OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 KLs 3/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:1013.34KLS3.20.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die dem Ergänzungsschöffen T auf seine Anträge vom 07.05.2023 und 08.05.2023 hinsichtlich der Verhandlungstage vom 31.03.2023, 17.04.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 28.04.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023 zu zahlende Entschädigung wird auf 609,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die dem Ergänzungsschöffen T auf seine Anträge vom 07.05.2023 und 08.05.2023 hinsichtlich der Verhandlungstage vom 31.03.2023, 17.04.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 28.04.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023 zu zahlende Entschädigung wird auf 609,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Anträgen vom 07.05.2023 und 08.05.2023 hinsichtlich der Verhandlungstage vom 31.03.2023, 17.04.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 28.04.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023 der andauernden Hauptverhandlung hat der Ergänzungsschöffe T jeweils Entschädigung unter Angabe von Fahrtkosten für jeweils 50 km mit dem Fahrrad an 6 Tagen und von Fahrtkosten für 36 km mit dem Fahrrad an einem Tag beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 41 ff. des SB JVEG-Anträge Schöffen Bezug genommen. Bei ihrer Anweisung vom 17.05.2023 in Höhe von insgesamt 609,00 Euro hat die Kostenbeamtin jeweils die Entschädigung für Zeitversäumnis vollständig und 14,00 Euro für 6 Tage nach §§ 15, 6 Abs. 1 JVEG an- und die Fahrtkosten allerdings vollständig abgesetzt. Auf die Mitteilung der Kostenbeamtin vom 22.05.2023 hin, dass bei Fahrten mit dem Fahrrad keine Kilometerpauschale anfalle, erklärte sich der Ergänzungsschöffe dahingehend, dass er es mit dem Fahrradfahren schaffe, die Schmerzen, die durch langes Sitzen kämen, durch Bewegung auszugleichen. Überschlägig komme er auf 5-7 Euro, die ihn das Fahrrad pro Tag koste. Mit E-Mail vom 28.06.2023 begründete der Ergänzungsschöffe T seinen Antrag weitergehend dahin, dass er hauptsächlich aus Gründen der Nachhaltigkeit mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Seit April komme er regelmäßig mit dem Rad zum Gericht. Er habe ein neues Fahrrad. Er werde schätzungsweise 9.000-10.000 km in diesem Jahr fahren. Grob überschlägig würden ihm bei dieser Fahrleistung die folgenden Kosten entstehen: 230,00 Euro Kauf, 200,00 Euro Inspektion, 400 Euro Kette/Ritzel, 120,00 Euro Mäntel/Schläuche, 80 Euro Versicherung, 200,00 Euro sonstige Reparaturen, 20,00 Euro Helm. Hinzu kämen Kosten für Radkleidung und Nahrungsmittel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 11 ff. des SB JVEG-Anträge Schöffen Bezug genommen. Mit E-Mails vom 31.07.2023 (Bl. 21 ff. des SB JVEG-Anträge Schöffen) und vom 23.08.2023 (Bl. 26 ff. des SB JVEG-Anträge Schöffen) hat der Ergänzungsschöffe T seinen Vortrag ergänzt und vertieft. Aktuell erleide er durch Radfahren einen deutlichen finanziellen Nachteil, da er zusätzliche Kosten produziere, die er nicht abrechnen könne. Durch das Radfahren vermeide er die Erforderlichkeit der Schmerzmitteleinnahme. Die durch ihn beantragten Kosten seien die, die mit der Pauschale von 0,42 Euro bei einem Kfz abgegolten würden. Unter dem 10.07.2023 hat die Kostenbeamtin die Sache der Kammer zur Entscheidung nach § 4 JVEG vorgelegt. Mit Beschluss vom 14.09.2023 hat der Einzelrichter die Entscheidung über die Festsetzung nach § 4 JVEG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg hat unter dem 06.07.2023 dahingehend Stellung genommen und beantragt, die Entschädigung des Ergänzungsschöffen T wegen der Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Fahrrad gerichtlich auf jeweils 0,00 Euro festzusetzen. Für Fahrten mit einem „normalen“ Fahrrad könnten mangels Eigenschaft „Kraftfahrzeug“ nach dem JVEG keine Fahrtkosten aus der Landeskasse erstattet werden. Zudem beantragte der Bezirksrevisor, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde nach § 4 Abs. 7 JVEG zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 2 ff. des SB JVEG-Anträge Schöffen Bezug genommen. Unter dem 01.09.2023 hat der Bezirksrevisor nochmals dahingehend Stellung genommen, dass die Kosten eines „normalen“ Fahrrads nicht erstattungsfähig seien (Bl. 33 des SB JVEG-Anträge Schöffen). II. Die dem Ergänzungsschöffen T auf seine Anträge vom 07.05.2023 und 08.05.2023 hinsichtlich der Verhandlungstage vom 31.03.2023, 17.04.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 28.04.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023 zu zahlende Entschädigung ist auf 609,00 Euro festzusetzen. Wegen der Festsetzung der Entschädigung für Zeitversäumnis und nach §§ 15, 6 Abs. 1 JVEG wird auf die zutreffende Festsetzung der Kostenbeamtin Bezug genommen. Eine Entschädigung für Wegkosten mit dem Fahrrad kommt nicht in Betracht. Nach § 5 JVEG sind entweder die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattbar (Abs. 1) oder bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs die Pauschalen des § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG, bei sonstigen Kraftfahrzeugen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Pauschalen. Fahrradkosten sind nach dem Wortlaut des § 5 JVEG, der die Grenze der zulässigen Auslegung bildet, nicht erstattbar. Insbesondere handelt es sich bei einem „einfachen“ Fahrrad – anders als etwa bei einem E-Bike – nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG (allgemeine Ansicht, vgl. nur – in Abgrenzung zur Dolmetschervergütung OVG Bremen, Beschluss vom 17.07.2020, 2 S 149;20, zitiert nach juris; aus der Literatur etwa Schneider JVEG, 4. Auflage 2021, § 5 Rn. 46; BeckOK/Bleutge, Kostenrecht, 42. Edition, Stand 01.07.2023, § 5 JVEG Rn. 6; Toussaint/Weber, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, JVEG § 5 Rn. 1). Auch eine analoge Anwendung des § 5 JVEG scheidet aus. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie ist nicht erkennbar. Die Erstattbarkeit nur der vorgenannten Fahrtkosten war auch schon dem § 5 JVEG a.F. immanent, ohne dass insoweit Fahrradkosten ersichtlich diskutiert worden wären. Die Berechnung der erstattungsfähigen Fahrtkosten sollte gegenüber der vorherigen Rechtslage sozial gerechter und wesentlich erleichtert werden, weil persönliche Umstände wie Alter, Beruf oder Gesundheitszustand des Erstattungsberechtigten künftig ohne Belang sein und Vergleichsrechnungen keine Rolle mehr spielen sollten (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 180). Auch bei der Anpassung der Pauschalen des § 5 Abs. 2 JVEG ab dem 01.01.2021 wurde lediglich die Höhe geändert, um gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 65). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Frage der Erstattbarkeit von Fahrradkosten bereits in der Kommentarliteratur erörtert (vgl. etwa Schneider JVEG, 3. Auflage 2018, § 5 Rn. 46; zu einem mit der Novelle vom 09.12.1986 abgeschafften Wegegeld für Sachverständige und Zeugen bei Anreise mit dem Rad oder zu Fuß auch BeckOK/Bleutge, Kostenrecht, 42. Edition, Stand 01.07.2023, § 5 JVEG Rn. 6), so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Beschränkung der Kostenerstattung unter Ausschluss von Fahrradkosten auszugehen sein dürfte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen worden.