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Beschluss

I WsRH 24/11

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 27.04.2011 - 16 Rh 30/10 - wird aufgehoben. 2. Die Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof Olgashof, Dorf Mecklenburg, in der Zeit vom 30.01.1974 bis zum 17.07.1975 aufgrund der vorläufigen Verfügung vom 01.02.1974 und des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Grevesmühlen vom 29.03.1974 wird für rechtsstaatswidrig erklärt. Die Einweisungsentscheidungen werden aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 30.01.1974 bis zum 18.12.1974 und vom 06.01.1975 bis zum 17.07.1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die notwen-digen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Der Betroffene begehrt seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in dem Jugend-werkhof Olgashof, Dorf Mecklenburg, in den Jahren 1974/1975. Zu dem diesem Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt verweist der Senat auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 08.09.2011, die sich wie folgt geäußert hat: 2 "1. Zum Sachverhalt a) 3 Der Betroffene wurde auf der Grundlage der vorläufigen Verfügung vom 01.02.1974 und des Beschlusses vom 29.03.1974 des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Grevesmühlen am 30.01.1974 in den Jugendwerkhof Olgashof, Dorf Mecklenburg, eingewiesen (Bl. 24, 26 f. RHS-Heft). In dem maschinenschriftlich ausgefüllten Formular "Protokoll" ist neben den vorgegebenen unterstrichenen Einweisungsgründen "Erziehungsschwierigkeiten, Diebstähle" als weiterer Grund handschriftlich eingefügt "versuchte Republikflucht" (Bl. 23, 23 R RHS-Heft). In der Heimkartei ist unter der Rubrik "Gründe der Heimeinweisung" maschinenschriftlich aufgeführt "verschiedene Einbrüche, Unlust zur Arbeit, Verdacht - Republikflucht" (Bl. 24 RHS-Heft). 4 Während des Heimaufenthaltes ist Jahresurlaub für die Zeit vom 19.12.1974 bis zum 05.01.1975 gewährt worden (Bl. 24.1 R RHS-Heft). Der Betroffene ist mit Wirkung vom 17.07.1975 aus dem Heim entlassen worden (Bl. 25 RHS-Heft). b) 5 Weitere Recherchen (Bl. 54 RHS-Heft) haben ergeben, dass der Vater des Betroffenen, K. V., durch das MfS erfasst war. Nach dem Bericht des IM "Anton 38" vom 23.03.1976 (Bl. 57 f. RHS-Heft) war der Vater offensichtlich u. a. als Hauptmann bei den Grenztruppen in der Kompanie X tätig. Die Mutter des Betroffenen war nach dem Bericht in der Notenbank bei der Grenzübergangsstelle in X beschäftigt. Hinsichtlich des Betroffenen ist ausgeführt, dass dieser "viel gesucht werden" musste und "es ging soweit, dass er in einen Jugendwerkhof kam". In dem Bericht ist darüber hinaus ein "enger Westkontakt" hervorgehoben (Bl. 57 RHS-Heft) und zudem ausgeführt: "Durch die Kinder von der Familie V. konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sie ständige Zuhörer von West-Fernsehen sind." (Bl. 58 RHS-Heft). In einem IM-Bericht vom 08.02.1976 (Bl. 59 f. RHS-Heft) ist u. a. von "Verbindungen zur BRD" die Rede. Zu der Mutter des Betroffenen ist ausgeführt: "Frau V. arbeitet jetzt beim Reisebüro in X. Meiner Frau gegenüber äußerte sie sich vor kurzem, dass es am Besten ist, wenn man sich gesellschaftlich überhaupt nicht betätigt, man lebt dann ruhiger und außerdem hätte man auch zuhause genug zu tun." (Bl. 60 RHS-Heft). 6 Aus einem Schreiben des Vaters des Betroffenen vom 02.08.1978 an die mit dem Betroffenen befassten Dienststellen ergibt sich, dass der Betroffene 1976 gerichtlich aus dem Sperrgebiet ausgewiesen wurde. Der Vater bringt in dem Schreiben seine große Sorge im Hinblick auf den labilen Zustand des offensichtlich in ein einsames Dorf ausgewiesenen Betroffenen zum Ausdruck und bittet gleichzeitig: "Wenn unser Sohn schon nicht im Sperrgebiet wohnen darf, so bitten wir doch darum, ihn in unsere unmittelbare Nähe einzugliedern, damit wir uns ständig um ihn kümmern können." (Bl. 61 RHS-Heft)." 7 Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Rostock hat den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Der Sachverhalt belege weder eine politische Verfolgung noch sonst eine sachwidrige Zweckrichtung oder ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Anlass der Einweisung und den angeordneten Rechtsfolgen. 8 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, mit der er seine Rehabilitierung begehrt. 9 Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Zuschrift an den Senat vom 08.09.2011 mit näherer Begründung dem Rechtsmittel des Betroffenen beigetreten. II. 10 Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG; zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rehabilitierung der Betroffenen. Die auf die Unterbringung des Betroffenen gerichtete Einweisung in den Jugendwerkhof in der Zeit vom 30.01.1974 bis zum 17.07.1975 aufgrund der vorläufigen Verfügung vom 01.02.1974 und des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Grevesmühlen vom 29.03.1974 ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie jedenfalls auch der politischen Verfolgung diente (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Bst. e) StrRehaG). 11 Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 08.09.2011 zutreffend weiter wie folgt ausgeführt: 12 "Entgegen der Einschätzung des Landgerichts sind die Gründe für die Einweisungsentscheidung des Betroffenen bekannt. In den vorliegenden Unterlagen sind diese ausdrücklich u. a. mit "versuchte Republikflucht" niedergelegt. Bei der Republikflucht handelt es sich um den Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR, hinsichtlich dessen auch die Vorbereitung und der Versuch mit Strafe bedroht waren, § 213 Abs. 4 StGB/DDR. Die Verurteilung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR führt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1e StrRehaG zwingend zur strafrechtlichen Rehabilitierung. 13 Soweit die Unterbringung des Betroffenen in dem Jugendwerkhof möglicherweise auch auf familiären Schwierigkeiten und Problemen der Eltern mit seiner Erziehung beruhte, steht dies einer Rehabilitierung nicht entgegen. Im Übrigen belegen auch die weiteren vorliegenden Erkenntnisse, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Einweisung in den Jugendwerkhof mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar ist. Ihr lagen vorrangig politische Motive zugrunde und sie hat damit sachfremden Zwecken gedient. Folgendes Bild ergibt sich aus der Gesamtschau aller vorliegenden Erkenntnisse: 14 Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR sah offenbar im Hinblick auf die sensible Tätigkeit der Eltern des Betroffenen, der Wohnlage der Familie und der Westkontakte Veranlassung zur Beobachtung, offensichtlich seit dem 15.11.1973 (Bl. 56 RHS-Heft). Aufgrund der nicht der Norm entsprechenden Entwicklung des zu unüberlegten und spontanen Handlungen neigenden (Bl. 26 RHS-Heft) und durch "Umhertreiberei" aufgefallenen Betroffenen (Bl. 27 RHS-Heft) sah das MfS auch im Hinblick auf die Wohnlage im Sperrgebiet, die Beeinflussung durch Westfernsehen und die intensiven Westkontakte offensichtlich die realistische Möglichkeit, dass der Betroffene die DDR verlassen könnte. Insoweit dürfte sich aus Sicht des MfS eine Heimeinweisung geradezu aufgedrängt haben. Hierfür sprechen auch die vorläufige Einweisungsverfügung und der handschriftliche Hinweis auf "versuchte Republikflucht" in dem offensichtlich für Vermisste bzw. unbekannt aufhältliche Personen anzuwendenden Protokollformular (Bl. 23 RHS-Heft). Es ging nicht, wie das Landgericht erwogen hat, um die Sanktionierung (BA S. 4), sondern um die Verhinderung einer Republikflucht. 15 Nach alledem spricht mehr für den Vortrag des Betroffenen als dagegen. Die Heimunterbringung erfolgte deshalb nicht vorrangig aus erzieherischen Gründen oder Gründen des Kindeswohls, sondern aus der sachfremden Erwägung, den labilen Betroffenen an einem Verlassen der DDR zu hindern. ". 16 Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. 17 Klarstellend bemerkt der Senat, dass es für den Erfolg des Rehabilitierungsbegehrens wegen der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche auch nicht mehr darauf ankommt, ob diese Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist (vgl. zur alten Rechtslage nur Senatsbeschluss vom 29.01.2007 - I WsRH 17/05 -), sondern nur noch auf die Feststellung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke. 18 Mit dem Vierten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zur gesetzlichen Klarstellung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis (vgl. BT-Drs.: 17/3233 S. 7) dahingehend geändert, dass insbesondere auch die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, eine entsprechende Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG eröffnet. Bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG aufgeführten Fällen handelt es sich um Regelbeispiele, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfüllen, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienten. Damit wird der freiheitsentziehende Charakter auch der Heimerziehung in der DDR gesetzlich unterstellt. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob sich die konkrete Unterbringung unter zumindest haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG vollzog (so auch bereits OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2011- 2 WS REh 96/11 -; KG, Beschluss vom 16.06.2011 - 2 Ws 351/09 REHA; Thüringisches OLG, Beschluss vom 23.05.2011 - 1 Ws Reha 3/11 -; s.a. LG Erfurt, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 Reha 383/09-) III. 19 Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG. Bei erfolgreicher Beschwerde trägt mangels anderer Kostenschuldner die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 473 Rdn. 2)