Beschluss
8 O 1463/20
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 2. Februar 2022 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 2. Februar 2022 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde der Beklagten vom 2. Februar 2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2022 zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht abzuhelfen. Dieses Rechtsmittel ist mit Blick auf Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV - aus unionsrechtlichen Gründen wie nach deutschem Recht - bereits unstatthaft. Im Einzelnen: Die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofes hat jüngst in einer umfassenden Auswertung von dessen Rechtsprechung verdeutlicht, dass die Befugnis jedweden nationalen Gerichts zur Anrufung des Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV in keiner Weise beschränkt werden darf, weder durch die Parteien des Ausgangsrechtsstreits noch durch nationales Recht, die Natur des Ausgangsverfahren, übergeordnete Instanzen bis hin zu Verfassungsgerichten oder das Europarecht selbst (Rosario Silva de Lapuerta, in: Lenaerts u.a. (Hrsg.): Building the European Union: The Jurist’s View of the Union’s Evolution, 2021, S. 215 ff.). So darf insbesondere ein über ein Rechtsmittel tätiges übergeordnetes Gericht an einer Verfahrensaussetzung und Vorlage nichts ändern. Diese zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben führen dazu, dass eine sofortige Beschwerde gegen solche Entscheidungen von vornherein unstatthaft ist. Maßstäbe deutschen Rechts sind bei Auslegung und Anwendung des Art. 267 AEUV nicht einschlägig. Allerdings entspricht es auch der weit überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland unter Heranziehung des deutschen Rechts, dass Rechtsmittel bei Vorabentscheidungsersuchen ausscheiden. Nach ganz herrschender Auffassung ist nämlich § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 – 6 W 80/76 –, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 6 W 53/20 –, Rn. 9, juris; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dieses Ergebnis wie folgt festgehalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 6 W 53/20 –, Rn. 8 - 9, juris): „Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen eine Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt. Das gilt jedoch nach ganz herrschender Meinung nicht – auch nicht in analoger Anwendung des § 252 ZPO – für Aussetzungen, die mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden sind (vgl. etwa ausführlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, Rn. 12 ff.; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 13/12 –, Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – Rn. 1, jeweils juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 252 Rn. 1b; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 252 Rn. 17; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 252 Rn. 1).“ Auf diese Entscheidung bezog sich auch der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Sitzung vom 8. März 2022 vor der Großen Kammer des Luxemburger Gerichtshofes in der vom Landgericht Ravensburg vorgelegten „Dieselsache“ C-100/21. Soweit die Beklagte als angeblichen Verfahrensfehler rügt, die Zivilkammer sei vor der Entscheidung über die Aussetzung und EuGH-Vorlage nicht gemäß § 348 a Abs. 2 ZPO angerufen worden, geht dies fehl. Das Vorlagerecht des Einzelrichters darf nämlich durch nationales Recht in keiner Weise beschränkt oder verhindert werden. § 348 a ZPO ist unanwendbar. Gerichte dürfen durch nationale Abgabe-/Vorlagepflichten an besondere/übergeordnete Spruchkörper nicht um ihr Vorlagerecht gebracht werden (vgl. EuGH (GK), Urteil vom 5. April 2016 – C-689/13 (PFE/Airgest), juris Rn. 32 ff.). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Gericht den Parteien - im Vorfeld der EuGH-Vorlage und spezifisch zu den unionsrechtlichen Problemata - umfassend rechtliches Gehör gewährt hat. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass es im Vorfeld eines Vorabentscheidungsverfahrens keiner Anhörung der Parteien bedarf, weder zu den unionsrechtlichen Fragestellungen noch zur Vorlage als solcher. Vielmehr darf ein nationales Gericht in jeder Lage (!) des Verfahrens den EuGH anrufen, d. h. selbst vor Rechtshängigkeit oder ohne eine mündliche Verhandlung (s. nur EuGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - C-430/15 (Tolley), juris Rn. 32 m.w.N.). Auf fehlendes rechtliches Gehör vermag somit kein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel gestützt zu werden. Dies gilt auch für Befangenheitsanträge. Einer ober- oder höchstgerichtlichen Entscheidung, die das Vorlagerecht nach Art. 267 AEUV entgegen der mittlerweile dichten Judikatur des EuGH beschränkte, darf die hiervon betroffene Instanz nicht Folge leisten. Dies hat der EuGH jüngst sogar für verfassungsgerichtliche Vorgaben entschieden (EuGH (GK), Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-357/19, juris).