V ZR 262/90
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 13. Februar 2013 7 U 2616/12 BGB §§ 166; 305; 320 Keine Zurechnung der Kenntnis eines vorab eingeschalteten Beraters über Altlasten zulasten des Grundstücksverkäufers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine Zurechnung der Kenntnis eines vorab eingeschalteten Beraters über Altlasten zulasten des Grundstücksverkäufers (OLG München, Urteil vom 13. 2. 2013 – 7 U 2616/12) BGB §§ 166; 305; 320 Wer noch vor Eintritt in Verkaufsverhandlungen über ein Grundstück im Zusammenhang mit der Erwirkung eines Vorbescheids über die Bebaubarkeit Jemanden in beratender Funktion hinsichtlich Fassade, Raumaufteilung und Aufstockung des bestehenden Gebäudes beauftragt, muss sich dessen erlangtes Wissen über Veränderungen des Baugrundes in der Vergangenheit nicht als Wissensvertreter zurechnen lassen. Zur Einordnung: Die Entscheidung befasst sich im Kern mit einem Klassiker des Allgemeinen Teils des BGB, der Wissenszurechnung gem. § 166 BGB . Die fallrelevante Wissenszurechnung bei juristischen Personen wurde in einer Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen präzisiert (vgl. BGHZ 109, 327 ; BGHZ 140, 54 ). Ausgehend von dem in § 164 BGB bestimmten Anwendungsbereich der Stellvertretung, wird in § 166 BGB die Zurechnung von Willenserklärungen auf bestimmte die Willenserklärung begleitende Umstände erweitert. Soweit es um die Rechtsfolgen der Willenserklärung geht, soll es für Willensmängel, Kenntnis oder Kennenmüssen auf die Person des Vertreters ankommen. Bei der organschaftlichen Vertretung juristischer Personen ist nach § 166 BGB jedenfalls die Kenntnis und das Kennenmüssen desjenigen Vertreters von Belang, der die Willenserklärung, um deren Folgen es geht, abgegeben oder empfangen hat. Analog wird § 166 BGB darüber hinaus auf sog. „Wissensvertreter“ angewendet, wenn diese also nicht als Vertreter des Geschäftsherrn auftreten, aber nach dessen Arbeitsorganisation dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. Entscheidungsgründe B I. 1. c) bb)). Die hier abgedruckte Entscheidung setzt die Tendenz der Rechtsprechung fort, Kriterien festzulegen, die einer Ausuferung der Wissenszurechnung nach § 166 BGB entgegensteuern sollen. Der BGH hat insofern festgelegt, dass die Kenntnis von Wissensvertretern zwar zugerechnet wird (analog § 166 Abs. 1 BGB ), aber die Wissenszurechnung insoweit der Begrenzung unterliegt, als dass für denjenigen, dem das Wissen zugerechnet werden soll, verlangt wird, er habe die reale Möglichkeit, sich das Wissen zumindest aus „gespeicherten Quellen“ zu beschaffen. Dafür ist zusätzlich erforderlich, dass die Information auch tatsächlich gespeichert werden musste. Da natürliche Personen weniger bedeutsame Tatsachen im Laufe der Zeit zu vergessen pflegen, hänge die Pflicht zur Speicherung einer Information davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie später rechtserheblich werden könnte. Je wichtiger ein Umstand sei, umso länger müsse er „gespeichert“ werden. Zudem müsse ein besonderer „Anlass“ bestehen, sich das Wissen aus „gespeicherten“ Kenntnissen zurechnen lassen zu müssen ( BGHZ 132, 30 , 38 = NJW 1996, 1339 ; vgl. zum Ganzen auch MünchKomm/Schramm, BGB, 6. Aufl. 2012, § 166 Rn. 27). In der vorliegenden Entscheidung wurde anhand dieser einschränkenden Kriterien eine Wissenszurechnung der Altlastenproblematik des konkreten Falles verneint. Für die notarielle Praxis lässt sich festhalten, dass der Notar bei „unverdächtigen“ Grundstücken im Kaufvertrag die Regelung der Altlastenproblematik auf eine „Arglistprobe“ beschränken können wird, d. h. wie im vorliegenden Fall die verneinende Antwort des Verkäufers auf die Frage des Käufers nach Altlasten im weitesten Sinne wiedergibt. Besteht ein Altlastenverdacht, so wird der Notar den Willen der Beteiligten hinsichtlich der Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer erforschen und entsprechende Klauseln, eventuell sogar ein vertragliches Rücktrittsrecht bei unerwartet hohen Altlasten, in den Vertrag aufnehmen (vgl. hierzu die Formulierungsvorschläge bei Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl. 2012, Rn. 2338 ff.). Die Schriftleitung (TF) Zum Sachverhalt: A. Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage bzw. Drittwiderklage um Zahlungsansprüche sowie um Gewährleistungsrechte aus einem Grundstückskaufvertrag. Das Erstgericht hat dem klägerischen Anspruch auf Zahlung von Zinsen stattgegeben, der Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz aus Gewährleistungsrecht zum Teil stattgegeben sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des LG München I Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO . Gegen die landgerichtlichen Verurteilungen richten sich jeweils die Berufungen der Bekl. und der Kl. Die Bekl. trägt vor, die Kl. habe keinen Anspruch auf Zinszahlung, da die entsprechende Zinsklausel im Kaufvertrag als AGB-Klausel wegen Widersprüchlichkeit unwirksam sei. Der Kl. stünden zudem die Ansprüche nicht zu, da die Forderungen abgetreten seien. Dem Zahlungsanspruch stünde auch die Einrede nach § 320 BGB wegen Gewährleistungsrechten der Bekl. entgegen. Hinsichtlich der vom LG nur teilweise stattgegebenen Widerklage wendet sie sich gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches. Das Erstgericht hätte den zuerkannten Zahlungsanspruch zuzüglich Mehrwertsteuer (= 49 609,50 E) aussprechen müssen, da die Bekl. nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Auch sei der merkantile Minderwert des streitgegenständlichen Objektes statt der zugesprochenen 3 % mit mindestens 20 % anzusetzen. Sie begehrt daher über den zuerkannten Betrag von 1 115 048,49 E (Ziffer II. des Ersturteils) hinaus weitere 1 343 000,– E, somit gesamt 2 507 657,96 E. Weiter wendet sich die Bekl. gegen das Ersturteil, soweit eine Abweisung der Drittwiderklage gegen den Geschäftsführer der Kl., Herrn F. F., erfolgt ist (Ziffer III. des Ersturteils). Dieser hafte wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bzw. aus Delikt in Höhe von mindestens 310 711,96 E. Die Bekl. beantragt daher, das Urteil des LG München I vom 31. 5. 2012 teilweise aufzuheben und insgesamt wie folgt neu zu fassen: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kl. wird verurteilt, an die Bekl. 2 507 657,96 E nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. 10. 2005 zu bezahlen. III. Der Drittwiderbekl. wird verurteilt, an die Bekl. 310 711,96 E zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. 10. 2005. IV. In Höhe von 310 711,96 E nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. 10. 2005 haften Kl. und Drittwiderbekl. als Gesamtschuldner. Die Kl. und der Drittwiderbekl. beantragen die Zurückweisung der Berufung. Die Kl. verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich ihres zuerkannten Zahlungsanspruches. Auch der Drittwiderbekl. verteidigt das angefochtene Urteil bzgl. der Klageabweisung gegen ihn. Er habe kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Die Kl. wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Erstgericht zugesprochene Widerklageforderung (Ziffer II. des Endurteils). Die Kl. ist der Auffassung, keine Kenntnis von der Kiesgrube/ den Altlasten gehabt zu haben. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft eine Zurechnung der Kenntnis des Zeugen A. zu Lasten der Kl. vorgenommen. Der Zeuge sei nicht im Pflichtenkreis der Kl. tätig gewesen. Die Kl. beantragt daher, das Endurteil des LG München I vom 31. 5. 2012 wird in Ziffer II. ersatzlos aufgehoben und die Widerklage wird abgewiesen. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung der Berufung der Kl. Der Streithelfervertreter schließt sich dem Antrag der Beklagtenseite insoweit an, als die Zurückweisung der Berufung der Klageseite und die Aufhebung der Klage beantragt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. 1. 2013 Bezug genommen. Aus den Gründen: B. Die zulässige Berufung der Bekl. war als unbegründet zurückzuweisen, die zulässige Berufung der Kl. war hingegen begründet. I. Berufung der Bekl.: 1. Die Bekl. ist der Kl. gemäß Ziffer IV. S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 4 des Zahlungsplanes (Anlage K1) zur Zahlung der begehrten Zinsen in Höhe von 148 750,– E für den Zeitraum vom 1. 4. bis einschließlich 10. 7. 2005 verpflichtet. a) Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Erstgerichts an, dass diese Klausel wirksam ist und es sich um keine AGB-Klausel i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Erstgerichts (dort unter Ziffer I. 1. a) Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, dass gegen das Vorliegen einer AGB-Klausel die Aussage des als Zeuge einvernommenen Notars Dr. S. spricht. Dieser hat bekundet, dass er die Klausel selbst entworfen und auf Wunsch der Bekl. nach einer späteren Fälligkeit des Kaufpreises die Zinsklausel aufgenommen habe. Auch ist die Zinsregelung hinreichend klar (vgl. hierzu die Entscheidungsgründe des LG München I unter Ziffer I. 1. a (2)). Zudem wäre, selbst wenn es sich vorliegend um AGB handeln würde, eine unangemessene Benachteiligung nicht feststellbar. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den Parteien um keine Verbraucher handelt, sondern um am Handelsverkehr teilnehmende Parteien, wo derartige Klauseln nicht unüblich sind und eine unangemessene Benachteiligung bei Zinszahlungen nach Fälligkeit des Hauptsachebetrages fern liegt. b) Die Kl. ist zur Geltendmachung dieser Forderung auch berechtigt, die Forderung ist nicht an Dritte abgetreten. Soweit sich die Bekl. auf Ziffer IV. S. 2 des Kaufvertrages (Anlage K1) beruft, ist lediglich der Anspruch auf Zahlung eines Teils des Kaufpreises abgetreten. Bezüglich eventueller Zinsen erfolgte hingegen keine schriftliche Abtretung. Zwar können grundsätzlich auch zukünftige Forderungen abgetreten werden, allerdings müssen diese jedenfalls bestimmbar bezeichnet werden (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 398 Rz. 11). Hieran fehlt es. Bezüglich zukünftiger Forderungen findet sich in der Vereinbarung keine entsprechende Klausel. Auch findet § 401 BGB keine Anwendung. c) Die Bekl. kann gegen den Zahlungsanspruch nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB erheben. Zwar würde beim Anbieten einer nicht vertragsgemäßen mangelhaften Leistung bereits das objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzugs hindern (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 320 Rz. 12, 9, § 286 Rz. 10), ohne dass es der Erhebung der Einrede bedürfte (was hier zudem mit Schriftsatz vom 3. 8. 2005, Anlage B17, erfolgt ist). Allerdings konnte die Bekl. nicht nachweisen, dass die Kl. keine vertragsgemäße und mangelhafte Leistung erbracht hat. Wirksame Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses Zwar weist das streitgegenständliche Grundstück einen Mangel auf, da das als Baugrund verkaufte Grundstück sich auf einer verfüllten Kiesgrube befand und altlastenbehaftet war. Dies ist zwischen den Parteien insoweit inzwischen unstreitig. Allerdings stehen der Bekl. trotzdem keine Gewährleistungsrechte zu, da die Parteien im Kaufvertrag wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (Ziffer VII. des Kaufvertrags (Anlage K1)). Dieser Haftungsausschluss ist nicht nach § 444 BGB unwirksam. Kein arglistiges Verschweigen eines Mangels Die Bekl. konnte nicht nachweisen, dass die Kl. den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Hinblick auf die Kontamination mit Altlasten hätte zwar für den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bestanden. Dies setzt aber voraus, dass die Kl. den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Der Geschäftsführer der Kl. selbst hatte keine Kenntnis von der Baugrube bzw. den Altlasten. Keine Wissenszurechnung nach § 166 BGB Entgegen der Auffassung des Erstgerichts muss sich die Kl. auch nicht nach § 166 BGB den möglichen Kenntnisstand des Zeugen A. zurechnen lassen. Bereits nicht nachweisbar, dass zuzurechnendes „Wissen“ vorhanden war aa) Es ist bereits nicht erwiesen, dass der Zeuge A. überhaupt Kenntnis von der vorhandenen Kiesgrube mit den Altlasten hatte. Der Zeuge A. hat bei seiner Einvernahme vor dem Erstgericht bekundet, er habe nicht gewusst, dass das Grundstück mit dem Kloster auf einer verfüllten Kiesgrube stand. Dass der Zeuge entgegen seiner eigenen Aussage tatsächlich Kenntnis hatte, ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Zeuge A. auf den statischen Unterlagen handschriftlich vermerkt hatte „Bodenverdichtungsplan“, noch kann infolge der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. dem Zeugen eine Kenntnis nachgewiesen werden. Der Sachverständige N. gab hierzu an, aus dem Umstand, dass der Zeuge A. von der Existenz eines Bodenverdichtungsplanes aus den 60er Jahren wusste, sei bereits der Rückschluss zu ziehen, dass sich das ehemalige Klostergebäude zumindest auf einem nicht ausreichend tragfähigen Baugrund befinden könnte. Dass sich das ehemalige Klostergebäude auf einer verfüllten Kiesgrube befindet, hätte der Zeuge erkennen müssen, sobald er, aufgrund des Wissens der Existenz eines Bodenverdichtungsplanes, die statisch-konstruktiven Bestandsunterlagen näher eingesehen hätte (vgl. Gutachten des Sachverständigen vom 19. 2. 2009, = Bl. 328 d. A., dort Seite 7 des Gutachtens). Dies belegt aber noch nicht die Kenntnis des Zeugen A., sondern betrifft allenfalls den Vorwurf fehlender näherer Aufklärung. Ohne die weitere Einsichtnahme in statisch-konstruktive Bestandsunterlagen ist aber noch kein sicherer Rückschluss auf das Wissen des Zeugen von der verfüllten Kiesgrube feststellbar. Das heißt, allein aus dem Begriff des Wortes „Bodenverdichtungsplan“ ergibt sich allenfalls ein Hinweis auf einen möglicherweise eingeschränkt tragfähigen Baugrund. Dass der Zeuge A. aber tatsächlich in dieser Richtung weitere Nachforschungen angestellt hat und die statisch-konstruktiven Bestandsunterlagen auch tatsächlich eingesehen hat, hat der Zeuge A. nicht bestätigt, auch fehlen sonstige Belege hierfür. Der Umstand also, dass der Zeuge A. nicht weiter nachgeforscht hat, mag daher bedeutsam sein für die Frage des Verschuldens des Zeugen A. nach § 278 BGB . Für die Behauptung tatsächlicher Kenntnis des Zeugen von einem Mangel im Rahmen von § 444 BGB bedeutet aber das Unterlassen eventueller Nachforschungen noch nicht zwangsläufig auch die Kenntnis hiervon oder das Kennen müssen. Anders wäre es nur dann, wenn der Zeuge A. es versäumt hat, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten wahrzunehmen, sodass das Sichberufen auf Unkenntnis letztlich als Förmelei erscheinen würde, weil jeder Andere in der Lage des Betroffenen unter denselben Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. BGH NJW 2001, 1721 , 1722). Dies liegt aber hier nicht vor. Die weitere Erkenntnis hat sich hier nicht allein durch die Tatsache ergeben, dass ein Bodenverdichtungsplan vorlag, sondern es hätte in diesem Zusammenhang erst weiterer Nachforschungen bedurft, d. h. Einsichtnahme in die statisch-konstruktiven Bestands-unterlagen. Der Zeuge A. hatte allerdings keinen Auftrag zur Untersuchung des ausreichenden tragfähigen Baugrunds erhalten, so dass für ihn auch kein Anlass zu weitergehenden Nachforschungen bestand. Der Zeuge A. gab hierzu an, er sei vom Architekten in beratender Funktion gerufen worden und zwar in statischer Hinsicht bezüglich der Fassaden bzw. wegen der neuen Wärmeschutzverordnung. Die Problematik habe darin bestanden, wie man die Fassade erhalten und trotzdem eine bauphysikalische Trennung der Fassade vornehmen könne. Zudem sollten bei den Räumen eventuell Durchbrüche erfolgen. Es war für ihn wichtig, dass mit dem Keller nichts gemacht wurde, deshalb habe er sich mit dem Fortlauf der Lasten nicht befassen müssen. Den Baugrund und die eingeschränkte Tragfähigkeit habe er nicht untersucht. Wenn er einen Auftrag für das Objekt bekommen hätte, wäre er an dieses Projekt anders herangegangen, gerade wenn es um die Tiefgarage gegangen wäre, hätte er dann auch ein Bodengutachten eingeholt. In diesem Fall hatte er aber nur eine beratende Funktion, da der Architekt mit der Fassade beim Denkmalschutz nicht klargekommen sei. Sein Thema sei daher im Wesentlichen die thermische Trennung der Fassaden gewesen. Für ihn sei wichtig gewesen, dass im Keller nichts geschehen sollte, daher sei eine leichte Aufstockung für ihn das Thema gewesen. Die von der Kl. nunmehr vorgelegte Rechnung des Zeugen A. zu diesem Tätigwerden (Anlage K14 = Anlage zum Schriftsatz der Kl. vom 18. 1. 2013 = Bl. 784/785 d. A.) steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen. Auch dort hat der Zeuge Tätigkeiten vorwiegend im Zusammenhang mit der Fassade und der Mitwirkung eines Vorbescheids abgerechnet. Den Gegenbeweis dafür, dass der Zeuge A. tatsächlich einen weitergehenden Auftrag erhalten haben soll als vom Zeugen selbst bekundet, hat die Bekl. nicht erbracht. In zeitlicher Hinsicht scheidet eine Wissenszurechnung aus, wenn kein Grund bestand, im Zeitpunkt der Kenntniserlangung das Wissen zu speichern bb) Selbst die Kenntnis des Zeugen A. vom Sachmangel unterstellt, kann dessen Kenntnisstand entgegen der Auffassung des Erstgerichts vorliegend nicht der Kl. zugerechnet werden. Die Zurechnung von Wissen bei dem Abschluss von Verträgen ist nach § 166 BGB zu beurteilen. Eine direkte Anwendung von § 166 BGB kommt hier nicht in Betracht, da der Zeuge A. im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsabschluss nicht im Pflichtenkreis der Kl. in vertretender Funktion tätig war. Zwar ist grundsätzlich auch eine analoge Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB in Bezug auf den vergleichbaren Tatbestand der Wissensvertretung denkbar. „Wissensvertreter“ ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum „Wissensvertreter“ ausdrücklich bestellt zu sein. Der Geschäftsherr muss sich seiner aber im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedienen. Hat der Wissensvertreter den Geschäftsherrn nur intern beraten, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus (vgl. BGH V ZR 262/90, BGH V ZR 239/94, BGH VIII ZR 297/94). Allerdings sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Wissenszurechnung persönliche und zeitliche Grenzen zu ziehen. Das als Wissen Zuzurechnende darf nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet. Vielmehr muss für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen. Soll also das Wissen aus der Wissensaufteilung derjenige tragen, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann, so ist entscheidend, ob die Information über den Umstand überhaupt gespeichert werden musste. Das hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie später rechtserheblich werden konnte. Zu beurteilen ist dies nach dem Zeitpunkt der Wahrnehmung und nicht nach einem erst später erreichten Wissenstand (vgl. BGH V ZR 239/94, nach Juris Rz. 23 bis 25). Keine Rechtserheblichkeit des Wissens im Zeitpunkt der Kenntniserlangung Nach diesen Grundsätzen muss sich die Kl. das behauptete Wissen des Zeugen A. nicht zurechnen lassen. Denn der Zeuge A. musste zum damaligen Zeitpunkt seines Tätigwerdens, d. h. im Zusammenhang mit der Erwirkung eines Vorbescheids die Abklärung bezüglich der Fassade (unter anderem deren thermische Trennung), der Raumaufteilung und leichter Aufstockung des Gebäudes diese Informationen nicht speichern. Der Zeuge gab hierzu insbesondere an, für ihn sei damals wichtig gewesen, ob im Keller etwas gemacht werde. Dort sollte nichts geschehen. Von daher sei eine leichte Aufstockung machbar gewesen (vgl. auch dazu die obigen Ausführungen wie unter 1. c. aa. dargestellt). Zum Zeitpunkt des Wahrnehmens der Tatsache, dass ein „Bodenverdichtungsplan“ vorlag, war dies jedenfalls damals für den Zeugen letztlich unerheblich, da dies für den ihm erteilten Auftrag bedeutungslos war. Die Information über diesen Umstand musste daher jedenfalls damals von ihm nicht gespeichert werden. Eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB analog scheidet damit aus. d) Da die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht greift und der Zinszahlungsanspruch besteht, kann daher dahingestellt bleiben, ob auch durch die Zahlung weiterer Kaufpreisraten in Kenntnis des bestehenden Mangels (Kiesgrube) ein Anerkenntnis seitens der Bekl. gesehen werden könnte (was der Senat eher verneint). 1. Die Berufung der Bekl. war daher auch zurückzuweisen, soweit die Bekl. von der Kl. im Wege der Widerklage aus Gewährleistungsrecht weitergehenden Schadensersatz begehrt (Ziffer II. des Ersturteils), da ihr infolge des wirksamen Gewährleistungsausschlusses keine Gewährleistungsrechte zustehen und Arglist nicht feststellbar ist (vgl. dazu oben unter 1.c.). 2. Die Berufung der Bekl. war auch zurückzuweisen, soweit sie vom Drittwiderbekl., Geschäftsführer der Kl., Zahlung in Höhe von nunmehr 310 711,96 E begehrt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Erstgerichts, dort unter Ziffer III. 2. (= Seite 43 ff. des Ersturteils) Bezug. Ergänzend wird ausgeführt: a) Der Drittwiderbekl. haftet der Bekl. auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vertreterhaftung wegen Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens. Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt, wenn er für diese in Vertragsverhandlungen eintritt, grundsätzlich nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung der Vertragspartner, in diesem Fall also die Kl., einzustehen hätte. Von einem persönlichen Vertrauen lässt sich nur sprechen, wenn der Vertreter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat, er sozusagen eine Garantiezusage erteilt hat (vgl. BGH II ZR 292/91, nach Juris Rz. 19, BGH II ZR 180/90). Hieran fehlt es bereits nach dem eigenen Vortrag der Bekl. Danach soll der Drittwiderbekl. das Vorliegen von Altlasten explizit und „harsch“ verneint haben. Er habe sogar darauf verwiesen, dass Altlasten schon deswegen ausgeschlossen seien, weil das Grundstück in exponierter Lage unmittelbar beim Nymphenburger Schloss liege. Selbst die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, handelt es sich hierbei nur um das normale Verhandlungsvertrauen, das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist. b) Auch eine deliktische Haftung des Drittwiderbekl. kommt nicht in Betracht. Der Senat verweist auch hierzu auf die zutreffenden Gründe des Erstgerichts (dort unter III. 2.c.d.) eine positive Kenntnis des Drittwiderbekl. vom Vorhandensein einer Kiesgrube/Altlasten ist nicht feststellbar. Allein aus der Tatsache, dass der Zeuge L. vom Drittwiderbekl. auf statische Probleme angesprochen wurde (vgl. Einvernahme des Zeugen vor dem Erstgericht im Termin vom 12. 10. 2006 = Bl. 147/150 d. A.), besagt noch nichts über die positive Kenntnis von Altlasten. Auch bezog sich die entsprechende Äußerung des Zeugen auf die statischen Probleme im Zusammenhang mit dem Herausreißen von Wänden. Soweit die Bekl. rügt, sie habe bestritten, dass die Kl. die aus dem Archiv der Landeshauptstadt München geholten Statikunterlagen nicht benutzt, sondern im Originalzustand der Bekl. übergeben habe, ist dies zwar zutreffend. Die Bekl. hat allerdings nicht dargetan, wer von der Klägerseite die Unterlagen abgeholt hat (die Bekl. behauptet pauschal „die Kl.“), so dass überhaupt nicht feststeht, ob der Drittwiderbekl. persönlich die Unterlagen abgeholt hat. Auch belegt dies nicht, dass der Drittwiderbekl. vom Inhalt dieser acht Leitzordner auch tatsächlich Kenntnis genommen hat. Der Einvernahme der hierzu angebotenen Zeugin (Verwaltungssekretärin R., Landeshauptstadt München) bedurfte es daher nicht, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Angestellte der Stadt München hierzu Angaben machen können soll. Auch für die täuschende Behauptung des Drittwiderbekl. ins Blaue hinein fehlen jegliche Anhaltspunkte, wie das Erstgericht hierzu zutreffend feststellt, worauf verwiesen wird. II. Berufung der Kl.: Die Berufung der Kl. hat hingegen Erfolg. Ziffer II. des Ersturteils war aufzuheben und die Widerklage der Bekl. gegen die Kl. abzuweisen. Die Bekl. kann gegen die Kl. keine Schadensersatzansprüche aus Gewährleistungsrecht geltend machen, da diese Ansprüche wegen des wirksamen Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen sind und der Bekl. der Nachweis arglistigen Handelns seitens der Kl. nicht gelungen ist (vgl. dazu obige Ausführungen unter I. 1. c). Daher bedarf es auch hier keiner weiteren Ausführungen mehr zur streitgegenständlichen Frage des merkantilen und technischen Minderwerts und der beklagtenseits beantragten Erholung eines weiteren Gutachtens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Als Unterlegene hat die Bekl. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klageabweisung in Ziffer III. des Ersturteils erfolgte lediglich hinsichtlich des Zinszeitpunktes (vgl. Seite 20 des Ersturteils unter I. 2. am Ende: Antrag der Klagepartei Verzinsung ab 20. 8. 05, Ersturteil Verzinsung ab 22. 8. 05). Insoweit gilt daher § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 13.02.2013 Aktenzeichen: 7 U 2616/12 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: RNotZ 2013, 374-378 Normen in Titel: BGB §§ 166; 305; 320