OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 220.22

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0923.6L220.22.00
20Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgelegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgelegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Gegen den Antragsteller und 13 weitere Angeklagte wird vor dem Landgericht Duisburg ein Strafverfahren (34 KLs 3/20) unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Mit an die Staatsanwaltschaft Duisburg gerichtetem Schreiben vom 29. Oktober 2020 kündigte das Landgericht unter anderem die Vernehmung der Verdeckten Ermittler (VE) „Kara“ und „Lars“ an und bat um Prüfung einer unmittelbaren Vernehmung in der Hauptverhandlung durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 erklärte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat Namen und Anschriften der VE des Bundeskriminalamts „Kara“ und „Lars“ für gesperrt. Zugleich sperrte es sie für eine unmittelbare und offene Aussage. Hiervon nahm es die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung unter den nachfolgenden Bedingungen aus: - Die VE werden an einem geheim gehaltenen Ort audiovisuell vernommen. - Sie können Angaben zu Klarnamen, Adressen etc. verweigern. - Das im Rahmen der Vernehmung in den Sitzungssaal übertragene Bild inklusive des Tons wird optisch und akustisch so verfremdet, dass eine Identifikation über die Gesichtszüge, die Stimme oder wesentliche Elemente des Aussehens sicher ausgeschlossen werden kann, wobei auf eine akustische Verfremdung in Bezug auf die Aussage des VE „Kara“ verzichtet wird. - Während der Zeugenaussagen sind weder Film- noch Tonaufzeichnungen gestattet. - Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 14. Juli und vom 3. August 2021 wiederholte das Landgericht Duisburg seine Bitte um unmittelbare Vernehmung des VE „Kara“ gegenüber dem Bundeskriminalamt und bat um Überprüfung der Sperrerklärung in Bezug auf einen Ausschluss der Öffentlichkeit und eine Vernehmung außerhalb des Gerichtssaals. Das Bundesministerium hielt mit seinen Schreiben vom 21. Juli und vom 9. August 2021 jeweils seine ursprüngliche Entscheidung aufrecht. Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 ordnete das Landgericht Duisburg an, dass sich der Zeuge VE „Kara“ während seiner Vernehmung außerhalb des Sitzungssaals an einem anderen Ort aufzuhalten habe, wobei seine Aussage zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen sei. Ihm werde gestattet, keine Angaben zur Person machen zu müssen. Zugleich ordnete das Gericht eine Verfremdung der Bild-Ton-Übertragung dahin an, dass eine Identifikation über die Gesichtszüge oder wesentliche Elemente des Aussehens sicher ausgeschlossen werden kann. Die Öffentlichkeit schloss es für die Dauer der audiovisuellen Vernehmung aus. Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz vom 14. Juli 2022 macht der Antragsteller geltend, die Sperrerklärung sei rechtswidrig. Er beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf eine unmittelbare Befragung und Konfrontation von Zeugen. Bei einer audiovisuellen Vernehmung könnten Gestik, Mimik, Stimmlage und Antwortverhalten nicht wahrgenommen und eingeschätzt werden. Es sei möglich, dass dem Zeugen souffliert werde oder er Antworten ablese. Auch dessen Umfeld und Lebenswandel könne der Angeklagte nicht überprüfen. Eine Vernehmung im Gerichtssaal in Verkleidung stehe als milderes Mittel zur Verfügung. Bei seiner Annahme der Gefahr einer Identifizierung der VE stütze sich das Bundesministerium allein auf Mutmaßungen und allgemeine, vom konkreten Fall losgelöste Erfahrungssätze. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Sperrerklärungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. Dezember 2020, 21. Juli 2021 und 9. August 2021 rechtswidrig sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der Sperrerklärungen. Ergänzend führt sie aus, eine konkrete Gefährdung insbesondere des VE „Kara“ ergebe sich aus in der Vergangenheit unternommenen Versuchen des zahlenmäßig nicht eingrenzbaren Umfelds einzelner Angeklagter, ihn als Polizeibeamten zu enttarnen. Hieraus ergebe sich die Möglichkeit einer Identifizierung anhand sprachlicher Charakteristika und Vorlieben im Falle einer offenen Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei dort das Mitführen von Kleinstelektronik zur Herstellung von Aufnahmen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Lediglich eine Verkleidung der Zeugen bei ansonsten unmittelbarer Vernehmung vor Ort führe dazu, dass Dritten die zur Auffrischung der Erinnerung an den Zeugen dienliche persönliche Merkmale präsentiert würden. Im Übrigen sei bei der zugelassenen audiovisuellen Vernehmung das Antwortverhalten uneingeschränkt überprüfbar; im Falle des VE „Kara“ gar dessen Stimmlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet, da das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – Bundesministerium –, das die angegriffenen Sperrerklärungen abgegeben hat, dabei in Wahrnehmung amtlicher Pflichten und Befugnisse, mithin aufgrund öffentlichen Rechts, und nicht als Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz tätig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 197.07 –, juris Rn. 10). 2. Der Antrag ist zwar statthaft, insbesondere war nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustrengen, da es sich bei einer Sperrerklärung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt, sondern um eine interne Weisung an die akten- bzw. personenführende Behörde (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 u.a. –, juris Rn. 18 f.; VG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – VG 33 L 301.18 –, juris Rn. 17). Auch die vorläufige Feststellung eines bestimmten Sachverhalts ist im Verfahren des § 123 VwGO prinzipiell zulässig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 3 MB 28/21 –, juris Rn. 14). Schließlich steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Begehr in der Hauptsache allein mit einer Leistungsklage, gerichtet auf Aufhebung der abgegebenen Sperrerklärungen, verfolgt. Zwar kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung nicht begehrt werden, soweit Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend gemacht werden können. Allerdings entfällt die derart angeordnete Subsidiarität des – hier geäußerten – Feststellungsbegehrens jedenfalls dann, wenn sich der Antragsteller gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften richtet, von denen man angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von gerichtlichen Entscheidungen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, juris Rn. 12). 3. Der Antrag ist gleichwohl unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellenden nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird – wie vorliegend – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. März 2020 – OVG 2 S 18/20 –, juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 u.a. –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zwar hat er im Hinblick auf die im Rahmen der Hauptverhandlung geplante Vernehmung des VE „Kara“ als Zeuge mit dem 14. Juli sowie dem 8., 9., 12., 15., 19., und 24. August 2022 allein Termine genannt, die nunmehr in der Vergangenheit liegen. Allerdings steht nach seinem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag die Einvernahme des Zeugen VE „Lars“ noch bevor. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Verkündung eines Urteils noch aussteht, gegen das dem Antragsteller, sollte es zu einer Verurteilung kommen, im Übrigen auch noch Rechtsmittel zukämen. b) Allerdings hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die von dem Bundesministerium erklärte Sperrung der Zeugen VE „Kara“ und „Lars“ und Zustimmung zu deren audiovisuellen Vernehmung bei Verweigerung von Angaben zur Person und Identität, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und von Bild- und Tonaufnahmen sowie bei optischer und akustischer Verfremdung des in den Gerichtssaals übertragenen Bildes erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse unterstellt, ist das Recht des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren nicht verletzt. aa) In einem Strafverfahren ist gemäß § 110b Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung – StPO – die Geheimhaltung der Identität von VE nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit von VE oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung der VE gefährden würde. Nach § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Eine solche Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, juris Rn. 57). Die Vorschrift findet im Fall der Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, entsprechende Anwendung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2019 – 5 B 603.19 –, juris Rn. 14). Weigert sich die hierfür zuständige Behörde, die wie die Gerichte auch das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere auch fairen Verfahrensgestaltung zu beachten haben, Beweismittel vollständig freizugeben, so kann dies nur bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze Bestand haben und dürfen Beweismittel nicht weiter entzogen werden, als dies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich ist. Wann im Einzelfall die Versagung der unmittelbaren und offenen Einvernahme von Zeugen in öffentlicher Verhandlung rechtsstaatlich nicht zu beanstanden ist, ist anhand sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts zu entscheiden. Dabei ist insbesondere die Schwere der Straftat, das Ausmaß der dem Angeklagten drohenden Nachteile, der Stellenwert des Beweismittels und das Gewicht der einer völligen Freigabe entgegenstehenden Umstände – Leib und Leben von Zeugen, die Geheimhaltung polizeilicher Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität diese Zeugen künftig nicht mehr entsprechend eingesetzt werden können – zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris Rn. 73 ff.). Für die Darlegung von Weigerungsgründen ist es erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – 2 C 91.81 –, juris Rn. 3; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 – 1 S 1517/12 –, juris Rn. 4; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 25). bb) Hieran gemessen begegnet die teilweise Sperrung der VE „Kara“ und „Lars“ für eine unmittelbare Vernehmung ohne Abschirmung in öffentlicher Hauptverhandlung keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Landgericht Duisburg einer offenen Vernehmung der beiden Zeugen großes Gewicht beimisst. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 29. Oktober 2020, in dem der Vorsitzende der Kammer ausdrücklich um eine Prüfung der Möglichkeit einer solchen Vernehmung gebeten hat. Diese Bitte wiederholte er mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit Hinweis auf mögliche neue oder veränderte Umstände. Insbesondere die Möglichkeit einer Vernehmung vor Ort in öffentlicher Hauptverhandlung solle überprüft werden. In einem weiteren Schreiben vom 3. August 2021 wies er auf die Bedeutung einer persönlichen Einvernahme insbesondere des VE „Kara“ hin, der nach Aktenlage ein wichtiger unmittelbarer Zeuge für Tatsachen sein könne, die für die Beweiswürdigung zu gewichtigen Anklagevorwürfen gegenüber mehreren Angeklagten des Verfahrens be- und entlastend von Bedeutung sein könnten. In diesem Zusammenhang hat der Vorsitzende auch die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung betont. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich dem Kammerbeschluss vom 13. Juli 2022 betreffend die Modalitäten der Vernehmung des „Kara“ keine hiervon abweichende Auffassung des Landgerichts entnehmen. Vielmehr hat dieses seine „umfassenden Bemühungen“ um eine uneingeschränkte Vernehmung der beiden Zeugen hervorgehoben und hierüber hinaus lediglich festgestellt, dass Anhaltspunkte für Willkür oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrerklärungen nicht bestünden. Ebenso hat das Gericht berücksichtigt, dass dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe drohte. Zwar hat dieser weder die Anklage der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Akte gereicht noch Näheres zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf vorgetragen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich gleichwohl entnehmen, dass Taten unter anderem aus dem Bereich des organisierten Rauschgifthandels angeklagt sind. So sieht § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für das bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Gleichwohl begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesministerium vorliegend die einer unbeschränkten Vernehmung in öffentlicher Verhandlung entgegenstehenden öffentlichen Interessen stärker als das Aufklärungsinteresse des Antragstellers und sein Recht auf ein faires Verfahren gewichtet hat. Dabei durfte es berücksichtigen, dass sich die zur Anklage gebrachten Taten im Bereich der besonders gefährlichen Kriminalität – hier des organisierten, bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln – bewegen. Insbesondere aber durfte das Bundesministerium im Rahmen der Abwägung die betroffenen Rechtsgüter der zu vernehmenden Zeugen – Leben und körperliche Unversehrtheit – in besonderem Maße gewichten. Denn Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat zu einem umfassenden Schutz des menschlichen Lebens und gebietet ihm, sich schützend vor dieses Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen anderer zu bewahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 13). Öffentliche Interessen können es somit auch gebieten, das persönliche Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung oder eine sonstige gerichtliche Vernehmung zu verhindern, um eine dem Zeugen drohende Lebensgefahr abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 79). Eine solche Gefährdung von Leib und Leben der VE durch gemeinsam mit dem Antragsteller Angeklagte und ihnen nahestehende Personen hat das Bundesministerium nachvollziehbar dargelegt. Dabei hat es auf die empfindlichen Haftstrafen verwiesen, die den Angeklagten im Falle einer Verurteilung drohten. Überdies hat es das besondere Vertrauensverhältnis betont, das VE „Kara“ zu Mitangeklagten des Antragstellers aufgebaut habe und das im Rahmen der Festnahmen zerstört worden sei. Ebenso hat es plausibel geschildert, dass der soziale Hintergrund einzelner Angeklagter ein gesteigertes Interesse an persönlicher Rache bei gleichzeitiger hoher Gewaltbereitschaft begründen könnte. In diesem Zusammenhang hat es auf die besondere Bedeutung der Schweigepflicht gegenüber der Strafjustiz für der Mafia angehörige Familien betont, denen einzelne Mitangeklagte angehörten. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegentreten, er selbst jedenfalls sei nicht Mitglied der Mafia. Maßgeblich ist insoweit nicht, wie er meint, ob er sich das Verhalten von anderen Angeklagten im Sinne einer (Mit-) Verantwortlichkeit zurechnen lassen muss. Vielmehr ist allein eine mögliche Gefährdung der individuellen Rechtsgüter der VE sowie ihrer weiteren Verwendung entscheidend, die sich aus einer unmittelbaren und offenen Vernehmung in der – gemeinsamen – Hauptverhandlung ergeben. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit dem Hinweis durch, einige Angeklagte hätten im Rahmen der Hauptverhandlung bereits ausgesagt, weshalb man nicht von einem Schweigegebot ausgehen könne. Dies widerspricht bereits dem Inhalt des Schreibens des Landgerichts Duisburg vom 14. Juli 2021, wonach die maßgeblichen Angeklagten bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätten. Soweit das Landgericht darüber hinaus an selber Stelle ausgeführt hat, konkrete Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Zeugen im Umfeld des Prozesses seien bislang nicht bekannt geworden, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn hieraus allein lässt sich nicht der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass dies auch weiterhin oder nach Abschluss des Verfahrens so bleiben wird. Im Übrigen hat das Bundesministerium dem Interesse an einer bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts mit dem Ziel der Herstellung materieller Gerechtigkeit und dem Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es keine vollumfängliche Sperrerklärung abgegeben, sondern stattdessen eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugen unter optischer und teilweise akustischer Verfremdung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermöglicht hat. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten unter anderem, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Ihm muss die effektive Möglichkeit verschafft werden, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1880/06 –, juris Rn. 2 f.). Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen, wobei in bestimmten Fällen jedoch auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden kann, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder des Staatswohls (Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 23). Ergibt sich als Ergebnis der Abwägung, dass ein an sich zugängliches Beweismittel in den üblichen prozessualen Formen nicht für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden kann, so ist zunächst alles Zumutbare und der Bedeutung der Sache Angemessene zu tun, um die der Heranziehung dieses Beweismittels entgegenstehenden Gründe auszuräumen und zu der Beweisquelle in der unter Wahrung entgegenstehender Belange bestmöglichen Form Zugang zu gewähren, damit die erforderliche Sachaufklärung und die damit verbundenen Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat dabei auch zu erwägen, ob nicht bereits bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung ihrer Belange ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O., Rn. 64). Dies ist vorliegend geschehen. Das Bundesministerium hat die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Antragstellers schonendere Beschränkung der Vernehmung des unmittelbaren Tatzeugen anstelle einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls, einer Inaugenscheinnahme einer Videoaufzeichnung über eine Vernehmung oder einer Vernehmung von Führungs- oder Vernehmungsbeamten gewählt. Damit ist das Bundesministerium der Bitte des Landgerichts in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2020 um abgestufte Prüfung möglicher Einschränkungen unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend nachgekommen. Die audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung mit der Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, sie zu befragen und ihre Reaktionen auf direkte Fragen zu beobachten, ermöglicht im Gegensatz zur Heranziehung von Beweissurrogaten eine verlässlichere Ermittlung, ob die Zeugen zutreffende Wahrnehmungen gemacht haben und sie korrekt wiedergeben. Eine audiovisuelle Vernehmung in Verbindung mit deren optischer und akustischer Verfremdung ist daher das bessere Beweismittel sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung als auch unter dem der Verteidigungsmöglichkeiten. Als Alternative zur völligen Sperrung des Zeugen führt sie zu einer sinnvollen Konkordanz zwischen Wahrheitsermittlung, Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 – 1 StR 111/02 –, juris Rn. 10 f., 18). Für die Behauptung des Antragstellers, die Zeugen könnten bei einer solchen Art der Vernehmung Antworten ablesen oder eingesagt bekommen, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat das Bundesministerium davon abgesehen, den – besonders rechtfertigungsbedürftigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 1 StR 87/06 –, juris) – Ausschluss des Angeklagten von den Vernehmungen zu erklären. Soweit es hingegen der wiederholt geäußerten Bitte des Landgerichts Duisburg, zumindest den Ausschluss der Öffentlichkeit zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist, hat es seine Sperrerklärung plausibel und einzelfallbezogen mit der besonderen Gefahr einer Identifizierung begründet. Personen, die die zu vernehmenden VE kennengelernt haben, hätten lediglich über ihre Erinnerung Kenntnis von deren damaligem Aussehen. Während der Zeugenvernehmung anwesend im Gerichtssaal, würden sie in die Lage versetzt, sich deren aktuelles Erscheinungsbild einzuprägen, schriftlich zu fixieren oder gar heimlich Fotoaufnahmen anzufertigen. Eine Weitergabe solcher Aufzeichnungen an Dritte ließe ihre Identifizierung und Lokalisierung in derzeitigen und zukünftigen Einsätzen befürchten. Wie das Bundesministerium plausibel ausgeführt hat, benötigten VE eine aufwändige und umfangreiche Spezialausbildung. Diese mache es erforderlich, dass VE für längere Zeiträume und mehrere Verfahren einsetzbar blieben, was die Wahrung ihrer Anonymität voraussetze. Zudem hat das Bundesministerium die besondere Gefahr einer Identifizierung von „Kara“ mit zwei konkreten – jeweils unter Angabe von Zeit und Ort – Situationen begründet, in denen der Zeuge unmittelbar mit Vorwürfen konfrontiert worden sei, als Polizeibeamter zu arbeiten. Ergänzend schilderte es zwei weitere Begebenheiten, die es nahelegen, dass Mitangeklagte und ihr Umfeld bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Zeugen hatten. Überdies seien die beiden VE, insbesondere „Kara“, über längere Zeit eingesetzt gewesen und hätten mit einer Vielzahl von Personen Kontakt gehabt, was wiederum nachvollziehbar die Gefahr einer Wiedererkennung im Falle einer offenen Vernehmung erhöhe. Auf der anderen Seite hat das Bundesministerium allein den Ausschluss von Angeklagten und Öffentlichkeit als weniger einschneidende Alternative zu einer audiovisuellen Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung mit der naheliegenden Begründung abgelehnt, dass die Bevollmächtigten der (Mit-) Angeklagten auf diese Weise einen unmittelbaren, nicht abgeschirmten Eindruck von den Zeugen erhielten. Zutreffend geht es davon aus, diese seien aufgrund des jeweiligen Mandatsverhältnisses möglicherweise gar dazu verpflichtet, ihre eigene Wahrnehmung des optischen Erscheinungsbildes der VE weiterzureichen, was zu deren Identifizierung führen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014 – 5 B 1276/14 –, juris Rn. 15). Aus diesem Grunde scheidet auch eine offene Befragung der verkleideten Zeugen (allein) in Anwesenheit der Bevollmächtigten erkennbar aus. 4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt nach alldem wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht in Betracht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer mit Blick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).