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Beschluss

10 KLs 350 Js 5277/19 (2)

LG Erfurt 10. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2022:0727.10KLS350JS5277.19.00
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Tenor
Der Antrag der Nebenbetroffenen E... GmbH, den durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, GZ. 45 Gs 3112/20, angeordneten Arrest über einen Betrag von 546.319,56 Euro in das Vermögen der Nebenbetroffenen aufzuheben sowie ferner die Vollziehung des Arrests durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2020 unter dem Aktenzeichen 350 Js 5277/19 aufzuheben, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Nebenbetroffenen E... GmbH, den durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, GZ. 45 Gs 3112/20, angeordneten Arrest über einen Betrag von 546.319,56 Euro in das Vermögen der Nebenbetroffenen aufzuheben sowie ferner die Vollziehung des Arrests durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2020 unter dem Aktenzeichen 350 Js 5277/19 aufzuheben, wird abgelehnt. I. Der Angeklagte A... ist Geschäftsführer der Nebenbetroffenen E...GmbH mit Sitz in der F... in E.... Die Nebenbetroffene ist als Personalleasingunternehmen tätig und schließt sowohl regional als auch bundesweit Arbeitnehmerüberlassungsverträge nach dem AÜG für Fachpersonal sowie ungelerntes und angelerntes Personal. Mit Anklageschrift vom 28.12.2018 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten A... zur Last, dass dieser sich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 82 Fällen gemäß §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2; 95 Abs. 1 Nr. 2; 4 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 17 AufenthV a.F., Art. 4 EU-Visum-Vo 2018/1806, Art. 1, 2 Verordnung (EG) 539/2001, 25 Abs. 2; 53 StGB schuldig gemacht hat. Der Angeklagte A... ist vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Nebenbetroffenen E... GmbH. Dem Tatvorwurf liegt dabei im Wesentlichen zugrunde, dass der Angeklagte A... im Namen der Nebenbetroffenen mit Arbeitskräften aus Drittstaaten außerhalb der europäischen Union Arbeitsverträge geschlossen haben soll, obwohl ihm hierbei bewusst gewesen sein soll, dass diese nicht über einen entsprechenden Aufenthaltstitel beziehungsweise eine Arbeitserlaubnis verfügten. Bei den Arbeitskräften soll es sich dabei ausschließlich um Personen aus Drittstaaten außerhalb der europäischen Union gehandelt haben, welche mit gefälschten Ausweisdokumenten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Auf die Anklageschrift wird insoweit Bezug genommen. Die Arbeitskräfte sollen hierbei in 61 Fällen von den Angeklagten D... und C... an den Angeklagten A... vermittelt wurden sein (1. Tabelle mit Nr. 1-61 aus dem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, GZ. 45 Gs 3112/20). In weiteren 21 Fällen ist die Vermittlung bzw. das Anwerben hingegen nicht geklärt (2. Tabelle mit Nr. 62-82 aus dem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, GZ. 45 Gs 3112/20). Die Staatsanwaltschaft errechnete auf Grundlage der bei der E...___ GmbH aufgefundenen Rechnungen sowie von Arbeitszeitnachweisen, dass die Nebenbetroffene durch die Überlassung der vorstehend aufgeführten 82 Arbeitnehmer an andere Firmen Einkünfte in Höhe von 546.319,56 Euro erzielt hat. Die Staatsanwaltschaft Erfurt beantragte daraufhin beim Amtsgericht Erfurt den Erlass eines Vermögensarrests in Höhe von 546.319,56 Euro in das Vermögen der Nebenbetroffenen. Das Amtsgericht Erfurt hat antragsgemäß mit Beschluss vom 03.11.2020, Gz.: 45 Gs 3112/20, einen Vermögensarrest in Höhe von 546.319,56 Euro in das Vermögen der E GmbH erlassen. Ferner ist angeordnet worden, dass die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe gehemmt wird und der Schuldner berechtigt ist, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen. Auf Grundlage des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, Gz.: 45 Gs 3112/20, ist am 10.12.2020 ein entsprechender Pfändungsbeschluss ergangen, wonach ein Betrag in Höhe von 546.319,56 Euro gepfändet worden ist. Infolge dessen fand am 17.12.2020 ein Gespräch zwischen der Staatsanwaltschaft Erfurt sowie dem Verteidiger des Angeklagten A... statt. In diesem Gespräch wurde vereinbart, dass der Nebenbetroffenen, der E...... GmbH, nachgelassen ist, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro zu hinterlegen und monatlich jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro, beginnend ab Januar 2021, zu hinterlegen. Insgesamt hat die Nebenbetroffene bis zum 30.06.2022 eine Summe von insgesamt 190.000,00 Euro hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 hat die Nebenbetroffene beantragt, den durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, Gz.: 45 Gs 3112/20, angeordneten Arrest über einen Betrag von 546.319,56 Euro in das Vermögen der Nebenbetroffenen aufzuheben sowie ferner die Vollziehung des Arrests durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2020 unter dem Aktenzeichen 350 Js 5277/19 aufzuheben. Auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Nebenbetroffenen vom 22.06.2022 wird insoweit Bezug genommen. Der Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung vom 24.06.2022 Gelegenheit gegeben worden, zu dem Antrag auf Aufhebung des mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 03.11.2020, Az. 10 KLs 350 Js 5277/19 (2), angeordneten Arrests Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 19.07.2022 ausgeführt, dass aus ihrer Sicht eine Reduzierung des Arrestbetrags auf 136.832,32 Euro angezeigt erscheint. Ein Antrag auf Teileinstellung der Fälle, bei denen die Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer nicht sicher bekannt ist, nach § 154 StPO ist darin nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 08.07.2022 ist durch die 10. Strafkammer des Landgerichts Erfurt hinsichtlich der Angeklagten C..., B..., D... und A... die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 30.04.2021 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. II. Der Antrag der Nebenbetroffenen vom 22.06.2022 ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Vermögensarrest gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO weiterhin gegeben sind. Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO in der ab dem 01.07.2017 geltenden Gesetzesfassung kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Vorliegenden in Höhe von 546.319,56 Euro erfüllt. 1. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 111e Abs. 1 StPO ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung erfolgt, wobei ein einfacher Verdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO ausreichend ist (Meyer-Goßner/ Schmitt, 63. Auflage 2020, § 111e Rn. 4 m.N.). Aufgrund der in der Anklageschrift umfassend ausgeführten Indizien und Beweise besteht im Hinblick auf den Angeklagten A... ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 82 Fällen gemäß §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2; 95 Abs. 1 Nr. 2; 4 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 17 AufenthV a.F., Art. 4 EU-Visum-Vo 2018/1806, Art. 1, 2 Verordnung (EG) 539/2001, 25 Abs. 2; 53 StGB. Entgegen den Ausführungen der Nebenbetroffenen hat das Gericht im Rahmen eines am 16.06.2022 gemäß § 202a StPO geführten Gesprächs nicht angegeben, dass es hinsichtlich des Angeklagten A... lediglich in 22 Fällen (vgl. die als Anlage 3 des Antrags der Nebenbetroffenen angeführte Tabelle) von einem Tatverdacht des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern ausgeht. Das Gericht hat – wie sich auch aus dem zum Termin gefertigten Aktenvermerk ergibt – lediglich bei der Staatsanwaltschaft angeregt, ob das Verfahren gemäß § 154 StPO auf die Fälle beschränkt werden könne, in welchen nähere Feststellungen zu der konkreten Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitsnehmer getroffen werden konnten. Ein anschließender Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO ist jedoch nicht erfolgt, so dass hinsichtlich des Angeklagten A... weiterhin ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 82 Fällen besteht. Durch den Abschluss der Arbeitsverträge zwischen der Nebenbetroffenen und den ausländischen Arbeitnehmern sowie der anschließenden Entleihung der Arbeitskräfte an andere Unternehmen und Firmen generierte die Nebenbetroffene nach den Ausführungen in der Anklageschrift einen Umsatz in Höhe von 546.319,56 Euro, welcher grundsätzlich gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen werden kann. Da es sich bei dem Angeklagten A... um den vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Nebenbetroffenen handelt, kann eine Einziehung gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch bei der Nebenbetroffenen erfolgen. 2. Die Einziehung kommt hierbei in einer Höhe von 546.319,56 Euro in Betracht, da nach den Ausführungen der Anklageschrift und nach der Aktenlage der Verdacht besteht, dass diese Summe durch die Nebenbetroffene durch die Vermittlung der unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Arbeitnehmer als eingenommener Geldbetrag erlangt wurde. Die Höhe der Einziehung bestimmt sich dabei nicht nach dem Gewinn, den die Nebenbetroffene mit der Entleihung der ausländischen Arbeitskräfte aus Drittstaaten erzielt hat, sondern nach dem dabei eingenommenen Geldbetrag. . Entgegen er Ansicht der Nebenbetroffenen sind die von ihr abgeführte Lohnsteuer/Kirchensteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und der Solidaritätszuschlag bei der Bemessung des Wertersatzes der Taterträge nicht als Aufwendungen i.S.d. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB in Abzug zu bringen. Gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters, des Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB, wenn die Aufwendungen für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat gehandelt hat. Nach diesem Grundsatz kann im Vorliegenden kein Abzug der Aufwendungen erfolgen, da die Nebenbetroffene die abgeführten Zahlungen in Form von Lohnsteuer/Kirchensteuer, der Sozialversicherungsbeiträge und des Solidaritätszuschlags für die Begehung der Tat aufgewendet hat. Die Regelung des § 73d StGB konkretisiert den Rechtsgedanken der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Diesem Grundgedanken folgend ist ein Abzug der Aufwendungen – wie letztlich auch in dem Antrag der Nebenbetroffenen zutreffend ausgeführt – ausgeschlossen, wenn diese in ein verbotenes Geschäft investiert worden sind. (vgl. Joecks/Meißner in: Münchener Kommentar StGB, 4. Auflage 2020, § 73d Rn. 2; BT-Drs. 18/9525, S. 67). Nicht abzugsfähig sind demnach Aufwendungen für ein von vornherein verbotenes Geschäft, aus dem keine wirksame Verbindlichkeit entstehen kann (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67 f.). Hintergrund dessen ist, dass im Falle eines verbotenen, unwirksamen Geschäfts kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht, dass die erlangten Vermögensbestandteile aus diesem behalten werden dürfen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, NStZ 2001, 312; BGH NJW 2002, 3339). Sofern in Rede steht, dass sich der Tatbeteiligte im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit – insbesondere dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags – strafbar gemacht haben soll, ist demgemäß bei der Bestimmung dessen, was er aus der Tat erlangt hat, in den Blick zu nehmen, welchen geschäftlichen Vorgang die Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern will (BGH NStZ 2011, 83, BGH NJW 2012, 1159; BGH NJW 2014, 1399 Rn. 29; BT-Drs. 18/9525, S. 68). Soweit das Geschäft bzw. seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt ist, unterliegt danach grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös dem Verfall (nach alter Rechtslage) (BGH NStZ 2011, 83; BGH NJW 2012, 1159; BGH NJW 2014, 1399 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 27.01.2010 – 5 StR 224/09 –, Rn. 30, juris). Nach diesen Grundsätzen unterliegt im vorliegenden Fall der gesamte Erlös aus der Vermittlung der ausländischen Arbeitskräfte der Einziehung, da nicht nur die Art und Weise der zwischen der Nebenbetroffenen und den ausländischen Arbeitskräften abgeschlossenen Arbeitsverträge, sondern gerade der Abschluss der Arbeitsverträge als solches strafbewehrt ist. Die Anklageschrift vom 30.04.2021 legt dem Angeschuldigten A... zur Last, dass dieser sich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 82 Fällen gemäß §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2; 95 Abs. 1 Nr. 2; 4 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 17 AufenthV a.F., Art. 4 EU-Visum-Vo 2018/1806, Art. 1, 2 Verordnung (EG) 539/2001, 25 Abs. 2; 53 StGB schuldig gemacht hat. Die in Betracht kommende Tathandlung ist aus Sicht der Kammer hierbei der Abschluss des Arbeitsvertrags und die anschließende Beschäftigung der Ausländer. Ein unerlaubter Aufenthalt von Angehörigen aus Drittstaaten außerhalb der europäischen Union besteht, auch bei der Annahme, dass die jeweiligen Personen zu den sog. Positivstaatlern zählen und gemäß § 4 EG-Vo Nr. 539/2001 vom 15.03.2001 i.V.m. Anhang II der Gemeinsamen Liste von der Visumspflicht befreit waren, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Denn ab diesem Zeitpunkt besteht das Erfordernis eines Aufenthaltstitels (vgl. § 17 Abs. 1 AufenthVO). Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages und der Arbeitsaufnahme hätten die Ausländer – im Falle der Bestätigung des Anklagevorwurfs in der Hauptverhandlung – mithin den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Aus Sicht des Angeklagten A..., welcher als vertretungsberechtigtes Organ für die Nebenbetroffenen agierte, würde der Abschluss der Arbeitsverträge und die anschließende Beschäftigung der Arbeitnehmer die relevante Tathandlung des Hilfeleistens i.S.d. §§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2; 95 Abs. 1 Nr. 2; 4 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 17 AufenthV a.F., Art. 4 EU-Visum-Vo 2018/1806, Art. 1, 2 Verordnung (EG) 539/2001, darstellen. Das Ergebnis, wonach bereits der Abschluss des Arbeitsvertrags als solcher als strafbewehrt anzusehen ist, steht letztlich auch im Einklang mit dem Regelungsgehalt der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wonach bei sog. Positivstaatlern, welche von der Visumspflicht für 90 Tage befreit sind, nicht bereits die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine strafbewehrte Handlung darstellt, sondern erst die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Vermögenszufluss der Nebenbetroffenen beruhte – sofern sich der Anklagevorwurf bestätigt – auf der illegalen Anstellung und Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer und mithin auf der tatbestandsmäßigen Handlung, zu welcher der Angeklagte A... Hilfe geleistet hätte. Entgegen der Ansicht der Nebenbetroffenen liegt auf Grund des vorstehend ausgeführten, sofern sich der Anklagevorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigen sollte, auch kein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen den ausländischen Arbeitskräften und der Nebenbetroffenen vor, da dieser gemäß § 134 BGB nichtig wäre. Nach § 134 BGB ist ein abgeschlossener Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ob eine Vorschrift ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt, welches zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäft führt, muss dabei durch Auslegung ermittelt werden. Von einem Verbotsgesetz ist dabei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Regelung den Abschluss und Zweck des Rechtsgeschäfts als solches sanktioniert und ein beidseitiger Verstoß der Vertragspartner gegeben ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 19.01.1984 – VII ZR 121/83 –, BGHZ 89, 369-376, juris, Rn. 13). Dies ist im Vorliegenden der Fall, da der Abschluss der Arbeitsverträge die Erwerbstätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte begründet und hierdurch der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2; 4 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 17 AufenthV a.F. gerade erst verwirklicht wird. Die Aufwendungen stehen dabei auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der strafrechtswidrigen Bereicherung. Einer Einziehung steht hierbei aus Sicht der Kammer insbesondere nicht entgegen, dass der Nebenbetroffenen das Erlangte nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag zugeflossen ist, sondern die Zahlungen aufgrund abgeschlossener Arbeitnehmerüberlassungsverträge von Dritten geleistet wurden. Bereits aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrags erlangte die Nebenbetroffene als Gegenleistung für den vereinbarten Arbeitslohn die Dienstleistungen der ausländischen Arbeitnehmer. Diesen Dienstleistungen kam hierbei ein monetärer Wert zu, welcher sich in dem erschöpft, was die Nebenbetroffene durch die Überlassung an andere Firmen erzielt hat. Es kann letztlich aus wertungstechnischen Gesichtspunkten keinen Unterschied machen, ob die Nebenbetroffene die Arbeitskraft der ausländischen Arbeitnehmer in ihrem eigenen Betrieb zur Erzielung von Umsätzen einsetzt oder den Umsatz dadurch generiert, dass sie die angestellten Arbeitskräfte an andere Unternehmen „entleiht“. Dieses Ergebnis findet letztlich auch Bestätigung in der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung, wonach die Arbeitsverträge und die Leistungsbeziehungen ausschließlich zwischen den Arbeitnehmern und dem Entleiher, im Vorliegenden der Nebenbetroffenen, bestehen. 3. Es besteht des Weiteren auch ein Sicherungsbedürfnis für die Anordnung des Arrests (zum Erfordernis eines Sicherungsbedürfnis nach neuer Rechtslage: OLG Stuttgart NJW 2017, 3731; OLG Hamburg NZWiSt 2019, 106). Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrests der staatliche Zahlungsanspruch der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht (BGH NJW 2014, 3258; OLG Hamburg NZWiSt 2019, 106). Schlechte Vermögensverhältnisse rechtfertigen dabei zwar nicht allein die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses, stellen jedoch ein gewichtiges Indiz für einen drohenden Zahlungsausfall und ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis dar. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist es dabei zulässig, auch das Gewicht der Tat zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen ist im Vorliegenden von einem bestehenden Sicherungsbedürfnis auszugehen. Dabei spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung für ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis bereits der Umstand, dass sich der Angeklagte A... nach dem Vorwurf der Anklageschrift der Nebenbetroffenen Vermögenswerte durch Straftaten verschafft hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart Beschluss vom 11.04.2007 – 2 Ss 41/07, BeckRS 2007, 6331; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111; KG NStZ-RR 2010, 179). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung war ferner der erhebliche Umfang des erzielten Umsatzes zu beachten, den die Nebenbetroffene durch die rechtswidrigen Taten erlangt hat. 4. Die Anordnung des Arrestes ist auch verhältnismäßig. Bei der vorzunehmenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 111; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08 – juris; OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018 – 20 Ws 42/18 –, Rn. 10, juris). Hierbei war auf Seiten der Nebenbetroffenen zwar zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Arrestes bereits seit zwei Jahren besteht und eine nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt, gleichwohl stellt sich der Arrest als noch verhältnismäßig dar. Hierbei war zu beachten, dass der Nebenbetroffenen aufgrund einer Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft nachgelassen wurde, monatlich einen Betrag von 5.000,00 Euro sowie zusätzlich einmalig einen Betrag von 100.000,00 Euro zu hinterlegen, so dass hierdurch die Gefahr für die wirtschaftlichen Existenz der Nebenbetroffenen jedenfalls erheblich gemindert wurde. Des Weiteren war zu beachten, dass bei der Frage der Verhältnismäßigkeit auch das Interesse des Staates an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens einzubeziehen ist (Fischer, 63. Auflage 2020, § 111e Rn. 8 m.N.), welches im Vorliegenden, auf Grund der Höhe des erlangten Wertes sowie der Anzahl der angeklagten Taten als besonders hoch einzuschätzen ist. Hinsichtlich des staatlichen Interesses ist ebenfalls zu werten, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 2 AufenthG einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht und es sich mithin nicht lediglich um ein Bagatelldelikt handelt. Des Weiteren wurden mit Verfügung vom 08.07.2022 nach Eröffnung des Hauptverfahrens Termine zur Hauptverhandlung ab dem 13.12.2022 bestimmt, so dass eine endgültige Entscheidung über die Einziehung im Rahmen der Hauptverhandlung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.