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Beschluss

20 Ws 42/18

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG bemisst sich an dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Arrestes. • Bei einem dinglichen Arrest ist nur der tatsächlich werthaltig gepfändete Betrag oder sonst objektiv betroffene Vermögenswert maßgeblich; ein überschießender, nicht werthaltiger Arrestbetrag bleibt unberücksichtigt. • Für die Gebühren nach Nr. 4142 VV RVG ist die Gebühr nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände/Forderungen zu bemessen; Übertragungen aus dem zivilrechtlichen Arrestrecht (z. B. pauschaler Drittelabschlag) sind nicht generell anwendbar. • Zuständig für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das Gericht des Rechtszugs, in dem die Anwaltsgebühr entstanden ist; hier das Beschwerdegericht (Oberlandesgericht).
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei dinglichem Arrest nach Nr. 4142 VV RVG • Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG bemisst sich an dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Arrestes. • Bei einem dinglichen Arrest ist nur der tatsächlich werthaltig gepfändete Betrag oder sonst objektiv betroffene Vermögenswert maßgeblich; ein überschießender, nicht werthaltiger Arrestbetrag bleibt unberücksichtigt. • Für die Gebühren nach Nr. 4142 VV RVG ist die Gebühr nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände/Forderungen zu bemessen; Übertragungen aus dem zivilrechtlichen Arrestrecht (z. B. pauschaler Drittelabschlag) sind nicht generell anwendbar. • Zuständig für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das Gericht des Rechtszugs, in dem die Anwaltsgebühr entstanden ist; hier das Beschwerdegericht (Oberlandesgericht). Die Staatsanwaltschaft ließ auf Antrag einen dinglichen Arrest gegen Gesellschaftsvermögen und Vermögenswerte des Angeschuldigten anordnen. In Vollziehung wurden Bargeld, Bankguthaben, Rückzahlungsansprüche gegen Behörden, zwei Rolex-Uhren und ein Gesellschaftsanteil gepfändet; der Gesellschaftsanteil und weitere Ansprüche erwiesen sich als nicht werthaltig. Der Angeschuldigte beschwerte sich erfolgreich gegen die Arrestanordnung; das Oberlandesgericht hob später die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts auf. Der Verteidiger beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe des ursprünglich angeordneten Arrestbetrags von etwa 22,4 Mio. €. Die Bezirksrevisorin und die Staatskasse hielten dagegen und verwiesen auf eine geringere Wertfestsetzung bzw. Zuständigkeit des OLG. Der Senat hatte über die angemessene Höhe des Gegenstandswerts zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG ist zulässig, weil für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr entstanden ist und die Anwaltsgebühr daher festzusetzen war. • Zuständigkeit: Zuständig ist das Gericht des Rechtszugs, in dem die Gebühr entstanden ist; hier das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gem. § 33 Abs. 1 RVG; die Entscheidung trifft grundsätzlich der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG). • Gebührenrechtsgrundlage: Die angefallene Wertgebühr betrifft Nr. 4142 VV RVG (in der seit 01.07.2017 geltenden Fassung) weil der dingliche Arrest auch der Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz diente und als Beschlagnahme i.S.v. VV 4142 zu gelten ist. • Bemessungsmaßstab: Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeschuldigten an der Aufhebung des Arrestes und damit nach dem objektiven Wert der tatsächlich werthaltig gepfändeten Vermögenswerte bzw. Forderungen; ein nur theoretisch gesicherter Höchstbetrag des Arrestes ohne nachweislichen Werteingang bleibt unberücksichtigt. • Abgrenzung Zivilrecht: Die im zivilrechtlichen Arrestverfahren verwendete Praxis, pauschal ein Drittel des gesicherten Hauptanspruchs als Streitwert zu nehmen, ist auf das strafprozessuale Vermögensarrestrecht nicht ohne Weiteres übertragbar; hier fehlt es an der Funktion der Sicherung einer zivilrechtlichen Geldforderung nach § 916 ZPO. • Anwendung auf den Einzelfall: Da seit Erlass der Arrestanordnung keine weiteren werthaltigen Vermögenswerte festgestellt wurden, sind nur die tatsächlich gepfändeten Beträge und geschätzten Zeitwerte (Bargeld, Bankguthaben, Rückzahlungsansprüche, Uhren) als Gegenstandswert heranzuziehen. • Festsetzung: Der Senat setzte den Gegenstandswert auf 951.262,83 € fest, entsprechend der Summe der tatsächlich werthaltig gepfändeten Vermögenswerte und der geschätzten Zeitwerte der Uhren. • Verbindlichkeit: Die Entscheidung ist endgültig (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG) und bindet auch das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO. Der Senat setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 951.262,83 € fest; damit wurde der weitergehende Antrag auf Ansatz des vollen Arresthöchstbetrags zurückgewiesen. Maßgeblich war allein der objektive Wert der tatsächlich werthaltig gepfändeten Vermögenswerte (Bargeld, Bankguthaben, Rückzahlungsansprüche und geschätzter Zeitwert der Uhren). Ein überschießender Arrestbetrag, der sich als nicht werthaltig erwiesen hat, bleibt bei der Wertfestsetzung außer Betracht. Die Entscheidung ist endgültig und gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Diese Wertfestsetzung ist auch für das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich.