines Konsums seien jedenfalls im festgestellten Umfang – auch hinsichtlich der von ihm erwähnten Motivlagen – plausibel und glaubhaft, zumal auch der Zeuge D1 im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt habe, dass der Angeklagte V1 nach dessen letzter Haftentlassung im Dezember xxxx sofort wieder täglich Kokain konsumiert habe und sie bei gemeinsamem Konsum „schon zwei Gramm gezogen“ hätten. Bei derartigen Konsummengen bestehe medizinisch kein Zweifel, dass eine psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain nach ICD-10: F12.2. und F14.2. vorliege. An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zum Umfang des Betäubungsmittelkonsums und zu der daraus resultierenden psychischen Abhängigkeit hat die Kammer keine Zweifel. 2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten V2, Q1, Q2 und B1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der übrigen Angeklagten hat die Kammer aufgrund deren Angaben sowie der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise getroffen. 3. Zur Bandenabrede und -struktur unter Beteiligung der Angeklagten V1 und V2 sowie zu der den Bandentaten zu Grunde liegende Vorgehensweise Die Feststellungen zur Bandenabrede unter Beteiligung der Angeklagten V1 und V2 beruhen auf deren geständiger Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Angeklagten V1 und V2 haben die in der Anklageschrift beschriebene personelle Struktur des Zusammenschlusses bestätigt und übereinstimmend angegeben, dass sie für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und auf unbestimmte Dauer die Funktion des Abholers ausfüllen sollten, wobei vereinbart worden sei, dass sie sich bei Bedarf auch in einer ebenso unbestimmten Anzahl von Fällen und auf unbestimmte Dauer um die Verwertung der Tatbeute kümmern sollten. Erfolgsunabhängig sei ihnen für ihre Beteiligung an jeder Tat eine pauschale Entlohnung von 1.000 € zugesagt worden, so dass sie sich von ihrer Beteiligung an künftigen Taten eine nicht unerhebliche fortlaufende Einnahmequelle versprochen hätten. Hierbei hätten sie ihre Rolle als Abholer und Verwerter weisungsgebunden ausgefüllt; eigene Entscheidungsbefugnisse hätten ihnen insoweit nicht zugestanden. Die Richtigkeit des in der Anklageschrift beschriebenen und unter II. 1. festgestellten Vorgehens bei den für die Zukunft auf unbestimmte Dauer geplanten und bereits durchgeführten Bandentaten haben die Angeklagten V1 und V2 ebenfalls bestätigt. Die Angaben der Angeklagten sind insoweit glaubhaft, insbesondere, da ihre beabsichtigte weisungsgebundene Tätigkeit als Abholer in der Folge in die Tat umgesetzt worden ist, was sich seinerseits auch aus den weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme ergibt. So hat auch der Zeuge KHK S5, der bei der Polizei als Ermittlungsführer in dem Verfahren tätig war, geschildert, dass sich anhand zweier Videos, die sich auf dem von dem Angeklagten V1 genutzten und sichergestellten Mobiltelefons befinden, ergebe, dass sich die Angeklagten V1 und V2 am xx.xx.xxxx in B2 befunden hätten, da diese auf den Videos zweifelsfrei erkennbar seien, wobei V1 in einem Video erklärt, dass er in B2 sei und die Stimme des Angeklagten V2 ebenfalls erkennbar sei, während das andere Video V2 zeige, während er sich in einem Hotelzimmer befinde. Auch die zu dem Mobiltelefon zugehörigen Funkzellendaten hätten bestätigt, dass sich das Mobiltelefon zur Tatzeit am xx.xx.xxxx in der Funkzelle des Wohnortes von S4 befand, sodass kein Zweifel besteht, dass die Angaben der Angeklagten V1 und V2, bei dieser Tat als Abholer tätig gewesen zu sein, zutreffen. Die Angaben zur Weisungsgebundenheit sind auch deshalb glaubhaft, weil sie sich mit den Inhalten des Chats zwischen „B3“ und dem Angeklagten V1 vom xx.xx.xxxx decken. In diesem wird erkennbar, dass sich der Angeklagte V1 gegenüber „B3“ – nach einem zuvor stattgefundenen Telefongespräch – in einer Sprachnachricht bereit erklärt, sich der Verwertung der Gegenstände anzunehmen. Später übermittelt „B3“ initiativ die Kontodaten des Angeklagten Q2 an den Angeklagten V1, während dieser „B3“ danach fragt, ob es in Ordnung sei, eine weitere Überweisung an die Angeklagte Q1 vorzunehmen. Darüber hinaus sandte der Angeklagte V1 während der Tatausführung an „B3“ Zwischenberichte über die bereits vorgenommenen Handlungen, etwa, indem er ihm noch während des Aufenthaltes beim Goldankauf eine Sprachnachricht zum Inhalt des Gesprächs mit der dortigen Käuferin und später Lichtbilder von Belegen über die Überweisungen an die Angeklagten Q2 und Q1 übermittelte. Die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten V1 und V2 zu den im Rahmen der Bandenabrede getroffenen Vereinbarungen über die Art und Gegenstand der zu begehenden Straftaten ergibt sich auch aus den Angaben der Zeuginnen M2, C5 und Q4, die jeweils ein zueinander nahezu identisches Vorgehen der Anrufer geschildert haben und das sich vollständig mit der von den Angeklagten V1 und V2 als zutreffend bestätigten Beschreibung des Vorgehens bei den Taten deckt. 4. Zu dem Betrug zu Lasten von S4 am xx.xx.xxxx und den anschließenden Verwertungshandlungen Die Angeklagten V1 und V2 habe ihre Beteiligung an der Tat den getroffenen Feststellungen entsprechend vollumfänglich glaubhaft eingeräumt. Im Übrigen hat der Zeuge Q4, Bruder und Betreuer der Geschädigten S4, den Tathergang anhand der ihm durch seine Schwester übermittelten Informationen so wie festgestellt geschildert und überzeugende Angaben zu Art und Wert der entwendeten Schmuckstücke gemacht. Die Einlassungen der Angeklagten und die Angaben des Zeugen Q4 decken sich auch mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Soweit der Zeuge Q4 erklärt hat, seine Schwester habe die Gegenstände zunächst in einen Kochtopf, sodann aber in eine Plastiktüte der Firma T6 gelegt, steht dies im Einklang mit einem auf den xx.xx.xxxx datierenden Lichtbild, das sich auf dem von V1 genutzten Mobiltelefon befindet und das eine derartige Plastiktüte der Firma T6 mitsamt Schmuck zeigt. Auch hat der Zeuge Q4 sowohl auf diesem als auch auf weiteren Lichtbildern, die sich auf dem von dem Angeklagten V1 genutzten Mobiltelefon befanden, Schmuckstücke seiner Schwester teilweise wiedererkannt, die er auch den zuvor im Rahmen seiner Vernehmung (mündlich) beschriebenen Schmuckstücken zuordnen konnte. Die Angaben zum Wert des Schmuckes hat der Zeuge Q4 anhand der entweder ihm oder der Geschädigten S4 erinnerlichen Anschaffungspreise gemacht, wobei er von diesem je nach Alter und Gebrauchszustand des jeweiligen Gegenstandes Abzüge gemacht hat. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen hat die Kammer insoweit keine Zweifel. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise für eine durch den Zeugen Q4 vorgenommene Wertüberhöhung. Im Gegenteil hat der Zeuge Q4 ohne entsprechenden Vorhalt oder Nachfrage erklärt, dass es sich bei der Wertangabe in der Anklageschrift insoweit um eine Unrichtigkeit handle, als es sich nicht um 10.000 €, sondern um 10.000 DM handle, da die Anschaffungen der Schmuckstücke noch vor der Währungsreform erfolgt seien. Die Abhebung von insgesamt 1.845 € durch die Angeklagten V1 und V2 wird durch die Kontoauszüge vom xx.xx.xxxx zu dem Konto von S4 bestätigt, wonach am xx.xx.xxxx ein entsprechender Geldbetrag an einem Geldautomaten abgehoben wurde, der ausweislich der Angaben der Zeugin PHM’in X4 in der S6-Straße 2 in L1 aufgestellt ist. 5. Zu dem Betrug zu Lasten von M2 am xx.xx.xxxx und den anschließenden Verwertungshandlungen Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen am xx.xx.xxxx zu Lasten von M2 unter Beteiligung der Angeklagten V2 und B1 hat die Kammer aufgrund der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise getroffen. Eine Beteiligung des Angeklagten V1 an der Tat zum Nachteil der Geschädigten M2 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Der Angeklagte V1 hat sich dahingehend eingelassen, dass er weder in E6 anwesend noch überhaupt an der Tat beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte V2 hat sich dahingehend eingelassen, lediglich mit einer weiteren Person nach E6 gefahren zu sein, wobei insoweit der Angeklagte B1 ebenfalls erklärt hat, mit lediglich einer Person unterwegs gewesen zu sein. Die Angaben der Angeklagten V2 und B1 waren insoweit auch plausibel, da andernfalls zum einen nicht ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte B1 überhaupt mitfuhr und dieser zum anderen – ausweislich eines ihn am Steuer zeigenden Lichtbildes auf dem Mobiltelefon von V2 – auch das Fahrzeug führte und dies nicht etwa – wie auch in B2 – V1 tat. Weitere Beweismittel zum Nachweis einer Täterschaft des Angeklagten V1 standen der Kammer nicht zur Verfügung, sodass der Angeklagte V1 insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. 6. Zu dem Betrug zu Lasten von C5 am xx.xx.xxxx und zu den Anschlusstaten der Angeklagten V1 und V2, Q1 und Q2 a) Die Feststellungen zu dem gegenüber C5 begangenen Betrug ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugin C5, die glaubhaft und äußerst detailreich das Tatgeschehen geschildert hat und die mitgenommenen Gegenstände präzise beschreiben konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen nicht. Insbesondere hat auch die Zeugin C5 die Werte der in den Kochtopf gelegten Gegenstände erkennbar nicht überhöht, sondern im Gegenteil mitgeteilt, dass es sich bei den Krügerrandmünzen um die mit Abstand wertvollsten Wertsachen gehandelt habe. Auch decken sich die Angaben der Zeugin C5 mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, unter anderem mit den Angaben des Zeugen PK C6, wonach die EC-Karte der Zeugin C5 in der T1-Filiale am P1er Hauptbahnhof, in der sich D1 kurz zuvor aufgehalten hatte, aufgefunden und sichergestellt worden sei. b) Die Angeklagten habe ihre Tatbeteiligung an den folgenden Verwertungshandlungen in Kenntnis der gegenüber C5 begangenen Vortat auch insoweit vollumfänglich den getroffenen Feststellungen entsprechend eingeräumt. Der Verkauf der Krügerrandmünzen durch den Angeklagten V1 in Übereinstimmung mit der bereits geschilderten Bandenabrede, weisungsgemäß gegen eine pauschale Entlohnung von 1.000 € für eine unbestimmte Anzahl von Fällen Verwertungshandlungen von zuvor betrügerisch erlangten Wertsachen vorzunehmen, wird auch dadurch belegt, dass der Angeklagte V1, nachdem „B3“ ihn hierzu aufgefordert hatte und ihm die Krügerrandmünzen und die EC-Karte zu seiner Wohnanschrift gebracht hatte, ausweislich der Chat-Protokolle mittels Sprachnachricht erklärt, dass er gerade die Münzen für 3.000 € verkaufe. c) Hinsichtlich der Überweisungen von 9.000 € bzw. 5.000 € an die Angeklagten Q2 und Q1 unter Verwendung der C5 gehörenden EC-Karte besteht – insbesondere im Hinblick auf die an „B3“ übermittelten abfotografierten Überweisungsbelege und die Kontoauszüge der T1 C1 vom xx.xx.xxxx und der Deutschen Bank vom xx.xx.xxxx – kein Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses. d) Die Feststellungen zu der durch den Angeklagten V2 an Z1 über X2 veranlassten Überweisung in Höhe von 2.300 € hat die Kammer anhand der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise getroffen. e) Die Angeklagten V1 und V2 haben den Tatvorwurf, wonach sie gemeinsam mit D1 zu mehreren Geldautomaten gefahren seien, um dort mittels der C5 gehörenden EC-Karte und der ihnen mitgeteilten PIN Geld abzuheben, woraufhin D1 1.000 € abgehoben und den Angeklagten V1 und V2 hiervon 750 € übergeben habe, bestätigt. An der Richtigkeit dieser Einlassungen hat die Kammer keine Zweifel, zumal sich diese – neben den ebenfalls kongruenten Angaben des Zeugen PK C6 zur Ergreifung der Angeklagten V1 und des D1 sowie zu dem Auffinden der EC-Karte an dem Geldautomaten, an dem sich zuvor D1 aufgehalten hatte – auch mit dem Inhalt des Kontoauszuges der L2er T1 vom xx.xx.xxxx decken, wonach am xx.xx.xxxx gegen 00:18 insgesamt 1.000 € bei der T1 P1 abgehoben worden sind. Schließlich stimmen die Angaben der Angeklagten mit denjenigen des Zeugen D1 überein. Dieser hat bekundet, dass die Angeklagten V1 und V2 ihn abgeholt hätten und man vereinbart habe, mit der EC-Karte, die ihm – dem Zeugen – übergeben worden sei, zu Geldautomaten in P1 zu fahren, um dort Geld abzuheben. Zwar wisse er nicht mehr, ob ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, woher die Karte stamme; ihm sei allerdings klar gewesen, dass diese aus einer Straftat herrührte, da ihm bekannt sei, dass die Angeklagten V1 und V2, die er seit vielen Jahren kenne, in der Vergangenheit bereits mit solchen Dingen „zu tun gehabt“ hätten. Angesichts der Vertrautheit der Angeklagten V1 und V2 und D1 untereinander sowie aufgrund des auf der EC-Karte der T1 L2 vermerkten Namens von C5 ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagten V1 und V2 wussten, dass D1 die Herkunft dieser Karte aus einer Straftat bekannt war und dass sie ebenfalls wussten, dass D1 zumindest die Möglichkeit sah und billigend in Kauf nahm, dass die Herkunftsermittlung des auf dem Konto befindlichen Buchgeldes durch die Abhebung konkret gefährdet würde, als sie mit diesem vereinbarten, dass er mit der Karte an Geldautomaten in P1 Bargeld abheben sollte. 7. Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten a) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten V1 Das fehlende Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar einer Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bei dem Angeklagten V1 ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede auf einem Betäubungsmittelkonsum oder einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhende Einschränkung der Autonomie und daraus folgende Beeinträchtigung der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit der Annahme einer vollen Schuldfähigkeit entgegensteht. Vielmehr ist die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise und nur dann möglich, wenn langjähriger und intensiver Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, wenn das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde sowie ferner dann, wenn der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlebt hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 – zitiert nach juris, Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH, Urteil vom 4. September 2018 – 3 StR 344/18 – zitiert nach juris, Rn. 5 ff., OLG Hamm, Urteil vom 22. April 2008 – 3 Ss 106/08 – zitiert nach juris, m. w. N.). Dies war bei dem Angeklagten V1 nicht der Fall. Der Sachverständige Dr. Q3 hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten V1 zunächst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er während der Taten unter einem intensiven Kokain- oder Cannabisrausch gestanden hätte, der ihn einer tiefgreifenden Einschränkung der Handlungs- oder Reaktionskontrolle ausgesetzt hätte. Im Gegenteil sei aufgrund des langjährigen und intensiven Konsums sowohl eine erhebliche Cannabis-, als auch Kokain-Toleranzentwicklung anzunehmen. Selbst bei einer unterstellten Konsummenge von zwei Gramm Kokain pro Tag, was je nach Dosierung 20 kleine oder 10 großen „Lines“ entspreche, könne ein stattgehabter Rausch, wenn diese Menge binnen einer Stunde eingenommen worden wäre – was im Übrigen abwegig sei – höchstens zwei Stunden angedauert haben, wobei selbst in diesem Falle angesichts der Toleranzentwicklung lediglich von erheblich enthemmenden Effekten, nicht aber von einer erheblichen Verkennung des Unrechts einer Straftat und der Unfähigkeit, nach einer entsprechenden Einsicht zu handeln, auszugehen sei. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte V1 unter so starken Entzugserscheinungen oder der Angst hiervor gelitten haben könnte, dass er deshalb in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Im Gegenteil habe der Angeklagte stets Zugriff auf Cannabis und Kokain gehabt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass im Verlauf der Begehung der in Rede stehenden Taten entsprechende Entzugserscheinungen oder eine Angst hiervor aufgetreten wären. Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung ließen sich ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. Q3 aus ärztlicher Sicht ebenso wenig feststellen. b) Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten V2, Q1, Q2 und B1 Die Feststellungen zur – vollen – Schuldfähigkeit auch des Angeklagten V2 hat die Kammer ebenfalls insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3 getroffen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten Q1, Q2 und B1 haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. IV. 1. Strafbarkeit des Angeklagten V1 a) Indem der Angeklagte V1 weisungsgemäß die von S4 vor der Haustür deponierte Plastiktüte mit Bargeld Wertsachen abgeholt und an unbekannt gebliebene Tatbeteiligte weitergegeben hat, hat er sich wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, 5, §§ 27, Abs. 28 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Mit Abholung der Plastiktüte, die S4 irrtumsbedingt vor die Haustür gestellt hatte, war der durch die unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangene Betrug vollendet. Insbesondere steht der Vollendung nicht entgegen, dass die EC-Karte bisher – soweit ersichtlich – durch die Tatbeteiligten weder für Abhebungen noch für Überweisungen verwendet worden ist, da bereits die täuschungsbedingte Herausgabe einer Bankkarte nebst zugehöriger Geheimzahl dem jeweiligen Täter jederzeit Verfügungen über das Konto des Inhabers ermöglicht, sodass bereits mit der Erlangung von Karte und Geheimzahl ein Gefährdungsschaden eintritt (vgl. BGH , Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 63/21 m. w. N.). Der Tatbeitrag von V1 war hierbei nicht als täterschaftlich i. S. des § 25 StGB, sondern lediglich als Beihilfehandlung i. S. des § 27 StGB zu werten. Ob eine Straftat täterschaftlich begangen worden ist, beurteilt sich anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalles. Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15 m. w. N.). Zwar kam dem Angeklagten V1 insoweit als Abholer eine wesentliche Rolle innerhalb der Tätergruppierung zu, als ihm die Aufgabe übertragen wurde, die Tatbeute unmittelbar bei den Opfern abzuholen. Ebenso war er – neben dem Mitangeklagten V2– der einzige Tatbeteiligte vor Ort und somit dem größten Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Allerdings war der Angeklagte V1 in keiner Weise an der Organisation der Taten beteiligt. Auch hatte er – etwa im Gegensatz zu den Anrufern – keinen persönlichen Kontakt zu S4. Gegen seine Tatherrschaft spricht insoweit auch, dass nicht er, sondern ausschließlich die Anrufer über eine Fortsetzung der Tat entschieden. Schließlich spricht gegen eine Täterschaft des Angeklagten V1, dass dieser pauschal mit 1.000 € für seinen Tatbeitrag entlohnt wurde. Insoweit liegt auf Seiten des Angeklagten V1 auch ein untergeordnetes Tatinteresse vor, da das Gelingen der (Vermögens-)Straftat und die Höhe der dort erzielten Beute für ihn – jedenfalls finanziell – keine Auswirkungen gehabt hätte (zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in vergleichbaren Konstellationen vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, 1 StR 83/21; BGH, Urteil vom 2. November 2022, 3 StR 12/22). Der Angeklagte V1 handelte als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig, sodass der Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB erfüllt ist. b) Durch die Veräußerung der Krügerrandmünzen hat der Angeklagte V1 gemäß § 259 Abs. 1 Var. 3 StGB eine Hehlerei begangen, indem er eine Sache, die ein anderer aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat, abgesetzt hat. Hierbei handelte er gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig. Ebenso hat der Angeklagte V1 durch den Verkauf der Krügerrandmünzen, deren Herkunft er kannte, eine Geldwäsche begangen, indem er die Münzen durch Veräußerung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt und sie damit i. S. des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwendet hat. Geldwäsche und Hehlerei stehen insoweit zueinander in Tateinheit i.S. von § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 StR 281/18). c) Indem der Angeklagte V1 an die Angeklagten Q1 und Q2 unter Verwendung der EC-Karte von C5, deren Herkunft er kannte, Geld überwies, hat er wiederum den Tatbestand der Geldwäsche in der Variante des Verwendens gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18; BGH, Urt. v. 12. Juli 2016 − 1 StR 595/15). d) Schließlich hat der Angeklagte V1 durch die von D1 ausgeführte Abhebung von 1.000 € ebenfalls eine Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. Insoweit handelte der Angeklagten V1 neben dem Angeklagten V2 und D1 gemäß § 25 Abs. 2 StGB arbeitsteilig und auf der Grundlage eines zuvor gefassten Tatplans, indem er und der Mitangeklagte V2 D1 zu den Geldautomaten fuhren, ihm die EC-Karte übergaben, auf ihn in der Nähe des Geldautomaten warteten und das Bargeld entgegennahmen. e) Die jeweils verwirklichten Geldwäschehandlungen stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Unerheblich ist hierbei, ob die Geldbeträge oder die verwendeten Gegenstände ihrerseits aus einer einzigen Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren. Auch kommt es nicht darauf an, ob mit den Geldwäschehandlungen ein einheitliches Ziel verfolgt wird oder dass von Anfang an ein Entschluss zur Begehung mehrerer Taten gefasst wird (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97). Vielmehr ist grundsätzlich von Tatmehrheit auszugehen, wenn sich ein Täter bei mehreren Gelegenheiten (Bar-)Geldbeträge verschafft, es sei denn, dass eine natürliche Handlungseinheit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 StR 281/18). Eine solche natürliche Handlungseinheit, die voraussetzt, dass das gesamte Tathandeln von einem einheitlichen Willen getragen und aufgrund seines räumlich-zeitlichen Zusammenhang derart eng miteinander verbunden ist, dass das Tätigwerden bei natürlicher Betrachtung als einheitliches zusammenhängendes Tun erscheint (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 52 Rn. 55 m. w. N.) liegt hier nicht vor. Bereits der Verkauf der Krügerrandmünzen unterscheidet sich qualitativ erheblich von den weiteren Geldwäschehandlungen, da es sich hierbei um ein Veräußerungsgeschäft eines körperlichen Gegenstandes im persönlichen Kontakt handelte, während es sich bei den Überweisungen um die Übertragung von Rechten unter Verwendung automatisierter Prozesse durch Überwindung von Schutzmaßnahmen durch die Eingabe einer PIN, die betrügerisch erlangt wurde, handelt. Auch räumlich besteht insoweit kein Zusammenhang, da der Verkauf der Krügerrandmünzen in E2 stattfand, während die Überweisungen in P1 durchgeführt wurden. Auch bei den Abhebevorgängen in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx handelt es sich um eine selbstständige Tat i. S. des § 53 StGB. Insoweit unterscheidet sich die Tat bereits situativ von den übrigen Taten, da nunmehr der unmittelbar handelnde Täter nicht der Angeklagte V1 oder V2, sondern D1 war. Auch zeitlich erfolgte die Abhebung mehr als acht Stunden nach der letzten Geldwäschehandlung – der Überweisung von 5.000 € an Q1. Schließlich liegt auch hier eine qualitativ anderweitige Tathandlung vor, da vorliegend im Gegensatz zu der Übertragung von Buchgeld Bargeld abgehoben und dieses im Auto deponiert wurde, was nicht zuletzt hinsichtlich der Art der bestehenden Auffinderisiken einen Unterschied aufweist. 2. Strafbarkeit des Angeklagten V2 a) Der Angeklagte V2 hat sich durch die gemeinsam mit dem Angeklagten V1 vorgenommene Abholung der vor dem Wohnhaus von S4 deponierten Plastiktüte ebenfalls der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 5 StGB, 27, 28 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. b) Die Begehung einer weiteren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 5 StGB, 27, 28 Abs. 2 StGB durch den Angeklagten V2 liegt darin, dass er am xx.xx.xxxx weisungsgemäß zur Wohnanschrift von M2 fuhr, dort ausstieg und den vor der Wohnungstür deponierten Kochtopf mit Schmuck abholte und gemeinsam mit dem Angeklagten B1 davonfuhr. c) Durch die Überweisung von 2.300 € an den gesondert Verfolgten Z1 über X2 hat sich der Angeklagte V2 gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht. d) Wie bereits ausgeführt, stellt das Abheben von 1.000 € durch D1 unter Verwendung von EC-Karte und PIN von C5 eine auch durch den Angeklagten V2 gemäß § 25 Abs. 2 StGB mittäterschaftlich begangene Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. e) Auch die Überweisung an Z1 und die zuvor unter IV. 2. d) beschriebenen Abhebevorgänge stehen zueinander in Tatmehrheit i. S. des § 53 StGB, da es sich insoweit – neben dem mehrstündigen Zeitunterschied zwischen beiden Tathandlungen – um gegenständlich erheblich voneinander abweichende Taten handelt, da die Überweisung an Z1 bereits nicht unter Verwendung der EC-Karte erfolgte, sondern hierfür das zuvor durch die Veräußerung der Krügerrandmünzen erlangte Bargeld an einer Annahmestelle abgegeben wurde. 3. Strafbarkeit der Angeklagten Q1 a) Die Angeklagte Q1 hat sich durch das Verwahren des Buchgeldes auf ihrem Konto, wobei sie die Möglichkeit gesehen und billigend in Kauf genommen hat, dass dieses aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11). b) Eine Strafbarkeit der Angeklagten Q1 wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB durch das Anmieten des Fahrzeugs, das die Angeklagten V1 und V2 am Abend des xx.xx.xxxx für die Nutzung der C5 gehörende EC-Karte nutzten, scheidet aus, weil es sich bei dem Anmieten eines Fahrzeugs um eine neutrale Alltagshandlung handelt, die nur dann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet, wenn der unterstützte Haupttäter ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende dies weiß oder sich ein entsprechendes Risiko ihm aufgedrängt hat (vgl. BGH NJW 2003, 2996; OLG E4, BeckRS 2001, 15753, m. w. N.). Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil die Angeklagte Q1 bereits am xx.xx.xxxx das Fahrzeug anmietete, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tat zu Lasten von C5 nicht ausgeführt worden war und darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese bereits mehr als zwei Wochen im Voraus geplant gewesen wäre. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Schluss darauf zulassen, dass die Angeklagten V1 und V2 zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug ausschließlich für Straftaten nutzen wollten und die Angeklagte Q1 dies gewusst hätte. Ein etwaiger hierauf bezogener Eventualvorsatz der Angeklagten Q1 reicht angesichts des Charakters des Anmietens eines Fahrzeugs als neutrale Alltagshandlung für eine strafbare Beihilfehandlung nicht aus. c) Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB durch die gegenüber dem Angeklagten V1 gemachte Zusage, für Überweisungen ihr Konto zur Verfügung zu stellen, scheidet bereits deshalb aus, weil sich bereits nicht feststellen ließ, dass eine derartige Zusage die Haupttat – hinsichtlich der sich eine Beteiligung des Angeklagten V1 im Übrigen nicht feststellen ließ – in irgendeiner Weise objektiv gefördert hätte, unabhängig davon, dass auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Angeklagte Q1 auch nur bedingt vorsätzliche Kenntnis hinsichtlich der Begehung einer derartigen Betrugstat gehabt hätte. 4. Strafbarkeit des Angeklagten Q2 Auch der Angeklagte Q2 hat sich durch das Verwahren des Buchgeldes auf seinem Konto der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB durch eine Zusage, für Überweisungen sein Konto zur Verfügung zu stellen, scheitert ebenfalls daran, dass sich nicht feststellen ließ, dass eine derartige Zusage die Haupttat in irgendeiner Weise objektiv gefördert hätte. 5. Strafbarkeit des Angeklagten B1 Indem er das Fahrzeug führte, mit dem der Angeklagte V2 zum Wohnort von M2 gelangte und dieses von dort auch wieder davonfuhr, wobei sich auf dem Rückweg die bei M2 abgeholte Beute im Fahrzeug befand, hat sich der Angeklagte B1 der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB strafbar gemacht. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Abholung die Betrugstat bereits vollendet war, da Beihilfe auch im Zeitpunkt zwischen Vollendung und Beendigung noch möglich ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 433/12). In dem Fahren des Abholfahrzeugs hat der Angeklagte B1 die Haupttat objektiv gefördert. Aufgrund des offen im Kochtopf liegenden Schmuckes handelte der Angeklagte B1 auch jedenfalls bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Herrührens der Beute aus einer Straftat. Ebenso erkannte er die Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass er mit dem Fahren des Fahrzeugs vom Tatort zum Gelingen der Haupttat Hilfe leistete, handelte mithin jedenfalls bedingt vorsätzlich. V. 1.Strafzumessung bei dem Angeklagten V1 a) Angewandter Strafrahmen aa) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Beihilfe zum Betrug zu Lasten von S4 Die Kammer hat bei der Strafzumessung zunächst den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Sodann hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unverhältnismäßig bzw. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, BeckRS 2013, 10263; BGH, BeckRS 2015, 6200). Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Hiernach überwiegen die zugunsten des Angeklagten V1 sprechenden Umstände nicht derart stark, dass ausnahmsweise ein Abweichen von dem in § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB vorgesehenen Regelstrafrahmen geboten erscheint. Zwar spricht für den Angeklagten V1, dass er die Tat vollumfänglich eingeräumt und die Beweisaufnahme damit wesentlich verkürzt hat. Darüber hinaus liegt die Tat bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Auch hat der – allerdings als hafterfahren anzusehende – Angeklagte V1 seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt. Ferner lag der Tatbegehung eine Betäubungsmittelabhängigkeit zu Grunde, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Gegen den Angeklagten V1 spricht allerdings, dass er schon vielfach und auch einschlägig mit Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb auch schon in erheblichem Umfang Haft verbüßt hat. Auch spricht gegen den Angeklagten V1, dass er wegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt unter Führungsaufsicht stand. Auch spricht zu seinen Lasten, dass durch die Tat eine nicht unerhebliche Beute, namentlich Schmuck im Wert von mehreren tausend Euro sowie eine EC-Karte mitsamt PIN erlangt worden ist. Die Kammer hat aber den gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass sich danach ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahren sechs Monaten ergab. bb) Gewerbsmäßige Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche durch Verkauf der Krügerrandmünzen Die Kammer ist hinsichtlich des Verkaufs der Krügerrandmünzen gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem in § 260 Abs. 1 StGB genannten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. cc) Geldwäsche durch Überweisung von 9.000 € an den Angeklagten Q2 und von 5.000 € an die Angeklagte Q1 Bei den Überweisungen an die Angeklagten Q2 und Q1 in Höhe von 9.000 € und 5.000 € hat die Kammer den Strafrahmen des § 261 Abs. 5 S. 1 und 2 StGB zugrunde gelegt, der für einen besonders schweren Fall der Geldwäsche einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel u. a. dann vor, wenn der Täter bei der Tat gewerbsmäßig handelt. Dies war hier der Fall, weil die Überweisung in der Absicht und entsprechend der zu Grunde liegenden Abrede mit den unbekannt gebliebenen Tätern, in einer unbestimmten Anzahl von Fällen und für unbestimmte Dauer tätig zu sein, durchgeführt wurden und dem Angeklagten V1 hierbei jeweils eine nicht unerhebliche Entlohnung von 1.000 € zugesagt worden war. Hinreichend gewichtige Umstände, die ausnahmsweise der in § 261 Abs. 5 S. 1 und 2 StGB normierten Indizwirkung entgegenstehen, liegen nicht vor. Zwar spricht vorliegend auch hier zu Gunsten des Angeklagten V1, dass dieser die Tat vollumfänglich eingeräumt und die Beweisaufnahme damit wesentlich verkürzt hat, dass die Tat bereits mehr als ein halbes Jahr zurückliegen, dass er – wenngleich als Hafterfahrener – seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt hat und dass der jeweiligen Tatbegehung eine Betäubungsmittelabhängigkeit zu Grunde lag, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ein überwiegender Anteil des überwiesenen Geldes durch den am xx.xx.xxxx angeordneten Vermögensarrest gesichert worden ist. Gegen den Angeklagten V1 spricht auch hier allerdings, dass er schon vielfach und auch einschlägig mit Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, deshalb auch schon in erheblichem Umfang Haft verbüßt hat und er im Tatzeitpunkt unter Führungsaufsicht stand. Ebenso spricht zu seinen Lasten, dass sich die Tat auf einen nicht unerheblichen Geldbetrag von insgesamt 14.000 € bezog. Aus diesen Gründen überwiegen die zugunsten des Angeklagten V1 sprechenden Umstände nicht so stark, dass sich die Tat in ihrem Unrechtsgehalt und in der Schuld des Angeklagten ausnahmsweise deutlich vom Normalfall des Regelbeispiels abhebt. dd) Geldwäsche durch Abhebevorgänge gemeinsam mit D1 Auch hinsichtlich der gemeinschaftlich mit D1 begangenen Bargeldabhebung, die Teil der Verwertungsweisungen war, für die dem Angeklagten V1 1.000 € Entlohnung zugesagt worden waren, ist die Kammer von dem in § 261 Abs. 5 StGB genannten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen und hat auch hier keine hinreichend gewichtigen Indizien festgestellt, die ein ausnahmsweises Absehen von der Regelwirkung begründen. So spricht auch hier zu Gunsten des Angeklagten V1, dass er die Tat, die zudem mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, vollumfänglich eingeräumt hat, diese sich außerdem auf einen verhältnismäßig geringen Bargeldbetrag bezog, der überdies in überwiegendem Umfang sichergestellt werden konnte, ferner, dass er bereits seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt hat und bei ihm – wenn auch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben sind – der Tatbegehung ein Betäubungsmittelabhängigkeit zu Grunde lag. Zu seinen Lasten spricht allerdings auch hier, dass er vielfach und auch einschlägig vorbestraft ist, deshalb auch schon in erheblichem Umfang Haft verbüßt hat und er im Zeitpunkt der Tat unter Führungsaufsicht stand. Insoweit überwiegen auch hier die für den Angeklagten V1 sprechenden Umstände nicht derart gravierend, dass sich die Tat in ihrem Unrechtsgehalt und in der Schuld des Angeklagten ausnahmsweise deutlich vom Normalfall des Regelbeispiels abhebt. b) Strafzumessung im engeren Sinne aa) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Beihilfe zum Betrug zu Lasten von S4 Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die bereits im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB beschriebenen Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. bb) Gewerbsmäßige Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche durch Verkauf der Krügerrandmünzen Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten V1 berücksichtigt, dass er sich auch insoweit geständig eingelassen hat, die Taten ebenfalls mehr als ein halbes Jahr zurückliegen, er seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt hat und bei Tatbegehung jedenfalls – wenn auch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben waren – eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Zu seinen Lasten waren demgegenüber auch hier die erheblichen Vorstrafen, auch einschlägig wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten, und die insoweit schon in erheblichem Umfang verbüßten Haftzeiten zu berücksichtigen, ferner, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt unter Führungsaufsicht stand, sich die Tathandlung auf wertmäßig nicht unerhebliche Gegenstände bezog und schließlich der Angeklagte durch den Verkauf der Münzen mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Insoweit hat die Kammer die zuvor genannten Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. cc) Geldwäsche durch die Überweisungen an die Angeklagten Q1 und Q2 in Höhe von insgesamt 14.000 € Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer auch insoweit auf der Grundlage des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden und bereits im Rahmen der Prüfung des Absehens von der Regelwirkung gemäß § 261 Abs. 5 StGB genannten Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten erkannt. dd) Geldwäsche durch die von D1 ausgeführten Abhebungen in Höhe von insgesamt 1.000 € Auch innerhalb des hier zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die bereits im Rahmen der Erörterung des Absehens von der in § 261 Abs. 5 StGB aufgestellten Regelwirkung genannten Umstände gegeneinander abgewogen und im Ergebnis auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt. ee)Gemäß §§ 53, 54 Abs. 3 StGB war eine Gesamtstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Täters zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich gesamtstrafenmildernd berücksichtigt, dass sämtliche durch den Angeklagten V1 begangenen Taten in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und situativen Zusammenhang standen. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Keine Unterbringung des Angeklagten V1 in einer Entziehungsanstalt Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten V1 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen nicht vor. Nach § 64 S. 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung des Angeklagten, der einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen hat, in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wobei eine Anordnung gemäß § 64 S. 2 StGB nur dann erfolgen soll, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf diesen Hang zurückgehen. Zwar liegt bei dem Angeklagten V1 ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vor, da er ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3 täglich jedenfalls ein Gramm Cannabis und ein Gramm Kokain konsumiert und er daher an einer psychischen Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain nach ICD-10: F 12.2 und F 14.2. leidet. Allerdings ist bei dem Angeklagten eine von § 64 S. 2 StGB geforderte positive Therapieprognose nicht anzunehmen. Sie erfordert das Vorliegen einer auf konkreten Anhaltspunkten begründeten Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges (BGH Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 478/21), wobei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 − 4 StR 92/15). Hierbei ist die bloße Äußerung einer Therapiemotivation jedenfalls dann besonders kritisch zu würdigen, wenn in der Vergangenheit bereits erfolglose Entziehungstherapien – auch Unterbringungen gemäß § 64 StGB – stattgefunden haben (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15). Unter Berücksichtigung dessen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die eine relevante Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass bei dem Angeklagten V1 der von § 64 S. 2 StGB geforderte Behandlungserfolg eintritt. Insbesondere erachtet die Kammer die durch den Angeklagten V1 geäußerte Therapiemotivation unter umfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht für ausreichend, eine von § 64 S. 2 StGB geforderte positive Behandlungsprognose anzustellen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten V1 bereits im Jahre xxxx durch das Landgericht E2 – ebenfalls bei zuvor geäußerter Therapiewilligkeit – eine Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet und diese im Jahre xxxx wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt worden war. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt in drei verschiedenen Therapieeinrichtungen untergebracht wurde (I2-Klinik I3, O1 E2 und M1-Maßregelvollzugsklinik) und alle drei Einrichtungen nach kurzer Zeit eine Beendigung der Therapie aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten, entweder wegen Therapieunwilligkeit oder erheblicher Regelverstöße, angeregt hatten. Auch das Oberlandesgericht I1, das über die Beschwerde gegen die Erledigung der Unterbringung entschieden hatte, kam zu dem Schluss, dass nicht im Ansatz Behandlungserfolge erzielt oder eine echte Therapiemotivation gezeigt worden sei. Zwar verkennt die Kammer bei der Einordnung dieser oberlandesgerichtlichen Entscheidung nicht, dass die im Rahmen der vorherigen und im Jahre xxxx beendeten Unterbringung trotz der zuvor geäußerten Therapiewilligkeit erkennbar gewordene Therapieunwilligkeit bzw. -fähigkeit des Angeklagten V1 bereits mehr als neun Jahre zurückliegt. Gleichwohl bestehen auch unter Berücksichtigung der der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, insbesondere der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3, auch hinsichtlich der nunmehr erneut durch den Angeklagten V1 geäußerten Therapiewilligkeit erhebliche Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. So habe der Angeklagte V1 gegenüber dem Sachverständigen Dr. Q3 unmissverständlich geäußert, dass er nicht bereit sei, eine Therapie anzunehmen, wenn diese nicht im O1, sondern etwa in der M1-Klinik in M4 stattfände, da er nicht wisse, wie er in diesem Falle – insbesondere durch die Familie – Besuch empfangen könne. Insoweit kommt der Sachverständige zu der für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbaren Annahme, dass derartige Äußerungen den Schluss zuließen, dass die geäußerte Therapiewilligkeit nicht ernst gemeint sei, weil der Angeklagten V1 der Therapie nicht die dafür erforderliche Priorisierung einräume. Hierauf angesprochen habe denn auch der Angeklagte V1 gegenüber dem Sachverständigen Dr. Q3 geäußert, dass er mit dieser Schlussfolgerung auch Recht haben könne und er dann halt „lieber in den Knast“ gehe, wo er wenigstens Besuch der Familie empfangen könne. Weiter spreche nach Auffassung des Sachverständigen gegen eine Therapiewilligkeit, dass der Angeklagten ihm gegenüber erklärt habe, dass er nicht versprechen könne, während der Therapiezeit keine Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, da Rückfälle ja schließlich „dazu [zu einer Therapie] gehörten“. Auch insoweit ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen auf eine fehlende Therapiemotivation nachvollziehbar. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass ein Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum in der Therapieeinrichtung tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann. Die von dem Sachverständigen geschilderte Selbstverständlichkeit, mit der der Angeklagte V1 diese Aussage getätigt habe, ohne zu äußern oder wenigstens den Eindruck zu erwecken, dass er gleichwohl bemüht sei, nicht rückfällig zu werden, bestätigen allerdings auch nach Auffassung der Kammer die Annahme des Sachverständigen, eine Motivation zur Beendigung des Betäubungsmittelkonsums liege nicht oder in vollkommen unzureichendem Ausmaß vor. Insoweit ist auch für die fehlende Annahme, der Angeklagte verfüge im Gegensatz zu xxxx nunmehr über eine intrinsische oder sei empfänglich für eine extrinsische Motivation zur Beendigung seines Betäubungsmittelkonsums, von Relevanz, dass der Angeklagte V1 im Rahmen seiner letzten Unterbringung, die im Jahre xxxx endete, in den Therapieeinrichtungen wiederholt Regelverstöße durch den Konsum von Betäubungsmitteln begangen hatte und er nunmehr, statt insoweit Einsicht zu zeigen und zu erkennen zu geben, einen Wandel in seiner Grundeinstellung vollzogen zu haben, gegenüber dem Sachverständigen – identisch zu seinen damaligen Einlassungen – geäußert habe, ihm sei nie die Chance auf Resozialisierung eingeräumt und die Drogen seien ihm damals „angeboten“ worden. Insoweit schildert der Sachverständige, dass trotz der mittlerweile vergangenen Zeit auch in den nunmehr durchgeführten Explorationsgesprächen deutlich und mehrfach die Charaktereigenschaften des Externalisierens (ihm seien keine wirklichen Möglichkeiten eingeräumt worden) und Delegierens (Drogen seien angeboten worden) zutage getreten seien und sich daher nach seiner Einschätzung – was für die Kammer ohne weiteres plausibel erscheint – gegenüber der Situation im Jahre xxxx insoweit nichts geändert habe. Abschließend ergebe sich die tatsächlich fehlende Therapiewilligkeit nach Auffassung des Sachverständigen aus dem durch den Angeklagten V1 geäußerten Satz, wonach ihm eine etwaige unterbleibende Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB „auch egal“ sei, da der Angeklagte dann „halt in den 35er gehe“, d.h. eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG beantragen werde. Auch die aufgrund dieser Aussage getätigte Schlussfolgerung des Sachverständigen zur tatsächlich nicht bestehenden Ernsthaftigkeit der Therapiewilligkeit teilt die Kammer uneingeschränkt. Weitere Anhaltspunkte, die das Bestehen einer Wahrscheinlichkeit für eine positive Behandlungsprognose gemäß § 64 S. 2 StGB begründen, liegen nicht vor. 2. Strafzumessung bei dem Angeklagten V2 a) Angewandter Strafrahmen aa) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Beihilfe zum Betrug zu Lasten von S4 Die Kammer hat bei der Strafzumessung ebenfalls zunächst den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch bezüglich des Angeklagten V2 hat die Kammer unter Heranziehung der bereits angeführten Voraussetzungen geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung verneint, da auch bei dem Angeklagten V2 die zu seinen Gunsten sprechenden Umständen nicht so stark überwiegen, dass ausnahmsweise ein Abweichen von dem in § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB vorgesehenen Regelstrafrahmen geboten erscheint. Zwar spricht auch für den Angeklagten V2, dass er die Tat eingeräumt hat und diese bereits mehr als ein halbes Jahr zurückliegt. Ebenso hat der Angeklagte V2 seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt. Schließlich lag im Zeitpunkt der Tatbegehung auch bei dem Angeklagten V2 eine Betäubungsmittelabhängigkeit vor, wenn auch trotz dieser die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben waren. Gegen den Angeklagten V2 spricht allerdings, dass er schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und durch die Tat eine nicht unerhebliche Beute, namentlich Schmuck im Wert von mehreren tausend Euro sowie die Erlangung einer EC-Karte mitsamt PIN, erzielt worden ist. Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten V2 den gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass sich danach ebenfalls ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahren sechs Monaten ergab. bb) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Beihilfe zum Betrug zu Lasten von M2 Auch hinsichtlich der zu Lasten von M2 begangenen Betrugstat, zu der der Angeklagte V2 gewerbs- und bandenmäßig Beihilfe geleistet hat, war der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB unter Berücksichtigung der obligatorischen Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB heranzuziehen, wobei aus den unter V. 2. a) aa) gemachten Erwägungen auch insoweit die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht kam, wobei insbesondere bei der Tat zu Lasten der Geschädigten M2 ein gegenüber der Tat zu Lasten der Geschädigten S4 beträchtlich höherer Vermögensschaden eingetreten ist. Im Ergebnis war daher von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahre sechs Monate auszugehen. cc) Geldwäsche durch Überweisung von 2.300 € an Z1 und die Abhebevorgänge gemeinschaftlich mit D1 Bei der Überweisung von 2.300 € an Z1 sowie bei den durch D1 ausgeführten Abhebungen ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten V2, der insoweit ebenfalls – entsprechend seiner Einbeziehung in die Bandenabrede – zur Erfüllung der zuvor erteilten Weisungen zur Verwertung der jeweiligen Gegenstände gegen die Einräumung einer pauschalen Entlohnung von 1.000 € handelte, jeweils von dem in § 261 Abs. 5 StGB genannten Strafrahmen ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und hat auch hier geprüft, ob ausnahmsweise ein Absehen von der dortigen Regelwirkung in Betracht kam. Dies hat die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten V2 sprechenden Umstände jeweils verneint. Zwar spricht auch insoweit für ihn, dass er die Taten vollumfänglich eingeräumt hat, diese bereits mehr als ein halbes Jahr zurückliegen, diesen – wenn auch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen – eine Betäubungsmittelabhängigkeit zu Grunde lag und der Angeklagte V2 seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt hat. Hinsichtlich des abgehobenen Bargeldes spricht ferner zu Gunsten des Angeklagten V2, dass sich die Tat auf einen Betrag bezieht, der überwiegend sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten spricht allerdings auch hier, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sodass im Ergebnis jeweils die für den Angeklagten V2 sprechenden Umstände nicht derart überwiegen, dass ausnahmsweise ein Absehen von der in § 261 Abs. 5 StGB genannten Regelwirkung geboten ist. b) Strafzumessung im engeren Sinne aa) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Beihilfe zum Betrug zu Lasten von S4 Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die bereits im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB beschriebenen Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. bb) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Beihilfe zum Betrug zu Lasten von M2 Für die zu Lasten von Frau M2 begangene Tat hat die Kammer ebenso auf der Grundlage des § 46 StGB die im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falles beschriebenen Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. cc) Geldwäsche durch die Überweisungen von 2.300 € an Z1 Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer auch insoweit auf der Grundlage des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden und bereits im Rahmen der Erörterung des Absehens von der Regelwirkung gemäß § 261 Abs. 5 StGB genannten Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. dd) Geldwäsche durch die von D1 ausgeführten Abhebungen in Höhe von insgesamt 1.000 € Innerhalb des auch hier einschlägigen Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer bei gleichem wie dem unter V. 2. b. cc) genannten Vorgehen auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt hat. ee)Gemäß §§ 53, 54 Abs. 3 StGB war eine Gesamtstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Täters zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich gesamtstrafenmildernd berücksichtigt, dass sämtliche durch den Angeklagten V2 begangenen Taten in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und situativen Zusammenhang standen. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Unterbringung des Angeklagten V2 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB Die Kammer hat gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten V2 in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil bei diesem ein Hang vorliegt, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die abgeurteilten Taten auf den Hang zurückgehen und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte V2 infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten V2 durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraums zu heilen oder wenigstens über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Der Sachverständige Dr. Q3 hat überzeugend angeführt, dass bei dem Angeklagten ein Hang vorliege, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Der Angeklagte V2 habe täglich ein bis drei Gramm Cannabis und bis zur Vollstreckung von Untersuchungshaft im Jahre xxxx etwa fünf Gramm Kokain pro Woche konsumiert, wobei der Konsum spätestens Anfang des Jahres xxxx wieder in dem vor der Untersuchungshaft im Jahre xxxx erfolgten Umfang stattgefunden habe. Hierdurch liege eine – mit Gewöhnungseffekten einhergehende – jedenfalls mittelgradige psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain vor. Die hiesigen Taten seien auch auf den Hang zurückzuführen, weil der Angeklagte V2 mangels sonstiger Geldeinnahmequellen darauf angewiesen gewesen sei, Straftaten zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums zu begehen. Zusätzlich sei der Kokainkonsum erfolgt, um – wegen seiner finanziellen Angewiesenheit auf die Begehung von Straftaten – gezielt die innere Reaktionsbereitschaft zur Begehung von Straftaten zu erhöhen. Es sei auch eine hinreichend positive Therapieprognose anzustellen. Der Angeklagte habe seine Suchtmittelerkrankung erkannt. Auch spreche für eine positive Therapieprognose, dass der Angeklagte sich bereits in der Vergangenheit um eine Therapiemöglichkeit bemüht habe, die er wegen seiner Inhaftierung nicht habe wahrnehmen können. Schließlich habe er auch wiederholt seine Therapiebereitschaft geäußert. Die Glaubhaftigkeit dieser Äußerung ergebe sich nach Ansicht des Sachverständigen auch aus einer im Rahmen der Explorationstermine durch ihn wahrgenommenen authentischen Kritik- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten V2. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen, auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke vom Angeklagten, nach kritischer Prüfung vollumfänglich an. 6. Strafbarkeit der Angeklagten Q1 a) Angewandter Strafrahmen Die Kammer hat hinsichtlich der Verwahrung des Buchgeldes auf dem Konto der Angeklagten Q1 den in § 261 Abs. 1 StGB genannten Strafrahmen angewandt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. b) Strafzumessung im engeren Sinne Sodann hat die Kammer auf der Grundlage von § 46 StGB die für und gegen die Angeklagte Q1 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten der Angeklagten Q1 spricht insoweit, dass diese den Empfang des Geldes eingeräumt hat. Zu ihren Lasten war anzuführen, dass sie bereits, wenn auch nur geringfügig und nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass sich die Tat auf einen nicht unerheblichen Betrag bezog, wobei insoweit zu ihren Gunsten anzuführen ist, dass sich ein wesentlicher Teil des Betrages aufgrund des angeordneten Vermögensarrestes noch auf dem Konto befindet. Im Ergebnis hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Umstände, die gemäß § 47 Abs. 1 StGB ausnahmsweise die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich machen, sind – auch angesichts der einzigen, nicht einschlägigen und geringen Vorstrafe – nicht ersichtlich. Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten bemessen. Die Bewilligung einer Zahlungsfrist zur Begleichung der Geldstrafe beruht auf § 42 S. 1 StGB, da der Angeklagten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. 7. Strafbarkeit des Angeklagten Q2 a) Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte Q2 war zum Zeitpunkt der Taten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten Q2 war insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Reiferückstände sind bei dem Angeklagten Q2 zu erkennen. Der Angeklagte Q2 lebt noch im mütterlichen Haushalt. Zwar arbeitet er derzeit in einem Callcenter bei einem monatlichen Nettoverdienst von 1.000 €, jedoch handelt es sich insoweit nicht um eine auf längere Zeit angelegte Berufsausübung, da der Angeklagte Q2 beabsichtigt, bereits im nächsten Monat eine Abendschule zu besuchen. Insoweit weist er in seinem täglichen Leben in sozialen, persönlichen und beruflichen Aspekten Reifeverzögerungen auf, die – auch nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe – dafürsprechen, dass sich der Angeklagte Q2 zum Tatzeitpunkt noch in einer für einen Jugendlichen typischen Entwicklungsphase befand. b) Festsetzung der Rechtsfolge Gemäß § 13 JGG war die Straftat mit Zuchtmittel zu ahnden, weil dem Angeklagten Q2 eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, andererseits aber die Verhängung einer Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG war nicht erforderlich. Schädliche Neigungen, deren Vorliegen anhand einer Einbeziehung der Tatmotivation und dem Grad der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu beurteilen ist, liegen nicht vor. Das Vorliegen schädlicher Neigungen begründende Umstände, namentlich erhebliche Persönlichkeitsmängel, das Erfordernis einer längeren Gesamterziehung oder die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte Q2 auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen wird, sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Angeklagten bisher lediglich Erziehungsmaßregeln gemäß §§ 9ff. JGG festgesetzt worden sind, nicht erkennbar, sodass anzunehmen ist, dass nunmehr Zuchtmittel geboten, aber auch ausreichend sind, auf den Angeklagten Q2 in dem erforderlichen Umfang einzuwirken. Auch die Schwere der Schuld gebietet nicht die Verhängung einer Jugendstrafe. Bei der Bemessung der konkreten Rechtsfolge hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten Q2 berücksichtigt, dass sich die Geldwäschehandlung auf einen nicht unerheblichen Betrag von 9.000 € bezieht, wobei hiervon ein Betrag von 8.000 € aufgrund des am xx.xx.xxxx angeordneten Vermögensarrestes auf dem Konto des Angeklagten Q2 gesichert werden konnte. Auch spricht zu seinen Lasten, dass er – wenn auch nicht einschlägig – bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten Q2 spricht demgegenüber, dass er die Tat vollumfänglich eingeräumt hat und dass diese bereits mehr als ein halbes Jahr zurückliegt. Danach hält die Kammer die Erteilung einer Auflage in Form von Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG für geeignet, dem Angeklagten zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Unter Berücksichtigung der bereits gegen den Angeklagten verhängten Erziehungsmaßregeln, der hinter der hiesigen Tat stehenden Motivation und der Berücksichtigung des Umfanges des hiesigen Tatbeitrages, einschließlich der Schwere der Schuld, ist dabei ein Umfang von 100 Arbeitsstunden erforderlich, ausreichend und angemessen. 8. Strafbarkeit des Angeklagten B1 a) Angewandter Strafrahmen Die Kammer ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens zunächst von dem in § 263 Abs. 1 StGB genannten Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ausgegangen und hat diesen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass im Ergebnis von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten auszugehen war. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zu seinen Lasten spricht insoweit, dass er mehrfach und auch hinsichtlich der Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft ist, wobei die letzte Verurteilung allerdings bereits im Jahre xxxx erfolgt ist und die damals verhängte in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe inzwischen erlassen werden konnte. Zu seinen Lasten spricht, dass bei der Tat, zu der er durch das Fahren des Fahrzeugs Hilfe geleistet hat, ein erheblicher Vermögensschaden bei der Geschädigten M2 entstanden ist. Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er die Tat jedenfalls hinsichtlich der objektiven Umstände eingeräumt hat. Im Ergebnis hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schulangemessen erkannt, wobei auch bei dem Angeklagten B1 keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ausnahmsweise gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist, insbesondere, da die letzte (und darüber hinaus nicht einschlägige) Verurteilung des Angeklagten mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten vorgenommen, wobei auch hier die Bewilligung einer Zahlungsfrist zur Begleichung der Geldstrafe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten B1, die eine sofortige Zahlung der Geldstrafe unzumutbar machen, auf § 42 S. 1 StGB beruht. VI. 1. Einziehung bei den Angeklagten V1 und V2 als Gesamtschuldner a) Hinsichtlich der zu Lasten von S4 begangenen Tat war bei den Angeklagten V1 und V2 gemäß §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes eines Tatertrages in Höhe von 8.845 € anzuordnen, wobei die Angeklagten insoweit gesamtschuldnerisch haften. Hat der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung dieser Taterträge an. Da es sich bei dem „Erlangen“ um einen tatsächlichen Vorgang handelt, ist – unabhängig von zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen – schon dann „etwas“ erlangt, wenn es in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugutekommt (BGH, NStZ 2009, 2073 m. w. N.). Soweit die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, ordnet es gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angeklagten V1 und V2 haben durch die unter II. 2. festgestellte Tat Schmuck im Wert von 5.000 €, von S4 in die Tüte gelegtes Bargeld in Höhe von 2.000 € und abgehobenes Bargeld in Höhe von 1.845 € erlangt, das im Sinne des § 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB der Einziehung unterliegt. Weder das erlangte Bargeld, noch der Schmuck sind noch im Vermögen der Angeklagten V1 und V2 vorhanden, da sie sowohl das Bargeld, als auch den Schmuck an unbekannt gebliebene Tatbeteiligte weitergegeben haben. Insofern ist eine Einziehung des Geldes nach § 73 Abs. 1 StGB nicht möglich, so dass stattdessen die Einziehung eines Geldbetrages gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen war (vgl. Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 73c Rn. 6 und 7 m. w. N.). b) Soweit D1 am xx.xx.xxxx einen Betrag von 250 €, den er mit der EC-Karte von C5 abgehoben hatte, einbehalten hat, war insoweit ebenfalls bei den Angeklagten V1 und V2 die gesamtschuldnerische Einziehung gemäß § 261 Abs. 10 i. V. m. § 74c StGB anzuordnen. Zwar haben die Angeklagten insoweit das Bargeld nicht gemäß § 73 StGB erlangt, da sie zu keinem Zeitpunkt hierüber Verfügungsgewalt hatten. Allerdings bestimmt § 261 Abs. 10 i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB, dass Gegenstände, auf die sich die Straftat der Geldwäsche bezieht, eingezogen werden können. Unter diese Beziehungsgegenstände fallen u.a. auch verschleierte Geldmittel bei einer Geldwäsche (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 74 Rn. 17). Um solche Geldmittel handelt es sich bei den 250 €, da die Geldwäschehandlung der Angeklagten V1, V2 und D1 dem Zweck diente, das Bargeld, das sich zuvor als Buchgeld auf dem Konto von C5 befand, zu erlangen und zu sichern. Da das Bargeld, das D1 bei sich behielt, sichergestellt worden ist, ist eine entsprechende Einziehung bei den Angeklagten V1 und V2 nicht möglich, sodass stattdessen gemäß § 74c Abs. 1 StGB Wertersatz zu leisten ist. c) Schließlich war auch die Einziehung eines Betrages von 2.300 €, hinsichtlich der die Angeklagten V1 und V2 gesamtschuldnerisch haften, anzuordnen. Die Haftung des Angeklagten V1 ergibt sich dabei bereits aus den §§ 73, 73c StGB, da er durch die Hehlerei und tateinheitlich verwirklichte Geldwäsche gemäß § 73 StGB etwas erlangt hat. Durch die Übergabe des Bargeldes bei der X2 Annahmestelle und die anschließende Übermittlung des Betrages an Z1 ist bei dem Angeklagten V1 gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung nicht möglich, sodass insoweit die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.300 € anzuordnen war. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.300 € ergibt sich für den Angeklagten V2 aus § 261 Abs. 10 i. V. m. § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB. Die durch den Geldtransfer über X2 verwirklichte Geldwäsche bezog sich hierbei auf das Bargeld in Höhe von 2.300 € als Tatobjekt i. S. des § 74 Abs. 2 StGB. Da dem Angeklagten V2 die Herausgabe des an X2 übergebenen Bargeldes nicht möglich ist, war insoweit ebenfalls die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB anzuordnen. 2. Einziehung bei dem Angeklagten V1 und Q1 als Gesamtschuldner Bei dem abgehobenen 1.720 €, die wegen und auf die durch den Angeklagten V1 an die Angeklagte Q1 veranlassten Überweisung von 5.000 € folgte, handelt es sich um einen Gegenstand, auf den sich gemäß § 261 Abs. 10 i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB die jeweilige Geldwäschehandlung bezieht, weshalb bei den Angeklagten V1 und der Angeklagten Q1 insoweit, da das Bargeld ausgegeben oder ununterscheidbar vermengt worden ist, gemäß § 74c Abs. 1 StGB die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.720 € anzuordnen ist. 3. Einziehung bei dem Angeklagten V1 und dem Angeklagten Q2 als Gesamtschuldner Aus den unter VI. 2. genannten Gründen ist auch ein Wertersatzbetrag von 1.000 € bei den Angeklagten V1 und Q2 anzuordnen, da der Angeklagte Q2 in dieser Höhe Geld abgehoben und dieses ausgegeben oder mit anderem Bargeld ununterscheidbar vermengt hat. 4. Einziehung bei dem Angeklagten V1 a) Wertersatz war bei dem Angeklagten V1 ferner in Höhe der nach den erfolgten Abhebungen verbleibenden Auszahlungsansprüche, die der Angeklagte Q2 gegen die T1 C1 und die Angeklagte Q1 gegen die E1 erlangt haben, einzuziehen. Auch hierbei handelt es sich um Gegenstände, auf die sich die die Geldwäschehandlung des Angeklagten V1 – die Überweisung an die Angeklagten Q1 und Q2 – gemäß § 261 Abs. 10 i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB bezieht, weshalb es unschädlich ist, dass der Angeklagte V1 – da er nicht Kontoinhaber ist – die Gegenstände nicht i. S. des § 73 StGB erlangt hat. Die fehlende Kontoinhaberschaft führt lediglich dazu, dass ihm die Herausgabe der beiden Auszahlungsansprüche gemäß § 74c Abs. 1 StGB nicht möglich ist, sodass gegen ihn in Höhe von 3.280 € und 8.000 € die Einziehung von Wertersatz anzuordnen ist. b) Darüber hinaus hat der Angeklagte V1 durch den Verkauf der Krügerrandmünzen neben dem bereits erwähnten Betrag von 2.300 € einen weiteren Betrag in Höhe von 700 € i. S. des § 73 StGB erlangt. Einer derartigen Einziehungsentscheidung steht auch nicht entgegen, dass V1 die 700 € an unbekannt gebliebene Personen weitergegeben hat, da einer Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73ff. StGB der Umstand, dass der Täter eine einmal begründete Verfügungsgewalt über den Einziehungsgegenstand später wieder aufgibt, nicht entgegensteht (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 73 Rn. 16, 26a). Da dem Angeklagten V1 insoweit allerdings die Herausgabe des Bargeldes nicht möglich ist, war bei ihm gemäß § 73c Abs. 1 StGB ebenfalls die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 700 € anzuordnen. 5. Einziehung bei dem Angeklagten V2 Der Angeklagte V2 hat durch die (bandenmäßige und gewerbsmäßige) Beihilfe zum Betrug zu Lasten von M2 durch die Ansichnahme des Kochtopfes Verfügungsgewalt i. S. des § 73 StGB über den sich darin befindenden Schmuck im Wert von 56.000 € und 4.000 € Bargeld erlangt, wenngleich ihm die Herausgabe der genannten Gegenstände durch die Weitergabe an unbekannt gebliebene Personen gemäß § 73c Abs. 1 StGB nicht möglich ist und bei ihm demnach die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 60.000 € anzuordnen ist. Ebenso handelt es sich bei dem mittels der EC-Karte von M2 abgehobenen Bargeld in Höhe von 2.000 € um einen gemäß § 73 Abs. 2 StGB einzuziehenden Gegenstand. Aufgrund der auch in diesem Fall stattgefundenen Übergabe des Bargeldes an unbekannt gebliebene Personen war insoweit stattdessen ebenfalls die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Abs. 1 StGB in Höhe von 2.000 € anzuordnen. 6. Einziehung bei der Angeklagten Q1 Die Angeklagte Q1 hat durch die Begehung der Geldwäsche durch Zurverfügungstellung ihres Kontos gemäß § 73 Abs. 1 StGB einen noch verbliebenen Auszahlungsanspruch gegen die Deutsche Bank in Höhe von 3.280 € erlangt, dessen Einziehung daher anzuordnen ist. 7. Einziehung bei dem Angeklagten Q2 Auch der Auszahlungsanspruch des Angeklagten Q2 gegen die T1 C1 in einer verbleibenden Höhe von 8.000 €, den dieser durch das Zurverfügungstellen seines Kontos erlangt hat, war gemäß § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, § 467 Abs. 1 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG.