Urteil
1 O 73/22
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, auf die sich eine ehrenrührige Kritik stützen lässt, trägt der Äußernde. Hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Betroffenheit von einer ehrenrührigen Kritik derjenige, der von ihr betroffen sein will.(Rn.143)
2. Wer in Notwehr gegen eine Angreiferin gehandelt hat, darf nicht sachbezugslos als "Frauenschläger" und "Frauentreter" bezeichnet werden.(Rn.115)
(Rn.120)
3. Ein Grundsatz, dass nur mit selbst erdachten Beleidigungen die Ehre eines anderen verletzt werden kann, existiert nicht.
4. Für die Annahme einer Formalbeleidigung spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass sie zugleich als Hashtag auf der Plattform X verwendet wird.(Rn.131)
5. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt kritiklos an einer Gesprächsrunde mit Verschwörungstheoretikern teilnimmt, um verschwörungstheoretische Inhalte zu diskutieren, muss sich anlassbezogen entgegenhalten lassen, ein "Verschwörungsrechtsverdreher" zu sein.(Rn.182)
(Rn.185)
6. Wer ohne jegliche Anhaltspunkte behauptet, dass die gewalttätigen Ausschreitungen in Brüssel am 23.01.2022 von staatlichen Akteuren herbeigeführt worden seien, muss sich anlassbezogen entgegenhalten lassen, ein "Verschwörungsidiot" zu sein.(Rn.196)
7. Wer gemeinsam mit Mitgliedern der sog. Reichbürgerbewegung demonstriert, muss sich entgegenhalten lassen, deren Ideologie zu teilen.(Rn.237)
8. Wer um Spenden wirbt und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks "Schenkungen" bittet, ohne im Hinblick auf eine aktuelle Medienberichterstattung zur fehlenden Transparenz bei der Verwendung der Spendergelder über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge näher aufzuklären, muss sich in der öffentlichen Debatte den anlassbezogenen Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen.
9. Wer über einen längeren Zeitraum staatliche Institutionen in Frage stellt und zugleich mit Rechtsextremisten aus ganz Europa Veranstaltungen plant und durchführt, dem darf das "Pushen von Rechtsextremismus" und "Hetze gegen unsere Demokratie" vorgeworfen werden.(Rn.254)
10. Wer von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgeht und einen Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehnt, darf verkürzt als "CoronaLeugner" bezeichnet werden.(Rn.262)
11. Wer regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreitet, mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen Teile der Bevölkerung radikalisiert, mit einem Rechtsextremisten in freundschaftlicher Atmosphäre posiert und sich von diesem interviewen lässt, muss sich entgegenhalten lassen, ein "Hassprediger" zu sein.(Rn.268)
Tenor
1.) Das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 wird aufrechterhalten, soweit
a) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen:
aa) „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 1;
bb) „Frauenschläger“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4;
cc) „#H.IstEinWixer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5;
dd) „#H.isteinWixxer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17;
ee) „Widerlicher Volksverhetzer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 7;
ff) „Antisemit“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 9;
gg) „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. @H.USA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 10;
hh) „#H.TrittFrauen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15;
b) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe:
aa)
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 12.
bb)
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24.
c) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen.
d) festgestellt wurde, dass der vorgenannte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.
2.) Im Übrigen werden das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufgehoben und die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.
3.) Die durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen der Kläger73 %, der Beklagte 27 % der Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur fortsetzen, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, auf die sich eine ehrenrührige Kritik stützen lässt, trägt der Äußernde. Hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Betroffenheit von einer ehrenrührigen Kritik derjenige, der von ihr betroffen sein will.(Rn.143) 2. Wer in Notwehr gegen eine Angreiferin gehandelt hat, darf nicht sachbezugslos als "Frauenschläger" und "Frauentreter" bezeichnet werden.(Rn.115) (Rn.120) 3. Ein Grundsatz, dass nur mit selbst erdachten Beleidigungen die Ehre eines anderen verletzt werden kann, existiert nicht. 4. Für die Annahme einer Formalbeleidigung spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass sie zugleich als Hashtag auf der Plattform X verwendet wird.(Rn.131) 5. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt kritiklos an einer Gesprächsrunde mit Verschwörungstheoretikern teilnimmt, um verschwörungstheoretische Inhalte zu diskutieren, muss sich anlassbezogen entgegenhalten lassen, ein "Verschwörungsrechtsverdreher" zu sein.(Rn.182) (Rn.185) 6. Wer ohne jegliche Anhaltspunkte behauptet, dass die gewalttätigen Ausschreitungen in Brüssel am 23.01.2022 von staatlichen Akteuren herbeigeführt worden seien, muss sich anlassbezogen entgegenhalten lassen, ein "Verschwörungsidiot" zu sein.(Rn.196) 7. Wer gemeinsam mit Mitgliedern der sog. Reichbürgerbewegung demonstriert, muss sich entgegenhalten lassen, deren Ideologie zu teilen.(Rn.237) 8. Wer um Spenden wirbt und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks "Schenkungen" bittet, ohne im Hinblick auf eine aktuelle Medienberichterstattung zur fehlenden Transparenz bei der Verwendung der Spendergelder über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge näher aufzuklären, muss sich in der öffentlichen Debatte den anlassbezogenen Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen. 9. Wer über einen längeren Zeitraum staatliche Institutionen in Frage stellt und zugleich mit Rechtsextremisten aus ganz Europa Veranstaltungen plant und durchführt, dem darf das "Pushen von Rechtsextremismus" und "Hetze gegen unsere Demokratie" vorgeworfen werden.(Rn.254) 10. Wer von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgeht und einen Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehnt, darf verkürzt als "CoronaLeugner" bezeichnet werden.(Rn.262) 11. Wer regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreitet, mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen Teile der Bevölkerung radikalisiert, mit einem Rechtsextremisten in freundschaftlicher Atmosphäre posiert und sich von diesem interviewen lässt, muss sich entgegenhalten lassen, ein "Hassprediger" zu sein.(Rn.268) 1.) Das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 wird aufrechterhalten, soweit a) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen: aa) „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 1; bb) „Frauenschläger“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4; cc) „#H.IstEinWixer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5; dd) „#H.isteinWixxer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17; ee) „Widerlicher Volksverhetzer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 7; ff) „Antisemit“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 9; gg) „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. @H.USA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 10; hh) „#H.TrittFrauen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15; b) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe: aa) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 12. bb) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24. c) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen. d) festgestellt wurde, dass der vorgenannte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt. 2.) Im Übrigen werden das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufgehoben und die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. 3.) Die durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen der Kläger73 %, der Beklagte 27 % der Kosten des Rechtsstreits. 4.) Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur fortsetzen, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Einspruch führt zur teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.04.2023. Die Widerklage ist unbegründet. 1.) Die Klage unter Ziffer 1.) ist nur teilweise begründet. Die Kammer geht mit der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgarts (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 – 4 U 58/23 –, Rn. 76 ff.) davon aus, dass bei der vom Kläger pauschal geäußerten Annahme einer Schmähung Zurückhaltung geboten ist. Sie folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 1 BvR 2588/20, NStZ 2022, 734 Rn. 22; Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15). Gerade im Internet sind Schmähungen auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, aber auch solche des öffentlichen Lebens betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20, GRUR-RS 2021, 44392 Rn. 29). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21). Eine Schmähkritik zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90, NJW 1991, 1475 [1477]). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 17). Bei Äußerungen der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen kommt eine Schmähkritik damit nur ausnahmsweise in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21; BVerfGE 93, 266 [294]). Die eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen. Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Im Übrigen schließt die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Schmähung eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 18). Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 31; BVerfG, Beschluss 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 Rn. 29). Ob eine Schmähung vorliegt, kann erst nach der Ermittlung des Sinns einer Äußerung beurteilt werden (BGH NJW 2000, 3421 [3422]). Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen des Ausgangsverfahrens beeinträchtigen. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben. a) Nach den zitierten Maßstäben hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 21.09.2021 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter aa.), „Frauenschläger“ und „#H.TrittFrauen“ wie geschehen in Beiträgen des Beklagten vom 23.01.2022 bzw. 06.06.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter bb.), „#H.IstEinWixer“ und „#H.isteinWixxer“ wie geschehen in Beiträgen des Beklagten vom 23.01.2022 und 27.06.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter cc.), „Widerlicher Volksverhetzer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 28.01.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter dd.), „Antisemit“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 16.02.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter ee.) sowie #„Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. @H.USA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 23.04.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter ff.). Im Einzelnen: aa) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie am 21.09.2021 geschehen folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerung als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Ein Idiot (von griechisch „idios“: eigen, privat) war im antiken Griechenland bis ins 16. Jahrhundert die Bezeichnung für eine gewöhnliche, ungebildete Privatperson. Anschließend wurde der Begriff im Rechtswesen und der Medizin für eine Person gebraucht, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. So wurde der Begriff insbesondere in der Medizin unter einem Idioten eine Person verstanden, die unter einem angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades leidet. Laut Duden wird die Bezeichnung als Idiot heute abwertend für eine jemands Ärger oder Unverständnis hervorrufende törichte Person gebraucht. Die Steigerungsform des Idioten ist in der Alltagssprache der „Vollidiot“ (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 – 10 U 24/22, GRUR-RS 2023, 14075 - Vollcovidiot). Anlass für den Tweet des Beklagten vom 21.09.2021 „unterirdisch niveaulose Vollidioten“ war dabei das Video „Querdenker haben mitgeschossen? Am Arsch!“ des rechtsextremistischen Influencers W. alias U., welches in den Telegram-Kanal von Dr. S. „A. a. M.“ weitergeleitet wurde. In dem Beitrag instrumentalisiert der genannte Blogger ein Tötungsdelikt an einem Tankstellenmitarbeiter in Idar-Oberstein unmittelbar nach der Tat, indem von ihm jedem, der die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen befolgt, eine Mitschuld an dieser Aufsehen erregenden Tat vom 18.09.2021 gegeben wird (vgl. erneut Anlage K1). Durch die Bezeichnung der Querdenker-Bewegung als „unterirdisch niveaulose Vollidioten“ wurde mithin ausgedrückt, dass sämtliche Mitglieder der genannten Bewegung unter aller Kritik derart geschmack- und pietätlos sind, dass von einer psychischen Erkrankung auszugehen sein muss, weil kein gesunder Menschenverstand auf eine derartige Idee kommen würde. Durch die bewusste Auflistung der Schlüsselfiguren der genannten Bewegung direkt hinter dieser Äußerung hat der Beklagte dabei einen Bezug insbesondere zum Kläger in dem Sinne hergestellt, dass auch der Kläger ein solcher Vollidiot sei. Dies zumal, da der Kläger aufgrund der Verlinkung durch den Beklagten automatisch einen Hinweis erteilt bekam, dass er in dem Tweet angesprochen wurde. Ausführungen zur Beleidigung von Kollektiven erübrigen sich mithin. Unstrittig und auch gerichtsbekannt ist der Kläger einer der Hauptakteure in der sog. Querdenker-Bewegung, der durch sein Handeln maßgeblich zur Radikalisierung in Teilen der Bevölkerung allen voran durch die öffentlichkeitswirksame Verbreitung von Verschwörungstheorien und Falschinformationen insbesondere zum SARS-CoV-2 (im Folgenden: „Coronavirus“) beiträgt. Der Kammer aufgrund ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, handelt es sich bei „A. a. M.“ mit seinen seinerzeit bereits knapp 150.000 Abonnenten um einen der reichweitenstärksten Querdenker-Kanäle, auf dem auch der Kläger aktiv ist. Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ trat zwar das sachliche Anliegen des Beklagten, dem Kläger vor Augen zu führen, zu welch unfassbar absurden und abstoßenden Ansichten auch dessen Agitation in der Querdenker-Bewegung mittlerweile führt, nämlich, dass nicht nur Tötungsdelikte durch radikalisierte Einzeltäter begangen werden, sondern diese Taten in an Menschenverachtung kaum zu übertreffender Weise nun auch noch zu eigenen Zwecken in breiter Öffentlichkeit gerechtfertigt werden, nicht völlig in den Hintergrund. Somit liegt keine Schmähkritik vorliegt. Der genannte Tweet des Beklagten an den Kläger als einer der Schlüsselfiguren der Querdenker-Bewegung kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf dessen Wirken in der genannten Bewegung gesehen werden. Zwar ist der Kammer aufgrund einer einfachen Suche auf google.de bekannt, dass sich weder der Kläger noch die vom Beklagten aufgezählten weiteren Hauptakteure der Querdenker-Bewegung von der Tat des sog. Tankstellenmörders von Idar-Oberstein oder dem Post von „U.“ distanziert haben, sondern die Täter-Opfer-Umkehr - auch vom Kläger - in der Folge weiter forciert wurde (vgl. zusammenfassend: https://xxxxxxxxxxx/artikel/2021/39/frieden-freiheit -kopfschuss, zuletzt abgerufen am 09.01.2024). Zum Zeitpunkt des Posts des Beklagten hatte der Kläger sich allerdings zum in Bezug genommenen vorsätzlichen Tötungsdelikt in Idar-Oberstein noch nicht positioniert. Der Kanal „A. a. M.“, auf dem der Ausgangspost nach wie vor abrufbar ist, gehört auch nicht dem Kläger, sodass diesem auch kein Dulden derartiger menschenverachtender Meinungsäußerungen vorgeworfen werden kann. Das bloße Posten von Beiträgen auf „A.a.M.“ und das agitatorische Wirken des Klägers vor dem Post von „U.“ stehen zudem in keinem Verhältnis zur stark abwertenden Bezeichnung des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“. Da auch der Beklagte in seinem Beitrag vom 21.09.2021 keinen Bezug zu irgendeinem Verhalten des Klägers hergestellt hat, ist letztlich davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging. Im Ergebnis führt das dazu, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. bb) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Frauenschläger“ bzw. der Behauptung „H.TrittFrauen“ folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, da diese unwahren Tatsachenbehauptungen als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Bei den Tweets des Beklagten vom 23.01.2022 und 06.06.2022 (Anlagen K4 bzw. K15), dass der Kläger Frauen treten und schlagen würde, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, da diese Aussagen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 – 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932, 934, Rn. 84 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 – 6 U 190/20, GRUR-RS 2021, 15374, Rn. 95). Ein Frauenschläger ist nach objektivem Verständnis eine männliche Person, die mindestens einer weiblichen Person ohne Rechtfertigungsgrund körperliche Schmerzen zufügt. Dass der Kläger „Frauen tritt“ bedeutet, dass er zumindest einmal eine weibliche Person ohne rechtfertigenden Grund mit dem Fuß getreten hat. Mit diesen Behauptungen spielt der Beklagte unstrittig und objektiv aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls ohne weiteres ersichtlich auf einen Vorfall in Frankfurt am Main vom 06.01.2021 an, der auf dem im Internet kursierenden und von der Kammer im Termin vom 13.12.2023 in Augenschein genommenen Video „H. vs antifa und Polizei in Frankfurt #ffm1104“ festgehalten ist. Das Video zeigt eine komplett in schwarz gekleidete Frau, mutmaßlich der gewaltbereiten linksextremistischen Szene zugehörig, die auf den Kläger mit den Worten „Jetzt kracht's!“ in kämpferischer Weise zugeht. Zur Verteidigung vor dem unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff zieht der Kläger zunächst sein linkes Knie hoch und berührt anschließend mit seinem linken Fußspann leicht den rechten äußeren Oberschenkel der Angreiferin. Dies erkennbar in der Absicht, die Angreiferin auf Distanz zu halten. Mildere Mittel waren dem überraschten Kläger, der zudem in der rechten Hand ein Mikrophon mit Smartphone hielt und deshalb zunächst nur sein Bein zur Verteidigung einsetzen konnte, nicht gegeben. Der maßvolle Tritt des Klägers war somit offensichtlich durch Notwehr gerechtfertigt. Durch den seinen Tritt konnte der Kläger den gegenwärtigen Angriff der Frau allerdings nicht dauerhaft abwehren, sodass es letztlich zu einer Rangelei mit der Angreiferin kam. Ein Schlag des Klägers, der im Übrigen wohl auch durch Notwehr gerechtfertigt wäre, ist auf dem Video allerdings nicht zu sehen. Der Beklagte verbreitet mithin bewusst Unwahrheiten über den Kläger, welche geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hinsichtlich der Behauptung, dass der Kläger „Frauen tritt“ steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte nicht die Twitter-Gemeinschaft darauf hinweisen wollte, dass man diese Behauptung nicht verwenden sollte, sondern, dass der Kläger aufgrund der auffälligen Redundanzen bewusst in der Ehre gekränkt werden sollte, vgl. den Wortlaut: „Ich möchte gerne zusätzlich darauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht verwendet werden sollte. Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer. Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch nicht.“ Ein rechtfertigender Grund für die Bezeichnung des Klägers als Frauenschläger oder -treter in den genannten Tweets ist nicht ersichtlich, insbesondere bezeichnet der Beklagte den Kläger sachbezugslos als „Frauenschläger“, woraus zur Überzeugung der Kammer folgt, dass der Beklagte das aus Brüssel gepostete Video des Klägers nur zum äußeren Anlass nahm, um über ihn herzuziehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die Bezeichnung des Klägers als „Frauentreter“ bzw. „Frauenschläger“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. cc) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Wixer“ bzw. „Wixxer“ folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerungen als Formalbeleidigungen anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Bei der Bezeichnung des Klägers als Wichser (in der Schreibweise mit x und xx) auf Twitter handelt es sich um eine Meinungsäußerung in Form einer sog. Formalbeleidigung, bei der ausnahmsweise eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten entbehrlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, BeckRS 2023, 21584, Rn. 33 ff. - Wichser). Ein Wichser ist laut Duden eine Person, die onaniert. Der Begriff werde aber auch derb abwertend für eine Person benutzt, deren Verhaltensweise oder Meinung abgelehnt wird. Dass die genannte Formalbeleidigung zugleich der Name eines Hashtags ist, ist rechtlich irrelevant, da hierdurch der objektive Erklärungsgehalt nicht entwertet wird. Ein Sachbezug, etwa zu einem miesen Charakter des Klägers, wurde vom Beklagten nicht dargelegt und ist aus den Tweets des Beklagten vom 23.01.2022 und 27.06.2022, worin es lediglich heißt „#H.IstEinWixer“ (Anlage K5) bzw. „Warum darf man #H.isteinWixxer nicht mehr verwenden?“ (Anlage K17) auch nicht ersichtlich. Dass der Hashtag „#H.IstEinWixer“, den der Beklagte auf Twitter so verbreitete, dass der Kläger hiervon - wie beabsichtigt - Kenntnis nahm, nicht vom ihm erdacht wurde, ist irrelevant. Ein Grundsatz, dass nur mit selbst erdachten Beleidigungen die Ehre eines anderen verletzt werden kann, existiert nicht. Die Einlassung des Beklagten, dass er die Twitter-Gemeinde lediglich fragen wollte, warum man den Hashtag „H.IstEinWixer“ nicht mehr verwenden dürfe, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck sehr wohl intellektuell in der Lage ist (auch ohne fremde Hilfe) zu verstehen, dass es sich bei der sachbezugslosen Bezeichnung des Klägers als Wichser (unabhängig von der Schreibweise) um eine Beleidigung handelt, die aus Gründen des Ehrschutzes in § 185 StGB gar unter Strafe steht, geht die Kammer auch nicht davon aus, dass der Beklagte die Twitter-Gemeinde nur um Aufklärung bitten wollte. Die Kammer nimmt an, dass der Beklagte bewusst versucht hat, sich des Vorwurfs der Beleidigung zu entziehen, indem er seine Formalbeleidigungen in Frageform kleidete. Die Überzeugung der Kammer beruht auf der auffällig häufigen Verwendung der stets farblich hervorgehobenen Äußerung des Beklagten „H.IstEinWixxer“ in seinen Tweets. So heißt es etwa in einem Tweet des Beklagten vom 06.06.2022 unübersehbar redundant (Anlage K15): „Ich möchte gerne zusätzlich darauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht verwendet werden sollte. Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer. Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch nicht.“ Allein am 23.01.2022 tweetete der Beklagte zudem „Ich habe nicht auf #H.IstEinWixer verzichtet“, „#H.IstEinWixer ist natürlich keine Beleidigung“ (Anlage K25, Seite 45) sowie „#H.IstEinWixer“ (Anlage K5). Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die Bezeichnung des Klägers als „Wichser“ (unabhängig von der Schreibweise) von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. dd) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“, wie am 28.01.2022 geschehen, folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Diese Äußerung ist als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen, auch ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Ein Volksverhetzer im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand der Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt, laut Duden im Übrigen eine abwertende Bezeichnung für eine Person, die das Volk gegen jemanden oder etwas aufwiegelt. Widerlich ist ein Synonym für Ekel erregend. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 28.01.2022 auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Tweet des Klägers (vgl. erneut Anlage K7), sodass die Äußerung des Beklagten nicht in einen konkreten Kontext gestellt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, auf die sich die ehrenrührige Kritik stützen lässt, trägt der Beklagte als derjenige, der sich geäußert hat (Paschke/Berlit/ Meyer/Kröner/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 40. Abschnitt: Unterlassungsanspruch Rn. 32 unter Verweis auf OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 – 7 U 92/13). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte trotz des richterlichen Hinweises vom 06.12.2022 (Bl. 36) nicht nachgekommen. Die unstrittige Tatsache, dass der Kläger es als Ordner und Redner auf Querdenker-Veranstaltungen geschehen lässt, dass die Parole „Impfen macht frei“ verwendet wird, genügt nicht, um ihn anlasslos als „widerlichen Volksverhetzer“ bezeichnen zu dürfen. Die Kammer geht aufgrund der Tatsache, dass der Tweet des Beklagten auch an die Twitter-Nutzerin @R.V. ging, auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit seinem Tweet gerade auf diese Parole auf Querdenker-Veranstaltungen aufmerksam machen wollte. Mangels irgendeines nachgewiesen Bezugs zu einem konkreten agitatorischen Wirken des Klägers ist davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“ nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung als „widerlicher Volksverhetzer“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25). Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „widerlicher Volksverhetzer“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben ee) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Antisemit“, wie am 16.02.2022 geschehen, folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerung als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Ein Antisemit ist laut Duden ein Gegner des Judentums. Die Äußerung des Beklagten vom 16.02.2022 bezog sich auf die vom Kläger geschaffene Möglichkeit für seine Follower, eine von der Fernsehmoderatorin H. initiierte Umfrage zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu kommentieren (vgl. erneut Anlage K9). Der Wortlaut der Umfrage von H. wurde dabei vom Kläger wortlautgetreu auf Telegram wiedergegeben. Dass der Kläger mit dieser Umfrage H. Konkurrenz machen wollte, vornehmlich, um auch beleidigende Meinungen zu diesem Thema zuzulassen und größere Aufmerksamkeit in den sozialen Medien zu erhaschen, wurde vom Beklagten bei objektiver Leseart seinerzeit verkannt, da der Kläger entgegen der Mutmaßung des Beklagten keine „Krise“ jedweder Art bekommen hatte und der gemäßigte Wortlaut von H. und nicht dem Kläger stammt. Ein konkreter antisemitischer Bezug wurde vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bereits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ kann daher nur als allgemeiner Hinweis auf die vom Kläger - unstrittig - verbreiteten antisemitischen Codes, Metaphern und Narrative zu verstanden werden, sodass zwar das sachliche Anliegen des Beklagten nicht völlig zurücktritt, mithin keine Schmähkritik vorliegt. Der konkrete Tweet des Beklagten an den Kläger kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf dessen allgemeines judenfeindliches Wirken gesehen werden. Mangels irgendeines Bezugs des klägerischen Beitrags zum Judentum ist davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „Antisemit“ nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25). Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben ff) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ wie am 23.04.2022 geschehen folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerungen als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Rechtsextrem bedeutet laut Duden extremistisch im Sinne einer politischen Richtung bzw. Ideologie der äußersten Rechten. Ein Rechtsverdreher ist laut Duden der abwertende Begriff für eine Person, die Gesetze absichtlich falsch auslegt und anwendet. Der Begriff soll in der Umgangssprache scherzhaft für Rechtsanwälte verwendet werden. Ein Winkeladvokat ist laut Duden ein Anwalt, der mit fragwürdigen Mitteln arbeitet. In seinem Tweet vom 23.04.2022 bezeichnete der Beklagte die Rechtsanwälte S., P., L. sowie den Kläger als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ (vgl. Anlage K10). Aus einer einfachen Suche auf google.de ersichtlich zählen sämtliche vom Beklagten aufgezählten Personen zum Kreis der sog. Querdenker-Anwälte. Gerichtsbekannt handelt es sich bei den vom Beklagten aufgezählten Ländern um solche mit einer mittleren bis niedrigen demokratischen Entwicklung, wobei die Aufzählung von Brasilien auf dessen damaligen rechtspopulistischen Präsidenten Jair Bolsonaro anspielt. Der Tweet des Beklagten ist daher objektiv so zu verstehen, dass der Kläger den genannten Rechtsanwälten aufgrund ihrer (vorgeblich) rechtsextremistischen Gesinnung empfiehlt, in weniger demokratische Länder auszuwandern, weil sie dort auf Gleichgesinnte treffen würden. Zwar trat das sachliche Anliegen des Beklagten, auf die vorgeblich zweifelhafte Gesinnung der genannten Personen hinzuweisen, nicht völlig in den Hintergrund, sodass keine Schmähkritik vorliegt. Der konkrete Tweet des Beklagten kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf das allgemeine agitatorische Wirken des Klägers gesehen werden. Mangels irgendeines ersichtlichen Bezugs zu einem konkreten Verhalten des Klägers ist vielmehr auch in diesem Fall davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der Auflistung an ehrrührigen Bezeichnungen nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmung gegen die mit der Querdenker-Szene in Verbindung stehenden Rechtsanwälte (darunter den Kläger) ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung des Klägers als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25). Der allgemeine Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 zur im Einzelfall gerechtfertigten Bezeichnung als „Winkeladvokatur“ reicht nicht, um den Kläger anlasslos derart massiv anzugehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass sein Tweet vom 23.04.2022 von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben b) Im Übrigen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der sonstigen Meinungsäußerungen des Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Dies deshalb, weil jeweils keine Schmähkritik vorliegt und die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. aa) Tweet-Nr. 2 (“Volksverhetzer“) Ein Volksverhetzer im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand der Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt, laut Duden im Übrigen eine abwertende Bezeichnung für eine Person, die das Volk gegen jemanden oder etwas aufwiegelt. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 04.01.2022 auf einen Tweet des Klägers vom selben Tag, worin dieser zuvor „live aus Dresden“ berichtet hatte, dass die Polizei „Spaziergänger“ festhalte und den Verdacht einer verbotenen Versammlung prüfe, und sich zugleich darüber beschwert hatte, dass die Polizei mal wieder nicht mit ihm sprechen wolle (vgl. erneut Anlage K2). Mit „Spaziergänger“ sind unstrittig und auch gerichtsbekannt Personen gemeint, die zur vermeintlichen Umgehung des Versammlungsrechts ihren Demonstrationszug - allen voran gegen staatliche Entscheidungsträger im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus - als bloßen gemeinsamen Spaziergang verharmlosen. Berüchtigt sind derartige „Spaziergänge“ insbesondere für die dabei verbreiteten Falschinformationen und Verschwörungsmythen sowie den gesäten Hass, der teils unmittelbar in Gewalt insbesondere gegen Pressemitarbeiter und Polizeibeamte umschlägt. Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „Volksverhetzer“ wurde vorliegend mithin zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Kläger um eine Person handelt, die Menschen zum Hass gegenüber anderen Menschen, Unternehmen oder staatlichen Institutionen anstachelt. Die vorgebliche (rechtlich irrelevante) Intention des Beklagten, nämlich zum Ausdruck zu bringen, dass alle „Spaziergänger“, die einen sog. Judenstern mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ tragen, sich wegen Volksverhetzung strafbar machen würden, kam in dem Tweet hingegen objektiv nicht zum Ausdruck. Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass auf derartigen Spaziergängen vom Kläger und anderen „Spaziergängern“ zum Hass angestachelt wird, sodass die Versammlung in Dresden zu Recht aufgelöst wird, trat nicht völlig in den Hintergrund. Dieser Tweet des Beklagten kann darüber hinaus als adäquate Reaktion auf den vorausgehenden Tweet des Klägers gesehen werden. Wer an derartigen aufrührerischen und teils illegalen Versammlungen teilnimmt und sich zugleich noch als Wortführer ansieht, mit dem die Ordnungsbehörden vor deren Auflösung zu reden haben, muss sich pointiert als „Volksverhetzer“ bezeichnen lassen. bb) Tweet-Nr. 3 (“rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“) Hinsichtlich der Bedeutung von „rechtsextrem“ und „Rechtsverdreher“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 14.01.2022, dass der Kläger ein rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher sei, der wieder alles geben würde, um seinen Fans das Geld aus der Tasche zu ziehen, auf eine von den Parteien nicht vorgelegte seinerzeit aber öffentlich einsehbare Unterhaltung des Klägers mit dem Nutzer Dr. L. (“L.“), dem selbsternannten „alternativen Medien-Macher“ T. sowie dem rechtsextremistischen Influencer E.. Der Nutzer Dr. L. bezeichnet sich ausweislich seines Telegram-Accounts selbst als „Tierarzt und Experte“, verbreitet u.a. als Satire getarnte Kritik an Corona-Schutzmaßnahmen und bittet um Spenden (“donate“) über PayPal (vgl. Anlage K3 rechts). Gesprächsthema mit der Unterhaltung mit dem Kläger war ausweislich der Ankündigung von L. (vgl. https://t.me/s/l.?q=%23FreiesNeuesLebensjahr, zuletzt abgerufen am 09.01.2024) u.a. der seinerzeitige rechtspopulistische Präsident von Brasilien Jair Bolsonaro. Der Kammer aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, beruft sich der Kläger regelmäßig und öffentlichkeitswirksam auf seine Expertise als zugelassener Rechtsanwalt, um seinen Ansichten insbesondere zur fehlenden Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus und zum vorgeblichen Gehalt der Grundrechte des Grundgesetzes Nachdruck zu verleihen. Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass bei dieser Unterhaltung u.a. Verschwörungstheorien über das Coronavirus von Rechtsextremisten verbreitet wurden, um hieran per Spende zu verdienen, trat nicht völlig in den Hintergrund. Auch dieser Tweet des Beklagten kann als adäquate Reaktion auf die Unterhaltungsteilnahme des Klägers gesehen werden. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt an einer Gesprächsrunde mit weiteren Verschwörungstheoretikern teilnimmt, um verschwörungstheoretische Inhalten zu diskutieren, muss sich entgegenhalten lassen, ein „Verschwörungsrechtsverdreher“ zu sein. Die Verhältnismäßigkeit wird hierdurch gewahrt, da es sich bei der Bezeichnung als Rechtsverdreher um keinen derb abwertenden Begriff für einen Rechtsanwalt handelt. Wenn an dieser Gesprächsrunde auch noch Rechtsextremisten teilnehmen und über den rechtspopulistischen seinerzeitigen Präsidenten Brasiliens positiv gesprochen wird, muss sich der Kläger als Gesprächsteilnehmer entgegenhalten lassen, selbst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden. cc) Tweet-Nr. 7 (“antisemitischer Verschwörungsfaschist“) Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des Antisemiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein Faschist ist laut Duden ein Anhänger des Faschismus, also einer politischen Ideologie, die insbesondere auf dem Führerprinzip beruht. Der Begriff wird in der Alltagssprache abwertend für rechtsextreme Personen benutzt. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 28.01.2022 auf Empfehlungen des Klägers auf Telegram im Vorfeld einer „Pressekonferenz“ zu gefälschten Corona-Zahlen in Österreich (vgl. erneut Anlage K6), allen voran auf Inhalte von J., S., Dr. L. und W.. Durch die Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“ wurde mithin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine rechtsextremistische Person in Form eines Judenhassers sei, der Verschwörungstheorien vertritt. Unstrittig handelt es sich bei den empfohlenen Inhalten um solche mit offensichtlich verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremen Inhalten. Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger massenhaft Empfehlungen für rechtsextremistische (und damit in der Alltagssprache „faschistische“), verschwörungstheoretische und antisemitische Inhalte auf Telegram, ausgesprochen hatte, trat nicht völlig in den Hintergrund. Auch dieser Tweet des Beklagten kann als adäquate Reaktion auf die Empfehlungen des Klägers gesehen werden. Wer sich - wie der Kläger in seinem konkreten Beitrag - massenhaft selbst mit offensichtlich als solchen erkennbaren verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremistischen Inhalten in Verbindung bringt, muss sich pointiert entgegenhalten lassen, dass er selbst eine derartige Gesinnung hat sowie selbst Verschwörungstheorien vertritt. dd) Tweet-Nr. 9 (“Verschwörungsidiot“) Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des Idioten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 02.02.2022 auf ein auf Telegram verlinktes Youtube-Video des selbsternannten „alternativen Medien-Machers“ T., der in diesem am 27.01.2022 den Kläger sowie den rechtsextremistischen Influencer E. zur in Gewalt ausgearteten Corona-Demonstration im Europaviertel von Brüssel am 23.01.2022 interviewt (vgl. erneut Anlage K8). In dem in Bezug genommen Beitrag geht es - aus dessen Beschreibung ersichtlich - um die Behauptung der Gesprächsteilnehmer, dass „getarnte Provokateure auf Seiten des Staates“ die gewalttätigen Ausschreitungen auf der genannten Demonstration verursacht hätten. So vertritt in dem Video der Kläger u.a. die These, dass Demonstranten für das Anzetteln der Ausschreitungen von staatlichen Stellen bezahlt worden seien und sich staatliche Akteure als Demonstranten verkleidet hätten, um auf diese Weise zu den Ausschreitungen beizutragen. Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „Verschwörungsidiot“ wurde mithin ausgedrückt, dass dieser derart abstruse Theorien vertritt, dass von einer psychischen Erkrankung auszugehen sein muss, weil kein gesunder Menschenverstand auf eine derartige Idee kommen würde. Das sachliche Anliegen des Beklagten, darauf hinzuweisen, dass vom Kläger regelmäßig an Absurdität nur schwer zu übertreffende Behauptungen nun auch in größerer Dimension verbreitet werden, trat nicht völlig in den Hintergrund, mag die Formulierung als „Idiot“ auch überspitzt sein. Auch eine solche überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung allerdings für sich genommen noch nicht zur Schmähung (BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460 - rechtsextreme Idioten). Auch dieser Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die aufgestellten Behauptungen des Klägers gesehen werden. Wer ohne jegliche Anhaltspunkte und fern jeglicher Realität behauptet, dass die gewalttätigen Ausschreitungen in Brüssel, die gerichtsbekannt zu erheblichem Sachschaden und verletzten Polizeibeamten geführt haben, von staatlichen Akteuren, herbeigeführt worden seien, muss sich aufgrund der Absurdität dieser These pointiert entgegenhalten lassen, ein „Verschwörungsidiot“ zu sein. Die in dieser Behauptung des Klägers zum Ausdruck kommende Menschenverachtung rechtfertigt dabei die stark abwertende Bezeichnung als „Idiot“. ee) Tweet-Nr. 13 (“Demokratiefeind“) Feind ist das Gegenteil von Freund und meint laut Duden jemanden, der für eine Person oder einen Gegenstand - hier die Volksherrschaft - eine Bedrohung darstellt. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 01.05.2022 auf die Ankündigung zu einer bevorstehenden Querdenker-Demonstration in Frankfurt am Main (vgl. erneut Anlage K11). Durch die Bezeichnung des Klägers als „Demokratiefeind“ wurde folglich ausgedrückt, dass dieser die Staatsform der Volksherrschaft ablehnt. Der ehrverletzende Inhalt dieser Äußerung folgt daraus, dass damit im Umkehrschluss behauptet wird, dass die Person eine Herrschaft von einem oder wenigen bevorzugt. Unstrittig und gerichtsbekannt lehnt die Querdenker-Bewegung seit ihrer Gründung einen Großteil der Maßnahmen gewählter Entscheidungsträger ab, widersetzt sich diesen durch Wort und Tat in teils rechtswidriger Weise und delegitimiert diese durch die Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen. Unstrittig und gerichtsbekannt wurden und werden zudem derartige Veranstaltung von Rechtsextremen unterschiedlicher Art unterwandert. Unstrittig und gerichtsbekannt schlägt der auf derartigen Veranstaltungen gesäte Hass teils unmittelbar in Gewalt insbesondere gegen Pressemitarbeiter und Polizeibeamte um. Ebenfalls unstrittig hat auch der Kläger zu der konkreten Versammlung in Frankfurt am Main am 25.06.2022 aufgerufen. Dass sachliche Anliegen des Beklagten, dem Kläger vor Augen zu führen, dass die von ihm verbreiteten Falschinformationen, Verschwörungsmythen und antisemitischen Narrative zu ausschweifender Gewalt führen würden, trat nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten kann auch als adäquate Reaktion auf den Teilnahmeaufruf des Klägers gesehen werden. Jemandem, der - wie der Kläger - zu derartigen aufrührerischen Kundgebungen aufruft, darf entgegengehalten werden, ein Feind der Herrschaftsform der Demokratie zu sein. ff) Tweet-Nr. 14 (“unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut“) Hinsichtlich der Begriffe „widerlich“ und „antisemitisch“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 26.05.2022 auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Inhalt (vgl. erneut Anlage K13), sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Beklagte gerade dem Kläger die Verbreitung von unfassbar widerlichem antisemitischem Gedankengut vorwirft. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast traf den Kläger als denjenigen, der vorgeblich von dieser Äußerung des Beklagten betroffen sein will. gg) Tweet-Nr. 15 (“Winkeladvokat und Volksverhetzer“) Hinsichtlich der Begriffe des Winkeladvokaten und Volksverhetzers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 26.05.2022 auf einen Tweet eines Twitter-Nutzers über die Reise des Klägers nach Mexiko, um Dr. J. zu besuchen, die dorthin den Strafverfolgungsbehörden „erst einmal ausgewichen“ sei (vgl. erneut Anlage K14). Unstrittig bezeichnet der Kläger sich selbst als Bürgerrechtler. Der Kammer aufgrund einer einfachen Suche auf google.de bekannt, handelt es sich bei Dr. J. um eine Impfgegnerin, Verschwörungstheoretikerin und Holocaustleugnerin, die als Ärztin unrichtige Masken- und Impfunfähigkeitsatteste ausgestellt haben soll. Durch die Korrektur der Bezeichnung des Klägers von „Rechtsanwalt“ in „Winkeladvocat“ und „Bürgerrechtler“ in „Volksverhetzer“ wurde mithin ausgedrückt, dass der Kläger in Wirklichkeit mit fragwürdigen Mitteln arbeiten sowie Teile der Bevölkerung zum Hass anstacheln würde. Durch diese Bezeichnung des Klägers trat das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger nur dem Schein nach ein für Bürgerrechte kämpfender Aktivist sei, der seine juristischen Fähigkeiten nutzt, um hilfsbedürftige Personen aus staatlicher Repression zu befreien, nicht völlig in den Hintergrund. Die Äußerung des Beklagten kann auch noch als adäquate Reaktion auf die Mexiko-Reise des Klägers und dessen bekannt gegebenem Besuch der seinerzeit per Haftbefehl gesuchten Dr. J. angesehen werden. Wer sich selbst als Bürgerrechtler bezeichnet und zugleich eine vor Strafverfolgung in Deutschland geflüchtete Impfgegnerin und Verschwörungstheoretikerin im Ausland trifft, um hierüber zu berichten als hätte die Person vor staatlichem Unrecht in Deutschland fliehen müssen, muss sich aufgrund dieser Verdrehung von Tatsachen vorwerfen lassen, mit fraglichen Mitteln zu arbeiten. Wer darüber hinaus wie der Kläger durch den bekannt gegebenen Besuch in Mexiko bei Impfgegnern und Verschwörungstheoretikern den Eindruck erwecken möchte, dass die genannte Ärztin zu Unrecht vor deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgt würde und nun notgedrungen im Exil leben müsse, muss sich entgegenhalten lassen, durch diese verkehrte Darstellung zum Haas auf staatliche Entscheidungsträger in Deutschland anzustacheln. Die pointierte Bezeichnung des Klägers als „Volksverhetzer“ steht dabei zu dessen provokantem Wirken in angemessenem Verhältnis. hh) Tweet-Nr. 17 (“Terrorist“) Ein Terrorist im juristischen Sinne ist eine Person, die Mitglied einer Vereinigung im Sinne von § 129a StGB ist. Der Begriff wird in der Alltagssprache laut Duden auch synonym für einen Aufrührer gebraucht. Im vorliegenden Fall erwähnte der Beklagte im Rahmen einer Diskussion mit anderen Twitter-Nutzern in seiner Aufzählung an Personen, die unstrittig rechtsextremistisches und antisemitisches Gedankengut sowie Verschwörungstheorien verbreiten, auch den Kläger, um mitzuteilen, dass das, was diese Personen so gefährlich mache, sei, dass viele Follower ähnlichen ticken würden (vgl. erneut Anlage K16). Es folgt ein Verweis auf den Hashtag #QuerdenkerSindTerroristen. Durch die Bezeichnung der Querdenker-Bewegung als „Terroristen“ wurde mithin ausgedrückt, dass sämtliche Mitglieder der genannten Bewegung zur Radikalisierung in Teilen der Bevölkerung beitragen würden und der gesäte Hass in Gewalt umschlagen kann, da die Saat sinnbildlich auf fruchtbaren Boden treffen würde. Der Beitrag des Beklagten vom 04.06.2022 ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass zu diesem Zeitpunkt der schlimmste Teil der Covid-19-Pandemie bereits vorbei war, die Querdenker-Bewegung dennoch ihre verfassungsfeindliche Agenda nicht zurückgefahren, sondern auf andere gesellschaftspolitische Themen wie Klimawandel und Ukraine-Krieg erweitert hat (vgl. dazu Seiten 116 ff. des Verfassungsschutzberichts 2022 des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat). Der Beitrag des Beklagten ist zudem vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die vom Kläger begründete Initiative „Querdenken 731“ aus einer einfachen Suche auf google.de seit Anfang 2021 vom Verfassungsschutz beobachtet wird und sich der Kläger in der Folge selbst als „Staatsfeind“ bezeichnet. Durch die bewusste Auflistung auch des Klägers hat der Beklagte dabei einen Bezug insbesondere zum Kläger in dem Sinne hergestellt, dass auch der Kläger ein solcher geistiger Brandstifter sei. Dies zumal, da der Kläger aufgrund der Verlinkung durch den Beklagten automatisch einen Hinweis erteilt bekam, dass er in dem Tweet angesprochen wurde. Ausführungen zur Beleidigung von Kollektiven erübrigen sich mithin. Das sachliche Anliegen des Beklagten, im Rahmen der Diskussion auf Twitter darauf aufmerksam zu machen, dass von den Hauptprotagonisten und berühmten Anhängern der Querdenker-Bewegung (hier der Künstler W.) ein erhebliches Gefahrenpotential für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgeht, trat nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten kann auch noch als adäquate Reaktion auf das zunehmend radikalere und thematisch erweiterte Wirken der Querdenker und damit auch des Klägers gesehen werden. Wer wie der Kläger Hauptakteur einer sich zunehmend radikalisierenden und gewaltorientierten Bewegung ist, die in den Verfassungsschutzberichten von Bund und Länder Erwähnung findet, muss sich im Rahmen einer Diskussion auf Twitter der vom Beklagten näher begründeten Ansicht stellen, ein „Terrorist“ zu sein. Im Gegensatz zur grundlosen Bezeichnung als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ (s.o.) reiht der Beklagte in seinem Tweet vom 04.06.2022 nicht ehrrührige Bezeichnungen anlasslos aneinander, sondern leitet her, warum Querdenker seiner Ansicht nach zu Recht auf Twitter als „Terroristen“ bezeichnet werden. Diesem Beitrag des Beklagten zur öffentlichen Meinungsbildung zu einem seinerzeit hochaktuellen Thema ist Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu geben, der seine Nennung in der Aufzählung von reichweitenstarken Verschwörungstheoretikern des Beklagten durch sein Wirken selbst erarbeitet hat. Die pointierte Bezeichnung auch des Klägers als „Terrorist“ steht dabei zu dessen zunehmend verfassungsfeindlichem Wirken in angemessenem Verhältnis. ii) Tweet-Nr. 18 (“Reichsbürger“) Ein Reichsbürger ist ein Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung. Das verbindende Element in der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist dabei laut dem Bundesamt für Verfassungsschutz die fundamentale Ablehnung der Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung (https://www.verfassungsschutz.de /DE/themen/reichsbuerger-und-selbstverwalter/reichsbuerger-und-selbstverwalter_node.html, zuletzt besucht am 09.01.2024). Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 11.06.2022 auf die Frage eines Twitter-Nutzers, was der Beklagte gesagt habe, dass der Kläger sich beleidigt fühle (vgl. erneut Anlage K19). Gerichtsbekannt marschieren auf den Veranstaltungen, an denen auch der Kläger teilnimmt, bekennende Reichsbürger offen erkennbar mit (vgl. auch Seiten 120 f. des Verfassungsschutzberichts 2022 des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat). Gerichtsbekannt kursierten im Zeitpunkt des Tweets des Beklagten Gerüchte, dass der Kläger der Reichsbürgerszene zumindest nahesteht, weil er an einer Veranstaltung des sog. Königreich Deutschland teilgenommen hatte. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, hat sich der Kläger deshalb in einem Video auf Youtube (https://www.youtube.com/watch?v=1fxxxxxxx, zuletzt abgerufen am 09.01.2024) auch öffentlich die Frage nach seinem Verhältnis zur Reichsbürgerbewegung gefallen lassen müssen. Durch die Bezeichnung des Klägers als „Reichsbürger“ wurde mithin ausgedrückt, dass der Kläger Anhänger dieser Szene sei und damit die Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik und deren Rechtsordnung fundamental ablehne. Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die Tatsache gesehen werden, dass bekennende Reichsbürger und Selbstverwalter an den Versammlungen offen erkennbar teilnehmen, an denen auch der Kläger teilnimmt, ohne, dass er interveniert. Wer folglich - wie der Kläger unstrittig - mit Reichsbürgern gemeinsam demonstriert, u.a. um gemeinsam mit diesen das Vertrauen in staatliche Institutionen zu untergraben, zu verfolgen, muss sich - ähnlich wie mit der Bezeichnung als Rechtsextremer - entgegenhalten lassen, selbst deren Ideologie zu teilen. Die pointierte Bezeichnung auch des Klägers als „Reichsbürger“ im Rahmen einer seinerzeit aktuellen Diskussion steht dabei aufgrund der nicht unerheblichen Schnittmenge mit deren Ideologie in angemessenem Verhältnis. jj) Tweet-Nr. 19 (“Betrüger“) Ein Betrüger im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand des Betrugs aus § 263 StGB erfüllt. In der Alltagssprache ist ein Betrüger laut Duden eine Person, die oder bewusst täuscht oder hintergeht. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 19.07.2022 auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Beitrag des Klägers, auf den der Beklagte eingeht (vgl. erneut Anlage K20). Er wirft darin dem Kläger und dem Welt-Journalisten R. vor, „ca. 10 % der Bürger gezielt mit rechten Fake News zu verblenden“, um diesen „anschließend das Geld aus der Tasche zu ziehen“. Der Tweet stammt aus einer Zeit, in der der Querdenken-711-Gründer B. u.a. wegen des Verdachts des versuchten Betruges im Zusammenhang mit vereinnahmten Spendengeldern in Untersuchungshaft genommen wurde und auch „Spendenkonten“ sowie sog. Scheinfirmen von anderen Querdenken-Protagonisten bereits publik waren. Auch der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Tweets unstrittig mindestens ein Konto für - so wörtlich - „Schenkungen“ eingerichtet. Der Tweet des Beklagten ist vor diesem Hintergrund folglich dahingehend zu verstehen, dass es auch dem Kläger mit seinem Wirken letztlich nur darum gehen würde, sich zu bereichern, sodass auch hier das sachliche Anliegen des Beklagten nicht völlig in den Hintergrund trat. Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die Einrichtung des Spendenkontos durch den Kläger und der Aufforderung zur Deklaration der Spendengelder als „Schenkungen“ gesehen werden. Wer wie der Kläger um Spenden wirbt und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks „Schenkungen“ bittet, ohne dass vom ihm - trotz der seinerzeit aktuellen Medienberichterstattung über die fehlende Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder - näher über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge aufgeklärt wird, muss sich in der öffentlichen Debatte den Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen. Die pointierte Bezeichnung auch des Klägers als „Betrüger“ anlässlich eines konkreten Anlasses steht dabei aufgrund des hohen Maßes an Intransparenz in angemessenem Verhältnis. kk) Tweet-Nr. 20 (u.a. “Antisemitismus verbreitet“, „Rechtsextremismus pusht“) Hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe des Antisemitismus und des Rechtsextremismus wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 12.09.2022 auf eine von den Parteien nicht vorgelegte Unterhaltung des Klägers mit dem Medienanwalt J. (vgl. erneut Anlage K21). Gerichtsbekannt diskutiert der Medienanwalt J. über und mit dem Kläger über Sinn und Unsinn von dessen Abmahnungen und Klagen gegen Kritiker, vgl. das Zitat von J. unter Anlage K21: „Wenn Querdenker und/oder Reichsbürger QuatschJura einsetzen, um Kritiker einzuschüchtern, braucht es Gegengewicht“. Unstrittig verbreitet der Kläger regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative, u.a. diejenigen der QAnon-Bewegung. Unstrittig plant und führt der Kläger Veranstaltungen mit Rechtsextremisten aus ganz Europa durch, vgl. das Video mit E. aus Brüssel unter Anlage K4 sowie das Selfie mit V. unter Anlage K23. Unstrittig rief der Kläger im Jahr 2022 zum sog. Wutwinter auf. Der Tweet des Beklagten ist so zu verstehen, dass der Beklagte eine andere Ansicht als der Rechtsanwalt und Blogger J. vertritt, nämlich, dass man mit dem Kläger nicht reden sollte, weil dieser Antisemitismus verbreiten, gegen die Demokratie hetzen und den Rechtsextremismus pushen würde. Das sachliche Anliegen des Beklagten, dem Rechtsanwalt und Blogger J. verstehen zu geben, dass man Extremisten keine Bühne bieten sollte, trat nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die öffentlich einsehbaren und sachlich gehaltenen Diskussionen zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt J. gesehen werden. Wer wie der Kläger insbesondere Codes der QAnon-Bewegung verbreitet, dem darf neben dieser Tatsache vorgehalten werden, dass er Antisemitismus verbreitet. Der Vorwurf Antisemitismus zu verbreiten steht dabei aufgrund des hohen Maßes an Judenfeindlichkeit, welches die QAnon-Bewegung gerichtsbekannt vertritt, in angemessenem Verhältnis. Wer wie der Kläger seit Jahren staatliche Institutionen delegitimiert und zugleich mit Rechtsextremisten aus ganz Europa Veranstaltungen plant und durchführt, dem darf das „Pushen von Rechtsextremismus“ und „Hetze gegen unsere Demokratie“ vorgeworfen. Die sachliche Wortwahl „Pushen von Rechtsextremismus“ und „Hetze gegen unsere Demokratie“ steht dabei in angemessenem Verhältnis zum radikalen Wirken des Klägers. ll) Tweet-Nr. 21 (“CoronaLeugner“) Ein Leugner ist laut Duden eine Person, die etwas in Abrede stellt. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wird hierunter im Wesentlichen eine Person verstanden, die entweder die Existenz von Coronaviren, deren unbeabsichtigte Verbreitung oder die von diesem Virus ausgehenden Gefahren in Abrede stellt. Der ehrverletzende Charakter dieser Bezeichnung folgt daraus, dass der Person damit vorgeworfen wird, wissenschaftliche Fakten entweder bewusst zu ignorieren oder intellektuell nicht in der Lage zu sein, diese zur Kenntnis zu nehmen. Unstrittig spricht der Kläger von einer „Plandemie“, verharmlost die Gefährlichkeit des Virus und lehnt in der Folge den Großteil von privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen radikal ab. Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 20.08.2022 auf die Meldung von Twitter, dass der Kläger dem Beklagten nun auf Twitter folgt (vgl. erneut Anlage K22). Das sachliche Anliegen des Beklagten, seine Follower darauf aufmerksam zu machen, dass ihm nun sogar ein Hauptakteur der Anti-Corona-Bewegung auf Twitter offiziell folgt, trat nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die provokante und zugleich einschüchternd wirkende Entscheidung des Klägers gesehen werden, dem Beklagten für jedermann ersichtlich auf Twitter zu folgen. Wer wie der Kläger von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgeht und einen Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehnt, darf verkürzt als „CoronaLeugner“ bezeichnet werden. Die vergleichsweise sachliche Wortwahl „CoronaLeugner“ steht dabei in angemessenem Verhältnis zum radikalen Wirken des Klägers. mm) Tweet-Nr. 22 (“Hassprediger“) Ein Prediger ist laut Duden eine Person, die etwas vor Publikum verkündet, im Falle des Hasspredigers ein intensives Gefühl der Abneigung und Feindseligkeit. Die Äußerung des Beklagten vom 20.08.2022 bezog sich auf ein vom Influencer V. veröffentlichtes Selfie, welches diesen mit dem Kläger auf einer Couch in heimischer Atmosphäre zeigt (vgl. erneut Anlage K23). Das Selfie ist unterschrieben mit „H. kam zu Besuch. Haben ein schönes Interview gedreht. Video dazu dann morgen [...]“. Unstrittig handelt es sich bei V. alias @A. um einen rechtsextremistischen Verschwörungstheoretiker. Das sachliche Anliegen des Beklagten, darauf aufmerksam zu machen, dass der für sein radikales Wirken bekannte Kläger nun auch offen mit Rechtsextremisten posiert und Videos produziert, trat nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf das veröffentlichte Selfie des Klägers mit Videoankündigung gesehen werden. Wer wie der Kläger regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreitet, sowie mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen Teile der Bevölkerung radikalisiert, und nun auch noch mit einem Rechtsextremisten in freundschaftlicher Atmosphäre posiert und sich von diesem interviewen lässt, muss sich entgegenhalten lassen, ein „Hassprediger“ zu sein. Die überspitzte Bezeichnung als „Hassprediger“ anlässlich einer angekündigten Videoveröffentlichung mit einem Rechtsextremisten steht dabei aufgrund des vorgenannten radikalen Wirkens des Klägers in angemessenem Verhältnis. 2.) Die zulässige Klage unter Ziffer 2.) ist nur teilweise begründet. a) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB Anspruch auf Unterlassung der Behauptung vom 26.05.2022, dass der Kläger den Beitrag unter Anlage K12 zum vorgeblichen Biowaffenlabor der Franzosen unter dem Metallurgischen Kombinat Asow-Stahl in Mariupol verfasst und veröffentlicht hat, da die weitere Behauptung dieser unwahren Tatsache den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Verbreitung des Tweets einem den Vorsatz ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag, indem er davon ausging, dass der Kläger in die Verbreitung durch Veröffentlichung des Tweets eingewilligt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beitrag unstrittig dem Duktus und der vom Kläger verbreiteten These eines sog. Deep State entspricht, sodass für den Beklagten zunächst keinerlei Zweifel bestehen mussten, dass der Beitrag vom Kläger stammt. Obwohl der Kläger den Beklagten vorgerichtlich darüber aufgeklärt hatte, dass er diesen Beitrag nicht verfasst und veröffentlicht hat und der Beklagte durch Nichtbestreiten unstrittig gestellt hat, dass der Kläger den genannten Beitrag nicht verfasst hat (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), gab der Beklagte die Behauptung, dass der Kläger den Beitrag verfasst und veröffentlicht hat, nicht auf. Auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte der Beklagte nicht abgeben. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht mithin. b) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB noch aus sonstigem Rechtsgrund Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, dass der Kläger den Beitrag unter Anlage K18 zur vorgeblich fehlenden Souveränität der Bundesrepublik Deutschland verfasst und veröffentlicht hat. aa) Dass der Kläger den Beitrag verfasst habe, wurde objektiv vom Beklagten nicht behauptet. Der Beitrag unter Anlage K18 wurde ohne weiteres ersichtlich lediglich vom Nutzer „P.“ in das Chatforum des Klägers weitergeleitet. bb) Auch, dass der Kläger den Beitrag veröffentlicht habe, wurde objektiv vom Beklagten nicht behauptet. Der Beitrag des Beklagten nimmt lediglich Bezug auf den Tweet eines anderen Nutzers, der den streitgegenständlichen Beitrag im Chatforum des Klägers „xx xxx xxx xxxxxx - Wir sind der Souverän“ gefunden haben will. c) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, dass der Kläger den Beitrag unter Anlage K24 zum erhofften Verprügeln des Gesundheitsministers Karl Lauterbach verfasst und veröffentlicht hat, da die weitere Behauptung dieser unwahren Tatsache den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines Tweets, d.h. am 20.10.2022, davon ausgegangen war, dass der Kläger den Tweet zum Verprügeln des Gesundheitsministers verfasst und veröffentlicht hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Gesundheitsminister Karl Lauterbach gerichtsbekannt zuvor öffentlichkeitswirksam als „Lügner“ und Verbreiter von „FakeNews“ bezeichnet, diesen nach eigenen Angaben bei der Staatsanwaltschaft Berlin mehrfach angezeigt und eine Unterlassungsklage gegen diesen angestrengt hat (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2022 - 1 O 49/22, GRUR-RS 2022, 42639). Stein des Anstoßes war für den Kläger gerichtsbekannt die Aussage des Gesundheitsministers vom 14.08.2021 zur nach dessen Ansicht nach nebenwirkungsfreien Corona-Schutzimpfung. Obwohl der Beklagte durch Nichtbestreiten unstrittig gestellt hat, dass der Kläger den genannten Beitrag nicht verfasst hat (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), gab der Beklagte die Behauptung, dass der Kläger den Beitrag verfasst und veröffentlicht hat, bislang nicht auf. Auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte der Beklagte nicht abgeben. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht mithin. 3.) Die zulässige Klage unter Ziffer 3.) ist unbegründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 Abs. 1 GG hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der sog. Herrenreiter-Entscheidung (BGHZ 26, 349) begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 116, juris). Die Abwägung der maßgeblichen Kriterien des Einzelfalls führt vorliegend zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Kläger durch die zu unterlassenden Äußerungen in seinem sozialen Achtungsanspruch schwerwiegend beeinträchtigt wurde. Dies vor dem Hintergrund der geringen Reichweite der Tweets des Beklagten, der Tatsache, dass der Beklagte im Wesentlichen nur auf von anderen Nutzern erstellte Hashtags Bezug nimmt und die Tweets des Beklagten der Popularität des Klägers in der Verschwörungstheoretiker-Szene keinen ersichtlichen Abbruch getan haben. Letztendlich kann diese Frage offen bleiben, da die Beeinträchtigung durch den vorliegenden Unterlassungstitel hinreichend rehabilitiert wird. Dabei ist zu sehen, dass der Kläger selbst seit Jahren nahezu täglich mit der Verbreitung von ketzerischen Tweets, perfiden Falschinformationen und an Absurdität kaum zu übertreffenden Verschwörungsmythen aller Art (u.a. zum Coronavirus, zur Corona-Schutzimpfung, zum Judentum, zum Klimawandel, zum Ukrainekrieg etc.) Reaktionen insbesondere in sozialen Medien geradezu provoziert und auf diese Weise auch den Beklagten zu den zu unterlassenden Äußerungen veranlasst hat. Wer wie der Kläger dermaßen offensiv austeilt, hat in der Regel auch entschädigungslos einzustecken. 4.) Die zulässige Klage unter Ziffer 4.) ist begründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Durchsetzung der sieben begründeten Unterlassungsansprüche in Höhe von 1.214,99 EUR aus § 823 BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 Abs. 1 GG hat. a) Der Klägervertreterin steht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 17.500,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation und USt. zu. Der Gegenstandswert von 17.500,00 EUR ergibt sich aus der Addition der Gegenstandswerte der sieben zu unterlassenden Äußerungen. Die Unterlassung der Bezeichnung als „Wichser“ (unabhängig von der Schreibweise) ist dabei nur einmal mit 2.500,00 EUR anzusetzen. b) Die Verzinsungspflicht begann analog § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. 5.) Die zulässige Klage unter Ziffer 5.) ist teilweise begründet, da der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4.) wird verwiesen. 6.) Die zulässige Widerklage unter Ziffer 1.) ist unbegründet. a) Die Widerklage ist zwar zulässig, insbesondere ist der Beklagte trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen im Jahr 2018 prozessführungsbefugt. Der Kläger verkennt, dass § 240 ZPO nur Anwendung findet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen nach Klagezustellung eröffnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169). b) Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da der Beklagte vom Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 185 StGB nicht Unterlassung der Bezeichnung als „Spast“ verlangen kann. Abgesehen davon, dass aus dem beklagtenseits vorgelegten Post nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte Adressat der Bezeichnung „deutscher blasser linker Spast“ sein soll, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Post auf Telegram nicht verfasst hat. Der Post entspricht offensichtlich nicht dem Duktus des Klägers, der sich als Rechtsanwalt stets eloquenter äußert als der Verfasser des Posts. Zudem drückt sich der Kläger auf sozialen Medien amtsbekannt weitestgehend ohne Rechtschreib- und Grammatikfehler aus und weisen dessen Posts aufgrund der jahrelangen täglichen Übung eine professionelle Struktur auf, wobei der Kläger üblicherweise mit einprägsamen Schlagzeilen, Fotos und Videos (sog. Clickbaiting) arbeitet. Auch werden Verlinkungen vom Kläger in der Regel nicht ohne Kommentar hierzu in den Fließtext eingefügt und Bücherempfehlungen jedenfalls nicht mit der lapidaren Aufforderung „Besorgt euch mal [...]“ ausgesprochen. Letztlich ist für die Kammer auch nicht verständlich, wieso der Kläger von „ihr deutschen [...] Spasten“ reden sollte. 7.) Die zulässige Widerklage unter Ziffer 2.) ist unbegründet, da der Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Beratungskosten in Höhe von 226,10 EUR brutto aus § 826 BGB oder sonstigem Rechtsgrund hat. Mangels Sonderverbindung zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Abmahnung sowie mangels eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf Seiten des Beklagten kommen als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Erstberatungskosten nur § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB in Betracht (vgl. Gloy/Loschelder/Danckwerts/Hasselblatt/Witschel, UWG -HdB, § 52 Gezielte Behinderung, Rn. 180; Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, BGB § 280 Rn. 27). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine teilweise fehlende Berechtigung zur Abmahnung kannte, wurden vom Beklagten nicht vorgetragen. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei den zulässigen Meinungsäußerungen des Beklagten fast ausschließlich um überspitzte Formulierungen handelt, deren Rechtfertigung sich aus erst aus einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Parteien ergibt. II. 1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344, 709 ZPO. 2.) Der Streitwert ergibt sich aus der Summe von Klage und Widerklage, nämlich - Klageantrag Ziffer 1: 52.500,00 € (= 21 x 2.500,00 €). Die beiden Unterlassungsklageanträge hinsichtlich der Bezeichnung des Klägers als „Wixer“ und gleichbedeutend „Wixxer“ wurden dabei nur einmal mit 2.500,00 € bewertet. - Klageantrag Ziffer 2: 7.500,00 € (= 3 x 2.500,00 €) - Klageantrag Ziffer 3: 25.000,00 € - Widerklageantrag Ziffer 1: 1.000,00 € - Widerklageantrag Ziffer 2 (alt): 1.250,12 €. - Widerklageantrag Ziffer 2 (neu): 226,10 €. 3.) Die Kostenquote ergibt sich aus der Berechnung 23.714,99 € / 89.478,63 €. Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage um Unterlassung ehrverletzender Äußerungen sowie um Schadensersatz. Der Kläger ist Rechtsanwalt, Blogger sowie selbsternannter „Journalist“ und „Freiheitsaktivist & Freiheitskämpfer“. Er ist zudem Inhaber zweier Accounts bei X (im Folgenden: „Twitter“) mit den Nutzernamen @h. sowie @H.USA. Der Beklagte ist Inhaber eines Twitter-Accounts mit dem Nutzernamen @t. . Der Beklagte veröffentlichte auf Twitter im Zeitraum September 2021 bis Oktober 2022 119 Beiträge, die den Kläger betreffen, darunter folgende Tweets: Tweet- Nr. Äußerung des Beklagten mit Datum und Anlage In Bezug genommener Inhalt (soweit vorgelegt) 1 „Querdenker sind unterirdisch niveaulose Vollidioten. @B. @B.Dr @R. @h.“ (21.09.2021 - Anlage K1) Auf „Alles außer Mainstream“ weitergeleitetes Video von „U.“: „Querdenker haben mitgeschossen? Am Arsch! Der #Tankstellenmord wird im Netz instrumentalisiert, um gegen Kritiker der Maßnahmen zu hetzen. Dabei sind eher diejenigen mitschuldig, die diesen Maßnahmen- Schwachsinn unhinterfragt mitmachen“ 2 „Gut so. @ h. aber besser wäre es, Sie wegzusperren. Sie und die anderen Volksverhetzer.“ (04.01.2022 - Anlage K2) Tweet des Klägers: „Die Polizei hält Spaziergänger fest und prüft den Verdacht einer verbotenen #Versammlung. Mit mir wollte #Polizei (mal wieder) nicht sprechen.“ 3 „Der rechtsextreme Verschwörungsrechtsverdreher @h. gibt wieder alles, um seinen Fans das Geld aus den Taschen zu ziehen. Sperrt ihn weg. Die Zeit wird kommen. Volksverhetzer“ (14.01.2022 - Anlage K3) „Tierarztsprechstunde“ vom 14.01.2022 mit dem Kläger, E., T. und Dr. L. 4 „Die deutsch-österreichische Verschwörungsallianz mit dem Rechtsverdreher und Frauenschläger @h. mit seinem antisemitischen Kuschelfreund @e.tweets vor der Brüssel Demo gegen die Diktaturen in Europa“ (23.01.2022 - Anlage K4) Video des Klägers und dem Österreicher E. über 1:58 Minuten aus Brüssel 5 „#H.IstEinWixer“ (23.01.2022 - Anlage K5) -- 6 „Warum darf man den „#H.isteinWixxer“ nicht mehr verwenden?“ (27.06.2022 - Anlage K17) -- 7 „Der antisemitische Verschwörungsfaschist und Rechtsverdreher @h. empfiehlt einige seltsame Twitter Accounts...“ (28.01.2022 - Anlage K6) Vom Kläger: „Hier noch ein paar Empfehlungen: https://twitter.com/disclosetv https://twitter.com/L. https://twitter.com/J. https://twitter.com/Tv https://twitter.com/d. https://twitter.com/A. https://twitter.com/a. https://twitter.com/r. [...] 8 „Widerlicher Volksverhetzer @h.“ (28.01.2022 - Anlage K7) -- 9 „Der neue Kanal der Verschwörungsidioten und Antisemiten M. H.männchen @h. [...]“ (02.02.2022 - Anlage K8) Im Kanal „E.U. Deutsch“ verlinktes Youtube-Video: „LIVE H. & E.: Hat die Polizei Gewalt in Brüssel PROVOZIERT? #Talk #BRU2301 war eine der größten und bis zuletzt auch friedlichsten Veranstaltungen der letzten Jahre. Doch gegen Ende gelang es einigen vermummten, Gewalt auf Seiten des Staates zu provozieren, um das gesamte Event in Mitleidenschaft zu ziehen. Jetzt in der Nachanalyse wird klar: [...]“ 10 „Der Verschwörungsidiotische Rechtsverdreher und Antisemit @H.USA @h. bekommt die Krise. Jetzt bleibt nur noch die Maske. Was nun? Am besten Petition unterzeichnen und teilen. Auch in anderen sozialen Medien.“ (16.02.2022 - Anlage K9) Beitrag von H., den der Kläger wortlautgetreu geteilt hat: „Es gibt Menschen, die sagen: Masketragen sei „unzumutbar“, freiheitsraubend, Maulkorb,“ usw Mich interessiert, wie die Twitter-Blase das sieht. Ist Maske tragen für Sie: #Maske #DieMaskeMussWeg #DieMaskebleibtauf Bitte sparen Sie sich Beleidigungen und Weltuntergangsszenarien“ https://twitter.com/h./[...] 11 „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @DS. @h. @H.USA @CG @L. eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen.“ (23.04.2022 - Anlage K10) -- 12 - 13 „Sie als Veratwortlicher in [Deutschlandflagge] @h. @H.USA rufen zur Demo auf. Sie als #Volksverhetzer #Antisemit, #Rechtsextremist und #Demokratiefeind nehmen Gewaltexzesse billigend in Kauf. Es wird so kommen. @BfV_Bund“ (01.05.2022 - Anlage K11) Von „E.U. Deutsch“ verlinktes Video: „E.U. Deutsch Million March II - 25. Juni Frankfurt Die meisten Länder haben die Maßnahmen gelockert, aber unser Kampf ist noch lange nicht vorbei [...]“ 14 „Unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut @h. @H. “ (26.05.2022 - Anlage K13) -- 15 „Er wird als Rechtsanwalt und Bürgerrechtler bezeichnet. Ich korrigiere: Winkeladvocat und Volksverhetzer.“ (26.05.2022 - Anlage K14) Tweet eines Twitter-Nutzers über die Reise des Klägers nach Mexiko, um dort die per Haftbefehl gesuchte Dr. J. zu besuchen. 16 „Ich möchte gerne zusätzlich drauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht verwendet werden sollte. Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer. Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch nicht.“ (06.06.2022 - Anlage K15) Antwort auf Tweet eines Twitter-Nutzers 17 „Egal ob @CG @e.tweets @h., Eva R., Björn W., Helge S., @w u.v.a. Da stimmt es einfach nicht mehr im Schädel. Und das macht sie so gefährlich, weil viele Follower ähnlich ticken. #QuerdenkerSindTerroristen“ (04.06.2022 - Anlage K16) Tweet eines Twitter-Nutzers 18 „#Antisemit #verschwörungsidiot #Demokratiefeind @h. und @H.Wixxer Ich ergänze mit #Reichsbürger Vielleicht reicht das für eine Erweiterung der Klage eines #Winkeladvocaten“ (11.06.2022 - Anlage K19) Frage eines Twitter-Nutzers an den Beklagten: „Oh. Was hast Du denn gesagt, daß er sich beleidigt fühlt?“ 19 „Falsch. Euch geht es darum, so ca. 10% der Bürger gezielt mit rechten FakeNews zu verblenden um Ihnen anschließend das Geld aus der Tasche zu ziehen. #volksverhetzer #Betrüger“ (19.07.2022 - Anlage K20) Nicht vorgelegter Beitrag des Klägers und des Reporters R. 20 „Nein @Anwalt_ J. Mit jemandem, der #Antisemitismus verbreitet, mit #Hetze gegen unsere #Demokratie den #Wutwinter plant, den #QAnon Mythos verbreitet und den #Rechtsextremismus pusht @h.... mit dem redet man nicht“ (12.09.2022 - Anlage K21) Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt J. 21 „Der antisemitisch geprägte #QAnon und Rechtsbürgernahe rechtsradikale #Demokratiefeind, # CoronaLeugner und #Verschwörungsfanatiker mit ausgeprägten Umsturzphantasien @h. folgt mir und damit unserer Bubble. Logische Konsequenz. #h.mussweg“ (20.08.2022 - Anlage K22) Meldung von Twitter, dass der Kläger dem Beklagten jetzt folgt 22 „Der antisemitisch geprägte und Verschwörungsfanatische #Hassprediger mit ausgeprägten Umsturzphantasien @h. trifft V. @A. der sich gerne in der rechtsradikalen Verschwörungsecke sieht... (18.08.2022 - Anlage K23) Foto des Klägers auf dem Sofa von V. mit dem von diesem verfassten Text: „Guckt mal, was ich auf meiner Couch gefunden habe. H. kam zu Besuch. Haben ein schönes Interview gedreht. Video dazu dann morgen :) [...]“ Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmaßlich im Mai 2022, tweete eine Person unter dem Nutzernamen „RA H.“ (vgl. Anlage K12): „Der wie immer exzellent informierte Dr. #F. hat geheime Informationen zu den unter dem Stahlwerk verlaufenden Tunneln und #Biowaffenlabors der Franzosen, Amerikaner und der #Nato. Die Russen werden an die Öffentlichkeit gehen und dann fällt bald der #DeepState“. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmaßlich im Juni 2022, postete eine Person im „Chat - H. – xx xxx xxx xxxxxx“ auf Telegram (vgl. Anlage K18): „Die BRD ist kein souveräner Staat - sondern eine Scheinstaatsverwaltung die immer noch unter alliierter Besatzungszustand fremdbestimmt und unrechtmäßig gegen die deutsche Bevölkerung agiert. Die Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands ist der Schlüssel zum Weltfrieden und der Weg in die Freiheit des deutschen Volkes [...]“ Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmaßlich im Oktober 2022, tweete eine Person unter dem Nutzernamen „RA H.“ (vgl. Anlage K24): „Lauterbach gehört mal ordentlich verprügelt.“ Am 27.04.2023 postete eine Person unter dem Nutzernamen „RA H.“ folgenden Beitrag auf Telegram (vgl. Anlage B1): „Immer dieses dumme Wort - Antisemitismus... Ihr deutschen blassen linken Spasten wisst doch gar nicht was das bedeutet. Kein Jude sagt zu sich oder anderen Juden Semit oder Prosemit. Zumal zu den semitischen Völkern auch die muslimischen gehören. LOL und was ist das Gegenteil von Antisemitismus?! [...]“ Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2022 (Anlage K26) forderte der Kläger der Beklagten zur Löschung der genannten Beiträge, zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000,00 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 EUR brutto jeweils bis 11.10.2022 auf. Der Kläger behauptet, dass er die drei letzten Tweets bzw. Posts nicht verfasst habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den übrigen Äußerungen des Beklagten ausschließlich um Schmähkritik handle. Ein Sachbezug sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Bei den Bezeichnungen als „Antisemit“, „Rechtsextremist“, „“ und „Demokratiefeind“ würden bereits die Anknüpfungstatsachen fehlen. Bei den Bezeichnungen als „Volksverhetzer“ und „Betrüger“ handle es sich um „falsche Rechtstatsachen“, bei der Bezeichnung als Corona-Leugner um eine falsche Tatsachenbehauptung. Im Übrigen sei der Beklagte infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mehr prozessführungsbefugt, sodass der Rechtsstreit nicht mehr ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden könne. Der Kläger hat zunächst beantragt (vgl. Bl. 2 ff. d.A.), 1. Dem Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig verboten, in Bezug auf den Antragsteller folgende Äußerungen zu tätigen: a) Unterirdisch niveauloser Vollidiot wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 1. b) Volksverhetzer (Anlage K 2) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 2. c) Rechtsextremen Verschwörungsverdreher (Anlage K3 ) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 3. d) Rechtsverdreher und Frauenschläger (Anlage K 4) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4. e) #H.IstEinWixer“ (Anlage K 5) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5. f) #H.isteinWixxer“ (Anlage K 17) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17. g) Antisemtisischer Verschwörungsfaschist (Anlage K 6) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 6. h) Widerlicher Volksverhetzer (Anlage K 7) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 7. i) Verschwörungsidiot (Anlage K 8) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 8. j) Antisemit (Anlage K 9) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 9. k) Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. @H.USA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen (Anlage K 10) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 10. l) Rechtsextremist (Anlage K 11) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 11. m) Demokratiefeind (Anlage K 11) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 11. n) Der Kläger äußere unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut (Anlage K 13) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 13 o) Winkeladvocat und Volksverhetzer (Anlage K 14) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 14. p) #H.TrittFrauen“ (Anlage K 15) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15. q) Der Kläger sei ein Terrorist (Anlage K 16) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 16. r) #Reichsbürger (Anlage K 19) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 19. s) #Betrüger (Anlage K 20) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 20. t) „Nein @Anwalt_ J. Mit jemandem, der #Antisemitismus verbreitet, mit #Hetze gegen unsere #Demokratie den #Wutwinter plant, den #QAnon Mythos verbreitet und den #Rechtsextremismus pusht @h.... mit dem redet man nicht“ (K21) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 21. u) #Coronaleugner (K 22) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 22. v) #Hassprediger (K 23) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 23. 2. Dem Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig verboten, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe: a) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 12. b) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 18. c) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigung, mindestens jedoch 25.000.- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2022 zu zahlen, 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.10.2022 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Anspruch Ziffer 3 und Ziffer 4 aus einer unerlaubten Handlung herrührt. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 hat der Kläger seine Klage unter Ziffer 3 in Höhe von 15.000,00 EUR zurückgenommen. Gegen das am 19.04.2023 erlassene Versäumnisurteil, welches dem Beklagten am 26.04.2023 zugestellt wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 02.05.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 188 d.A.), das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, 1. Das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufzuheben. 2. Die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche Tweets von ihm aus folgenden Gründen zulässig seien (Bl. 114 ff. und 136 ff. d.A.): Tweet- Nr. Verteidigungsvorbringen des Beklagten 1 Mit „Vollidioten“ seien die Querdenker und nicht der Kläger gemeint. Der Kläger sei von ihm lediglich verlinkt worden, um eine Reaktion hervorzurufen. 2 Der Kläger habe in der Vergangenheit codiert antisemitisches Gedankengut verbreitet. Er nutze Begriffe wie NWO, Elite, Regime, Rothschild, Bill Gates, Impfzwang und Deep State et cetera. Aus diesen vielerlei Begriffen durfte der Beklagte den Schluss ziehen, dass es dem Kläger um Volksverhetzung geht. Das Tragen eines Judensterns durch Spaziergänger mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ würde den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. 3 Der Kläger transportiere teilweise rechtes Gedankengut, u.a. bezeichne er die Presse als „Staatspresse“, sodass diese Zuschreibung zulässig sei. Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Rechtsverdreher sei als pointierte Kritik zulässig. 4 Der Kläger tritt öffentlichkeitswirksam als Rechtsanwalt einer Szene auf. Die Bezeichnung als Rechtsverdreher habe er daher auszuhalten. Weiterhin hätte der Kläger auf die Gegendemonstrantin auf dem Video eingeschlagen, zumindest wenn ihn nicht die Polizei hiervon abgehalten hätte. 5 Der Tweet stammt von zwar von ihm, der Hashtag „H.IstEinWixer“ aber nicht. Er habe sich diesen Hashtag auch nicht zu eigen gemacht. 6 Der Beklagte würde die Twitter-Gemeinde lediglich fragen, warum man den Hashtag „H.IstEinWixer“ nicht verwenden dürfe. 7 Der Kläger habe von einer „Plandemie“ gesprochen und dass die Bundesrepublik kein souveräner Staat sei. Über seine Kanäle verbreite er Thesen, die darauf abzielen würden, staatliche Pandemieschutzmaßnahmen als gesellschaftliche Unterdrückung darzustellen. Geheime innerstaatliche Organisationen würden nach Ansicht des Klägers in Wahrheit staatliche Geschicke lenken, was er als „Deep State“ bezeichnen würde. All dies entspräche dem Gedankengut von QAnon aus den USA. 8 Die Querdenker-Bewegung würde auf Demonstrationen volksverhetzende Plakate verwenden, u.a. „Impfen macht frei“. Der Kläger als Anwalt und zugleich Ordner habe dies mehrfach auf Demonstrationen geschehen lassen. 9 Der Kläger habe sich mit kontroversen Thesen in die Öffentlichkeit begeben und müsse sich auch diese Äußerung gefallen lassen. 10 Der Kläger verwendet antisemitische Codes wie „die Rothschilds“ und andere Narrative. 11 Diese Äußerung sei gemäß BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 von der Meinungsfreiheit gedeckt. 12 s.o. zu Tweet-Nr. 3 13 Die Querdenker-Bewegung würde Maßnahmen der demokratisch gewählten Regierung ablehnen. Dies dürfe der Beklagte als Feindschaft gegenüber der Demokratie qualifizieren. 14 s.o. zu Tweet-Nr. 10. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Tweet den Kläger betrifft. 15 s.o. 16 Der Kläger hätte die Gegendemonstrantin auf dem Video getreten. 17 Er habe nie geäußert, dass der Kläger ein Terrorist sei. Er habe den Hashtag nur verwendet, um sich an einer Diskussion zum sog. Tankstellenmord von Idar-Oberstein zu beteiligen. 18 Der Kläger sei der Reichsbürgerszene sehr sehr nahe. Er hätte Interviews mit bekennenden Querdenkern gemacht. Ideologisch hätte er sich von der Szene bis heute nicht distanziert. 19 Der Kläger hätte ein Spendenkonto bei der S. und ein Konto bei W. in Belgien. Er würde ebenso wie B. und dem HNO-Arzt Dr. S. alte Leute von Mist überzeugen und Situationen vorgaukeln. 20 Das Direktzitat sei zulässig. 21 Der Kläger sei Galionsfigur der Querdenkerszene. 22 Diese Äußerung sei vom Recht auf Gegenschlag gedeckt, da der Kläger dem Beklagten „Hassframing“ vorgeworfen habe. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger ihn am 27.04.2023 auf Telegram als „blassen linken Spasten“ bezeichnet habe. Der Beklagte beantragt zuletzt im Wege der Widerklage (Bl. 188 d.A.): 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den Beklagten und Widerkläger als „blassen linken Spasten“ zu bezeichnen, wie am 27.04.2023 in einem Beitrag in der Telegramgruppe des Klägers und Widerbeklagten wie folgt - ausweislich Anlage K1 - geschieht: 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 226,10 EUR zu erstatten. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger behauptet, den Beklagten nie als „blassen linken Spasten“ bezeichnet zu haben. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des Videos „H. vs antifa und Polizei in Frankfurt #ffm1104“. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2023 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat seine Widerklage in Höhe von 1.250,12 EUR zurückgenommen (Bl. 188).