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Beschluss

1 Reha 383/09

LG Erfurt 1. Kammer für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2011:0714.1REHA383.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Rehabilitierung wegen einer Unterbringung in einem Kinderheim erfordert, dass die Anordnung der Heimeinweisung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Von einer politischen Verfolgung ist auch in den Fallkonstellationen auszugehen, in denen Kinder bzw. Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren. Die Kinder sind dann ebenfalls als Opfer politischer Verfolgung anzusehen.(Rn.9) 2. Weitere Voraussetzung für eine Rehabilitierung ist, dass die in den Kinderheimen erlittene Freiheitsentziehung zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist. Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit müssen, um Relevanz für das Rehabilitierungsverfahren zu erlangen, massiv und dauerhaft gewesen sein. Daran ist auch nach der Novelle des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 2. Dezember 2010 festzuhalten (entgegen OLG Jena, 17. Mai 2011, 1 Ws Reha 7/11, ZOV 2011, 210).(Rn.12)
Tenor
1. Der Rehabilitierungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Seine Auslagen hat der Antragsteller selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rehabilitierung wegen einer Unterbringung in einem Kinderheim erfordert, dass die Anordnung der Heimeinweisung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Von einer politischen Verfolgung ist auch in den Fallkonstellationen auszugehen, in denen Kinder bzw. Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren. Die Kinder sind dann ebenfalls als Opfer politischer Verfolgung anzusehen.(Rn.9) 2. Weitere Voraussetzung für eine Rehabilitierung ist, dass die in den Kinderheimen erlittene Freiheitsentziehung zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist. Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit müssen, um Relevanz für das Rehabilitierungsverfahren zu erlangen, massiv und dauerhaft gewesen sein. Daran ist auch nach der Novelle des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 2. Dezember 2010 festzuhalten (entgegen OLG Jena, 17. Mai 2011, 1 Ws Reha 7/11, ZOV 2011, 210).(Rn.12) 1. Der Rehabilitierungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Seine Auslagen hat der Antragsteller selbst zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt eine Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung in einem Kinderheim in xxx in der Zeit vom 15.05.1975 bis 23.12.1975. Ausweislich des Beschlusses des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss – vom 21.07.1975 wurde die Heimerziehung für den damals 9-jährigen Antragsteller und seinen jüngeren Bruder xxx angeordnet, weil beide Eltern am 15.05.1975 in Haft genommen worden waren und andere Unterbringungsmöglichkeiten nicht bestanden. Die Eltern des Antragstellers, xxx, wurden mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 10.10.1975 (Az.: 1 BS 37/75) wegen staatsfeindlicher Verbindung in Tateinheit mit Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten (Vater) bzw. 2 Jahren (Mutter) verurteilt. Die Mutter wurde am 23.12.1975 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss der Kammer vom 24.03.2010 (Az.: 1 Reha 382/09) wurde das Urteil, soweit es die Mutter betraf, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, weil es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei. Es wurde festgestellt, dass der Mutter in der Zeit vom 15.05.1975 bis 23.12.1975 zu Unrecht die Freiheit entzogen worden war. Zu der Heimeinrichtung, in der der Antragsteller untergebracht war, hat dieser vorgetragen, dass es dort keine vergitterten Fenster gegeben habe. Der Schulunterricht habe außerhalb des Heimes stattgefunden. Er sei morgens geweckt worden, habe gefrühstückt, sei dann in die Schule gegangen und danach zurück ins Heim, wo er beschäftigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Von der ihm eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. II. Der Rehabilitierungsantrag ist unbegründet. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn und soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Nach Satz 2 der Norm gilt dies insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung wegen einer Unterbringung in einem Kinderheim erfordert damit, dass die Anordnung der Heimeinweisung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Von einer politischen Verfolgung geht die Kammer nach ständiger, allerdings streitiger Rechtsprechung auch in den Fallkonstellationen aus, in denen Kinder bzw. Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren. Die Kinder sind dann ebenfalls als Opfer politischer Verfolgung anzusehen. Die Verfolgung der Eltern wirkt sich unmittelbar auf die Kinder aus, sie schafft einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zur Heimeinweisung der Kinder (conditio sine qua non). Wären die Eltern nicht – in rechtsstaatswidriger Weise – in Haft gekommen, hätten die Jugendbehörden die Kinder/Jugendlichen nicht in Heimen un-terbringen müssen. Diese Auffassung hat Bestätigung gefunden durch das Thüringer Oberlandesgericht (vgl. Beschlüsse vom 17.05.2011, Az.: 1 Ws Reha 7/11, vom 23.05.2011, Az.: 1 Ws Reha 3/11). Auch das Oberlandesgericht Naumburg ist in vergleichbaren Fallkonstellationen – Heimeinweisung von Kindern politisch verfolgter und deswegen inhaftierter Eltern – mit etwas anderer Begründung zu dem gleichen Ergebnis gekommen (vgl. Beschluss vom 13.04.2011, Az.: 2 Ws Reha 9/11). Beide Oberlandesgerichte weichen damit von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin ab, das am 09.09.2010 (Az.: 2 Ws 351/09 REHA) entschieden hat, dass die Einweisung eines Betroffenen in ein Kinderheim nicht schon deshalb eine Maßnahme politischer Verfolgung sei, weil sie Folge der Verhaftung und Verurteilung seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung gewesen sei. Die Einweisung in ein Kinderheim sei keine unmittelbare, sondern mittelbare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb müsse sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein. An dieser Auffassung hat das Kammergericht in dem unter dem gleichen Aktenzeichen ergangenen Beschluss vom 16.06.2011 – ungeachtet der (nach Anhörungsrüge) gleichzeitigen Aufhebung des o. g. Beschlusses vom 09.09.2010 – im Grundsatz festgehalten. Eine Klärung der abweichenden Auffassungen der Obergerichte (das OLG Dresden hat die Frage, soweit ersichtlich, in seinen Entscheidungen – vgl. Beschlüsse vom 27.04.2011, Az.: 1 Reha Ws 77/11 und vom 08.06.2011, Az.: 1 Reha Ws 59/11, jeweils S. 5 - bisher offen gelassen) durch den Bundesgerichtshof ist (bisher) nicht erfolgt. Die Kammer sieht damit keine Veranlassung, von ihrer Rechtsauffassung abzuweichen. Der Antragsteller ist damit als Opfer politischer Verfolgung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG anzusehen. Gleichwohl ist ihm eine Rehabilitierung zu versagen. Denn weitere Voraussetzung für eine Rehabilitierung ist, dass die in den Kinderheimen erlittene Freiheitsentziehung zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist. Bei den insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfungen geht die Kammer in ständiger, gefestigter Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Es kommt nicht darauf an, inwieweit besonders rüde Erziehungsmethoden angewandt wurden oder Übergriffe einzelner Erzieher zu verzeichnen waren. Auch in den alten Bundesländern, in denen eine dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gleichgelagerte Regelung fehlt, ist der Umgang in Kinderheimen im Zeitraum der Geltung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (1945 bis 1990) mit dem heutigen Umgang kaum mehr vergleichbar. Aus Heimen der Bundesrepublik Deutschland ist inzwischen eine Vielzahl von Fällen bekannt geworden, in denen es zu massiven Beeinträchtigungen von Heimkindern gekommen ist, ohne dass insoweit eine Möglichkeit der „Rehabilitierung“ geschaffen wurde. Entscheidend für die Frage der Freiheitsentziehung bzw. eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen sind die grundsätzliche Bewegungsfreiheit, Ausgangsmöglichkeiten, Tagesablauf, Urlaubsgewährung etc. Klarzustellen ist insoweit jedoch, dass naturgemäß in jeder Erziehungseinrichtung bestimmte Regeln aufzustellen und von den Bewohnern einzuhalten sind. Diese Regeln müssen zwangsläufig auch bestimmte Freiheiten der Einzelnen einschränken. Es versteht sich auch, dass je schwerwiegender die Verhaltensauffälligkeiten der Bewohner waren, desto strenger die Regelungen gehalten sein mussten. Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit müssen daher, um Relevanz für das Rehabilitierungsverfahren zu erlangen, massiv und dauerhaft gewesen sein. An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung hiervon abweichender obergerichtlicher Entscheidungen jüngeren Datums fest. Soweit das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 13.04.2011 (Az.: 2 Ws Reh 9/11) auf Seite 4 ausgeführt hat, mit der Gesetzesänderung vom 09.12.2010 werde der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR gesetzlich unterstellt, so dass nicht mehr zu prüfen sei, ob sich die Unterbringung im Konkreten zumindest unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG vollzogen habe, vermag die Kammer dieser Gesetzesauslegung nicht zu folgen. Bis zur Novelle des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes am 09.12.2010 war in der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.2009 (Az.: 2 BvR 718/08) gefestigten Rechtsprechung anerkannt, dass die Rehabilitierung von Heimunterbringungen zwei Voraussetzungen hat, nämlich dass erstens ein sachwidriger, zum Beispiel politisch motivierter Einweisungsgrund sowie zweitens eine Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen vorliegen müssen. Der bis zu diesem Zeitpunkt gültige § 2 StrRehaG lautete: „(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. (2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.“ Der seit dem 09.12.2010 gültige § 2 StrRehaG lautet: „(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. (2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.“ Diese Neufassung des § 2 StrRehaG hat dazu geführt, dass das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 13.04.2011 (Az.: 2 Ws Reh 9/11) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden hat: „Für die Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche kommt es allein noch auf die Feststellung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke an (vgl. BR-Drs.: 92/93 S. 149; Pfister/Mütze, StrRehaG, § 2 Rdn. 26). … Bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG aufgeführten Fällen handelt es sich um Regelbeispiele, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfüllen, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienten. Damit wird nunmehr der freiheitsentziehende Charakter auch der Heimerziehung in der DDR gesetzlich unterstellt, wonach nicht mehr zu prüfen ist, ob sich die Unterbringung im Konkreten zumindest unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG vollzog.“ Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich in seinen Entscheidungen vom 17.05.2011 (Az.: 1 Ws Reha 7/11) und vom 23.05.2011 (Az.: 1 Ws Reha 3/11) ohne weitere Begründung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg angeschlossen. Auch das Kammergericht geht in dem Beschluss vom 16.06.2011 (Az. 2 Ws 351/09 REHA) ohne weiteres davon aus, dass das Erfordernis einer Unterbringung in haftähnlichen Verhältnissen durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG „weggefallen“ sei. Nach Auffassung der Kammer ist entgegen dieser Rechtsprechung auch nach der Gesetzesnovelle zum 09.12.2010 eine Einzelfallprüfung der konkreten Lebensumstände im Heim durch die Rehabilitierungsgerichte vorzunehmen. Die vom OLG Naumburg vorgenommene Gesetzesauslegung ist weder vom Willen des Gesetzgebers getragen noch findet sie im Gesetz selbst eine Stütze. Bereits die grammatische Auslegung des Gesetzestextes ergibt, dass die Novelle lediglich klarstellen sollte, dass - wie bisher schon von der Rechtsprechung in analoger Anwendung praktiziert - die Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch auf Unterbringungen in Heimen für Kinder und Jugendliche Anwendung finden sollen. Die Formulierung in § 2 Absatz 1 Satz 2: „Dies gilt insbesondere, …“, bezieht sich ausdrücklich auf den ersten Satz der Norm, der lediglich den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes regelt, mithin die Frage klärt, auf welche Fallkonstellationen die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden sind, nämlich (auch) auf Entscheidungen, die außerhalb eines Strafverfahrens ergangen sind. Satz 2 spezialisiert bzw. konkretisiert diesen Anwendungsbereich mit der Formel „dies gilt insbesondere“ und erklärt damit, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch auf Unterbringungen im Kinderheim anzuwenden ist. Dieser Regelung den Erklärungswert beizumessen, jede Kinderheimunterbringung sei fortan einer rehabilitierungsfähigen Freiheitsentziehung im Rechtssinne gleichzusetzen, ist indessen nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung des gesamten § 2 StrRehaG. § 2 Abs. 2 StrRehaG ist durch die Gesetzesnovelle nicht berührt. Er blieb unangetastet. Darin wird der Freiheitsentziehung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen sowie die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Aus dieser Gleichstellung ergibt sich, dass der Begriff der Freiheitsentziehung im Rechtssinne mindestens das Erleiden haftähnlicher Bedingungen voraussetzt. Dies war auch bei Rehabilitierungen wegen der „Einweisung in eine psychiatrische Anstalt“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, deren Regelung vom Gesetzgeber unverändert geblieben und der die „Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche“ gleichrangig und mit gleicher Formulierung beigestellt worden ist, stets anerkannt. Die Rehabilitierung wegen einer außerhalb eines Strafverfahrens ergangenen „Einweisung in eine psychiatrische Anstalt“ setzt eine Freiheitsentziehung voraus, die wiederum voraussetzt, dass eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen engen begrenzten Raum zu konstatieren ist (vgl. Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/ Wende, Potsdamer Kommentar zur Rehabilitierung, 2. Aufl., § 2 StrRehaG, Rdnr. 3). Schon vor der zum 01.07.1994 in Kraft getretenen Fassung des § 2 StrRehaG (oben S. 7) war anerkannt, dass mit „Einweisung in eine psychiatrische Anstalt“ nur Einrichtungen gemeint sind, in denen geschlossene Unterbringungen vollzogen wurden, wobei geschlossene Unterbringung voraussetzt, dass der Betroffene durch körperlichen oder psychischen Zwang gehindert worden ist, die Einrichtung nach seinem Willen zu verlassen (Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, Stand 1993, § 2 StrRehaG Rdnr. 16 und § 12 StrRehaG Rdnr. 41f). Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen liegt vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen musste, das dem eines Häftlings sehr nahe kam. Nicht erfasst sind Beschränkungen des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Potsdamer Kommentar zur Rehabilitierung, 2. Aufl., § 2 StrRehaG, Rdnr. 3). Diese Ausführungen zeigen, dass Freiheitsentziehung (im Sinne von § 2 StrRehaG) nicht gleich Freiheitsentziehung (im natürlichen bzw. Wortsinne) ist. Natürlich stellt eine Unterbringung in einem Kinderheim eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar. Jede Einschränkung der Aufenthaltsbestimmung ist naturgemäß mit einer Freiheitseinschränkung bzw. -entziehung verbunden. Auch Kinder, die im Elternhaus erzogen werden, können bei der Umsetzung dieser Erziehung Freiheitsentziehungen wie etwa Stubenarrest erleiden, ohne dass jemand auf den Gedanken käme, rehabilitierungsfähige Umstände anzunehmen. Rehabilitierungsfähige Umstände sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Freiheitsentziehung ähnliche Qualität aufweist wie ein Leben unter Haftbedingungen. Dies ist nach Auffassung der Kammer der zwingende Schluss aus der Gleichstellungsformel des § 2 Abs. 2 StrRehaG, der wie bereits erwähnt, vom Gesetzgeber keiner Änderung zugeführt worden ist. Die Gleichstellung „haftähnlicher Lebensbedingungen“ belegt, dass mit Freiheitsentziehung i. S. des StrRehaG in erster Linie an den Begriff der Haft und die damit regelmäßig verbundenen massiven Einschränkungen angeknüpft wird. Liegt die Voraussetzung eines Lebens zumindest unter haftähnlichen Bedingungen nicht vor, handelt es sich um keine nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anzuerkennende Freiheitsentziehung. Nur dieses Verständnis des § 2 StrRehaG in seiner Gesamtheit vermag nach Auffassung der Kammer auch einer Plausibilitäts- und Billigkeitskontrolle standzuhalten. Es ist vom Ergebnis nicht nachvollziehbar und schon gar nicht zu rechtfertigen, per se, also ohne Einzelfallprüfung, etwa die Lebensumstände eines in einem Säuglingsheim untergebrachten (Klein-)-Kindes mit denen eines Strafhäftlings oder Zwangsarbeiters gleichzustellen. Dies wäre nach der Auslegung des Gesetzes durch das OLG Naumburg indes der Fall. Nur am Rande sei angemerkt, dass eine solche Auffassung auch in krassem Widerspruch zu der allgemeinen Erkenntnis stünde, dass eine Freiheitsentziehung mindestens einen entgegenstehenden tatsächlichen oder natürlichen Willen des Betroffenen voraussetzt, den ein Säugling naturgemäß nicht aufzubringen vermag. Bei einer solchen Auslegung des Gesetzes müsste sich überdies die Frage anschließen, ob dann nicht auch den in Heimen der alten Bundesländer untergebrachten Kindern eine Rehabilitierungsmöglichkeit einzuräumen sein müsste, wenn sich die Unterbringung als sachwidrig erweist. Aus der Vielzahl der bei der Kammer anhängigen Rehabilitierungsverfahren kann geschlossen werden, dass nicht alle Kinderheime der DDR Horte der Freiheitsberaubung waren. Es können nicht alle Heime der DDR bzw. die dort herrschenden Zustände pauschalisierend gleichgestellt werden. Nicht selten äußerten sich Betroffene dahingehend, dass sie sich im Vergleich zu ihren desolaten Elternhäusern in den Heimen sogar wohl gefühlt und lediglich ihren Aufenthalt im Jugendwerkhof als einschränkend, da freiheitsberaubend empfunden haben. Eine pauschale Einstufung jeder Kinderheimunterbringung in der ehemaligen DDR mit einer potentiell rehabilitierungsfähigen, da einer Strafhaft gleichzustellenden Freiheitsentziehung, egal wie und wo die Unterbringung erfolgt ist, geht damit an den Realitäten vieler Heimunterbringungen vorbei. Die Auslegung des unter dem Eindruck der oben genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung neu gefassten § 2 Abs. 1 StrRehaG durch das OLG Naumburg entspricht darüber hinaus nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Intention des Gesetzgebers ergibt sich aus den dem Gesetzesverfahren zugrunde liegenden Materialien. Das Verfahren stellte sich wie folgt dar: Am 12.02.2010 beschloss der Bundesrat die Einbringung eines Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drs. 65/10) zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, der auf einen Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen zurückging. Eine Änderung von § 2 StrRehaG war in diesem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der Schwerpunkt der Neuregelungen lag im Bereich der Opferrente. Die Bundesregierung verhielt sich in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 17/1215) ebenfalls nicht zu § 2 StrRehaG. Änderungsbedarf war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Diskussion. Erst in den Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde die Änderung von § 2 StrRehaG angestoßen und schließlich in die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/3233) aufgenommen. Die geistigen Urheber der Gesetzesänderung des § 2 StrRehaG waren mithin die Abgeordneten des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, deren Änderungsvorschlag im Bundestag eine Mehrheit erhielt. Aus der Beschlussdrucksache des Bundestages (BT-Drs. 17/3233) ergibt sich für den Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses folgende Begründung: „Die vorgesehene ausdrückliche Aufnahme der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in § 2 Absatz 1 Satz 2 dient der gesetzlichen Klarstellung und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach geltendem Recht in den genannten Einrichtungen, insbesondere in Jugendwerkhöfen Untergebrachte nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert werden und in den Genuss der sozialen Ausgleichsleistungen kommen können, wenn eine gerichtliche Einzelfallprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 StrRehaG erfüllt sind (vgl. nur KG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, 5 Ws 169/04 REHA). Im Hinblick auf den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau hat das Kammergericht festgestellt, dass eine Einweisung in diese Einrichtung regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Dies gelte unabhängig von den Gründen für die Anordnung, weil im Unterschied zu den übrigen Jugendwerkhöfen der DDR dort u.a. die Unterbringung haftähnlichen Bedingungen entspreche (KG a.a.O.).“ Aus der Drucksache geht des Weiteren hervor, dass Berichterstatterin und damit Verhandlungsführerin für die Fraktion der CDU/CSU die Abgeordnete Andrea Astrid Voßhoff und für die Fraktion der SPD die Abgeordnete Sonja Steffen war. Beide Berichterstatterinnen äußerten sich im Rahmen der Plenardebatte im Bundestag am 07.10.2010 auch zu dieser gesetzlichen Regelung. Die Abgeordnete Steffen führte aus (Plenarprotokoll S. 6880): „An dem Gesetzentwurf ist begrüßenswert, dass der Personenkreis der Antragsberechtigten erweitert wurde. Nunmehr haben auch Menschen, die als Kinder oder Jugendliche in einem Heim bzw. in Jugendwerkhöfen unter schlimmsten, haftähnlichen Bedingungen ein jämmerliches Dasein fristen mussten, einen Anspruch auf Rehabilitierung und soziale Ausgleichsleistungen.“ Die Abgeordnete Voßhoff führte aus (Plenarprotokoll S. 6883): „Die Einbeziehung von DDR-Werkhof- und Heimkindern ist genannt worden. Auch sie wurde damals vom Gesetz intendiert, ist aber in unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterschiedlich gehandhabt worden. Deshalb schreiben wird das zur Klarstellung ins Gesetz.“ Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf in der vom Bundestag geänderten Fassung in seiner Sitzung am 05.11.2010 zu (vgl. BR-Drs. 620/10). In der Plenardebatte äußerte sich die Justizministerin des die Gesetzesinitiative seinerzeit mit anstoßenden Landes Mecklenburg-Vorpommern Uta-Maria Kuder wie folgt (Plenarprotokoll S. 401): „Hervorheben möchte ich an dieser Stelle, dass das Gesetz erstmals die rechtsstaatswidrige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in den Heimen und Jugendwerkhöfen der DDR (ausdrücklich) erfasst. Das, so finde ich, ist ein Gebot der Gerechtigkeit; denn für die Betroffenen macht es keinen Unterschied, ob sie in Gefängnissen oder in geschlossenen Kinder- und Jugendwerkhöfen der DDR ihrer Freiheit beraubt wurden.“ Eine Diskussion zu der Änderung des § 2 StrRehaG im Rechtsausschuss des Bundesrates hatte nicht stattgefunden. Dort hatte man die Änderung ohne weitere Wortbeiträge passieren lassen. Der Verfahrensgang sowie die zitierten Gesetzesmaterialien zeigen nach Auffassung der Kammer recht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht jede Heimunterbringung, die aus sachwidrigen Gründen erfolgt war, einer Rehabilitierung zuführen wollte. Mit keinem Wort hat der Gesetzgeber, der die Rechtsprechung des Kammergerichts und des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich zitiert hat, den Willen zu einer Änderung der Rechtsprechung angedeutet. Vielmehr hat er diese unter Erwähnung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Kammergerichts – zum Zwecke einer einheitlichen Anwendungspraxis – bestätigen wollen. Auch aus den Ausführungen der Verhandlungsführer geht hervor, dass es Ziel und Zweck war, mit der Aufnahme der Kinderheimunterbringungen in § 2 StrRehaG den Betroffenen eine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz und insoweit die Klarstellung einer Rehabilitierungsmöglichkeit zu verschaffen. Die von den Rednern genannten Beispielsfälle zeigen dabei, dass der Gesetzgeber ausschließlich die „schweren“ Fälle einer Heimunterbringung im Auge hatte, nämlich die Fälle, in denen in Heimen Untergebrachte Strafhäftlingen gleichzustellen waren. Für einen Bruch mit der bisher gefestigten Rechtsprechung, wie nunmehr vom OLG Naumburg vorgenommen, finden sich damit keine Anhaltspunkte. Soweit sich das OLG Naumburg zur Bekräftigung seiner Ansicht auf Fundstellen wie BR-Drs. 92/93 und Pfister/Mütze beruft, ist nicht ersichtlich, wie 17 Jahre alte, vom Gesetzgeber auch nicht in Bezug genommene Unterlagen belegen sollen, dass der Gesetzgeber des Jahres 2010 der Rechtsprechung ab dem 09.12.2010 eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen untersagt. Ohnehin ist die Argumentation des OLG Naumburg in diesem Punkt unschlüssig. Denn unter Bezugnahme und Auswertung alter Kommentarliteratur wird ausgeführt, dass es sich systematisch bei den in § 2 Abs. 1 StrRehaG aufgeführten Fällen um Regelbeispiele handele, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfüllten, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienten. Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 1 StrRehaG gerade keine Definition der Freiheitsentziehung enthält, stellen Regelbeispiele in der herkömmlichen Gesetzestechnik und –anwendung nur (gesetzliche) Vermutungen dar, die in der Gesamtwürdigung des jeweiligen konkreten Falles widerlegt werden können, eine Einzelfallprüfung also gerade nicht entbehrlich machen, sondern allenfalls vereinfachen können, während nach der Auslegung des OLG Naumburg dem Rechtsanwender eine Einzelfallprüfung sogar versagt sein soll. Die Bezugnahme auf Pfister/Mütze, § 2 StrRehaG, Rdnr. 28, vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sie die weiter gehende Kommentierung dieser Autoren zu den Begriffen der psychiatrischen Anstalt (Stichwort: geschlossene Unterbringung) und der Freiheitsentziehung (dazu bereits oben) ausblendet. Auch eine sog. Billigkeits- bzw. Ergebniskontrolle kann die Annahme eines entsprechenden Willens des Gesetzgebers nicht unterstützen. Die Auslegung des Gesetzes durch das OLG Naumburg ist nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Sie fördert nicht die vom Gesetzgeber angestrebte Gerechtigkeit, sondern begünstigt zufallsbedingte Ungerechtigkeiten. Alle bis zum 09.12.2010 (und noch bis in das Jahr 2011 hinein) bei den Gerichten bearbeiteten Anträge sind unter dem Prüfmaßstab des Vorliegens haftähnlicher Bedingungen in den Heimen erfolgt. Anträge, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben war, wurden - auch in den Oberinstanzen - abgelehnt. Angesichts der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2009 ausgelösten Antragsflut ist eine große Menge (vermutlich die Mehrzahl) von Anträgen zwischenzeitlich bereits rechtskräftig beschieden. Wenn das OLG Naumburg nunmehr die Auffassung vertritt, die bisherige Rechtsprechung lasse sich mit der jüngsten Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht mehr aufrechterhalten, bedeutet dies, dass politisch verfolgte Betroffene, deren Anträge vor dem 09.12.2010 rechtskräftig abgelehnt worden sind, weil die Heimunterbringung nicht unter haftähnlichen Bedingungen, etwa in Säuglingskinderheimen, erfolgte, im Vergleich zu Antragstellern ab dem 09.12.2010 das Nachsehen haben. Eine Wiederaufnahmemöglichkeit dieser Verfahren besteht nicht. In der Gesamtbetrachtung vermag die Argumentation des OLG Naumburg damit nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber einen radikalen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung mit den weitreichenden Folgen einer Ungleichbehandlung der Betroffenen wollte, ergibt sich aus der grammatischen wie auch systematischen Auslegung der Neuregelung des § 2 StrRehaG, dass auch künftig Rehabilitierungen von in Heimen Untergebrachten nur dann erfolgen können, wenn die Unterbringung mindestens unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Ausgehend von den Darlegungen des Antragstellers ist das Heim, in dem er untergebracht war, nicht als gefängnisähnlich, seine Lebensumstände nicht als haftähnlich einzuordnen. Der Antragsteller konnte das Heim regelmäßig zum Zwecke des Schulbesuchs verlassen. Dass er keine Familienurlaube hatte und keinen Besuch empfangen konnte, vermag haftähnliche Umstände nicht nahezulegen. Diese Einschränkung war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich seine Familie im Gefängnis befand. Der Rehabilitierungsantrag war damit zurückzuweisen. Abschließend sei der Antragsteller nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kammer mit der vorliegend ausführlich dargestellten Auffassung zur Voraussetzung der Freiheitsentziehung von der jüngsten Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts abweicht. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Rehabilitierungsverfahren beruht auf § 14 StrRehaG. Gründe dafür, der Staatskasse gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG die notwendigen Auslagen dem Antragsteller ganz oder teilweise aufzuerlegen, sind nicht gegeben.