Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Weiter werden ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ¾ ermäßigt. Von seinen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte ¼ zu tragen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenkläger im Revisionsverfahren. Angewandte Vorschriften: §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 Var. 1, 69a Abs. 1 StGB. 35 Ks 8/23 507 Js 281/19 StA L Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 30.08.2024 E, 18.10.2024 L5, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht E IM NAMEN DES VOLKES U r t e i l In der Strafsache g e g e n L2trim H o t i , geboren am 27. Oktober 1997 in N, kosovarischer Staatsangehöriger, verlobt, wohnhaft C4straße 18, 47198 E, - in dieser Sache vorläufig festgenommen am 30. April 2019 und seitdem bis zum 7. Juni 2021 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L gewesen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 29. April 2019 (Az. 800 Gs 250/19) - w e g e n verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts E als Schwurgericht aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. September 2023 mit Fortsetzungsterminen am 13. September 2023, 22. September 2023 und 2. Oktober 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht Pleinals Vorsitzender, Richterin am Landgericht Dr. Stuckmann, Richter am Landgericht van Wingerdenals beisitzende Richter, Anja Lüthe,Karl-Heinz Dobioschals Schöffen, Staatsanwalt Bratzals Beamter der Staatsanwaltschaft L, Rechtsanwalt Brögeler aus Dortmund, Rechtsanwältin Dr. Lederer aus Essen als Verteidiger des Angeklagten I, Rechtanwalt Stieg aus N als Vertreter der Nebenkläger Emin T4, Attila T4 und Sinem T4 Justizbeschäftigte Kürzinger, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, am 2. Oktober 2023 für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Weiter werden ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ¾ ermäßigt. Von seinen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte ¼ zu tragen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenkläger im Revisionsverfahren. Angewandte Vorschriften: §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 Var. 1, 69a Abs. 1 StGB. Gründe I. (Verfahrensgang) Mit Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts L als Schwurgericht vom 00. 00.0000 (Az. XXX Ks – XXX Js XXX/XX – X/XX) ist der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Tat wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde ist in dem Urteil angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der ehemals Mitangeklagte T ist in dem Urteil wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten T hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 00.00.000 (Az. X StR XXX/XX) als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten I hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluss vom 00.00.0000 (Az. X StR XXX/XX) das Urteil des Landgerichts L vom 00.00.0000 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach erneut durchgeführter Hauptverhandlung hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts L als Schwurgericht den Angeklagten durch Urteil vom 00.00.0000 (Az. XXX Ks – XXX Js XXX/XX – X/XX) wegen der hier in Rede stehenden Tat wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde ist auch in diesem Urteil angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft L und sämtliche Nebenkläger Revision zuungunsten des Angeklagten eingelegt. Auf diese Revisionen hin hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 00.00.0000 (Az. X StR XXX/XX) das Urteil des Landgerichts L vom 00.00.0000 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht E zurückverwiesen. II. (Persönliche Verhältnisse) Die erneute Hauptverhandlung hat hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt: Der zur Tatzeit 21-jährige Angeklagte wurde in N geboren und wuchs mit zwei älteren Geschwistern – dem Bruder Leonhard und einer Schwester – im elterlichen Haushalt in E auf. Der Angeklagte ist – wie seine Angehörigen – kosovarischer Staatsbürger und muslimischen Glaubens. Seine Eltern stammen aus dem L1 und waren zwischen 1990 und 1992 nach E1 verzogen. Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten in E, wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult und wechselte nach vier Jahren Grundschule auf eine Hauptschule in E. Der Angeklagte verließ die Hauptschule 0000 mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10a und wechselte zumG-B-M Berufskolleg in E. Dort besuchte er die Berufsfachschule im Bereich Metalltechnik, weil er sich auf diesem Weg für eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker qualifizieren wollte. Während der Schulzeit übte der Angeklagte eine Nebentätigkeit als Fahrrad-Pizza-Taxifahrer in E-Stadtmitte aus. Nach etwa anderthalb Jahren gab der Angeklagte die Berufsfachschule auf und wurde Angestellter der Zeitarbeitsfirma I1 GmbH, die ihn bei der Firma E2 AG als Montagearbeiter im N1-C Werk in E3 einsetzte. Der Angeklagte arbeitete dort bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am Fließband an der Montage von N1 Sprintern. Sein Bruder Leonhard und sein Vater arbeiteten ebenfalls in diesem Werk. Der Angeklagte hat keine Fahrerlaubnis. Er hat 0000 versucht, eine deutsche Fahrerlaubnis zu erlangen, jedoch bei vier Versuchen im Frühjahr 0000 jeweils die theoretische Prüfung nicht bestanden. Nach seiner Entlassung am 00.00.0000 ist der Angeklagte wieder in den elterlichen Haushalt gezogen, wo er auch vor seiner Festnahme gelebt hatte, und nahm erneut eine Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma auf, wo er mittlerweile ein Gehalt in Höhe von 2.700, - € erhält und einen unbefristeten Vertrag zum Ende des Jahres in Aussicht hat. Von seinem Gehalt gibt er einen Betrag zwischen 300, - € und 600, - € monatlich als sogenanntes Kostgeld an seine Eltern ab. Der Bruder des Angeklagten lebt ebenfalls noch im elterlichen Haushalt, wohingegen seine Schwester verheiratet ist und einen eigenen Hausstand führt. Der Angeklagte hat eine Großmutter, die weiterhin im L1 lebt. Seit dem 00.00.0000 lebt der Angeklagte in einer Partnerschaft, ist seit dem 00.00.0000 verlobt und plant eine Hochzeit im nächsten Jahr. Der Angeklagte hatte bis zu seiner Festnahme Schulden in Höhe von etwa 12.000, - €, die zwischenzeitlich allerdings im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens, das sich derzeit in der Phase der Restschuldbefreiung befindet, im Wesentlichen getilgt wurden. Der Angeklagte hatte keine schweren Unfälle oder Krankheiten und leidet auch aktuell nicht an einer ernsthaften Erkrankung. In seiner Jugend spielte der Angeklagte von seinem 7. bis zu seinem 16. Lebensjahr Fußball als Wettkampfsport im Verein. Der Angeklagte konsumierte und konsumiert weder Betäubungsmittel noch Alkohol im Übermaß. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 enthält keine Eintragungen. III. (Feststellungen zur Sache) Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 00.00.0000 (Az. X StR XXX/XX) sind die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts L vom 00.00.0000 mit Ausnahme derjenigen zur subjektiven Tatseite (dort unter III. 2. g)) in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend geworden. Danach hat die Kammer – unbeschadet zusätzlicher eigener Feststellungen – von folgenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auszugehen: 1. (Vorgeschehen) a) Der Angeklagte kennt den gesondert verfolgten und verurteilten Ismail T bereits seit seiner Kindheit und ist seit dem jungen Erwachsenenalter mit diesem befreundet. Beide bildeten zumindest seit Anfang April 0000 mit Adnan H, Jelena Q und Fata S eine Freundesclique. Damals war Q noch mit dem Fußballprofi Yanni S1 liiert und wohnte mit ihrer Freundin S in dessen Einfamilienhaus in der I2-straße 11 in N. Die Clique traf sich des Öfteren in dem überdurchschnittlich eingerichteten Haus des Yanni S1, der zu dieser Zeit in C1 spielte und deshalb seltener in seiner Wohnung in N war. b) Am 00.00.0000 (Karsamstag) reiste der Angeklagte mit T und H per Flugzeug nach C1. Wie schon vor Reiseantritt vereinbart, trafen sie sich in C1 mit Q, die sich dort bei Yanni S1 aufhielt, und einer Freundin der Q. Sie verbrachten den Nachmittag und Abend am Samstag – ohne Yanni S1– miteinander, besuchten unter anderem abends eine Kneipe. Der Angeklagte und Q kamen sich spätestens an diesem Tag näher und flirteten miteinander. Der Angeklagte, T und H übernachteten in einem Hotel und flogen am 00.00.0000 (Ostersonntag) zurück. Q reiste ebenfalls am 00.00.0000 nach N zurück. Nach der Rückkehr aus C1 trafen sich der Angeklagte und Q zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt vor dem Abend des 00.00.0000 ohne Beisein und Kenntnis ihrer Freunde. Bei diesem Treffen küssten sie sich. c) T übernachtete nach der Rückkehr aus C1 bei Q und S im Haus des Yanni S1 in N, der sich weiter in C1 aufhielt. Am folgenden Tag, dem 00.00.0000 (Ostermontag), ließen sich Q und S gegen Mittag von T mit dem Pkw des Yanni S1, der sich mitsamt dem zugehörigen Fahrzeugschlüssel bei dessen Haus in N befand, zum Café „F“ in N fahren, um dort zu frühstücken. d) Bei dem Pkw des Yanni S1 handelte es sich um einen weißen Jaguar Range Rover Sport (Erstzulassung 00.0000) mit dem amtlichen Kennzeichen „X-XX 0000“. Dieses SUV-Fahrzeug mit einem Leergewicht von 2373 kg verfügt über ein Automatikgetriebe und eine Nennleistung von 405 KW bzw. 550 PS und eine tatsächliche Motorleistung von 389 KW bzw. 528 PS. Im Bereich zwischen 0 und 100 km/h kann es mit 4,4 m/s² beschleunigt werden, ab ca. 250 km/h erfolgt eine elektronische Geschwindigkeitsabregelung. e) Nach dem Absetzen überließ Q dem T den Pkw des Yanni S1 zur freien Verwendung an diesem Tag. T war fasziniert und begeistert von dem Pkw und fuhr mit dem Pkw umher. Er besuchte Freunde, die er ebenfalls mit dem Pkw fahren ließ. Unter anderem fuhr er den Range Rover auf der Autobahn bis zur abgeregelten Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h aus und filmte dies mit seinem Smartphone. f) T wusste, dass die Familie des Angeklagten einen schwarzen Mercedes AMG E53 S besaß, der überwiegend von Leonard I, dem älteren Bruder des Angeklagten, genutzt wurde. Er fand es reizvoll, die Motorkraft der beiden Fahrzeuge in einem Kräftemessen auf der Straße miteinander zu vergleichen. Von wem die Initiative hierfür ausging, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hatte Zugriff auf das Fahrzeug der Marke Mercedes AMG und fand ein solches Kräftemessen ebenfalls reizvoll. Für ihn war das Rennen zudem eine Gelegenheit, sich gegenüber seinen Freunden, insbesondere gegenüber der Q, als „Rennfahrer“ zu profilieren. Der Angeklagte und T kamen überein, ein solches Kräftemessen der beiden Fahrzeuge durchzuführen. Um 14:19 Uhr schrieb T der Seda Hatice P per WhatsApp-Messenger die Nachricht: „Gleich amg vs range rover“. g) Der Mercedes AMG der Familie des Angeklagten hat eine Nennleistung von 450 KW bzw. 612 PS bei einem Leergewicht von 1990 kg. In dem Bereich zwischen 0 und 100 km/h erreicht das Fahrzeug eine Maximalbeschleunigung von 6,5 m/s², so dass er von 0 auf 100 km/h in ca. 3,4 Sekunden beschleunigt werden kann. Das Fahrzeug verfügt über ein Automatikgetriebe, ein elektronisches Stabilisierungsprogramm (ESP) und ferner über ein Antiblockiersystem (ABS) bei Bremsvorgängen. Das Multibeam-LED-Lichtsystem wird in Abhängigkeit von der Umgebungsbeleuchtung und den Fahrparametern automatisch geregelt, d.h. auch bei Einschaltung des normalen Abblendlichtes wird bei höheren Geschwindigkeiten ein Straßenbereich beleuchtet, der bis zum Fernlichtbereich reichen kann. Bei Unfällen werden Fahrer und Beifahrer jeweils durch automatische Gurtstraffer, Front- und Knieairbags, Seiten-, Thorax-Airbags und Kopf/Vorhang-Airbags geschützt. Der Pkw (Listenpreis von 120.000 bis 130.000 €) war im 00.0000 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 erstzugelassen worden und wies eine Gesamtlaufleistung von 7.363 km auf. Technische Einschränkungen wies das erst wenige Wochen alte Fahrzeug nicht auf, insbesondere funktionierten Motor, Lenkung, Brems- und Beleuchtungssystem einwandfrei und Reifendruck und Reifenprofil waren ordnungsgemäß. h) Am Abend des 00.00.0000 verbrachten T, Q, H und S ihre Zeit gemeinsam. Um kurz nach 21:30 Uhr begaben sie sich mit dem Range Rover des Yanni S1 zu dem an der V-straße liegenden Parkplatz auf der Rückseite des Krankenhauses C2 in N. Q sandte dem Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon ihren aktuellen Standort auf dessen Mobiltelefon und sie warteten auf den Angeklagten. Gegen 21:50 Uhr erschien der Angeklagte mit dem oben genannten Mercedes AMG E63 S seiner Familie. Der Angeklagte führte den Mercedes AMG im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Der Angeklagte wusste, dass der Pkw über eine sehr starke Beschleunigung verfügt und technisch weit überdurchschnittlich ausgestattet ist. Der Angeklagte stellte den Mercedes AMG mit laufendem Motor und herabgelassener Fahrerseitenscheibe einige Meter entfernt in entgegen gesetzter Fahrtrichtung zum Range Rover neben dessen Fahrerseite. T, der sich auf dem Fahrersitz des Range Rover befand, hatte ebenfalls die Fahrerseitenscheibe herabgelassen und rief dem Angeklagten unter Verwendung seines Spitznamens zu: „Was geht ab, L2?“. Hierauf betätigte der Angeklagte das Gaspedal und ließ den laufenden Motor des Mercedes AMG im Stand mehrmals aufröhren. T betätigte ebenfalls das Gaspedal und ließ den laufenden Motor des Range Rover im Stand mehrmals aufröhren. T verließ mit dem von ihm gesteuerten Range Rover den Parkplatz über die V-straße und bog von dieser nach links auf die C3 Straße in N. Während dessen saßen Q auf dem Beifahrersitz, H hinten rechts und S hinten links im Range Rover. Der Angeklagte befand sich allein im Mercedes AMG und fuhr hinter dem von T gesteuerten Range Rover. 2. (Unfallörtlichkeit) Die C3 Straße führt ab der einmündenden V-straße in der von T und dem Angeklagten eingeschlagenen Fahrtrichtung nach kurzer Strecke über Bahngleise und geht an der kurz hinter den Bahngleisen einmündenden S2-straße in die C4-straße über. Die C3 Straße und C4straße liegen im Stadtgebiet von N und stellen eine größere Verbindungsstraße zwischen der S3 - Straße und der S4-straße in N dar, die ihrerseits jeweils Verbindungsstraßen zwischen Anschlüssen der BAB 40 und der BAB 42 darstellen. Die C3 Straße/C4straße führt in Fahrtrichtung des Angeklagten in dem Bereich hinter den Bahngleisen durch angrenzende Wohngebiete mit vereinzelten Geschäften. Auf der C3 Straße und der C4-straße in N ist die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt. In Fahrtrichtung des Angeklagten und des T zweigt hinter den Bahngleisen zunächst auf der rechten Seite die S2-straße ab, dann auf der rechten Seite die T1-straße, dahinter zu beiden Seiten die E4-straße sowie im Fortlauf rechts die K-straße und auf gleicher Höhe links die N2-straße. Die C3-Straße /C4-straße hat in dem vorgenannten Bereich für jede Fahrtrichtung eine Fahrspur, welche durch eine gestrichelte Linie von der jeweilig anderen Fahrspur abgegrenzt wird. Ab der Einmündung T1-straße sind die Fahrspuren auf jeweils 3,8 Meter verengt. Im Bereich zwischen Bahnschienen und K-straße/N2-straße verläuft die Straßenführung der C4-straße nahezu gerade. Zumindest zwischen T1-straße und K-straße/N2-straße sind auf der C4-straße beidseitig Parkmöglichkeiten für in Längsrichtung parkende Fahrzeuge vorgesehen. Auf beiden Straßenseiten läuft neben der Straße und den Parkmöglichkeiten ein Fußgängerweg. Die C3-Straße und die C4-straße sind im Verhältnis zu den in diesem Bereich einmündenden Straßen vorfahrtsberechtigt. Der in Fahrtrichtung des Angeklagten und des T von links aus der E4-straße kommende Verkehr wird durch ein Stopp-Schild mit auf die Fahrbahn gemalter Halte- und Sichtlinie zur Wahrung der Vorfahrtsberechtigung angehalten. Die Haltelinie befindet sich am Beginn der gedachten Verlängerung des querenden Fußgängerwegs und die Sichtlinie unmittelbar an der Fahrbahn der C4-straße. Die Möglichkeiten einander zu sehen sind für Fahrer, welche die C4-straße in Fahrtrichtung des Angeklagten und des T befahren, und Fahrer, welche von dieser Richtung ausgehend von links aus der E4-straße kommen, dadurch erschwert, dass sich aus Sicht der die E4-straße befahrenden Fahrer rechts neben dem Gehweg der E4-straße bis etwa in Höhe der Haltelinie eine Mauer mit einer Höhe von circa einem Meter befindet. 3. (Tatgeschehen) Dem Angeklagten und dem T war bei Verlassen des Parkplatzes an der V-straße klar, dass es zu einem Kräftemessen in Form eines Rennens zwischen den Pkw auf der C3-Straße/C4-straße kommen sollte, wenn sich die Gelegenheit dazu ergibt. Dies war zwischen ihnen spätestens seit dem Nachmittag besprochen und der Angeklagte verstand die Äußerung des T, „Was geht ab, L2?“, und das Aufröhrenlassen des Motors des Range Rovers durch T in der Weise, dass dieses Kräftemessen jetzt erfolgen solle. T verstand das Aufröhrenlassen ebenfalls in dieser Weise. Bei dem in Rede stehenden Rennen ging es darum, mit dem jeweils geführten Pkw mit maximaler Kraft zu beschleunigen und den anderen Pkw zu überholen. Als der Angeklagte und T wenige Minuten nach 21:50 Uhr die Bahnschienen der C3- Straße, die etwa 226 Meter von der späteren Unfallstelle auf der C4-straße entfernt liegen, hintereinanderfahrend überquerten, war es dunkel, jedoch wurde die C4-straße durch Straßenlaternen beleuchtet. Es gab keine witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen, insbesondere keinen Niederschlag oder Nebel. Ob die Sicht auf die in Fahrtrichtung des Angeklagten linksseitige Einmündung der E4-straße durch Fahrzeuge eingeschränkt war, die auf den in Fahrtrichtung links vor der Einmündung befindlichen Parkmöglichkeiten abgestellt waren, konnte nicht festgestellt werden. Es herrschte zu dieser Zeit wenig Verkehr und es befanden sich keine anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn der C4-straße in Fahrtrichtung des Angeklagten und des T. Auch im Bereich der einmündenden Straßen sahen der Angeklagte und der T keine anderen Fahrzeuge auf den jeweiligen Fahrbahnen. Unmittelbar hinter den Bahnschienen kam dem Angeklagten und T der N3 auf einem Fahrrad fahrend entgegen. In einer Entfernung von etwa 60 Metern hinter den Bahnschienen liefen die Personen N4, T2, T3 und C5 über den in Fahrtrichtung links gelegenen Bürgersteig der C3-Straße entgegengesetzt der Fahrtrichtung des T und des Angeklagten. Der Angeklagte und T überquerten die Bahngleise mit langsamer Geschwindigkeit, wobei sie die Motoren aufheulen ließen. Kurz nach dem Überqueren der Bahnschienen und dem Passieren des N3 sah der Angeklagte, dass sich kein Gegenverkehr auf der vor ihm liegenden gerade verlaufenden C4-straße näherte. Er setzte sich mit dem Mercedes AMG auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrspur links neben den vom T gesteuerten Range Rover. Sodann beschleunigten der Angeklagte und T ihre Fahrzeuge jeweils maximal durch vollständiges Durchtreten des Gaspedals (sog. kick down). Es konnte nicht festgestellt werden, ob beide gleichzeitig oder T bereits kurz vor dem Angeklagten beschleunigte. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Beginns der Beschleunigung mehr als 200 Meter bzw. 5 Sekunden von der späteren Kollisionsstelle entfernt. T steuerte den Range Rover während des Rennens auf der rechten Fahrspur, der Angeklagte den Mercedes AMG in gleicher Fahrtrichtung auf der Überholspur. Bereits nach kurzer Entfernung erreichte der Angeklagte in Höhe der Einfahrt zu einem Fitnessstudio auf der linken Seite, 183 Meter und 4,6 Sekunden vor der Kollision, eine Geschwindigkeit von 122 km/h. Er beschleunigte sein Fahrzeug weiter, bis er kurz vor der Abzweigung T1-straße in einer Entfernung von 101,7 m vor der späteren Unfallstelle und 2,5 Sekunden vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 157 km/h erreichte. Aufgrund der deutlich überlegenen Motorleistung seines Fahrzeuges hatte er bereits einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem schwächer motorisierten Pkw der Marke Rover. An dieser Stelle nahm er wahr, dass der von Frau Semi T4 gesteuerte Citroen Saxo, dessen Abblendlicht eingeschaltet war, aus Sicht des Angeklagten von links aus der E4-straße kommend nach links, also mit gleicher Fahrtrichtung wie der Angeklagte und T unter Missachtung der Vorfahrt des Angeklagten und des T auf die C4-straße abbog. Unmittelbar danach, etwa 56,7 Meter bzw. 1,5 Sekunden vor der Kollision, leitete der Angeklagte eine Vollbremsung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den Mercedes AMG auf eine Geschwindigkeit von 167 km/h beschleunigt. Während der Bremsung versuchte der Angeklagte, dem Citroen Saxo der T4 auszuweichen. Er lenkte den Mercedes zunächst nach rechts, um rechts an dieser vorbeizufahren. T4 setzte den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang fort und querte mit dem Citroen Saxo in Schrägstellung die Mittellinie zwischen den Fahrstreifen. Der Angeklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, rechts an dem Citroen Saxo der T4 vorbeizufahren und lenkte nach links zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der vom Angeklagten gesteuerte Mercedes AMG 17,8 Meter bzw. 0,55 Sekunden vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h nahe der gestrichelten Mittellinie an der linken Seite der rechten Fahrspur. Es gelang dem Angeklagten trotz weiterer Vollbremsung nicht, links an dem Citroen Saxo der T4 vorbeizufahren. Der vom Angeklagten gefahrene Mercedes AMG traf mit der rechten Vorderseite in einem Winkel von 15 bis 25 Grad bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h ungefähr mittig beider Spuren der C4-straße auf den Heckbereich des zu dieser Zeit ca. 20 km/h fahrenden Citroen Saxo, der in Schrägstellung ungefähr auf die Mittellinie der C4-straße vorgefahren war. Nicht auszuschließen ist, dass die Geschädigte T4 weder an der Haltelinie noch an der Sichtlinie der E4-straße ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Falls der Angeklagte bei Erkennen des Einbiegens des Citroens Saxo mit dem von ihm gefahrenen Mercedes die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte, hätte er bei einer Vollbremsung unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und eines Bremsweges von 25 Metern sein Fahrzeug 75 Meter vor dem Citroen Saxo der T4 zum Stillstand bringen können. Selbst bis zu einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte der Angeklagte den Mercedes noch vor dem einbiegenden Citroen Saxo mit einer Vollbremsung zum Stillstand bringen können. Falls die Geschädigte T4 an der Sichtlinie angehalten und nach rechts in die C4-straße gesehen hätte, hätte sie die Fahrzeuge des Angeklagten und des T nebeneinander fahrend wahrnehmen können. Dass die Fahrzeuge mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhren, war für Frau T4 nicht sogleich erkennbar; nur bei einer etwas längeren genaueren Beobachtung der Fahrzeuge hätte sie erkennen können, dass diese viel schneller als die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h fuhren. T hatte mit dem Range Rover in Höhe der T1-straße eine Geschwindigkeit von mindestens 92 km/h erreicht. Als T erkannte, dass der von der Geschädigten T4 gefahrene Citroen Saxo in die C4-straße einbog, bremste er den Range Rover so stark ab, dass er noch rechts in die E4-straße einbiegen und dort anhalten konnte. 4. (Tödliche Verletzungen der Geschädigten T4) Bei dem Aufprall des Mercedes AMG auf den Citroen Saxo erlitt die Geschädigte T4 so schwere Verletzungen, dass sie sofort das Bewusstsein verlor und trotz schnellstmöglich eingeleiteter und durchgängiger intensiv-medizinischer Betreuung im Krankenhaus etwa 40 Stunden nach dem Unfall verstarb, ohne nochmals das Bewusstsein wiederzuerlangen. Der Anstoß des nach Leergewicht mehr als doppelt so schweren Mercedes AMG gegen den Citroen Saxo der Geschädigten T4 war wegen des trotz vorherigen Bremsens verbliebenen großen Geschwindigkeitsüberschusses so wuchtig, dass T4 bei dem ersten Anprall des Mercedes AMG ein rückwärtiges, links-betontes Thorax-Trauma erlitt. Zahlreiche Rippen der Geschädigten T4 brachen an den Ansätzen zur Wirbelsäule ab und drangen in das Muskelgewebe sowie teilweise linksseitig in die Lunge ein. Dies führte zu massiven Blutungen, infolge derer die Geschädigte T4 zwischen 1.200 bis 1.500 ml Blut verlor, das überwiegend in die oberen und tieferen Muskelschichten des rückwärtigen Rumpfbereiches einblutete. Der Blutverlust führte zu einer Blut- und Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der T4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Minuten und zu einem hierauf gegründeten Absterben des Hirngewebes. Das Gehirn schwoll rechtsseitig stark an (Hirnödem) und trotz durchgehender intensivmedizinischer Betreuung kam es letztlich zu einem zentralen Regulationsversagen (Hirninfarkt) an Kleinhirn und Hirnstamm am 00.00.0000. Auch die hierauf sofort eingeleitete Reanimation konnte den Tod der T4 am 00.00.0000 um 14:51 Uhr nicht mehr verhindern. Die Geschädigte T4 war verheiratet und Mutter von zwei volljährigen Kindern (geboren am 00.00.0000 und 00.00.0000). Die Geschädigte T4 hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt und wurde durch die anstoßbedingte Schleuderbewegung des Citroen Saxo aus diesem herausgeschleudert. Hierbei stieß sie mit der Stirn gegen den Außenspiegel des hinter dem Seat geparkten Audis, wodurch der Außenspiegel teilweise abgerissen wurde. T4 lag nach dem Unfallgeschehen in einem geringen Abstand von circa einem Meter hinter dem Heck ihres Fahrzeuges. Die Verletzungen, die T4 durch das Herausschleudern aus ihrem Pkw, insbesondere den Anprall mit der Stirn gegen den Außenspiegel des Audis erlitt, waren nicht todesursächlich und hätten auch nicht zu bleibenden Schäden geführt. Die oben genannten todesursächlichen Verletzungen wären auch dann durch die Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Mercedes AMG eingetreten, wenn T4 den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß angelegt gehabt hätte. 5. (Sachschäden) Infolge des Aufpralls des Mercedes AMG wurde der Fahrzeugblock und die gesamte Karosseriestruktur am Citroen Saxo massiv verformt. Der Heckbereich des Citroen Saxo inklusive Rückfahrbank wurde um circa einen Meter nach vorne Richtung Front verschoben. Die Fahrgasttüren hinten links und rechts waren massiv gestaucht und wurden aufgerissen. Das unter dem Fahrzeugboden angebrachte Reserverad des Citroen Saxo löste sich durch den Aufprall des Mercedes AMG und wurde so stark beschleunigt, dass es in ein etwa 100 Meter entferntes Garagentor zwischen den Häusern der C4-straße 96 und 98 einschlug. Hierbei flog das Rad nahe an der unbeteiligten F1 vorbei, die ihren Hund auf dem Bürgersteig der C4-straße ausführte und sich in diesem Moment zu ihrem Hund heruntergebückt hatte. Durch die wuchtige Kollision geriet der Citroen Saxo aus der ursprünglichen Fahrtrichtung in eine driftende Bogenfahrt gegen den aus Fahrtrichtung des Angeklagten am rechten Fahrbahnrand der C4-straße abgestellten Seat Ibiza des Eigentümers Z. Der Seat wurde dadurch ebenfalls noch mit solcher Kraft in Querrichtung gegen die Bordsteinkante verschoben, dass die Reifen an diesem Fahrzeug von der Felge gedrückt wurden und das Fahrzeug gegen einen Baum gestoßen wurde. In einer weiteren Bogenfahrt streifte bzw. schleuderte der Citroen auch an dem linksseitigen Heck eines in Fahrtrichtung unmittelbar hinter dem Seat am rechten Fahrbahnrand geparkten Audi vorbei und geriet von dort aus wieder in Richtung Fahrbahnmitte. Der Citroen kam in einer Endstellung nahezu querstehend auf der rechten Fahrspur mit dem Heck am rechten Fahrbahnrand in einer Entfernung von ungefähr einer Wagenlänge von der Front des Audis zum Stillstand. Durch den Unfall entstanden Sachschäden in einer Größenordnung von 20.000 bis 25.000 € am geleasten Mercedes AMG. Der Citroen Saxo erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden (Wert ca. 1.599 €). Zur Reparatur des Schadens am Seat waren Kosten in Höhe von ungefähr 5.000 bis 6.000 € und zur Reparatur des Audi A4 waren Kosten von etwa 3.500 bis 4.000 € aufzuwenden. 6. (Weitere Unfallfolgen) Nach der Kollision setzte der Mercedes seine Fahrt nur leicht bogenförmig nahezu gradlinig verlaufend fort, bis er etwas mehr als 70 Meter von der Kollisionsstelle entfernt am linken Fahrbahnrand auf dem linken Fahrstreifen zum Stand kam. Im Mercedes hatte sich vor dem Zusammenstoß mit dem Citroen Saxo der Gurtstraffer auf der Fahrerseite betätigt und der Frontairbag und der Knieairbag waren auf der Fahrerseite ausgelöst worden. T und die weiteren Insassen des Rovers blieben körperlich unverletzt. 7. (Nachtatgeschehen) a) Der Angeklagte entfernte sich vom Unfallgeschehen über die C4-straße in entgegengesetzter Richtung zu den Bahngleisen zügig zu Fuß, ohne sich um das Unfallopfer zu kümmern und die Schäden am Citroen Saxo anzusehen sowie ohne die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Der Angeklagte begab sich in das wenige hundert Meter von der Unfallstelle entfernt an der K-straße 14 gelegene Internetcafé. Nachdem er kurz nach 22.00 Uhr mit seinem Bruder Leonhard telefoniert hatte, ließ er seine Oberbekleidung und Mütze zurück, verließ das Internetcafé und hielt sich mehrere Tage versteckt. Nachdem er als Unfallverursacher ermittelt und eine Öffentlichkeitsfahndung nach ihm eingeleitet wurde, stellte er sich am 00.00.0000 der Polizei und wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 00.00.0000 festgenommen. b) T, der ebenso wie die anderen Fahrzeuginsassen mitbekommen hatte, dass der vom Angeklagten gefahrene Mercedes AMG mit dem Citroen Saxo der T4 kollidiert war, hielt den Range Rover nach Einbiegen in die E4-straße an. Er schaute nach der Geschädigten T4 und unterstützte vorübergehend die durch Anwohner eingeleiteten Hilfsmaßnahmen, holte insbesondere eine Decke für T4. Bei Eintreffen des Krankenwagens entfernten sich auch T, H, Q und S im Range Rover vom Unfallort, damit seine Personalien nicht durch die Polizei aufgenommen und seine Beteiligung am Fahrzeugrennen nicht aufgedeckt werden. Zwischenzeitlich hatte T den Bruder des Angeklagten, Leonhard I, über das Geschehen informiert und hierzu auch per Handy einen Kartenausschnitt der Unfallstelle übermittelt. Daraufhin meldete Leonhard I den Mercedes AMG noch vor 22:00 Uhr durch Strafanzeige bei der Polizei unrichtigerweise als „von Unbekannt“ gestohlen. c) Der Angeklagte hat während der Untersuchungshaft häufig an das Unfallgeschehen vom 00.00.0000 und dessen Folgen gedacht. Die Erinnerungen belasten ihn stark. Er bereut das Geschehen und wünscht sich, dass er sein Handeln rückgängig machen könnte. Der Angeklagte wollte sich bei der Familie der verstorbenen T4 entschuldigen und versuchte, zu diesem Zweck über seinen Anwalt Kontakt zu der Familie der Verstorbenen aufzunehmen. Nachdem die Familie T4 diese Kontaktaufnahmeversuche zurückgewiesen hatte, schaltete der Vater des Angeklagten auf dessen Wunsch den L3 ein. Dieser ist als sogenannter Hodscha in der Moschee in I3 tätig und kennt die Familie der verstorbenen T4. Er nahm telefonisch Kontakt auf mit Herrn T4, um eine Entschuldigung bei der Familie der Verstorbenen, die – wie der Angeklagte und seine Familie – muslimischen Glaubens ist, zu vermitteln. Auch dies wies die Familie der Verstorbenen zurück. IV. (Ergänzende Feststellungen zur Sache) 1. Die erneute Hauptverhandlung hat hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens zu folgenden ergänzenden Feststellungen geführt: a) Im Verlauf der C4-straße befinden sich aus Richtung der Bahngleise kommend hinter der K-straße bzw. N2-straße die M-straße rechts und auf gleicher Höhe die V1-straße links. Im Fortlauf sind hinter der V1-straße die F2-straße, T5-straße und F3-straße angelegt. Rechtsseitig befindet sich hinter der M-straße die C6-straße. Die Strecke zwischen den Bahngleisen und der C6-straße beträgt etwa 750 Meter. Insgesamt münden innerhalb dieses Bereichs auf jeder Seite jeweils sechs Straßen in die C4-straße ein, wobei linksseitig jede zweite Straße in Fahrtrichtung C4-straße nur für den Radverkehr freigegeben ist. Zwischen den einzelnen Straßen besteht jeweils ein Abstand zwischen 50 Metern und 90 Metern. Hiervon ausgenommen sind die Abstände zwischen der (beiderseits angelegten) E4-straße und der N2-straße bzw. K-straße mit etwa 160 Metern und der M-straße und der C6-straße mit 310 Metern. In den an die C4-straße angrenzenden Wohngebieten werden die Anwohner teilweise über Einfahrten zu der C4-straße geleitet. Zudem befindet sich etwa 470 Meter von den Bahngleisen entfernt ein Fußgängerüberweg auf der C4-straße. Im Einmündungsbereich V1-straße bzw. M-straße weist die C4-straße einen leichten Knick auf. Hinter der C6-straße neigt sie sich deutlicher nach rechts. Im Bereich der festgestellten Fahrbahnverengung ab der T1-straße parken die Autos schräg zu der Fahrbahn, wobei insbesondere längere Fahrzeuge teilweise in die Fahrbahn hineinragen. Wegen der Einzelheiten des Straßenverlaufs der C4-straße und der Verortung der in sie mündenden Straßen sowie des Fußgängerüberwegs wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Anlage 10a der Fotoanlage 3 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T6 verwiesen. b) Die Erkennbarkeit von in entgegengesetzter Fahrtrichtung zum Angeklagten fahrenden oder in die C4-straße einbiegenden Verkehrsteilnehmern variiert, je nachdem welche Lichtverhältnisse gegeben sind, ob es sich um ein Fahrrad oder einen Pkw handelt, in welcher Entfernung der Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wird und wie die Positionen der Fahrzeuge zueinander angeordnet sind. c) Der von dem Angeklagten geführte Mercedes AMG legt bei einer Geschwindigkeit von 167 km/h eine Strecke von 46 Metern je Sekunde zurück. Ein diesem entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h legt in einer Sekunde eine Strecke von 13,9 Metern zurück. d) Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zur Tatzeit weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 2. Zur subjektiven Tatseite hat die erneute Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: a) Der ortskundige Angeklagte wusste, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der C4-straße 50 km/h betrug. Er wusste auch, dass sowohl er als auch T im Rahmen der Wettfahrt entgegen dieser Geschwindigkeitsregelung maximal beschleunigen und letztlich eine Geschwindigkeit erreichen würden, die weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, sowie, dass die Wettfahrt auf der in jede Fahrtrichtung eine Fahrspur aufweisenden C4-straße zwingend die Nutzung der Gegenfahrbahn erfordert. b) Der Angeklagte nahm an der Rennfahrt teil, um auf diese Weise seinen Status in der Freundesclique zu erhöhen und Anerkennung zu finden sowie, um die Q mit dem von ihm erhofften Sieg der Rennfahrt zu beeindrucken. c) Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Fahrweise gefährlich ist. Er erkannte es als naheliegende Möglichkeit, dass während des von ihm durchgeführten Überholvorgangs plötzlich Gegenverkehr oder aus den angrenzenden Wohngebieten plötzlich Verkehrsteilnehmer auftauchen und sich unter teilweiser Nutzung der von ihm befahrenden Fahrspur in die C4-straße „hineintasten“ oder einbiegen könnten. Er erkannte zudem, dass es infolge eines solchen Geschehens zu einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert kommen kann, die ein sofortiges Einschreiten in Form eines abrupten Bremsvorgangs mit anschließendem Wiedereinscheren oder eines Ausweichmanövers zwingend erfordert, um einen Zusammenstoß zu verhindern. d) Diese Gefahrenlage nahm der Angeklagte billigend in Kauf, vertraute jedoch in völliger Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten darauf, dass er diese meistern und einen Zusammenstoß der Fahrzeuge verhindern können würde, indem er die vorstehend beschriebenen Maßnahmen in den kritischen Situationen einleitet und entweder bremst und wiedereinschert oder ausweicht. e) Für den Angeklagten war es vorhersehbar, dass ein Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug bei der angestrebten maximalen Beschleunigung und der beabsichtigten Geschwindigkeit zum Tode eines Menschen führen könnte. Er vertraute jedoch auch in diesem Zusammenhang – wiederum in völliger Überschätzung seiner Fähigkeiten – darauf, dass er einen Zusammenstoß selbst in kritischen Situationen verhindern können würde. V. (Beweiswürdigung) 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung, in deren Rahmen er die hierzu verlesenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts L vom 00.00.0000 (Bl. 2024 ff. d.A.) inhaltlich bestätigt und mit Blick auf die seit der dortigen Hauptverhandlung erfolgten weiteren Entwicklung den Feststellungen dieses Urteils entsprechend ergänzt hat. Die Feststellungen zu der Unbestraftheit des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000. 2. Die unter IV . 1. a) bis c) getroffenen Feststellungen beruhen auf den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T6 und der Inaugenscheinnahme der zu seinem Gutachten gehörenden Abbildungen und Lichtbilder 10a sowie 255 bis 279 der Fotoanlage 3. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T6 hat ausgeführt, er habe sich zur Vorbereitung der Hauptverhandlung am 00.00.0000 erneut an die Unfallstelle begeben und ergänzende Erkenntnisse zu dem Straßenverlauf der C3- bzw. C4-straße, beginnend an den Bahngleisen bis zu der rechts gerichteten Neigung des Straßenverlaufs an der C6-straße, gewonnen. Diesen Bereich habe er in der Anlage 10a dargestellt und mit einem Maßband hinterlegt, woraus sich die von ihm erläuterten Abstände und Entfernungen ergeben würden. Darüber hinaus habe er vor Ort diverse Fallkonstellationen nachgestellt, um die Erkennbarkeit von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen, Entfernungen und in verschiedenen Situationen zu veranschaulichen. Demnach lasse sich beispielsweise ein entgegenkommender Pkw bei Dunkelheit in einer Entfernung von 500 Meter anhand der Hauptscheinwerfer als Lichtquelle erkennen, wobei eine Differenzierung dahingehend, wo genau sich der Pkw auf der Fahrbahn befinde und ob er sich bewege, bei dieser Entfernung noch nicht möglich sei. Eine solche Differenzierung sei vielmehr erst ab einer Entfernung zwischen etwa 350 und 400 Metern möglich. Die Erkennbarkeit eines entgegenkommenden Radfahrers bei Dunkelheit sei im Verhältnis dazu selbst in Entfernungen von 100 Metern und 40 Metern deutlich eingeschränkt. Die Erkennbarkeit eines in die C4-straße einbiegenden Fahrzeuges variiere ebenfalls. Bei Tageslicht lasse sich bei genauer Betrachtung in einer Entfernung von 180 Metern ein im beginnenden Abbiegevorgang befindliches Fahrzeug als solches grob erkennen. Bei fortgeschrittenem Abbiegevorgang sei die Erkennbarkeit deutlich erschwert. Ein bei Dunkelheit vom Fahrbahnrand rückwärts in die C4-straße „ausparkendes“ Fahrzeug sei bei genauer Betrachtung in einer Entfernung von 440 Metern in Form eines kleinen Lichtes zu erkennen. Die Erkennbarkeit steige dann mit voranschreitendem Befahren der Fahrbahn und zunehmender Sichtbarkeit der Rücklichter. In einer Entfernung von 280 Metern bis 180 Metern sei die Erkennbarkeit deutlicher ausgeprägt. Die Erkennbarkeit eines dunkel gekleideten Fußgängers, der sich von rechts nach links über die Fahrbahn bewege, sei zwar auch von unterschiedlichen Faktoren wie der Kleidung oder dem Umgebungslicht abhängig, insgesamt sei die Erkennbarkeit allerdings deutlich eingeschränkt. Wegen der Einzelheiten der Erkennbarkeit der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer in den vorbeschriebenen Fallkonstellationen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die diese abbildenden Lichtbilder 255 bis 279 der Fotoanlage 3 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T6 verwiesen. Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend. Er vermochte die Einzelheiten nachvollziehbar und plausibel anhand der Lichtbilder zu erläutern. Ihm gestellte Fragen vermochte er aufzugreifen und verständlich zu beantworten, ohne dass Widersprüche aufgetreten oder Punkte offengeblieben sind. Zweifel an der Fachkompetenz des Sachverständigen sind zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen daher nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. 3. Die unter IV . 2. a) getroffenen Feststellungen zu der subjektiven Tatseite beruhen auf der Einlassung des Angeklagten soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte sowie den Tatumständen. a) Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage von zwei Verteidigererklärungen, hinsichtlich derer er bestätigt hat, dass diese als seine eigene gelten sollen, zur Sache eingelassen. Im Übrigen hat der Angeklagte sich schweigend verteidigt und Nachfragen nicht zugelassen. Der Angeklagte hat sich in vorbeschriebener Form wie folgt eingelassen: aa) Im Hauptverhandlungstermin am 00.00.0000 hat der Angeklagte erklärt, es sei richtig, dass er am Abend des 00.00.0000 als Fahrer des Mercedes AMG E63 S einen schweren Unfall auf der C4-straße in N verursacht habe. Unmittelbar vor dem Unfall habe er sich eine Wettfahrt mit dem von seinem Freund Ismail gesteuerten Range-Rover geliefert. Sie seien zunächst auf der C3-Straße in Richtung C4-straße gefahren, wobei Ismail vor ihm gefahren sei. Kurz vor der C4-straße befinde sich ein Bahnübergang. Nachdem sie diesen überquert hätten, sei er auf die linke Fahrspur (Gegenfahrspur) gefahren, habe das Gaspedal durchgedrückt und habe den Ismail, der ebenfalls Vollgas gegeben habe, überholen wollen, um dann vor seinem Fahrzeug wieder einzuscheren. Er sei davon ausgegangen, dass ihm dies leicht und schnell gelingen würde. Andere Fahrzeuge hätten sich nicht auf der C4-straße befunden. Unmittelbar nach dem Beginn der Wettfahrt sei es dann zu dem Zusammenstoß mit dem von Frau T4 geführten Citroen Saxo gekommen. Trotz einer Vollbremsung und eines Ausweichversuchs habe er den Unfall nicht verhindern können. Ihm sei bewusst gewesen, dass seine Fahrweise gefährlich sei. Er habe das aber in der Situation ausgeblendet und darauf vertraut, dass es nicht zu einem Unfall komme. Sie hätten die C4-straße als Ort für die Wettfahrt ja bewusst gewählt, weil es sich um eine Haupt- bzw. Vorfahrtstraße handele, die schnurgerade verlaufe und sehr weit einsehbar sei. Er habe damals gewusst, dass Fahrzeuge, die auf die C4-straße einbiegen wollen, sogar ein Stoppschild beachten müssen. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass an diesem Abend, es sei schließlich gegen 22:00 Uhr an einem Ostersonntag gewesen, keine anderen Fahrzeuge unterwegs sein würden. Selbst als er den Citroen bemerkt habe, sei er noch davon ausgegangen, dass er einen Zusammenstoß verhindern könne. bb) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 hat der Angeklagte sich in vorbeschriebener Form wie folgt eingelassen: Zu der aufgeworfenen Frage, was er gedacht habe, wie er bei einem plötzlichen Auftauchen von Gegenverkehr reagiert hätte, könne er Folgendes sagen: Er habe sich vorgestellt und auch darauf vertraut, dass er Gegenverkehr schon frühzeitig an den Scheinwerfern erkennen würde und die Situation durch Bremsen und Wiedereinscheren in einem solchen Fall entschärfen können würde. Die Gefahr sei ihm beherrschbar erschienen, gerade wegen der schon angesprochenen und ihm bekannten örtlichen und der konkreten Gegebenheiten: Uhrzeit, Feiertag, spätabends, Vorfahrtstraße, keine Autos unterwegs, weite Einsehbarkeit, vorgestellte Kürze des Rennens. Damit, dass jemand in die Vorfahrtstraße einbiegen würde und auch seine Beleuchtung übersehen würde, habe er nicht gerechnet und auch darauf vertraut, dass das wegen der guten Einsehbarkeit auch nicht passiere. Und außerdem sei es der AMG seines Bruders gewesen, dem habe nichts passieren dürfen. b) Der vorstehenden Einlassung lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten die C4-straße einschließlich der dort geltenden Vorfahrtsberechtigung im Verhältnis zu den einmündenden Straßen bekannt war. Er selbst hat in seiner Einlassung – insoweit glaubhaft – wiederholt geschildert, dass T und er die C4-straße bewusst ausgewählt hätten, um die Rennabsprache umzusetzen. Aus den Ortskenntnissen des Angeklagten und dem Umstand, dass die C4-straße innerorts von N gelegen ist, ergibt sich zudem seine Kenntnis von der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit. c) Aus der Einlassung lässt sich ferner herleiten, dass der Angeklagte und T entgegen dieser Geschwindigkeitsregelung im Rahmen der Wettfahrt maximal beschleunigen und letztlich eine Geschwindigkeit erreichen wollten, die weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt. Dies folgt aus der Beschreibung des Angeklagten, wonach die beiden ohne weitere Absprache unmittelbar nach den Bahngleisen das Gaspedal durchgedrückt und Vollgas gegeben haben. Diese Fahrweise und die dem zugrundeliegende Rennabsprache lassen zwanglos den Schluss zu, dass es den beiden letztlich darum ging, das jeweilige Fahrzeug maximal zu beschleunigen mit dem Ziel, die schnellstmögliche Geschwindigkeit in kürzester Zeit zu erreichen. d) Dass dem Angeklagten zudem bewusst war, dass das Zustandekommen der Wettfahrt auf der C4-straße zwingend erfordert, dass er für den Überholvorgang die Gegenfahrbahn nutzt, folgt aus den festgestellten Begebenheiten der C4-straße, die lediglich über eine Fahrspur in jede Richtung verfügt und dem Umstand, dass der Angeklagte bei Erreichen der Bahngleise hinter dem von T gefahrenen SUV herfuhr. Dementsprechend hat der Angeklagte sich bei Erreichen und Überqueren der Bahngleise direkt auf die Gegenfahrbahn begeben, um den Überholvorgang einzuleiten. e) Dass dem Angeklagten bewusst war, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, liegt aufgrund des Umstands auf der Hand, dass er die theoretische Prüfung trotz wiederholter Anläufe bislang nicht bestanden hat. f) Die unter IV. 2. b) getroffenen Feststellungen zu der Motivation des Angeklagten folgen aus den Tatumständen, insbesondere der Art und Weise der Rennfahrt, dem der Rennfahrt vorausgegangenen Imponiergehabe auf dem Parkplatz und dem Umstand, dass sich der Rest der Freundesclique während der Rennfahrt im Range Rover befand. Dass der Angeklagte zudem die Q mit einem von ihm erhofften Sieg bei der Rennfahrt beeindrucken wollte, schließt die Kammer aus den getroffenen Feststellungen zu den tatnahen „Flirtereien“ zwischen den beiden. g) Dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war, folgt aus seiner dies ausdrücklich klarstellenden Einlassung. Soweit sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang – dies relativierend – weiter eingelassen hat, er habe die Gefährlichkeit in der Situation ausgeblendet, ist bereits nicht klar, was er damit zum Ausdruck bringen wollte. Da hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht und Nachfragen nicht gestattet waren, bestand insoweit keine Klärungsmöglichkeit. Die Kammer hält es allerdings für ausgeschlossen, dass der Angeklagte damit gemeint haben könnte, in der konkreten Situation nicht an die Gefährlichkeit seiner Fahrweise gedacht zu haben. Er selbst hat im Rahmen seiner ergänzenden Einlassung nämlich gerade ausgeführt, er habe sich vorgestellt und darauf vertraut, die Situation „entschärfen“ zu können und dass ihm die „Gefahr“ beherrschbar erschienen sei. Dies belegt jedoch gerade das grundsätzlich vorhandene Bewusstsein des Angeklagten um die Gefährlichkeit seiner Fahrweise. Im Übrigen liegt die Gefährlichkeit der hier durchgeführten Rennfahrt auf der Hand. Dass dem Angeklagten diese Gefährlichkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sein könnte, ist gänzlich abwegig. h) Dass der Angeklagte erkannte, dass seine Fahrweise aufgrund der konkreten Umstände die Gefahr barg, dass während seines Überholvorgangs plötzlich Gegenverkehr auftaucht, wodurch eine gefährliche Situation für die beteiligten Verkehrsteilnehmer eintreten würde, die ein promptes Eingreifen eines der Beteiligten in Form eines abrupten Bremsvorgangs und Wiedereinscherens oder eines Ausweichmanövers erfordert, um einen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu vermeiden, steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. aa) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Angeklagte sich eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, dass an diesem Abend keine anderen Fahrzeuge „unterwegs“ sein würden. Ungeachtet des Umstands, dass den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zu entnehmen ist, dass an diesem Abend „wenig“ Verkehrsaufkommen herrschte, ist der Einlassung des Angeklagten insoweit auch aus anderen Gründen nicht zu folgen. Der Angeklagte selbst hat keine Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Umstände er berechtigterweise davon ausgegangen sein könnte, dass keine Fahrzeuge auf den Straßen „unterwegs“ sind. Auch im Übrigen bestehen hierfür keinerlei Hinweise. Ein dies stützender Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass es sich um Ostermontag – nicht Ostersonntag wie in der Einlassung ausgeführt – handelte und die Wettfahrt um 22 Uhr stattfand. Vielmehr vermögen diese Umstände allenfalls die Annahme zu rechtfertigen, dass – den Feststellungen entsprechend – wenig Verkehrsaufkommen auf den Straßen herrscht, nicht jedoch, dass gar keine anderen Fahrzeuge „unterwegs“ sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte zu Beginn der Wettfahrt kein anderes Fahrzeug auf der C4-straße und den angrenzenden Straßen gesehen hat. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handelte, die keinerlei Rückschluss darauf zulässt, dass während der gesamten Wettfahrt keine Fahrzeuge auftauchen würden. Hinzu kommt, dass es sich – wie der ortskundige Angeklagte wusste – bei der C3-Straße bzw. C4-straße um eine größere Verbindungsstraße handelt, die hinter den Bahnschienen durch angrenzende Wohngebiete mit vereinzelten Geschäften führt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es seien keine Fahrzeuge „unterwegs“ in keinerlei Hinsicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich an anderer Stelle eingelassen hat, er habe sich Gedanken über eine Reaktion bei plötzlich auftauchenden Gegenverkehr gemacht. Derartige Gedanken bedingen jedoch die Vorstellung von Fahrzeugen, die „unterwegs“ sind und ihm begegnen könnten. bb) Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe sich Gedanken über eine Reaktion bei plötzlich auftretendem Gegenverkehr gemacht, folgt daraus auch, dass er diese Situation als eine für die beteiligten Verkehrsteilnehmer gefährliche Situation eingestuft hat. Dies lässt sich insbesondere aus den in diesem Kontext weitergehend verwendeten und bereits erwähnten Formulierungen der Einlassung herleiten, wonach er sich vorgestellt habe, er könne die Situation durch Bremsen und Wiedereinscheren „entschärfen“ sowie, dass die „Gefahr“ für ihn beherrschbar erschienen sei. Diese Formulierungen sprechen ganz wesentlich dafür, dass der Angeklagte selbst sich eine für Leib und Leben des beteiligten Verkehrsteilnehmers kritische Situation und demnach eine für sie konkrete Gefährdung vorstellte. Dass der Angeklagte die konkrete Gefährdung erkannte, ergibt sich auch aus den Tatumständen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er selbst und T die beiden Fahrzeuge innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Bereich von Wohngebieten während der Rennfahrt maximal beschleunigen würden und er bei dem Überholvorgang auf der Fahrspur für den Gegenverkehr fahren würde, wobei die Fahrbahn streckenweise verengt war. Aufgrund dieser Umstände, der Lichtverhältnisse und der zumindest teilweise erschwerten Einsehbarkeit in die Straßen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seiner Fahrweise die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens sowie erheblicher Sachwerte anderer Menschen billigend in Kauf nahm. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er davon ausgegangen sein will, dass ihm der Überholvorgang „leicht und schnell“ gelingen würde. Insoweit ist bereits nicht klar, was genau der Angeklagte mit „leicht und schnell“ gemeint hat. Auf der Grundlage der innerorts bei maximaler Beschleunigung und hohen Geschwindigkeiten unter Nutzung der Gegenfahrbahn und streckenweise vorhandener Fahrbahnverengung geführten Rennfahrt können bereits wenige Sekunden zu einer höchstgefährlichen Situation führen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte keine tragfähigen Umstände mitgeteilt hat, aufgrund derer er eine insoweit belastbare Einschätzung zu der Dauer des Überholvorgangs hätte machen können. Dies gilt umso mehr, weil es sich bei dem Mercedes AMG, der erst wenige Wochen zuvor zugelassen worden war, nicht um das Fahrzeug des Angeklagten, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, handelte, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er die Fahreigenschaften des Fahrzeugs durch dessen regelmäßigen Gebrauch über längere Zeit verlässlich beurteilen konnte. Entsprechendes gilt für das von T geführte Fahrzeug, das ebenfalls nicht diesem, sondern Yanni S1gehörte. Zwar hat der Sachverständige Dipl.- Ing. T6 die Einschätzung des Angeklagten rückblickend bestätigt, indem er ausgeführt hat, dessen Fahrzeug habe deutlich zügiger beschleunigt und bereits nach kurzer Zeit einen Vorsprung gehabt. Allerdings kommt es insoweit auf das Vorstellungsbild des Angeklagten vor der Rennfahrt an und nicht auf die rückblickende Analyse des Sachverständigen. Soweit der Angeklagte sich weiter eingelassen hat, er habe sich vorgestellt, Gegenverkehr an den Scheinwerfern schon frühzeitig zu erkennen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Insoweit ist bereits nicht klar, was mit „frühzeitig“ gemeint ist. Auf der Grundlage der vorstehend bereits erwähnten Formulierungen „Gefahr“ und „entschärfen“ ist insoweit jedenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte mit „frühzeitig“ gerade nicht eine Situation zu beschreiben beabsichtigt hat, in der er ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug in weiter Ferne wahrnimmt und im weiteren Verlauf ohne jegliche für die Verkehrsteilnehmer kritische Situation bremst und wiedereinschert. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden erscheint es vielmehr naheliegend, dass mit „frühzeitig“ in diesem Kontext gemeint ist, dass der Bremsvorgang und das Wiedereinscheren noch rechtzeitig vor einem Zusammenstoß der Fahrzeuge gelingen würde. Wie ausgeführt steht diese Würdigung auch gerade im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, dass er davon ausgegangen sei, solche Situationen durch Bremsen und Wiedereinscheren „entschärfen“ zu können, ihm die „Gefahr“ also „beherrschbar“ erschienen sei. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte in der Lage war, die Gefahren zu erkennen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. L4 hat hierzu überzeugend ausgeführt, er habe keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Angeklagten feststellen können. Gegen derartige Beeinträchtigungen würde sogar sprechen, dass er durch die Auswahl der Rennstrecke eine Abwägung vorgenommen habe. Ferner spreche gegen eine diesbezügliche Einschränkung, dass der Angeklagte in der Vergangenheit als Fahrradpizzataxifahrer tätig und somit im Straßenverkehr erfahren gewesen sei. Die Kammer hat sich diesen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. i) Dem Angeklagten war nicht zu folgen, soweit er sich in Abweichung zu den unter IV . 2. c) getroffenen Feststellungen eingelassen hat, er habe nicht damit gerechnet, dass jemand in die Vorfahrtstraße einbiegen würde und seine Beleuchtung übersehen könnte und auch darauf vertraut habe, dass das wegen der guten Einsehbarkeit nicht passiere. Insoweit ist die Einlassung im Sinne der Feststellungen widerlegt. (a) Es ist bereits nicht klar, ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen wollte, dass er an diesem Tag nicht mit Verkehrsteilnehmern gerechnet hat, die sich in den angrenzenden Straßen fortbewegen. Soweit dies der Fall ist, wird auf die Ausführungen unter V. 3. h) aa) Bezug genommen, woraus folgt, dass eine solche Annahme in keinerlei Hinsicht gerechtfertigt war und die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten nicht glaubhaft ist. (b) Zudem ist nicht überzeugend, dass der Angeklagte aufgrund der guten Einsehbarkeit in Straßen nicht damit gerechnet haben will, dass jemand in die Vorfahrtstraße einbiegt. Dass die Straßen (pauschal) gut einsehbar gewesen sein sollen, steht nämlich in Widerspruch zu den in Rechtskraft erwachsenen und für die Kammer bindenden Feststellungen, wonach jedenfalls im Bereich der E4-straße die Möglichkeiten einander zu sehen dadurch erschwert sind, dass sich aus Sicht der die E4-straße befahrenden Fahrer rechts neben dem Gehweg der E4-straße bis etwa in Höhe der Haltelinie eine Mauer mit einer Höhe von circa einem Meter befindet. Darüber hinaus befinden sich in dem Bereich zwischen T1-straße und K-straße bzw. N2-straße auf beiden Seiten der C4-straße Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand, die teilweise vor den in die C4-straße mündenden Straßen angelegt sind. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten solcher Parkmöglichkeiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 178, 180, 186, 216 der Fotoanlage 3 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T6 verwiesen. Zwar lässt sich nicht mehr aufklären, welche Parkplätze am Tattag belegt waren und inwieweit die wechselseitige Einsehbarkeit infolgedessen konkret beeinträchtigt war. Allerdings kommt es insoweit maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Angeklagten an. Dieser hatte nach seiner eigenen Einlassung Kenntnis von den Begebenheiten der C4-straße und demnach auch von den dort angelegten vorstehend beschriebenen Parkmöglichkeiten. Ohne vorherige Kontrolle durch Begehung oder Abfahren der C4-straße – die sich der Einlassung des Angeklagten nicht entnehmen lässt – konnte der Angeklagte demnach nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass diese Parkplätze frei sind und demnach einerseits (pauschal) sämtliche angrenzenden Straßen durch ihn und andererseits die C4-straße durch die aus den jeweiligen angrenzenden Straßen kommenden Verkehrsteilnehmer ungehindert und frei eingesehen werden können. Der Einlassung des Angeklagten sind auch keine weiteren tatsachenbasierten und konkreten Umstände zu entnehmen, die ein Vertrauen dahingehend nachvollziehbar machen, dass Verkehrsteilnehmer aus den angrenzenden Straßen den fließenden Verkehr auf der C4-straße unter keinen Umständen zumindest behindern würden. Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus der dortigen Vorfahrtsregelung per se . Zwar hat der Angeklagte in seiner ursprünglichen Einlassung ausgeführt, die C4-straße sei unter anderem als Rennstrecke ausgewählt worden, weil es sich um eine Vorfahrtstraße gehandelt und er damals gewusst habe, dass die Fahrzeuge, die auf die C4-straße einbiegen wollten, sogar ein Stoppschild hätten beachten müssen. Allerdings bestand, ungeachtet des Umstands, dass ein Stoppschild den Feststellungen entsprechend nicht in sämtlichen in die C4-straße einmündenden Straßen angebracht war, aufgrund der örtlichen Begebenheiten und der besonderen Umstände gleichwohl auch trotz der grundsätzlich bestehenden Vorfahrtsregelung die erkennbare Notwendigkeit der wechselseitigen Achtsamkeit und Vorsicht. Die C4-straße verfügt, was dem Angeklagten bekannt war, über eine Vielzahl in sie einmündender Straßen, von denen jedenfalls der Großteil in Fahrtrichtung C4-straße für Kraftfahrzeuge freigegeben ist. Wie beschrieben war die wechselseitige Einsehbarkeit für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer jedenfalls in manchen Bereichen eingeschränkt oder es bestand aufgrund der vorhandenen Parkgelegenheiten in Einmündungsbereichen jedenfalls eine mögliche Einschränkung in diesem Sinne. Insbesondere in diesen Bereichen der erschwerten Einsehbarkeit waren die Verkehrsteilnehmer aus den angrenzenden Straßen vor dem finalen Abbiegevorgang in die C4-straße gehalten, eine Absicherung durch „Hineintasten“ vorzunehmen, das – je nach Lage – auch dazu führen konnte, dass das Fahrzeug bereits teilweise auf die Fahrspur der C4-straße geführt werden muss, um bessere Sichtverhältnisse herzustellen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die sich auf der C4-straße befindlichen Grundstückseinfahrten und schräg zu der Fahrbahn angeordneten Parkmöglichkeiten, die dem Angeklagten aufgrund seiner Ortskundigkeit ebenfalls bekannt waren. Durch die Fahrweise des Angeklagten während der Rennfahrt „verschärfte“ sich dieses Risiko, weil der Angeklagte bei Dunkelheit die Gegenfahrbahn, also die „falsche Seite“ der Fahrbahn, nutzte und mit einer Geschwindigkeit fuhr, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit, was für die Verkehrsteilnehmer aus den angrenzenden Straßen nur bei genauerer Beobachtung zu erkennen war, um ein Vielfaches überstieg. Aufgrund dieser Umstände bestand eben auch das erkennbare Risiko, dass die Straßenverkehrsteilnehmer die Fahrweise des Angeklagten nicht richtig einschätzen und aus diesem Grunde vorschriftswidrig in die C4-straße einbiegen. Der Angeklagte kannte sowohl die örtlichen Begebenheiten als auch die gefährlichen Umstände seiner Fahrweise, so dass es nicht glaubhaft erscheint, dass er darauf vertraut haben könnte, dass während der Rennfahrt kein in die C4-straße „hineintastender“ oder einbiegender Verkehrsteilnehmer plötzlich auftaucht. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Angeklagte selbst nicht ausdrücklich erklärt hat, er habe darauf vertraut, dass seine Vorfahrtsberechtigung unter allen Umständen beachtet wird. Vielmehr hat er die Vorfahrtsregelung lediglich als eines von mehreren Kriterien für die Auswahl der C4-straße als Rennstrecke genannt. Dies kann jedoch auch unter dem Aspekt verstanden werden, dass die Nutzung einer vorfahrtsberechtigten Straße als Rennstrecke eine geringere Wahrscheinlichkeit einbiegender und querender Straßenverkehrsteilnehmer bietet als beispielsweise eine untergeordnete Straße. (c) Aufgrund der Vielzahl und Anordnung der die C4-straße querenden und in sie mündenden Straßen, der maximalen Beschleunigung beider Fahrzeuge, der ein Vielfaches über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Bereich eines Wohngebiets, der Lichtverhältnisse und der zumindest teilweise erschwerten Einsehbarkeit der Straßen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte es als naheliegende Möglichkeit erkannt hat, dass aus den in die C4-straße einmündenden Straßen plötzlich Verkehrsteilnehmer auftauchen und ihn bei seiner Fahrt behindern könnten, indem sie sich in die Fahrbahn der C4-straße „hineintasten“ oder in die C4-straße einbiegen, wodurch es zu einer Gefährdung für Leib und Leben der beteiligten Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert kommen würde, die ein sofortiges Einschreiten erfordert, um einen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu verhindern. 4. Die Vorhersehbarkeit für den Angeklagten dahingehend, dass ein Zusammenstoß mit einem Fahrzeug während der Rennfahrt den Tod eines Menschen zur Folge haben kann, beruht auf den Tatumständen, insbesondere der festgestellten und höchstgefährlichen Art und Weise der bei Dunkelheit innerorts durchgeführten Rennfahrt mit maximaler Beschleunigung und vielfachem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Verwendung der Gegenfahrbahn bei streckenweise vorhandener Fahrbahnverengung. 5. Ist auf der Grundlage des Vorstehenden demnach davon auszugehen, dass der Angeklagte die dem Zusammenstoß vorausgehende konkrete Gefährdung von Leib und Leben der in die C4-straße einbiegenden und letztlich für den Angeklagten vorhersehbar zu Tode gekommenen T4 billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen, dass der Angeklagte darüber hinausgehend auch mit bedingtem Tötungsvorsatz an der Rennfahrt teilnahm. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 16. Februar 2023, 4 StR 211/22 m.w.N.). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (a.a.O. m.w.N.). b) Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist hinsichtlich des Angeklagten nicht von bedingtem Tötungsvorsatz auszugehen. Stattdessen hat er nicht ausschließbar in völliger Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten darauf vertraut, dass er die konkrete, aber auch jede andere Gefahrenlage meistern und einen Zusammenstoß selbst in kritischen Situationen verhindern können würde. (1) Der Angeklagte selbst hat sich eingelassen, er habe darauf vertraut, dass es nicht zu einem Unfall kommen würde. Dass er dies in völliger Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten tat, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen E5, der als Berichterstatter der erstmals mit dieser Sache betrauten Strafkammer des Landgerichts L glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe seinerzeit entsprechende Angaben im Rahmen seiner Einlassung gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte diese Einlassung im Rahmen der letzten Hauptverhandlung nicht wiederholt hat. Jedoch spricht für die Richtigkeit seiner damals offenbarten und nunmehr von dem Zeugen E5 wiederholten Fehleinschätzung hinsichtlich seiner Fähigkeiten sein objektiv höchstgefährliches Verhalten während der Rennfahrt, geprägt durch sofortiges Durchtreten des Gaspedals und maximaler Beschleunigung auf der Gegenfahrbahn bei streckenweise vorhandener Fahrbahnverengung. Das hierdurch zutage getretene Verhalten lässt jedenfalls den Schluss zu, dass der Angeklagte sich trotz nicht vorhandener Fahrerlaubnis selbst erhebliches Fahrgeschick zusprach. Damit in Einklang stehen auch seine Angaben zu etwaig plötzlich auftretendem Gegenverkehr, wonach er diese „Gefahr“ für beherrschbar gehalten und sich vorgestellt und darauf vertraut habe, solche Situationen „entschärfen“ zu können. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass die Fahrbahn streckenweise verengt war. Denn zwar mögen in diesem Bereich die Ausweichmöglichkeiten des Angeklagten eingeschränkt gewesen sein, der Angeklagte hat allerdings zumindest mit Blick auf ihm etwaig entgegenkommende Fahrzeuge glaubhaft geschildert, dass er in einer solchen Situation sein Fahrzeug abgebremst hätte und wiedereingeschert wäre. Dies ist auch deshalb plausibel, weil der Angeklagte im Rahmen des späteren Geschehens tatsächlich eine Vollbremsung eingeleitet hat und zunächst wieder auf die rechte Fahrspur eingeschert ist. (2) Die Kammer verkennt nicht, dass das festgestellte höchstgefährliche Verhalten im Rahmen einer Rennfahrt grundsätzlich auch die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nahelegen kann. Allerdings ist die Kammer nach Abwägung sämtlicher dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß an Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tod eines Menschen billigend in Kauf nahm, als er an der Rennfahrt teilnahm. Hiergegen spricht bereits die Auswahl der C4-straße als gut ausgebaute Vorfahrtstraße, die mit Ausnahme eines leichten Knicks jedenfalls über eine Strecke von 750 Metern nahezu geradlinig verläuft. Zudem war als wesentlicher vorsatzkritischer Umstand die durch einen Unfall drohende Gefahr für die eigene körperliche Integrität des Angeklagten zu gewichten. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute (vgl. BGH NJW 2020, 2900 ff.). Dementsprechend ist bei Vorliegen einer solchen Konstellation zu prüfen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und dem konkreten Unfallszenario (a.a.O.). Zwar nutzte der Angeklagte ein technisch weit überdurchschnittliches Fahrzeug, das über eine beträchtliche Sicherheitsausstattung für den Fall eines Zusammenstoßes verfügte. Allerdings ging auf der anderen Seite die konkrete Durchführung der Rennfahrt, wonach der Angeklagte selbst die Gegenfahrbahn nutzte, was jedenfalls streckenweise aufgrund der Fahrbahnverengung mit einem zusätzlichen Risiko verbunden war, mit einem nicht unerheblichen Maß an Eigengefährdung einher. Dass der Angeklagte an der Rennfahrt gleichwohl teilnahm, spricht dafür, dass er – seiner Einlassung entsprechend – auf einen guten Ausgang vertraute. Auch die persönliche Situation des Angeklagten, der zur Tatzeit gerade mit der Q, die sich während der Rennfahrt in dem von T geführten SUV befand, „anbandelte“ und die er zur Überzeugung der Kammer durch den Gewinn des Rennens beeindrucken wollte, spricht dafür, dass er auf das Ausbleiben eines Zusammenstoßes, durch den er selbst hätte schwer verletzt oder möglicherweise sogar getötet werden können, vertraute. Gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten spricht zudem, dass es sich bei der Rennfahrt um ein „Kräftemessen“ unter Freunden handelte. Wenngleich der Angeklagte den Feststellungen entsprechend durch die Teilnahme an dem Rennen Anerkennung in seiner Freundesclique für sich gewinnen und die Q, mit der er damals gerade „anbandelte“, beeindrucken wollte, spricht die freundschaftliche Beziehung der Kontrahenten dagegen, dass der den Angeklagten treibende Handlungsimpuls so stark ausgeprägt war, dass er um des angestrebten Zieles willen bei der Tatausführung die Tötung eines anderen Menschen billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, 4 StR 482/19; NJW 2020, 2900, beck-online). Zudem spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Mercedes AMG um das Fahrzeug der Familie des Angeklagten handelte, ebenfalls dafür, dass der Angeklagte auf das Ausbleiben eines Zusammenstoßes vertraute. Der Mercedes AMG wurde erst wenige Wochen vor der Rennfahrt zugelassen. Es erscheint fernliegend, dass der Angeklagte dieses neuwertige und äußerst hochpreisige Fahrzeug der Familie mit einer Laufleistung von gerade einmal 7.363 km für diese Rennfahrt verwendet hätte, wenn er nicht ernsthaft – und nicht nur vage – auf das Ausbleiben eines Zusammenstoßes – die konkrete Gefährdungslage in vorbeschriebenem Maße gleichwohl billigend in Kauf nehmend – vertraut hätte. Soweit der Angeklagte sich insoweit eingelassen hat, dem Fahrzeug „habe nichts passieren“ dürfen, ist dies unter diesem Aspekt glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in dem Wissen an der Rennfahrt teilnahm, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er auf das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit anschließender Entdeckung seines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vertraut hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sich aufgrund des Entdeckungsrisikos letztlich auch nicht von der Teilnahme an dem Rennen überhaupt hat abhalten lassen. Das Entdeckungsrisiko hätte sich allerdings schlagartig erhöht, wenn es zu einem Zusammenstoß von Fahrzeugen unter Beteiligung des Angeklagten gekommen wäre. Schließlich bestehen auch unter Berücksichtigung des Werdegangs und der Persönlichkeit des Angeklagten keine Anhaltspunkte, die in einer Gesamtschau sämtlicher für und gegen den bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Punkte den für eine Verurteilung erforderlichen Schluss dahingehend zuließen, dass der Angeklagte den Tod eines Menschen für den Sieg bei der Rennfahrt mit einem Freund billigend in Kauf nahm. 6. Die unter IV. 1. d) getroffenen Feststellungen zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L4. Dieser hat zwar ausgeführt, die Begutachtung müsse unter einem Vorbehalt erfolgen, da der Angeklagte für eine Exploration nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Begutachtung könne in solchen Fällen allerdings gleichwohl erfolgen, indem die – inhaltlich zutreffende – Hypothese aufgestellt werde, der Angeklagte sei der Fahrer des Fahrzeugs gewesen und sodann Vor-, Tat- und Nachtatverhalten in drei Sequenzen unterteilt und jeweils im Lichte der §§ 20, 21 StGB beurteilt würden. Auf dieser Grundlage sei eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt feststellbar. Vielmehr seien im Vortatverhalten und im Nachtatverhalten risikominimierende Bestrebungen des Angeklagten festzustellen, so etwa bei der Auswahl der Straße im Vorfeld und dem zur Vermeidung seiner Entdeckung vorgenommenen Kleidungswechsel im Nachgang. In der eigentlichen Tatphase habe der Überholvorgang stattgefunden und dann sei, nachdem der Angeklagte das Fahrzeug der Geschädigten wahrgenommen habe, zunächst ein Bremsvorgang von dem Angeklagten eingeleitet und anschließend ein Ausweichversuch unternommen worden. Auch bei näherer Betrachtung dieser Umstände würden sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergeben. Unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse aus dem Aktenstudium und der Hauptverhandlung ließen sich auch mit Blick auf die Biografie und den Werdegang des Angeklagten keine seelischen Auffälligkeiten feststellen, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entsprächen. Es bestünden auch auf dieser Grundlage keinerlei Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Gegen letztere spreche im Übrigen auch das Ausweichmanöver des Angeklagten vor dem Zusammenstoß und der Umstand, dass der Angeklagte über Erinnerungen an die Tat verfüge. Affekthandlungen im Tatzeitraum seien ebenso wenig festzustellen wie eine Intelligenzminderung. Eine solche sei unter Berücksichtigung des erreichten Schulabschlusses und den Bestrebungen des Angeklagten, ein Berufskolleg zu besuchen, sowie der von ihm ausgeführten Arbeit vielmehr auszuschließen. Schließlich liege auch keine schwere andere seelische Störung vor, die sich im Regelfall wie ein roter Faden durch das Leben ziehen würde, wofür vorliegend allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Die Kammer hat sich den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des erfahrenen Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz keinerlei Zweifel bestehen, nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Sie werden belegt durch die getroffenen Feststellungen zum Vorgeschehen, Tatablauf und zum unmittelbaren Nachtatgeschehen. VI. (Rechtliche Würdigung) Der Angeklagte hat sich wegen der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 StGB strafbar gemacht. 1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen und damit den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Ein Kraftfahrzeugrennen in diesem Sinne ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss, ein Rennen zu fahren, kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an (BGH NStZ 2022, 292 Rn. 17-24, beck-online). Auf der Grundlage dieses Maßstabs und der getroffenen Feststellungen ist hinsichtlich des Angeklagten unzweifelhaft von der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen auszugehen. Bei der konkreten Rennfahrt handelte es sich ganz eindeutig um ein „Kräftemessen“ im vorbeschriebenen Sinne. Dabei handelte der Angeklagte ebenso unzweifelhaft mit Rennabsicht, indem er den Mercedes AMG während der Rennfahrt absprachegemäß und vorsätzlich selbst gefahren ist. 2. Darüber hinaus hat der Angeklagte durch seine Teilnahme an der Rennfahrt vorsätzlich Leib und Leben eines anderen Menschen objektiv gefährdet und hierdurch den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht. a) Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht (BGH NStZ 2022, 292, beck-online; BGH NStZ 2023, BGH NStZ 2023, 108, beck-online). Das Gefährdungsobjekt muss für die erforderliche konkrete Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (sog. „Beinahe-Unfall“, BGH NStZ 2023, 108). Ob die maßgebliche Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt war, dass die Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, beurteilt sich aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose (BGH NStZ 2023, 108 Rn. 9; BeckOK StGB/Kulhanek, 58. Ed. 1.8.2023, § 315d StGB Rn. 44, 45). Auf der Grundlage dieses Maßstabs und den getroffenen Feststellungen liegen die objektiven Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes vor. Der Angeklagte hat die dem Unfallgeschehen vorausgehende konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Geschädigten T4 durch sein Fahrverhalten und damit eigenhändig verursacht, indem er während des Überholvorgangs die Gegenfahrbahn nutzte und hierdurch die Ausgestaltung des Überholvorgangs, die in die C4-straße „hineintastenden“ oder einbiegenden Fahrzeuge konkret gefährdet hat, maßgeblich bestimmt. Der darüber hinaus erforderliche innere Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit der Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB typischerweise verbundenen Risiken ist ebenfalls gegeben (vgl. BGH NStZ 2019, 215, 216; BGH NStZ 2007, 222). Der Angeklagte hat den die konkrete Gefährdungslage herbeiführenden Überholvorgang gerade mit Blick auf die verabredete und ausgetragene Rennfahrt eingeleitet. b) Der Angeklagte handelte auch mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz. § 315d Abs. 2 StGB verlangt bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Gefährdung anderer (BGH NStZ 2023, 108). Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er muss sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfinden (BGH NStZ 2023, 108 Rn. 10; BeckRS 2023, 8083 Rn. 28; BeckOK StGB/Kulhanek, 58. Ed. 1.8.2023, § 315d StGB Rn. 50). Die Vorstellung des Täters muss sich dabei zwar nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen, sondern es reicht aus, wenn er sich aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Querverkehr an Kreuzungen, Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinahe-Unfall entspricht (BGH NStZ 2023, 108; BeckOK StGB/Kulhanek, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 315d Rn. 50). Erforderlich aber auch ausreichend ist daher, dass sich der Vorsatz auf die konkrete Gefährdungslage bezieht. Wenn er diese erkennt, sich mit ihr abfindet und ihre (möglichen) Konsequenzen jedoch – aus welchen Gründen auch immer – beiseiteschiebt, billigt er die Gefahr, nicht jedoch zwingend eine etwaige tatsächliche Verletzung. Dies führt dann zwar zum Ausschluss des Verletzungsvorsatzes, hingegen aber auch zum Eingestehen des Gefährdungsvorsatzes (vgl. BGH NJW 2021, 1173; BeckOK StGB/Kulhanek, 58. Ed. 1.8.2023, § 315d StGB Rn. 50). Auf der Grundlage dieses Maßstabs und der getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz. Er erkannte es als naheliegende Möglichkeit, dass während des absprachegemäß durchgeführten Kraftfahrzeugrennens durch die Innenstadt von N, in dessen Verlauf er die Gegenfahrspur befuhr und – wenn auch kurzfristig – die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um ein Vielfaches überschritt, aus einer der mit geringem Abstand zueinander angelegten angrenzenden und zum Teil erschwert einsehbaren Straßen plötzlich Verkehrsteilnehmer in die C4-straße „hineintasten“ oder einbiegen könnten, wodurch es zu einer Gefährdungslage für Leib und Leben der beteiligten Verkehrsteilnehmer käme, in deren Rahmen ein Zusammenstoß der Fahrzeuge nur durch sein sofortiges Einschreiten verhindert werden würde. 3. Darüber hinaus hat der Angeklagte die an den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt. Mit seiner Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB schuf der Angeklagte eine nach den Feststellungen von seinem Vorsatz umfasste konkrete Gefahrenlage für die Geschädigte T4, die sich für den Angeklagten vorhersehbar in deren Tod verwirklichte. Der jeweils erforderliche Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Tathandlung des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB, Gefahrerfolg gemäß § 315d Abs. 2 StGB und qualifizierender Folge nach § 315d Abs. 5 StGB liegt ebenfalls vor. Die Teilnahme an dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen führte zu der konkreten Gefährdung der Geschädigten T4 und diese realisierte sich wiederum in dem Zusammenstoß der Fahrzeuge und den hierdurch verursachten Tod der Geschädigten. VII. (Strafzumessung) Im Rahmen der Strafzumessung steht der Kammer der Regelstrafrahmen des § 315d Ab. 5 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe keinen minder schweren Fall im Sinne des § 315d Abs. 5 Hs. 2 StGB angenommen. Ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen. Neben den allgemeinen Erwägungen kommen speziell für § 315d Abs. 5 StPO weitere Beurteilungskriterien in Betracht, wie beispielsweise die Verwirklichung einer weniger gravierenden Tatbestandsvariante, der Umstand, ob es sich um ein Spontanrennen oder ein länger bestehendes Vorhaben handelte, die Fahrtstrecke und das Verkehrsaufkommen, eigene Verletzungen des Täters, physische und psychische Folgen für die Beteiligten oder die Frage, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Verursachung handelte (BeckOK StGB/Kulhanek, 58. Ed. 1.8.2023, § 315d StGB Rn. 64.1). Entscheidend ist dabei letztlich, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (allg. BGH BeckRS 2012, 14903; BeckOK StGB/Kulhanek, 58. Ed. 1.8.2023, § 315d StGB Rn. 64). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten seine teilgeständige Einlassung sowie die sehr lange Verfahrensdauer und die damit für den Angeklagten verbundene psychische Belastung berücksichtigt. Ferner war strafmildernd zu gewichten, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist, zur Tatzeit sehr jung war und die Tat bereut. Zudem hatte die Kammer im Blick, dass es zu der Kollision auch deshalb kam, weil die Geschädigte die Vorfahrt des Angeklagten nicht beachtet hat, und dass der Angeklagte Untersuchungshaft unter den Bedingungen der Corona-Pandemie verbüßt hat. Zwar hat Untersuchungshaft wegen der vollen Anrechenbarkeit auf die Strafe nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich keine strafmildernde Bedeutung. Anderes gilt jedoch für belastende Umstände, die über die mit dem Vollzug von Untersuchungshaft üblicherweise verbundene Beschwer hinausgehen (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage [2023], § 46 Rn. 70). Solche belastenden Umstände liegen bei der Verbüßung von Untersuchungshaft während der Corona-Pandemie vor. Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tattag um einen Feiertag handelte und die Tatzeit 22 Uhr betrug, wodurch mit einem geringeren Verkehrsaufkommen als üblich zu rechnen war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewichtet, dass der Angeklagte zwei weitere Straftatbestände erfüllt hat, indem er am Tattag vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und sich nach der Kollision mit dem Fahrzeug der Geschädigten vorsätzlich unerlaubt vom Unfall entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Feststellungen zu seiner Person und Unfallbeteiligung ermöglicht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Berücksichtigung dieser Taten im Rahmen der Strafzumessung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung insoweit beschränkt hat, da sie auch in diesem Falle gleichwohl in der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Darauf ist der Angeklagte auch sowohl in der Eröffnungsentscheidung als auch in der ersten Hauptverhandlung der 4. großen Strafkammer des Landgerichts L hingewiesen worden. Eines erneuten Hinweises durch die erkennende Kammer bedurfte es insoweit nicht, da die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten aufgrund der bereits erfolgten Hinweise nicht eingeschränkt waren. Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle gerade nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut sämtliche, insbesondere die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. VIII. (Anordnung der Sperrfrist) Gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ordnet das Gericht eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an, wenn die Voraussetzungen für deren Entziehung vorliegen, der Täter jedoch über keine Fahrerlaubnis verfügt. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis unter anderem, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gemäß § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB ist. Dies ist hier der Fall. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die diesen Verstoß in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall, weshalb trotz Vorliegens einer Indiztat von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden könnte (BeckOK StGB/Heuchemer, 58. Ed. 1.8.2023, § 69 StGB Rn. 43). Die Kammer hat die gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehene Höchstfrist der Sperre von fünf Jahren angeordnet und dabei als maßgebliches Kriterium zugrunde gelegt, über welchen Zeitraum die Ungeeignetheit des Angeklagten voraussichtlich bestehen wird (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 58. Ed. 1.8.2023, § 69a StGB Rn. 15). Im Fokus stand dabei, dass der Angeklagte aufgrund seiner Teilnahme an dem konkreten Kraftfahrzeugrennen den Tod eines Menschen herbeigeführt hat, obwohl er noch nicht einmal über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Hierdurch hat der Angeklagte sich in einem ganz besonderen Maße als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen, wodurch die Verhängung der Höchstfrist auch nach dem zwischenzeitlich vergangenen Zeitablauf gerechtfertigt ist. IX. (Kosten) Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Q1 T7 V2 Ausgefertigt L5, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle