Beschluss
8 O 1463/20
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2022:1208.8O1463.20.00
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Tenor
Die Vorlage vom 13. Januar 2022 an den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgenommen. Das ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen. Ein zeitnaher Verhandlungstermin wird nunmehr abgestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Vorlage vom 13. Januar 2022 an den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgenommen. Das ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen. Ein zeitnaher Verhandlungstermin wird nunmehr abgestimmt. 1. Mit Beschluss vom 13. Januar 2022 wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung (Az.: C-41/22) vorgelegt, nämlich zur Darlegungs- und Beweislast, zu Auskunftsansprüchen und zu dem Problemkreis der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Hierauf erfolgte am 2. Februar 2022 ein (Teil)Anerkenntnis seitens der Beklagten. Zugleich erhob die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Vorlage- wie Aussetzungsbeschluss. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss vom 30. Mai 2022 nicht abgeholfen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit am Thüringer Oberlandesgericht anhängig (Az.: 4 W 31/22). Unter dem 16. Mai 2022 erging ein Teilanerkenntnisurteil mit der Feststellung, dass dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages wirksam widersprochen wurde, und zur Auskunftserteilung. Die Beklagte erteilte bereits mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 Auskünfte und zahlte am 27. August 2022 - im Wege einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung - einen Betrag in Höhe von 18.193,70 € an die Klägervertreter. Dieser Betrag setzte sich aus den Beiträgen bis zum Widerruf, weiter aus tatsächlich gezogenen Nutzungen in Höhe von 3.053,70 € und aus zurückzugewährenden Beiträgen zusammen, die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen. 2. Vor diesem Hintergrund haben sich die konkreten Vorlagefragen erledigt. Es bedarf jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Vorabentscheidung mehr. Dem Kläger wurde - wie im Teilanerkenntnisurteil tenoriert - umfassend Auskunft erteilt. Zudem hat die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerspruchs anerkannt. Schließlich wurde, soweit ersichtlich, sein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch erfüllt, einschließlich der Nutzungen. Auf eine etwaige Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es daher nicht mehr an.