Urteil
35 Ks 1/24
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2024:0515.35KS1.24.00
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Tenor
Die Angeklagten werden wegen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihre Schuld wiegt jeweils besonders schwer.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 2, 25 Abs. 2, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden wegen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt jeweils besonders schwer. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 2, 25 Abs. 2, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB Die Angeklagten werden wegen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt jeweils besonders schwer. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 2, 25 Abs. 2, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB Gründe A Bei den Angeklagten handelt es sich um die Eltern des späteren Tatopfers, der zum Zeitpunkt ihres Todes drei Jahre und zehn Monate alten Lea X. Sie verbrachten Lea ab Ende B1 0000 ins Schlafzimmer und fixierten sie dort zeitweise mit Klebeband bzw. Kabelbinder an einem Stuhl, um sie so gegen ihren Willen zu füttern. Damit sie den Speisebrei herunterschluckt, wurde ihr zunächst der Mund nach dem Essen mit Klebeband zugeklebt. Spätestens ab dem 00. T 0000 kamen die Angeklagten überein, Lea alternativ die Nase zu verkleben, um so Leas Widerwillen, den Speisebrei herunterzuschlucken, endgültig zu brechen. Spätestens ab diesem Tag litt Lea – wie von den Angeklagten auch erkannt – immer wieder an Erstickungserscheinungen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war den Angeklagten auch bewusst, dass Lea bei Fortführung der dargestellten Nahrungsgabe ersticken könnte. In Kenntnis dieser Umstände setzten sie ihr quälendes Verhalten fort. Sie handelten dabei jeweils aus niedrigen Beweggründen. Beide empfanden Lea als Last und „Störfaktor“ und hatten im Laufe der Zeit einen Hass gegen das Kind entwickelt. All diese Umstände ergeben sich aus WhatsApp-Chats, die die Angeklagten nach Leas Tod von ihren Mobiltelefonen gelöscht hatten, die durch die Polizei jedoch rekonstruiert werden konnten. Aus diesen Chats ergibt sich insbesondere auch, dass die Angeklagten bis zum Abend des 00. T 0000 ausgiebig über Lea und ihren aktuellen Zustand kommunizierten und Maja X von Sascha X über jeden Schritt informiert wurde. Ferner tauschten sie in großer Ausführlichkeit ihre Verachtung bezüglich Lea aus und versahen das Kleinkind dabei regelmäßig mit mannigfaltigen ehrverletzenden Spitznamen. Spätestens in der Nacht auf den 00. T 0000 verbrachten die Angeklagten Lea, die zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich geschwächt war, in den Keller und setzten dort ihr Verhalten fort. Dort erstickte Lea schließlich am 00. T 0000 an dem Speisebrei. Am Tag ihres Todes versahen die Angeklagten Leas Leichnam mit Sportgewichten. Sascha X fuhr am Abend mit dem Leichnam nach P und versenkte ihn dort imS-I-Kanal. Am 0. P1 0000 stellte er sich schließlich als Täter bei der Polizeiwache in E. Um eine Beteiligung der Maja X an Leas Tötung zu verschleiern, hatten sie zuvor gemeinsam eine ausführliche „Geständnisnachricht“ verfasst, die Sascha X kurz vor Betreten der Polizeiwache an Maja X übersandte. Es haben sich zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat auch nur erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB waren. Vielmehr ist die Kammer nach einer umfassenden Würdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit hinsichtlich beider Angeklagten zu der Überzeugung gekommen, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. B I. 1. Der zur Tatzeit 40-jährige Angeklagte Sascha X wurde am 0. T 0000 in I1 geboren und wuchs mit zwei Brüdern – Marcel und Christian X – im elterlichen Haushalt auf. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule, bevor er als weiterführende Schule an eine Hauptschule wechselte, die er nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Danach besuchte er eine Berufsfachschule für Elektrotechnik, wo er den Realschulabschluss erlangte. Etwa zwei Jahre nach dem Schulabschluss folgte eine Ausbildung zum Betriebselektroniker, die der Angeklagte jedoch nach etwa eineinhalb Jahren abbrach, da er infolge eines Autounfalls Probleme mit dem Knie hatte. In der Folgezeit war er bei den Unternehmen „B“, „F“ und „H“ im Verkauf tätig. Zuletzt ging der Angeklagte einer Verkaufstätigkeit auf geringfügiger Basis in einem Geschäft für E-Zigaretten nach. Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit keine Drogen, Alkohol nahm er in sozial üblichem Umfang zu sich. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Die zur Tatzeit 39-jährige Maja Sabeth Hei In X (im Folgenden: Maja X) wurde am 00. G 0000 in L-T / T1 geboren. Als sie drei Monate alt war, wurde sie adoptiert und wuchs fortan in E1 als Einzelkind auf. Ihre (Adoptiv-)Mutter ist im Jahre 2003 an Krebs verstorben. Ihre leiblichen Eltern sind der Angeklagten nicht bekannt. Die Angeklagte erlangte im Jahr 0000 in E im Rahmen einer kombinierten Ausbildung zur Erzieherin die Fachhochschulreife. 0000 erfolgte die Ernennung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Im Jahr 0000 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf, das sie jedoch im Jahr 0000 wieder abbrach. Im Anschluss war sie bis 0000 bei dem Wohlfahrtsverband D als Erzieherin tätig und übernahm im weiteren Verlauf die Leitung einer offenen Ganztagsschule. Ab 0000 war sie in einer Kindertageseinrichtung tätig. Im Jahr 0000 erkrankte die Angeklagte an Covid19 und litt in der Folgezeit an Post-Covid-Symptomen wie Konzentrationsschwäche und starken Erschöpfungszuständen. In der Folge ging sie ihrem Beruf als Erzieherin nicht mehr nach. Zudem litt sie zuletzt an einer Mischkollagenose, an die Füße betreffenden vaskulitischen Einblutungen und an dem Raynaud-Syndrom, das mit Schwellungen, Schmerzen und Empfindungsstörungen an den Händen einherging. Die Erkrankung war jedoch nicht so ausgeprägt, als dass sie zu erheblichen Einschränkungen im Alltag geführt hätte. So war die Angeklagte bis zuletzt in der Lage, sich um Familie und Haushalt zu kümmern, ausgiebige Spaziergänge zu machen und regelmäßig Sport mit großen Gewichten, etwa siebeneinhalb Kilogramm schweren Sporthanteln und einer zehn Kilogramm schweren Kettlebell, zu treiben, was sie – neben ihrem Interesse für gesundes Essen – in Form von entsprechenden Fotos und Videos auch auf ihrem Instagram-Account veröffentlichte. Die Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit keine Drogen, Alkohol nahm sie nur sehr selten und in geringen Mengen zu sich. Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Die Angeklagten sind seit dem Jahr 0000 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Dominic kam am 0. K 0000 auf die Welt, die Zwillinge Lara und Lea – die später Getötete – am 00. O 0000. II. 1. ( Vorgeschichte ) Die Angeklagten führten seit etwa 0000 eine Beziehung, wobei Sascha X zeitnah zu Maja X nach E zog. In der Folgezeit kam es regelmäßig zu Streitigkeiten und – etwa jährlich – zu Trennungen, die von Maja X ausgingen, da sie mit der Beziehung unzufrieden war. Sie störte sich vor allem daran, dass Sascha X sehr unselbständig war, sie bei der Bewältigung des Haushalts – und später auch bei der Kindererziehung – nicht unterstützte und keiner geregelten Arbeit nachging. Die letzte Trennung war im Sommer 0000. Maja X war danach auf der Suche nach einer eigenen Wohnung und führte zudem ab B1 2023 eine außereheliche Beziehung zu Tanja M. Noch während ihrer Schwangerschaft mit den Zwillingsmädchen im Jahr 0000 gab Maja X den Föten ihre Namen und erzählte innerhalb der Familie, dass Lea der Lara den Platz wegnehme. Beim Anblick der per Kaiserschnitt auf die Welt gebrachten Säuglinge war Maja X davon überzeugt, dass Lea dominanter und manipulativer sei als Lara und eine „strenge Hand“ benötige. So entwickelte die Angeklagte im Laufe der Jahre bezüglich Lea ihre eigenen „Erziehungsmethoden“. Bereits im Kleinstkindalter ließ sie Lea in der Babyschale schreien und verbot auch anderen Familienmitgliedern, das weinende Kind in den Arm zu nehmen und zu trösten. Als Begründung gab sie an, Lea würde sonst die Familie dominieren. Der Angeklagte Sascha X äußerte im Rahmen eines weiteren Vorkommnisses, bei dem Lea in der Babyschale lag und weinte, er wolle am liebsten die Babyschale hinten im Garten über einen Baum hängen, damit Ruhe sei. Im Laufe der Zeit entwickelte Lea eine Essstörung dergestalt, dass sie ihr verabreichtes Essen nicht kaute oder nicht herunterschluckte. Gelegentlich spuckte sie das Essen auch aus oder musste sich übergeben. In zumindest einem Fall wurde Lea gezwungen, das Ausgespuckte oder Erbrochene selber aufzuwischen. Die Angeklagten bekamen Leas Essverhalten nicht in den Griff. Statt professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, fassten sie das Verhalten des Kleinkindes jedoch als Machtkampf auf und entwickelten auch insoweit ihre eigenen „Erziehungsmethoden“. Lea musste alleine in der Küche essen und stundenlang auf ihrem Kinderstuhl sitzenbleiben, während die restliche Familie getrennt von ihr im Wohnzimmer ihre Mahlzeiten zu sich nahm. Dies ging teilweise bis in die späten Abendstunden. Während Dominic und Lara bereits schliefen und die Angeklagten gemeinsam im Wohnzimmer fernsahen, musste Lea noch auf ihrem Stuhl sitzenbleiben. Ziel war es, Leas Willen zu brechen und sie dazu zu bringen, ihr Essen aufzuessen bzw. herunterzuschlucken. Lea entwickelte sich mit der Zeit zu einem übergewichtigen Kleinkind, das sich zudem häufig weigerte, selbständig zu laufen und sich auf den Boden warf. Zumindest gelegentlich musste Lea zur Strafe in der Badewanne schlafen. Weitere Strafmaßnahmen bestanden beispielsweise darin, dass ihr im Gegensatz zu den übrigen Kindern kein Adventskalender geschenkt oder ihr Lieblingskuscheltier bei vermeintlichem Fehlverhalten Stück für Stück zerschnitten wurde. Ferner bestand die Angeklagte darauf, dass die für den dritten Geburtstag der Zwillinge geplante Familienfeier nur für Lara stattfindet, da Lea es nicht verdient habe, dass ihr Geburtstag gefeiert werde. Insgesamt vertrat und äußerte Maja X, die nach außen als Sprachrohr der Familie auftrat, während sich Sascha X im Hintergrund hielt, gegenüber den übrigen Familienmitgliedern die Auffassung, dass Lea keine Liebe brauche. Alles, was schön sei, werfe Lea in ihrer Entwicklung zurück und man müsse „von vorne anfangen“. Die „Erziehungsmethoden“, die von dem Angeklagten unterstützt wurden, führten bei den Verwandten zu Unmut und Ablehnung, was diese auch zum Ausdruck brachten. Die Angeklagte rechtfertigte ihr Verhalten gegenüber der Familie, indem sie stets wahrheitswidrig behauptete, ihre Vorgehensweise sei mit dem Kinderarzt und einem Kinderpsychologen abgesprochen. Hilfsangebote und Ratschläge seitens der Familie lehnte sie durchgängig ab. Gleichwohl zeigten der Vater der Angeklagten und dessen Lebensgefährtin, Renate Marianne I2, im Juli 0000 eine Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt an. Dieses suchte die Wohnung der Familie nach vorheriger Ankündigung auf, führte ein Gespräch mit der Angeklagten und schloss den Fall, obwohl es weder Lea noch die übrigen Kinder an diesem Tag zu Gesicht bekam. 2. ( Tatgeschehen ) Jedenfalls ab dem 0. B1 0000 war es vornehmlich der Angeklagte Sascha X, der Lea fütterte. Spätestens am 00. B1 0000 kamen die Angeklagten überein, Lea ins Schlafzimmer zu verbringen und sie dort zumindest zeitweise an Händen und Füßen mit Klebeband bzw. Kabelbinder an einem Stuhl zu fixieren, um sie so zu füttern. Ferner wurden ihr zeitweise die Augen verbunden und ihr zunächst jedenfalls der Mund zugeklebt, damit sie das ihr verabreichte Essen schluckt. Schlafen musste Lea jedenfalls zeitweise in der Badewanne. Die Fütterung übernahm weiterhin vor allem der Angeklagte Sascha X, jedoch informierte er Maja X stets über ergriffene Maßnahmen beziehungsweise den aktuellen Zustand von Lea. Maja X nahm dabei Einfluss auf Sascha X und dessen Umgang mit Lea, indem sie ihm Anweisungen hinsichtlich der Fütterung von Lea gab, sein Vorgehen ausdrücklich billigte oder ihn auch tadelte, wenn er im Umgang mit Lea von ihren Vorgaben abwich. Zudem gab sie ihm immer wieder zu verstehen, dass sie bezüglich Lea „an einem Strang ziehen“ müssten. Auch sie kümmerte sich jedoch weiterhin um Lea. So duschte sie sie gelegentlich und fütterte oder beaufsichtigte sie, wenn der Angeklagte Sascha X nicht in der Wohnung war. Ferner versorgte sie spätestens ab dem 00. T 0000 Leas Wunden, die aufgrund der Fesselung entstanden waren, mit Cremes und wusch die Verbände aus. Ansonsten kümmerte sich Maja X um die beiden anderen Kinder und bereitete Sascha X beispielsweise Speisen zu, wenn dieser mit Lea befasst war. Wenn Sascha X bei Lea war, kommunizierten die Angeklagten per Mobiltelefon unter Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp. In der Zeit vom 0. B1 bis zum 00. T 0000 kam es unter anderem zu folgendem Nachrichtenaustausch: 0. B1 0000: - Maja X: „Hör gleich auf zu füttern ohne Kommentar Dann haben wir noch einen schönen Abend“ - Sascha X: „(…) Die hat fast noch nichts auf…“ - Maja X: „(…) Egal… sag hast keinen Bock mehr so etwas dummes zu sehen! Dann machst Du sie fertig wie immer ohne viele Worte…“ - Sascha X: „Hm… Ok, mache ich Mylady. (…)“ - Maja X: „Die nimmt uns einfach die Zeit wieder die dumme kackbratsche Und ich möchte heute wirklich mal ruhe mit dir“ - Sascha X: „Das höre ich gerne! Bin gleich da!“ - Maja X: „Ist doch so“ - Sascha X: „Leider wohl! Musste trotzdem lachen!“ - Maja X: „Na wenigstens kann man dann noch mal über die kackbratsche lachen!“ 00. B1 0000: - Sascha X: „(…) War nach 3 Uhr und habe die dumme Nuss einmal gefoppt und später noch mal neu verklebt!“ - Maja X: „(…) Habe ich am Rande mitbekommen!“ - Sascha X: „(…) Das nicht, trotzdem wollte ich das so leise wie möglich regeln, damit keiner wach wird und wenn Du wach geworden bist, tut es mir leid. Das war nicht meine Absicht!“ - Maja X: „Alles gut, war von Lea schon wach! Also war es nicht Deine Schuld!“ - Sascha X: „Ich hatte bis dahin noch garnicht gepennt, dann hat sie ja schwer geatmet und ich wusste erst noch nicht woher das kam. Als ich es dann wusste, bin ich rüber. Dann wieder zurück, dann musste ich wieder ins Bad Pipi und da habe ich gesehen, dass das Klebeband nicht mehr hielt und habe das dann neu gemacht! (…) Was mich aber runter zieht ist, dass wir für UNS beide Zeit haben wollten OHNE Kinder. Eben das, was Ihr zwei jetzt habt. Mich zieht runter, dass Ihr zwei genau das jetzt machen könnt und macht, was wir für uns beide gedacht hatten um uns wieder näher zu kommen. (…)“ - Maja X: „Ja, aber Dummi muss vormittags versorgt werden und abgeben kannst Du die auch nirgendwo! Sie steht immer im Weg, war schon immer und wird sie immer! Die gemeinsame Zeit, verstehe ich sehr gut und auch die Enttäuschung und Eifersucht! Aber dafür muss ICH leider auch für den Tag das Durchhaltevermögen haben, um sie ausblenden zu können und die Angst, dass sie wieder alles kaputt macht, wenn man was machen möchte ist groß!! (…) Es hat sich die Letzten Jahre alles um sie und ihr verkacktes Essen gedreht, damit wir überhaupt mal was machen konnten (…) Hat alles gezogen und kaputt gemacht!“ - Sascha X: „Kann ich nichts hinzufügen… und selbst wenn ich eine Idee hätte die dumme Pute vormittags oder auch sonst aus dem Weg zu schaffen, wäre es für Dich eh egal… (…)“ - Maja X: „(…) Naja, man könnte trotzdem zu zweit mal was machen?“ - Sascha X: „(…) Wir haben garkeine Möglichkeit. Lara will nicht in die Kita, Lea ist hier (wobei ich die auch alleine hier sitzen lassen würde wenn es darauf ankommt) (…)“ - Maja X: „(…) Lea einfach sitzen lassen ist ne gute Idee!“ - Sascha X: „Habe ich ja schon mal gesagt Hände, Füße und Mund fest, hinsetzen und gut ist. Das schlimmste was passieren kann ist dass sie pennt“ 00. B1 0000: - Sascha X: „Ich habe mal eine ernst gemeinte Frage zum Streit gestern (…) Du hast mir vorgestern an den Kopf geworfen, dass ich inkonsequent mit Lea bin und ich Dir damit zeigen würde, dass Du mir nicht so wichtig bist wie ich es Dir immer sage! Warum ist es Dir so wichtig, dass ich Dir damit nicht zeige dass Du mir wichtig bist wenn Du eh nichts von mir möchtest? (…)“ - Maja X: „Weil Du gesagt hast, Du hast immer alles so gemacht wie ich oder wie ich gesagt habe bei Lea. Stimmt aber nicht….! Du möchtest hier in frieden leben und die Zeit friedlich und ruhig verbringen, aber ich kann sie nicht ertragen und dann noch zu ertragen, wie der Hauptfaktor dieser Zerstörung hier inkonsequent behandelt (belohnt) wird, tut doppelt weh, wenn das Derjenige macht, der angeblich Familie will!“ 00. B1 0000: - Sascha X: „Die beiden super zufrieden Lea natürlich nicht“ - Maja X: „So freut es mich!“ 00. B1 0000: - Sascha X: „Kleiner Zwischenbericht! (…) Lea habe ich etwas verklebt, die ist wieder mal „umgefallen“ “ 00. B1 0000: - Sascha X: „(…) Kann nur Lea gerade nicht füttern!“ - Maja X: „Ist egal, soll sie ja auch merken!“ - Sascha X: ( Emoji mit „Daumen hoch“ ) 00. B1 0000: - Sascha X: „Sollte sie es schaffen geht sie ins Bett oder erst nen Moment stehen? Bin für stehen“ - Maja X: „Einen kurzen Moment stehen lassen aus bockigkeit von uns“ - Sascha X: „Finde ich gut!“ 00. B1 0000: - Maja X: „Lea hat ne Beule, sie meinte sie könnte die Beine nicht einziehen und dadurch musste ich sie lange halten, dann konnte sie nicht stehen und ich sie nicht mehr halten und sie ist dann mal wieder stumpf in die Wanne gefallen!“ 0. T 0000: - Sascha X: „Dummi hat sich soweit benommen und hat sich nicht einmal bewegt als ich den Müll runter gebracht habe. Habe vorher genau auf die Bänder an den Füßen geguckt!“ - Maja X: „Gut gemacht Sherlock!“ 0. T 0000: - Sascha X: „Es freut mich zu hören, dass Du das hier zur Zeit auch sehr genießt trotz der Schrulle! (…)“ - Maja X: „Ärgert mich alles und ich hasse Dich ja nicht oder so, ich würde wenigstens den Abend gerne mit Dir verbringen… auch wenn die dumme Pute stört, gehört aber auch zu unserem Familienleben leider dazu! Also, wenn ich gehen wollte, würde ich es tun! (…)“ - Sascha X: „(…) Ob ich da am Ende noch selbstlos bleiben kann muss sich leider erst noch zeigen Ich weiß halt nicht, ob ich mich am Ende zurück halten kann und nicht dazwischen will oder ob ich es einfach akzeptiere oder ob ich einfach gehe… Ich weiß es ehrlich nicht Das mag sein und finde ich auch gut, dass Du es vernünftig herausfinden willst Wie aber kann ich da überhaupt mithalten? Ich kann wirklich mit nichts Punkten weil diese Arschbratze hier ist und mich an die Wohnung fesselt und zusätzlich von Dir fern hält… Habe ich überhaupt eine Chance in so einem „Spiel“ und wenn ja… Wie?“ 0. T 0000: - Maja X: „Das Bad muss gleich noch gewischt werden, wenn ihr da seid Lea pennt seit 2 Stunden Hebe sie nicht mehr die ganze zeit hoch Sofort als ihr raus seid, hat sie sich hingeschmissen (…) Ich habe sie dann irgendwann liegen gelassen (…) Lasse sie da liegen bis ihr da seid, kann vorher auch nicht wischen“ - Sascha X: „Werde sie sanft wecken“ - Maja X: „Ist mir ehrlich egal wie In die wanne wollte ich sie nicht legen, hätte die auch noch geputzt werden müssen für die zwei Werde mich um die nicht mehr kümmern, es reicht“ 0. T 0000: - Sascha X: „Kaum schreibe ich das, die schmeißt sich die Scheißkrücke wieder hin! Wenn sie noch etwas so weiter macht, schlage ich ihr persönlich den Schädel ein! (…) Hallo, ich heiße Sascha. Ich bin heiße 40 Jahre alt, stehe auf gute Filme, zocke gerne mal ne Runde. Ich esse gerne Pizza und ich habe drei Kinder wovon eines ein riesen Arschloch ist und die anderen beiden sind meistens Engelchen“ - Maja X: „(…) Ich habe auch 3 Kinder, eines davon könnte aber auch gerne im schwarzen Loch verschwinden. Die anderen Beiden sind ( Emoji ) und ich liebe sie über alles! (…) Ich habe mal wieder gut gelernt, dass es alleine mit der Trulla nicht geht! Nicht Du alleine mit Trulla, nicht ich alleine mit Trulla! Wir müssen an einem Strang ziehen, da NUR wir wissen, warum wir so handhaben, wie wir es tun, denn KEINER außer uns weiß was sie uns alles angetan hat! Würde keiner verstehen, warum wir so hassen! (…) Ich kann kalt, abweisend und unberührt von dem allen sein, weil ich es kann und so gelernt habe… immer wenn es zu nah, zu eng wird schotte ich mich ab, richtig… laufe weg… richtig! (…) Ebenso werde ich über meinen Schatten springen und die Trulla mitnehmen, aber ich brauche auch Trullafreie Phasen! Die Trulla wird aber nicht mit einbezogen, dass kann ich nach fast 4 Jahren nicht, ob ich das mal kann weiß ich nicht… sie geht mir am Arsch vorbei!“ 0. T 0000: - Sascha X: „Soll ich vom Action noch Kabelbinder für Dich mitbringen? (…)“ - Maja X: „(…) So, Essen fertig, Schüssel ausgespült, Wanne sauber, Kind abgeduscht und Creme drauf Windel mache ich nachher, ist nass! Aber ich musste sauber machen! (…) Wäsche mache ich, wenn Ihr da seid!“ 0. T 0000: - Sascha X: „Denk an die Kabelbinder!“ 00. T 0000: - Sascha X: „Bin jetzt geduscht und werde jetzt das Geschirr abtrocknen und danach Lea in die Wanne setzen… kann noch etwas schmoren“ 00. T 0000: - Sascha X: „Sind bei Action. Brauchen wir doch noch etwas außer Klebeband? Das schwarze haben die nicht mehr“ - Maja X: „Nein, brauchen wir nicht! Habe Trulla gewaschen für nachher Gebürstet Und die Verbände ausgewaschen“ 00. T 0000: - Sascha X: „Ja, aber gestern und heute stellen wir uns leider wieder an. Tut mir leid für Dich!“ - Maja X: „Ist doch nicht schlimm mit der Trulla! Das sind doch Ausnahmen… nur leider immer dann, wenn man ihr ne Chance geben will und dieses dumme Stück das nicht merkt und immer gleich Großkotz wird! Das nervt und macht wütend und traurig! Aber macht man nichts und die Ausnahmen sind okay, da Du sie mir abnimmst!“ 00. T 0000: - Sascha X: „Ich möchte Dir nach der dummen Pute von Panem heute einfach einen schönen und gemütlichen Abend bescheren! Wenn ich Dir also irgendetwas Gutes tun kann, dann sprich es einfach aus! Noch etwas aus dem Supermarkt? Etwas von Mc’s? Massage? Es ist egal was, Du musst es nur sagen!“ - Maja X: „ „Dumme Pute von Panem“… Der ist geil! Was Du aber vergessen hast, Du hattest die „dumme Pute von Panem“ auch am Kopf… was bekommst bzw. möchtest Du denn? Außerdem war es ein kurzer Ausraster vor Wut.. nicht schön, passiert bei der „dummen Pute von Panem“ aber leider!“ 00. T 0000: - Maja X: „Die Pute von Panem hatte mal wieder alles auf ihrem Schoß Darf ich die aus dem Fenster schmeißen oder nach Marxloh bringen?“ - Sascha X: „Kipp die einfach in den Bauschutt, dann kann die abtransportiert werden! („Herz“-Emoji ) Lass Dich nicht ärgern!“ - Maja X: „(…) Ja muss noch mal geklebt werden!“ - Sascha X: „Ok, brauchen wir anderes Papier dafür?“ - Maja X: „Nein, haben wir noch!“ - Sascha X: „Ok“ - Maja X: „Das Schlafzimmer muss nachher gewischt werden und Du musst gucken wenn Du rein gehst… die hat alles beim schlafen ausgedpuckt Lag alles auf dem Boden und die ist total eingesaut Hat gar nichts gemacht und achläft schon wieder Ich bin komplett eingesaut (…)“ - Sascha X: „Das ist so eine scheiß Kuh!“ 00. T 0000: - Maja X: „Wir Vier müssen zusammen halten! (…)“ - Sascha X: „(…) Wir schaffen die dumme Kuh schon irgendwie! Mit mehr Durchhaltevermögen und Zusammenhalt!“ - Maja X: „Soviel Durchhaltevermögen ist quasi unmöglich!“ 00. T 0000: - Sascha X: „Kannst knicken… Ich muss das entweder mit Brei machen oder irgendwie anders, denn wir sind gerade mal bei zwei Stücken im Mund die wir nicht schlucken“ 00. T 0000: - Maja X (nach vorangegangenem Streit): „(…) Damit ist doch jetzt endlich alles klar! Ich muss gar nichts mehr verstehen oder gar keine Rücksicht mehr nehmen, mein Sold ist getan!“ - Sascha X: „? Versteh ich nicht…?“ - Maja X: „Da ich bis nächstes Jahr testen würde, ist alles gesagt!“ - Sascha X: „(…) Du hast gesagt, dass das für dich dieses und auch nächstes Jahr noch nicht geklärt ist mit mir“ - Maja X: „Es wäre eine Option bis ich mir sicher bin, dass es funktioniert und Du willst keine Option sein, ist ja auch legitim und vollkommen okay! Ich will nach sovielen Jahren aber endlich an mich denken! Und wie man sieht, alle paar Wochen knallt es, sehe da keine Option mehr!“ - Sascha X: „Ja, aber dann wäre ich eine Option bis irgendwann Ende nächsten Jahres? So habe ich das jedenfalls verstanden“ - Maja X: „Bis ich mir sicher bin nächstes Jahr, übernächstes Jahr keine Ahnung (…) Aber da es sooft eskaliert, sehe ich da ehrlich gesagt keinen Sinn! Platze zu oft und zu schnell nach den letzten Jahren und kann beim besten Willen die Verletzungen wegen der Trulla nicht vergessen. Das sind so tiefe psychische Verletzungen!!!!! (…) Ich muss erst mal runter kommen, aber wie man vorhin gesehen hat, konnten wir bei Trulla an einem Strang ziehen... gucken! Das Ding ist, ich will leben und raus gehen und das werden wir nicht haben Mit normalen Kindern geht das, aber mit der Trulla nicht Ich habe schon soviel verpasst und ich bin krank und will leben (…) Wollte nur gesagt haben, ich will eben auch feiern gehen!“ - Sascha X: „(…) Magst Du einmal fünf Minuten hier sitzen? Brauchst auch nichts machen… setze mich danach wieder hier her. Würde aber gerne eine rauchen gehen!“ Spätestens ab dem 00. T 0000 kamen die Angeklagten überein, Leas Nase zuzukleben, um dadurch mehr Druck aufzubauen und so Leas Widerwillen, den Speisebrei herunterzuschlucken, endgültig zu brechen. Spätestens ab diesem Tag litt Lea an Erstickungserscheinungen, da sie infolge der Verklebung von Mund oder Nase aus Atemnot den Speisebrei immer wieder bis in die tiefsten Bronchien einatmete. Die Erstickungserscheinungen waren verbunden mit Symptomen wie unkontrollierbarem starken Hustenreiz, rotes bis blaues Anlaufen des Kopfes infolge der Atemnot, Erstickungsgefühlen, allgemeiner Schwächung und Todesangst. Sie stellten für die bewusstseinsklare Lea – auch unter Berücksichtigung ihres sehr jungen Alters – ein massives, extrem unangenehmes und hochdramatisches Ereignis dar, was von außen auch als solches erkennbar war. Auch Sascha X nahm Leas Zustand noch am selben Tag wahr und teilte sie Maja X mit. Es kam im Laufe des Abends des 00. T 0000 zu folgendem Nachrichtenaustausch: - Sascha X: „Hier hat jemand sehr angestrengte kleine Augen Könnte auch an den asiatischen Genen liegen!“ - Maja X: „Liegt wohl eher daran, kein Licht mehr gewöhnt!“ - Sascha X: „Kann auch sein (…) …ist glaube ich zusätzlich zu sonst sehr müde… war auch sehr wackelig. Kopf gerade halten, laufen, gucken, die wird nachher pennen wie ein Stein denke ich“ - Maja X: „Nein… die hat vorhin nicht geschlafen… wenn sie wirklich müde ist, pennt sie einfach… Sie will testen… glaube mir Sie hat den kleinen Finger bekommen und will jetzt die Hand… Jetzt muss man streng sein Wichtige Phase“ - Sascha X: „Nicht gepennt? Ok!“ - Maja X: „Vorhin nach dem letzten laufen, haben wir uns gekümmert und mit ihr geredet… sie denkt „alles wieder gut“!“ - Sascha X: „Ok! Gleich wird es interessant. Bekommt gleich neu… Nase ist aber zu und der Mund dann auch!“ - Maja X: „Drücke die Daumen! (…) Echt??? Sooooooo süss bin ich?“ - Sascha X: „Genau genommen noch viel süßer!“ - Maja X: „Freut mich… sehr schön, dass ich so süss bin! War mir nicht so bewusst!“ - Sascha X: „Habe ich zu selten betont wie süß und hübsch du bist!?“ - Maja X: „(…) So Cute!“ - Sascha X: „… und Du eben noch mehr!“ - Maja X: „Sehr süss!“ - Sascha X: „(…) Vielleicht muss ich der hier die Binde noch mal abmachen und Du kommst rein gestürmt! (…) Werde der Trulla jetzt kurz die Arme fest machen und eine rauchen gehen…“ - Maja X: „Eine gute Idee! (…) Brötchen sind in 10 Minuten fertig! Brötchen sind mit Schinkenwürfeln und Sylterkäse statt Cheddar! Bin gespannt, was Du zu den Brötchen sagst!“ - Sascha X: „(…) Ist sehr lecker gewesen Danke noch einmal! Die hat übrigens Teig gerührt… So einen, den man nicht mehr von den Fingern bekommt und sie jetzt auch nicht mehr aus dem Mund!“ - Maja X: „Ist vielleicht die neue „kitchen igitt“??“ - Sascha X: „Die wird den Mund jedenfalls nicht leer bekommen, weil es EIN STÜCK Teig ist!“ - Maja X: „Kleb zu und komm raus Kann sie morgen mit dem Brei essen“ - Sascha X: „Das läuft dann ja wieder raus in der Nacht und die liegt ja nicht in der Wanne“ - Maja X: „Aber die letzten Male ist es doch nicht raus gelaufen oder?“ - Sascha X: „Ein bißchen manchmal schon und das dann morgen früh weg machen ist schwierig“ - Maja X: „Wo sind die Gegner von der blöden „Pute“?????????????“ - Sascha X: „Im Wohnzimmer und im Schlafzimmer!“ - Maja X: „Na toll, das Spiel ist gelaufen! GAME OVER!!!!! X X Die Pute von Panem hat tatsächlich gewonnen!“ - Sascha X: „Nö, hat sie noch nicht! Ich sitze ja noch hier!“ - Maja X: „Aber immer auf Kosten anderer!“ - Sascha X: „Ich glaube nicht, dass sie das noch viel öfter macht. Mit der Nase war ne super Idee. Das kostet sie richtig Kraft Luft zu holen… ich könnte mir vorstellen, dass wir uns das merken“ - Maja X: „Ich hoffe es!“ - Sascha X: „Der böse Teig kommt ja immer wieder in den Hals und wir haben Erstickungserscheinungen… Bin auf morgen gespannt“ - Maja X: „Hoffentlich lernt sie mal was“ - Sascha X: „Musst dir mal vor Spaß nen Moment angucken… Und noch dazu bekommt sie von mir immer wieder auf die Nase gebunden, dass sie sich das ausgesucht hat, das das kommt, wenn man nur kaut Und nicht schluckt, etc. Wäre schön! Sie versucht zumindest gerade trotz allem zu schlucken!“ - Maja X: „Hoffentlich merkt sie sich das mal! (…) Noch ein paar Brezeln oder Käse? (…) Danke für die Abnahme der „Pute von Panem“! (…) Aber es tat mir sehr gut, sie nur aus der Ferne zu hören!“ Die Angeklagten erkannten spätestens am Abend des 00. T 0000, dass Lea durch die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Zwangsfütterung unter Zukleben von Mund oder Nase und den damit einhergehenden Erstickungsanfällen derart geschädigt war, dass sie bereits in geschwächtem, reduziertem Allgemeinzustand war. Die Angeklagten erkannten zudem, dass der durch ihre vorangegangenen Zwangseinwirkungen herbeigeführte Zustand Leas offensichtlich lebensbedrohlich war und Lea mit jeder weiteren Zwangseinwirkung angesichts ihres lebensbedrohlichen Allgemeinzustands ersticken könnte und nahmen ihren Tod bei der in der Folge fortgesetzten Zwangsfütterung unter Zukleben von Mund oder Nase billigend in Kauf. Zudem war ihnen bewusst, dass ihre Behandlung und die damit einhergehenden Erstickungserscheinungen für Lea mit starken Schmerzen und Todesangst verbunden waren. Gleichwohl führten sie ihre Zwangseinwirkung unverändert aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung, in der ihr Wille zu den Taten wurzelte, fort. Dabei war ihnen klar, dass Lea bei Bewusstsein war und die ihr zugefügten Schmerzen wahrnahm und die Schmerzen und Qualen, die sie Lea für sie erkennbar zufügten, nach ihrer Stärke und Dauer weit über das für eine Tötung erforderliche Maß an Gewalt hinausgingen. Dies brachte sie jedoch von ihrem Ziel, Lea eine Lektion zu erteilen und das von ihnen erwünschte Verhalten – notfalls auch unter Preisgabe ihres Lebens – zu erzwingen, nicht ab. In der Folgezeit verschlechterte sich Leas Zustand weiter, was Sascha X auch erkannte und Maja X wiederum entsprechend mitteilte. Lea konnte den Kopf kaum aufrecht halten, nickte immer wieder ein und musste stark angestoßen werden, damit sie wieder aufwacht. Am Abend des 00. T 0000 führten die Angeklagten noch folgende Unterhaltung: - Sascha X: „Die hier ist in Trance und Halbschlaf Versucht sich aber den Umständen entsprechend Mühe zu geben“ - Maja X: „Na immerhin!“ („Herz“-Emoji ) - Sascha X: „Sagt sogar von sich aus (murmelnd) dass der Mund alle ist Pennt aber alle paar Minuten weg und ich muss sie richtig anschubsen, damit sie wieder ansprechbar ist“ - Maja X: „Wieviel hat sie gegessen?“ - Sascha X: „Sind noch nicht ganz bei der Hälfte schätze ich. Geht auch noch. Gibt sich noch Mühe!“ Dies waren die letzten Nachrichten, die die Angeklagten bezüglich Lea austauschten. Spätestens in der Nacht vom 00. auf den 00. T 0000 verbrachten sie Lea in den Keller und führten dort ihr bisheriges Verhalten einvernehmlich fort, wobei das Füttern von Sascha X übernommen wurde. Hierfür wurde Lea weiterhin auf dem Stuhl fixiert und ihr im Anschluss Mund oder Nase verklebt, ansonsten wurde sie auf den Boden auf eine Matratzenauflage gelegt. Maja X suchte im Laufe des 00. und 00. T 0000 mehrfach für mindestens mehrere Minuten den Keller auf und nahm Leas lebensbedrohlichen Zustand selbst wahr. Am 00. T 0000 erstickte Lea schließlich an dem ihr verabreichten Speisebrei. Es ist nicht ausschließbar, dass die mit den Erstickungsanfällen einhergehenden Symptome in ihrer Heftigkeit an diesen Tagen durch die Symptome der schweren Lungenentzündung, die Lea durch das Einatmen des Speisebreis in die Lunge entwickelt hatte, nämlich Luftnot, Schwächung, Fieber, Pulsanstieg, Verwirrtheitszustände, überlagert wurden. Auch diese Symptome waren jedoch für die Angeklagten offenkundig und für die mittlerweile schwerstkranke Lea erkennbar mit Schmerzen und Qualen verbunden. 3. ( Schuldfähigkeit, Motivlage ) a) Die Angeklagten waren zur Tatzeit jeweils uneingeschränkt schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. b) Die Angeklagten nahmen die dargestellten Zwangseinwirkungen auf Lea vor, weil sie sie im Alltag als „Störfaktor“ empfanden und einen tiefen Hass gegen sie entwickelt hatten. Die Angeklagte Maja X fühlte sich zuletzt in ihrer Ehe und dem Familienleben eingeengt und wollte ein freies und unabhängiges Leben führen und beispielsweise auch mal feiern gehen. Hieran sah sie sich insbesondere durch Lea gehindert. Der Angeklagte Sascha X sah demgegenüber aufgrund der Affäre der Maja X mit Tanja M seine Ehe in Gefahr und machte Lea dafür verantwortlich, dass er nicht mehr Zeit mit seiner Ehefrau verbringen konnte und dadurch keine Gelegenheit sah, um Maja X und ihre Ehe zu kämpfen. Dadurch bewerteten die Angeklagten ihre Bedürfnisse höher als Leas Lebensrecht, obgleich ihnen die Einsicht zugänglich war, dass ihr Motiv sittlich auf niedrigster Stufe stand und sie in der Lage waren, ihre Emotionen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. 4. ( Tatnachgeschehen ) Nachdem die Angeklagten am 00. T 0000 Leas Tod bemerkt hatten, kamen sie überein, den Leichnam zu beseitigen. Zu diesem Zweck begab sich Sascha X am selben Tag zu dem Warenhandel „B“ auf der I3-Straße 155 in E und erwarb dort um 16:40 Uhr eine siebeneinhalb Kilogramm schwere Sporthantel, Arbeitshandschuhe, Cuttermesser, ein 15 Meter langes Nylonseil und eine Stahlkette. Mit dem Seil und der Stahlkette umwickelten die Angeklagten den Leichnam und beschwerten ihn mit einer siebeneinhalb und zwei fünf Kilogramm schweren Sporthanteln sowie einer zehn Kilogramm schweren Kettlebell, wobei jedenfalls die beiden fünf Kilogramm schweren Sporthanteln sowie die Kettlebell von Maja X zur Verfügung gestellt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beschwerten Leichnams wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die den geborgenen Leichnam und die daran gesicherten Gegenstände abbildenden Lichtbilder Bl. 79 f., 95 bis 99 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ Bezug genommen. Im Anschluss fuhr Sascha X mit dem Fahrzeug der Familie, Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen XXX-X 0000, zur Anschrift L1 nach P, zog den Leichnam den letzten Streckenabschnitt in einem Bollerwagen hinter sich her und versenkte schließlich am Abend des 00. T 0000 den beschwerten Leichnam im S-I-Kanal in Höhe des Flusskilometers 8,6. Zudem löschten die Angeklagten einvernehmlich von ihnen als verdächtig empfundene WhatsApp-Chatverläufe auf ihren Mobiltelefonen, um die vorangegangene Tat, insbesondere eine Beteiligung der Angeklagten Maja X zu verdecken. Am Folgetag besuchten die Angeklagten gemeinsam mit den übrigen beiden Kindern ein Stadtfest in E anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntags. 5. („Geständnisnachricht“ und Festnahme der Angeklagten) Die Angeklagten kamen im Folgenden überein, dass Sascha X die Verantwortung für Leas Tod auf sich nehmen und sich bei der Polizei stellen würde. Zu diesem Zweck erstellten sie gemeinsam folgende Textvorlage, mithilfe derer der Anschein einer von Sascha X an Maja X verfassten „Geständnisnachricht“ erweckt werden sollte: „Hallo mein Schatz, ich werde leider nicht wieder kommen da ich zur Polizei gegangen bin um mich zu stellen… Leider kann ich Dir gerade nicht ins Gesicht sagen was passiert ist, daher schreibe ich es Dir… Ich habe Dir gesagt, dass ich Lea an dem Montag in eine Klinik gebracht hätte, dass war aber nicht richtig. Ich habe sie in den Keller gebracht, da ich davon überzeugt war, dass ich Ihr selber sehr schnell beibringen kann normal oder überhaupt zu essen und zu kauen. Sich nicht ständig auf den Boden fallen zu lassen… ich wollte Ihr zeigen, dass sie wenn sie so weiter macht von Lara, Dominic, Dir, mir und auch von zuhause „abgeschnitten" ist wenn sie in eine Klinik muss wegen Ihrem Verhalten. Ihre Kleidung, Ihre Decke und ein paar andere Sachen hatte ich auch runter gebracht um sie zu versorgen. Zum spielen habe ich Ihr etwas von den Spielsachen gegeben, die wir im Keller zum verkaufen haben. Ich habe ihr den Brei den wir sonst hier gemacht haben gemacht und nicht einen Shake wie ich sagte. Darum habe ich den Shake auch nicht sofort hier getrunken oder ihn angeblich verwirrt mit aus der Wohnung genommen. Dich wollte ich so gut es geht da heraus lassen und Dir nichts sagen, da Du mit Deiner Krankheit und den Bauarbeiten im Bad und der Küche schon so gestresst genug warst, was man an den Händen ja auch direkt wieder sehen konnte. Leider hat sie sich wieder und wieder fallen lassen, so wie schon oft in der Wohnung oder draußen... ob im stehen, auf dem Hocker oder dem alten Stuhl unten. Ich habe sie dann mit Panzerband am Stuhl fixiert, damit sie das nicht mehr machen kann und sich nicht weiter selbst verletzt und habe sie dann im sitzen gefüttert. Ich habe Ihr immer wieder versucht klar zu machen, dass Sie in einer Klinik ähnlich allein wäre wie jetzt und dass dann auch der Papa nicht dabei wäre, sondern Ärzte die Sie untersuchen, Essen geben und solche Sachen. Zwischendurch haben wir laufen geübt, wo sie sich erst wieder angestellt hat, so dass ich unterbrechen musste weil sie sich wieder einfach fallen ließ. Dann hatte sie kurzzeitig die Kurve bekommen wo sie versucht hat zu laufen und sich für ihr sonstiges Verhalten zumindest etwas angestrengt hat. Dann gab es Abendessen nach dem sie gelaufen war, aber sie hat komplett auf sturr gestellt und garnicht gegessen, so dass ich einen großen Teil weggeschmissen habe. Am nächsten Tag hatte sie dann wieder auf bockig gestellt und wollte nicht mehr laufen üben oder überhaupt auf Fragen antworten. Also genau das was wir hier auch schon immer wieder hatten. Sie hat dann aber angefangen sich total gegen die Klebebänder zu drücken wodurch Schnitte und Druckstellen entstanden sind. Ich habe sie dann los gemacht und ohne Klebeband sitzen lassen worauf hin sie sich wieder einfach fallen ließ. Ich wusste mir nicht anders zu helfen, habe sie wieder auf dem Stuhl fest geklebt, nur eben an mehr Stellen um den Druck von einzelnen Stellen etwas zu lindern, damit sie sich nicht weiter verletzt indem sie sich dagegen drückt. Leider half das nichts, da sie sich nach unten rutschen ließ und dann dagegen drückte wodurch das gleiche wieder von vorne los ging. Es kamen aber auch noch Wundstellen am Po und anderen Stellen hinzu weil sie sich nicht bewegen konnte, wodurch ich gezwungen war sie hinzulegen. Ich habe sie dann nur noch zum essen auf den Stuhl gesetzt und ansonsten lag sie auf zwei Matratzenschonern und ich habe sie mit Ihrer Decke zugedeckt. Dann haben wir am Freitag tatsächlich noch einmal ordentlich und im Verhältnis viel laufen üben können und von da an ging garnichts mehr. Abends wolltet sie schon garnichts mehr sagen oder tun und ab dem nächsten Tag hat sie kein Wort gesagt, sich garnicht mehr selber bewegt und sogar den Kopf hat sie einfach hängen lassen, den ich dann für das Essen sogar fixieren musste. Nach dem Essen habe ich sie wieder hingelegt und zugedeckt. Über Tag habe ich sie immer mit Verbänden, Cremes und umlagern versorgt. Deshalb musste ich die Tage so oft runter, weg oder habe etwas vergessen um zu ihr runter zu gehen. Selbst im liegen wollte sie sich aber ab dem Samstag garnicht mehr bewegen und sogar beim AA machen musste ich helfen, da sie nicht einmal mehr das machen wollte. Dadurch, dass sie sich garnicht mehr bewegen wollte, wurden die wunden Stellen sehr schnell mehr oder größer oder sogar zu blutigen Stellen, die ich zusätzlich versorgt habe und Verbände gewechselt habe. Ich habe Ihr zuletzt da sie ja auch kein Obst mag sie aber Vitamine haben musste eine Obstschüssel mit einer Scheibe Toast und Nutella püriert und auch noch eine Vitamin D Tablette für Kinder untergemischt. Sie hat aber keine Anstalten gemacht den Mund auf zu machen oder sie hat fest auf den Löffel gebissen, wodurch ich den Mund an den Seiten aufdrücken musste, damit sie dann den sehr flüssigen Brei in den Mund nahm aber trotzdem nicht schluckte. Ich habe sie dann im liegen gefüttert, da sie dann ja gezwungen war den Brei und damit auch die Vitamine zu schlucken. Am nächsten Tag am Sonntag als ich morgens runter ging, lag sie so wie ich sie zugedeckt hatte auf den Matratzenschonern und der Brei den sie anscheinend doch wieder im Mund behalten hatte lief am Mundwinkel herunter, so wie sie es ja schon oft gemacht hat. Ich wollte sie wecken, aber sie bewegte sich nicht. Ich habe den Puls gefühlt und an der Brust gehorcht, aber da war nichts. Sie war aber noch leicht warm wodurch ich sie versucht habe wieder zu beleben, aber mir kam nur Brei entgegen... aus der Nase, aus dem Mund. Ich habe es immer wieder weg gewischt und weiter versucht, aber es half nichts. Sie ist vermutlich an dem Brei den sie im Mund behielt erstickt... Ich war total schockiert und durcheinander... Ich wusste nicht was ich tun sollte, habe sie und mich sauber gemacht und bin erst wieder nach oben zu Euch gekommen. Wir haben den geplanten Ausflug gemacht und abends als ich noch einmal raus wollte, war ich nicht einfach so unterwegs, sondern habe Lea sauber gemacht. Den Po frisch gemacht, die Wunden noch einmal gesäubert und das Gesicht sauber gemacht und sie dann weg gebracht. Es war und ist immer noch, wie in Trance oder einem bösen Traum. Es tut mir leid wie es gelaufen ist. Für Lea, die beiden anderen und Dich. Ich wollte nur den Druck von der Familie nehmen, Euch entlasten und Lea dazu bewegen sich nicht selber im Weg zu stehen und endlich ein Teil dieser Familie zu sein. An dem Morgen hatte ich Panik, wusste nicht weiter… mir hätte ja auch niemand geglaubt, dass sie sich die Wunden selber zugefügt hat oder dass sie entstanden sind, weil ich sie vor neuen bewahren wollte… Im Kurzschluss habe ich sie dann nachts weg gebracht. Ich bin vorher nicht zur Polizei, da ich Angst hatte ins Gefängnis zu müssen, Euch nicht wieder zu sehen und der Gedanke mich zu stellen wurde immer schwerer, um so mehr Spaß die beiden hatten alles mit Mama und Papa zusammen machen zu können, worauf sie vorher so oft verzichten mussten. So kann ich aber nicht weiter machen, da ich auf diese Weise allen (auch Lea) gegenüber ein schlechtes Gewissen habe, die Kinder nicht miterleben sollen wie der Papa von der Polizei abgeholt wird und auf alle Fälle alles aufgeklärt werden muss. Ich hoffe wir können wenn alles vorbei ist noch einmaI an diesem Punkt weiter machen. Sag den Krümmelmonstern, dass ich sie lieb habe und auch, dass ich Lea nichts böses wollte. Im Gegenteil! Ich wollte, dass wir alle zusammen sind, eine Familie sind und ich wollte den Druck den Lea die letzten Jahre bereitet hat von den anderen beiden und Dir nehmen bis es besser ist und sie dann wieder integrieren!!! Es tut mir für alle leid und besonders für Lea, die so ein Ende nicht verdient hat. Ich liebe Euch sehr!“ Am 0. P1 0000 versandte Sascha X diese Nachricht um 16:12:58 Uhr per WhatsApp an Maja X, wurde im unmittelbaren Anschluss bei der Polizeiwache in E vorstellig und im Folgenden vorläufig festgenommen. Am selben Abend erklärte er sich bereit, den Ablageort des Leichnams zu zeigen, wo Leas Leichnam geborgen werden konnte. Maja X wurde am selben Abend zunächst als Zeugin vernommen. Nach Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Sascha X rekonstruierten Chatverläufe wurde sie am Abend des 00. P1 0000 festgenommen. III. 1. Die unter I. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, ihrem Gesundheitszustand und Werdegang und den nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf ihrer Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hatte, sowie auf der Verlesung der sie betreffenden Bundeszentralregisterauszüge jeweils vom 00. K1 0000. Die ergänzenden Feststellungen dazu, dass Maja Xs Erkrankung nicht so ausgeprägt war, dass sie zu erheblichen Einschränkungen im Alltag geführt hätte, sie insbesondere bis zuletzt in der Lage war, sich um Familie und Haushalt zu kümmern, ausgiebige Spaziergänge zu machen und regelmäßig Sport mit den festgestellten Fitnessgewichten zu treiben, beruht auf der Aussage der Zeugin Tanja M, den jeweils vom 00. P1 0000 stammenden Auswerteberichten der KHKin L2 und des KOK T2 (Bl. 200 bis 323 bzw. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, dort insbesondere Bl. 226, 228, 232, 335, 343) sowie dem Vermerk „Instagram-Auswertung Maja X“ der KOKin L3 vom 00. N 0000 (Bl. 192 bis 199 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) und den dortigen Lichtbildern Bl. 192 bis 195, 197 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“. So geht aus dem Auswertebericht betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten Maja X hervor, dass Maja X der Zeugin Tanja M am 0. T 0000 berichtete, dass sie sich um die Kinder kümmere und auch ansonsten umfassend in den Haushalt eingebunden sei durch „Wäsche waschen, Wischen, Bad putzen, Lea füttern, Betten beziehen, Kochen, Einkauf planen, Papierkram, Kids beschäftigen, spülen, wieder saugen, Wäsche wegräumen, wickeln (…)“ (Bl. 226, 228, 232 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Selbiges geht auch aus den WhatsApp-Chats zwischen den Angeklagten hervor. So teilt Maja X dem Sascha X unter anderem am 0. T 0000 mit, dass „Essen fertig, Schüssel ausgespült, Wanne sauber, Kind abgeduscht und Creme drauf“ sei (Bl. 343 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Hiermit im Einklang stehend hat die Zeugin Tanja M berichtet, dass sie seit Anfang T 0000 bis zu der Festnahme von Maja X ausgiebige Spaziergänge mit dieser gemacht habe und Maja X zu keinem Zeitpunkt über Beschwerden geklagt oder körperlich geschwächt gewirkt habe. Im Gegenteil habe diese fast täglich Ausdauer- und Krafttraining mit den festgestellten Gewichten gemacht, was Maja X ihr durch die Übersendung von entsprechenden Nachrichten oder Fotos mitgeteilt oder auf ihrem Instagram-Account veröffentlich habe. Es besteht für die Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Sie decken sich insbesondere mit dem Auswertebericht der KOKin L3 betreffend den Instagram-Account der Angeklagten Maja X vom 00. N 0000 (Bl. 192 bis 199 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) und den darin enthaltenen Lichtbildern Bl. 192 bis 195, 197 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“. Danach finden sich auf dem Account 124 Beiträge der Angeklagten, die sich hauptsächlich mit ihrem eigenen Körper, Sport, Gesundheit und Ernährung befassen. Zudem sind dort die von der Angeklagten genutzten Sportgewichte (schwarze Sporthanteln mit fünf bzw. siebeneinhalb Kilogramm Gewicht und eine zehn Kilogramm schwere Kettlebell) abgebildet. Am 00. T veröffentlichte Maja X noch einen Betrag, indem sie mitteilt, nach langer Pause wieder zurück zu sein und sie „jetzt wieder richtig durchstarte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder aus dem Auswertebericht Bezug genommen. Danach kann für die Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagte – mag sie gesundheitlich auch eingeschränkt gewesen sein – jedenfalls körperlich in der Lage war, den Alltag ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu bewältigen. 2. Die Feststellungen unter II. 1. zur Vorgeschichte, insbesondere zur Beziehung der Angeklagten, zur Schwangerschaft und dem Umgang der Angeklagten mit Lea, hat die Kammer wie folgt getroffen: a) Die Feststellungen zu der Beziehung der Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen Christian X, Marcel X, Ines Katharina X, Jill I2, Annika I2 und Renate Marianne I2, die sämtlich übereinstimmend die regelmäßigen Trennungen des Paares bekundet haben. Die Zeugin Renate Marianne I2 hat darüber hinausgehend bekundet, dass die Trennungen immer von Maja X ausgegangen seien, da sie in festgestellter Hinsicht unzufrieden mit dem Verhalten des Sascha X gewesen sei. Hiermit im Einklang stehend hat die Zeugin Jill I2 bekundet, dass Maja X ihr im Rahmen einer Trennung im Jahr 0000 mitgeteilt habe, dass Sascha das vierte Kind zu Hause sei und sie nicht unterstütze. Sie müsse alles diktieren, er mache nichts von sich aus. Dass die Angeklagten sich zuletzt im Sommer 0000 getrennt haben, die Angeklagte Maja X auf der Suche nach einer eigenen Wohnung war und sie eine außereheliche Beziehung zu Tanja M führte, beruht auf den Aussagen der Zeugen Tanja M und Feride F1. Letztere hat bekundet, dass die Angeklagte im Sommer 0000 über WhatsApp eine Wohnung gesucht habe und sie – die Zeugin – daraufhin mit Maja X ein Gespräch geführt habe, in dem sie ihr geraten habe, zuliebe der Kinder von einer Trennung abzusehen. Die Aussagen sind glaubhaft, sie stehen insbesondere im Einklang mit dem Auswertebericht der KHKin L2 vom 00. P1 0000 betreffend Maja Xs Mobiltelefon (Bl. 200 bis 323 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), aus dem hervorgeht, dass Maja X ab dem 00. K2 0000 intensiven und amourösen Kontakt zu Tanja M pflegte und es zu regelmäßigen Treffen kam. Auch ansonsten haben sich keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargestellten Zeugenaussagen ergeben. b) Die Feststellungen zur Schwangerschaft und zu dem Umgang der Angeklagten mit Lea beruhen auf den Aussagen der Zeugen Jill I2, Renate Marianne I2, Annika I2, Jannik I2, Felix Nickel-I2, KOKin L3, Dr. med. T3, Iris B2-Q, der Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 00. P1 0000 (Bl. 34 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), dem Tatortbefundbericht der KOKin L3 vom 00. P1 0000 (Bl. 38 bis 93 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), den Auswerteberichten der KHKin L2 und des KOK T2 vom 00. P1 0000 betreffend die Mobiltelefone der Angeklagten (Bl. 200 bis 323 bzw. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) sowie den Lichtbildern Bl. 393 bis 395 Sonderbands „Selbstleseverfahren“. Die Zeuginnen Jill I2 und Renate Marianne I2 haben die Äußerungen der Angeklagten Maja X im Rahmen der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge sowie die dargestellten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der in der Babyschale weinenden Lea wie festgestellt geschildert, wobei Letzteres so auch von der Zeugin Annika I2 bestätigt wurde. Die Zeuginnen haben zudem bestätigt, dass Lea zuletzt ihr Essen im Mund behalten und nicht heruntergeschluckt habe und dies von den Angeklagten regelmäßig als Problem thematisiert worden sei. Gestützt wird dies durch die Lichtbilder Bl. 394 unten und 395 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“. Dabei handelt es sich ausweislich des Auswerteberichts des KOK T2 vom 00. P1 0000 (Bl. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) um Lichtbilder, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Sascha X gesichert wurden. Auf den Lichtbildern ist ein Kleinkind zu sehen, das augenscheinlich einen weißen Brei zwischen den Lippen hat und verweint/ flehend in die Kamera schaut. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Die weiteren Lichtbilder Bl. 393 und 394 oben des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ aus dem obigen Auswertebericht zeigen augenscheinlich dasselbe Kleinkind, das auf dem Boden hockt und versucht, mit einem Papiertuch eine braune Masse von dem Boden zu wischen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um von Lea ausgespucktes oder erbrochenes Essen. Die Feststellungen zum Umgang der Angeklagten mit Lea, insbesondere den dargestellten Sanktionen, beruhen insbesondere auf der Aussage der Zeugin Renate Marianne I2, die geschildert hat, dass ihr die Angeklagte Maja X selbst berichtet habe, dass Lea getrennt von der Familie in der Küche essen und auf ihrem Stuhl sitzenbleiben müsse, bis sie aufgegessen habe, ferner, dass die Angeklagte darauf bestanden habe, nur den dritten Geburtstag von Lara im Rahmen der Familie zu feiern, da Lea sich nicht benommen und deshalb nicht verdient habe, dass ihr Geburtstag gefeiert werde. Letzteres wurde dergestalt von den Zeuginnen Jill I2 und Annika I2 bestätigt, dass dies im Rahmen der gesamten Familie mit Sorge thematisiert worden und schließlich die Geburtstagsfeier von den Großeltern der Zwillinge ganz abgesagt worden sei, da man sich geweigert habe, Lea auszuschließen. Die Zeugin Renate Marianne I2 hat schließlich auch die weiteren Sanktionen – das Schlafenmüssen in der Badewanne, das Verweilenmüssen auf dem Stuhl bis in die späten Abendstunden und das Zerschneiden des Kuscheltiers von Lea bei Fehlverhalten – geschildert. Auch wenn die Zeugin ergänzt hat, dass sie diese Informationen von Dominic, dem Sohn der Angeklagten, erhalten habe und er „ wir haben das Kuscheltier zerschnitten“ gesagt habe, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Schilderungen Dominics hinsichtlich der festgestellten Sanktionen zum einen zutreffend sind, da sie sich zwanglos in das gesamte Verhalten der Angeklagten gegenüber Lea einfügen, und es zum anderen die Angeklagten waren, die das Kuscheltier zerschnitten haben. Dass ein sechs- bzw. dreijähriges Kind zur Sanktionierung der Schwester ein Kuscheltier zerschneidet, hält die Kammer für fernliegend, wenn nicht gar ausgeschlossen. Dass die Angeklagte der Auffassung war, dass Lea keine Liebe brauche und alle positiven Ereignisse sie in ihrer Entwicklung zurückwerfen würden und man „von vorne anfangen“ müsse, beruht auf den Angaben der Zeugin Jill I2, die in diesem Zusammenhang von einem Besuch der Angeklagten im Krankenhaus berichtete, im Rahmen dessen sie – die Zeugin – von einem schönen, verbindenden Erlebnis mit Lea erzählt habe und die Angeklagte mit der Äußerung der dargestellten Auffassung reagiert habe. Dass die Erziehungsmethoden bei der Verwandtschaft auf Unmut stießen, diese jedoch von der Angeklagten Maja X stets mit der Konsultation des Kinderarztes und eines Kinderpsychologen gerechtfertigt wurden, hat die Kammer festgestellt aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugen Jannik I2, Jill I2, Felix Nickel-I2, Annika I2 und Renate Marianne I2. Letztere hat ferner bekundet, dass die Familie versucht habe, den Angeklagten mit Hilfsangeboten und Ratschlägen zur Seite zu stehen, dies von Maja X jedoch stets abgelehnt worden sei. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, sie werden insoweit insbesondere gestützt durch den Auswertebericht der KHKin L2 vom 00. P1 0000 betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten Maja X (Bl. 200 bis 323 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), ausweislich dessen die Angeklagte Tanja M von einem Termin mit zwei Gutachtern für Lea berichtete (vgl. Bl. 225 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Zudem hat auch die Zeugin Iris B2-Q – die Leiterin der Kindertageseinrichtung, die Dominic besuchte – bekundet, die Angeklagte habe einen Besuch Leas in die Kindertageseinrichtung mit der Begründung abgelehnt, Lea habe eine emotional-soziale Störung und sei sowohl im SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum) als auch bei einem Kinderpsychologen in Behandlung. Dass diese Behauptung wahrheitswidrig war, beruht auf den Aussagen der Zeugen KOKin L3 und Dr. med. T3, der Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 00. P1 0000 (Bl. 34 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) sowie dem Tatortbefundbericht der KOKin L3 vom 00. P1 0000 (Bl. 38 bis 93 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Aus der Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein geht hervor, dass Lea im Quartal 0/0000 lediglich bei dem Kinderarzt Dr. T3 in Behandlung war. Dies ergänzend hat die Zeugin KOKin L3 glaubhaft bekundet, im Nachgang bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein noch einmal angefragt zu haben, ob weitere ärztliche Behandlungen erfolgt seien und negative Rückmeldung erhalten zu haben. Hiermit im Einklang stehend hat der die Zwillinge behandelnde Kinderarzt Dr. T3 bekundet, er habe die Zwillinge zuletzt im Rahmen der 7a-Vorsorgeuntersuchung im Dezember 0000 untersucht und – bis auf Leas Übergewicht – keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt. Die Zwillinge seien normal entwickelt gewesen. Lea habe sich zwischendurch geweigert, bei der Untersuchung mitzuwirken und sei wehrig gewesen. Generell seien Zwillinge in der Entwicklung jedoch komplizierter als „normale“ Kinder und er habe nichts festgestellt, was für Kinder in diesem Alter ungewöhnlich gewesen sei. Insbesondere habe auch keines der Zwillinge im Fokus der Behandlung gestanden. Auf Vorhalt, dass aus dem Untersuchungsheft betreffend Lea die Diagnose einer emotional-sozialen Störung hervorgehe, gab der Zeuge an, dass diese ausschließlich auf den Angaben der Angeklagten Maja X beruhe, er selber jedoch – bis auf den Umstand, dass Lea zwischendurch den Anschein erweckt habe, nicht zuzuhören, und Blickkontakt gemieden habe – nichts dergleichen festgestellt habe. Gleichwohl habe er – wenn auch lediglich mit Blick auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten – empfohlen, dies bei einem Kinderpsychologen abzuklären. Er sei jedoch nicht hinsichtlich der Empfehlung eines Kinderpsychologen konsultiert worden. Ebenso wenig habe er eine Empfehlung für das SPZ unterschrieben, was jedoch – jedenfalls im Falle des SPZ in E – erforderlich sei, damit Lea dort angenommen werde und eine Überweisung an einen Spezialisten erfolgen könne. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen waren nicht veranlasst. Insbesondere waren mit seinen Angaben im Einklang stehend ausweislich des Tatortbefundberichtes der KOKin L3 vom 00. P1 0000 (dort insbesondere die den Familienkalender dokumentierenden Lichtbilder Bl. 82 bis 93 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird) und ihrer Aussage als Zeugin im Kalender, in welchem alle sonstigen Termine, insbesondere Arzttermine für die Kinder, eingetragen waren, keine Termine bei einem Kinderpsychologen oder Ähnliches eingetragen. Aus diesen Umständen, insbesondere auch den gewählten – aus Sicht der Kammer mit Blick darauf, dass es sich um ein dreijähriges Kind handelte, mindestens als unerträglich gefühllos zu wertenden – Sanktionen, folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten Leas Weigerung, das ihr verabreichte Essen zu schlucken, als Machtkampf auffassten und deshalb auch insoweit ihre eigenen „Erziehungsmethoden“ entwickelten. Dies wird zum einen gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Jannik I2 und Renate Marianne I2, die geschildert haben, die Angeklagte Maja X selbst habe von „Machtkämpfen ums Essen“ gesprochen. Zum anderen ergibt sich dies aus folgenden Nachrichten aus dem Auswertebericht des KOK T2 vom 00. P1 0000, Bl. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ (Hervorhebung durch die Kammer): 00. B1 0000: - Sascha X: Ich habe mal eine ernst gemeinte Frage zum Streit gestern (…) Du hast mir vorgestern an den Kopf geworfen, dass ich inkonsequent mit Lea bin und ich Dir damit zeigen würde, dass Du mir nicht so wichtig bist wie ich es Dir immer sage! Warum ist es Dir so wichtig, dass ich Dir damit nicht zeige dass Du mir wichtig bist wenn Du eh nichts von mir möchtest? - Maja X: Weil Du gesagt hast, Du hast immer alles so gemacht wie ich oder wie ich gesagt habe bei Lea. Stimmt aber nicht….! Du möchtest hier in frieden leben und die Zeit friedlich und ruhig verbringen, aber ich kann sie nicht ertragen und dann noch zu ertragen, wie der Hauptfaktor dieser Zerstörung hier inkonsequent behandelt (belohnt) wird, tut doppelt weh , wenn das Derjenige macht, der angeblich Familie will! 00. B1 0000: - Sascha X: (…) Kann nur Lea gerade nicht füttern! - Maja X: Ist egal, soll sie ja auch merken! - Sascha X: ( Emoji mit „Daumen hoch“ ) 00. B1 0000, ab 19:29 Uhr: - Sascha X: Sollte sie es schaffen geht sie ins Bett oder erst nen Moment stehen? Bin für stehen - Maja X: Einen kurzen Moment stehen lassen aus bockigkeit von uns - Sascha X: Finde dich gut! 0. T 0000: - Maja X: (…) Hebe sie nicht mehr die ganze Zeit hoch Sofort als ihr raus seid, hat sie sich hingeschmissen (…) Ich habe sie dann irgendwann liegen gelassen (…) Lasse sie da liegen bis ihr da seid, kann vorher auch nicht wischen - Sascha X: Werde sie sanft wecken - Maja X: Ist mir ehrlich egal wie In die Wanne wollte ich sie nicht legen, hätte die auch noch geputzt werden müssen für die zwei Werde mich um die nicht mehr kümmern, es reicht (…) Werde gar nichts mehr mit oder für die machen 0. T 0000: - Maja X: (…) Wir müssen an einem Strang ziehen, da NUR wir wissen, warum wir so handhaben, wie wir es tun, denn KEINER außer uns weiß was sie uns alles angetan hat! Würde keiner verstehen, warum wir so hassen! (…) Die Trulla wird aber nicht mit einbezogen, das kann ich nach fast 4 Jahren nicht, ob ich das mal kann weiß ich nicht… sie geht mir am Arsch vorbei! 00. T 0000: - Sascha X: Bin jetzt geduscht und werde jetzt das Geschirr abtrocknen und danach Lea in die Wanne setzen… kann noch etwas schmoren - Maja X: („Herz“-Emoji ) 00. T 0000: - Maja X: Ist doch nicht schlimm mit der Trulla! Das sind doch Ausnahmen… nur leider immer dann, wenn man ihr ne Chance geben will und dieses dumme Stück das nicht merkt und immer gleich Großkotz wird! (…) 00. T 0000: - Maja X: Wir Vier müssen zusammen halten! (…) - Sascha X: Wir schaffen die dumme Kuh schon irgendwie! Mit mehr Durchhaltevermögen und Zusammenhalt! 00. T 0000: - Maja X: Nein… die hat vorhin nicht geschlafen… wenn sie wirklich müde ist, pennt sie einfach… Sie will testen… glaube mir Sie hat den kleinen Finger bekommen und will jetzt die Hand… Jetzt muss man streng sein Wichtige Phase - Sascha X: Nicht gepennt? Ok! - Maja X: Vorhin nach dem letzten laufen, haben wir uns gekümmert und mit ihr geredet… sie denkt „alles wieder gut“! (…) Na toll, das Spiel ist gelaufen! GAME OVER!!!!! X X Die Pute von Panem hat tatsächlich gewonnen! - Sascha X: Nö, hat sie noch nicht! Ich sitze ja noch hier! - Maja X: Aber immer auf Kosten anderer! - Sascha X: (…) Der böse Teig kommt ja immer wieder in den Hals und wir haben Erstickungserscheinungen… Bin auf morgen gespannt - Maja X: Hoffentlich lernt sie mal was - Sascha X: Musst dir mal vor Spaß nen Moment angucken… Und noch dazu bekommt sie von mir immer wieder auf die Nase gebunden, dass sie sich das ausgesucht hat, das das kommt, wenn man nur kaut Und nicht schluckt, etc. Wäre schön! Sie versucht zumindest gerade trotz allem zu schlucken! - Maja X: Hoffentlich merkt sie sich das mal! c) Die Feststellungen zur Anzeige einer Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt im K2 0000 und deren Ergebnis beruhen auf den Aussagen der Zeugen Felix O1-I2, Annika I2, Renate Marianne I2 und KHK C. 3. Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren, soweit ihnen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den nachstehenden Erwägungen. a) Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Sascha X hat im Ermittlungsverfahren anlässlich des Aufsuchens der Polizeiwache in E am Nachmittag des 0. P1 0000 ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin POKin C1 dieser gegenüber angegeben, er wolle etwas gestehen. Er glaube, sein Kind sei erstickt. Nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung habe der Angeklagte geschildert, dass er mal eine Tochter gehabt habe. Diese sei nicht altersgerecht entwickelt gewesen, habe sich mit Laufen und Essen sehr schwer getan und sei eine große Belastung gewesen. Er habe dann mit seiner Frau überlegt, dass man das Kind in eine Klinik bringt, wo ihm besser geholfen werden solle. Am Montag vorher habe er seiner Frau erzählt, dass er das Kind in eine Klinik bringe, tatsächlich habe er es in den Keller des von der Familie bewohnten Mehrfamilienhauses gebracht und dort über mehrere Tage festgehalten. Weil das Kind sich auch da schwer mit dem Essen getan habe und er sie habe füttern wollen, habe er sie unter Zwang gefüttert. Er habe ihre Hand- und Fußgelenke festgebunden und unter Zwang versucht, dass sie die Nahrung aufnehme. Das Kind habe sich gegen die Fesselungen gewehrt, dadurch seien Wunden entstanden. Er habe versucht, die Wunden notdürftig zu versorgen. Abends habe er das Kind losgemacht und dann zum Schlafen auf eine Matratze gelegt. Ein paar Tage später, als er wieder in den Keller gegangen sei, sei das Kind leblos gewesen. Es habe Essensreste am Mund gehabt. Er habe versucht, es zu reanimieren, ohne Erfolg. Daraufhin sei er erstmal wieder hoch zur Familie gegangen und man habe gemeinsam einen Ausflug unternommen. Am Abend sei er dann mit dem Leichnam nach P gefahren und habe das Kind dort in den See geworfen. POKin C1 gab weiter an, dass der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon eine lange Nachricht gezeigt habe und angegeben habe, diese soeben seiner Frau geschickt zu haben. Die Nachricht sei – so die Zeugin weiter – im Folgenden von dem Dienstgruppenleiter PHK I4 durchgelesen, das Mobiltelefon sichergestellt und die Nachricht fotografisch gesichert worden. Der Angeklagte habe während der gesamten Sachverhaltsaufnahme ganz ruhig und emotionslos gewirkt, ebenso wie die Schilderung des Geschehens. So habe er zu keinem Zeitpunkt Leas Namen benutzt, sondern lediglich von dem „Kind“ gesprochen. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin POKin C1 zu zweifeln, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Die Angeklagte Maja X wurde im Ermittlungsverfahren noch am Abend des 0. P1 0000 ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin KHKin L2 von dieser als Zeugin vernommen und hat dort zusammenfassend angegeben, dass Lea ein schwieriges Kind gewesen sei. Sie habe nie richtig gegessen, sie habe das Essen nicht richtig heruntergeschluckt und teilweise ausgespuckt. Außerdem habe sie sich immer fallenlassen und geschrien. Ein normales Familienleben sei nicht möglich gewesen, man habe nichts gemeinsam unternehmen können. Man habe dann zusammen entschieden, dass Sascha X die Betreuung der Lea übernehme und sie für die anderen Kinder zuständig sei, da Sascha X eine bessere Bindung zu Lea gehabt habe. Außerdem habe er im Keller die Wäsche aufgehängt, da sie das wegen ihrer Hände nicht mehr gekonnt habe. Sie habe aber weiterhin das Putzen, Wäschewaschen und Staubsaugen übernommen. Vor einer oder anderthalb Wochen habe man gemeinsam überlegt, Lea in eine Klinik zu bringen, da Sascha X mit ihrer Erziehung nicht mehr vorangekommen sei. In der Woche vor Leas Tod sei sie davon ausgegangen, dass Sascha X das Kind ins Krankenhaus gebracht habe, weil er das so mitgeteilt habe. Sie wisse aber nicht, in welches Krankenhaus und auch nicht, wann sie Lea das letzte Mal gesehen habe, es müsste vor etwa einer Woche gewesen sein. Sie habe sich dieses Mal komplett heraushalten und Sascha X zeigen wollen, dass sie ihm zuhöre und ihm vertraue. An dem Tag, an dem der Angeklagte Sascha X sich gestellt habe, sei sie auf dem Spielplatz gewesen. Sie habe die Nachricht gelesen und sei nach Hause gegangen. Nach Nachschau im Kalender habe Maja X schließlich – so KHKin L2 weiter – anhand eines eigenen Arzttermins nachvollziehen können, dass sie Lea zuletzt am Montag, den 00. T gesehen habe. Im Keller sei sie nie gewesen, da es – mit Blick darauf, dass Sascha X das Aufhängen der Wäsche übernommen habe – keinen Anlass hierfür gegeben habe. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin KHKin L2 haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Die Angaben sind auch verwertbar. Soweit die Verteidigung der Verwertung ihrer Aussage widersprochen und dies unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 – damit begründet hat, dass Maja X damals zwar Zeugin gewesen, heute jedoch Angeklagte sei und sie darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass ihre Angaben als Zeugin nicht verwertbar seien, ist diese Begründung schon logisch nicht nachvollziehbar, da bereits nicht erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt die vermeintlich erforderliche weitergehende Belehrung hätte erfolgen sollen, wenn die Angeklagte – wie hier der Fall – nur einmal vernommen wurde. Daher ist der Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, mit dem hiesigen nicht ansatzweise vergleichbar. Dort ging es um einen zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommenen Tatverdächtigen und dem Erfordernis, bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte" Belehrung). Schließlich bestand auch zum Zeitpunkt der Vernehmung der Angeklagten als Zeugin am 0. P1 0000 kein Anfangsverdacht gegen sie, sodass sie auch nicht als Beschuldigte vernommen und entsprechend belehrt werden musste. Im Übrigen wurde die Angeklagte ordnungsgemäß nach § 52 StPO belehrt, sodass keinerlei sonstige Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der Aussage der Zeugin KHKin L2 bestehen. b) Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie mit den Feststellungen in Einklang zu bringen sind. Im Übrigen, insbesondere betreffend den Tatablauf und die Tatbeteiligung der Angeklagten Maja X, sind die Angaben im Sinne der Feststellungen widerlegt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: aa) Soweit die Angeklagte Maja X behauptet hat, sie habe sich zuletzt aus allem betreffend Lea herausgehalten, ist dies als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Aus den dargestellten Chatverläufen zwischen den Angeklagten, die sich aus dem Auswertevermerk des KOK T2 vom 00. P1 0000 (Bl. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) ergeben, geht hervor, dass die Angeklagte zwar geäußert hat, dass es reiche und sie sich um nichts mehr kümmern werde bzw. ihr „Trulla am Arsch vorbei“ gehe (vgl. Nachrichten vom 0. und 0. T 0000, Bl. 339, 342 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Gleichwohl war sie ausweislich der Chatverläufe auch in der Folgezeit in die Versorgung Leas eingebunden. So teilte sie am 00. T 0000 Sascha X mit, sie habe „Trulla“ gewaschen und gebürstet und die Verbände ausgewaschen. Am 00. T 0000 schrieb Maja X, dass nochmal geklebt werden müsse und sie „total eingesaut“ sei und am 00. T 0000 bat Sascha X sie, sich zu Lea zu setzen, damit er zwischendurch rauchen gehen könne (vgl. Bl. 344 f., 347, 359 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Darüber hinaus hat Maja X ausweislich des Auswertevermerks der KHKin G1 (Bl. 200 bis 323 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) auch Tanja M regelmäßig Nachrichten geschickt, aus denen sich zweifellos ergibt, dass Maja X Lea bis zum Schluss mitversorgt hat. So schrieb sie am 00. T 0000, dass es mit Lea dauere und im Moment „nur 2 Erwachsene die fertig machen“ könnten, man müsse sie „zu Zweit waschen und fertig machen“, ferner, dass Lea „den ganzen Tag wieder querschieße“ (Bl. 238 f. des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben der Angeklagten in den Chatverläufen der Wahrheit entsprachen. Die Angeklagten hatten zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass es zu einer Auswertung der Chatverläufe kommen könnte, sodass sie zur Überzeugung der Kammer die konkrete Situation frei und so darstellten, wie sie sich ihnen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich darstellte. Dies gilt jedoch nicht für die Nachricht vom 0. P1 0000, in der Maja X Tanja M mitteilte, dass Sascha X sich die letzten Wochen um Lea gekümmert habe und sie „außen vor“ gelassen habe, damit sie zur Ruhe komme (vgl. Bl. 243 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Zu diesem Zeitpunkt war Lea bereits tot, sodass ein konkreter Anlass bestand, die Unwahrheit zu sagen. Dies gilt umso mehr, als Maja X an diesem Tag erstmals davon spricht, dass sie „außen vor“ gewesen sei, während davor immer die Rede davon war, wie eingespannt sie – auch in Leas Versorgung – sei. Schließlich ist auch nicht plausibel, dass Sascha X das Aufhängen der Wäsche im Keller übernommen haben soll, da Maja X Probleme mit den Händen gehabt habe, sie aber weiterhin das Putzen und Staubsaugen übernommen haben will – Arbeiten, die nicht weniger belastend für die Hände sind. Im Ergebnis ist die Darstellung der Angeklagten Maja X, sie sei „außen vor“ gewesen, daher als unwahre Schutzbehauptung zu werten. bb) Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Angeklagten – auch wenn es Sascha X war, der Lea meistens gefüttert hat – durchgängig arbeitsteilig vorgegangen sind. Auch dies geht aus den dargestellten Chats hervor. Ausweislich derer hat Maja X Sascha X Anweisungen gegeben (u.a.: „Hör gleich auf zu füttern ohne Kommentar“, „Egal… sag hast keinen Bock mehr so etwas zu sehen. Dann machst Du sie fertig wie immer ohne viele Worte…“, „Weil Du gesagt hast, Du hast immer alles so gemacht wie ich oder wie ich gesagt habe bei Lea.“, „Einen kurzen Moment stehen lassen aus bockigkeit von uns“), seine (vorgeschlagene) Vorgehensweise ausdrücklich gebilligt („Lea einfach sitzen lassen ist ne gute Idee!“, „Gut gemacht Sherlock!“, „Ich muss erst mal runter kommen, aber wie man vorhin gesehen hat, konnten wir bei Trulla an einem Strang ziehen...“) oder auch getadelt und ihn unter Druck gesetzt, wenn er von ihren Anweisungen abgewichen ist („Du möchtest hier in frieden leben und die Zeit friedlich und ruhig verbringen, aber ich kann sie nicht ertragen und dann noch zu ertragen, wie der Hauptfaktor dieser Zerstörung hier inkonsequent behandelt (belohnt) wird, tut doppelt weh, wenn das Derjenige macht, der angeblich Familie will!“). Ferner geht aus den Chats hervor, dass Sascha X Maja X durchgehend auf dem Laufenden gehalten hat. Schließlich musste auch einer – in dem Fall Maja X – die übrigen Kinder versorgen, wenn Sascha X bei Lea war. Dass Sascha X sich so lange bei Lea aufhalten konnte, war demnach ohne den Beitrag von Maja X überhaupt nicht möglich. cc) Auch die Behauptung der Angeklagten, Sascha X habe Maja X am 00. T 0000 mitgeteilt, dass er Lea in eine Klinik gebracht habe, ist zur Überzeugung der Kammer eine unwahre Schutzbehauptung. Dies folgt zum einen daraus, dass Maja X selbst diesbezüglich divergierende Angaben gemacht hat. Während sie sich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung nach Nachschau im Kalender – in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten Sascha X bei der Polizeiwache – auf den 00. T festlegte, hat sie Tanja M mit Nachricht vom 0. P1 0000 noch berichtet, Lea sei „gestern“, also am 00. T 0000, in die Klinik gekommen (Bl. 308 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), wobei ein Klinikaufenthalt Leas dort erstmalig zur Sprache kam. Ferner ist nicht plausibel, dass die Angeklagte nicht einmal nachgefragt haben will, in welcher Klinik sich Lea aufhält und wie es nun weitergehen soll, nachdem sich die letzten Jahre um Leas Erziehung gedreht haben und sie von beiden Angeklagten als so große Belastung für die gesamte Familie empfunden wurde. Schließlich widerlegen auch die Chats diese Behauptung der Angeklagten. So schrieb Sascha X der Maja X unter anderem am 00. T 0000 um 21:49:52 Uhr, dass er „der hier“ die Binde noch mal abmachen müsse und Maja X dann vielleicht „rein gestürmt“ komme (Bl. 367 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Maja X schrieb um 23:50:49 Uhr „Kleb zu und komm raus“ (Bl. 372 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) und um 01:01:01 Uhr, dass es ihr sehr gutgetan habe, sie nur aus der Ferne zu hören (Bl. 377 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Aus diesen Nachrichten geht zur Überzeugung der Kammer eindeutig hervor, dass sich Sascha X und Lea in der Nähe aufhielten und Maja X dies bekannt war. Die genauen Uhrzeiten der versandten Nachrichten ergeben sich aus den Chatverläufen in Verbindung mit dem „Vermerk zu den Uhrzeiten der Mobiltelefone“ des KOK T2 vom 00. P1 0000 (Bl. 35 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), aus dem hervorgeht, dass – wie auch aus den „Chatmasken“ ersichtlich – die Daten der Mobiltelefone auf die Zeitzone „UTC +0“ eingestellt waren und deshalb aufgrund der Sommerzeit zwei Stunden addiert werden müssen, um die tatsächliche Zeit zu ermitteln. dd) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass über die Schilderung des Angeklagten Sascha X hinaus, er habe Lea bis zuletzt mit Zwang gefüttert und durch die Fesselung entstandene Wunden notdürftig versorgt, Lea ab dem 00. B1 0000 zunächst der Mund und jedenfalls ab dem 00. T 0000 die Nase verklebt wurden, ihr jedenfalls zeitweise die Augen verbunden waren und all das einvernehmlich von den Angeklagten vorgenommen wurde. So schrieb Sascha X Maja X am 00. B1 0000, dass man Lea einfach zu Hause sitzen lassen könne und man hierfür – so, wie er schon mal gesagt habe – „Hände, Füße und Mund fest“ machen müsse. Das schlimmste, was passieren könne, sei, dass sie penne (Bl. 332 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Am 200. T 0000 schrieb Sascha X, dass Lea gleich neu bekomme, die Nase sei aber zu und der Mund dann auch (Bl. 361 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), sowie, dass „das mit der Nase“ eine „super Idee“ gewesen sei und es sie richtig Kraft koste, Luft zu holen (Bl. 375 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Zudem unterhielten sich die Angeklagten darüber, dass Lea sehr angestrengte kleine Augen habe, was Maja X damit begründete, dass Lea kein Licht mehr gewöhnt sei (Bl. 360 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Kurz darauf teilte Sascha X mit, dass er „der hier“ – womit offenkundig Lea gemeint ist – vielleicht nochmal die „Binde abmachen“ müsse und Maja X „rein gestürmt“ kommen könne. In der erforderlichen Gesamtschau dieser Nachrichten geht es zur Überzeugung der Kammer um eine Augenbinde und darum, dass Maja X Lea durch das plötzliche Hereinstürmen ins Zimmer Angst machen soll. ee) Ebenfalls geht aus den Chats hervor, dass Lea spätestens ab dem 00. T 0000 äußerlich erkennbar an Erstickungserscheinungen litt und Sascha X dies Maja X so ausdrücklich mitteilte (Bl. 375 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“: „Der böse Teig kommt ja immer wieder in den Hals und wir haben Erstickungserscheinungen… „). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. H1 (Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Sana Kliniken E2) und Dr. med. K3 (Fachärztin für Pathologie). Dr. med. H1 hat zunächst ausgeführt, dass Todesursache das Ersticken an dem Speisebrei gewesen sei, Lea kurz vor ihrem Tod eine schwere Lungenentzündung entwickelt habe, die Erstickungsanfälle mit den festgestellten Symptomen einhergegangen und diese auch als solche äußerlich erkennbar gewesen seien. Dabei hat er anschaulich dargelegt, dass Erstickungsanfälle für einen bewusstseinsklaren Menschen ein massives, extrem unangenehmes und hochdramatisches Ereignis darstellen würden und dies für Außenstehende auch zweifellos entsprechend erkennbar sei. Hiermit im Einklang stehend hat die Sachverständige Dr. med. K3 ausgeführt, dass teilweise ganze Bronchienarele vollständig mit Nahrung verstopft gewesen seien, was belege, wie tief Lea den Speisebrei eingeatmet habe. Ergänzend hat die Sachverständige dargelegt, dass sie im Rahmen der histologischen Untersuchung der Gewebeproben unterschiedliche Alter der Erstickungsanfälle habe feststellen können. So habe sie von der Anschoppung, die in den ersten 24 Stunden nach einem Erstickungsanfall stattfinde, bis zur roten (zwei bis drei Tage), grauen (drei bis vier Tage) und gelben Hepatisation (vier bis sieben Tage) alle Stadien feststellen können. Dies belege, dass der älteste Erstickungsanfall vier bis sieben Tage alt sei und darauf in regelmäßigen Abständen und bis kurz vor Leas Tod weitere Erstickungsanfälle stattgefunden hätten. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen beider Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer langjährig als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. Aufgrund der oben genannten Nachricht des Angeklagten vom 00. T 0000 hat die Kammer – im Einklang mit den sachverständigen Ausführungen – ihren Feststellungen zugrunde gelegt, dass Lea spätestens an diesem Tag ihren ersten Erstickungsanfall erlitt und er ferner auch als solcher von den Angeklagten erkannt wurde. ff) Dass die Angeklagten ihr Verhalten unverändert fortsetzten, sich Leas Zustand weiter verschlechterte und die Angeklagten sie schließlich spätestens in der Nacht auf den 00. T 0000 in den Keller verbrachten und sie dort weiterhin zwangsweise fütterten, beruht zunächst auf den oben dargestellten Angaben des Angeklagten Sascha X gegenüber POKin C1, in denen er einräumte, Lea bis zum Schluss fixiert und mit Zwang gefüttert zu haben, dem Chatverlauf aus dem Auswertevermerk des KOK T2 vom 00. P1 0000 (Bl. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) und den Tatumständen. So geht aus dem dargestellten Chatverlauf hervor, dass der Angeklagte Sascha X Lea am späten Abend des 00. T 0000 noch weitergefüttert und sich ihr Zustand weiter verschlechtert hat. Er teilte Maja X mit, dass Lea „in Trance und Halbschlaf“ sei, „alle paar Minuten wegpenne“ und er sie „richtig anschubsen“ müsse, damit sie wieder ansprechbar sei (Bl. 383 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Aus dieser erheblichen Verschlechterung des Zustands Leas und dem Umstand, dass – trotz erkennbarer Erstickungsanfälle – zwischen den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt die Rede davon ist, dass sie nunmehr von dem seit Wochen so praktizierten Zukleben von Mund oder Nase Abstand nehmen wollen, folgert die Kammer, dass sie ihr Verhalten wie bisher unverändert fortgesetzt haben. gg) Entgegen der Angaben des Angeklagten ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass Lea nicht schon am 00., sondern erst in der Nacht auf den 00. T 0000 in den Keller verbracht wurde. Zum einen schrieb Maja am 00. T um 23:50:49 Uhr noch, Sascha X solle zukleben und „ raus kommen“, um 01:01:01 Uhr ferner, es habe ihr sehr gut getan, Lea nur aus der Ferne zu hören“ (Bl. 372, 377 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Zum anderen fügt sich das spätere Verbringen in den Keller plausibel in den Umstand ein, dass am 00. und 00. T 0000 ab morgens die Handwerker Dirk O2 und Sigurd Manfred N1 in der Wohnung waren, wie sie als Zeugen in der Hauptverhandlung auch glaubhaft bestätigt haben. Letzterer hat ferner glaubhaft bekundet, er habe im oben genannten Zeitraum nur zwei Kinder in der Wohnung gesehen und die Angeklagte habe an beiden Tagen mehrfach im Laufe des Tages den Kindern zugerufen, dass sie in den Keller müsse, um dort die Wäsche zu machen und die Wohnung auch für jeweils etwa zehn Minuten verlassen. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte an beiden Tagen wiederholt im Keller war und den lebensbedrohlichen Zustand von Lea auch wahrgenommen hat. Zwar konnte der Zeuge N1 nicht sagen, ob die Angeklagte tatsächlich den Keller aufgesucht hat. Jedoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie dies wahrheitswidrig in den Raum rufen sollte. Hätte sie beispielsweise nur telefonieren wollen, hätte sie dies gegenüber ihren Kindern auch so äußern können. Drei- bzw. sechsjährigen Kindern ist im Zweifel gleichgültig, aus welchem konkreten Grund die Mutter die Wohnung verlässt. hh) Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten Sascha X im Ermittlungserfahren schließlich auch nicht, soweit daraus hervorgeht, er habe Lea erst am 0. P1 0000 tot im Keller aufgefunden. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sie bereits am Vortag verstarb und die Angeklagten dies auch entsprechend wahrnahmen. Dies beruht zum einen auf dem Umstand, dass Sascha X das Material, mit dem der Leichnam beschwert wurde, am 00. T 0000 erworben hat (dazu sogleich unter III. 5. a)). Zum anderen hält die Kammer es für fernliegend, dass die Angeklagten Leas Leichnam unbeaufsichtigt im Keller zurückgelassen und zunächst das Stadtfest in E besucht haben (dazu sogleich unter III. 5. e)) und damit das Risiko eingegangen sind, dass der Leichnam durch Dritte entdeckt werden könnte. Hiermit im Einklang stehend haben die Angeklagten auch bereits am 00. T 0000 die Chatverläufe in Verschleierungsabsicht gelöscht (dazu sogleich unter III. 5. d)). c) Die Angeklagten handelten mit bedingtem Tötungsvorsatz. Indem sie trotz Erkennens der Erstickungserscheinungen die Zwangsfütterung Leas unter Zukleben von Mund oder Nase fortsetzten, erkannten sie Leas Tod als mögliche Folge ihres Handelns und nahmen ihn billigend in Kauf. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zum einen aus den festgestellten Chatverläufen und zum anderen aus den Tatumständen. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 –, vom 11. Januar 2017 – 5 StR 409/16 – und vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18, jeweils m. w. N.). Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-)Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18). Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eines Menschen ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges wird jedoch in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 – 4 StR 81/94). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein bedingt vorsätzliches Handeln der Angeklagten hier unzweifelhaft zu bejahen. Die in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkten Angeklagten (dazu sogleich unter III. 4. a)) haben, indem sie Lea unter Zukleben von Mund oder Nase zwangsweise fütterten, bereits eine äußerst gefährliche Handlung vorgenommen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei Lea um ein Kleinkind, mithin ein besonders wehrloses und gefährdetes Opfer handelte. Ferner war den Angeklagten spätestens am Abend des 00. T 0000 bekannt, dass Lea an Erstickungserscheinungen litt, die erkennbar mit den festgestellten Symptomen einhergingen, und dies auf ihre vorangegangene Behandlung zurückzuführen war. Zudem war ihnen bewusst, dass Lea der Brei nachts aus Nase oder Mund lief (Bl. 374 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Sascha X hat zudem erkannt und Maja X auch mitgeteilt, dass Lea „einen Teig gerührt“ habe, den man „nicht mehr von den Fingern und Lea nicht mehr aus dem Mund“ bekomme (Bl. 371 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), Lea „den Mund nicht mehr leer bekommen wird“, weil es „EIN STÜCK“ Teig sei (Bl. 372 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), es Lea richtig Kraft koste, Luft zu holen und der „böse Teig immer wieder in den Hals kommt“ (Bl. 375 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Bei diesen – beiden Angeklagten bekannten – Umständen, insbesondere den Erstickungsanfällen, die bereits unkontrollierbar nahe an einem Erstickungstod sind, hing es nur noch von einem glücklichen Zufall ab, dass Lea nicht erstickte. Gleichwohl haben die Angeklagten ihre Zwangseinwirkung auf Lea fortgesetzt, was dann auch – von den Angeklagten ebenfalls erkannt – zu einer Verschlechterung ihres Zustandes und schließlich zum – seit dem 00. T 0000 für möglich erachteten, wenn nicht auf der Hand liegenden – Erstickungstod Leas geführt hat. Dieser Ausgang ist schließlich auch mit der Verachtung und dem Hass, die die Angeklagten für Lea ausweislich der eingeführten Chats empfanden, in Einklang zu bringen, auch wenn sie ihren Tod sicherlich nicht beabsichtigten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten in ihren Nachrichten – quasi ihr Ziel vor Augen habend, Leas Willen zu brechen und das von ihnen gewünschte Verhalten zu erzwingen – am 00. T 0000 noch die Hoffnung äußerten, dass Lea endlich lerne, das Essen zu schlucken und sie auf den Folgetag gespannt seien (vgl. Bl. 375 f. des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) bzw. Sascha X am 00. T 0000 mitteilte, Lea gebe sich beim Essen „noch Mühe“ (Bl. 384 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Diese Umstände sind jedoch angesichts der nachweislich bereits erlittenen Erstickungsanfälle und der weiteren Verschlechterung des Zustands Leas nicht geeignet, die billigende Inkaufnahme eines Erstickungstodes durchgreifend in Frage zu stellen. Selbiges gilt, soweit die Zeugin Feride F1 bekundet hat, die Angeklagte Maja X habe, als sie sie am 0. P1 0000 auf dem Stadtfest gesehen habe, „fix und fertig“ und verweint ausgesehen. Dies vermag unter den gegebenen Umständen allenfalls auf eine nachträgliche Reue hinsichtlich des Geschehenen hindeuten, jedoch keine begründeten Zweifel daran aufwerfen, dass die Angeklagten Leas Erstickungstod jedenfalls billigend in Kauf nahmen. d) Ebenfalls ist die Kammer davon überzeugt, dass den Angeklagten bewusst war, dass ihre Behandlung und die damit einhergehenden Erstickungserscheinungen für Lea mit starken Schmerzen verbunden waren, sie ihre Zwangseinwirkung gleichwohl unverändert aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung, in der ihr Wille zu den Taten wurzelte, fortführten und ihnen dabei bewusst war, dass Lea bei Bewusstsein war und die ihr zugefügten Schmerzen wahrnahm und die Schmerzen und Qualen, die sie ihr für sie erkennbar zufügten, nach ihrer Stärke und Dauer weit über das für eine Tötung erforderliche Maß an Gewalt hinausgingen, wobei diese Überzeugung ebenfalls auf den festgestellten Chatverläufen und den Tatumständen, ferner auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H1 beruht. Der Sachverständige Dr. med. H1 hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass eine toxikologische Untersuchung von Leas Blut keine Hinweise auf schmerzlindernde oder beruhigende Mittel, die die Symptome der Erstickungsanfälle hätten abschwächen können, ergeben habe. Daraus folgt, dass Lea die ihr zugefügte Zwangseinwirkung mit ihren Folgen bewusst wahrgenommen hat. Zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten auch dies wahrgenommen. Wie oben ausgeführt, erkannten die Angeklagten spätestens am 00. T den Zustand Leas als lebensbedrohlich, bezeichnete der Angeklagte ihren Zustand in den Chats doch ausdrücklich als „Erstickungsanfall“. Sie nahmen auch billigend in Kauf, dass die wehrlose Lea jederzeit einen tödlichen Erstickungsanfall erleiden konnte. Während der gesamten Tatzeit zeigten die Angeklagten keinerlei Lea zugewandte positive Regung. Dass Erstickungsanfälle ferner mit den festgestellten Symptomen einhergehen und diese mit körperlichen Schmerzen verbunden sind, ist jedem durchschnittlich gebildeten Menschen – und damit auch den Angeklagten – bewusst. Ferner erkannte Sascha X ausweislich der Chats, dass Lea immer schwächer wurde und teilte dies Maja X – wie dargestellt – am 00. T 0000 mit. Anzeichen dafür, dass den Angeklagten verschlossen geblieben sein könnte, wie schlimm sich ihre über Tage hinweg andauernde Zwangseinwirkung auf ein wehrloses Opfer auswirkt, sind nicht ersichtlich. Der körperliche Zustand Leas war augenscheinlich in höchstem Maße erbarmungswürdig. Obwohl sie diese Umstände erkannten, führten sie ihre Zwangseinwirkung auf Lea jedoch erst im Schlafzimmer, später nach ihrer Verbringung in den Keller weiter fort. Dabei stand für die Angeklagten im Vordergrund, Leas Willen zu brechen und sie zu dem von ihnen gewünschten Verhalten – dem Herunterschlucken des Essens – zu zwingen, auch wenn sie hierfür – wie ihnen bewusst war – notfalls Leas Leben preisgeben mussten. Hiermit im Einklang stehend bezeichneten sie bis zum Schluss das Kleinkind einvernehmlich als „Trulla“ und widmeten sich lieber gegenseitigen Liebesbekundungen (bspw. Maja X am 00. T 0000: „2., 3. Chance für die Ehe, die Liebe und die Familie?“; Sascha X: „Ja!!! Ich bin dabei!“; vgl. Bl. 377 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), statt den Qualen, die sie Lea – quasi nebenbei – zufügten, ein Ende zu bereiten. Nach alledem kann an der gefühllosen unbarmherzigen Gesinnung, aufgrund derer sie auf Lea einwirkten, kein Zweifel bestehen. Soweit Dr. med. H1 ergänzend ausgeführt hat, dass nicht auszuschließen sei, dass die Symptome der schweren Lungenentzündung zuletzt diejenigen der Erstickungsanfälle überlagert und deren Heftigkeit daher abgenommen haben könnte, hat er auch betont, dass die – ebenfalls äußerlich erkennbaren – Symptome der schweren Lungenentzündung für Lea nicht weniger schmerzhaft und qualvoll waren. Dass die voll schuldfähigen Angeklagten dies nicht wahrgenommen haben könnten, hält die Kammer für fernliegend. Sonstige Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Angeklagten ihr objektiv grausames Verhalten nicht erkannt haben könnten, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. 4. Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Motivlage der Angeklagten beruhen auf dem Auswertebericht des KOK T2 betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten Sascha X (Bl. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, dort insbesondere Bl. 327, 330 f., 333, 335, 337, 340, 342, 344 f., 347, 349 f., 354, 357 bis 361, 374 bis 376) sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Frank T4 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). a) Der Sachverständige hat sich in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit (Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB) der beiden Angeklagten zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Beurteilung beruhe auf dem Aktenstudium, der durchgeführten Beweisaufnahme und dem sich aus der Hauptverhandlung ergebenden persönlichen Eindruck von den Angeklagten, die eine Exploration durchgängig abgelehnt hätten. Auf dieser Grundlage sei bei keinem der Angeklagten eines der Eingangsmerkmale nach §§ 20, 21 StGB einschlägig. So seien bei Sascha X keinerlei psychisch relevanten körperlichen oder seelischen Krankheiten feststellbar. Auch seien zu keinem Zeitpunkt entsprechende Symptome, die Hinweise auf solche Krankheiten geben könnten, benannt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der grundlegende Realitätsbezug oder die Wahrnehmungs- oder Denkfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnten, sodass aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Einschränkung von Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit ersichtlich seien. Selbiges gelte im Ergebnis für die Angeklagte Maja X. Aus ihrer Vorgeschichte ergebe sich keine so schwerwiegende Einschränkung, dass die Leistungsfähigkeit auch nur ansatzweise in Frage gestellt werden könnte. So sei sie jahrelang als Erzieherin tätig gewesen. Zu körperlichen Beschwerden seien ansonsten keine Einzelheiten bekannt geworden. Zwar seien eine Autoimmunkrankheit, Kollagenose und Post-Covid thematisiert worden. Hieraus würden sich vorliegend jedoch keinerlei psychopathologische Einschränkungen ergeben. So sei die Angeklagte im Tatzeitraum durchgängig in der Lage gewesen, den Alltag zu bewältigen, eine außereheliche Beziehung aufzubauen und den Kontakt zu pflegen, sportlich aktiv zu sein und diese Tätigkeit auch auf sozialen Netzwerken mit der Öffentlichkeit zu teilen. Eine schwere seelische oder neuro-psychiatrische Beeinträchtigung sei – auch unter Berücksichtigung des belasteten Verhältnisses zu Lea – nicht darstellbar. Es hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der grundlegende Realitätsbezug oder die Wahrnehmungs- oder Denkfähigkeit eingeschränkt oder Affekte krankheitswertig ausgelenkt gewesen sein könnten, sodass auch hinsichtlich der Angeklagten Maja X aus medizinischer Sicht kein Eingangsmerkmal nach §§ 20, 21 StGB einschlägig sei. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Der Sachverständige nahm bis unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teil und vermochte einen persönlichen Eindruck von den Angeklagten zu gewinnen. Durch Nachfragen an die vernommenen Zeugen verschaffte sich der Sachverständige trotz fehlender Bereitschaft der Angeklagten, sich explorieren zu lassen, eine hinreichende Beurteilungsgrundlage und vermochte seine sachverständige Einschätzung fundiert und überzeugend zu begründen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer langjährig als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. b) Waren die Angeklagten uneingeschränkt schuldfähig, folgt hieraus zur Überzeugung der Kammer auch, dass ihnen die Einsicht zugänglich war, dass ihr Motiv jeweils nach allgemeiner Anschauung als besonders verachtenswert und sittlich auf tiefster Stufe stehend anzusehen ist. Die Motivlage selbst – nämlich, dass die Angeklagten Lea im Alltag als „Störfaktor“ empfanden und einen tiefen Hass gegen sie entwickelt hatten – folgt dabei aus dem Auswertebericht des KOK T2 vom 00. P1 0000 (Bl. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), dort der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten, insbesondere – neben den zahlreichen ehrverletzenden Spitznamen, mit denen Lea versehen wurde – aus folgenden Unterhaltungen (Hervorhebung durch die Kammer): 0. B1 0000: - Maja X: Hör gleich auf zu füttern ohne Kommentar Dann haben wir noch einen achönen Abend - Sascha X: (…) Die hat fast noch nichts auf … - Maja X: (…) Egal… sag hast keinen Bock mehr so etwas dummes zu sehen ! Dann machst Du sie fertig wie immer ohne viele Worte… - Sascha X: Hm… Ok, mache ich Mylady. (…) - Maja X: Die nimmt uns einfach die Zeit wieder die dumme kackbratsche Und ich möchte heute wirklich mal ruhe mit dir - Sascha X: Das höre ich gerne! Bin gleich da! 00. B1 0000: - Maja X: (…) Ja, aber Dummi muss vormittags versorgt werden und abgeben kannst Du die auch nirgendwo! Sie steht immer im Weg, war schon immer und wird sie immer! (…) Aber dafür muss ICH leider auch für den Tag das Durchhaltevermögen haben, um sie ausblenden zu können und die Angst, dass sie wieder alles kaputt macht, wenn man was machen möchte ist groß! (…) Es hat sich die Letzten Jahre alles um sie und ihr verkacktes Essen gedreht, damit wir überhaupt mal was machen konnten (…) Hat alles gezogen und kaputt gemacht! - Sascha X: Kann ich nichts hinzufügen… 00. B1 0000: - Maja X: (…) Du möchtest hier in frieden leben und die Zeit friedlich und ruhig verbringen, aber ich kann sie nicht ertragen und dann noch zu ertragen, wie der Hauptfaktor dieser Zerstörung hier inkonsequent behandelt (belohnt) wird, tut doppelt weh , wenn das Derjenige macht, der angeblich Familie will! 00. B1 0000: - Sascha X: Die beiden super zufrieden Lea natürlich nicht - Maja X: So freut es mich ! 00. B1 0000, ab 19:29 Uhr: - Sascha X: Sollte sie es schaffen geht sie ins Bett oder erst nen Moment stehen? Bin für stehen - Maja X: Einen kurzen Moment stehen lassen aus bockigkeit von uns - Sascha X: Finde dich gut! 0. T 0000: - Sascha X: Es freut mich zu hören, dass Du das hier zur Zeit auch sehr genießt trotz der Schrulle! (…) - Maja X: Ärgert mich alles und ich hasse Dich ja nicht oder so, ich würde wenigstens den Abend gerne mit Dir verbringen… auch wenn die dumme Pute stört , gehört aber auch zu unserem Familienleben leider dazu! - Sascha X: (…) Wie aber kann ich da überhaupt mithalten? Ich kann wirklich mit nichts Punkten weil diese Arschbratze hier ist und mich an die Wohnung fesselt und zusätzlich von Dir fern hält… Habe ich überhaupt eine Chance in so einem „Spiel“ und wenn ja… Wie? 0. T 0000: - Sascha X: Kaum schreibe ich das, die schmeißt sich die Scheißkrücke wieder hin! Wenn sie noch etwas so weiter macht, schlage ich ihr persönlich den Schädel ein ! (…) - Maja X: (…) Wir müssen an einem Strang ziehen, da NUR wir wissen, warum wir so handhaben, wie wir es tun, denn KEINER außer uns weiß was sie uns alles angetan hat! Würde keiner verstehen, warum wir so hassen! 00. T 0000: - Sascha X: Bin jetzt geduscht und werde jetzt das Geschirr abtrocknen und danach Lea in die Wanne setzen… kann noch etwas schmoren 00. T 0000: - Maja X: (…) Das sind doch Ausnahmen… nur leider immer dann, wenn man ihr ne Chance geben will und dieses dumme Stück das nicht merkt und immer gleich Großkotz wird! Das nervt und macht wütend und traurig! 00. T 0000: - Maja X: Die Pute von Panem hatte mal wieder alles auf ihrem Schoß Darf ich die aus dem Fenster schmeißen oder nach Marxloh bringen ? - Sascha X: Kipp die einfach in den Bauschutt , dann kann die abtransportiert werden! („Herz“-Emoji ) - Maja X: (…) Mein Top eingesaut mit Tomate, kann ich in die Tonne kloppen (…) - Sascha X: Das ist so eine scheiß Kuh! 00. T 0000: - Maja X: Wir Vier müssen zusammen halten! (…) - Sascha X: Wir schaffen die dumme Kuh schon irgendwie ! 00. T 0000: - Maja X: (…) Platze so oft und zu schnell nach den letzten Jahren und kann beim besten Willen die Verletzungen wegen der Trulla nicht vergessen . Das sind so tiefe psychische Verletzungen!!!!! (…) Das Ding ist , ich will leben und raus gehen und das werden wir nicht haben Mit normalen Kindern geht das, aber mit der Trulla nicht Ich habe schon soviel verpasst und ich bin krank und will leben (…) Wollte nur gesagt haben, ich will eben auch feiern gehen! 00. T 0000: - Maja X: Nein… die hat vorhin nicht geschlafen… wenn sie wirklich müde ist, pennt sie einfach… Sie will testen… glaube mir Sie hat den kleinen Finger bekommen und will jetzt die Hand… (…) Vorhin nach dem letzten laufen, haben wir uns gekümmert und mit ihr geredet… sie denkt „alles wieder gut“! (…) Na toll, das Spiel ist gelaufen! GAME OVER!!!!! X X Die Pute von Panem hat tatsächlich gewonnen! - Sascha X: Nö, hat sie noch nicht! Ich sitze ja noch hier! - Maja X: Aber immer auf Kosten anderer! - Sascha X: (…) Musst dir mal vor Spaß nen Moment angucken… Und noch dazu bekommt sie von mir immer wieder auf die Nase gebunden , dass sie sich das ausgesucht hat, das das kommt, wenn man nur kaut Und nicht schluckt, etc. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Nachrichten eindrücklich, dass beide Angeklagte Leas Dasein nicht mehr ertragen konnten, sie Lea als etwas empfanden, das ihre Zeit verschwendete, ihnen im Weg stand, alles zerstört hat und weiter zerstören würde, bei dem man sich freute, wenn es ihr schlecht ging und die die Angeklagten böswillig daran hinderte, das Leben zu führen, das sie sich wünschten. Sie äußerten bzw. billigten ausdrücklich, dass man tiefen Hass gegenüber Lea empfand und entwickelten sogar gemeinsam Gewaltphantasien gegen das Kind. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Adressaten dieses tiefen Hasses um ein Kleinkind handelte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagten aus reiner Eigensucht handelten und sie ihre Bedürfnisse schlichtweg höher als Leas Lebensrecht bewerteten. 5. Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf folgenden Erwägungen: a) Dass der Angeklagte Sascha X sich nach Leas Tod am selben Tag zum Warenhandel „B“ auf der I3-Straße 155 in E begab, dort um 16:40 Uhr die festgestellten Gegenstände erwarb und Leas Leichnam mit diesen Utensilien und weiteren Fitnessgewichten beschwert wurde, beruht auf der Aussage der Zeugin Sinem Z – einer Mitarbeiterin des genannten Warenhandels –, den Lichtbildern aus der „Lichtbildmappe Videoaufzeichnung (Fa. B)“ (Bl. 16 bis 21 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), dem verlesenen Inhalt des Kassenbons (Bl. 21 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) sowie den Lichtbildern aus der „Lichtbildmappe Material am Leichnam“ (Bl. 95 bis 99, 101 bis 106 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Auf den Lichtbildern Bl. 16 bis 21 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ sind das an Leas Leichnam sichergestellte Nylonseil, ein identisch aussehendes, aus den Auslagen des Warenhandels „B“ stammendes Nylonseil und der Angeklagte im Kassenbereich eines Warenhandels abgebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. b) Dass die Angeklagte Maja X zusätzlich ihre eigenen Fitnessgewichte zur Verfügung stellte, beruht auf der Aussage der Zeugin M, dem Vermerk „Instagram-Auswertung Maja X“ der KOKin L3 vom 00. März 0000 (Bl. 192 bis 199 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), den darin enthaltenen Lichtbildern Bl. 194 f. des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, dem Tatortbefundbericht der KOKin L3 vom 00. P1 0000 (Bl. 38 bis 93 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), den darin enthaltenen Lichtbildern Bl. 60, 79 f. des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ sowie den Tatumständen. Die Zeugin M hat bekundet, die Angeklagte habe nahezu täglich Sport gemacht und ihr dies auch mitgeteilt oder entsprechende Fotos übersandt. Hiermit im Einklang stehend geht auch aus dem Auswertebericht betreffend den Instagram-Account der Angeklagten hervor, dass diese sich im Tatzeitraum vornehmlich mit Sport beschäftigte und sie hierzu die auf den Lichtbildern Bl. 194 f. des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ dargestellten Fitnessgewichte nutzte, nämlich vier schwarze Sporthanteln mit fünf bzw. siebeneinhalb Kilogramm Gewicht und eine zehn Kilogramm schwere Kettlebell. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Aus dem Tatortbefundbericht, dort insbesondere dem Lichtbild Bl. 60 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, geht hervor, dass bei der Wohnungsdurchsuchung jedoch nur zwei schwarze siebeneinhalb Kilogramm schwere Sporthanteln vorgefunden wurden. Da Lea ausweislich der Lichtbilder aus der „Lichtbildmappe Material am Leichnam“ (Bl. 95 bis 97 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) sowie den Lichtbildern Bl. 79 f. des Sonderbands „Selbstleseverfahren“ mit einer siebeneinhalb und zwei fünf Kilogramm schweren schwarzen Sporthanteln sowie einer zehn Kilogramm schweren grauen Kettlebell beschwert war, was zum einen zahlen- und gewichtsmäßig mit den bei der Angeklagten vorher bereits vorhandenen, der zusätzlich am 00. T 0000 erworbenen und im Nachgang bei der Durchsuchung der Wohnung aufgefundenen Sportgewichten in Einklang zu bringen ist, und zum anderen die bei dem Leichnam aufgefundenen Gewichte, insbesondere die graue Kettlebell, augenscheinlich identisch sind mit den Gewichten, die Maja X zuvor für ihre sportliche Aktivität genutzt hat, besteht kein Zweifel daran, dass jedenfalls die weiteren – nicht bei „Action“ erworbenen – Gewichte diejenigen von Maja X waren. Mit Blick auf den Umfang ihrer Beteiligung am eigentlichen Tatgeschehen, insbesondere ihre weitgehende Anleitung und Führung des Angeklagten Sascha X, besteht ferner kein ernsthafter Zweifel daran, dass Maja X die Sportgewichte zum Beschweren des Leichnams aus eigenem Antrieb zur Verfügung gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagten Leas Leichnam gemeinsam für die Ablage im S-I-Kanal präpariert haben. Es ist nicht plausibel, warum Maja X, nachdem sie das vorangegangene Geschehen erheblich mitgestaltet und jedenfalls zeitweise auch beherrscht hat, sich nunmehr bei der (entscheidenden) Verschleierung der Tatspuren heraushalten sollte. Hiermit im Einklang stehend ergibt sich aus den Lichtbildern Bl. 101 bis 106 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, dass das Nylonseil, mit dem Leas Leichnam umwickelt wurde, zwei gänzlich unterschiedliche Verknotungsarten aufwies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Dies spricht ganz wesentlich dafür, dass Sascha X den Leichnam der getöteten Lea nicht alleine für das Versenken im S-I-Kanal vorbereitet hatte. Dass hieran nicht Maja X, sondern eine unbekannte dritte Person beteiligt war, hält die Kammer für gänzlich abwegig. c) Dass der Angeklagte Sascha X den Leichnam mit dem Fahrzeug der Familie Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen XXX-X 0000, transportierte, beruht auf einer freien Würdigung der Umstände. Zum einen drängt sich die Nutzung des Fahrzeugs mit Blick auf den Transport eines Leichnams und dessen Gewicht regelrecht auf. Zum anderen hat die Angeklagte nicht ohne Grund, quasi „aus dem Nichts“, gegenüber Tanja M ausweislich derer glaubhaften Aussage am 0. P1 0000 ihren Unmut geäußert, dass sie das Fahrzeug am 0. P1 0000 noch gründlich gereinigt habe. Dies diente offenkundig dem Ziel, den Tatverdacht von sich abzulenken. Diese Vorgehensweise macht jedoch nur Sinn, wenn das Fahrzeug auch bei der Tatausführung im weitesten Sinne gebraucht wurde. Die Feststellungen zum Ablageort des Leichnams beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK E3 und KKin T5, dem Tatortbefundbericht der KOKin L3 vom 00. P1 0000 (Bl. 38 bis 93 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, dort insbesondere Bl. 74 bis 80) sowie den dortigen Lichtbildern Bl. 74 bis 78 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“, auf denen die genaue Ablageörtlichkeit abgebildet ist und auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Dass der Angeklagte den Leichnam den letzten Streckenabschnitt mit einem Bollerwagen hinter sich herzog, beruht auf den Aussagen der Zeuginnen KKin T5, KHKin L2 und M sowie dem Auswertebericht der KHKin L2 vom 00. P1 0000 betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten Maja X (Bl. 200 bis 323 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). KKin T5 hat ausgesagt, der Angeklagte habe im Laufe der Fahrt zum Ablageort der Leiche geäußert, er habe Leas Leichnam „mit einem Wagen gezogen“. Ausweislich des Auswerteberichts der KHKin L2 versandte Maja X am 00. T 0000 eine Nachricht an M, in der sie mitteilt, sie seien mit dem Bollerwagen dagewesen. Die Zeugin M hat ferner im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, Maja X habe häufig von einem Bollerwagen erzählt; er sei bei Familienausflügen genutzt worden und Lea habe meist darin gesessen. Schließlich hat die Zeugin KHKin L2 angegeben, sie habe im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten Maja X festgestellt, dass diese am 0. P1 0000 bei Ebay Kleinanzeigen einen Bollerwagen gesucht habe. Bei Würdigung dieser Umstände und der Tatsache, dass ein – vorher offenkundig vorhandener und regelmäßig genutzter – Bollerwagen bei der Durchsuchung der Wohnung nicht aufgefunden werden konnte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Sascha X Leas Leichnam mit einem Bollerwagen zum Ablageort gezogen und den Bollerwagen im Anschluss entsorgt hat. d) Dass die Angeklagten am 00. T 0000 WhatsApp-Chatverläufe löschten, beruht auf den Auswerteberichten der KHKin L2 und des KOK T2, (Bl. 200 bis 323 bzw. 324 bis 404 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), ausweislich derer zum einen der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Sascha X wiederhergestellte WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden Angeklagten auf dem Mobiltelefon der Angeklagten Maja X nicht vorhanden war (Bl. 201 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“). Zum anderen haben die Angeklagten selbst am 00. T 0000 ab etwa 22:00 Uhr folgende Nachrichten diesbezüglich ausgetauscht: - Sascha X: So, habe WA leer gemacht und teste einfach mal, ob jetzt wieder alles schneller läuft bzw. gesendet wird! Extra noch mit Bild, um auch etwas Bandbreite zu nutzen Ich glaube das bringt es - Maja X: Nachricht ist dieses mal glaube ich direkt angekommen. Ist um 22:08 Uhr angekommen, dann auch gesendet? (…) - Sascha X: Ein Glück, dass ich nicht so viele Chats habe, sonst müsste ich bei mir mehr löschen denke ich! Aber das lustige ist, dass ich auf Senden geklickt habe und sofort der Haken angezeigt wurde, dass es bei Dir angekommen ist. Bin gespannt ob es jetzt wieder so ist! Wenn Du lieb bist, rede ich auch wieder so mit Dir und schreibe nicht die ganze Zeit! (…) Eigentlich könnte ich Dir das auch so sagen, aber Du hast nicht gesagt, ob Du lieb bist und ich mit Dir reden soll! Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Löschung der Chats in der Absicht erfolgte, insbesondere eine Tatbeteiligung Maja Xs zu verschleiern. Hierfür spricht zum einen der gewählte Zeitpunkt der Löschung unmittelbar nach Leas Tod. Zum anderen ergibt sich aus den Auswerteberichten betreffend die Mobiltelefone der Angeklagten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass es zwischen den Angeklagten zu einer Verzögerung bei der Versendung oder dem Erhalt von Chatnachrichten gekommen ist, sodass die in den Nachrichten genannte Begründung für die Löschung offenkundig vorgeschoben wurde, da man damit rechnete, dass die Mobiltelefone in der Folgezeit ausgewertet werden könnten. Im Übrigen ist auch nicht plausibel, dass die Angeklagten, die in derselben Wohnung leben, sich schriftlich über die Löschung der Chats austauschen. Dies merken schließlich auch die Angeklagten und greifen sogar diesen Umstand in ihren Nachrichten auf („Eigentlich könnte ich Dir das auch so sagen, aber Du hast nicht gesagt, ob Du lieb bist und ich mit Dir reden soll!“). Auch die Nachricht Sascha Xs „Wenn Du lieb bist, rede ich auch wieder so mit Dir und schreibe nicht die ganze Zeit!“ macht vor dem Hintergrund, dass Lea tot ist und man sich nicht mehr um sie kümmern muss, Sinn. Zusammenfassend handelt es sich aus der Sicht der Kammer um einen laienhaften Versuch, die konkreten Umstände der Tat und eine Tatbeteiligung Maja Xs zu verschleiern. e) Die Feststellung, dass die (restliche) Familie X am 0. P1 0000 ein Stadtfest in E besuchte, beruht auf den entsprechenden Aussagen der Zeugen Ibrahim F1 und Feride F1. 6. Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: a) Die Feststellung, dass die Angeklagten übereinkamen, dass Sascha X die Verantwortung für Leas Tod auf sich nehmen und sich bei der Polizei stellen würde und sie gemeinsam die festgestellte „Geständnisnachricht“ verfassten, beruht auf dem Sachverständigengutachten der Dr. Marlene S1 (Bl. 161 bis 191 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“), ihren Ausführungen in der Hauptverhandlung, dem Vermerk „Nachtrag zur Auswertung des Mobiltelefons des Sascha X“ des KHK T2 vom 00. B3 0000 (Bl. 1309 f. d. A.) sowie einer freien Würdigung der Tatumstände. Bei dem Gutachten handelt es sich um ein linguistisches Gutachten, dessen Auftrag darin bestand, den Autor der dargestellten „Geständnisnachricht“ anhand von Vergleichen mit zuvor von den Angeklagten verfassten – umfangreichen – Nachrichten zu bestimmen. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei separater Betrachtung der Textvergleiche sich für Sascha X eine Autorenidentität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und für Maja X eine Autorenidentität mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit ergebe. Beide kämen demnach als alleiniger Autor der „Geständnisnachricht“ infrage. Bei Gegenüberstellung der Vergleiche sei jedoch das Szenario einer gemeinsamen Autorschaft am besten mit der Befundkonstellation vereinbar, wobei die Merkmale dafür sprächen, dass die Rolle des Verfassers etwas stärker von Maja X eingenommen worden sei, die Rolle des Schreibers überwiegend oder ausschließlich von Sascha X. Zu dem Ergebnis kommt sie wie folgt: Die Sachverständige führte zunächst aus, dass sie das von der Polizei zur Verfügung gestellte Material, dessen Autoren ihr namentlich nicht bekannt gewesen seien, mittels einer Fehler- und Stilanalyse in den Bereichen Interpunktion, Orthografie, Grammatik, Wortwahl/Wortbildung und Textstruktur untersucht und einen linguistischen Textvergleich vorgenommen habe. Eine Homogenitätsprüfung des übersandten Materials habe keine Unvereinbarkeiten ergeben, sodass die Nachrichten jeweils einem Autor hätten zugeschrieben und – neben der „Geständnisnachricht“ – jeweils als eigener Textkomplex hätten behandelt werden können. Die Textkomplexe seien dabei gut miteinander vergleichbar, da sie zeitlich relativ nah beieinanderlägen und ähnliche kommunikative Rahmenbedingungen – vertrauliche Messenger-Kommunikation – aufweisen würden. Der Analyse der Textkomplexe habe sie zugrunde gelegt, dass neben der Annahme, dass einer der Autoren der analysierten Textkomplexe alleiniger Autor der „Geständnisnachricht“ sei, sowohl ein gemeinsames Verfassen der „Geständnisnachricht“ als auch das Diktieren durch eine der beiden Personen und das Schreiben durch die jeweils andere denkbar sei. Als Wahrscheinlichkeitsgrade seien üblich, wobei diese für den positiven und negativen Bereich eines Urheberschaftzusammenhangs, das heißt Autorenidentität und -nichtidentität, gelten würden: - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, - mit hoher Wahrscheinlichkeit, - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, - mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit, - nicht entscheidbar (non liquet). Je mehr übereinstimmende Befunde zwischen den Texten vorlägen und je seltener die zwischen diesen Texten übereinstimmenden Merkmale seien, desto höher sei ihr individualisierender Wert und desto höher sei der Wahrscheinlichkeitsgrad der Aussage zur Autorenidentität. Umgekehrt gelte, je weniger übereinstimmende Befunde zwischen den zu vergleichenden Texten vorlägen und je allgemeiner und häufiger vorkommend die Merkmale seien, desto geringer falle der Wahrscheinlichkeitsgrad der Aussage zur Autorenidentität aus. Kategorische Schlussfolgerungen im Sinne einer absoluten Gewissheit seien bei forensisch-linguistischen Analysen nicht möglich. Der linguistische Textvergleich der „Geständnisnachricht“ mit den von VA (= Sascha X) verfassten Nachrichten habe viele Gemeinsamkeiten, einige Unterschiede und keine Unvereinbarkeiten ergeben, wobei die aussagekräftigen Gemeinsamkeiten die Bereiche Orthografie, Interpunktion, Ausdruck und Struktur und damit sowohl Schreiber als auch Verfassermerkmale beträfen, letztere aber in geringerem Maße. Der linguistische Textvergleich der „Geständnisnachricht“ mit den von VB (= Maja X) verfassten Nachrichten habe viele Gemeinsamkeiten, mehrere Unterschiede und keine Unvereinbarkeiten ergeben. Aussagekräftig seien unter diesen Gemeinsamkeiten insbesondere die für Messenger-Kommunikation sehr komplexe Syntax, die nach Satzgrenzen platzierten nachgestellten genaueren Bestimmungen, das mehrfache Vorkommen asyndetischer Koordinationen, die übereinstimmenden Mehrworteinheiten und die inhaltliche Präsentation der eigenen Handlungen als im besten Sinne für alle, verbunden mit antizipiertem Unverständnis der Außenwelt. Die aussagekräftigen Übereinstimmungen beträfen somit die Bereiche Grammatik, Ausdruck und Textstruktur sowie vereinzelte Merkmale der äußeren Gestaltung. Sie lägen damit überwiegend im Bereich der Verfassermerkmale. Die aussagekräftigen Unterschiede lägen demgegenüber in den Bereichen Interpunktion und Orthografie und beträfen damit nur Schreibermerkmale. Dies zugrunde gelegt ergäben sich die oben dargestellten Wahrscheinlichkeiten (Autorenidentität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für Sascha X und mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit für Maja X), wobei die unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten aufgrund einer unterschiedlichen Gewichtung einzelner Merkmale zustande kämen. Bei der Betrachtung beider Textvergleiche und der stärkeren Gewichtung von Merkmalen, die im jeweils anderen Vergleich nicht vorkommen, würden jedoch aufseiten von VA (= Sascha X) insbesondere mit der „Geständnisnachricht“ übereinstimmende Schreiber- mit einigen Verfassermerkmalen herausstechen sowie einige von der „Geständnisnachricht“ abweichende Verfassermerkmale und ein einzelnes Schreibermerkmal. Aufseiten von VB (= Maja X) verhalte es sich umgekehrt; hier seien stärker gewichtete Übereinstimmungen mit der „Geständnisnachricht“ überwiegend im Bereich der Verfassermerkmale und vereinzelt bei Schreibermerkmalen zu finden und relevante Abweichungen von der „Geständnisnachricht“ ausschließlich im Bereich der Schreibermerkmale. Vor diesem Hintergrund sei ein gemeinsames, aber möglicherweise stärker vom Autor von VB (= Maja X) beeinflusstes Verfassen der „Geständnisnachricht“ sowie ein möglicherweise gemeinsames, aber maßgeblich durch den Autor von VA (= Sascha X) vorgenommenes Schreiben der „Geständnisnachricht“ das Szenario, das am besten mit der Befundlage vereinbar sei. Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen der Sachverständigen Dr. S1 an. Die beim Bundeskriminalamt in diesem Bereich tätige Sachverständige, die nach eigenen Angaben, deren Richtigkeit die Kammer nicht in Zweifel zieht, Germanistik und Psychologie studiert und im Bereich Grammatik und Sprachauswertung promoviert hat, demnach die erforderliche Expertise für eine fundierte Erfüllung des Untersuchungsauftrags aufweist, geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, hat alle in Betracht kommenden Konstellationen offen geprüft und insbesondere auch einschränkende Faktoren, die eine Bewertung der Ergebnisse erheblich erschweren können – beispielsweise eine reflektiertere Produktion geschriebener Sprache im Vergleich zu spontan gesprochener Sprache, Möglichkeit der Korrektur (auch Fremdkorrektur) geschriebener Sprache ohne Spurenhinterlassung, Möglichkeit der multiplen Autorschaft, Beziehung der Angeklagten zueinander und damit einhergehende Überschneidung von sprachlichen Merkmalen – erkannt und diese auch im Rahmen ihrer Bewertung berücksichtigt. Dabei hatte sie umfangreiche Textnachrichten der beiden Angeklagten und damit eine zuverlässige Bewertungsgrundlage zur Verfügung. Die Kammer verkennt bei der Bewertung des Gutachtenergebnisses nicht, dass die Sachverständige keine genaue Wahrscheinlichkeit für die von ihr am wahrscheinlichsten eingestufte Konstellation der gemeinsamen Autorschaft benennen konnte. Dies hat sie jedoch plausibel damit begründet, dass für diese Konstellation der gemischten Autorschaft bislang keine festen, d.h. begrifflich vorgegebenen, Wahrscheinlichkeiten wie für die Frage von Autorenidentität und -nichtidentität entwickelt worden seien. Das Fehlen einer solchen Wahrscheinlichkeitsskala ändert jedoch nichts an der – wie dargelegt – fundierten Bewertung der Sachverständigen, dass die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Autorschaft höher ist als diejenige der alleinigen Autorschaft durch Sascha oder Maja X. In der Gesamtschau mit folgenden Erwägungen ist die Kammer sogar überzeugt davon, dass die „Geständnisnachricht“ unter maßgeblichem inhaltlichen Einfluss der Angeklagten Maja X entstanden ist: Ausweislich des Vermerks „Nachtrag zur Auswertung des Mobiltelefons des Sascha X“ des KHK T2 vom 00. B3 0000 (Bl. 1309 f. d. A.) hat der Angeklagte 26 Sekunden vor der „Geständnisnachricht“ Maja X ein „Emoji“ geschickt. Da es nicht möglich ist, im Anschluss innerhalb von 26 Sekunden eine derart lange Nachricht zu verfassen, folgt daraus zur Überzeugung der Kammer, dass die Nachricht jedenfalls vorformuliert war. Dass der Angeklagte ausweislich des Vermerks bereits 14 Minuten vorher eine Nachricht an Maja X versandt und diese wieder gelöscht haben soll und die Verteidigung des Angeklagten Sascha X im Rahmen des Schlussplädoyers ausgeführt hat, es könne ja sein, dass der Angeklagte die Nachricht vorher schon getippt und versandt, dann – da Maja X ihm danach Fotos geschickt habe – die Nachricht zunächst gelöscht, auf die Fotos reagiert und dann die Nachricht erneut versandt haben könnte, stellt diese Würdigung nicht in Frage. Die von der Verteidigung aufgeworfene Möglichkeit mag technisch möglich sein, jedoch handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine rein theoretische Möglichkeit, da keinerlei zeitlicher Zusammenhang zwischen den versandten Nachrichten besteht, sodass ein versehentliches Überschneiden zwischen der „Geständnisnachricht“ und dem Versenden der Fotos durch Maja X ausgeschlossen ist, sodass Sascha X keinen Anlass hatte, die „Geständnisnachricht“ zu löschen und erneut zu versenden. Die von Sascha X nachträglich gelöschte Nachricht hat dieser ausweislich des Auswertevermerks um 15:56:27 Uhr versandt. Die nächsten Nachrichten von Maja X – die kommentarlose Übersendung zweier Fotos über denselben Messengerdienst – erfolgen erst um 16:11:05 Uhr. Dass Maja X Sascha X die Fotos geschickt und dabei die Nachricht, die sich über mehrere Screenshots erstreckte, übersehen oder unkommentiert gelassen haben soll, hält die Kammer für fernliegend. Das gemeinsame Verfassen der Nachricht passt auch zum gesamten Gebaren der Angeklagten Maja X um die „Geständnisnachricht“, insbesondere dazu, dass sie sowohl gegenüber der Zeugin M als auch gegenüber den Polizeibeamten bis zuletzt so getan hat, als hätte sie die – eindeutig formulierte – Nachricht nicht verstanden. Hinzukommt, dass die Nachricht inhaltlich so verfasst wurde, dass sie offenkundig darauf abzielte, zum einen die Tatspuren zu erklären und die Tat als Unfallgeschehen darzustellen, zum anderen Maja X komplett aus dem Geschehen herauszuhalten, wobei man es sich – im eindrücklichen Einklang mit den Chats – nicht nehmen ließ, selbst in dieser „Geständnisnachricht“ Leas Fehlverhalten immer wieder zu betonen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Tatbeteiligung Maja Xs besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Nachricht von beiden Angeklagten zusammen verfasst wurde und dies deshalb geschehen ist, weil man übereinkam, dass Sascha X die Verantwortung für Leas Tod auf sich nehmen würde und eine Tatbeteiligung der Maja X verschleiert werden sollte. b) Die Feststellung, dass der Angeklagte die festgestellte „Geständnisnachricht“ kurz vor Betreten der Polizeiwache E an Maja X versandte, beruht auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugen POKin C1 und PHK I4, dem Vermerk „Ergänzung Geständnisnachricht“ der KKin T5 vom 0. O 0000 (Bl. 766 f. d. A.) sowie den Vermerken des KHK T2 zu den Uhrzeiten der Mobiltelefone vom 00. P1 0000 (Bl. 35 des Sonderbands „Selbstleseverfahren“) und „Nachtrag zur Auswertung des Mobiltelefons des Sascha X“ vom 00. B3 0000 (Bl. 1309 f. d. A.). c) Die Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugen POKin C1, KKin T5, KOKin L3 und KHK C. IV. Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen wegen gemeinschaftlichen Mordes strafbar gemacht, wobei sie jeweils grausam und aus niedrigen Beweggründen handelten, §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 2, 25 Abs. 2 StGB. 1. Die Angeklagten handelten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein solches Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentlicher Anhaltspunkt für diese Wertung ist unter anderem auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. [2020], StGB § 25 Rn. 216). Auf der Grundlage dieses Maßstabs sind die Tatbeiträge der Angeklagten als mittäterschaftliches Handeln zu werten. Bis zuletzt hat Maja X ihr erhebliches Tatinteresse zum Ausdruck gebracht und dadurch jedenfalls mittelbar auch Einfluss auf Sascha Xs Verhalten genommen. So hat sie auf die Nachrichten Sascha Xs, Lea habe Erstickungserscheinungen und sie solle sich „den Spaß“ mal anschauen mit Reaktionen wie „Hoffentlich lernt sie mal was“ (Bl. 375 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) und „Hoffentlich merkt sie ich das mal!“ (Bl. 376 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) den lebensbedrohlichen Zustand Leas gebilligt und dies gegenüber Sascha X zum Ausdruck gebracht und ihn dadurch – wie während des gesamten vorangegangenen Zeitraums – zum Weitermachen ermuntert. Ähnlich ist sie verfahren, als Sascha X ihr am 00. T mitteilte, dass Lea in „Trance und Halbschlaf“, sich aber Mühe gebe (Reaktion Maja Xs: „Na immerhin!“, und kurz darauf: „Wieviel hat sie gegessen?“, vgl. Bl. 383 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“). Zudem war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte – quasi im Ausgleich dafür, dass der Angeklagte Sascha X überwiegend das Füttern der Lea übernahm – weiterhin die beiden anderen Kinder versorgte, sodass der Tatbeitrag Sascha Xs auch wesentlich von demjenigen Maja Xs abhängig war. Hinzukommt, dass die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen im Laufe des 00. und 00. T 0000 mehrfach den Keller aufsuchte, wo sich Lea befand. Hiermit hat sie zur Überzeugung der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Geschehen nicht aus den Händen geben und Sascha X überlassen wollte. Diese Würdigung fügt sich auch in die Beteiligung Maja Xs in die Vortatphase ein. So war auch sie bis zuletzt in Leas Versorgung eingebunden, indem sie sie gelegentlich gefüttert, gewaschen, die Wunden versorgt oder sie beaufsichtigt hat, wenn Sascha X nicht in der Wohnung war. Ferner hat sie über den gesamten Zeitraum maßgeblichen Einfluss auf den Angeklagten Sascha X und seinen Umgang mit Lea genommen, indem sie ihm Anweisungen gegeben, sein Vorgehen, über das er sie lückenlos unterrichtet hat, ausdrücklich gebilligt oder ihn auch getadelt hat, wenn er im Umgang mit Lea von ihren Vorgaben abwich, und schließlich immer wieder gegenüber dem Angeklagten betont hat, wie wichtig es sei, dass man „an einem Strang ziehe“. Dadurch wurde ein etwaiges „Minus“ im direkten Kontakt zu Lea jedenfalls durch ein „Plus“ in der Gestaltung des Umgangs mit ihr ausgeglichen. Dass die Angeklagte Maja X sich bei dieser Sachlage in der entscheidenden Tatphase aus dem Geschehen zurückgezogen und dieses in die Hände Sascha Xs gegeben haben soll, ist mit Blick darauf, dass Sascha X in ihren Augen unselbständig und das „vierte Kind“ zu Hause war, fernliegend. In dieses Bild ordnet sich auch zwanglos der Umstand ein, dass es die Angeklagte Maja X war, die hinsichtlich des Umgangs mit Lea gegenüber Dritten ein Lügenkonstrukt aufgebaut und dieses bis zu ihrer Festnahme auch beibehalten hat – zunächst gegenüber der Verwandtschaft, dass alles mit dem Kinderarzt und Kinderpsychologen so abgesprochen sei und später gegenüber der Zeugin M, der sie ebenfalls bis zum Schluss wahrheitswidrig von Terminen mit Gutachtern berichtet hat, ferner, dass Sascha sich seit Wochen um Lea kümmere und sie „außen vor“ sei. 2. Die Angeklagten handelten jeweils mit Tötungsvorsatz. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Erstickungserscheinungen am 00. T 0000 und der damit verbundenen erheblichen Schwächung der Lea rechneten die Angeklagten damit, dass Lea – so, wie schließlich geschehen – einen Erstickungstod erleiden könnte, und nahmen dies billigend in Kauf, indem sie die Zwangsfütterung unter Zukleben von Nase oder Mund zunächst im Schlafzimmer, später im Keller fortsetzten. 3. Die Angeklagten handelten bei Leas Tötung jeweils grausam, denn sie fügten Lea in Kenntnis aller von ihnen so auch gewollten Tatumstände in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung, in der ihre Tat wurzelte, Schmerzen und Qualen zu, die über das für die Tötung notwendige Maß weit hinausgingen. Bei dieser Bewertung hat die Kammer lediglich diejenigen Handlungen der Angeklagten berücksichtigt, die einerseits vom Tötungsvorsatz getragen waren und andererseits erfolgten, als Lea – mangels Hinweise auf schmerzlindernde oder beruhigende Mittel – die ihr zugefügten großen Schmerzen und Qualen auch sicher realisierte. Zu berücksichtigen waren mithin die Einwirkungen, die die Angeklagten Lea ab dem 00. T 0000 in Kenntnis der Erstickungserscheinungen und der Möglichkeit, dass jede weitere Einwirkung tödlich sein konnte, und unter billigender Inkaufnahme dieses Taterfolgs zufügten, bis Lea schließlich am 00. T 0000 verstarb. Diese Einwirkungen sind als wiederholter, leidenssteigernder Einsatz des Tötungsmittels und daher als grausam im Sinne der Norm zu werten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass nicht ausschließbar ist, dass die Symptome der Erstickungserscheinungen gegen Ende Leas Leidensweges von den Symptomen der durch die Tat hervorgerufenen schweren Lungenentzündung überlagert wurden. Jedoch waren diese nach den getroffenen Feststellungen genauso qualvoll für Lea. 4. Die Angeklagten handelten schließlich auch jeweils aus sonst niedrigen Beweggründen. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen (st. Rspr. BGH, siehe nur BGH NStZ 2020, 86; BGH NStZ 2020, 617). Maßgebend sind die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören (BGH NStZ 2020, 617). Die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beweggründe der Angeklagten in einem besonderen Maße verwerflich und sittlich auf niedrigster Stufe stehen. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten ihr Kind getötet, weil sie sie im Alltag als „Störfaktor“ empfanden und einen tiefen Hass gegen es entwickelt hatten. Die Angeklagte Maja X fühlte sich zuletzt in ihrer Ehe und dem Familienleben eingeengt und wollte ein freies und unabhängiges Leben führen und bspw. auch mal feiern gehen. Hieran sah sie sich insbesondere durch Lea gehindert. Der Angeklagte sah demgegenüber aufgrund der Affäre der Angeklagten zu Tanja M, von der er wusste, seine Ehe in Gefahr und machte Lea dafür verantwortlich, dass er nicht mehr unbeschwerte Zeit mit der Angeklagten verbringen und so um seine Ehe kämpfen konnte. Die Motive der Angeklagten zur Tatzeit stellen sich demnach – auch unter relativierender Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagten zeitweise sicherlich mit der Erziehung der Lea überfordert gewesen sein dürften – als überbewerteter Geltungsanspruch in Gestalt einer krassen Selbstsucht und eines uneingeschränkten Vorrangs ihrer eigenen Belange vor dem Leben ihres Kindes dar. Ein derartiges Motiv ist als niedrig im vorgenannten Sinne anzusehen. 5. Demgegenüber vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Angeklagten Lea heimtückisch töteten. So ist bereits eine Arglosigkeit Leas mit Blick darauf, dass die Angeklagten ihr offen feindselig gegenübertraten, äußerst fraglich. Jedenfalls war nicht festzustellen, dass sie infolge ihrer Arglosigkeit auch wehrlos war. Leas Wehrlosigkeit ist vor allem damit zu erklären, dass es sich bei ihr um ein Kleinkind handelte und bei den Angeklagten um Erwachsene, die ihr kräftemäßig eindeutig überlegen waren. V. 1. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war jeweils auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 2. Zur Überzeugung der Kammer wiegt die Schuld der Angeklagten jeweils besonders schwer, § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Bei der insoweit gebotenen Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat es im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines 15 Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges eröffnet (BGH, Beschluss vom 22. November 1994, GSSt 2/94, NStZ 1995, 122; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018, 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652). Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Eine besondere Schwere der Schuld kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993, 4 StR 560/92, NStZ 1993, 235; Urteil vom 27. Juni 2012, 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339), ohne dass es hier auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen ankommt (BGH, Urteil vom 2. März 1995, 1 StR 595/94, NStZ 1995, 493). Für alle schulderhöhenden Umstände gilt, dass sie nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGH, Beschluss vom 22. November 1994, GSSt 2/94, NStZ 1995, 122; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018, 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652). Im Rahmen der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer in Anwendung der für die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 StGB geltenden Regeln zugunsten der Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass sie bislang nicht vorbestraft sind und sie jeweils „nur“ mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, zugunsten der Angeklagten Maja X ferner, dass sie aufgrund ihre Erkrankung gesundheitlich eingeschränkt war und es zuletzt vornehmlich der Angeklagte Sascha X war, der Leas Fütterung übernommen hat. Zugunsten des Angeklagten Sascha X hat die Kammer gewertet, dass er sich bei der Polizei gestellt und den Ablageort des Leichnams offenbart hat. Als schulderhöhenden Umstand hat die Kammer hingegen erachtet, dass die Angeklagten jeweils zwei Mordmerkmale – das der Grausamkeit und der sonst niedrigen Beweggründe – verwirklicht haben, wobei sich die Merkmale vorliegend in ihrem Unrechtsgehalt nicht überschneiden. Vielmehr kommt beiden Mordmerkmalen jeweils für sich und unabhängig voneinander eine gegenüber einer vorsätzlichen Tötung schulderhöhende Bedeutung zu. Ferner war schulderhöhend zu berücksichtigen, dass es sich bei Lea, die zum Zeitpunkt ihres Todes gerade einmal drei Jahre und zehn Monate alt war, um ein besonders hilf- und wehrloses Opfer handelte. Daneben hat die Kammer das menschenverachtende Verhalten der Angeklagten gegenüber Lea, das weit über den Unrechtsgehalt dessen hinausgeht, was bereits der Erfüllung der beiden Mordmerkmale immanent ist, als gewichtigen Umstand bei der Annahme der besonderen Schuldschwere gewürdigt. So wurde sie über einen Zeitraum von knapp fünf Wochen im Schlafzimmer „gehalten“ und dort an einen Stuhl fixiert, wobei ihr zeitweise auch die Augen verbunden wurden und sie jedenfalls an einigen Nächten in der Badewanne schlafen musste. Ihre letzten Tage vor ihrem qualvollen Tod musste Lea im Keller verbringen. „Abgerundet“ wird dieses menschenverachtende Verhalten der Angeklagten schließlich durch die Art und Weise, wie sie in ihren Chats über Lea sprachen, nämlich unter anderem (!) als „Arschbratze“, „Dummi“, „Scheißkrücke“, „Pute von Panem“ oder „Trulla“. Der Angeklagte Sascha X ließ es sich darüber hinaus nicht nehmen, mit den Worten „Musst Dir mal vor Spaß nen Moment angucken… (lachendes Emoji)… Und noch dazu bekommt sie von mir immer wieder auf die Nase gebunden, dass sie sich das ausgesucht hat (…)“ den lebensbedrohlichen Zustand des Kleinstkindes zu verhöhnen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit kommt den schulderhöhenden Umständen vorliegend ein deutlich höheres Gewicht zu als den schuldmindernden Gesichtspunkten. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Q1 C2 L4 Ausgefertigt L5, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle