Urteil
10 O 1179/14
LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2015:0827.10O1179.14.0A
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Leitsätze
Eine Anfechtung des Gebrauchtwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist unbegründet, wenn die Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen ist, weil die Käuferin Kenntnis von den Fahrzeugmängeln, insbesondere der Unfalleigenschaft des Fahrzeuges gehabt hat, weil diese sich die entsprechende Kenntnis ihres Lebensgefährten zurechnen lassen muss. Denn die Käuferin muss sich nicht nur die Kenntnis eines Abschlussvertreters zurechnen lassen, sondern es ist für eine Zurechnung auch eine Kenntnis der Person ausreichend, die in das Geschäft auf Seitens des Zurechnungsempfängers eingebunden wird und es zu erwarten ist, dass diese Person ihr entsprechendes Wissen an die Geschäftsherrin weitergibt.(Rn.14)
(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anfechtung des Gebrauchtwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist unbegründet, wenn die Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen ist, weil die Käuferin Kenntnis von den Fahrzeugmängeln, insbesondere der Unfalleigenschaft des Fahrzeuges gehabt hat, weil diese sich die entsprechende Kenntnis ihres Lebensgefährten zurechnen lassen muss. Denn die Käuferin muss sich nicht nur die Kenntnis eines Abschlussvertreters zurechnen lassen, sondern es ist für eine Zurechnung auch eine Kenntnis der Person ausreichend, die in das Geschäft auf Seitens des Zurechnungsempfängers eingebunden wird und es zu erwarten ist, dass diese Person ihr entsprechendes Wissen an die Geschäftsherrin weitergibt.(Rn.14) (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Die Klägerin hat nicht rechtsgrundlos den Kaufpreis an die Beklagte geleistet. Der Rechtsgrund liegt in der Kaufpreisschuld aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 22.07.2013, der nicht wirksam durch die Klägerin wegen arglistiger Täuschung nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten wurde. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass die Beklagte jedenfalls mit bedingtem Vorsatz bei der Klägerin durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Umstände einen Irrtum erregt oder aufrechterhalten hätte und die Klägerin hierdurch zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmt worden wäre. Die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ist indessen von vornherein ausgeschlossen, wenn die Klägerin Kenntnis von den wahren Umständen, d.h. der Unfalleigenschaft des Fahrzeuges, gehabt hätte. Die Angabe der Unfallfreiheit in der Kaufvertragsurkunde vom 22.07.2013 ist unstreitig falsch. Die Klägerin hat jedoch nicht beweisen, dass die Mitarbeiter der Beklagten sie insoweit getäuscht haben. Das Gericht konnte sich zwar nicht davon überzeugen, dass die Klägerin persönlich Kenntnis von dem Vorschaden des Fahrzeugs hatte. Es ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge ... von dem Unfallschaden des Kfz wusste. Dieses Wissen muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Zeuge ... im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 22.07.2013 Kenntnis von der Unfalleigenschaft des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs hatte. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass es mehrere Gespräche mit dem Zeugen ... gegeben habe. Bei einem noch vor Juli 2013 liegenden Gespräch habe er auch mit dem Zeugen ... über den Vorschaden gesprochen. Dabei habe er ihm gesagt, dass seines Wissens die Vorderwand, der Stoßfänger, die Motorhabe und die Scheinwerfer ausgetauscht worden seien und dass keine Schweißarbeiten stattgefunden hätten. Außerdem habe er ihm einen DEKRA-Bericht und ein Leasingrücknahmeprotokoll vorgelegt, welches den Unfallschaden ausgewiesen hätten, nachdem der Zeuge ... ausdrücklich nach der damaligen Schadenshöhe gefragt habe. Im Übrigen habe der Zeuge ... auch mit anderen Kollegen des Autohauses über das Fahrzeug gesprochen. Der Zeuge ... hat bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet, der Zeuge ... sei „heiß“ auf das Auto gewesen. Sie beide hätten mehrfach über das Fahrzeug gesprochen und sich dieses mehrfach angeschaut. Sie hätten sich das Fahrzeug auch drei bis vier Mal auf der Hebebühne angeschaut. Dabei habe er ihm erklärt, dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt habe und welche Teile gewechselt worden seien. Das seien die Motorhaube, die Scheinwerfer, die Vorderwand und die Stoßstange gewesen. Er habe auch gesagt, dass bei dem Schaden nichts Sicherheitsrelevantes betroffen gewesen sei. Jedenfalls bei einer dieser Fahrzeugbesichtigungen auf der Hebebühne sei auch der Zeuge ... dabei gewesen und habe dem Zeugen ... auch den Unfallschaden berichtet. Dem gegenüber hat der Zeuge ... bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 02.07.2015 bekundet, er habe von einem Unfallschaden und auch vom allgemeinen Zustand des Fahrzeuges gar nichts gewusst. Er habe das Fahrzeug nur zur Aufbereitung und zurück gefahren und dabei festgestellt, dass es ohne Beanstandung sei. Er habe zwar des öfteren mit dem Zeugen ... Kaffee getrunken und Zigaretten geraucht. Dabei sei aber nie über das Fahrzeug gesprochen worden. Er habe den Zustandsbericht der DEKRA und das Leasingrücknahmeprotokoll noch nie gesehen. Das Fahrzeug sei auch nicht auf die Hebebühne gebracht worden. Die Aussage des Zeugen ..., die den Aussagen der Zeugen ... und ... diametral gegenüber steht, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Es ist schon nicht plausibel, dass nach seiner eigenen Einlassung die Unfallfreiheit des Autos zwingende Voraussetzung des Erwerbs zu diesem Kaufpreis gewesen sein soll, er dann aber trotz der Tatsache, dass er den Beruf des Fahrzeugaufbereiters ausübt und damit einen besonderen Bezug zur Automobilbranche hat, nie gefragt haben will, welche Vorschäden am Fahrzeug bestehen. Er hatte auch die Gelegenheit, mit den Mitarbeitern der Beklagten über das Fahrzeug zu sprechen, da er regelmäßig, nach eigener Angabe zwei bis drei Mal in der Woche, auf dem Gelände der Beklagten zugegen war. Es ist nicht mehr verständlich, dass er als ein in der Fahrzeugbranche Tätiger, als von Seiten seiner Lebensgefährtin und ihm ein Kaufentschluss im Raum stand, zu keinem Zeitpunkt mit den Mitarbeitern der Beklagten über das auf dem Gelände der Beklagten stehende Fahrzeug gesprochen haben will. Die Aussage des Zeugen ... ist dabei auch äußerst karg, sobald die Vernehmung Bezug auf die von den Zeugen ... und ... geschilderten Gespräche nimmt. Dabei räumt der Zeuge ein, dass es Gespräche bei Kaffee und Zigaretten gegeben habe. Dabei sei es aber nie um das Fahrzeug gegangen. Entsprechende Fragen beantwortet der Zeuge nur mit „Ja.“ oder „Nein.“. Von einem Zeugen, der aus eigener Erfahrung und Wahrnehmung berichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er von sich aus zumindest anreißt, was denn dann Inhalt der Gespräche gewesen ist. Die Schilderung des Zeugen ..., wie es letztlich zum Kaufvertragsschluss kam, ist gleichfalls inhaltsarm und in der geschilderten Weise realitätsfern. So habe er seiner Freundin von dem Fahrzeug berichtet, dann sei man zum Autohaus gefahren, habe den Kaufvertrag unterschrieben und eine Finanzierungsanfrage gemacht. Erst auf Nachfrage ergänzte der Zeuge noch, dass man sich in der Zwischenzeit auch das Fahrzeug noch einmal angesehen habe, fügte aber sogleich wieder an, dass man dann in den Verkaufsraum gegangen sei, die Daten abgeglichen und die Finanzierungsanfrage gestellt habe. Die entscheidende Frage, welche Informationen zwischen dem Zeugen ..., dem Zeugen ... und der Klägerin über das Fahrzeug ausgetauscht wurden, wird schnell übergangen und sodann immer wieder über den in der Sache unstreitigen Vertragsschluss berichtet. Insoweit wirkt die Aussage auf das Beweisthema ausgerichtet, indem der Zeuge ... den Eindruck erwecken will, dass schon keine Gelegenheit bestanden hätte, mit dem Zeugen ... über das Fahrzeug zu sprechen. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... bestehen erhebliche Zweifel. Dieser ist als Lebensgefährte der Klägerin nicht nur dieser nahestehend, sondern hat nach seiner eigenen Aussage mit ihr auch die Vereinbarung getroffen, dass sie die Finanzierung des Fahrzeuges tragen solle, er aber den laufenden Unterhalt. Er hat insoweit auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Aussagen der Zeugen ... und ... bei ihrer Vernehmung am 02.07.2015 sind dem gegenüber für das Gericht glaubhaft. Sie sind logisch konsistent, schildern das Geschehen in seinen spezifischen Zeitabläufen und sind detailreich, insbesondere im Hinblick auf vermeintliche Nebensächlichkeiten. So sind die Bekundungen der Zeugen ... und ... glaubhaft, nach denen der Zeuge ... als Fahrzeugaufbereiter mehrfach auf dem Firmengelände der Beklagten zugegen gewesen sei, dabei großes Interesse an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gezeigt habe und es im Rahmen dessen verschiedene Gespräche mit ihnen über das Fahrzeug gegeben habe. Der Zeuge ... hat dabei bekundet, man habe dabei zusammengestanden, Kaffee getrunken und geraucht. Es wäre lebensfremd, wenn die Beteiligten bei einem bestehenden Kaufinteresse des Zeugen ... und später der Klägerin im Rahmen solcher Pausengespräche, die auch der Zeuge ... einräumt, nicht über das streitgegenständliche Auto gesprochen haben, an dem auch der Zeuge ... ein Kaufinteresse hatte. Die Aussagen der Zeugen ... und ... decken sich in den entscheidungserheblichen Punkten. Sie sagen übereinstimmend aus, dass mehrere Gespräche mit dem Zeugen ... über das streitgegenständliche Fahrzeug geführt worden seien, bei denen auch der Unfall das Fahrzeuges besprochen worden sei sowie die zur Reparatur notwendigen Maßnahmen erörtert worden seien. Nach alledem folgt das Gericht den Aussagen der Zeugen ... und ... und kommt damit zu der Überzeugung, dass zwischen den Zeugen ..., ... und ... Gespräche stattgefunden haben, die auch die Unfalleigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Gegenstand hatten. Der Zeuge ... war nach Überzeugung des Gerichts davon unterrichtet, dass das Auto einen Unfall erlitten hatte, welche Teile davon betroffen waren und welche Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Das Wissen des Zeugen ... ist der Klägerin zuzurechnen. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch Kenntnis oder Kennenmüssens gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht auf die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters an. Zwar hat die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung die Klägerin selbst abgegeben, sodass der Zeuge ... nicht als ihr Abschlussvertreter aufgetreten ist und § 166 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar ist. Indessen regelt diese Norm die Zurechnung von Wissen nicht abschließend. Sie ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass sich am rechtsgeschäftlichen Leben Teilnehmende das Wissen der sie Repräsentierenden zurechnen lassen müssen (BGH, Urteile vom 25.03.1982, Az. VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, und vom 05.04.1984, Az. IX ZR 71/83, MDR 1984, 1020). Denn derjenige, der die Vorteile aus einem arbeitsteiligen Einsatz einer dritten Person zieht, nämlich ein Rechtsgeschäft nicht selbst vorbereiten, begleiten, abschließen oder abwickeln zu müssen, soll auch die damit verbundenen Risiken tragen (BFH, Urteil vom 29.07.2003, Az. VII R 3/01, BFHE 203, 222; Schilkens in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 5). Deshalb hat die Rechtsprechung die Zurechnung von Kenntnis und Kennenmüssen von Umständen auch solcher Personen anerkannt, welche unter Zustimmung des Geschäftsherren eigenverantwortlich mit der Vorbereitung eines Geschäfts befasst oder bei den Vorverhandlungen in Erscheinung getreten sind, auch ohne letztlich bevollmächtigte Abschlussvertreter gewesen zu sein. Eines konkreten Bestellungsaktes, vermöge dessen der (Wissens-)Vertreter die Geschäftsanbahnung aufnehmen soll, bedarf es dabei nicht (BGH, Urteil vom 24.01.1992, Az. V ZR 262/90, BGHZ 117, 104). Es genügt vielmehr, wenn die Person tatsächlich in das betreffende Geschäft auf Seiten des Zurechnungsempfängers eingebunden wird (Maier-Reimer, NJW 2013, 2405). Dabei kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Wissensträger sein Wissen dem Geschäftsherren mitteilen und jener es bei diesem abfragen würde (BGH, Urteile vom 02.02.1996, Az. V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, und vom 15.04.1997, Az. XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202). Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung auch bereits Personen einbezogen, die nicht in ihrer Eigenschaft als Gehilfe aufgetreten sind, bei denen dennoch mit der Wiedergabe von Wissen zu rechnen war (BGH, Urteil 25.03.1982, Az. VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293 für Ehepartner; BGH, Urteil vom 31.10.1956, Az. V ZR 177/55, BGHZ 22, 128 für einen von der Geschäftsleitung eines Partnerunternehmens entsandten Beobachter). Auch wenn die Klägerin den Zeugen ... nicht mit der Vorbereitung des Autokaufs beauftragt hat, sondern nach Überzeugung des Gerichts das Interesse zunächst im Zeugen ... selbst geweckt war, der erst dann der Klägerin von dem Fahrzeug berichtete, woraufhin ein gemeinsamer Kaufentschluss gefasst wurde, muss sich die Klägerin die Kenntnis des Zeugen ... als Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen. Sie hat sich nämlich erkennbar auf die Feststellungen des Zeugen ... verlassen. Dies wird schon daraus deutlich, dass sie nach unstreitigem Parteivortrag und den Aussagen der Zeugen bei dem Verkaufsgespräch nicht selbst Fragen zum Zustand des Fahrzeuges gestellt hat und gleichermaßen auf eine eigene Probefahrt verzichtet hat, sondern insoweit auf die Angaben ihres Lebensgefährten zurückgegriffen hat, der sie zu dem Vertragsabschluss im Autohaus der Beklagten auch begleitet hat. Sie hat sich damit jedenfalls für den Vertragspartner erkennbar die zuvor stattgefundenen Vertragsanbahnungsgespräche mit ihrem Lebensgefährten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 177 Abs. 1 BGB nachträglich zu eigen gemacht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Zeuge ... sein Wissen mit der Klägerin teilen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährten das Fahrzeug gemeinsam erwerben und unterhalten wollten. Bereits nach dem Klägervortrag interessierten sich die Klägerin und der Zeuge ... gemeinsam für das Fahrzeug. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen ... unterlegt, nach der eine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin vorgelegen habe, nach der sie die Finanzierung des PKW übernehmen solle und er die laufenden Ausgaben. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall einer nach außen sichtbar bestehenden Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 oder § 31 BGB analog anzunehmen ist. Wenn hier die Klägerin erkennbar das Vertrauen des Zeugen ..., der als Fahrzeugaufbereiter über besonderen Sachverstand verfügt, für sich in Anspruch nimmt, muss sie sich auch dessen Wissen zurechnen lassen. Nach alledem muss sich die Klägerin so behandeln lassen, als habe sie Kenntnis von dem Vorschaden des Fahrzeuges gehabt. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, wegen einer arglistigen Täuschung einem Irrtum erlegen zu sein. Damit besteht kein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB. Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag lösen konnte, so dass dieser als Rechtsgrund fortbesteht und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB nicht besteht. Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet, da gegenseitige Herausgabeansprüche nach dem oben Gesagten nicht bestehen und die Beklagte insoweit auch mit der Annahme des Fahrzeuges nicht in Gläubigerverzug kommen konnte. Da die Klägerin im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Kaufpreisrückzahlung nach Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Die Beklagte, die ein Autohaus mit Fachwerkstatt betreibt, hatte einen BMW 530i Touring mit der Fahrgestellnummer ... mit dem der Vorbesitzer einen Unfall mit Frontschaden erlitten hatte, als Leasingrückläufer zurückerhalten. Dabei wurde im Leasingrücknahmeprotokoll vermerkt, dass es nicht unfallfrei sei. Außerdem existiert ein DEKRA-Bericht zum Zustand des Fahrzeuges. Anschließend gab die Beklagte das Fahrzeug zur Aufbereitung in ein Unternehmen, bei dem der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge ..., beschäftigt ist. Dieser überführte nach der Aufbereitung das Fahrzeug zurück zur Beklagten. Am 22.07.2013 begab sich die Klägerin mit dem Zeugen ... zur Beklagten, um das ihr vom Zeugen ... bekannt gegebene Fahrzeug zu erwerben. Daraufhin schloss die Klägerin mit der Beklagten, vertreten durch den bei ihr beschäftigten Verkaufsleiter, den Zeugen ..., einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Auto zu einem Kaufpreis von 28.980 €. Dabei heißt es in dem Kaufvertragsformular in der Tabellenzelle „Unfallfrei (lt. Vorbesitzer): Ja“. Erörterungen zum Zustand des Fahrzeuges hat es an diesem Tag nicht gegeben. Am 13.06.2014 ließ die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären. Die Klägerin meint, sie sei arglistig getäuscht worden. Sie behauptet, ihrem Lebensgefährten ... sei von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug der Marke BMW 530i Touring einen Unfall gehabt habe. Auch sie selbst habe keine Kenntnis von einem Unfallschaden gehabt. Dagegen habe der Zeuge ... Kenntnis von den Vorschäden gehabt, ihr diese aber verschwiegen. Hätte sie vom Unfall gewusst, hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.980 € nebst 5 % Zinsen daraus über dem Basiszinssatz seit 13.06.2014 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW BMW 530i Touring, Fahrgestell-Nr. ..., zu zahlen 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Zeuge ... habe Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht unfallfrei gewesen sei. Die Vertragsverhandlungen seien bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses mit dem Zeugen ... geführt worden. Der Verkaufsleiter der Beklagten, der Zeuge ..., habe dem Zeugen ... mitgeteilt, dass es sich um einen Unfallwagen handele, der einen Frontschaden erlitten habe, der auch in der Fachwerkstatt der Beklagten instandgesetzt worden sei. Bei dem Verkaufsgespräch sei mit dem Lebensgefährten der Klägerin auch das Leasingrücknahmeprotokoll, das sich in den Akten befunden habe, erörtert worden. Der Lebensgefährte der Klägerin habe das Leasingrücknahmeprotokoll und den Zustandsbericht der DEKRA vom 08.05.2013 und den Unfallschaden genau angeschaut. Die Bezeichnung als „unfallfrei“ im Kaufvertrag sei nur irrtümlich erfolgt. Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gerhard ..., ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 02.07.2015 Bezug genommen.