Beschluss
6 W 53/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1021.6W53.20.00
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Leitsätze
1. Gegen eine Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, findet grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt. (Rn.8)
2. Das gilt jedoch nicht für Aussetzungen, die mit einer Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof verbunden sind. (Rn.9)
3. Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. (Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, Az. 2 O 84/20, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, findet grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt. (Rn.8) 2. Das gilt jedoch nicht für Aussetzungen, die mit einer Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof verbunden sind. (Rn.9) 3. Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. (Rn.12) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, Az. 2 O 84/20, wird als unzulässig verworfen. I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 28. Juli 2020 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020, der Beklagten zugestellt am 14. Juli 2020, mit welchem das Verfahren ausgesetzt wurde und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV diverse Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie zur Vereinbarkeit von § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV, soweit sich die zivilprozessuale Regelung auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen bezieht, vorgelegt wurden. Der Rechtsstreit, eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO, wurde am 20. März 2020 anhängig. Die Klage wurde der Beklagten am 23. April 2020 zugestellt. Bereits zuvor wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. April 2020 gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wies der Einzelrichter unter anderem darauf hin, dass sowohl eine Aussetzung im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2020 – 2 O 294/19 –, als auch ein (weiterer) Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV in Betracht komme. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 18. Juni 2020 eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantragt. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert, allerdings mit Faxschreiben vom 29. Mai 2020 (Bl. 79 d.eA.) und erneut mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 (Bl. 84 d.eA.) ihr Einverständnis mit einer Aussetzung des Rechtsstreits erteilt. Die Beklagte begründet ihre sofortige Beschwerde mit einer Verletzung des § 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der Rechtsstreit habe jedenfalls grundsätzliche Bedeutung. Der angefochtene Beschluss verletzte sie in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sowie ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör. Die Beklagte beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 2. für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde: die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 hat das Landgericht auf unterschiedliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, unter anderem darauf, dass sich nach der Einzelrichterübertragung eine wesentliche Änderung der Prozesslage nicht ergeben habe. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 14. August 2020 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 19. August 2020 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. 1. Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen eine Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt. a) Das gilt jedoch nach ganz herrschender Meinung nicht – auch nicht in analoger Anwendung des § 252 ZPO – für Aussetzungen, die mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden sind (vgl. etwa ausführlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, Rn. 12 ff.; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 13/12 –, Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – Rn. 1, jeweils juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 252 Rn. 1b; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 252 Rn. 17; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 252 Rn. 1). b) Ob dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn wegen der Vorlage eines anderen Verfahrens ausgesetzt wird (so Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 1b; dagegen bspw. OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 18; OLG Celle, a.a.O., Rn. 3) kann offen bleiben. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich, auf welchen Vorlagebeschluss sich die Aussetzung bezieht. Jedenfalls erfolgt die Aussetzung aber auch auf den streitgegenständlichen Vorlagebeschluss. Ob die Aussetzung darüber hinaus auch auf den im angefochtenen Beschluss sowie in der Verfügung vom 27. Mai 2020 erwähnten Beschluss vom 31. März 2020 gestützt wird, kann dahinstehen. 2. Auch gegen den Vorlagebeschluss selbst ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch im übrigen nationalen Recht gibt es keine Regelung, wonach die Vorlage einer Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung durch ein nach Art. 267 AEUV vorlagebefugtes Gericht anfechtbar wäre (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 15). 3. Es ist auch nicht ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde zulässig. a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung, nach der bei „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde für zulässig gehalten wurde, ausdrücklich aufgegeben (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02 –, Rn. 10, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechungsänderung zumindest mittelbar gebilligt, indem es betont, Rechtsbehelfe müssten in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, Rn. 69, juris). b) Die Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zulässig (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – I ZB 93/08 –, Rn. 8, juris). Soweit die Beklagte eine Gehörsverletzung rügt, führt sie dies nicht weiter aus. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 27. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass es sowohl einen Aussetzungsbeschluss als auch einen Vorlagebeschluss in Betracht ziehe. Hiergegen hat die Beklagte schriftsätzlich nichts eingewandt und zudem mit Schriftsätzen vom 29. Mai 2020 und 16. Juni 2020 wiederholt ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und einer Aussetzung erteilt. 4. Auf die in der Beschwerdebegründung, im Vorlagebeschluss unter Ziff. D. IV. und im Nichtabhilfebeschluss aufgeworfenen Fragen kommt es angesichts der sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Unzulässigkeit der Beschwerde nicht an. III. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung erhalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens darstellt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04 –, Rn. 12, juris). Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.